Promat Bautechnischer Brandschutz für Leitungsanlagen nach MLAR

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1 zur MLAR Fassung November 2005 Promat Bautechnischer Brandschutz für Leitungsanlagen nach MLAR S-83

2 Sehr geehrte Damen und Herren, die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) wurde konzipiert, um alle brandschutztechnischen Fragen zur Verlegung von elektrischen Leitungen und Rohrleitungen zu beantworten. Doch oft genug tauchen in der Praxis darüber hinausgehende Aufgabenstellungen auf: Welches Material kann man zum Verschließen eines Ringspalts einsetzen? Wie verschließt man Schlitze in Massivbauteilen, durch die Leitungen verlaufen?... Unsere neue Informationsschrift unterstützt Sie bei der Klärung dieser Fragen. In schematischer Form sind die Aufgabenstellungen nach MLAR und die Promat- dargestellt. Sie können also auf einen Blick entscheiden, welche Promat-Produkte Sie einsetzen. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie zusätzliche Informationen benötigen. Unsere Fachberater vor Ort und unsere Anwendungstechniker in Ratingen unterstützen Sie gern. Mit freundlichen Grüßen Promat GmbH Bautechnischer Brandschutz Hans-Werner Noll

3 Promat Bautechnischer Brandschutz für Leitungsanlagen nach MLAR Inhaltsverzeichnis zur MLAR Leitungsanlagen in Rettungswegen... Seite 2 Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile... Seite 6 Funktionserhalt von elektrischen Leitungen... Seite 17 MLAR Fassung November 2005 Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR)... Seite 18 Die Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) des jeweiligen Bundeslandes ist zu beachten! Alle Angaben in diesem Promat-Druck entsprechen dem zum Zeitpunkt der Drucklegung geltenden Stand der Technik (Januar 2011) und wurden nach bestem Wissen dargestellt und beschrieben. Maßgebend ist grundsätzlich der amtliche Nachweis, das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis bzw. die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung mit den geregelten Geltungsdauern. Die Hinweise auf den Produkten oder deren Verpackungen sowie die EG-Sicherheitsdatenblätter sind zu beachten. Die Promat-Konstruktionen sind zum Teil systemgeschützt. Änderungen aufgrund neuer Erkenntnisse sind möglich, Irrtümer und Druckfehler nicht ausgeschlossen. Bezüglich irgendeiner Haftung gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Alle Zeichnungen und Darstellungen sind unser Eigentum. Auszüge, Wiedergabe, Kopien etc. von unseren Drucken bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Mit Erscheinen der vorliegenden Ausgabe sind alle entsprechenden früher erschienenen Drucke ungültig. Promat, Cafco, das Promat- Zeichen und das Promat-Zeichen mit Flamme sind eingetragene Warenzeichen. Copyright Promat GmbH, Ratingen. 1

4 Leitungsanlagen in Rettungswegen Promat-Brandschutzbauplatten Dimensionsstabile, großformatige und selbsttragende Brandschutzbauplatten. Für die unten genannten Anwendungsbereiche werden PROMATECT -H und PROMAXON, Typ A eingesetzt. Die Herstellung ist qualitätsgesichert nach ISO Baustoffklasse Nichtbrennbar, DIN 4102-A1. Lieferform Platten auf Paletten, alternativ sind individuelle Zuschnitte lieferbar. Aufrüstung von Massivwänden und -decken H MLAR-Abschnitt Promat-Konstruktion , F 30-A Promat-Konstruktion , F 90-A Promat-Konstruktion , F 30-A Promat-Konstruktion , F 90-A Promat-Konstruktion , F 90-A Promat-Konstruktion , F 90-A Promat-Konstruktion , F 90-A Promat-Konstruktion , F 90-A Promat-Konstruktion , F 30-A Promat-Konstruktion , F 90-A Abdeckung von Leitungen in Schlitzen von Massivwänden H MLAR-Abschnitt 3.2.1b H MLAR-Abschnitt 3.3.2a Abdeckungen aus PROMATECT -H oder PROMAXON, Typ A in entsprechender Dicke Klassifizierte Abtrennung Leitungen, Messeinrichtungen, Verteiler oder Gaszähler werden durch eine klassifi zierte Schachtwandkonstruktion gekapselt. H MLAR-Abschnitt 3.2.2a H MLAR-Abschnitt 3.4.3c Promat-Konstruktion , F 30-A Promat-Konstruktion , F 90-A Promat-Konstruktion , F 90-A Promat-Konstruktion , F 90-A Promat-Konstruktion , F 30-A Promat-Konstruktion , F 90-A Für Revisionsöffnungen siehe Promat -Revisionsklappe Universal. 2

5 Leitungsanlagen in Rettungswegen Promat-Brandschutzbauplatten Dimensionsstabile, großformatige und selbsttragende Brandschutzbauplatten. Für die unten genannten Anwendungsbereiche werden PROMATECT -200 und PROMATECT -LS eingesetzt. Die Herstellung ist qualitätsgesichert nach ISO Baustoffklasse Nichtbrennbar, DIN 4102-A1. Lieferform Platten auf Paletten, alternativ sind individuelle Zuschnitte oder vorkonfektionierte Kanäle lieferbar. Klassifizierte Installationskanäle und -bekleidungen Für Elektrokabel und -leitungen und Rohrleitungen. H MLAR-Abschnitt 3.2.1d H MLAR-Abschnitt 3.3.2b H MLAR-Abschnitt 3.4.2b H MLAR-Abschnitt 3.5 H MLAR-Abschnitt 4.1.2b Promat-Konstruktion , I 30 Promat-Konstruktion , I 90 Klassifi zierte Kanäle für den Funktionserhalt siehe Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen. 3

6 Leitungsanlagen in Rettungswegen Promat -Revisionsklappen Universal Die Promat -Revisionsklappen Universal werden montagefertig geliefert. Es kommt je nach Einbausituation und geforderter Feuerwiderstandsdauer einer von vier Typen (A, B, C, D) zum Einsatz. Lieferform Karton mit einer Revisionsklappe inkl. aller benötigten Klappenteile und Fangkette als Komplettbausatz zum fl ächenbündigen Einbau in Wänden und Decken. Feuerwiderstandsfähige Abschlüsse Für Messeinrichtungen, Verteiler und Gaszähler in notwendigen Treppenräumen. H MLAR-Abschnitt 3.2.2a H MLAR-Abschnitt 3.4.3c Promat-Konstruktion , 30 Minuten Promat-Konstruktion , 90 Minuten 4

7 Leitungsanlagen in Rettungswegen Promat-Brandschutzunterdecken, selbständig Die Promat-Brandschutzunterdecken sind als selbständige Brandschutzdecken klassifi ziert und können sowohl vor Ort als auch mit vorkonfektionierten Deckenelementen montiert werden. Es sind unterschiedliche Oberfl ächen und Revisionsmöglichkeiten bauaufsichtlich nachgewiesen. Verlegung von Leitungsanlagen über klassifizierten Unterdecken H MLAR-Abschnitt 3.2.1e H MLAR-Abschnitt 3.3.2c H MLAR-Abschnitt Promat-Konstruktion , F 30-A Promat-Konstruktion , F 90-A Promat-Konstruktion , F 30-A Promat-Konstruktion , F 30-A Promat-Konstruktion , F 30-AB Promat-Konstruktion , F 90-AB Promat-Konstruktion , F 90-AB Promat-Konstruktion , F 30-AB Promat-Konstruktion , F 30-AB Promat-Konstruktion , F 90-A Promat-Konstruktion , F 90-AB Promat-Konstruktion , F 30-AB Promat-Konstruktion , F 30-AB 5

8 Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile PROMASTOP -Brandschutzmörtel MG III Zementgebundener Trockenmörtel, der bei fachgerechter Herstellung der Mauermörtelgruppe MG III (DIN 1053 Teil 1) entspricht. Der Mörtel ist wegen seiner hohen Untergrundhaftung sowie der Pump- und Fließfähigkeit überaus montagefreundlich. Ergiebigkeit Ein Sack Trockenmörtel ergibt eine Frischmörtelmenge von ca. 15 Liter (0,015 m³) bei fachgerechter Aufbereitung. Lieferform In Papiersäcken, Inhalt 30 kg/sack Vermörtelung des Restquerschnitts Bei Durchführungen von einzelnen Elektrokabeln und -leitungen und Rohrleitungen über eigene Durchbrüche. H MLAR-Abschnitt 4.2 H MLAR-Abschnitt 4.3 Promat-Konstruktion

9 Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile PROMASEAL -Mastic-Brandschutzkitt PROMASEAL -Mastic-Brandschutzkitt ist eine im Brandfall aufschäumende, fl exible Einkomponenten-Brandschutzmasse, die die guten Verarbeitungseigenschaften von Acrylmassen mit Wasserbeständigkeit und Überstreichbarkeit vereint. Lieferform Karton mit 12 Kunststoff-Kartuschen, 310 ml/kartusche Verschluss des Restquerschnitts Bei Durchführungen von einzelnen Elektrokabeln und -leitungen und Rohrleitungen über eigene Durchbrüche. H MLAR-Abschnitt 4.2 H MLAR-Abschnitt 4.3 Verschluss des Ringspalts in entsprechender Tiefe 7

10 Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile PROMAGLAF PROMAGLAF ist einseitig alukaschiert, besteht aus Silikatfasern und wird nach einem speziell entwickelten Produktionsverfahren hergestellt, um die hervorragende thermische Stabilität und die Flexibilität zu gewährleisten. PROMAGLAF ist gesundheitlich unbedenklich. Der Schmelzpunkt ist > 1000 C, die Rohdichte beträgt ca. 100 kg/m³. Baustoffklasse Nichtbrennbar, DIN 4102-A1. Lieferform Dicke ca. 20 mm, Breite ca. 200 mm, im Karton als Rolle à 14,5 lfd. m. Verschluss des Restquerschnitts Bei Durchführungen von einzelnen nichtbrennbaren Rohrleitungen über eigene Durchbrüche. H MLAR-Abschnitt 4.2 H MLAR-Abschnitt H MLAR-Abschnitt Promat-Konstruktion

11 Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile PROMASTOP -Brandschutz-Coating, Typ E und Typ E SP Verarbeitungsfertige, lösungsmittelfreie Beschichtung auf Dispersionsbasis mit fl ammhemmenden Pigmenten. PROMASTOP -Brandschutz- Coating, Typ E reagiert im Brandfall endotherm. PROMASTOP -Brandschutz-Coating, Typ E SP ist optimiert für den Auftrag mit Spachteln. Lieferformen Typ E: Kunststoff-Eimer, Inhalt 12,5 kg/eimer, sowie Karton mit 3 Kunststoff-Dosen, Inhalt 1,0 kg/dose Typ E SP: Kunststoff-Eimer, Inhalt 12,5 kg/eimer, sowie Karton mit 12 Kunststoff-Kartuschen, Inhalt 310 ml/kartusche. Alternativ sind vorbeschichtete Mineralwollplatten lieferbar. Klassifizierte Abschottungen Bei Durchführungen von Elektrokabeln und -leitungen und Rohrleitungen durch Wände und Decken. H MLAR-Abschnitt 4.1.2a Promat-Konstruktion , S 90 Promat-Konstruktion , S 90 Promat-Konstruktion , S 90 (Kombischott inkl. Rohre) Promat-Konstruktion , S 120 Promat-Konstruktion , S 90 Promat-Konstruktion , S 90 9

12 Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile PROMASTOP -Brandschutzmörtel, Typ S Zementgebundener Trockenmörtel mit Leichtzuschlägen. Ergiebigkeit Ein Sack Trockenmörtel ergibt eine Frischmörtelmenge von ca. 22 Liter (0,022 m³) bei fachgerechter Aufbereitung. Lieferform In Papiersäcken, Inhalt 20 kg/sack Klassifizierte Abschottungen Bei Durchführungen von Elektrokabeln und -leitungen und Rohrleitungen durch Wände und Decken. H MLAR-Abschnitt 4.1.2a Promat-Konstruktion , S 90 Promat-Konstruktion , S 90 (Kombischott inkl. Rohre) Promat-Konstruktion , S 90 (Kombischott inkl. Rohre) 10

13 Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile PROMAFOAM -C PROMAFOAM -C ist ein gebrauchsfertiger, modifi zierter Einkomponenten-Polyurethanschaum mit FCKW-freiem Treibmittel. PROMAFOAM -C besitzt hervorragende Haftungseigenschaften auf verschiedenartigen Baumaterialien, eine gute Dimensionsstabilität und ist schnell in der Verarbeitung durch kurze Austritts- und Aushärtezeiten. Ergiebigkeit 30 bis 35 Liter (0,030 m³ 0,035 m³; freigeschäumt) Lieferform Karton mit 12 Aluminiumdosen, 700 ml/dose. Auch als Komplettset für das PROMAFOAM -Kabelschott lieferbar. Klassifizierte Abschottungen Bei Durchführungen von Elektrokabeln und -leitungen durch Wände und Decken. H MLAR-Abschnitt 4.1.2a Promat-Konstruktion , S 90 11

14 Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile PROMASTOP -Modulstein PROMASTOP -Modulsteine sind elastische Formteile aus einem Material, das im Brandfall einen wärmedämmenden Schaum bildet und damit die Ausbreitung von Feuer und Rauch in andere Brandabschnitte verhindert. Für Nachbelegungen steht der PROMASTOP -Modulstein, Nachinstallationskeil als hartes Formteil zur Verfügung. Zwei Nachinstallationskeile ersetzen jeweils einen Modulstein. Ebenfalls lieferbar sind vakuumverpackte Modulsteine. Lieferform PROMASTOP -Modulstein: Karton mit 20 Steinen Klassifizierte Abschottungen Bei Durchführungen von Elektrokabeln und -leitungen und Rohrleitungen durch Wände und Decken. H MLAR-Abschnitt 4.1.2a Promat-Konstruktion , S 90 Promat-Konstruktion , S 90 (Kombischott inkl. Rohre) 12

15 Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile PROMASTOP -Modulstopfen PROMASTOP -Modulstopfen bestehen aus elastischem Material, das im Brandfall einen wärmedämmenden Schaum bildet und damit die Ausbreitung von Feuer und Rauch in andere Brandabschnitte verhindert. Zwei Modulstopfen ergeben eine Kabelabschottung. Speziell für den Einbau in leichte Trennwände ist ein Set bestehend aus zwei PROMATOP -Modulstopfen und einer PROMATOP -Modulschale aus zwei Halbschalen erhältlich. Lieferform Modulstopfen: im Karton mit der bestellten Anzahl an Stopfen Klassifizierte Abschottungen Bei Durchführungen von Elektrokabeln und -leitungen durch Wände und Decken. H MLAR-Abschnitt 4.1.2a Promat-Konstruktion , S 90 13

16 Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile PROMASTOP -PS (Brandschutzpolster) Gebrauchsfertige Brandschutzpolster, gefüllt mit einer Granulatmischung, die im Brandfall aufschäumt. Die Hülle der Polster besteht aus einem innen liegenden Polyethylen-Sack und einer Schutzhülle aus Glasgewebe. Es stehen drei Größen zur Verfügung. Lieferformen PS 150 (b = ca. 90 mm, d = ca. 20 mm, l = ca. 320 mm): Karton mit 20 Polstern PS 300 (b = ca. 100 mm, d = ca. 25 mm, l = ca. 320 mm): Karton mit 10 Polstern PS 750 (b = ca. 200 mm, d = ca. 35 mm, l = ca. 320 mm): Karton mit 5 Polstern Klassifizierte Abschottungen Bei Durchführungen von Elektrokabeln und -leitungen durch Wände und Decken. H MLAR-Abschnitt 4.1.2a Promat-Konstruktion , S 90 14

17 Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile PROMASTOP -Rohrmanschette, UniCollar Die PROMASTOP -Rohrmanschette, UniCollar ist ein Brandschutzmanschettenband (Stahl) mit Material, das im Branfall aufschäumt. Das Manschettenband kann auf die je nach Rohraußendurchmesser benötigte Länge zugeschnitten werden. So ergibt ein Karton z. B. fünf Manschetten für Rohre mit einem Außendurchmesser von 110 mm. Lieferform Karton mit 1 Manschettenband (2250 mm), 15 Befestigungsklammern (kurz, 50 mm), 15 Keilnägeln und 5 Kennzeichnungsschildern Klassifizierte Abschottungen Bei Durchführungen brennbarer Rohrleitungen durch Wände und Decken. H MLAR-Abschnitt 4.1.2a Promat-Konstruktion , R 90 Promat-Konstruktion , S 90 (für den Einsatz als Kombischott) Promat-Konstruktion , S 90 (für den Einsatz als Kombischott) 15

18 Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile PROMASTOP -NBR Komplettset Das Komplettset für die Rohrabschottung R 90 PROMASTOP -NBR nach DIN 4102 besteht aus einem PROMASEAL -Streifen als Rolle sowie dem für zweilagige Umwicklungen benötigten Bindedraht. Der fl exible PROMASEAL -Streifen ist mit einem Trägermaterial aus anorganischem Glasgewebe verbunden und für jeden Rohrdurchmesser leicht vor Ort abzulängen. Er verschließt im Brandfall durch Aufschäumen die Öffnung, die durch das Wegschmelzen bzw. -brennen der Isolierung entsteht, und verhindert so die Rauch- und Brandausbreitung. Lieferform Karton mit PROMASEAL -Rolle (10 m) und ca. 25 m Bindedraht Klassifizierte Abschottungen Bei Durchführungen nichtbrennbarer Rohrleitungen mit brennbarer Isolierung durch Wände und Decken. H MLAR-Abschnitt 4.1.2a Promat-Konstruktion , R 90 16

19 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen Promat-Brandschutzbauplatten Dimensionsstabile, großformatige und selbsttragende Brandschutzbauplatten. Für die unten genannten Anwendungsbereiche werden PROMATECT -200 und PROMATECT -LS eingesetzt. Die Herstellung ist qualitätsgesichert nach ISO Baustoffklasse Nichtbrennbar, DIN 4102-A1. Lieferform Platten auf Paletten, alternativ sind individuelle Zuschnitte oder vorkonfektionierte Kanäle lieferbar. Klassifizierte Kanäle für den Funktionserhalt von elektrischen Leitungen H MLAR-Abschnitt 5.2.1a Promat-Konstruktion , E 30 Promat-Konstruktion , E 90 17

20 Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (1) (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) Stand: Inhalt: 1 Geltungsbereich 2 Begriffe 2.1 Leitungsanlagen 2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten 2.3 Medien 3 Leitungsanlagen in Rettungswegen 3.1 Grundlegende Anforderungen 3.2 Elektrische Leitungsanlagen 3.3 Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien 3.4 Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien 3.5 Installationsschächte und -kanäle, Unterdecken und Unterfl urkanäle 4 Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken) 4.1 Grundlegende Anforderungen 4.2 Erleichterungen für die Leitungsdurchführung durch feuerhemmende Wände 4.3 Erleichterungen für einzelne Leitungen 5 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall 5.1 Grundlegende Anforderungen 5.2 Funktionserhalt 5.3 Dauer des Funktionserhaltes 1 Geltungsbereich 1 Diese Richtlinie gilt für a) Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren ausgenommen in offenen Gängen vor Außenwänden, b) die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken), c) den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall. 2 Sie gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen. 3 Für Lüftungsanlagen ist die Musterrichtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (M-LüAR) zu beachten. 4 Die Musterrichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (M-HFHHolzR) bleibt unberührt. (1) Die Verpfl ichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Abl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet. 2 Begriffe Leitungsanlagen sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer- Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten, Verteilern und Dämmstoffen für die Leitungen. 2 Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen und Beschichtungen. 3 Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen. 2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten sind Leitungen, die die Prüfanforderungen nach DIN : in Verbindung mit DIN : Baustoffklasse B1 (schwerentfl ammbare Baustoffe), auch in Verbindung mit einer Beschichtung, erfüllen und eine nur geringe Rauchentwicklung aufweisen. 2.3 Medien im Sinne dieser Richtlinie sind Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase und Stäube. 3 Leitungsanlagen in Rettungswegen 3.1 Grundlegende Anforderungen Gemäß 40 Abs. 2 MBO sind Leitungsanlagen in a) notwendigen Treppenräumen gemäß 35 Abs. 1 MBO, b) Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 MBO und c) notwendigen Fluren gemäß 36 Abs. 1 MBO nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 2 Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leitungsanlagen in diesen Räumen den Anforderungen der Abschnitte bis entsprechen Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit erhalten bleibt In Sicherheitstreppenräumen gemäß 33 Abs. 2 Satz 3 MBO und in Räumen zwischen Sicherheitstreppenräumen und Ausgängen ins Freie sind nur Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen. 3.2 Elektrische Leitungsanlagen Elektrische Leitungen müssen a) einzeln oder nebeneinander angeordnet voll eingeputzt, b) in Schlitzen von massiven Bauteilen, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen verschlossen werden, c) innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise, jedoch nur Leitungen, die ausschließlich der Versorgung der in und an der Wand befi ndlichen elektrischen Betriebsmitteln dienen, d) in Installationsschächten und -kanälen nach Abschnitt 3.5, e) über Unterdecken nach Abschnitt 3.5, f) in Unterfl urkanälen nach Abschnitt 3.5 oder g) in Systemböden (siehe hierzu die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden) verlegt werden. 18

21 Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 2 Sie dürfen offen verlegt werden, wenn sie a) nichtbrennbar sind (z. B. Leitungen nach DIN EN (VDE 0284 Teil 1) : ), b) ausschließlich der Versorgung der Räume und Flure nach Abschnitt dienen oder c) Leitungen mit verbessertem Brandverhalten in notwendigen Fluren von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils 200 m² nicht überschreiten und die keine Sonderbauten sind. 3 Außerdem dürfen in notwendigen Fluren einzelne kurze Stichleitungen offen verlegt werden. 4 Werden für die offene Verlegung nach Satz 2 Elektro-Installationskanäle oder -rohre (siehe DIN EN (VDE 0604 Teil 1) : und DIN EN (VDE 0605 Teil 1) : ) verwendet, so müssen diese aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen Messeinrichtungen und Verteiler Messeinrichtungen und Verteiler sind abzutrennen gegenüber a) notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen; Öffnungen in diesen Bauteilen sind durch mindestens feuerhemmende Abschlüsse mit umlaufender Dichtung zu verschließen; b) notwendigen Fluren durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberfl ächen; Öffnungen in diesen Bauteilen sind mit Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberfl ächen zu verschließen. 3.3 Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien Die Rohrleitungsanlagen einschließlich der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen auch mit brennbaren Dichtungs- und Verbindungsmitteln und mit brennbaren Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke dürfen offen verlegt werden Die Rohrleitungsanlagen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Dämmstoffen müssen a) in Schlitzen von massiven Wänden, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen verschlossen werden, b) in Installationsschächten und -kanälen nach Abschnitt 3.5, c) über Unterdecken nach Abschnitt 3.5, d) in Unterfl urkanälen nach Abschnitt 3.5 oder e) in Systemböden verlegt werden. 3.4 Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien Die Rohrleitungsanlagen müssen einschließlich ihrer Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2 Dies gilt nicht a) für deren Dichtungs- und Verbindungsmittel, b) für Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke, c) für Rohrbeschichtungen bis 2 mm Dicke bei Rohrleitungsanlagen, die nach Abschnitt Satz 1 verlegt sind Die Rohrleitungsanlagen müssen a) einzeln mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung voll eingeputzt oder b) in Installationsschächten oder -kanälen nach Abschnitt in Verbindung mit verlegt werden. 2 Sie dürfen in notwendigen Fluren auch offen verlegt werden. 3 Dichtungen von Rohrverbindungen müssen wärmebeständig sein Gaszähler sind in notwendigen Treppenräumen und in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie nicht zulässig. 2 Gaszähler müssen in notwendigen Fluren a) thermisch erhöht belastbar sein, b) durch eine thermisch auslösende Absperreinrichtung geschützt sein oder c) durch mindestens feuerbeständige Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sein; Öffnungen in diesen Bauteilen sind mit mindestens feuerbeständigen Abschlüssen zu verschließen; die Abschlüsse müssen mit umlaufenden Dichtungen versehen sein. 3.5 Installationsschächte und -kanäle, Unterdecken und Unterflurkanäle Installationsschächte und -kanäle müssen einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit haben, die der höchsten notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen raumabschließenden Bauteile entspricht. 2 Die Abschlüsse müssen mit einer umlaufenden Dichtung dicht schließen. 3 Die Befestigung der Installationsschächte und -kanäle ist mit nichtbrennbaren Befestigungsmitteln auszuführen Abweichend von Abschnitt genügen in notwendigen Fluren Installationsschächte, die keine Geschossdecken überbrücken und Installationskanäle (einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen), die mindestens feuerhemmend sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen Unterdecken müssen einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und bei einer Brandbeanspruchung sowohl von oben als auch von unten in notwendigen Fluren mindestens feuerhemmend sein und in notwendigen Treppenräumen und in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie mindestens der notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken entsprechen. 2 Die besonderen Anforderungen hinsichtlich der brandsicheren Befestigung der im Bereich zwischen den Geschossdecken und Unterdecken verlegten Leitungen sind zu beachten In notwendigen Fluren von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils 200 m² nicht überschreiten und die keine Sonderbauten sind, brauchen Installationsschächte, die keine Geschossdecken überbrücken, Installationskanäle und Unterdecken (einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen) nur aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberfl ächen zu bestehen. 2 Einbauten, wie Leuchten und Lautsprecher, bleiben unberücksichtigt. 19

22 Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen Installationsschächte und -kanäle für Rohrleitungsanlagen nach Abschnitt sind mit nichtbrennbaren Baustoffen formbeständig und dicht zu verfüllen oder müssen abschnittsweise oder im Ganzen be- und entlüftet werden. 2 Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mindestens 10 cm² groß sein. 3 Sie dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen und nicht in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie angeordnet werden Estrichbündig oder -überdeckt angeordnete Unterfl urkanäle für die Verlegung von Leitungen müssen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren eine obere Abdeckung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. 2 Sie dürfen keine Öffnungen haben, ausgenommen in notwendigen Fluren Revisions- oder Nachbelegungsöffnungen mit dichtschließenden Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen. 4 Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken) 4.1 Grundlegende Anforderungen Gemäß 40 Abs. 1 MBO dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken a) in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, b) innerhalb von Wohnungen, c) innerhalb derselben Nutzugseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen. 2 Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Leitungsdurchführungen den Anforderungen der Abschnitte 4.1 bis 4.3 entsprechen Die Leitungen müssen a) durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die raumabschließenden Bauteile oder b) innerhalb von Installationsschächten oder -kanälen geführt werden, die einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die durchdrungenen raumabschließenden Bauteile und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen Der Mindestabstand zwischen Abschottungen, Installationsschächten oder -kanälen sowie der erforderliche Abstand zu anderen Durchführungen (z. B. Lüftungsleitungen) oder anderen Öffnungsverschlüssen (z. B. Feuerschutztüren) ergibt sich aus den Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeitsoder Anwendbarkeitsnachweise; fehlen entsprechende Festlegungen, ist ein Abstand von mindestens 50 mm erforderlich. 4.2 Erleichterungen für die Leitungsdurchführung durch feuerhemmende Wände 1 Abweichend von Abschnitt dürfen durch feuerhemmende Wände ausgenommen solche notwendiger Treppenräume und Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie a) elektrische Leitungen, b) Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen auch mit brennbaren Rohrbeschichtungen bis 2 mm Dicke geführt werden, wenn der Raum zwischen den Leitungen und dem umgebenden Bauteil aus nichtbrennbaren Baustoffen mit nichtbrennbaren Baustoffen oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig ausgefüllt wird. 2 Bei Verwendung von Mineralfasern müssen diese eine Schmelztemperatur von mindestens 1000 C aufweisen. 3 Bei Verwendung von aufschäumenden Dämmschichtbildnern und von Mineralfasern darf der Abstand zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil nicht mehr als 50 mm betragen. 4.3 Erleichterungen für einzelne Leitungen Einzelne Leitungen ohne Dämmung in gemeinsamen Durchbrüchen für mehrere Leitungen 1 Abweichend von Abschnitt 4.1 dürfen einzelne a) elektrische Leitungen, b) Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser bis 160 mm aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgenommen Aluminium und Glas, auch mit Beschichtung aus brennbaren Baustoffen bis zu 2 mm Dicke, c) Rohrleitungen für nichtbrennbare Medien und Installationsrohre für elektrische Leitungen mit einem Außendurchmesser bis 32 mm aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas über gemeinsame Durchbrüche durch die Wände und Decken geführt werden. 2 Dies gilt nur, wenn a) der lichte Abstand der Leitungen untereinander bei Leitungen nach Satz 1 Buchstaben a und b mindestens dem einfachen, nach Satz 1 Buchstabe c mindestens dem fünffachen des größeren Leitungsdurchmessers entspricht, b) der lichte Abstand zwischen einer Leitung nach Satz 1 Buchstabe c und einer Leitung nach Satz 1 Buchstaben a oder b mindestens dem größeren der sich aus der Art und dem Durchmesser der beiden Leitungen ergebenden Abstandsmaße (Satz 2 Buchstabe a) entspricht, c) die feuerbeständige Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 80 mm, die hochfeuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 70 mm, die feuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 60 mm hat und d) der Raum zwischen den Leitungen und den umgebenden Bauteilen mit Zementmörtel oder Beton in der vorgenannten Mindestbauteildicke vollständig ausgefüllt wird Einzelne Leitungen ohne Dämmung in jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen 1 Abweichend von Abschnitt 4.1 gelten die Vorgaben des Abschnitts Es genügt jedoch, den Raum zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil oder Hüllrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen mit Baustoffen aus Mineralfasern oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig zu verschließen. 3 Der lichte Abstand zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil oder Hüllrohr darf bei Verwendung von Baustoffen aus Mineralfasern nicht mehr als 50 mm, bei Verwendung von im Brandfall aufschäumenden Baustoffen nicht mehr als 15 mm betragen. 4 Die Mineralfasern müssen eine Schmelztemperatur von mindestens 1000 C aufweisen. 20

23 Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen Einzelne Rohrleitungen mit Dämmung in Durchbrüchen oder Bohröffnungen 1 Abweichend von Abschnitt 4.1 dürfen einzelne Rohrleitungen nach Abschnitt Satz 1 Buchstaben b und c mit Dämmung in gemeinsamen oder eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen durch Wände und Decken geführt werden, wenn a) die feuerbeständige Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 80 mm, die hochfeuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 70 mm, die feuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 60 mm hat, b) die Restöffnung in der Wand oder Decke entsprechend Abschnitt oder bemessen und verschlossen ist, c) die Dämmung im Bereich der Leitungsdurchführung aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einer Schmelztemperatur von mindestens 1000 C besteht, auch mit Umhüllung aus brennbaren Baustoffen bis 0,5 mm Dicke und d) der lichte Abstand, gemessen zwischen den Dämmschichtoberfl ächen im Bereich der Durchführung, mindestens 50 mm beträgt; das Mindestmaß von 50 mm gilt auch für den Abstand der Rohrleitungen zu elektrischen Leitungen. 2 Bei Rohrleitungen mit Dämmungen aus brennbaren Baustoffen außerhalb der Durchführung ist eine Umhüllung aus Stahlblech oder beidseitig der Durchführung auf eine Länge von jeweils 500 mm eine Dämmung aus nichtbrennbaren Baustoffen anzuordnen Einzelne Rohrleitungen mit oder ohne Dämmung in Wandschlitzen oder mit Ummantelung 1 Abweichend von Abschnitt 4.1 dürfen einzelne Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser bis 160 mm a) aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgenommen Aluminium und Glas (auch mit brennbaren Beschichtungen) oder b) aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas für nichtbrennbare Flüssigkeiten, Dämpfe oder Stäube durch die Decken geführt werden. 2 Dies gilt nur, wenn sie in den Geschossen durchgehend a) in eigenen Schlitzen von massiven Wänden verlegt werden, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen verschlossen werden; die verbleibenden Wandquerschnitte müssen die erforderliche Feuerwiderstandsdauer behalten, oder b) einzeln derart in Wandecken von massiven Wänden verlegt werden, dass sie mindestens zweiseitig von den Wänden und im Übrigen von Bauteilen aus mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder aus mindestens 15 mm dicken Platten aus nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen vollständig umschlossen sind. 3 Die von diesen Rohrleitungen abzweigenden Leitungen dürfen offen verlegt werden, sofern sie nur innerhalb eines Geschosses geführt werden. 5 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall 5.1 Grundlegende Anforderungen Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). 2 Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben An die Verteiler der elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen dürfen auch andere betriebsnotwendige sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen angeschlossen werden. 2 Dabei ist sicherzustellen, dass die bauaufsichtlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden. 5.2 Funktionserhalt Der Funktionserhalt der Leitungen ist gewährleistet, wenn die Leitungen a) die Prüfanforderungen der DIN : (Funktionserhaltsklasse E 30 bis E 90) erfüllen oder b) auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs mit einer Dicke von mindestens 30 mm oder c) im Erdreich verlegt werden Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen a) in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht werden, die gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes und mit Ausnahme der Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind, b) durch Gehäuse abgetrennt werden, für die durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhaltes nachgewiesen ist oder c) mit Bauteilen (einschließlich ihrer Abschlüsse) umgeben werden, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes haben und (mit Ausnahme der Abschlüsse) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhaltes gewährleistet ist. 5.3 Dauer des Funktionserhaltes Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens 90 Minuten betragen bei a) Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung, b) maschinellen Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz- Druckanlagen für notwendige Treppenräume in Hochhäusern sowie für Sonderbauten, für die solche Anlagen im Einzelfall verlangt werden; abweichend hiervon genügt für Leitungsanlagen, die innerhalb dieser Treppenräume verlegt sind, eine Dauer von 30 Minuten, c) Bettenaufzügen in Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung und Feuerwehraufzügen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die sich innerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume befi nden. 21

24 Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten betragen bei a) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen; die Grundfl äche je Brandabschnitt darf höchstens 1600 m² betragen, b) Personenaufzügen mit Brandfallsteuerung; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die sich innerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume befi nden, c) Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden, sowie Leitungsanlagen in Räumen ohne automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung durch Brandeinwirkung in diesen Räumen alle an diese Leitungsanlage angeschlossenen Brandmelder funktionsfähig bleiben, d) Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigte, sofern diese Anlagen im Brandfall wirksam sein müssen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Anlagen nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen; die Grundfl äche je Brandabschnitt darf höchstens 1600 m² betragen, e) natürlichen Rauchabzugsanlagen (Rauchableitung durch thermischen Auftrieb); ausgenommen sind Anlagen, die bei einer Störung der Stromversorgung selbsttätig öffnen, sowie Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden und das Ansprechen eines Brandmelders durch Rauch bewirkt, dass die Anlage selbsttätig öffnet, f) maschinellen Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz- Druckanlagen in anderen Fällen als nach Abschnitt

25 Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Stand 02/ Allgemeines 1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Sie schließen Einkaufsbedingungen des Käufers aus. 2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. 3. Technische Beratungen und Auskünfte werden nach bestem Wissen gegeben. Irgendwelche Haftung, die über das im 6 dargestellte Maß hinausgeht, wird nicht übernommen. 4. Technische Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen, Konstruktionsvorschläge etc.) und Muster bleiben Eigentum des Verkäufers. Bei Nichtzustandekommen eines Warengeschäftes sind die insoweit erbrachten Leistungen dem Verkäufer im Falle käuferseitiger Verwendung angemessen zu vergüten. 2 Angebote, Preise, Lieferfristen 1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Angebotspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt. Zu den Preisen ist die Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) in der jeweils gültigen Höhe hinzuzurechnen. 2. Bei Geschäften mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen können angemessene Preiserhöhungen vorgenommen werden, wenn die Vorlieferanten in der Zwischenzeit die Preise erhöhten. 3. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und verlängern sich entsprechend einer Verzögerung der Selbstbelieferung, es sei denn, der Verkäufer hat die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten oder verbindliche Lieferfristen ausdrücklich und schriftlich zugesagt. Der Verkäufer kann im Falle des endgültigen Ausbleibens der Lieferung seines Zulieferers vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass die Nichtlieferung von dem Verkäufer zu vertreten ist, insbesondere bei Fehlen eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. 4. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Sie stellen wie auch sonstige Angaben über kennzeichnende Eigenschaften keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des 443 BGB dar, es sei denn, der Verkäufer erklärt dies ausdrücklich. 5. Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Den Preisen liegen die am Tage des Angebots geltenden Frachten und Versandkosten zu Grunde. Veränderungen gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers. Sonstige Nebenkosten trägt der Käufer bzw. der Empfänger. 6. Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterialien usw., für aus Gründen der Transportsicherheit oder zum Schutze der Materialien erforderliche Verpackungen gehen ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Leih-Verpackungsmaterials zu Lasten des Käufers. 3 Erfüllungsort, Lieferung 1. Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort, bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten und die Gefahr. 2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. 3. Auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers; Versicherungen werden nur auf Verlangen und Kosten des Käufers abgeschlossen. 4. Arbeitskämpfe im Betrieb oder in der Branche des Verkäufers oder seiner Zulieferer oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpfl icht, es sei denn, der Verkäufer hat derartige Störungen zu vertreten. 5. Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken, gehen bei unberechtigter Annahmeverweigerung zu Lasten des Käufers. 6. Rücklieferungen werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen. 4 Zahlungen 1. Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Empfang ohne Abzug fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen. Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur aufgrund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt. 2. Skontovergütung bedarf besonderer Vereinbarung. Sie wird ggf. nur nach Abzug von Rabatt und Fracht usw. vom Netto-Warenwert berechnet. Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten stehen. 3. Der Verkäufer ist nicht verpfl ichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, geschieht dies nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Sollte die Diskontierung eines Wechsels von der Bank des Verkäufers abgelehnt werden, hat unverzüglich Barzahlung zu erfolgen. 4. Schecks gelten nicht als Barzahlung. 5. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheckoder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offen stehenden auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Der Verkäufer kann eine sofortige Fälligstellung im Sinne von Satz 1 auch vornehmen, wenn bankmäßige Auskünfte eingehen, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers rechtfertigen, oder wenn der Käufer in Rückstand mit einer vereinbarten Ratenzahlung gerät. 6. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten. 7. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unstreitig und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind. 5 Mängelrüge, Mängelhaftung 1. Die Obliegenheiten der 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer alle offensichtlichen der Käufer, der Kaufmann ist, auch alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen fünf Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch oder Schwund können nicht beanstandet werden. 2. Ist der Käufer Unternehmer, leistet der Verkäufer für Mängel an der Ware nach seiner Wahl Gewähr zunächst durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 3. Schlägt eine solche Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. 4. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. 5. Ist der Käufer Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Im Fall des 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB (Kauf von Baumaterial, das Mängel eines Bauwerks verursacht hat) gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche. 6. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware nur die durch den Verkäufer als vereinbart. Etwaige öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. 6 Haftungsbegrenzung für Schadensersatzansprüche 1. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränken sich bei leicht fahrlässigen Pfl ichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Ist der Käufer Unternehmer, haftet der Verkäufer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspfl ichten nicht. 2. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz und ebenso nicht, wenn durch die pfl ichtwidrige Handlung Leben, Körper oder Gesundheit verletzt worden sind. 3. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, es sei denn, der Verkäufer hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder Leben, Körper oder Gesundheit sind verletzt worden. Im Fall des 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB (Kauf von Baumaterial, das Mängel eines Bauwerks verursacht hat) gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. 7 Eigentumsvorbehalt 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zu Rücktritt vom Vertrag und Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpfl ichtet. 2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpfl ichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. 3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung. 4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. 7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpfl ichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Einleitung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einziehungsermächtigung ebenfalls. 10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpfl ichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. 8 Gerichtsstand 1. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so gilt als Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, Ratingen als vereinbart. Der Verkäufer kann aber auch am Sitz des Käufers klagen. Das Gleiche gilt auch, wenn die sonstigen Voraussetzungen des 38 ZPO vorliegen. 2. Es wird insoweit ausdrücklich und schriftlich vereinbart, dass Ratingen als Gerichtsstand zuständig ist, wenn der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 23

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