Beitragsberechnung Zahlen, Daten, Fakten ab Bosch BKK. Gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung

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1 Beitragsberechnung Zahlen, Daten, Fakten ab Bosch BKK Gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung

2 Beitragsberechnung Zahlen, Daten, Fakten ab Inhalt 1. Einleitung 2 2. Die wichtigsten Zahlen ab auf einen Blick 3. Neuigkeiten im Jahr Fälligkeit der Beiträge und Beitragsnachweise Entgelt-ABC Lexikon zur Beitragsberechnung Einzugsermächtigung Einleitung Sehr geehrte Damen und Herren, die Patientenversorgung in Deutschland ist auf einem hohen Niveau für unser Gesundheitssystem werden wir von vielen beneidet. Trotzdem glauben wir, dass vieles noch besser funktionieren könnte. Zum Beispiel wenn alle an der Behandlung eines Patienten Beteiligten noch enger zusammenarbeiten würden. Um dies zu erreichen, haben wir unsere TopVersorgt-Programme entwickelt, mit denen unsere Versicherten im Fall der Fälle besser und schneller versorgt werden. Unser Anspruch ist es, für die Arbeitgeber unserer Versicherten ein verlässlicher Partner zu sein. Wir beraten und unterstützen Sie bei der Berechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Telefonisch oder persönlich, schnell und unbürokratisch. Alles aus einer Hand: Sie haben einen festen Ansprechpartner, der Ihnen in unserer zentralen Arbeitgeberabteilung zur Seite steht. In dieser Broschüre finden Sie alle wichtigen aktuellen Informationen zur Beitragsberechnung. Wenn Sie Fragen haben, dann verlassen Sie sich auf uns. Auch außerhalb unserer Servicezeiten unter der Bosch BKK-Service- Hotline: (0,20 EUR pro Gespräch aus dem Festnetz der Deutschen Telekom. Preise für Mobilfunk max. 60 Cent pro Anruf.) Oder schicken Sie uns eine Nachricht an Arbeitgeberservice@Bosch-BKK.de. Seit 1996 ist die Bosch BKK eine geöffnete Betriebskrankenkasse Firmenkunden, über Versichert und eine große Anzahl Vertragspartner schenken uns ihr Vertrauen. Wir freuen uns auf die weitere gute Zusammenarbeit mit Ihnen! Ihre Bosch BKK Aktuelle Informationen finden Sie im Internet unter: 2

3 2. Die wichtigsten Zahlen ab auf einen Blick Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung 2016 (bundeseinheitlich) jährlich ,00 EUR monatlich 4.237,50 EUR kalendertäglich 141,25 EUR Renten- und Arbeitslosenversicherung 2016 West Ost jährlich ,00 EUR ,00 EUR monatlich 6.200,00 EUR 5.400,00 EUR kalendertäglich 206,67 EUR 180,00 EUR Beitragsgruppen/Beitragssätze Beitrag Beitragsgruppe Beitragssatz Krankenversicherung allgemein ,6 % ermäßigt ,0 % Pauschalbeitrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte ,0 % Zusatzbeitrag Bosch BKK ZBP 0,9 % Rentenversicherung Rentenversicherung für Beschäftigte ,7 % Pauschalbeitrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte ,0 % Arbeitslosenversicherung ,0 % Pflegeversicherung (Kinderlose: + 0,25 % allein getragener Beitrag) ,35 % Umlage U 1 bei Krankheit 70 % des fortgezahlten Bruttoentgelts 2,0 % Umlage U 2 bei Mutterschaft 100 % des fortgezahlten Nettoentgelts 0,26 % Insolvenzgeldumlage ,12 % Geringfügigkeit, Geringverdiener, Gleitzone Grenzwert für Geringfügig entlohnte Beschäftigung, Monat 450,00 EUR Gleitzone für Beitragsberechnung, Monat 450,01 850,00 EUR Geringverdienergrenze Azubis (AG trägt Beitrag allein) 325,00 EUR Faktor F ab ,7547 Freiwillige Krankenversicherung/Private Krankenversicherung Höchstbeiträge Höchstbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung, Monat (allgemeiner Beitragssatz 14,6 %) Höchstbeitrag zur freiwilligen Pflegeversicherung Höchstbeitrag zur freiwilligen Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte Beitragszuschuss Maximaler Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung Maximaler Beitragszuschuss zur privaten Pflegeversicherung 618,68 EUR 99,58 EUR 110,18 EUR 309,34 EUR 49,79 EUR 3

4 Sachbezugswerte für freie Verpflegung 2016 (in EUR) Personenkreis Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung insg. Arbeitnehmer mtl. 50,00 93,00 93,00 236,00 ktgl. 1,67 3,10 3,10 7,87 volljährige mtl. 50,00 93,00 93,00 236,00 Familienangehörige ktgl. 1,67 3,10 3,10 7,87 Familienangehörige mtl. 40,00 74,40 74,40 188,80 vor Vollendung des 18. Lebensjahres ktgl. 1,34 2,48 2,48 6,30 Familienangehörige vor Vollendung des 14. Lebensjahres Familienangehörige vor Vollendung des 7. Lebensjahres mtl. 20,00 37,20 37,20 94,40 ktgl. 0,67 1,24 1,24 3,15 mtl. 15,00 27,90 27,90 70,80 ktgl. 0,50 0,93 0,93 2,36 Sachbezugswerte für freie Unterkunft 2016 (in EUR) Unterkunft belegt mit Zeitraum Unterkunft allgemein Allgemein Beschäftigte einem Beschäftigten zwei Beschäftigten drei Beschäftigten mehr als drei Beschäftigten Jugendliche/Auszubildende einem Beschäftigten zwei Beschäftigten drei Beschäftigten mehr als drei Beschäftigten Arbeitgeberhaushalt/ Gemeinschaftsunterkunft mtl. 223,00 189,55 ktgl. 7,43 6,32 mtl. 133,80 100,35 ktgl. 4,46 3,34 mtl. 111,50 78,05 ktgl. 3,72 2,60 mtl. 89,20 55,75 ktgl. 2,97 1,86 mtl. 189,55 156,10 ktgl. 6,32 5,20 mtl. 100,35 66,90 ktgl. 3,35 2,23 mtl. 78,05 44,60 ktgl. 2,60 1,49 mtl. 55,75 22,30 ktgl. 1,86 0,74 4

5 3. Neuigkeiten im Jahr 2016 Das Beitragsrecht in der GKV Am trat das GKV-Finanzstrukturund Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV- FQWG) in Kraft. Es beinhaltet neben einer Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung eine Stärkung und Neuausrichtung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung. Neu eingeführt wurden unter Anderem kassenindividuelle Zusatzbeiträge, die einkommensabhängig erhoben werden und allein von den Mitgliedern zu tragen sind. Entwicklung der Finanzsituation der GKV und der Zusatzbeiträge Der allgemeine, paritätisch finanzierte Beitragssatz ist seit 2015 bei 14,6 % festgesetzt. Der Arbeitgeberanteil wurde bei 7,3 % gesetzlich festgeschrieben. Der ermäßigte Beitragssatz ist auf 14,0 % festgesetzt. Diese Beitragssätze gelten bundeseinheitlich für alle Krankenkassen - eine Änderung ist ausschließlich durch den Gesetzgeber möglich. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird. Die Krankenkassen haben diesen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Für Zeiten nach dem 31. Dezember 2014 sind einkommensunabhängige Zusatzbeiträge nicht mehr möglich; ebenso dürfen die Krankenkassen für Zeiten nach dem 31. Dezember 2014 an ihre Mitglieder keine Prämien mehr auszahlen. Die gesetzliche Regelung sieht keine vorgegebenen Zeitpunkte für eine erstmalige Erhebung des Zusatzbeitrages oder eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes vor, sodass dieser wie bisher nicht nur zu Beginn eines Kalenderjahres, sondern auch im Laufe des Kalenderjahres erstmalig erhoben oder erhöht werden kann. Im Gegensatz zu dem bisherigen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag ist der einkommensabhängige Zusatzbeitrag originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrages. Besondere Regelungen zur Fälligkeit und Zahlung des Zusatzbeitrages in den Satzungen der Krankenkassen kommen nicht mehr in Betracht. Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber einbehalten und zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle überwiesen. Jeweils zum 1. November eines Jahres stellt der Bundesgesundheitsminister per Rechtsverordnung die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages für das darauffolgende Jahr fest. Dies erfolgt auf Basis der Ergebnisse des Schätzerkreises beim Bundesversicherungsamt. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist statt des kassenindividuellen Zusatzbeitrags von jenen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen zu erheben, deren Beiträge von Dritten getragen werden. Das sind z. B. Auszubildende mit einer Vergütung von nicht mehr als 325 Euro; ihre Beiträge werden vollständig vom Arbeitgeber getragen. Des Weiteren sind dies: versicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II; junge Menschen, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden; Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Einrichtungen etc., wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt; Mitglieder, deren Mitgliedschaft u. a. während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung, eines Wehrdienstes oder einer Eignungsübung fortbesteht; Teilnehmer, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt nur für die den jeweiligen versicherungsrechtlichen Status prägenden beitragspflichtigen Einnahmen und ist für alle vorgenannten Personengruppen anzuwenden, ungeachtet dessen, bei welcher Krankenkasse sie versichert 5

6 sind und in welcher Höhe die jeweils zuständige Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhebt. Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder (z. B. Rente, Versorgungsbezüge) findet der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz Anwendung. Ausgaben wachsen schneller als die Einnahmen durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 1,1 % Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch Trotz der guten konjunkturellen Entwicklung ist die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenversicherung angespannt. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass die Leistungsausgaben insbesondere für Arzneimittel und Kliniken schneller wachsen als die Beitragseinnahmen. Bei einem gleichbleibenden gesetzlichen Beitragssatz von 14,6 bzw. 14,0 % führt dies zu einer Finanzierungslücke, die durch höhere Zusatzbeiträge gedeckt werden muss. So stiegen in den ersten beiden Quartalen 2015 die Ausgaben für Arzneimittel um 4,75 %, ärztliche Behandlung um 3,86 %, Krankenhausbehandlung um 3,31 % und zahnärztliche Behandlung um 2,84 % gegenüber dem Vorjahr (Quelle: Amtliche Statistik KV 45, 1. und 2. Quartal 2015). Demgegenüber stiegen die Bruttoverdienste in Produktion und Dienstleistungen im 1. Quartal 2015 um 2,5 %, im 2. Quartal 2015 um 3,4 % gegenüber dem Vorjahr (Quelle: Statistisches Bundesamt, Arbeitskostenindex). Der Schätzerkreis beim Bundesversicherungsamt geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung von 209,3 Milliarden EUR im Jahr 2015 auf 220,6 Milliarden EUR im Jahr 2016 ansteigen werden, also um 5,4 %. Damit die Einnahmen entsprechend steigen, wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1 % angehoben werden müssen. Geänderter Beitragssatz bei Freistellungen Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet bei einer vereinbarten entgeltlichen Freistellung von der Arbeitsleistung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Krankenversicherungsbeiträge waren bisher für diese Zeit nach dem ermäßigten Beitragssatz zu erheben, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtete, das Gehalt unabhängig von einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Beschäftigungsende fortzuzahlen. War über das Ende des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers keine Vergütung zu zahlen, wurde dagegen der allgemeine Beitragssatz angewandt. Wegen des ermäßigten Beitragssatzes erhielten Arbeitnehmer bei einer über das Ende der Freistellungsphase hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit jedoch kein Krankengeld. Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom (L 9 KR 389/12) entschieden, dass hier gleichwohl ein Krankengeldanspruch besteht, der nur für die Dauer der bezahlten Freistellung ruht. Scheide der Versicherte nach dem Ende der Freistellung nicht aus dem Erwerbsleben aus, so würde anschließend der Krankengeldanspruch aufleben. Der GKV-Spitzenverband hat sich dem am 19./20. März 2015 angeschlossen. Daher ist während der Freistellungsphase grundsätzlich der allgemeine Beitragssatz anzuwenden. Nur wenn der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers unabhängig von einer Arbeitsunfähigkeit unbegrenzt bis zum Beschäftigungsende erhalten bleibt und der Arbeitnehmer unmittelbar anschließend aus dem Erwerbsleben ausscheidet, ist ein Bezug von Krankengeld faktisch ausgeschlossen. Hier gilt unverändert der ermäßigte Beitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz ist weiterhin anzuwenden, wenn der Arbeitgeber nach der sechswöchigen Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit keine Vergütung schuldet. Sofern bisher anders verfahren wurde, hat es damit sein Bewenden. Ab 1. Oktober 2015 ist die Neuregelung jedoch verpflichtend anzuwenden. Elektronischer Datenaustausch In den Jahren 2016 bis 2018 kommen auf die Arbeitgeber zusätzliche Pflichten bei den Meldungen zur Unfallversicherung zu. Hintergrund ist die mittelfristige Einführung eines eigenen elektronischen Lohnnachweisverfahrens der gesetzlichen Unfallversicherung. Geänderte Meldungen für die Unfallversicherung Das 5. SGB IV-Änderungsgesetz sieht auch eine Anpassung des bestehenden Prozesses zur Integration der Unfallversicherung in das Meldeverfahren vor. Das bisherige Verfahren zur Meldung der kumulierten Daten für die Beitragsberechnung der Unfallversicherung durch die Datenstelle der Rentenversicherung funktionierte nicht fehlerfrei und entfällt, das bisherige Lohnnachweis-Verfahren in Papierform 6

7 wird noch bis zum Jahr 2018 fortgeführt. Auch die Ankoppelung der Unfallversicherungsdaten an die originäre Entgeltmeldung durch den Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) wird mit Ablauf des Jahres 2015 aufgegeben. Stattdessen haben die Arbeitgeber ab 2016 die unfallversicherungsrelevanten Daten in einer besonderen Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung) pro Arbeitnehmer mitzuteilen, die bis zum 16. Februar des Folgejahres zu erstellen ist. Die Deutsche Rentenversicherung hat zusammen mit den übrigen Spitzenorganisationen die für die Einführung der besonderen Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstellenden bzw. anzupassenden Dokumente abzustimmen. Darüber hinaus wird die Deutsche Unfallversicherung über den weiteren Zeitplan zur konzep tionellen Umsetzung und Implementierung des neuen elektronischen Lohnnachweises sowie des neuen Stammdatendienstes berichten. Das Lohnnachweisverfahren wird neu geregelt. Zur Berechnung der Umlagebeiträge zur Unfallversicherung haben Arbeitgeber die summarischen Jahresarbeitsentgelte, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, künftig mit einem elektronischen Lohnnachweis unmittelbar an die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger zu melden. Um das Verfahren zu erproben und eine hohe Verfahrenssicherheit zu gewährleisten, wird der elektronische Lohnnachweis erstmalig im Jahr 2019 Grundlage für die Beitragsbescheide 2018 der Unfallversicherungsträger. Für Meldezeiträume bis zum 31. Dezember 2017 bleibt es beim bisherigen Lohnnachweisverfahren. Daten für die Unfallversicherung Die besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung mit dem Abgabegrund 92 wird alle beitragspflichtigen UV Entgelte des betreffenden Kalenderjahres und die zugehörigen Gefahrtarifstellen enthalten. Die Arbeitsstunden sind nicht mehr anzugeben. Der Meldezeitraum umfasst auch dann das gesamte Kalenderjahr, wenn zwischenzeitliche Unterbrechungen (z. B. Krankengeldbezugszeiten) angefallen sind. Damit sind für 2015 Doppelmeldungen möglich, wenn bereits Teilzeiträume aus 2015 gemeldet wurden. Für Arbeitnehmer, die ausschließlich unfallversichert sind, müssen weiterhin Meldungen mit dem Personengruppenschlüssel 190 abgegeben werden. Allerdings ist in diesen Meldungen künftig kein UV-Entgelt mehr anzugeben, da dieses mit der besonderen Jahresmeldung übermittelt wird. Da in den Meldungen mit dem Personengruppenschlüssel 190 auch kein SV-Entgelt enthalten ist, entstehen besondere Leermeldungen. Infolge der Trennung der Unfallversicherungsmeldungen von den SV-Meldungen entfallen ab 2016 auch die Meldungen von Einmalzahlungen ausschließlich für die Unfallversicherung (Abgabegrund 91). Wenn Entgeltmeldungen für Zeiträume vor 2015 korrigiert werden müssen, ist zunächst eine Stornierung vorzunehmen. Bei der Neumeldung sind dann zwei Meldungen zu erstellen: Die bereits stornierte Meldung für die Sozialversicherung und die besondere Jahresmeldung für die Unfallversicherung. Dies gilt selbst dann, wenn mit der Stornierung nur Angaben zur Sozialversicherung korrigiert werden sollen. Zum 1. Januar 2016 wird der 11 DEÜV (Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt) angepasst. Beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach 23a Abs. 4 Satz 1 SGB IV muss dann gesondert gemeldet werden. Elektronisches Lohnnachweisverfahren ab 2017 Erstmals im Jahr 2017 hat der Arbeitgeber für 2016 einen elektronischen Lohnnachweis zu erstellen. Dieser ist Grundlage für die Festlegung der Beiträge durch die Unfallversicherungsträger. Der elektronische Lohnnachweis ist zunächst parallel zum Papierlohnnachweis zu übermitteln. Das neue Verfahren sieht vor, dass ein Lohnnachweis für das Kalenderjahr einer Beitragspflicht bis zum 16. Februar des Folgejahres aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe durch elektronische Datenübertragung durch den Unternehmer an die Unfallversicherung zu übermitteln ist. Fehlerhafte Meldungen sind zu stornieren und neu zu melden. Der elektronische Lohnnachweis wird folgende Inhalte aufweisen: die Mitgliedsnummer des Unternehmers, die Betriebsnummer der die Abrechnung 7

8 durchführenden Stelle und eine Liste der dazugehörigen Beschäftigungsbetriebe, die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers sowie das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen. Wenn in einem Unternehmen mehrere meldende Stellen bestehen, z. B. bei mehreren Abrechnungskreisen für unterschiedliche Arbeitnehmer oder bei Nutzung mehrerer Entgeltabrechnungsprogramme, sind diese Meldungen gesondert als Teillohnnachweise abzugeben. Die Zusammenführung der Teillohnnachweise wird von der Unfallversicherung vorgenommen. Meldepflichten zur Unfallversicherung ab 2016 Welche Meldungen wann durchgeführt werden müssen, haben wir in der folgenden Übersicht dargestellt. Meldeform manueller Lohnnachweis Papier elektronischer Lohnnachweis für 2015 für 2016 für 2017 für 2018 UV-Meldung SV-Meldung Klarstellung hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit Lange Zeit galt die Beschäftigung eines Mitarbeiters in der selbstständigen Tätigkeit als Anzeichen dafür, dass die Selbstständigkeit den Mittelpunkt des Erwerbslebens darstellt. Dem widersprach das Bundessozialgericht 2012 und verlangte, dass die Krankenkassen auch in diesen Fällen individuelle Prüfungen durchführten. Weil jedoch die Beschäftigung eines Mitarbeiters ein deutliches Kriterium für die Hauptberuflichkeit ist, traf der Gesetzgeber jetzt eine Klarstellung: Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind. Ist der Selbstständige Gesellschafter einer Firma, gelten als Beschäftigte auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Vermutung dient der Verminderung des Verwaltungsaufwands, kann aber widerlegt werden. Als Arbeitnehmer ist nicht krankenversicherungspflichtig, wer daneben hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Der Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit bei der Beschäftigung von Mitarbeitern wurde jetzt präzisiert. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei einer hauptberuflichen Tätigkeit als Selbstständiger aufgrund der wirtschaftlichen Lage kein Bedarf für eine verpflichtende Absicherung in der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung besteht. Eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit liegt dann vor, wenn diese den Mittelpunkt des Erwerbslebens darstellt und die Arbeitszeit und der Verdienst gegenüber der Beschäftigung im Vordergrund stehen. Lässt sich die überwiegende Erwerbstätigkeit nicht ermitteln, gilt als Faustformel: Bei Arbeitnehmern, die vollschichtig arbeiten, ist anzunehmen, dass daneben für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt. Dies gilt auch bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als 1.452,50 EUR (2016) beträgt. Wird die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt und beträgt das Arbeitsentgelt nicht mehr als 1.452,50 EUR, ist dies ein Hinweis auf eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit. Veränderung AU-Bescheinigung, Wegfall Krankengeldauszahlschein Ab dem 1. Januar 2016 gelten neue Vordrucke für die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit. Dadurch werden die Verwaltungsvorgänge für die Auszahlung von Krankengeld erleichtert. Für die Praxis der Entgeltfortzahlung ändert sich nichts. Sind die sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung erschöpft, erhalten Mitglieder der 8

9 Krankenkassen Krankengeld. Bislang erhielten sie dazu einen Auszahlschein der Krankenkasse, der vom Arzt auszufüllen und vom Mitglied bei der Krankenkasse einzureichen war. Der Arbeitgeber erhielt teilweise lückenhafte Informationen über den weiteren Fortgang der Arbeitsunfähigkeit. Mit dem neuen Verfahren bekommt der Arbeitgeber auch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit eine Durchschrift der AU- Bescheinigungen, die für die gesamte weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit vom Arzt ausgestellt werden. Im neuen Verfahren bescheinigt der Arzt ab dem 1. Januar 2016 das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit auch ab der siebten Woche weiter auf der AU-Bescheinigung. Diese Bescheinigung legt der Versicherte seiner Krankenkasse vor, die daraufhin das Krankengeld auszahlt. Durchschriften der AU-Bescheinigungen verbleiben sowohl beim Versicherten als auch in der Arztpraxis. Bereits zum 23. Juli 2015 trat mit dem GKV Versorgungsstärkungsgesetz eine weitere Änderung beim Krankengeld in Kraft. Nunmehr reicht es aus, wenn die Folgebescheinigung zum Bezug von Krankengeld an dem Werktag ausgestellt wird, der auf den letzten Tag der vorhergehenden AU-Bescheinigung folgt. Samstage gelten dabei nicht als Werktage. Endet die bisher bescheinigte Arbeitsunfähigkeit zum Beispiel an einem Freitag, so reicht es für den Fortbezug von Krankengeld aus, wenn eine Folgebescheinigung am darauffolgenden Montag ausgestellt wird. Gesetzesänderung zum Familienleistungsausgleich Die Besteuerung von Einkommen verläuft in Deutschland progressiv. D.h., dass Steuerpflichtige bei einem höheren Einkommen einen höheren Prozentsatz an Steuern zahlen müssen. Die sogenannte kalte Progression beschreibt den Vorgang, dass Einkommenserhöhungen z.b. Lohnsteigerungen durch den höheren Steuersatz auf das nun erhöhte Einkommen sich nur vermindert im Nettoeinkommen niederschlagen, ein Teil vielmehr an den Fiskus geht. Deswegen wird in 2015 der Steuertarif der Einkommensentwicklung angepasst, um diesen Effekt zu begrenzen. Dies geschieht über die Erhöhung des Grundfreibetrags, also jenes Freibetrags an Einkommen, bis zu dem gar keine Einkommensteuer zu zahlen ist, und zusätzlich für Familien durch die Erhöhung der Kinderfreibeträge. Der Grundfreibetrag wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 von derzeit 8.354,00 EUR um 118,00 EUR auf 8.472,00 EUR erhöht. Ab Januar 2016 wird er um weitere 180,00 EUR auf dann 8.652,00 EUR angehoben. Anhebung Kinderfreibetrag und Kindergeld Weiterhin wurde der Kinderfreibetrag angehoben und diese Erhöhung übertragen auf die Höhe des Kindergeldes bzw. Kinderzuschlags. Enthalten ist zudem auf Anregung des Bundesrats eine Erhöhung und Optimierung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ebenso wie eine Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags. Rückwirkend zum 1. Januar 2015 wird der Kinderfreibetrag um 72,00 EUR auf 2.256,00 EUR erhöht. Ab Januar 2016 wird er um weitere 48,00 EUR auf dann 2.304,00 EUR angehoben. Das monatlich ausgezahlte Kindergeld wird wie folgt erhöht: ab Januar 2016: für das 1. und 2. Kind: auf 190,00 Euro für das 3. Kind auf 196,00 Euro ab dem 4. Kind auf 221,00 Euro. Kinderzuschlag Für bedürftige Familien wird zudem der zusätzliche Kinderzuschlag von ehemals 140,00 EUR um 20,00 EUR auf 160,00 EUR erhöht. Diese Änderung gilt jedoch erstmals ab dem 1. Juli 2016! Auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24 b EStG) steigt ab 2015 von bisher 1.308,00 EUR auf 1.908,00 Euro. Für jedes weitere Kind steigt der Freibetrag zusätzlich um 240,00 Euro. Der steuerliche Abzugsbetrag für Unterhaltsverpflichtungen ( 33a Absatz 1 Satz 1 EStG) wird wie folgt erhöht: ab Januar 2015 von derzeit 8.354,00 EUR um 118,00 EUR auf 8.472,00 Euro ab Januar 2016 von 8.472,00 EUR um weitere 180,00 EUR auf dann 8.652,00 Euro. 9

10 Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung Durch die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (eubp) können Arbeitgeber und Steuerberater die für die Prüfung relevanten Daten direkt aus dem Entgeltabrechnungs- und Buchhaltungssystem elektronisch an den zuständigen Rentenversicherungsträger übermitteln. Ziel ist es, die Betriebsprüfung mithilfe dieser Daten maschinell zu unterstützen und den Aufwand einer herkömmlichen Betriebsprüfung für alle Beteiligten zu verringern. Die eubp wurde mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in der Sozialversicherung eingeführt. Das Verfahren sieht die Annahme der zur Durchführung einer Betriebsprüfung nach 28p SGB IV notwendigen Arbeitgeberdaten im elektronischen Verfahren vor. Die Einzelheiten des Verfahrens werden entsprechend 28p Abs. 6a SGB IV in den Grundsätzen für die Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt. Der Arbeitgeber entscheidet, ob er die eubp in Anspruch nehmen will. Er übersendet dann die Daten medienbruchfrei im Online-Verfahren unter Nutzung des etra-verfahrens (einheitliches ML basiertes Transportverfahren, www. extra-standard.de) an die Rentenversicherung. Danach werden die Daten des Arbeitgebers durch den Betriebsprüfer analysiert sowie auf Plausibilität und Richtigkeit der Beitragsabrechnung überprüft. Die Ergebnisse der Auswertungen werden durch den Prüfer gemeinsam mit dem Arbeitgeber bzw. Steuerberater besprochen. Das verwendete Abrechnungsprogramm des Arbeitgebers muss das Modul eubp beinhalten. Die Bereitstellung der prüfrelevanten Arbeitgeberdaten erfolgt dann in einem gesicherten und zertifizierten Online Verfahren. Eine Annahme von Datenträgern ist nicht möglich. In der Regel haben die Softwareanbieter eine Funktion zum Übermitteln der Daten aus dem Abrechnungsprogramm vorgesehen. Verfahren ab 1. Januar 2016 Nach Art. 11 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV ÄndG), der am 1. Januar 2016 in Kraft tritt, wird 7 Abs. 4 BVV um einen Satz ergänzt, wonach in den Fällen einer elektronisch unterstützten Betriebsprüfung nach 28p Abs. 6a SGB IV das Ergebnis der Prüfung auf Wunsch des Arbeitgebers durch Datenübertragung erfolgt. Dieser Punkt sowie Erkenntnisse aus der bisherigen Praxis sind in die Anpassung der Grundsätze eingeflossen. Beitragssätze zur Umlageversicherung U1 und U2 der Bosch BKK Die Umlageversicherung U1 für Unternehmen mit bis zu 30 regelmäßig Beschäftigten deckt das finanzielle Risiko der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Bosch BKK bietet Ihnen 2016 in der U1 den preis- und leistungsstarken Komfort tarif mit einer Erstattungsleis tung von 70 % bei einem Beitragssatz von 2,00 % an. Die U2 erstattet dem Arbeitgeber das an Frauen während der Mutterschutzfristen weiter gezahlte Arbeitsentgelt zu 100 %. Die Umlage U2 ist von allen Arbeitgebern unabhängig von der Beschäftigtenzahl zu bezahlen. Der Beitragssatz der Umlage U2 beträgt vom an 0,26 %. Insolvenzgeldumlage Bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses (und somit festgestellter Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld gegenüber der Agentur für Arbeit. Finanziert wird das Insolvenzgeld über eine Umlage der Arbeitgeber, die seit 2009 von den Krankenkassen eingezogen wird. Die Umlage beträgt im Jahr ,12 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Minijobs Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen beträgt 450,00 EUR. Diese gilt auch für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten, für die das Haushaltsscheckverfahren anzuwenden ist. Es besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Allerdings können sich die Arbeitnehmer auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dazu hat der Beschäftigte seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Befreiungsantrag zu übergeben. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Arbeitgeber haben grundsätzlich einen Pauschalbeitrag i.h.v. 15 % als Beitrag zur Rentenversicherung abzuführen. 10

11 Die Befreiungsmöglichkeit gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes oder als behinderte Menschen beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Arbeit Gebrauch machen. Zwar entscheidet grundsätzlich der Träger der Rentenversicherung über den Antrag; die Befreiung gilt aber als erteilt, wenn die Minijob-Zentrale als Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Gleitzone Eine Gleitzone liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850,00 EUR beträgt. Bei einem monatlichen Entgelt in dieser Höhe wird dabei der Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern von einem geringeren fiktiven Ausgangswert berechnet. Bei Arbeitnehmern, mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb dieser Gleitzone, ist beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der sich aus folgender Formel ergibt: F x ({ x F x (AE 450) } ) Kurzfristige Beschäftigungen Geringfügig und damit sozialversicherungsfrei sind Beschäftigungen, die innerhalb eines Kalenderjahres im Voraus vertraglich oder nach ihrer Eigenart auf drei Monate (bzw. 70 Arbeitstage) begrenzt sind. Dabei sind bestimmte Vorbeschäftigungen einzubeziehen; die Beschäftigung darf auch nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Entscheidung versicherungsfrei oder nicht ist beim Beginn der Beschäftigung zu treffen. Sie gilt für die gesamte Dauer der Arbeitsleistung und hat Bestand, solange sich die Verhältnisse nicht ändern auch über einen Jahreswechsel hinaus. 4. Fälligkeit der Beiträge und Beitragsnachweise Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle (Krankenkasse) zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge einen Beitragsnachweis durch Datenübertragung zu übermitteln. Ab beträgt der Faktor F = 0,7547. Eine vereinfachte Formel für die Beitragsberechnung lautet: beitragspflichtige Einnahme = 1, x AE 234, Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Beitragsnachweis Beitragszahlung

12 6. Entgelt-ABC Entgeltart 12 Arbeitsentgelt Ja Nein Laufend Einmalig Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Wegfalls künftiger Verdienstmöglichkeiten Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag Altersvorsorgebeiträge gem. 3 Nr. 63 EStG (Betr. Altersversorgung) Arbeitgeberdarlehen (Effektivzinssatz marktüblich) Aufmerksamkeiten, Wert bis 60 EUR Aufwandsentschädigung, sof. steuerfrei Aufsichtsratsvergütung Ausbildungsvergütung Auslagenersatz Auslösungen (Bau, Montage, soweit steuerfrei) Belegschaftsrabatte (bis insgesamt EUR p.a.) Berufskleidung, typische Dienstwohnung Direktversicherung, Beiträge zum AE, pauschalversteuert Entgeltfortzahlung Erfindervergütung (nach ArbnErfG) Erholungsbeihilfen, pauschalversteuert Erschwerniszuschläge Elterngeld Erziehungsgeld Fahrtkostenzuschüsse, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, pauschalversteuert Feiertagszuschläge (gem. 3b EStG) Firmenwagen (zur privaten Nutzung) Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, AG-Zuschüsse Gratifikation Jubiläumszuwendung Kinderbetreuungszuschüsse Kirchensteuer, pauschalversteuert Kontoführungsgebühren Krankengeld Krankengeldzuschuss (soweit zusammen mit dem KG nicht mehr als 50 EUR mtl. über Nettoentgelt) Kurzarbeitergeld Lohnausgleichskassen-Beiträge Lohnsteuer, pauschalversteuert Mahlzeiten (geldwerter Vorteil pauschalversteuert) Mehrarbeitsvergütung Mutterschaftsgeld Mutterschaftsgeldzuschuss des Abeitgebers Nachtarbeitszuschläge (gem. 3b EStG) Nachzahlung von Arbeitsentgelt Provision Reisekostenersatz Sonntagsarbeitszuschläge (gem. 3b EStG) Tantiemen Trinkgelder Umzugskosten (beruflich veranlasst) Urlaubsgeld Urlaubsentgelt Vermögenswirksame Leistungen Versorgungsbezüge (wenn höher als 145,25 EUR p.m.) Weihnachtsgeld

13 7. Lexikon zur Arbeitsentgelt Beitragsberechnung Alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung sind grundsätzlich mit ihrem Bruttobetrag beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden. Ausnahmen und Einzelheiten dieses o. g. Grundsatzes regelt die Sozialversicherungsentgelt verordnung (SvEV). Sie wird im Allgemeinen jährlich von der Bundesregierung angepasst. Dort ist im Einzelnen geregelt, was zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehört. Dabei lehnt sie sich weitestgehend an das Lohnsteuerrecht an. So wird in 1 Abs. 1 Nr. 1 der SvEV festgelegt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Welche Einnahmen steuerfrei sind, ist abschließend in 3 EStG geregelt. Darüber hinaus bestimmt 1 Abs. 1 der SvEV, dass bestimmte pauschal besteuerte Bezüge kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind (Pauschalbesteuerung). Arbeitsunterbrechung Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (z. B. unbezahlter Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik, Aussperrung), jedoch nicht länger als einen Monat. Diese Regelung gilt einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung und bedeutet, dass die Versicherungspflicht für die Dauer der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung, in der Pflegeversicherung, in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung fortbesteht. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung von vornherein befristet ist. Die Versicherungspflicht bleibt daher auch für einen Monat erhalten, wenn die Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht absehbar oder die Unterbrechung von vornherein auf einen Zeitraum von mehr als einem Monat befristet ist. Die Regelung über die Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses hat auch mittelbar Auswirkungen auf die Beitragsberechnung und gegebenenfalls auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge. Denn die Zeiten der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt sind keine beitragsfreien, sondern dem Grunde nach beitragspflichtige Zeiten. Dies bedeutet, dass für Zeiträume von Arbeitsunterbrechungen (Arbeitsbummelei, unbezahlter Urlaub, 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen sind. Folglich sind diese Zeiträume auch bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen die Versicherungspflicht wegen einer Arbeitsunterbrechung ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt im Laufe eines Monats geendet hat, kann ein nach Wiederbeginn der Versicherungspflicht in diesem Monat erzieltes laufendes Arbeitsentgelt nicht auf Zeiten davor ver lagert werden. Zeiten, in denen Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet oder Pflegezeit in Anspruch genommen wird, werden bei der Beitragsbemessungsgrenze ausgeklammert (siehe Beitragsfreiheit). Beitragsbemessungsgrenze Der Beitrag zur Sozialversicherung wird nach dem individuell erzielten Arbeitsentgelt, höchstens jedoch nach jährlich neu festgesetzten Grenzbeträgen bemessen. Diese werden als Beitragsbemessungsgrenzen bezeichnet. Vom Arbeitsentgelt oberhalb dieser Grenzen sind keine Beiträge zu zahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze des Rechtskreises West gilt bundeseinheitlich für alle Werte im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung (SGB V/SGB I). Für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden weiterhin die nach Rechtskreisen getrennten Werte herangezogen. Beitragseinzug Der Arbeitgeber entrichtet die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zusammen mit dem Arbeitnehmeranteil an die zuständige Krankenkasse. Das ist die Krankenkasse, die der Arbeitnehmer oder Auszubildende gewählt hat. 13

14 Den Beitragsanteil des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber direkt vom Lohn ein (siehe Beitragstragung). Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See abzuführen. Privat Krankenversicherte zahlen ihre Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die vom Arbeitgeber gewählte Krankenkasse. Beitragsfreiheit Während der Zeit der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung sind grundsätzlich Beiträge zu zahlen. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen jedoch keine Krankenversicherungsbeiträge vom Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder Verletztengeld bzw. Übergangsgeld. Dies bedeutet, dass bei der Beitragsberechnung aus dem Arbeitsentgelt für diese Zeiten keine Sozialversicherungs tage anzusetzen sind. Mutterschaftsgeld Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld gelten nicht als Arbeitsentgelt; von ihnen sind keine Beiträge zu entrichten. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Elterngeld sind dagegen beitragspflichtig. Elterngeld Vom Elterngeld sind keine Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung zu entrichten. Endet das Elterngeld, die Elternzeit dauert jedoch noch an, so besteht die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei weiter, solange kein Arbeitsentgelt erzielt wird. Privat krankenversicherte Bezieher von Elterngeld sind doppelt belastet, weil sie in diesen Zeiten keinen Arbeitgeberzuschuss erhalten und dennoch den vollen Krankenversicherungsbeitrag weiterzahlen müssen. Pflegeversicherung In der Pflegeversicherung besteht Beitragsfreiheit beim Bezug von Mutterschaftsgeld und während der Elternzeit. Die Regelungen für die Krankenversicherung gelten hier analog. Vom Krankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld werden allerdings Beiträge an die Pflegeversicherung gezahlt. Beitragsfrei in der Pflegeversicherung sind auch bestimmte Rentenantragsteller ( 56 Abs. 2 SGB I). Pflegeversicherte, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden, sind beitragsfrei, wenn sie Leistungen zur Pflege aus der Unfallversicherung oder nach dem BVG beziehen. Bezug von Arbeitsentgelt während der beitragsfreien Zeit Wird während einer beitragsfreien Zeit Arbeitsentgelt (z.b. eine Einmalzahlung) gezahlt, besteht hierfür Beitragspflicht. Zuschüsse und andere Zahlungen des Arbeitgebers bleiben jedoch beitragsfrei, soweit sie zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 EUR monatlich überschreiten. Beitragsnachweis Der Arbeitgeber weist den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Krankenkasse je Entgeltabrechnungszeitraum mit Hilfe des Beitragsnachweises nach. Der Beitragsnachweis enthält die abzuführenden Beiträge getrennt nach Beitragsgruppen. Als Abgabetermin für den Beitragsnachweis für alle Krankenkassen gilt der zweite Arbeitstag vor Fälligkeit der Beiträge. Der Beitragsnachweis ist ausschließlich durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an die Bosch BKK zu übermitteln. Reicht der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht rechtzeitig ein, so kann die Krankenkasse als Einzugsstelle das Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß eingereicht wird. Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer ist ein besonderer Beitragsnachweis für geringfügig Beschäftigte einschließlich einheitlicher Pauschalsteuer der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See in Essen als Einzugsstelle einzureichen. Beitragstragung In der Sozialversicherung gilt der Grundsatz der solidarischen Finanzierung. Das bedeutet u. a., dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt jeweils zur Hälfte tragen ( 249 SGB V, 168 SGB VI, 346 SGB III, 58 SGB I). Zu dieser Regelung bestehen aber verschiedene Ausnahmen. Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte im Rahmen betrieblicher Berufsbildung den Beitrag allein zu tragen, wenn der Beschäftigte ein Arbeitsentgelt erzielt, das nicht mehr als 325,00 EUR beträgt. Eine besondere Regelung gilt für den Fall, dass diese Grenze nur durch 14

15 die Gewährung von Sonderzuwendungen überschritten wird. Nur für den Beitrag aus dem die Grenze von 325,00 EUR übersteigenden Betrag muss der Arbeitnehmer seinen Beitragsanteil tragen. Zur Beitragstragung bei geringfügig entlohnten Beschäftigten finden Sie weitere Informationen im folgenden Abschnitt Beiträge für geringfügig Entlohnte. Eine Besonderheit gilt auch für die Beitragstragung für versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone, bei denen der Beschäftigte mit einem geringeren Beitrag belastet wird als der Arbeitgeber (siehe Gleitzone ). Bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung gilt: Zum Ausgleich für die erhöhten Lohnnebenkosten durch die Beiträge zur Pflegeversicherung haben fast alle Bundesländer einen landesweiten gesetzlichen Feiertag gestrichen, der stets auf einen Werktag fällt. In Ländern, in denen kein Feiertag gestrichen wird, haben die Arbeitnehmer den Beitrag zur Pflegeversicherung in voller Höhe selbst zu tragen ( 58 SGB I). Diese Regelung gilt im Bundesland Sachsen, jedoch nur für den Beitrag aus der 1. Stufe der Pflegeversicherung (1 %). Da für die 2. Stufe kein Feiertag gestrichen wurde, erfolgt für diesen Beitragsanteil (1 %) wiederum eine Beitragsteilung. In Sachsen haben die Arbeitnehmer von daher insgesamt 1,675 %, die Arbeitgeber 0,675 % des Pflegeversicherungsbeitrages gegenüber jeweils 1,175 % in den übrigen Bundesländern zu tragen. Versicherungspflichtige Rentner und die Rentenversicherungsträger haben die aus der Rente zu zahlenden Beiträge jeweils zur Hälfte nach dem allgemeinen Beitragssatz zu tragen ( 249a SGB V). Dagegen sind die Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen allein vom Versicherten zu entrichten, ebenso der Beitrag für Studenten und Praktikanten. Zur Finanzierung der gestiegenen Gesundheitskosten ausschließlich durch die Versicherten wurde die Beitragstragung zur gesetzlichen Krankenversicherung zum so geändert, dass die Krankenkassen zur Deckung eines Fehlbetrags einen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der Einnahmen der Mitglieder erheben können. Dieser ist von den Mitgliedern ohne Beteiligung der Arbeitgeber allein zu tragen. Beiträge für geringfügig Entlohnte Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450,00 EUR nicht übersteigt. Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt ist ein Pauschalbeitrag von 5 % zu zahlen. Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrags ist also, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und in der geringfügig entlohnten Beschäftigung krankenversicherungsfrei oder nicht krankenversicherungspflichtig ist. Für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert oder gar nicht krankenversichert sind, braucht der Pauschalbeitrag nicht gezahlt zu werden. Leistungsansprüche durch die Zahlung des Pauschalbeitrages entstehen in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. In der Rentenversicherung sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen generell versicherungspflichtig hierbei handelt sich um eine Stichtagsregelung, die nur für Beschäftigungsverhältnisse gilt, die seit dem geschlossen wurden bzw. werden. Es besteht aber die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dazu hat der Beschäftigte seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Befreiungsantrag zu übergeben. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Arbeitgeber haben grundsätzlich einen Pauschalbeitrag i.h.v. 15 % als Beitrag zur Rentenversicherung abzuführen. Die Befreiungsmöglichkeit gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes oder als behinderte Menschen beschäftigt sind oder 15

16 von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Arbeit Gebrauch machen. Zwar entscheidet grundsätzlich der Träger der Rentenversicherung über den Antrag; die Befreiung gilt aber als erteilt, wenn die Minijob-Zentrale als Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung von über den hinaus unverändert bestehenden Beschäftigungsverhältnissen ändert sich grundsätzlich nicht. Wer in einer vor dem begründeten Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 450,00 EUR versicherungspflichtig ist, bleibt in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Auch der Status von Personen, die bereits vor dem geringfügig beschäftigt und damit versicherungsfrei waren, bleibt bestehen. Sie können aber ab dem die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen. Dauer-Beitragsnachweis Soll der Beitragsnachweis-Datensatz nicht nur für den laufenden Entgeltabrechnungszeitraum, sondern auch für folgende Entgeltabrechnungszeiträume gelten, ist im Beitragsnachweis-Datensatz das Feld Art des Beitragsnachweises als Dauer-Beitragsnachweis zu kennzeichnen. Achtung: Bei jeder Änderung ist unbedingt ein neuer, aktueller Beitragsnachweis einzureichen! Einmalzahlung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Einmalzahlung/Sonderzahlung) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn die Beitragsbemessungsgrenze im Monat der Zahlung überschritten wird. Diese Regelung wird im Teil Beitragsberechnung genau erklärt. Geringverdiener Als Geringverdiener werden in der Sozialversicherung die zur Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmer bezeichnet, die zwar der Versicherungspflicht unterliegen, jedoch ein Arbeitsentgelt von nicht mehr als 325,00 EUR monatlich beziehen. Regelmäßig kommen hier nur Auszubildende in Betracht. Darüber hinaus findet die Regelung aber auch bei Praktikanten entsprechende Anwendung, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, soweit sie als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind. Für diese Personen werden die Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung ausschließlich vom Arbeitgeber getragen; ein Arbeitnehmer-Beitragsanteil ist also nicht einzubehalten. Soweit die Geringverdienergrenze in einzelnen Abrechnungszeiträumen überschritten wird, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, bis zur Höhe der Geringverdienergrenze die Beiträge allein aufzubringen; vielmehr findet für das gesamte Arbeitsentgelt eine hälftige Beitragstragung von Arbeitgeber und Auszubildenden statt. Auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung (0,9 %) und der zusätzliche Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder (0,25 %) ist im Fall von Auszubildenden mit einer Vergütung bis zur Geringverdienergrenze ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen. Besonderheit bei Sonderzahlungen: Wird die Geringverdienergrenze ausschließlich durch eine Sonderzahlung (z.b. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) überschritten, tragen Arbeitgeber und der Auszubildende die Beiträge aus dem übersteigenden Betrag gemeinsam. Die aus dem Arbeitsentgelt bis zur Höhe von 325,00 EUR zu berechnenden Beiträge sind hingegen ausschließlich vom Arbeitgeber ohne Beteiligung des Auszubildenden zu übernehmen. Gesamtsozialversicherungsbeitrag Die gesamten Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden als Gesamt sozialversicherungsbeitrag bezeichnet. Zur Abführung dieses Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist der Arbeitgeber verpflichtet; getragen wird er in der Regel zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber. 16

17 Gleitzone Bei den sogenannten Midi-Jobs mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR (Gleitzone) haben Arbeitnehmer lediglich einen reduzierten Arbeitnehmer-Beitragsanteil zu zahlen. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt dabei unverändert. Zu diesem Zweck wird bei der Beitragsberechnung von einem fiktiv ermittelten Arbeitsentgelt ausgegangen. Voraussetzung für die Anwendung der Gleit zonenregelung ist stets, dass der Arbeitnehmer in der Beschäftigung versicherungspflichtig ist und ein Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt regelmäßig 450,01 EUR bis 850,00 EUR erhält. Die Gleitzonenregelung gilt ausdrücklich nicht, wenn die jeweilige Beschäftigung im Rahmen der Berufsausbildung ausgeübt wird. Sie gilt ferner nicht für Umschüler sowie Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr. Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird: F x ({ x F x (AE 450) } ) Der Faktor F wird jedes Jahr neu angepasst; ab beträgt er 0,7547. Kurzarbeitergeld Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, d.h. im Betrieb ist mindestens ein Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt, die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Arbeitsagentur angezeigt worden ist. 60 % (für Kinderlose) gewährt. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt. Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte. Istentgelt ist das in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile ( 179 Abs. 1 SGB III). Die Nettoentgeltdifferenz ergibt sich somit aus der Differenz zwischen dem sogenannten Sollentgelt und dem Istentgelt. Dabei werden die pauschalierten Netto beträge anhand von Tabellen ermittelt. Märzklausel Die vom Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitsentgelt gewährten Einmalzahlungen werden bei der Beitragsberechnung i. d.r. in dem Monat berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden. Abweichend von diesem Grundsatz sind Einmalzahlungen jedoch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn die Einmalzahlung vom eines Jahres gezahlt wird, das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigt. Mehrfachbeschäftigung Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen ausübt, ist zunächst zu prüfen, für welche Beschäftigungsverhältnisse Versicherungspflicht zur Sozialversicherung besteht. Eine Nebenbeschäftigung ist z. B. dann versicherungsfrei, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Mehrere Beschäftigungen werden hierbei zusammengerechnet. Übt ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zeitgleich zwei geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, werden nur die Hauptbeschäftigung und der zweite 450-EUR-Job zusammengerechnet. Die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt versicherungsfrei. Das Kurzarbeitergeld wird in Höhe von 67 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (für Arbeitnehmer mit Kindern) bzw. 17

18 Pauschalbesteuerung Im Gegensatz zur individuellen Steuerberechnung anhand der vom Arbeitnehmer vorgelegten Lohnsteuerkarte erfolgt die Pauschalbesteuerung ausschließlich nach der Höhe des Arbeitsentgelts bzw. der Arbeitsentgeltbestandteile sowie nach den im Gesetz (EStG) festgelegten Pauschsteuersätzen. Verschiedene Bezüge sind dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Falle der Pauschalbesteuerung nicht hinzuzurechnen. Eine Pauschalierung der Steuer ist z. B. in folgenden Fällen vorgesehen: für geringfügig Beschäftigte bei Essenszuschüssen, Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen, Verpflegungszuschüssen bei Dienstreisen über den steuerlichen Pauschbeträgen und Zuschüssen zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis zu bestimmten Obergrenzen sowie bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Personalcomputers; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang ( 40 Abs. 2 EStG). Ferner gilt dies für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden für Zukunftssicherungsleistungen ( 40b EStG), für Gruppen-Unfallversicherungen ( 40b Abs. 3 EStG), bei sogenannten Sonstigen Bezügen, die in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden ( 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und für nachzuerhebende Lohnsteuer in einer größeren Zahl ( 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Sachbezüge Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Unterkunft und Verpflegung, richtet sich deren Wert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Grundlage für die festzu setzenden Werte bildet der jeweilige tatsächliche Verkehrswert. Hierfür maßgebend ist der Betrag, den der einzelne Arbeitnehmer durchschnittlich aufwenden müsste, wenn er sich die vom Arbeitgeber bereitgestellte freie Verpflegung und Wohnung aus Bareinkünften auf dem freien Markt selbst beschaffen müsste. Mit den sich aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergebenden Werten werden Sachbezüge in die Berechnung der Beiträge und Leis tungen der Sozialversicherung einbezogen. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung gilt für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung und die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer nach dem Recht der Arbeitsförderung. Sie gilt auch für das Steuerrecht. Eine tabellarische Übersicht zu den Sachbezugswerten des Jahres 2016 finden Sie im Kapitel 2 dieser Broschüre. Sozialversicherungstage Sozialversicherungstage sind alle Zeiten, in denen eine versicherungs- und beitragspflichtige Versicherung besteht, ausgenommen beitragsfreie Zeiten. Dabei wird ein voller Monat jeweils mit 30 SV-Tagen gezählt, Teilmonate werden durch Auszählen der Kalendertage ermittelt. Steuerfreie Bezüge Einnahmen aus der Beschäftigung, die der Arbeitgeber steuerfrei zahlen kann, unterliegen bis auf wenige Ausnahmen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Im Einzelnen regelt dies die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV); eine Übersicht gibt die Tabelle Entgelt-ABC. Stundung Beiträge zur Sozialversicherung darf die Krankenkasse nur dann stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Beitragsschuldner verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Darüber hinaus soll die Stundung nur gegen angemessene Verzinsung und gegen ausreichende Sicherheitsleistung gewährt werden. Die Krankenkasse hat dabei auch die Interessen der Träger der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen. Grundsätzlich entscheidet die Krankenkasse über den Stundungsantrag des Beitragsschuldners. Hat die Krankenkasse einem Beitragsschuldner jedoch für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe insgesamt die jährliche Bezugsgröße 18

19 (2016: ,00 EUR West, ,00 EUR Ost) übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche sowie über den Zeitraum der Stundung zu informieren. Eine weitere Stundung darf die Krankenkasse nur im Einvernehmen mit den zuständigen Trägern der Rentenversicherung sowie der Bundesagentur für Arbeit vornehmen. Teil-Beitragsbemessungsgrenze Eine Teil-Beitragsbemessungsgrenze muss gebildet werden, wenn ein Beschäftigungsverhältnis während eines laufenden Monats endet oder wenn während laufender Monate beitragsfreie Zeiten auftreten. Dazu wird die monatliche Beitragsbemessungsgrenze mit der Anzahl der tatsächlichen Sozialversicherungs tage multipliziert. Das Ergebnis, durch 30 geteilt, ergibt die Teil-Beitragsbemessungsgrenze. Umlagen Die Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung und Mutterschaft (U1 und U2) sind nach dem Aufwendungs ausgleichsgesetz (AAG) von dem Arbeitsentgelt zu berechnen, nach dem auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu be messen wären (Beitrags bemessungsgrundlage). Da in den Gleitzonen fällen die reduzierten Arbeitsent gelte als Beitragsbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung zugrunde zu legen sind, hat die Festsetzung der Umlage ebenfalls von der reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage zu erfolgen. Ausnahme: Hat ein Arbeitnehmer auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Rentenversicherung verzichtet (Mini- Jobs Verzicht in der RV), sind insoweit auch die Umlagen nach dem AAG aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Seit 2009 wird die Insolvenzgeldumlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Bosch BKK eingezogen. Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben (2016: 0,12 %). Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Verjährung Die Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge wiederum verjähren allerdings erst nach 30 Jahren ( 25 SGB IV). Sind zu Unrecht Beiträge entrichtet worden, so verjährt der Anspruch auf Beitragserstattung in vier Jahren nach Ablauf des Entrichtungsjahres ( 27 Abs. 2 SGB IV). Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürger lichen Gesetzbuches entsprechend. Verrechnung Der Arbeitgeber kann Beiträge in voller Höhe oder Teile von Beiträgen, die er zu viel gezahlt hat, mit der nächsten Beitragszahlung verrechnen, sofern bei der Verrechnung von Beiträgen in voller Höhe der Beginn des Zeitraums, für den die Beiträge irrtümlich gezahlt wurden, nicht länger als sechs Monate zurückliegt; bei der Verrechnung von sogenannten Teilbeiträgen darf der Zeitraum, für den zu viel Beiträge gezahlt wurden, nicht länger als 24 Monate zurückliegen. Die zu viel gezahlten Arbeitnehmerbeiträge können vom Arbeitgeber verrechnet werden, wenn sichergestellt ist, dass der Arbeitnehmer die verrechneten Beiträge, so weit sie von ihm getragen wurden, zurückerhält. Für die Verrechnung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass kein Bescheid über eine Forderung eines Rentenversicherungsträgers, der Arbeitsagentur, einer Krankenkasse oder der Pflegekasse vorliegt und seit Beginn des Erstattungszeitraums Leistungen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht gewährt wurden. Weiterhin hat die schriftliche Erklärung zu beinhalten, dass die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge dem Rentenversicherungsträger nicht als freiwillige Beiträge verbleiben sollen. 19

20 Zurück an: Bosch BKK Magdeburger Postfach Str Halle Gläubiger-Identifikationsnummer: Mandatsreferenz: DE21ZZZ Wird seperat mitgeteilt LASTSCHRIFTMANDAT für den einheitlichen Binnenmarkt im Euro-Zahlungsverkehr(SEPA) Wir ermächtigen die Bosch BKK Zahlungen von unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weisen wir unser Kreditinstitut an, die von der Bosch BKK auf unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Einwilligung zum Lastschriftmandat zur Abbuchung der Beiträge für: Firmenname Betriebsnummer Anschrift Name des Kreditinstituts BIC IBAN D E Diese Lastschrift erlischt bei Rückbelastung durch das Kreditinstitut. In diesem Fall ist eine Neuerteilung erforderlich. Uns ist bekannt, dass wir die der Bosch BKK durch die Rückbelastung entstehenden Kosten und Gebühren zu tragen habe. Datum Unterschrift Kontoinhaber

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