Flüchtlinge und Bildung

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1 Flüchtlinge und Bildung Projekt ProFil*: Für Chancengleichheit und Partizipation Zugang zu Bildung für junge Flüchtlinge Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Dr. Barbara Weiser Stand: * Diese Präsentation wurde mit finanzieller Unterstützung der Aktion Mensch und der Friedel & Gisela Bohnenkamp-Stiftung erstellt. Die darin zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassungen geben nicht deren offizielle Rechtsauffassung wieder.

2 Übersicht 1. Zielgruppe: Flüchtlinge Aufenthaltsgestattung Duldung Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis Aufenthaltsrechtliche Illegalität 2. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 3. Wohnsituation 4. Sonstige Rahmenbedingen des Aufenthalts 5. Schulpflicht 6. Sprachförderung vor und während der Schulpflicht 7. Bildungs- und Teilhabepaket 8. Angebote des Projekts ProFil 9. Möglichkeiten nach dem Ende der Schulpflicht Betriebliche/schulische Berufsausbildung Studium

3 Zielgruppe Begriffsbestimmungen 1. Menschen mit Migrationshintergrund Definition des Statistischen Bundesamtes: Alle nach 1949 nach Deutschland Zugewanderten, alle in Deutschland geborenen Ausländer und alle in Deutschland als Deutsche Geborenen mit zumindest einem zugewanderten oder als Ausländer in Deutschland geborenen Elternteil 2. AusländerInnen Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit Unionsbürger (Freizügigkeitsgesetz/EU) Drittstaatsangehörige (Aufenthaltsgesetz) 3. Drittstaatsangehörige Verschiedene Aufenthaltsgründe, insbesondere: Ausbildung und Erwerbstätigkeit Familiäre Gründe Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe.

4 Zielgruppe Flüchtlinge Mögliche aufenthaltsrechtliche Situationen Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, etwa - Asylberechtigte - Begünstigte der gesetzlichen Altfallregelung Aufenthaltsgestattung: Asylsuchende Duldung: Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können Personen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität.

5 Asylsuchende Asylanträge 2012: Erstanträge: Hauptherkunftsländer 2012 Serbien Afghanistan Syrien Irak Mazedonien Iran Erfolgsquote 2012 nach Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Asylanerkennung: ca. 1,2% Anerkennung als politischer Flüchtling nach der GFK: ca. 13% Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernissen: ca. 13,5%.

6 Asylsuchende Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Anhörung: Glaubhaftmachung der Vorverfolgung Verschiedene Entscheidungsarten: Asylanerkennung Anerkennung als politischer Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen Ablehnung als unbegründet Ablehnung als offensichtlich unbegründet Bei negativer Entscheidung: Klage und ggf. Eilantrag zum Verwaltungsgericht Frist: 1 oder 2 Wochen Dauer des Gerichtsverfahrens: nicht gesetzlich festgelegt.

7 Asylsuchende Art. 16a Grundgesetz / 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht Verfolgung: Bedrohung des Lebens oder der Freiheit durch - den Staat, - den Staat ganz od. teilweise beherrschende Organisationen/Parteien - nichtstaatliche Akteure, sofern der Staat etc. zur Schutzgewährung nicht willens oder in der Lage ist. insbesondere wegen - Rasse - Religion - Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder - politischen Überzeugung.

8 AusländerInnen mit Duldung Duldung nach 60a Abs. 2, S. 1 AufenthG: Vollziehbare Ausreisepflicht, aber Abschiebung nicht möglich a) aus rechtlichen Gründen wie etwa: zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot berücksichtigungsbedürftige familiäre Bindungen im Inland (keine Trennung Eltern minderjährige Kinder etc.) unmittelbar bevorstehende Eheschließung bevorstehende Geburt eines deutschen Kindes abschiebebedingte Gefahren für die körperliche Unversehrtheit.

9 AusländerInnen mit Duldung Duldung nach 60a Abs. 2, S. 1 AufenthG: b) aus tatsächlichen Gründen wie etwa Passlosigkeit fehlende Verkehrsverbindungen Reiseunfähigkeit wegen Krankheit Verweigerung der Aufnahme durch Herkunftsstaat.

10 AusländerInnen mit Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 und 2 AufenthG: Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der GFK 25 Abs. 3 AufenthG: zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis 23 Abs. 1 AufenthG: insbesondere aufgrund der gesetzlichen Altfallregelung 23a AufenthG: Härtefallregelung 25 Abs. 5 AufenthG: Freiwillige Ausreise dauerhaft unmöglich 25a AufenthG: für gut integrierte Jugendliche.

11 AusländerInnen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität Entstehungsgründe Unerlaubte Einreise aus unterschiedlichen Gründen (Arbeit, Familie etc.) Unerlaubtes Verbleiben in Deutschland (nach Ablehnung des Asylantrags, Auslaufen der Aufenthaltserlaubnis etc.) Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der Arbeitsausbeutung oder der sexuellen Ausbeutung.

12 Asylbewerberleistungsgesetz Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) erhalten insbesondere Personen mit: Aufenthaltsgestattung Duldung Aufenthaltserlaubnis nach - 25 Abs. 4, S. 1 AufenthG: zur vorübergehenden Anwesenheit - 25 Abs. 4a, b AufenthG: Opfer von Menschenhandel oder Arbeitsausbeutung - 25 Abs. 5 AufenthG: Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise.

13 Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen nach 3 Asylbewerberleistungsgesetz 1. Formen a. Sachleistungen für Ernährung, Kleidung, Unterkunft etc. ein Barbetrag b. Wertgutscheine Wertgutschein Unterkunftskosten Barbetrag c. Geldleistungen Barbetrag Unterkunftskosten.

14 Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen nach 3 Asylbewerberleistungsgesetz 2. Höhe bis Juli 2012: nur ca. 63 % der entsprechenden SGB II-Leistungen BVerfG: Orientierung der Leistungen an der Höhe der Bedarfe des SGB XII (Arbeitslosengeld II: 382 für Haushaltsvorstand). 3. Versorgung bei Krankheit keine gesetzliche Krankenversicherung Erbringung der erforderlichen Leistungen zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen oder zur Linderung von Krankheiten ( 4 AsylblG).

15 Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsarten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen nach 3 AsylblG Leistungen analog dem SGB XII ( 2 AsylblG) - vier Jahren Grundleistungsbezug - keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer Anspruchseinschränkung ( 1a AsylblG) - Einreise zum Zwecke des Leistungsbezugs - keine Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen (falsche Angaben, keine Mitwirkung).

16 Wohnsituation 1. MigrantInnen mit Aufenthaltsgestattung a. bis zu 3 Monaten nach der Einreise Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu leben. b. nach 3 Monaten Asylsuchende sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden Asylsuchende werden durch eine Auflage zu der Aufenthaltsgestattung verpflichtet, in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen Beantragung der Löschung dieser Auflage möglich, wenn dies aufgrund etwa einer Erkrankung erforderlich ist.

17 Wohnsituation 2. MigrantInnen mit Duldung MigrantInnen mit Duldung können auch durch Auflage verpflichtet werden, in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen Wie bei einer Aufenthaltsgestattung kann die Streichung der Auflage beantragt werden.

18 Sonstige mögliche Rahmenbedingungen Wohnsitzauflage Räumliche Beschränkung: relevant bei Klassenfahrten Laufzeit der Duldung, Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis Verpflichtung der Eltern zur Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten ( 5 AsylblG) Fehlender Pass/Reiseausweis für Ausländer - Eröffnung eines Girokontos kann problematisch sein - Erwerb der Fahrerlaubnis kann problematisch sein - Klassenfahrten ins Ausland unter bestimmten Voraussetzungen mittels Schülersammellisten möglich. Häufige Schulwechsel, Beschulung in verschiedenen Sprachen, längere Zeiten ohne Schulbesuch Bestehende Traumatisierung aufgrund von Verfolgungs- und Fluchterfahrungen.

19 Sonstige Rahmenbedingungen Zur räumliche Beschränkung 1. Bei Duldung Regelfall: Beschränkung auf das Bundesland Weitere Einschränkung möglich Abweichen von der Beschränkung auf Bundesland möglich, wenn - es wegen Schulbesuchs, betrieblicher Aus- und Weiterbildung oder des Studiums erforderlich ist ( 61 Abs. 1 AufenthG). - Berechtigung zur Beschäftigung ohne Vorrangprüfung besteht

20 Sonstige Rahmenbedingungen Zur räumliche Beschränkung 2. Bei Aufenthaltsgestattung a. Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt ( 56 AsylVfG). b. Nach Wegfall der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, gilt insbesondere ( 58 AsylVfG) allgemeiner Aufenthalt in Nds. möglich ( 1 AsylVVO) allgemeiner Aufenthalt in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde kann erlaubt werden in der Regel ist die Erlaubnis zu erteilen, - wenn es wegen Schulbesuchs, betrieblicher Aus- und Weiterbildung oder des Studiums erforderlich ist. - zur Ausübung einer Beschäftigung ( 58 Abs. 1 AsylVfG)..

21 Sprachkurse Eingeschränkter Zugang der Eltern zu Sprachkursen Integrationskurs a. Ausländerrechtliche Teilnahmeberechtigung bei Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken ( 18, 21 AufenthG) zum Zweck des Familiennachzugs ( 28, 29, 30, 32, 36 AufenthG) als Asylberechtigte und nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannte Flüchtlinge ( 25 Abs. 1, 2 AufenthG) zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik ( 23 Abs. 2 AufenthG). b. Zulassung möglich bei freien Kursplätzen bei rechtmäßigem und dauerhaften Aufenthalt, i.d.r., wenn der Ausländer - seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis hat oder - deren Geltungsdauer mehr als ein Jahr beträgt.

22 Sprachkurse 2. ESF-BAMF-Kurse a. Inhalt Berufsbezogene Sprachförderung: Sprachunterricht ggf. mit arbeitsmarktrelevanten oder berufsspezifischen Qualifizierungselementen. b. Förderungsdauer bei Vollzeitmaßnahmen: höchstens sechs Monate.

23 Sprachkurse 2. ESF-BAMF-Kurse c. Zugang dauerhafter und beständiger Aufenthalt in Deutschland: - Niederlassungserlaubnis oder - Aufenthaltserlaubnis seit über 18 Monaten oder mit Geltungsdauer von mehr als einem Jahr - Ausschluss bei Aufenthalt von vorübergehender Natur oder bei Teilnahme am ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung von Bleibeberechtigten und Flüchtlingen mit Zugang zum Arbeitsmarkt II; sie ist möglich bei: - Duldung und einem Jahr Voraufenthalt, soweit kein Arbeitsverbot nach 11 BeschVerfV vorliegt. - Aufenthaltsgestattung und einem Jahr Voraufenthalt - Aufenthaltserlaubnis.

24 Schulpflicht Besteht bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Niedersachsen unabhängig von der Staatsangehörigkeit ( 63 Abs. 1 Nds. Schulgesetz) Bei Asylsuchenden beginnt der gewöhnliche Aufenthalt nach Nds. Erlasslage erst nach dem Wegfall der Verpflichtung, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, damit spätestens nach 3 Monaten nach der Asylantragstellung. Schulpflicht bei Kindern in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität: - nach wohl überwiegender Auffassung besteht nach Nds. Schulgesetz keine Schulpflicht. - Aber nach höherrangigem Recht (Art. 28 UN-Kinderrechtskonvention etc.): Recht zum Schulbesuch. - Schulen sind nicht verpflichtet, die Ausländerbehörde über die aufenthaltsrechtliche Illegalität zu informieren ( 87 Abs. 1 AufenthG).

25 Sprachförderung Sprachförderung vor und während der Einschulung Nds. Erlass Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache RdErl. d. MK v (SVBl. 9/2005 S.475) Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung Sprachkurs Sprachlernklassen Deutsch als Zweitsprache Förderunterricht Förderung nach genehmigtem Förderkonzept Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) A.

26 Sprachförderung vor der Einschulung Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung ( 64 Abs. 3 Nds. Schulgesetz, NSchG) Grundschulen richten im Schuljahr vor der Einschulung für Kinder verpflichtende Sprachfördermaßnahmen ein. Hierzu erfolgt im Schuljahr zuvor eine Sprachstandsfeststellung (vom Kultusministerium festgelegtes landesweit einheitliches Verfahren), Ergebnismitteilung bis 1. Juni an Nds. Landesschulbehörde Für jedes Kind, das an der Sprachförderung teilnimmt, steht als Zusatzbedarf eine Lehrerstunde zur Verfügung. Sprachfördermaßnahmen finden vorrangig in der Tageseinrichtung des Kindes statt Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme (vorgelagerte Schulpflicht) ( 71 Abs. 1 NSchG).

27 Sprachförderung 1. Sprachkurs ( 70 Abs. 1 NSchG) Die Schulbehörde kann das Ruhen der Schulpflicht für die Dauer der Teilnahme an den erforderlichen Sprachkursen anordnen - für schulpflichtige Jugendliche, - die eine Schule im Ausland besucht haben und - einer besonderen Förderung in der deutschen Sprache bedürfen. Finanzierung der Sprachkurse ungeklärt: - Bei Schulpflicht keine Teilnahme an einem Integrationskurs - Kostenfreie Sprachkurse nicht verfügbar.

28 Sprachförderung während Schulbesuch 2. Sprachlernklassen Einrichtung soll erfolgen, wenn eine Schule - von mindestens zehn SchülerInnen besucht wird, - die wegen erheblicher Defizite in der deutschen Sprache dem Unterricht in der Regelklasse noch nicht folgen können. Schülerhöchstzahl: 16 Jahrgangsübergreifend möglich 23 Wochenstunden für Klassen 1 bis 4; 30 Wochenstunden für Klassen 5 bis 10. Unterricht ist auch fachbezogen zu erteilen und soll in enger Abstimmung mit dem Unterricht in den Regelklassen durchgeführt werden. In ausgewählten Fächern soll Teilnahme am Unterricht der künftigen Regelklasse erfolgen.

29 Sprachförderung während Schulbesuch 2. Sprachlernklassen Dauer - in der Regel ein Jahr, Verkürzung möglich. - bei SchülerInnen der Klassen 8 bis 10 generelle Verlängerung auf zwei Jahre möglich Zentrale Sprachlernklassen - im Sekundarbereich I und II Errichtung an zentralen Schulstandorten in einer Region möglich - jahrgangs- und schulformübergreifend möglich.

30 Sprachförderung während Schulbesuch 3. Förderkurs Deutsch als Zweitsprache Einrichtung möglich, wenn mindestens vier SchülerInnen aus einer Regelklasse erheblichen Förderbedarf in Deutsch haben. jahrgangsübergreifend möglich Umfang: - Primarbereich: 4-6 Wochenstunden - Sekundarbereich I: 5 8 Wochenstunden - höchstens zwei zusätzliche Stunden, Rest zeitlich parallel zum Unterricht in der Regelklasse - Grundschulen: an Ganztagsschulen auch im Rahmen von Nachmittagsangeboten möglich Dauer - in der Regel bis zu einem Jahr - anschließend Teilnahme ggf. am Förderunterricht.

31 Sprachförderung während Schulbesuch 4. Förderunterricht Zusätzlicher Förderunterricht in Deutsch und Fremdsprachen. nach Möglichkeit Bildung von Fördergruppen Umfang: Wochenstunden. - höchstens zwei zusätzliche Stunden, Rest zeitlich parallel zum Unterricht in der Regelklasse - Grundschulen: an Ganztagsschulen auch im Rahmen von Nachmittagsangeboten möglich.

32 Sprachförderung während Schulbesuch 5. Förderung nach genehmigtem Förderkonzept Möglich an Grundschulen, Förderschulen, Hauptschulen und Gesamtschulen mit einem Anteil von mindestens 20% SchülerInnen mit besonderen Lernerschwernissen Förderkonzept schließt integrationsfördernde, mehrsprachige und interkulturelle Angebote ein Schule entscheidet über Verwendung der für das besondere Förderkonzept zugewiesenen Stunden.

33 Sprachförderung während Schulbesuch 6. Berufsvorbereitungsjahr in der Sonderform für Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Ausländerinnen und Ausländer (BVJ) - A Für zugewanderte schulpflichtige Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag, die wegen fehlender Deutschkenntnisse dem Unterricht einer anderen beruflichen Vollzeitschule nicht folgen können. Dauer: 1 Jahr Unterricht - Deutsch (10 Wochenstunden), sonstige Fächer - Fachtheorie und Fachpraxis (in 1-2 Berufsfeldern) Praktikum von 2-4 Wochen Sozialpädagogische Betreuung durch schuleigenen Sozialpädagogen. Im Rahmen eines zusätzlichen Förderkonzeptes ist im BVJ auch der Erwerb des Hauptschulabschlusses möglich.

34 Sprachförderung Projekt DazNet Netzwerk für Deutsch als Zwei- und Bildungssprache, Mehrsprachigkeit und interkulturelle Kompetenz in Niedersachsen Ziel: Qualitätsverbesserung der Sprachförderung Deutsch als Zweitsprache Errichtung von 15 regionalen Zentren, die Netzwerke von je 6 8 Schulen verschiedener Schulformen mit einem erhöhten Anteil von SchülerInnen mit Migrationshintergrund und besonderen Herausforderungen betreuen. Team aus drei ModeratorInnen aus verschiedenen Schulformen Förderdauer: Seit Schuljahr 2011/12: regionales Zentrum in Osnabrück Kooperation mit dem Kompetenzzentrum Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund (FörMig-Kompetenzzentrum) an der Universität Hamburg.

35 Bildungs- und Teilhabepaket 1. Inhalt der Leistung Mittagessen in Kitas, Schulen oder Horten (Eigenanteil) Persönlicher Schulbedarf (100 pro Schuljahr) Teilnahme an Ausflügen und Klassen-/Kitafahrten (tatsächliche Kosten) Mitmachen in Kultur, Sport, Freizeit (bis 10 mtl.) Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule (ab 3 km). Lernförderung - muss erforderlich sein, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. - muss schulische Angebote ergänzen und angemessen sein - problematisch bei Sprachlernklassen und Förderschulen.

36 Bildungs- und Teilhabepaket 2. Zugang: Ausländerrechtliche Voraussetzungen a) Bezug von Leistungen nach SGB II SGB XII 2 AsylblG i.v.m SGB XII b) Bezug von Leistungen nach 3 AsylblG Ermessensentscheidung nach 6 AsylblG: Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie (.) zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind.

37 Handlungsbedarfe Aus Sicht des Projekts ProFil bestehen insbesondere folgende Änderungsbedarfe Wartezeiten trotz Schulpflicht bei Jugendlichen Keine Übernahme der Sprachkurskosten beim Ruhen der Schulpflicht Fehlende oder überfüllte Sprachlernklassen Fehlende sonstige (Sprach-) Förderangebote in den Schulen Lernförderung (Bildungs- und Teilhabepaket) - eingeschränkter Zugang bei Sprachlernklassen und Förderschulen - Beantragung kompliziert.

38 Projektvorstellung Name: ProFil Für Chancengleichheit und Partizipation Zugang zu Bildung für junge Flüchtlinge Projektträger Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Fachbereich Migration/ Flüchtlinge Projektdauer Förderung Aktion Mensch und Friedel & Gisela Bohnenkamp-Stiftung Stellenanteile Projektleitung: 0,25 Stelle Pädagogische Fachkraft: 0,75 Stelle Juristische Fachkraft: 0,25 Stelle Verwaltungsfachkraft: 0,25 Stelle.

39 Ziel Erhöhung der praktischen Zugangschancen von jungen Flüchtlingen mit einem ungesicherten Aufenthaltstatus zu Bildungsangeboten zu Qualifizierungsangeboten zu Ausbildungsangeboten.

40 Zielgruppe Kinder im schulpflichtigen Alter, Jugendliche und junge Erwachsene bis 27 Jahre mit ungesichertem Aufenthaltsstatus wie Duldung oder Aufenthaltsgestattung deren Eltern Multiplikatoren.

41 Angebote Pädagogischer Bereich Einzelfallberatung für Kinder und Jugendliche aus der Stadt und dem Landkreis Osnabrück sowie der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen Standort Bramsche (LAB Bramsche) Unterstützung bei der Beantragung und Durchführung von Lernförderung Vermittlung von ehrenamtlichen LernpatInnen für zusätzlichen Nachhilfeunterricht Begleitung und Schulungen für Nachhilfekräfte Unterstützung bei der Suche nach Schulplätzen, Qualifizierungsangeboten etc. Unterstützung bei der Anerkennung und Nachholung von Schulabschlüssen Unterstützung beim Zugang zum Studium.

42 Angebote Rechtlicher Bereich Einzelfallberatung für Kinder und Jugendliche aus der Stadt und dem Landkreis Osnabrück sowie der LAB Bramsche zu den ausländer- und sozialrechtlichen Zugangsvoraussetzungen zu (Aus-) bildungs- und Qualifizierungsangeboten sowie zu Schulpflicht und Sprachförderung Bundesweite Multiplikatorenberatung Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien Bundesweite Vorträge und Schulungsangebote.

43 Kooperationen Zusammenarbeit insbesondere mit folgenden Akteuren Behörden: Sozialämter, Jugendämter (Jugendberufshilfe), Arbeitsagentur Schulen Schulsozialarbeit Jugendzentren Bildungsträger Freiwilligendienste (FSJ, BFD, Kurzzeitfreiwilligendienst) Jugendmigrationsdienste EXIL e.v. Osnabrücker Zentrum für Flüchtlinge Projekt Mobile Beratung für Flüchtlinge und Asylsuchende Projekt Sprach- und Kulturmittlung SPuK Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge.

44 Betriebliche Berufsausbildung Beschäftigungserlaubnis notwendig Antrag bei Ausländerbehörde, ggf. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) 1. Aufenthaltsgestattung Arbeitsverbot im ersten Jahr Vorrangprüfung Beschäftigungsbedingungsprüfung 2. Duldung Arbeitsverbot im ersten Jahr keine Vorrang- und Beschäftigungsbedingungsprüfung ggf. ausländerbehördliches Arbeitsverbot.

45 Betriebliche Berufsausbildung Beschäftigungserlaubnis notwendig 3. Aufenthaltserlaubnis, soweit nicht Erwerbstätigkeit allgemein erlaubt ist keine Zustimmung der BA erforderlich bei Einreise als Minderjähriger keine Vorrang- und Beschäftigungsbedingungsprüfung bei Voraufenthalt von über drei Jahren.

46 Betriebliche Berufsausbildung Förderinstrumente 1. Für alle Personen im SGB II-Bezug: Zugang zu allen Förderinstrumenten des SGB II (JobCenter). 2. Für alle Personen im AsylblG-Bezug: Zugang insbesondere zu folgenden Förderinstrumenten des SGB III (Agentur für Arbeit) Beratung ( 29 ff SGB III) Vermittlung ( 35 ff SGB III) Förderung aus dem Vermittlungsbudget ( 44 SGB III).

47 Betriebliche Berufsausbildung 3. Ein Teil der Personen im AsylblG-Bezug hat Zugang zu ( 52 Abs. 2, 78 Abs. 3, 59 SGB III) Außerbetrieblicher Berufsausbildung ( 76 SGB III) Ausbildungsbegleitenden Hilfen ( 75 SGB III) Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ( 51 SGB III).

48 Betriebliche Berufsausbildung a) Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1; 23a; 25 Abs. 1, 2 AufenthG b) Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG und vier Jahre Voraufenthalt. c) 5 Jahre Voraufenthalt und rechtmäßige Erwerbstätigkeit im Inland. d) Zumindest ein Elternteil hat sich während der letzten 6 Jahre insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten und ist 3 Jahre rechtmäßig erwerbstätig gewesen. Ausnahmen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, vgl. 59 Abs. 3 Nr. 2 SGB III; u.u. sind Zeiten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung der Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

49 Betriebliche Berufsausbildung Finanzierung des Lebensunterhalts Berufsausbildungsbeihilfe insbesondere bei: ( 59 SGB III) a) Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1; 23a; 25 Abs. 1, 2 AufenthG b) Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3; 4 Satz 2; 5 AufenthG und vier Jahre Voraufenthalt c) Duldung und vier Jahre Voraufenthalt d) 5 Jahre Voraufenthalt und rechtmäßige Erwerbstätigkeit im Inland e) Zumindest ein Elternteil hat sich während der letzten 6 Jahre insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten und ist 3 Jahre rechtmäßig erwerbstätig gewesen.

50 Schulische Berufsausbildung Beschäftigungserlaubnis erforderlich? 1. Schulische Berufsausbildung, die einem Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen ist: Beschäftigungserlaubnis mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig, z.b. für Ausbildung in Berufe der Kranken- und Altenpflege und zur Hebamme ( 2 BeschVerfV, 2 Nr. 1 BeschV, DA der BA zu 2 AufenthG).

51 Schulische Berufsausbildung Beschäftigungserlaubnis erforderlich? 2. Praktika, die in einen schulischen Bildungsgang integriert sind: Beschäftigungserlaubnis m.e. nicht erforderlich. Integration liegt vor, wenn Praktikum nach staatlichen oder schulischen Richtlinien abgeleitet werden muss und wenn eines der folgenden 3 Kriterien erfüllt ist: - kein Vertragsverhältnis zwischen Schüler und Praktikumsgeber - Überwachung des Praktikums durch Schule - Ausbildungsgang bildete eine theoretisch-praktische Einheit mit Schwergewicht auf dem theoretischen Teil. (zu den Einzelheiten vgl. Durchführungsanweisung der BA zu 2 BeschV Nr ).

52 Schulische Berufsausbildung Erteilung der Beschäftigungserlaubnis Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit? Regelfall: Zustimmung erforderlich ( 39 Abs. 1, S. 1 AufenthG) Ausnahme: keine Zustimmung erforderlich, u.a. bei Praktika während einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums ( 2 BeschVerfV, 2 Abs. 2 Nr. 1 BeschV).

53 Schulische Berufsausbildung Sicherung des Lebensunterhaltes: BAföG für schulische Berufsausbildungen ( 2 BAföG) Grundsätzlich förderfähige Ausbildungen bieten unter anderem: weiterführende allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10 Berufsfachschulen Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs Höheren Fachschulen und Akademien Hochschulen. Förderung unter denselben ausländerrechtlichen Voraussetzungen wie Berufsausbildungsbeihilfe ( 8 BAföG, 59 SGB III).

54 Qualifizierung Praktikum Beschäftigungserlaubnis notwendig, teilweise ohne Zustimmung der BA Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst Beschäftigungserlaubnis notwendig, ohne Zustimmung der BA Einstiegsqualifizierung Beschäftigungserlaubnis notwendig.

55 Qualifizierung Förderinstrumente 1. Für alle Personen im SGB II-Bezug: Zugang zu allen Förderinstrumenten des SGB II (JobCenter) 2. Für alle Personen im AsylblG-Bezug: Zugang insbesondere zu folgenden Förderinstrumenten des SGB III (Agentur für Arbeit) Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ( 45 SGB III) Berufliche Weiterbildung ( 81 SGB III) Einstiegsqualifizierung ( 54a SGB III) 3. Für alle Personen Qualifizierungsangebote im Rahmen der Jugendberufshilfe (SGB VIII).

56 Studium Voraussetzungen / Rahmenbedingungen Hochschulzugangsberechtigung ausreichende deutsche Sprachkenntnisse Zulassung durch Hochschule kein Ausschluss etwa durch Auflage zur Duldung Vereinbarkeit mit Wohnsitzauflage/räumlicher Beschränkung keine entgegenstehende Arbeitsverpflichtung nach 5 AsylblG. Anspruch auf BAföG unter bestimmten ausländerrechtlichen Voraussetzungen ( 2 Abs. 1, Nr. 4; 8 BAföG) Zugang zu Stipendien.

57 Unterstützungsmöglichkeiten Mögliche AnsprechpartnerInnen Migrations- und Flüchtlingsberatungsstellen Flüchtlingsräte, ProAsyl Jugendmigrationsdienste Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.v. Netzwerk für traumatisierte Flüchtlinge in Niedersachsen e.v.

58 Kontakt Projekt ProFil Für Chancengleichheit und Partizipation Zugang zu Bildung für junge Flüchtlinge Caritasverband für die Diözese Osnabrück Fachbereich Migration Dr. Barbara Weiser Knappsbrink Osnabrück Tel.: 0541/

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