Befreiungen nach ADR I

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1 Befreiungen nach ADR I 8.1 Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind...; Beispiel: Artikel aus dem Baumarkt Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC) Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC) Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt.

2 Befreiungen nach ADR II 8.2 Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderungen von im ADR nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhaltes verhindern. Beispiel : Baumaschine mit Diesel im Tank, Tank ordentlich verschlossen.

3 Befreiungen nach ADR III 8.3 Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten. Die Menge je Verpackung darf 450 L nicht überschreiten und die Menge je Beförderungseinheit it darf die Grenzen gemäß Unterabschnitt nicht überschreiten.

4 Befreiungen nach ADR IV 8.4 Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderungen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern, die in einen Unfall verwickelt waren oder eine Panne hatten, durchgeführt insbesondere mit Abschleppfahrzeugen von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung.

5 Befreiungen nach ADR V 8.5 Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt. Es sind ausreichende Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen zu treffen. Entscheidung durch Einsatzleitung.

6 Befreiung leerer ungereinigter Verpackungen 8.6 Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Ungereinigte leere Verpackungen, IBC und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1., 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, wenn geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 durchgeführt wurden. Beispiel: eingetrocknete (= lösemittelfreie) Farbdosen

7 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden 1136ADR Einhalten bestimmter Mengengrenzen pro Beförderungseinheit die für eine bestimmte Beförderungskategorie angegebenen Werte dürfen nicht überschritten werden sofern insgesamt Punkte nicht überschritten werden, sind nachfolgende Vorschriften nicht anzuwenden: Kennzeichnung der Fahrzeuge mit orangefarbenen Tafeln schriftliche h Weisungen Schutzausrüstung ADR-Führerschein Vorschriften für die Überwachung Fahrzeugvorschriften des Teils 9

8 Berechnungsbeispiel 8.8 Produkt Anzahl der Nettoinhalt Bef.- Multi- Versand- kategori plikat stücke e or Wert Bemerkung UN 1741 Bortrichlorid 2.3 (8) UN 1203 Benzin 3, II UN 1789 Chlorwasserstoffsäure 8, II UN 1219 Isopropanol 3, II Summe 900 < 1000 Freistellung nach Unterabschnitt ADR möglich Da die Summe der Produkte die Zahl 1000 nicht erreichte, ist eine orangefarbene Kennzeichnung des Fahrzeuges nicht erforderlich.

9 Begrenzte Mengen 8.9 Name und Beschreibung Klasse Ver- Gefahr- Sonder- Begrenzte packungsgruppe zettel vorschriften Mengen (2) (3a) (4) (5) (6) (7a) PHENYLACETONITRIL, FLÜSSIG 6.1 III 6.1 LQ7 Verzeichnis der gefährlichen Stoffe und Gegenstände in UN-numerischer Reihenfolge (Tabelle 3.2) Spalte 7: die Vorschriften des ADR/RID sind nicht anwendbar, wenn die in Kapitel 3.4 angegebenen Bedingungen erfüllt sind.

10 Begrenzte Mengen 8.10 Code Zusammengesetzte Verpackungen Innenverpackungen, die in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie enthalten sind Innenverpackung höchstzulässiger Inhalt Versandstück Höchstzulässige(r) Nettomenge (kg)/ Inhalt (l) Innenverpackung höchstzulässiger Inhalt Versandstück Höchstzulässige(r) Nettomenge (kg)/ Inhalt (l) LQ 19 5 kg 30 kg 5 kg 20 kg Auszug aus Tabelle 3.4.6

11 Freigestellte Mengen Freigestellte Mengen (Excepted Quantities) Freigestellte Mengen gefährlicher Güter bestimmter Klassen unterliegen nicht den Vorschriften des ADR mit Ausnahme: der Vorschriften für die Unterweisung des Kapitels 1.3 der Klassifizierungsverfahren und Kriterien für Verpackungsgruppen in Teil 2 der Verpackungsvorschriften der Unterabschnitte / / /

12 Freigestellte Mengen Freigestellte Mengen (Excepted Quantities) Gefährliche Güter, die in freigestellten Mengen befördert werden dürfen, sind in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7b durch einen der folgenden alphanumerischen Codes dargestellt: Code höchste Nettomasse höchste Nettomasse je Innenverpackung je Außenverpackung E0 in freigestellten Mengen nicht zugelassen E E E E E

13 Freigestellte Mengen Freigestellte Mengen Darstellung in Tabelle A UN- Nr. Klasse Verpackungsgruppe Begrenzte und freigestellte Mengen (1) (3a) (4) (7a) (7b) I LQ3 E II LQ4 E III LQ7 E1

14 Freigestellte Mengen Kennzeichen für freigestellte Mengen * An dieser Stelle ist die Nummer des ersten oder einzigen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen Gefahrzettels anzugeben. ** Sofern nicht bereits an anderer Stelle auf dem Versandstück angegeben, ist an dieser Stelle der Name des Absenders oder des Empfängers anzugeben.

15 Freigestellte Mengen Freigestellte Mengen höchste h Anzahl Die Anzahl der Versandstücke in einem Fahrzeug oder Container darf nicht überschreiten. Freigestellte Mengen Dokumentation Wenn gefährliche Güter in freigestellten Mengen durch ein oder mehrere Dokumente (wie Luftfrachtbrief oder CMR-Frachtbrief) begleitet werden, muss in mindestens einem Dokument der Vermerk: Gefährliche Güter in freigestellten Mengen und die Anzahl der Versandstücke angegeben werden.

16 Freigestellte Mengen Kennzeichnung von Beförderungseinheiten Beförderungseinheiten mit einem zulässigem Gesamtgewicht von 12 t und mehr, die Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen befördern, wobei das Bruttogewicht der Versandstücke in begrenzten Mengen 8 t übersteigt müssen vorn und hinten mit den Buchstaben LTD QTY oder mit orangefarbenen Warntafeln gekennzeichnet sein. LTD QTY = Limited Quantity

17 Freistellung 8.11 Viskose Substanzen unterliegen nicht den Gefahrgutvorschriften, wenn sie: einen Flammpunkt von 23 C oder mehr haben, nicht giftig, nicht ätzend und nicht umweltgefährdend sind, keine Lösemittel abscheiden, eine Auslaufzeit bei 23 C von 60 sec oder mehr haben (Methode: UN-Handbuch) oder eine Auslaufzeit bei 23 C von 40 sec oder mehr haben und nicht mehr als 60 % Stoffe der Klasse 3 enthalten, in Verpackungen bis 450 l Volumen abgefüllt sind.

18 Freistellung 8.12 (1) (2) (3a) (3b) (4) (5) (6) (7) (8) (9a) 1564 BARIUM COMPOUND, N.O.S. 6.1 T5 II LQ18 P IBC08 B2 B BARIUM COMPOUND, N.O.S. 6.1 T5 III LQ9 P002 IBC08 LP02 R R001 B3 Bestimmte Stoffe oder Gegenstände unterliegen nicht den Gefahrgutvorschriften, h wenn in der Spalte 6 Sondervorschriften der Tabelle A entsprechende Eintragungen vorliegen. 177 = Bariumsulfat unterliegt nicht den Vorschriften

19 Freistellungen leerer Behälter und Tanks 8.13 Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Behälter und Tanks ungereinigter g leerer Lagerbehälter und Lagertanks, die Gase der Klasse 2 Gruppe A, O oder F die Stoffe der Klassen 3 oder 9, PG II oder III die Pestizide der Klasse 6.1, PG II oder III enthalten haben. Beispiel: entleerte Kraftfahrzeugtanks zur Entsorgung Quelle:Abschnitt1131fADR ADR

20 Freistellungen leerer Behälter und Tanks 8.14 Einzuhaltende Bedingungen Alle Öffnungen sind luftdicht verschlossen (ausgenommen Druckentlastungseinrichtungen). Maßnahmen wurden getroffen, um unter Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhaltes zu verhindern. Die Ladung ist so befestigt dass sie sich unter Die Ladung ist so befestigt, dass sie sich unter Beförderungsbedingungen nicht lösen oder bewegen kann.

21 Gebrauchsfertige Medikamente 8.15 Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen Verbrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR. Die Sondervorschrift 601 gilt z.b. für UN1987 Alkohole UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g

22 Freistellung für den privaten Transport 8.16 Die Beförderungen gefährlicher Güter der Klasse 3 ist von den Vorschriften des ADR freigestellt, wenn sie von oder für Privatpersonen in wieder befüllbaren Behältern abgefüllt werden, die Menge pro Behälter 60 l sowie die Menge pro Beförderungseinheit 240 l nicht überschreitet.

23 Freistellung von Lithiumbatterien 8.17 Lithiumbatterien in Beförderungsmitteln und Geräten Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Lithiumbatterien, die in Beförderungsmitteln eingebaut sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen, die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während der Beförderung verwendet wird oder für den Gebrauch während der Beförderung bestimmt ist. Unterabschnitt ADR

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