Verband der deutschen. I nternetw i rt sch a ft e. V. Berlin, den 14. Januar 2011

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verband der deutschen. I nternetw i rt sch a ft e. V. Berlin, den 14. Januar 2011"

Transkript

1 Verband der deutschen I nternetw i rt sch a ft e. V. Berlin, den 14. Januar 2011 Mitteilung der Kommission Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union (KOM(2010) 609 endgültig) eco Verband der deutschen Internetwirtschaft e.v. versteht sich als Interessenvertreter und Förderer aller Unternehmen, die mit oder im Internet wirtschaftliche Wertschöpfung betreiben. Der Verband vertritt rund 500 Mitglieder. Hierzu zählen unter anderem ISP (Internet Service Provider), ASP (Application Service Provider), Carrier, Hard- und Softwarelieferanten, Content- und Service- Anbieter sowie Kommunikationsunternehmen. eco nimmt die Gelegenheit gerne wahr, zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union (KOM(2010) 609 endgültig) vom 04. November 2010 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme wird sich auf die für den Bereich der Internetwirtschaft relevanten Änderungsentwürfe beschränken. Hauptziele des Gesamtkonzepts für den Datenschutz Für das Jahr 2011 hat die EU-Kommission eine Revision der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 angekündigt. Zu diesem Zweck hat sie bereits vom 09. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Das Vorhaben der Novelle tritt neben weitere europäische und nationale datenschutzrechtliche Gesetzesvorhaben wie z.b. die Umsetzung des TK-Reviews, den Beschäftigtendatenschutz, die Regelung von Geodatendiensten und die im Koalitionsvertrag vorgesehene Stiftung Datenschutz. eco unterstützt die EU-Kommission in ihrer Einschätzung der Rolle des Datenschutzes für den Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten des Einzelnen sowie für die Vollendung des Binnenmarkts. Ziel der Novelle der Datenschutzrichtlinie muss demnach sein, den freien Verkehr personenbezogener Daten im Binnenmarkt zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund bewertet eco es als positiv, dass wesentliche Grundsätze der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG gültig bleiben sollen. Ebenso unterstützenswert ist der von der Kommission beibehaltene Ansatz der Technikneutralität, der eine langfristige und grundlegende Regelung gewährt. eco erkennt ebenso an, dass sich seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses der Datenschutzrichtlinie aufgrund der raschen technologischen Entwicklung neue Herausforderungen für den Datenschutz ergeben haben. Jedoch wurde nicht zuletzt aufgrund der Datenschutzrichtlinie ein hohes Datenschutzniveau geschaffen, das die Unternehmen im internationalen Wettbewerb vor erhöhte Anforderungen stellt. Die Unternehmen erkennen an, dass ein effektiver Datenschutz Grundlage für Kundenvertrauen in die angebotenen Produkte und Dienstleistungen und damit Bedingung für ihren Erfolg im Wettbewerb ist. Jedoch ist jede weitere gesetzliche Regelung und jede weitere Erhöhung der Anforderungen auf ihre Verhältnismäßigkeit zu untersuchen, insb. ob der damit verfolgte Gewinn an Datenschutz zu dem damit verursachten Aufwand bei den Unternehmen in einem angemessenen Verhältnis steht. Die Verhältnismäßigkeit ist ihrerseits vor dem Seite 1 von 6 eco Verband der deutschen Internetwirtschaft e.v. Marienstraße Berlin Fon + 49 (0) Fax + 49 (0) berlin@eco.de

2 Hintergrund zu untersuchen, dass bereits derzeit in den EU-Mitgliedstaaten ein hohes Datenschutzniveau besteht. Stärkung der Rechte des Einzelnen (2.1) Angemessener Schutz des Einzelnen in allen Situationen (2.1.1) Die EU-Kommission kündigt eine sorgfältige Prüfung der Datenschutzvorschriften, insb. der Definition des Begriffs des personenbezogenen Datums, und besonderer Phasen der Verarbeitung, z.b. Speicherung in Endgeräten, von verschlüsselten Daten, von Standortdaten, Datamining-Verfahren und mit Bezug zur Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, an. Neue gesetzliche Regelungen, insb. Regelungen für bestimmte Verarbeitungsphasen, sind vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit auf ihre Notwendigkeit zu untersuchen. So ist zu berücksichtigen, dass bereits nach dem geltenden Grundprinzip des Datenschutzes jedes personenbezogene Datum schützenswert und die geschützten Formen des Umgangs mit personenbezogenen Daten ebenfalls weit gefasst sind. Des Weiteren lehnt eco eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf verschlüsselte Daten ab. Verschlüsselte Daten, die keinen Personenbezug aufweisen, sollten grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts fallen. Mehr Transparenz für die von der Verarbeitung Betroffenen (2.1.2) Die Kommission erwägt die Einführung eines allgemeinen Transparenzgrundsatzes für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Datenschutzrichtlinie. Die Betroffenen sollen umfassend, klar und in transparenter Weise Information durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen erhalten können. Die Informationen sollen leicht zugänglich, verständlich sowie klar und einfach abgefasst sein. Es ist angedacht, datenverarbeitenden Stellen besondere Pflichten hinsichtlich der Verarbeitung, der Art der Informationen und der Modalitäten der Bereitstellung dieser Informationen, insb. in Bezug auf Kinder, aufzuerlegen. Hierzu sollen EU-Standardmuster ( Datenschutzhinweise ), die die für die Verarbeitung Verantwortlichen zu verwenden haben, aufgestellt werden. Schließlich wird eine allgemeine Anzeigepflicht für Datenschutzverstöße angeregt. Vor Einführung eines allgemeinen Transparenzgrundsatzes ist die Pflicht zur Aufklärung vor Erteilung der Einwilligung auf ihre Wirksamkeit zu evaluieren. Neue Transparenzverpflichtungen sind nur dann erforderlich, wenn die bereits bestehenden Informationspflichten sich als nicht ausreichend erweisen sollten. Vor dem Hintergrund der bereits derzeit vielfach als zu umfangreich empfundenen Datenschutzbestimmungen in Verträgen ist darüber nachzudenken, wie die gesetzlichen Rahmenbedingungen für bestehende Informationspflichten sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die Verbraucher normenklarer und verständlicher gefasst werden können. Einen Ansatz hierzu könnte das von der Bundesregierung vorgeschlagene Konzept einer Stiftung Datenschutz bieten. Besondere Verpflichtungen gegenüber Kindern stoßen auf die Schwierigkeit, Kinder im Internet zu identifizieren, ohne eine allgemeine Identifikationspflicht zu begründen. Jedenfalls sollten Verpflichtungen in Bezug auf Kinder auf solche Angebote beschränkt sein, die sich eindeutig und ausschließlich an Kinder richten. Bei der Ausarbeitung von EU- Standardmustern ist aus der Sicht von eco zu beachten, dass Unternehmen nicht mit der Unsicherheit über die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit des Inhalts der Muster belastet werden dürfen. Aus diesem Grund sollte der Inhalt der Muster von der EU festgelegt werden und eine Verweisung auf den jeweils geltenden Inhalt möglich sein. Insb. ist zu vermeiden, dass Unternehmen für die Verwendung eines Standardmusters Seite 2 von 6

3 durch Dritte abgemahnt werden. Was schließlich die allgemeine Meldepflicht für Datenschutzverstöße betrifft, so darf diese nicht über die bereits in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation vorgesehene Verpflichtung hinausgehen. Bessere Kontrolle des Betroffenen über seine Daten (2.1.3) Die EU-Kommission möchte das Prinzip der Datensparsamkeit stärken. eco verweist diesbezüglich darauf, dass nach derzeit geltender Rechtslage bereits der Grundsatz der Datensparsamkeit, das Prinzip der Zweckbindung und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gelten. Ferner sollen die Modalitäten für die Wahrnehmung der Rechte auf Zugang zu Daten, auf deren Berichtigung, Löschung und Sperrung gemäß Art. 12 der Richtlinie 95/46/EG neu festgeschrieben werden. In der Diskussion befinden sich Antwortfristen, die Möglichkeit zur elektronischen Wahrnehmung der Rechte und die gebührenfreie Wahrnehmung der Rechte. eco befürwortet insb. die Möglichkeit der elektronischen Wahrnehmung der Rechte. Gerade für die Internetwirtschaft lassen sich hierdurch Medienbrüche und Kosten vermeiden. Im Hinblick auf die Gebührenfreiheit plädiert eco für eine Gleichbehandlung privater und öffentlicher Stellen. Nur dann, wenn eine Selbstauskunft gegenüber einer staatlichen datenverarbeitenden Stelle kostenlos ist, sollte auch eine private Stelle zur kostenlosen Auskunft verpflichtet sein. Des Weiteren plädiert die EU-Kommission für ein Recht auf Vergessen ( right to be forgotten ). Daten sollen mit einem Verfallsdatum versehen werden und anschließend automatisch gelöscht werden. eco bezweifelt die Wirksamkeit eines solchen Verfallsdatums. Zudem gibt es nach Auffassung von eco kein absolutes Recht auf Vergessen. Es ist in jedem Einzelfall mit dem Interesse der Öffentlichkeit abzuwägen, z.b. im Rahmen der Presseberichterstattung. Die Erforderlichkeit des Rechts auf Vergessen ist auch vor dem Hintergrund des bereits bestehenden Löschungsanspruchs gemäß Art. 12 der Richtlinie fraglich. Sollte der bereits bestehende Löschungsanspruch nach Auffassung der EU-Kommission zu wenig genutzt werden, dann besteht zunächst die Möglichkeit, mittels Aufklärungskampagnen auf ihn hinzuweisen oder seine Voraussetzungen zu erleichtern. Schließlich besteht bereits nach derzeit geltendem Recht die Möglichkeit, ein Verfallsdatum vertraglich zu vereinbaren. Die Frage des Verfallsdatums sollte somit dem Wettbewerb zwischen verschiedenen Anbietern um den Kunden mit den Mitteln des datenschutzfreundlichen Angebots überlassen werden. Einer gesetzlichen Festschreibung bedarf es aus der Sicht von eco nicht. Auch im Hinblick auf die Forderung der EU-Kommission nach einer datenschutzkonformen Übertragbarkeit (z.b. von Fotos oder Freundesverzeichnissen) zwischen verschiedenen Diensten verweist eco auf die bereits bestehenden Kontrollrechte des Betroffenen auf Auskunft, Sperrung, Berichtigung und Löschung gemäß Art. 12. eco bezweifelt die Notwendigkeit einer gesetzlichen Vorgabe zur Übertragbarkeit von Daten zwischen verschiedenen Diensteanbietern. eco plädiert dafür, diese Frage dem Wettbewerb zwischen verschiedenen Diensteanbietern um das kundenfreundlichste Angebot zu überlassen. Bewusstsein fördern (2.1.4) eco unterstützt die Forderung der EU-Kommission nach Aufklärungsmaßnahmen zum Thema Datenschutz. eco sieht hierin eine der vordringlichsten Aufgaben der öffentlichen und betrieblichen Datenschutzbeauftragten zur Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit über das Thema Datenschutz. Des Weiteren gehört Seite 3 von 6

4 Datenschutz aus der Sicht von eco in die Ausbildungspläne der Schulen. Dies setzt wiederum eine Fortbildung der Lehrer zu diesem Thema voraus. Gewährleistung der Einwilligung ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage (2.1.5) Die EU-Kommission plant für die kommende Novelle der Datenschutzrichtlinie eine Präzisierung und Stärkung der Bestimmungen über die Einwilligung. Sofern die Kommission in ihrer Mitteilung fordert, dass die Einwilligung ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage erteilt werden soll, weist eco darauf hin, dass bereits nach Art. 2 lit. h) der bestehenden Datenschutzrichtlinie die Einwilligung eine Willensbekundung ist, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. Schutz sensibler Daten (2.1.6) Die EU-Kommission denkt über eine Ausweitung der Kategorie der besonderen Arten personenbezogener Daten auf andere Datenkategorien, z.b. Gendaten, nach. Vor einer Ausweitung sollte die EU-Kommission die bestehenden Regelungen zum Schutz besonderer Arten personenbezogener Daten evaluieren, insb. im Hinblick auf die Frage, ob sie im Vergleich zu sonstigen personenbezogenen Daten zu einem erhöhten Schutzniveau geführt haben. Wirksamere Rechtsbehelfe und Sanktionen (2.1.7) Die EU schlägt als wirksamere Rechtsbehelfe und neue Sanktionen die Einführung eines Verbandsklagerechts und die Verschärfung der bestehenden Sanktionen (insb. im Strafrecht) vor. eco plädiert anstelle einer Verschärfung strafrechtlicher Sanktionen als ultma ratio für eine Effektivierung der Datenschutzaufsicht. Des Weiteren lehnt eco ein Verbandsklagerecht zur Durchsetzung des Datenschutzrechts ab. Es widerspricht dem Sinn des Datenschutzes als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Datenschutzrecht erlaubt es dem Einzelnen, selbst über den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten zu bestimmen. Dies schließt das Recht ein, einen Umgang mit seinen Daten zu erlauben. Ein Verbandsklagerecht, wenn es gegen den Willen des Betroffenen ausgeübt wird, würde dieses Recht beschränken. Wo es hingegen im Einklang mit dem Willen des Betroffenen ausgeübt wird, verliert es seinen eigenständigen Charakter und ist letztlich überflüssig. Stärkung der Binnenmarktdimension (2.2) Mehr Rechtssicherheit und gleiche Bedingungen für die Verantwortlichen für die Datenverarbeitung (2.2.1) eco erkennt wie die EU-Kommission die Binnenmarktdimension des Datenschutzes an. Aus diesem Grund führt eine unzureichende Harmonisierung zu weniger Rechtsicherheit, erhöhtem Verwaltungsaufwand und zu ungleichen Bedingungen für die Unternehmen in den Mitgliedstaaten. eco befürwortet deswegen grundsätzlich eine weitere Harmonisierung der Datenschutzbestimmungen auf EU-Ebene, um einen gleichwertigen Schutz und einen freien Verkehr personenbezogener Daten im Binnenmarkt zu gewährleisten. Derzeit sorgt eine divergierende Umsetzung der bestehenden Richtlinie zu Zusatzkosten und Verwaltungsaufwand für die betroffenen multinationalen Unternehmen, die es bei einer Neuregelung zu verhindern gilt. Seite 4 von 6

5 Verringerung des Verwaltungsaufwands (2.2.2) eco befürwortet die vorgeschlagene Vereinfachung und Harmonisierung der derzeitigen Melderegelung in Art. 18 der Datenschutzrichtlinie durch ein EU-weit einheitliches Registrierungsformular. Des Weiteren regt eco an, die Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten auf ein Mindestmaß zu harmonisieren. Die derzeit EU-weit unterschiedlichen Voraussetzungen je nach nationaler Rechtsordnung führen zu ungleichen Bedingungen im Binnenmarkt für die im Wettbewerb stehenden Unternehmen. Klärung der Bestimmungen über das anwendbare Recht und der Verantwortung der Mitgliedstaaten (2.2.3) eco unterstützt die EU-Kommission in ihrer Forderung nach einer Änderung und Präzisierung der Bestimmungen über das anwendbare Recht, um mehr Rechtssicherheit und eine Klärung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zu erreichen. Insb. aufgrund der Globalisierung und des technischen Fortschritts hat die Frage der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts bei einer Vielzahl beteiligter datenverarbeitender Stellen eine Komplexität erreicht, die eine gesetzliche Klärung erfordert. eco befürwortet das Ziel der EU-Kommission, den von der Verarbeitung Betroffenen in der EU unabhängig vom geografischen Standort des für die Verarbeitung Verantwortlichen stets ein gleiches Schutzniveau zu gewährleisten. Mehr Verantwortung der für die Verarbeitung Verantwortlichen (2.2.4) eco ist grundsätzlich mit dem Ziel einverstanden, den institutionellen Rahmen für die wirksame Durchsetzung der Datenschutzvorschriften in der EU zu stärken. Hierzu gehört die bereits zuvor erwähnte Harmonisierung der Vorschriften zur Benennung eines unabhängigen Datenschutzbeauftragten inklusive der Aufgaben und Zuständigkeiten des Beauftragten und der Bestimmung der Mindestgröße der zur Benennung verpflichteten Unternehmen. Auch stimmt eco mit der EU-Kommission in der Bedeutung moderner Technologien und des Privacy-by-Design für den Schutz der Privatsphäre überein, da sie im Gegensatz zu den meisten Rechtsvorschriften einen präventiven und effektiven Ansatz zur Sicherstellung eines hohen Datenschutzniveaus darstellen. Auch bemisst sich die Effektivität der rechtlich geforderten Verfahren und Techniken vielfach in erster Linie anhand der technischen und organisatorischen Umsetzung. Kritisch sieht eco demgegenüber eine Verpflichtung zur Datenschutzfolgenabschätzung bei Verarbeitung sensibler Daten, bei besonderen Risiken oder beim Einsatz bestimmter Technologien (Erstellung von Profilen, Videoüberwachung). Der Vorschlag enthält aus der Sicht von eco zu viele unbestimmte Rechtsbegriffe für eine praktische Handhabung. Zudem sind die Unternehmen der TK-Branche bereits nach derzeitigem Recht zur Sicherheitsanalyse verpflichtet. Schließlich steht aus der Sicht von eco nicht fest, dass der Vorteil einer derartigen zusätzlichen Abschätzung den Nachteil des zusätzlichen Aufwands überwiegt. Förderung von Initiativen zur Selbstregulierung und Möglichkeit der Zertifizierung durch die EU (2.2.5) eco unterstützt die von der EU-Kommission geforderte verstärkte Förderung von Initiativen zur Selbstregulierung (z.b. mittels Verhaltenscodizes). Dies könnte in der Zukunft zu EU-Zertifizierungsregelungen und zu Datenschutzsiegeln führen, die von Seite 5 von 6

6 Unternehmen nach vorheriger Prüfung zum Nachweis der Einhaltung der Datenschutzvorschriften gegenüber ihren Kunden genutzt werden können. Dies wiederum könnte den Datenschutz durch Wettbewerb der Anbieter um datenschutzfreundliche Dienste und Produkte fördern. Globale Dimension des Datenschutzes (2.4) Klärung und Vereinfachung der Bestimmungen über internationale Datentransfers (2.4.1) eco unterstützt die EU-Kommission grundsätzlich in ihrer Forderung nach einem einheitlicheren und kohärenteren Vorgehen der EU gegenüber Drittländern und internationalen Organisationen. Gerade in der Internetwirtschaft, in der Informationen häufig öffentlich weltweit zugänglich gemacht werden und verfügbar sein müssen, könnte eine Globalisierung und Verbesserung des internationalen Datentransfers helfen, Unklarheiten bzgl. des geltenden Rechts und der Verantwortlichkeit zu beseitigen. Insb. unterstützt eco die EU-Kommission darin, Verfahren der Kommission zur Prüfung der Angemessenheit zu präzisieren und geeignete Kriterien und Anforderungen für die Bewertung des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einer internationalen Organisation festzulegen. Die bislang den Mitgliedstaaten überlassenen und deswegen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschiedenen internationalen Übereinkommen inkl. der Definition der zentralen Elemente des Datenschutzes könnten von der EU geschlossen werden und somit einheitlich für alle Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zu Drittstaaten gelten. Jedoch ist aus der Sicht von eco zu beachten, dass es hierdurch zu keiner Verschärfung gegenüber den europäischen Anforderungen kommt und dass die Verhandlungen über internationale Abkommen offen und transparent und unter Beteiligung aller Betroffenen geführt werden. Förderung universeller Grundsätze (2.4.2) Im Einklang mit der Position von eco über den internationalen Datenverkehr unterstützt eco auch die Forderung nach einer Festlegung hoher rechtlicher und technischer Datenschutzstandards in Drittländern und auf internationaler Ebene. Zu beachten ist dabei jeweils der Grundsatz der Gegenseitigkeit des Schutzes, um für die in den Mitgliedstaaten der EU ansässigen Unternehmen einseitige Belastungen zu verhindern. Aus diesem Grund befürwortet eco eine engere Zusammenarbeit der EU- Kommission mit Drittländern und internationalen Organisationen (OECD, Europarat, UN, etc.) und die Entwicklung internationaler technischer Normen durch Normungsorganisationen wie CEN, ISO oder IETF. Voraussetzung für eine internationale Normensetzung ist jeweils, dass die Verhandlungen offen und transparent und unter Beteiligung aller Betroffenen geführt werden. Verstärkter institutioneller Rahmen für eine bessere Durchsetzung der Datenschutzvorschriften (2.5) eco befürwortet, statt weiterer gesetzlicher Verschärfungen die Durchsetzung des bestehenden Datenschutzrechts zu verbessern, indem die Rechtsstellung und die Befugnisse der nationalen Datenschutzbehörden gestärkt werden. Auch unterstützt eco eine Verbesserung der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Datenschutzbehörden, insb. eine bessere Koordinierung in der Datenschutzgruppe und Verfahren zur Sicherstellung einer einheitlichen Praxis im Binnenmarkt, sei es in der Datenschutzgruppe oder direkt unter der Zuständigkeit der Europäischen Kommission. Seite 6 von 6

Dr. Eva Souhrada-Kirchmayer. 27. Mai 2011. Status Quo

Dr. Eva Souhrada-Kirchmayer. 27. Mai 2011. Status Quo Strategie der EU-Kommission über den künftigen Datenschutz Dr. Eva Souhrada-Kirchmayer 27. Mai 2011 Status Quo Europarats-Konvention ETS 108 aus 1981 EU-Grundrechtecharta (verbindlich seit VvL) Richtlinie

Mehr

Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union Mitteilung der Kommission vom 04. November 2010 - KOM (2010) 609

Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union Mitteilung der Kommission vom 04. November 2010 - KOM (2010) 609 Stellungnahme Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union Mitteilung der Kommission vom 04. November 2010 - KOM (2010) 609 Die vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. ist die zentrale

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Die grenzüberschreitende Durchsetzung von Datenschutz in Europa - der Blick aus Europa

Die grenzüberschreitende Durchsetzung von Datenschutz in Europa - der Blick aus Europa Die grenzüberschreitende Durchsetzung von Datenschutz in Europa - der Blick aus Europa 4. RISER-Konferenz, 9. Oktober 2008, Berlin Thomas ZERDICK, LL.M. Europäische Kommission, Generaldirektion Justiz,

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Internationaler Datenschutz / Europäischer Datenschutz - Schutzgefälle. IT-Anwaltskonferenz 4.0 31.3.2001, Berlin RA Thomas Zerdick, LL.M.

Internationaler Datenschutz / Europäischer Datenschutz - Schutzgefälle. IT-Anwaltskonferenz 4.0 31.3.2001, Berlin RA Thomas Zerdick, LL.M. Internationaler Datenschutz / Europäischer Datenschutz - Schutzgefälle IT-Anwaltskonferenz 4.0 31.3.2001, Berlin RA Thomas Zerdick, LL.M. info@ra-zerdick.com www.ra-zerdick.com Überblick Einführung Datenschutz

Mehr

Auf dem Weg zu einem umfassenderen Datenschutz in Europa einschließlich Biometrie eine europäische Perspektive

Auf dem Weg zu einem umfassenderen Datenschutz in Europa einschließlich Biometrie eine europäische Perspektive 12. Konferenz Biometrics Institute, Australien Sydney, 26. Mai 2011 Auf dem Weg zu einem umfassenderen Datenschutz in Europa einschließlich Biometrie eine europäische Perspektive Peter Hustinx Europäischer

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Datenschutz und Schule

Datenschutz und Schule Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und

Mehr

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/4436 5. Wahlperiode 21.06.2011 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Kirchlicher Datenschutz

Kirchlicher Datenschutz Kirchlicher Datenschutz Religionsgemeinschaften können in ihrem Zuständigkeitsbereich ihre Angelegenheit frei von staatlicher Aufsicht selbst regeln. Dieses verfassungsrechtlich verbriefte Recht umfasst

Mehr

1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1.

1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1. Datenschutz DLGI Dienstleistungsgesellschaft für Informatik Am Bonner Bogen 6 53227 Bonn Tel.: 0228-688-448-0 Fax: 0228-688-448-99 E-Mail: info@dlgi.de, URL: www.dlgi.de Dieser Syllabus darf nur in Zusammenhang

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch

Mehr

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium QUALITY-APPS Applikationen für das Qualitätsmanagement Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium Autor: Prof. Dr. Jürgen P. Bläsing Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist

Mehr

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21. 30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Grundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen. im gesundheitlichen Verbraucherschutz formuliert.

Grundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen. im gesundheitlichen Verbraucherschutz formuliert. Grundsätze zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen im gesundheitlichen Verbraucherschutz 1 Vorwort Die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

DIGITALE PRIVATSPHAERE

DIGITALE PRIVATSPHAERE DIGITALE PRIVATSPHAERE WISSEN Die enorme Ausbreitung des Internets über die letzten beiden Jahrzehnte stellt uns vor neue Herausforderungen im Hinblick auf Menschenrechte, insbesondere der Abwägung zwischen

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 9.9.2015 L 235/37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1506 R KOMMISSION vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener

Mehr

Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG )

Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG ) IT-Gesetz EKvW ITG 858 Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG ) Vom 17. November 2006 (KABl. 2006 S. 292) Inhaltsübersicht 1 1

Mehr

Das Facebook Urteil des EuGH EuGH, Ut. v. 06.10.2015, Rs. C-352/14 (Schrems)

Das Facebook Urteil des EuGH EuGH, Ut. v. 06.10.2015, Rs. C-352/14 (Schrems) Das Facebook Urteil des EuGH EuGH, Ut. v. 06.10.2015, Rs. C-352/14 (Schrems) Vortrag zum öffentlich-rechtlichen Kolloquium der Fakultät III der Universität Bayreuth am 03.11.2015 Prof. Dr. Heinrich Amadeus

Mehr

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170. M erkblatt Vorabkontrolle 1 Einleitung Öffentliche Organe des Kantons Zürich müssen Projekte und Vorhaben dem Datenschutzbeauftragten zur Prüfung unterbreiten, wenn diese Datenbearbeitungen beinhalten,

Mehr

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken in der Regierung von Mittelfranken 2 Wesentliche Elemente des Datenschutzes im Unternehmen 3 Teil A Datenschutz im Unternehmen Teil A Allgemeines zum Datenschutz 4 I. Schutz der personenbezogenen Daten

Mehr

KURZBEWERTUNG DER EUROPÄISCHEN DATENSCHUTZVERORDNUNG

KURZBEWERTUNG DER EUROPÄISCHEN DATENSCHUTZVERORDNUNG 1 l 5 KURZBEWERTUNG DER EUROPÄISCHEN DATENSCHUTZVERORDNUNG Die wichtigsten Regelungen im Überblick Am 14. April 2016 hat das Europäische Parlament nach mehr als vierjähriger Ver-handlung die Datenschutzverordnung

Mehr

Datenschutzrecht. Grundlagen. Dr. Gregor König, LLM., Datenschutzkommission. 15. November 2012

Datenschutzrecht. Grundlagen. Dr. Gregor König, LLM., Datenschutzkommission. 15. November 2012 Datenschutzrecht Grundlagen Dr. Gregor König, LLM., Datenschutzkommission 15. November 2012 Inhalt Grundlagen Datenschutzrecht Rollen und Pflichten Datenschutzrecht Betroffenenrechte Soziale Netzwerke

Mehr

Datenschutzkonzept. Muster. (Ausschnitt) Datenschutzkonzept. Informationsverbund

Datenschutzkonzept. Muster. (Ausschnitt) Datenschutzkonzept. Informationsverbund Muster (Ausschnitt) Datenschutzkonzept Informationsverbund.. Dokumentinformationen BSI-Konformität und gesetzliche Grundlagen Bausteine Gesetzliche Grundlagen verantwortlich für den Inhalt Name Telefon

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 1 1 Hinweise Erforderliche Arbeitsmittel: Grundgesetz, Bayerische Verfassung

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Datenschutz der große Bruder der IT-Sicherheit

Datenschutz der große Bruder der IT-Sicherheit Datenschutz der große Bruder der IT-Sicherheit Rüdiger Wehrmann Der Hessische Datenschutzbeauftragte Telefon 0611 / 1408-0 E-mail: Poststelle@datenschutz.hessen.de Der Hessische Datenschutzbeauftragte

Mehr

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

Der Europäische Datenschutzbeauftragte Der Europäische Datenschutzbeauftragte Peter Hustinx Europäischer Datenschutzbeauftragter Joaquín Bayo Delgado Stellvertretender Datenschutzbeauftragter Eine wachsende Zahl von Tätigkeiten der Europäischen

Mehr

Jörg 10.05.2006. Datenschutz in der BRD. Jörg. Einführung. Datenschutz. heute. Zusammenfassung. Praxis. Denitionen Verarbeitungsphasen

Jörg 10.05.2006. Datenschutz in der BRD. Jörg. Einführung. Datenschutz. heute. Zusammenfassung. Praxis. Denitionen Verarbeitungsphasen 10.05.2006 1 2 3 4 Zum Begri im weiteren Sinne im engeren Sinne Bundesdatenschutzgesetz Landesdatenschutzgesetze Teledienstedatenschutzgesetz Teledienstedatenschutzverordnung Mediendienstestaatsvertrag

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim Urs Belser, Fürsprecher Safe+Legal, AG für Datenschutz und Management-Consulting Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern Tel. 031 382 74 74 E-Mail urs.belser@safelegal.ch Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung

Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung Die bisher geltende Anordnung über das kirchliche Meldewesen (KMAO) war (in den westdeutschen Diözesen)

Mehr

DATENSCHUTZ IN DER FORSCHUNG

DATENSCHUTZ IN DER FORSCHUNG DATENSCHUTZ IN DER FORSCHUNG PERSONENBEZUG, ZWECKÄNDERUNG UND -ANPASSUNG, GESUNDHEITSDATEN, GENETISCHE DATEN Dr. Jens Schwanke KAIROS GMBH BOCHUM/BERLIN, conhit-satellitenveranstaltung, Berlin, 18.04.2016

Mehr

Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de

Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de Sicherheit, Transparenz und Datenschutz Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen Setzen Sie auf Nummer Sicher Die Qualitätssiegel des DDV Die Adressdienstleister in den drei DDV-

Mehr

Stammtisch Recklinghausen. Datenschutz gestern heute - morgen. Mark Spangenberg mark.spangenberg@googlemail.com

Stammtisch Recklinghausen. Datenschutz gestern heute - morgen. Mark Spangenberg mark.spangenberg@googlemail.com Stammtisch Recklinghausen Datenschutz gestern heute - morgen mark.spangenberg@googlemail.com Agenda 1. Was ist Datenschutz 2. Entstehung des Datenschutzes in Deutschland 3. Umsetzung / Organisation 4.

Mehr

ARTIKEL-29-DATENSCHUTZGRUPPE

ARTIKEL-29-DATENSCHUTZGRUPPE ARTIKEL-29-DATENSCHUTZGRUPPE 12110/04/DE WP 102 Muster-Checkliste Antrag auf Genehmigung verbindlicher Unternehmensregelungen angenommen am 25. November 2004 Die Gruppe ist gemäß Artikel 29 der Richtlinie

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Welche Vorteile bietet die Anmeldung eines Kindes mit dem kita finder+?

Welche Vorteile bietet die Anmeldung eines Kindes mit dem kita finder+? Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern, Sie möchten Ihr Kind mit der Online-Anwendung kita finder+ in einer Kindertageseinrichtung oder einem Tagesheim anmelden. Hier erhalten Sie die wichtigsten

Mehr

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen

Mehr

1. Wie viele Unternehmen in Baden-Württemberg haben zum 1. Mai bzw. zum 1. August 2009 eine Vollständigkeitserklärung abgegeben?

1. Wie viele Unternehmen in Baden-Württemberg haben zum 1. Mai bzw. zum 1. August 2009 eine Vollständigkeitserklärung abgegeben? 14. Wahlperiode 12. 01. 2010 Kleine Anfrage der Abg. Dr. Gisela Splett GRÜNE und Antwort des Umweltministeriums Vollzug der Verpackungsverordnung Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die

Mehr

EUROCERT. Rahmenvereinbarung

EUROCERT. Rahmenvereinbarung Rahmenvereinbarung Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal, Trainer in der Aus- und Weiterbildung nach DVWO-Qualitätsmodell und nach PAS 1052 Personalzertifizierung vom Tag/Monat 2006 zwischen DVWO Dachverband

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 14. März 2014 (OR. en) 2013/0367 (COD) PE-CONS 46/14 STATIS 28 AGRI 144 COC 568 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG

Mehr

Berlin, den 13.07.2015. Transparency International Deutschland e.v. Alte Schönhauser Str. 44 D 10119 Berlin

Berlin, den 13.07.2015. Transparency International Deutschland e.v. Alte Schönhauser Str. 44 D 10119 Berlin D Dr. iur. Rainer Frank Arbeitsgruppe Hinweisgeber Geschäftsstelle D- Tel.: (49) (30) 54 98 98 0 Tel. (dienstl.): (49) (30) 31 86 853 Fax: (49) (30) 54 98 98 22 E-Mail: rfrank@transparency.de www.transparency.de

Mehr

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz Tabelle: Maßn und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz (Verweis aus Maß M 7.5) Basierend auf den IT-Grundschutz-Katalogen Version 2006 Stand: November 2006, Stand der Tabelle: 22.08.07

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

Arbeitsprogramm 2009-2010

Arbeitsprogramm 2009-2010 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND CHANCENGLEICHHEIT Sozialer Dialog, soziale Rechte, Arbeitsbedingungen, Anpassung an den Wandel Sozialer Dialog und Arbeitsbeziehungen

Mehr

Cloud Computing - und Datenschutz

Cloud Computing - und Datenschutz - und Datenschutz Leiterin Referat L1 Rechtliche Grundsatzfragen, Öffentlichkeitsarbeit, Internationaler Datenverkehr, betrieblicher und behördlicher Datenschutz, Melderegister, Sonderaufgaben beim Landesbeauftragten

Mehr

IMMANUEL DIAKONIE. Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.

IMMANUEL DIAKONIE. Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. IMMANUEL DIAKONIE Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Sehr geehrte Damen und Herren, der Datenschutz ist uns in der Immanuel Diakonie wichtig! Patienten, Bewohner

Mehr

Das digitale Klassenund Notizbuch

Das digitale Klassenund Notizbuch Das digitale Klassenund Notizbuch Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen Tel.: 0431/9881207 Fax: 0431/9881223 Email:ULD21@datenschutzzentrum.de www.datenschutz.de 30 Abs. 2 SchulG Die Daten der Schulverwaltung

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

POCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage

POCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage POCKET POWER Qualitätsmanagement in der Pflege 2. Auflage Datenschutz (BDSG) 19 sonals sind dabei die häufigste Übertragungsquelle von Krankheitserregern. Die Mitarbeiter sollten daher gut geschult sein,

Mehr

Erstellen von Verfahrensbeschreibungen nach 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetz. Seminar am 13.01.2016

Erstellen von Verfahrensbeschreibungen nach 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetz. Seminar am 13.01.2016 Erstellen von Verfahrensbeschreibungen nach 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetz Seminar am 13.01.2016 Prof. Dr. Stephan König, Robin Ziert, Anke Hirte, 13.01.2016 Die Datenschutzbeauftragten der

Mehr

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) PUBLIC 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 VERMERK des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine

Mehr

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Datendienste und IT-Sicherheit am 11.06.2015. Cloud Computing und der Datenschutz (k)ein Widerspruch?

Datendienste und IT-Sicherheit am 11.06.2015. Cloud Computing und der Datenschutz (k)ein Widerspruch? Datendienste und IT-Sicherheit am 11.06.2015 Cloud Computing und der Datenschutz (k)ein Widerspruch? Datensicherheit oder Datenschutz? 340 Datenschutz Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung seines 220

Mehr

Secorvo. Partner und Unterstützer

Secorvo. Partner und Unterstützer Partner und Unterstützer Datenschutz Anspruch und Wirklichkeit im Unternehmen Karlsruher IT-Sicherheitsinitiative, 31.03.2004 Dirk Fox fox@secorvo.de Secorvo Security Consulting GmbH Albert-Nestler-Straße

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Der/die Datenschutzbeauftragte in der EU- Datenschutzgrundverordnung

Der/die Datenschutzbeauftragte in der EU- Datenschutzgrundverordnung Der/die Datenschutzbeauftragte in der EU- Datenschutzgrundverordnung Dr. Britta A. Mester Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Folie 1 Dr. Britta A. Mester/AK-Recht Rückblick EU-DSGVO 2012: Entwurf

Mehr

Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz

Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Aktiv gegen Stress und Burnout Praxisleitfaden für Betriebsräte Dipl.-Ing. Harald Lehning, Institut für kritische Sozialforschung und Bildungsarbeit

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz? 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 2-2 bis 2-4 (1.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche

Mehr

9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71

9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 489/2012 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Erläuterungen zum Abschluss der Datenschutzvereinbarung

Erläuterungen zum Abschluss der Datenschutzvereinbarung Erläuterungen zum Abschluss der Datenschutzvereinbarung Bei der Nutzung von 365FarmNet erfolgt die Datenverarbeitung durch die365farmnet GmbH im Auftrag und nach Weisung des Kunden. Die die365farmnet GmbH

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH)

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH) Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO-KH 858-1 Archiv Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH) vom 10. Oktober

Mehr

Datenschutzbeauftragte

Datenschutzbeauftragte MEIBERS RECHTSANWÄLTE Externe Datenschutzbeauftragte für Ihr Unternehmen Stand: Juli 2014 Datenschutz im Unternehmen ist mehr als eine Forderung des Gesetzgebers Der Schutz personenbezogener Daten ist

Mehr

Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) GDD Erfa Kreis Essen, 12. Mai 2016 RAin Yvette Reif Stellv. Geschäftsführerin GDD e.v. Seite 2 Agenda Bestellpflicht / Öffnungsklausel

Mehr

GIOVANNI BUTTARELLI STELLVERTRETENDER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

GIOVANNI BUTTARELLI STELLVERTRETENDER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER GIOVANNI BUTTARELLI STELLVERTRETENDER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Frau Beáta GYÕRI-HARTWIG Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (EAHC) DRB A3/045 L-2920 LUXEMBURG Brüssel, 25. Januar 2011 GB/IC/kd

Mehr

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung

Mehr

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Staatskanzlei Informationsdienst Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Die Politische Gemeinde. (nachstehend Gemeinde genannt) und der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatskanzlei

Mehr