Bislang wurden die Bedarfe für die Erstausstattungen durch die Geschäftsanweisung vom geregelt.
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- Gert Lorenz
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1 Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die nicht vom Regelbedarf nach 20 umfassten Bedarfe Erstausstattung für die Wohnung, Bekleidung und anlässlich Schwangerschaft - (Stand ) Änderungen gegenüber der aktuell gültigen Geschäftsanweisung Bislang wurden die Bedarfe für die Erstausstattungen durch die Geschäftsanweisung vom geregelt. Das SGB II und hier auch die Regelungen zu den Leistungen in der Zuständigkeit des Landkreises hat sich in den letzten Jahren durch gesetzliche Neuregelungen und höchstrichterliche Entscheidungen ständig verändert bzw. weiterentwickelt. Der Landkreis Hildesheim hat die jeweils gültige Rechtslage in seinen Geschäftsanweisungen aufzunehmen und zu aktualisieren. Damit die Anwendung der Geschäftsanweisung insbesondere für die Sachbearbeitung eine übersichtliche Unterstützung in der täglichen Fallbearbeitung bleibt, werden wesentliche (gesetzliche, höchstrichterliche Rechtsprechung) und allgemeine Änderungen (in Kurzform) jeder neuen Geschäftsanweisung vorangestellt und auf die entsprechende Ziffer der Geschäftsanweisung verwiesen. Wesentliche Änderungen: Ziffer 3 Anlage 1 Erstausstattung für Bekleidung einschl. Schwangerschaft und Geburt Eine Bewilligung der Erstausstattung bei Schwangerschaft und anlässlich der Geburt kann ab der 13. Schwangerschaftswoche erfolgen Höchstpreise Höchstpreise für Bodenbelag sowie Gardinen und Übergardinen wurden aufgenommen Höchstpreise für Unterwäsche und Strümpfe/Socken wurden aufgenommen Rechtslage: Nach 24 Abs. 3 SGB II sind u. a. Bedarfe für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nicht vom Regelbedarf nach 20 umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
2 Seite 2 der Geschäftsanweisung Gewährung von nicht vom nach 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II Beteiligung- und Abstimmungsverfahren: Bei der Ausgestaltung dieser Geschäftsanweisung sind die hiesigen Fachdienste 403 -Eingliederungshilfe und Bundesleistungen-, 404 -Senioren und Allgemeine Sozialhilfe-, 407 -Unterhalt, Vormundschaft, Elterngeld, AsylbLG-, die OE 908 -Rechtsangelegenheiten- und das Jobcenter Hildesheim beteiligt worden.
3 Seite 3 der Geschäftsanweisung Gewährung von nicht vom nach 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundsatz Erstausstattung einer Wohnung einschl. Haushaltsgeräte Erstausstattung für Bekleidung einschl. Schwangerschaft und Geburt Inkraftreten... 6 Anlage 1 (Höchstpreise für Erstausstattung Wohnung inkl. Haushaltsgeräte, Bekleidung inkl. Schwangerschaft und Geburt)
4 Seite 4 der Geschäftsanweisung Gewährung von nicht vom nach 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II 1. Grundsatz Der Begriff der Erstausstattungen ist nicht zu eng auszulegen. Er ist dann erfüllt, wenn es sich um einen neuen Bedarf aufgrund besonderer Umstände handelt. Eine Erstausstattung kommt auch z.b. nach einem Brand oder einer Haft in Betracht, sofern auf die bisherigen Gegenstände nicht mehr zurückgegriffen werden kann. Gleiches gilt im Falle einer Scheidung. Zwar ist zunächst ein Hausratteilungsverfahren zu betreiben, sofern jedoch einzelne Gegenstände sodann bei dem Ex-Ehegatten verbleiben und der Hilfebedürftige insoweit einen Bedarf hat, so handelt es sich auch in diesen Fallgestaltungen um eine Erstausstattung einer Wohnung. Auch entsprechende Bedarfe anlässlich der Geburt eines Kindes fallen unter den Begriff der Erstausstattung ebenso die erstmalige Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten oder Möbeln, die bisher nicht vorhanden waren. Bei der Feststellung des Bedarfs dürfen Verschuldensgesichtspunkte nicht berücksichtigt werden, weil der im SGB II zu deckende Bedarf grds. aktuell bestehen muss und auch aktuell vom Grundsicherungsträger zu decken ist (BSG Urteil vom , B 4 AS 202/10 R). Sofern jedoch die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, ist die Geltendmachung eines Ersatzanspruches bei sozialwidrigem Verhalten nach 34 SGB II zu prüfen. Nicht unter den Begriff der Erstausstattung ist die Beschaffung von Gegenständen zu fassen, wenn der Vermieter im Rahmen einer Wohnungsräumung von seinem Pfandrecht Gebrauch macht und die Habe des Mieters einlagert bzw. diese in der Wohnung belässt und den Mieter aus der Wohnung setzt, sog. Berliner Modell. Denn die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengeräte, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf, sind unpfändbar und unterliegen nicht dem Vermieterpfandrecht ( 811 Abs. 1 ZPO). Auf Verlangen des Mieters hat der Vermieter die dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegenden Sachen herauszugeben. Kommt der Vermieter diesen Pflichten nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig. Zudem kann der Mieter auf Herausgabe der unpfändbaren beweglichen Sachen klagen und zur einstweiligen Regelung der Besitzverhältnisse vorläufigen Rechtsschutz nach 935 ff. ZPO in Anspruch nehmen. Auf diese vorrangige Möglichkeit ist die leistungsberechtigte Person zu verweisen. Ein Erhaltungs- oder Ergänzungsbedarf aufgrund von Verschleiß und Abnutzung durch alltäglichen Gebrauch, ist ein Bedarf, mit dem die leistungsberechtigte Person rechnen muss. Dieser Bedarf ist aus der Regelleistung zu bestreiten. Dies gilt auch für den Ersatz oder die Reparatur defekter Haushaltsgeräte. Ebenfalls fallen Gegenstände, deren Beschaffung aufgrund des Wachstums von Kindern notwendig ist, unter den von der Regelleistung umfassten Bedarf. Es handelt sich hierbei um Bedarfe, die regelhaft auftreten und somit vorhersehbar und planbar sind. Für einen Erhaltungs- oder Ergänzungsbedarf kommt ggf. ein Darlehen nach 24 Abs. 1 SGB II in Betracht (s. hierzu die fachlichen Hinweise der BA zu 24 SGB II). 2. Erstausstattung einer Wohnung einschl. Haushaltsgeräte Die Ersatzbeschaffung ist der Erstausstattung einer Wohnung mit Einrichtungsgegenständen dann wertungsmäßig gleich zu setzen, wenn vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind (BSG Urteil vom , B 4 AS 77/08 R) oder wenn bei einem Umzug in eine andere Wohnung z. B. aufgrund der Energieausstattung der Wohnung andere Geräte notwendig sind (Elektro- statt Gasherd). Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören nur solche Gegenstände, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen, wie z. B. ein Fernsehgerät (Urteil des BSG vom , B 14 AS 75/10 R). Die Sicherstellung von
5 Seite 5 der Geschäftsanweisung Gewährung von nicht vom nach 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen, der das Fernsehen dient, soll grundsätzlich aus der Regelleistung erfolgen. Insoweit erforderliche Konsumgegenstände, die wie das Fernsehgerät entsprechend verbreitet sind, aber nicht zur Erstausstattung einer Wohnung zählen, können - im Gegensatz zum Rechtszustand unter dem Bundessozialhilfegesetz - nur noch darlehensweise erbracht werden (vgl. 24 Abs 1 SGB II). In der Anlage 1 sind zu den erforderlichen Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten jeweils Höchstbeträge bestimmt worden, die im Einzelfall über- und unterschritten werden können. Diese Abweichungen sind in jedem Fall zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Anzahl der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder und der Größe der Wohnung, zu entscheiden. Bei den Elektrogroßgeräten wie Herd, Waschmaschine, usw. gehören zu der Leistung auch die notwendigen Kosten für deren Anlieferung und Anschluss der Geräte. Die notwendigen Kosten für den Anschluss der Spüle gehören ebenfalls zu der Leistung. Auf Wunsch der leistungsberechtigten Person können alternative Gegenstände zur Deckung des Bedarfs gewährt werden. So kommt beispielsweise die Gewährung eines Küchenblocks statt erforderlicher Einzelteile, ein Schlafsofa/Futonbett statt eines Einzel-/Doppelbettes mit Lattenrost und Matratze oder Eckbankgruppe statt Küchentisch mit Stühlen bei größeren Familien, in Betracht. Voraussetzung für die Gewährung der alternativen Gegenstände ist, dass diese Einrichtungsgegenstände günstiger als die Summe der Einzelgegenstände sind bzw. die Summe der Höchstpreise nicht überschritten wird. Sollten Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte beantragt werden, die nicht in der Anlage enthalten sind, ist hierüber eine Einzelfallentscheidung zu treffen und dem Landkreis Hildesheim in Durchschrift zur Kenntnis zu geben. Weiterhin ist im Bewilligungsbescheid deutlich zu machen, welche Beträge für welche Gegenstände gewährt werden. Ich bitte, die Beträge den Gegenständen einzeln zuzuordnen. Die Angabe einer Gesamtsumme ist nicht ausreichend. 3. Erstausstattung für Bekleidung einschl. Schwangerschaft und Geburt Die Erstausstattung für Bekleidung muss so bemessen sein, dass dem Leistungsberechtigten grundsätzlich ein mehrfaches Wechseln der Kleidung innerhalb einer Woche ermöglicht. In der Anlage 1 sind zu den erforderlichen Bekleidungsgegenständen jeweils deren Anzahl und Höchstbeträge bestimmt worden, die jedoch im Einzelfall über- und unterschritten werden können. Diese Abweichungen sind in jedem Fall zu begründen und aktenkundig zu machen. Liegt zwischen den Geburten zweier Kinder ein Zeitraum von weniger als 3 Jahren, so kann davon ausgegangen werden, dass die Schwangerschaftsbekleidung und Säuglingsausstattung noch vorhanden ist. In diesem Fall sind keine Pauschalen zu bewilligen, es sei denn die leistungsberechtigte Person kann nachweisen, dass keine Schwangerschaftsbekleidung und/oder Säuglingsausstattung mehr vorhanden sind. Der Nachweis gilt als Erbracht, wenn die leistungsberechtigte Person schriftlich darlegt, dass diese Gegenstände nicht mehr vorhanden sind. Eine Bewilligung von Schwangerschaftsbekleidung und Erstausstattung anlässlich der Geburt kann ab der 13. Schwangerschaftswoche erfolgen. Bezüglich der Erstausstattung anlässlich der Geburt ist anzumerken, dass es rechtlich zulässig ist, auf gebrauchte Gegenstände, insbesondere Kinderbett, Kleiderschrank, Wickelkommode, Laufstall, Kinderwagen und Kinderkarre, zu verweisen. Bei den vorgenannten Gegenständen erfolgte daher eine Preisermittlung für Gebrauchtwaren. Sollten Bekleidungsgegenstände beantragt werden, die nicht in der Anlage enthalten sind, ist hierüber eine Einzelfallentscheidung zu treffen und dem Landkreis Hildesheim in Durchschrift
6 Seite 6 der Geschäftsanweisung Gewährung von nicht vom nach 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II zur Kenntnis zu geben. Weiterhin ist im Bewilligungsbescheid deutlich zu machen, welche Beträge für welche Gegenstände gewährt werden. Ich bitte, die Beträge den Bekleidungsgegenständen einzeln zuzuordnen. Die Angabe einer Gesamtsumme ist nicht ausreichend. 4. Inkrafttreten Die Geschäftsanweisung tritt zum in Kraft.
7 Anlage 1 zur Geschäftsanweisung Wohnungserstausstattung einschl. Haushaltsgeräte Höchstpreis SCHLAFZIMMER: Einzelperson: Einzelbett 63,00 Lattenrost 33,00 Matratze, Federkern 103,00 Bett Gesamt 199,00 Alternativ: Schlafsofa, Futonbett Kleiderschrank, zwei-türig 76,00 Partner: Doppelbett 129,00 2 x Lattenrost 66,00 2 x Matratze, Federkern 206,00 Bett Gesamt 401,00 Alternativ: Schlafsofa, Futonbett Kleiderschrank, drei-türig, groß 138,00 KÜCHE: Hausratpaket (1 Person) 85,00 Hausratpaket (2 Personen) 101,00 Hausratpaket (3 Personen) 117,00 Hausratpaket (4 Personen) 133,00 Hausratpaket (5 Personen) 149,00 jede weitere Person 16,00 Umfasst Brot-, Küchenmesser, Dosenöffner, Kochtöpfe, Bratpfanne, Suppenkelle, Schneebesen, Pfannenwender, Besteck, Teller (flach, tief), Kuchenteller, Unterteller, Tasse, Glas, Frühstücksbrett, Vierkantreibe, Küchensieb, Gefrierdose, Schüssel, Mülleimer, Besen, Kehrgarnitur, Schere, Wischeimer, Schrubber Küchenstuhl (Stahlrohr) 19,00 Küchentisch (bis 4 Personen) 53,00 Küchentisch mit Auszug (ab 5 Personen) 80,00 Alternativ: Eckbankgruppe Hängeschrank (50cm) 29,00 Hängeschrank (100cm) 36,00 Unterschrank (50cm) 50,00 Unterschrank (100cm) 69,00 Spülenschrank inkl. Auflagenspüle 90,00 Alternativ: Küchenblock
8 Anlage 1 der Geschäftsanweisung WOHNZIMMER: Höchstpreis Wohnwand (Beispiel: TV-Element, Wandhängeschrank 2 Türen, 110,00 Anstellelement 2 Türen, Wandpaneel mit Regal; nicht abschließend) Sessel (1 Person) 48,00 Sessel/Sofa/Couch (2 Personen) 96,00 Sessel/Sofa/Couch (3 Personen) 144,00 Sessel/Sofa/Couch (4 Personen) 192,00 Sessel/Sofa/Couch (5 Personen) 240,00 Alternativ: Schlafsofa 205,00 Couchtisch 53,00 FLUR: Flurgarderobe (Hakenleiste) 6,00 BETTWÄSCHE: Einzelperson: 2 x Bettwäschegarnitur 2-tlg 19,00 2 x Spannbettlacken 11,00 Gesamt 30,00 Kopfkissen 12,00 Bettdecke 25,00 Gesamt 37,00 ELEKTROGERÄTE: Kühlschrank, A+, inkl. Anlieferung 158,00 Elektroherd (4 Platten), inkl. Anlieferung 204,00 oder Gasherd, inkl. Anlieferung 269,00 Waschmaschine 1000 U/Min, inkl. Anlieferung 299,00 Bodenstaubsauger 49,00 Bügeleisen 11,00 Haartrockner 11,00 Lampen Preisgruppe 1 (Bad/Flur) 6,00 Lampen Preisgruppe 2 (Küche) 8,00 Lampen Preisgruppe 3 (Kinderzimmer/Schlafzimmer) 11,00 Lampen Preisgruppe 5 (Wohnzimmer) 26,00 ANSCHLÜSSE: Elektroherd inkl. Herdanschlusskabel 33,00 Spüle Ablauf incl. Ablauftraps und Flexschlauch 67,00 Waschautomat 27,00 Gasherd/ je voller Stunde 57,00 zusätzlich benötigtes Material: Elektroherdanschlussdose 8,00 Gasschlauch 80cm 33,00 Gasschlauch 100cm 35,00 Gasschlauch 125cm 39,00 Einhebel Mischbatterie 30,00 Einhebel Niederdruckmischbatterie 85,00 Waschmaschinen Ventil Eckfix 32,00
9 Anlage 1 der Geschäftsanweisung BODENBELAG: Teppichboden je m² 8,00 PVC je m² 5,00 GARDINEN UND ÜBERGARDINEN Gardinen Wohn- und Schlafräume (2-fache Fensterbreite): Fensterhöhe 1,45m je lfd. Meter 6,00 Fensterhöhe 1,75m je lfd. Meter 8,00 Fensterhöhe 2,6m je lfd. Meter 11,00 Übergardinen Wohn- und Schlafzimmer (2 x einfache Höhe): 1,20 m oder 1,50 m Breite je lfd. Meter 6,00 Küche: Badezimmer: Nähen und Kleinmaterial je Meter 8,00 Schleuderleisten bis 1,40 Meter 6,00 Schleuderleisten je 20cm mehr + 2,00 Schleuderstab 2,00 Scheibengardine (2-fache Fensterbreite); lfd. Meter inkl. Zubehör 8,00 Scheibengardine (2-fache Fensterbreite) wenn keine Milchglasfenster vorhanden sind; lfd. Meter inkl. Zubehör 8,00
10 Anlage 1 der Geschäftsanweisung Erstausstattung für Bekleidung Männer Anzahl Einzelpreis Blouson oder 1 31,00 Regenmantel oder Übergangsmantel 52,00 Parka oder 1 41,00 Wintermantel 72,00 kurze Hose 1 13,00 lange Hose 2 26,00 Jacke oder Sakko 1 52,00 Hemd 3 16,00 T-Shirt 2 8,00 Pullover oder Sweatshirt oder 3 21,00 Strickjacke 26,00 Schlafanzug 2 16,00 Winterschuhe oder 1 52,00 Winterstiefel 62,00 Hausschuhe 1 8,00 Sommerschuhe oder 2 26,00 Sandalen 18,00 Slip 7 4,00 Unterhemd 7 4,00 Strümpfe/Socken 7 1,00 (5 Paar zu 5,00 ) Handschuhe 1 5,00 Mütze 1 5,00 Schal 1 5,00 Frauen Anzahl Einzelpreis Blouson oder 1 31,00 Sommer- oder Übergangsmantel 52,00 Winterjacke oder 1 41,00 Wintermantel 72,00 Rock oder 4 31,00 Hose oder 26,00 Kleid 41,00 Jacke oder Strickjacke oder 1 26,00 Blazer 41,00 Pullover oder 2 26,00 Sweatshirt 21,00 Bluse 4 21,00 Nachthemd oder Schlafanzug 2 13,00 T-Shirt 2 7,00 Winterschuhe oder 1 52,00 Winterstiefel 62,00 Hausschuhe 1 8,00 Sommerschuhe oder 2 26,00 Sandalen 18,00 Slip 7 3,00 Unterhemd 7 6,00 Strümpfe/Socken 7 1,00 (5 Paar zu 5,00 )
11 Anlage 1 der Geschäftsanweisung Anzahl Einzelpreis BH 4 9,00 Handschuhe 1 5,00 Mütze 1 5,00 Schal 1 5,00 Kinder vom Beginn des 7. Lebensj. bis zur Vollendung des 15. Lebensj. Anzahl Einzelpreis Wintermantel oder 1 41,00 Winterjacke oder 31,00 Parka 26,00 Sommerjacke oder Blouson oder Anorak 2 26,00 Kleid oder 5 26,00 Rock oder 15,00 Hose 20,00 Pullover oder Sweatshirt 4 13,00 Strickjacke 15,00 Bluse oder 4 13,00 Hemd oder 10,00 T-Shirt 8,00 Winterstiefel oder 1 41,00 Winterschuhe 26,00 Halbschuhe 1 26,00 Sandalen 1 15,00 Gummistiefel 1 8,00 Hausschuhe 1 8,00 Wollstrumpfhose 2 8,00 Nachthemd oder Schlafanzug 3 13,00 Unterhose 7 1,00 (10 Stk. Zu 7,00 ) Unterhemd 7 3,50 Strümpfe/Socken 7 1,00 (5 Paar zu 5,00 ) Gymnastikanzug oder 1 10,00 Turnhose und Turnhemd 1 10,00 Turnschuhe (Schule) 1 15,00 Badeanzug oder 1 13,00 Badehose 6,00 Jogginganzug 1 18,00 Handschuhe 1 5,00 Mütze 1 5,00 Schal 1 5,00 Kinder vom Beginn des 1. Lebensj. bis zur Vollendung des 6. Lebensj. Anzahl Einzelpreis Winterjacke 1 31,00 Sommerjacke oder Blouson oder Anorak 1 26,00 Regenjacke 1 11,00 Kleid 6 18,00 oder Rock 13,00 oder Hose 18,00
12 Anlage 1 der Geschäftsanweisung Anzahl Einzelpreis Pullover oder 8 13,00 Sweatshirt oder Bluse oder Hemd 11,00 T-Shirt 8,00 Winterschuhe 1 26,00 Halbschuhe 1 24,00 Sommerschuhe 1 18,00 Gummistiefel 1 8,00 Hausschuhe 1 8,00 Wollstrumpfhose 2 6,00 Nachthemd oder Schlafanzug 3 11,00 Unterhose 7 1,00 (10 Stk. Zu 7,00 ) Unterhemd 7 3,50 Strümpfe/Socken 7 1,00 (5 Paar zu 5,00 ) Gymnastikanzug oder 1 11,00 Turnhose und Turnhemd 1 11,00 Badeanzug oder 1 11,00 Badehose 7,00 Jogginganzug 1 16,00 Handschuhe 1 5,00 Mütze 1 5,00 Schal 1 5,00 ERSTAUSSTATTUNG ANLÄSSLICH SCHWANGERSCHAFT Höchstpreis Pauschale für Umstandsbekleidung 154,00 ERSTAUSSTATTUNG ANLÄSSLICH GEBURT Höchstpreis Säuglingserstausstattung 154,00 Umfasst den Bedarf an Bekleidung (u. a. Ausfahrgarnitur, Frotteehöschen, Hemdchen, Jäckchen, Strampler, usw.), Gegenstände zur Essensvorbereitung (u. a. Flaschen, Flaschenbehälter zum Desinfizieren, Flaschenwärmer, Sauger, usw.) und zur Körperpflege (u.a. Badelaken, Badewanne, Badethermometer, Baumwolldeckchen, Bindeslips, Bürste, Kamm, Mullwindeln, Nadelbinden, Nagelschere, Lätzchen, Waschlappen, Windeleimer, usw.) sowie Spielzeug (u. a. Beißringe, Rassel, Stoffball, Stofftier, usw.) für Säuglinge bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats Gebrauchtware: Kleiderschrank 72,00 Gebrauchtware: Kinderbettgestell inkl. Lattenrost und Matratze 122,00 Gebrauchtware: Wickeltisch/-brett inkl. Auflage 118,00 Gebrauchtware: Kinderwagen mit Matratze 109,00 Gebrauchtware: Kinderkarre 62,00 Alternative für Kinderwagen mit Matratze + Kinderkarre: Kombi-Kinderwagen 171,00 Kissen für Kinderwagen (80x80 cm) 31,00 Fußsack für Kinderkarre 26,00 Schlafsack 21,00 Betteinlage 6,00
13 Anlage 1 der Geschäftsanweisung ERSTAUSSTATTUNG ANLÄSSLICH GEBURT Höchstpreis Kopfkissen 11,00 Bettdecke 22,00 Gesamt 33,00 3 x Bettwäschegarnitur 2-tlg 38,00 3 x Spannbettlacken 21,00 Gesamt 59,00 Bedarf bei Alleinerziehung und Betreuung eines weiteren Kindes Hochstuhl 38,00 Gebrauchtware: Laufstall 60,00
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