Oberlandesgericht Dresden, 21. Zivilsenat, Urteil vom , Az. 21 U 3559/99. PGH-VO 4 Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs.4 ; BGB 738 Abs.

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1 Oberlandesgericht Dresden, 21. Zivilsenat, Urteil vom , Az. 21 U 3559/99 PGH-VO 4 Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs.4 ; BGB 738 Abs. 1 Satz 2, Die Aufteilung des Vermögens einer ehemaligen PGH auf drei zu gründende Gesellschaften und damit die rechtsübertragende Umwandlung durch Spaltung des Vermögens auf mehrere neu zu gründende Rechtsträger ist zulässig. 2. Eine Abfindungsklausel, nach der der ausscheidende GmbH- Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil in drei Raten nach fünf, acht und zehn Jahren nach Kündigungserklärung erhält, ist sittenwidrig, sofern die Gesellschaft durch Umwandlung einer ehemaligen PGH entstanden ist. Aktenzeichen: 21 U 3559/99 4 O 1682/99 LG Chemnitz Verkündet am Die Urkundsbeamtin: Justizsekretärin Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen

2 - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte wegen Forderung hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht den Richter am Landgericht und für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen dahin geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger ,76 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem zu zahlen. 2. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Beschwer für die Beklagte beträgt ,76 DM. Tatbestand: Der Kläger war Mitglied der. In der Mitgliederversammlung vom wurde die Umwandlung der PGH beschlossen unter Aufteilung des Vermögens der auf drei zu gründende GmbH: die Beklagte, die sowie die.

3 Die Beklagte wurde mit Gründungsurkunde der (UR 1009/1991) am errichtet (Anlage K1 zur Klage vom ). Bei dem Kläger handelt es sich um einen der Gründungsgesellschafter der Beklagten.

4 Die Satzung der Beklagten enthält u.a. folgende Bestimmungen: " 11 Bewertung, Abfindung, Gewinnverteilung (3) Über die Gewinnverteilung wird jeweils nach dem Jahresabschluss in der Gesellschafterversammlung entschieden. Die Entscheidung kann auch Zahlungen an Nichtgesellschafter enthalten. Der Beschluss über die Gewinnverteilung bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit. (4) Im Falle des Ausscheidens steht dem ausscheidenden Gesellschafter eine finanzielle Abfindung zu, die seinem Geschäftsanteil am 28./ des Ausscheidungsjahres entspricht. (5) Für die Gründungsmitglieder wird die Auszahlung der Abfindung in drei gleichen Raten festgelegt, jeweils am 28./ nach fünf, acht und zehn Jahren. Diese Regelung wird mit Ablauf des zehnten Jahres nach Gründung der GmbH hinfällig. 12 Kündigung, Auflösung der Gesellschaft (1) Jeder Gesellschafter hat das Recht, die Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zu kündigen, erstmals zum Ende des ersten Geschäftsjahres. (2) Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft seitens des Gesellschafters zu erfolgen. Sie ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. (3) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit 90 % der Stimmen aller stimmberechtigten Gesellschafter beschlossen werden...." (Anlage K2 zur Klage). Der Kläger übersandte der Beklagten unter dem ein mit "Kündigung" betiteltes Schreiben, in dem er erklärte: "Mit sofortiger Wirkung kündige ich mein Gesellschafterverhältnis" (Anlage K5 zur Klage). Wie die Beklagte darauf reagierte, ist nicht vorgetragen. Der Kläger erhielt unstreitig auch in den Folgejahren noch Ausschüttungen wie ein Gesellschafter. Er soll auch regelmäßig an den Gesellschafterversammlungen teilgenommen haben. Im Zusammenhang mit der Gesellschafterversammlung vom

5 verfasste er ein Schreiben vom (Anlage B2 zur Klageerwiderung vom ). Mit Schreiben vom erklärte der Kläger zusammen mit vier weiteren Mitgliedern der Beklagten die Kündigung des Gesellschafterverhältnisses (Anlage B3 zur Klageerwiderung); unter dem kündigte der Kläger sein Gesellschafterverhältnis erneut (Anlage B4 zur Klageerwiderung). Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die am erklärte Kündigung wirke zum nächstmöglichen Termin, dem , so dass zumindest die ihm nach 11 Abs. 5 der Satzung zustehende erste Rate seines Abfindungsguthabens fällig sei. Sein Anspruch bestünde seit dem , am seien die in 11 Abs. 5 der Satzung enthaltenen ersten fünf Jahre verstrichen. Für die Berechnung sei auf die Gründung der Gesellschaft zum abzustellen. Der Geschäftsanteil des Klägers betrage inklusive der Stammeinlage ,26 DM (Klage, Seite 4, Bl. 4 d.a.). Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ,76 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Auszahlung auch nur eines Teiles des Gesellschafteranteils sei noch nicht fällig. Das Schreiben vom erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Kündigung nach 12 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages. Erst das Schreiben vom stelle eine ordnungsgemäße Kündigung dar, der Abfindungsbetrag sei jedoch wegen des fehlenden Ablaufs der in der Satzung enthaltenen fünfjährigen Frist noch nicht

6 fällig. Zudem sei das Guthaben des Klägers wegen zwischen 1991 und 1997 eingetretener Verluste statt mit ,26 DM nur mit ,50 DM zu bewerten (vgl. hierzu Klageerwiderung, Seite 4 f., Bl. 13 f. d.a.). Das Landgericht Chemnitz hat die Klage mit Urteil vom abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die sofortige Kündigung des Klägers vom sei als solche unwirksam und könne auch nicht gemäß 140 BGB in eine wirksame ordentliche Kündigung zum umgedeutet werden. Im vorliegenden Fall sei ein einer Umdeutung entgegenstehender wirklicher Parteiwille festzustellen, da der Kläger sich auch in den der Kündigung nachfolgenden Jahren wie ein Gesellschafter verhalten habe. Aus diesem Grunde stehe einer Umdeutung auch 242 BGB entgegen; der Kläger habe fünf Jahre zugewartet und somit gegenüber der Beklagten einen besonderen Vertrauenstatbestand begründet (vgl. im Einzelnen Urteil, Bl. 31 ff. d.a.). Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ist er weiterhin der Ansicht, er habe zumindest einen Anspruch auf die erste Rate seines Abfindungsguthabens. Der Kündigung vom sei eindeutig zu entnehmen, dass der Erklärende das Gesellschaftsverhältnis auf jeden Fall beenden wollte. Das Zuwarten des Klägers über einen Zeitraum von fünf Jahren sei durch die Fälligkeitsregelung gefordert (vgl. im Einzelnen Berufungsbegründung vom , Bl. 63 ff. d.a.). Die Beklagte hält das Urteil des Landgerichts für zutreffend (vgl. im Einzelnen Berufungserwiderung vom , Bl. 82 ff. d.a.). Der Senat hat die mündliche Verhandlung am durchgeführt (vgl. Protokoll, Bl. 89 ff. d.a.). Mit Schriftsatz vom teilte die Beklagte mit, dass bezüglich der Beklagten ein Insolvenzverfahren anhängig sei

7 (Bl. 108 d.a.). Nach einer vom Amtsgericht Chemnitz eingeholten Auskunft wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Beklagten gemäß 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet (Bl. 111 d.a.). Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten ,76 DM als ausgeschiedenem entsprechend 738 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. hierzu Scholz, GmbHG, 8. Aufl., 15 Rdn. 150; Baumbach/Hueck, GmbHG, 34 Rdn. 17a m.w.n.) zu. A. Der Senat ist nicht nach 249 Abs. 2 ZPO an einer Entscheidung gehindert, da der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz - Insolvenzgericht - zu keiner Unterbrechung des Verfahrens ( 240 ZPO) geführt hat. Die Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter nach 22 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 21 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 InsO steht zwar nach 240 Satz 2 ZPO der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gleich. Dies gilt aber nicht für die vorliegend angeordnete Sicherungsmaßnahme nach 22 Abs. 2 i.v.m. 21 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, 2. Alt. InsO (vgl. Prütting, InsO, 22 Rdn. 5; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., 3 Rdn. 236; Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., 240 Rdn. 5). B. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte auch insoweit Schuldnerin des Abfindungsanspruchs ist, als der Kläger auch die Rückzahlung des nach 4 Abs. 3 des

8 Gesellschaftsvertrages vom als Einlage eingebrachten Anteils am unteilbaren Fonds der ehemaligen des geltend macht. Die Passivlegitimation wird zwar von der Beklagten nicht bestritten, könnte jedoch aus Rechtsgründen zweifelhaft sein. Die Beklagte ist nicht durch eine die Identität des Rechtsträgers wahrende, sog. formwechselnde Umwandlung entstanden. Nach der Urkunde über die Errichtung der Gesellschaften vom (Anlage K1) wurde das Vermögen der ehemaligen vielmehr aufgrund eines Umwandlungsbeschlusses vom auf drei zu gründende Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufgeteilt, auf die der bisher unteilbare Fonds anteilig übertragen werden sollte. Nach dem Beschluss sollte eine rechtsübertragende Umwandlung durch Spaltung (Teilung) des Vermögens auf mehrere neu zu gründende Rechtsträger stattfinden. Eine solche Form der Umwandlung ist in der DDR-Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom (GBl. I, Seite 1647; im folgenden: PGH-VO) nicht ausdrücklich als zulässige Umwandlungsform vorgesehen. 4 Abs. 3 Nr. 2 PGH-VO bestimmt vielmehr, dass der Umwandlungsbeschluss die Übertragung des unteilbaren Fonds auf die beschlossene neue Gesellschaft enthalten müsse. Der Beschluss vom und dessen Vollzug in den notariellen Verträgen vom könnten daher wegen Verstoßes gegen den Grundsatz, dass formwechselnde oder übertragende Umwandlungen nur im Umfang der vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassenen Gestaltungen zulässig sind (sog. numerus clausus - Formel), nichtig sein. Dies hätte die Folge, dass ein Vermögensübergang von der PGH auf die neu gegründeten Gesellschaften nicht stattgefunden hätte und die PGH als Gesellschaft in Liquidation fortbestehen würde. Eine solche Rechtsfolge hat der Bundesgerichtshof für die Fälle bejaht, in denen ehemalige landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften in gesetzlich nicht zugelassene Rechtsformen umgewandelt worden waren oder nicht vom LwAnpG

9 vom (GBl. I, Seite 642) zugelassene Teilungen oder Zusammenschlüsse im Wege der Umwandlung erfolgen sollten (vgl. BGHZ 137, 134, 138 ff.; 142, 1, 4 ff.; Beschluss vom , BLw 20/99, WM 2000, 258, 259). Der erkennende Senat legt die 4 bis 6 PGH-VO jedoch nicht dahin aus, dass auch die hier beschlossene rechtsübertragende Umwandlung durch Spaltung nicht zu den vom DDR-Gesetzgeber zugelassenen Formen der Umwandlung gehörte. Hierfür spricht, dass 4 Abs. 1 PGH-VO im Unterschied zu 27 LwAnpG vom (GBl. I, Seite 642) keine Beschränkung bei den Formen der Zielgesellschaften vorsah, sondern alle Formen für die Umwandlung zur Verfügung stellte. 5 Abs. 4 PGH-VO ermöglichte auch eine Aufteilung des bis dahin unteilbaren Fonds im Zuge der Umwandlung dann, wenn einige PGH- Mitglieder zwar nicht mehr in der durch Umwandlung entstehenden Gesellschaft neuer Rechtsform, jedoch außerhalb dieser auf genossenschaftlicher Grundlage zusammenarbeiten wollten. Die Umwandlung konnte mithin auch - wie bei der Spaltung - zu einer Teilung des ehemals unteilbaren Fonds zur Gründung neuer Unternehmen führen. Die Spaltung ehemaliger Produktionsgenossenschaften des Handwerks entsprach schließlich auch den Erfordernissen des mit dem Ende des sozialistischen Wirtschaftssystems einsetzenden Strukturwandels, da handwerkliche Betriebe in der Regel als kleinere Wirtschaftseinheiten geführt werden, um flexibler auf die Anforderungen des Marktes reagieren zu können. C. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu. 1.) Der Kläger hat den Gesellschaftervertrag mehrmals gekündigt. Es kann dahinstehen, ob bereits die erste Kündigung vom wirksam war, da zumindest die am erklärte Kündigung dem Gesellschaftervertrag entsprach.

10 2.) Der Zeitpunkt der Kündigung durch den Kläger bleibt auf seine Abfindungsklage deshalb ohne Einfluss, weil die in 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Klausel nach 138 BGB bzw. 723 Abs. 3 BGB, 133 Abs. 3 HGB nichtig ist (vgl. zum methodischen Ansatz: BGH NJW 1993, 3193; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., Seite 1472 ff. m.w.n.). a) Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden GmbH- Gesellschafters ist im GmbH-Gesetz nicht geregelt, es findet sich lediglich ein mittelbarer Hinweis in 34 Abs. 3 GmbHG; verbreitet wird er auf eine entsprechende Anwendung des 738 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt. Maßgebend für die Abfindung ist grundsätzlich der volle wirtschaftliche Wert des Gesellschaftsanteils (BGHZ 116, 359, 365, 370 f., 375; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., 34 Rdn. 42; Hachenburg-Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., Anh. 34 Rdn. 61; Scholz, a.a.o., 15 Rdn. 150 m.w.n.). Im Rahmen der Satzungsautonomie sind abweichende Abfindungsregelungen - auch solche wie die hier zu beurteilende Klausel, die nicht an der Höhe des Abfindungsanspruchs, sondern bei den Auszahlungsmodalitäten ansetzen - indes zulässig (BGHZ 65, 22, 27; Hachenburg-Ulmer, a.a.o., Anh. 34 Rdn. 65; Scholz, a.a.o., 15 Rdn. 152 f. m.w.n.), sofern nicht gegen die berechtigten Interessen der betroffenen Gesellschafter verstoßen wird (Lutter/Hommelhoff, a.a.o., 34 Rdn. 45 ff.). Dabei sind Ratenzahlungsvereinbarungen und hinausgeschobene Fälligkeitstermine im Interesse der Unternehmenserhaltung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie werden allerdings problematisch, wenn hierbei das Abfindungsinteresse des ausscheidenden Gesellschafters - etwa durch Vereinbarung einer besonders langen Rückzahlungsdauer - nicht ausreichend berücksichtigt wird. Längerfristige

11 Ratenzahlungsvereinbarung können sich dann für den ausscheidenden Gesellschafter durchaus ähnlich auswirken wie Abfindungsbeschränkungen. Dabei werden Zahlungszeiträume von zehn Jahren oder mehr in aller Regel wegen anstößiger Benachteiligung des Ausscheidungswilligenden für unwirksam erachtet, während Auszahlungszeiträume unter fünf Jahren im Allgemeinen als unbedenklich angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom II ZR 83/88 - NJW 1989, 2685, 2686). Bei Auszahlungsaufschüben von fünf bis zehn Jahren kommt es auf den Einzelfall an, wobei die Modalitäten der Verzinsung und der Auszahlung, die Berechnung der Abfindung (Buchwert, Unternehmenswert) und dergleichen in einer Gesamtbewertung zu berücksichtigen sind (vgl. K. Schmidt, a.a.o., 50 IV, Seite 1476). b) Die hier zu beurteilende Abfindungsklausel in 11 des Gesellschaftsvertrags ist nach 138 BGB unwirksam. Sie berücksichtigt einseitig nur das Interesse der Gesellschaft am Erhalt des Kapitals und trägt den berechtigten Interessen auch der Gesellschafter, die zunächst in der PGH verblieben sind, ihre wirtschaftliche Tätigkeit angesichts des raschen Strukturwandels in den neuen Ländern außerhalb der umgewandelten PGH fortsetzen zu können, nicht angemessen Rechnung. Der ausscheidende Gesellschafter muss der Gesellschaft danach ein "Zwangsdarlehen" in Höhe seines Abfindungsanspruchs gewähren, dessen teilweise Rückzahlung er erst nach fünf Jahren nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fordern kann, in dem er die Kündigung (sein Ausscheiden) erklärt hat, und dessen vollständige Rückzahlung er erst nach zehn Jahren erhält. Durch die lange Vorenthaltung des Abfindungsanspruchs wird dem Ausscheidenden der Weg in die Selbständigkeit wesentlich erschwert, unter Umständen unmöglich gemacht und es wird ihm zugleich ein hohes wirtschaftliches Risiko

12 auferlegt, ob und in welchem Umfang er auf Grund nach seinem Ausscheiden erwirtschafteter Verluste des Unternehmens überhaupt etwas von seinem Anteil an der ehemaligen PGH erhält. Diese Nachteile werden auch durch die Verzinsung des Abfindungsanspruchs nicht ausgeglichen. Bei der hier zu beurteilenden Klausel ist zwar eine Verzinsung vorgesehen, die indes auf maximal 8 % p.a. begrenzt ist. Der ausscheidungswillige Gesellschafter erhält andererseits in den ersten fünf Jahren nach Erklärung der Kündigung überhaupt keine Auszahlung. Darüber hinaus geht dem Beginn der fünfjährigen Stundungsfrist noch eine mindestens halbjährige Kündigungsfrist voraus. Ob und in welchem Umfang der ausscheidende Gesellschafter nach dieser Zeit etwas von seinem Abfindungsguthaben erhält, bestimmt sich ausschließlich nach der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens. Bei der im Streitfall zu beurteilenden Klausel kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie das Abfindungsguthaben der Gesellschafter anlässlich der Umwandlung einer ehemaligen PGH in den neuen Bundesländern regelt. Dem besonderen Interesse am Ausscheiden hat der DDR-Gesetzgeber zwar schon mit der Regelung Rechnung getragen, dass die PGH- Mitglieder, die nicht in die neue Gesellschaft eintraten, einen besonderen gesetzlichen Anspruch nach 5 Abs. 2 PGH-VO auf Auszahlung des Anteils am unteilbaren Fonds nach Maßgabe der Umwandlungsbilanz erhalten (vgl. dazu BGH, Urteil vom II ZR 217/95 - WM 1996, 1776, vom II ZR 60/96 - VIZ 1997, 250 f. und vom II ZR 234/99 - ZIP 2000, 746 ff.). Das Bestehen eines solchen, von den allgemeinen Vorschriften abweichenden gesetzlichen Anspruchs

13 für die Mitglieder der PGH, die nicht in die neue Gesellschaft eingetreten sind, schließt es jedoch nicht aus, die Risiken des Strukturwandels bei der Beurteilung von Abfindungsbeschränkungen und den Anspruch aufschiebenden Regelungen zur Fälligkeit für diejenigen Mitglieder zu berücksichtigen, die der neuen Gesellschaft beigetreten sind. Das Interesse am Erhalt des Abfindungsguthabens muss aufgrund der besonderen Risiken des Strukturwandels in den neuen Bundesländern auch bei denjenigen Gesellschaftern berücksichtigt werden, die von der vorgenannten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben. Die aus den PGH entstandenen Gesellschaften waren nach der Umbruchsituation besonderen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt. Dies zeigt auch der hier zu entscheidende Fall, bei dem die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Beklagten angeordnet wurde. Die mit der Überleitung der PGH in eine Gesellschaftsform nach bundesdeutschem Recht anlässlich der schlechten wirtschaftlichen Lage in den neuen Bundesländern und den damit verbundenen erheblichen Risiken, was den Fortbestand der neugegründeten Gesellschaften angeht, rechtfertigen es nach Auffassung des Senats nicht, dass Abfindungsguthaben ehemaliger PGH Mitglieder über einen so langen Zeitraum vorzuenthalten. Andernfalls würde den Gesellschaftern ein Start in die Selbständigkeit durch Ausscheiden aus der neu entstandenen Gesellschaft unzumutbar schwer gemacht, die Gesellschafter würden quasi über die Abfindungsklausel an der Nachfolgerin der in der DDR gegründeten PGH weiterhin festgehalten. Das Interesse der ausscheidenden Gesellschafter, das Abfindungsguthaben baldmöglichst und vollständig zu erhalten, wird durch die hier zu beurteilende Regelung des 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages

14 angesichts der besonders hohen Gefahr drohender Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz von in den neuen Bundesländern gegründeten Gesellschaften in die Grenze der Sittenwidrigkeit überschreitender Weise nicht berücksichtigt. Das Risiko der Illiquidität der Beklagten wird durch die streitgegenständliche Klausel in zu beanstandender Weise auf die ausscheidungswilligen Gesellschafter überwälzt, die als Handwerker und in der unübersichtlichen Umbruchssituation 1990/91 nicht in der Lage waren, das mit einem Beitritt zur Beklagten zu den in den 11 und 12 der Satzung enthaltenen Regelungen hinsichtlich des Abfindungsguthabens eingegangene Risiko zu übersehen. c) Nachdem die Beklagte dem Kläger zumindest ein Abfindungsguthaben in Höhe von ,50 DM zugesteht (Klageerwiderung, Seite 5, Bl. 14 d.a.), waren die geltend gemachten ,76 DM dem Kläger zuzusprechen, ohne dass es auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrswerts des Gesellschaftsanteils (vgl. hierzu BGHZ 116, 359, 371; Lutter/Hommelhoff, a.a.o., 34 Rdn. 43) ankäme. 3.) Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, war die Revision gemäß 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Der Bundesgerichtshof hat bisher weder die Frage entschieden, ob die Vorschriften zur Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks in der PGH-VO ähnlich wie das LwAnpG für die Umwandlung ehemaliger landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften nicht im Gesetz ausdrücklich bestimmte Formen rechtsübertragender Umwandlung ausschließen, noch darüber befunden, ob ein Aufschub des Abfindungsanspruches über fünf Jahre hinaus und der Erhalt einer letzten Ratenzahlung noch zehn Jahren seit dem Ausscheiden für alle die Gesellschafter, die Mitglieder des umgewandelten

15 Unternehmens geworden sind, wirksam ist. Die Rechtsfragen haben über den Einzelfall hinaus Bedeutung, da zu erwarten ist, dass sie wiederholt auch in anderen Rechtssachen zu entscheiden sein werden. 4.) Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach 708 Nr. 10, 713 ZPO. Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift Oberlandesgericht Dresden, den Stephan Justizsekretärin

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