2. Bewilligungsvoraussetzungen gem. 22 Abs. 1 SG

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1 Kreisschreiben Soziale Organisation und Sozialversicherungen Stand: 1. Februar 2016 Rahmenbedingungen für betreutes Wohnen von erwachsenen Menschen mit behinderungs- oder altersbedingten Einschränkungen in Gastfamilien Dieses Kreisschreiben aktualisiert und ersetzt die Version vom 1. Febuar Ausgangslage Unter den Geltungs- und Schutzbereich des kantonalen Sozialgesetzes vom 31. Januar 2007 (Sozialgesetz, SG, BGS 831.1) fallen alle Personen, die sich in einer gesetzlich definierten besonderen Lebens- oder Problemlage befinden. Erfasst wird u.a. Alter ( 116 ff. SG, Anspruch auf AHV- Rente) und Behinderung ( 139 ff SG, Anspruch auf IV-Rente oder Taggelder). Gemäss 21 Abs. 1 SG bewilligt und beaufsichtigt das Departement das Erbringen von sozialen Aufgaben und den Betrieb sozialer Institutionen, die Leistungen nach dem Sozialgesetz erbringen oder Beiträge der öffentlichen Hand erhalten. Die Betreuung von erwachsenen Menschen mit alters- oder behinderungsbedingten Einschränkungen stellt eine soziale Leistung nach Sozialgesetz ( 142 ff. SG) dar und untersteht unabhängig allfälliger Beiträge der öffentlichen Hand (z.b. Ergänzungsleistungen) der Bewilligungspflicht. Das betreute Wohnen von erwachsenen Menschen mit alters- oder behinderungsbedingten Einschränkungen in Gastfamilien bedarf in jedem Fall einer Bewilligung. Gastfamilien müssen für die Betreuung von Personen im Bereich Alter und Behinderung eine Bewilligung beim Amt für soziale Sicherheit (ASO) einholen. 2. Bewilligungsvoraussetzungen gem. 22 Abs. 1 SG 2.1. Bedarfsnachweis Für behinderte oder betagte Menschen kann betreutes Wohnen in Gastfamilien im Einzelfall eine sinnvolle Alternative zu einem Heimaufenthalt bilden, gerade wenn ein Bezug zum ländlichen Leben, zur Landwirtschaft, zu Tieren oder ein Wunsch nach Einbindung in eine Familie vorhanden ist. Die Eignung muss im Einzelfall abgeklärt werden. Grundsätzlich ist ein Bedarf vorhanden, betreutes Wohnen in Gastfamilien wird deshalb als Alternativangebot in die Bedarfsplanungen der Bereiche Alter und Behinderung aufgenommen. Zurzeit sind jährlich 24 Plätze vorgesehen. Der konkrete Bedarf muss vor Bewilligungserteilung abgeklärt werden Basisqualität Begleitung Aufgrund der erhöhten Schutzbedürftigkeit von Menschen mit alters- oder behinderungsbedingten Einschränkungen in dem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen privaten Kreis von Gastfamilien ist es unerlässlich, die Verhältnisse periodisch zu überprüfen. Diese Aufgabe kann vom ASO nicht hinreichend wahrgenommen werden. Die Bewilligung an die Gastfamilie wird aus diesem Grund an die generelle Auflage geknüpft, dass sie fachlich von einer durch das ASO anerkannten Organisation begleitet wird und mindestens zweimal jährlich ein Austausch mit dieser erfolgt. Zudem nimmt die Gastfamilie jährlich an mindestens drei Tagen an Weiterbildungskursen teil. Der Nachweis ist dem ASO auf Aufforderung hin oder anlässlich der Aufsichtsbesuche vorzuweisen. 1

2 Die Begleitung und Aufsicht der Gastfamilie durch die anerkannte Organisation kann auch im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erfolgen Qualitative und quantitative Beschränkung der Verfügung Qualitativ ist das Platzangebot von Gastfamilien auf Personen mit leichteren alters- oder behinderungsbedingten Einschränkungen (Richtwerte HE 1; RAI/RUG Stufen 1 3; GMB Stufen 1-3) einzuschränken. Für stark pflegebedürftige oder schwer behinderte Menschen bietet einzig die Betreuung in einem Heim Gewähr, dass für das Wohl des betroffenen Menschen ausreichend gesorgt werden kann. Die notwendige Infrastruktur und die ununterbrochene Betreuung durch ausgebildete Personen kann in Gastfamilien nicht geboten werden. Quantitativ ist das Platzangebot pro Gastfamilie auf maximal drei Personen zu beschränken. Eine Durchmischung zwischen erwachsenen Dauergästen mit besonderen Problemlagen und Pflegekindern wird abgelehnt. Hingegen kann die gleichzeitige Aufnahme von Menschen mit altersoder behinderungsbedingten Einschränkungen in Einzelfällen durchaus dem Wohl beider Zielgruppen dienen. Die Gastfamilie stellt beim ASO das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für bestimmte Personenkategorien (Schwere und Art der Beeinträchtigung) und gibt an, wie viele Personen betreut werden können Beistandschaft Die betreuten Menschen werden von einer Beiständin oder einem Beistand begleitet. Dies kann in Form der Begleit-, Vertretungs-, Mitwirkungs- oder umfassenden Beistandschaft geschehen (Art. 393 ff. ZGB) Ombudsstelle Die Ombudsstelle soziale Institutionen im Kanton Solothurn, Postfach 3534, 5001 Aarau kann bei Fragen oder Konflikten helfen. Die Gastfamilien sind verpflichtet, jeder betreuten Person einen Flyer der Ombudsstelle auszuhändigen. Das ASO legt die Flyer bei der Bewilligungserteilung bei, weitere Flyer können auf Anfrage bezogen werden Strafregisterauszug Dem Gesuch um Erteilung einer Erstbewilligung als Gastfamilie sowie dem Gesuch um Erneuerung der Bewilligung sind aktuelle Strafregisterauszüge der wichtigsten Betreuungspersonen, in der Regel von Familienmutter und Vater, beizulegen Betriebskonzept oder Leistungsvereinbarung Die Gastfamilie arbeitet mit dem Betriebskonzept der von ihr gewählten anerkannten Organisation oder legt ein eigenes Konzept zur Prüfung vor. Die Aufnahme, Wohnsituation, Verpflegung, Betreuung, sowie Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Leistungsabgeltung sind in einem individuellen Betreuungsvertrag zu regeln und dem ASO vorzulegen Wirtschaftlichkeit Die wirtschaftliche Erbringung der sozialen Leistung wird mit einer generellen Höchsttaxe sowie einer individuellen Taxbewilligung nach 52 SG geprüft und sichergestellt. Der Regierungsrat legt jährlich die generelle Höchsttaxe für betreutes Wohnen in Gastfamilien fest. Diese Höchsttaxe darf auch bei Selbstzahlern nicht überschritten werden. Die Praxis der Nachbarkantone sowie der Standortkantone der Trägerschaften wird mitberücksichtigt. 2

3 Für betreute Menschen in Gastfamilien, die Leistungen der öffentlichen Hand (Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe) beanspruchen, bildet die individuelle Höchsttaxe die Grundlage für deren Berechnung. Das betreute Wohnen in Gastfamilien begründet für die betreuten Menschen keinen neuen zivilrechtlichen Wohn- oder Unterstützungswohnsitz. Für betreute Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz in solothurnischen Gastfamilien gilt folgendes: Die Gastfamilie bedarf einer Bewilligung durch den Kanton Solothurn. Es sind die vom Regierungsrat festgelegten Höchsttaxen respektive die vom ASO verfügten individuellen Taxen massgebend. Bevor eine Person mit ausserkantonalem Wohnsitz aufgenommen werden kann, ist mit der Wohnsitzgemeinde die Finanzierung zu klären (Einholen einer Kostengutsprache). Für betreute Menschen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn in ausserkantonalen Gastfamilien erfolgen Bewilligung und Aufsicht durch den jeweiligen Wohnsitzkanton der Gastfamilie. Die Finanzierung über EL oder Sozialhilfe erfolgt durch den Wohnsitzkanton der betreuten Personen, sofern die Organisation im Standortkanton der Trägerschaft über eine Anerkennung verfügt. Als anrechenbarer Höchsttarif gilt die für den Kanton Solothurn erlassene generelle Höchsttaxe für betreutes Wohnen Zusammenarbeit Die Gastfamilie muss bereit sein, mit dem ASO und einer anerkannten Organisation zusammenzuarbeiten. 3. Bewilligungserteilung Gemäss 22 Abs. 2 SG werden Bewilligungen befristet. In der Regel beträgt die Frist bei Erstbewilligungen zwei Jahre, bei Erneuerungen sechs Jahre. Die Erneuerung muss vor Fristablauf beantragt werden. Das ASO übt die Aufsicht über die selbständig erwerbstätigen Gastfamilien aus. Aufsichtsbesuche vor Ort werden vor der Erteilung der Erstbewilligung und vor der Erneuerung der Bewilligung durchgeführt. Zwischenbesuche durch das ASO finden mindestens alle drei Jahre statt. Das ASO prüft die Berichte der Organisation, mit welcher die Gastfamilie zusammenarbeitet. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden ( 22 Abs. 2 SG). 4. Aufhebung der Bewilligung Die Bewilligung fällt ohne weitere Verfügung durch das ASO nach Ablauf der Befristung weg, wenn die Erneuerung nicht rechtzeitig beantragt wird. Zu melden sind alle wesentlichen Veränderungen, wie Wegzug aus dem Kantons Solothurn, oder Umzug innerhalb des Kantons. Zu melden ist auch der Wechsel in der Betreuung durch eine anerkannte Organisation. Die Bewilligung kann gemäss 22 Abs. 3 SG jederzeit entzogen werden, wenn die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind. Bei einem Wegzug wird die Bewilligung aufgehoben. Bei einem Umzug kann sie angepasst oder aufgehoben werden. Solothurn, 1. Februar 2016 Beilagen: Anhang I: Checkliste Bewilligungsvoraussetzungen Anhang II: Gesetzliche Grundlagen 3

4 Anhang I Checkliste Bewilligungsvoraussetzungen Gesuch der Gastfamilie um Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung Fachliche Begleitung durch eine anerkannte Organisation, mindestens zweimal jährlich Weiterbildung durch eine anerkannte Organisation, mindestens drei Tage jährlich Beistandschaft für die betreute Person Aktueller Strafregisterauszug der wichtigsten Betreuungspersonen, in der Regel Familienmutter und Vater Pensions- und Betreuungsvertrag mit der betreuten Person oder deren Vertreter inkl. Versicherungsregelung Gastfamilie gibt die allgemeine Zielgruppe betreuter Personen an (Behinderung/Alter, Beeinträchtigung) Betreute Person hat höchstens die Pflegestufe GBM 3 oder RAI 3 Zulassung von maximal drei Personen der Zielgruppe pro Gastfamilie Keine gleichzeitige Aufnahme von Pflegekindern und/oder suchtkranken Menschen Bereitschaft der Gastfamilie zur Zusammenarbeit mit dem ASO und einer anerkannten Organisation. Dies sind zur Zeit: o Ökonomische und gemeinnützige Gesellschaft des Kantons Bern OGG, Tel , bwf@ogg.ch o o Stiftung Landwirtschaft und Behinderte LUB, Tel , info@lub.ch Projekt Alp, Tel , info@projektalp.ch 4

5 Anhang II Gesetzliche Grundlagen: Auszug aus dem Sozialgesetz vom (SG, BGS 831.1) 1.2. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung 21 Bewilligung und Aufsicht 1 Das Departement bewilligt und beaufsichtigt das Erbringen von sozialen Aufgaben und den Betrieb sozialer Institutionen, die a) Leistungen nach diesem Gesetz erbringen oder b) Beiträge der öffentlichen Hand erhalten. 2 Davon ausgenommen sind grundsätzlich Leistungen, welche der Kanton oder die Einwohnergemeinden selbst erbringen. 3 Die Bewilligung wird in der Regel als Betriebsbewilligung, Anerkennung oder Berufsausübungsbewilligung erteilt. 4 Das Departement kann in einzelnen sozialen Leistungsfeldern die Oberämter oder die Sozialorgane der Einwohnergemeinden ermächtigen, Bewilligungen oder Anerkennungen zu erteilen. 22 Voraussetzungen für die Bewilligung 1 Die Bewilligung oder Anerkennung setzt voraus, dass a) der Bedarf entsprechend der Sozialplanung nachgewiesen ist; b) ein Grundangebot in geforderter Basisqualität erbracht wird; c) ein Betriebskonzept oder Leistungsauftrag vorliegt; d) die soziale Aufgabe wirtschaftlich erbracht, die soziale Institution wirtschaftlich geführt, die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angemessen berücksichtigt wird, die Finanzierung gesichert ist und angemessene Betriebsreserven gebildet werden; e) die Bereitschaft zur Zusammenarbeit (Vernetzung) besteht. 2 Jede Bewilligung ist befristet und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, namentlich über: a) die Eignung des Personals in fachlicher und persönlicher Hinsicht; b) die Begleitung, Betreuung und Behandlung der betroffenen Menschen; c) die bauliche Gestaltung; d) die Betriebsführung und Organisation; e) die Taxgestaltung; f)* die Versicherungen; g)* eine angemessene Beteiligung an der Aus- und Weiterbildung der Berufe im Gesundheitswesen. 3 Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind. 4 Die Bewilligung ist insbesondere zu überprüfen, wenn Investitionen getätigt werden, die eine vom Departement bestimmte Höhe überschreiten Alter 116 Ziel und Zweck 1 Kanton und Einwohnergemeinden unterstützen die spezifischen Anliegen älterer Menschen und sorgen dafür, dass die Angebote zielgerichtet koordiniert und die Zusammenarbeit gefördert werden Menschen mit einer Behinderung 139 Ziel und Zweck 1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beseitigt oder verringert werden. Sie treffen in ihren Zuständigkeitsbereichen gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes1) Massnahmen, um Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verringern oder zu beseitigen. 2 Kanton und Gemeinden ermöglichen, dass erwachsene Menschen mit einer Behinderung in privaten und öffentlich-rechtlichen Institutionen und Heimen diejenigen Leistungen erhalten, die ihrer besonderen Situation angepasst sind. 5

6 4.8. Pflege 142 Ziel und Zweck 1 Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass a) ambulante und teilstationäre Dienste geführt werden, mit dem Ziel 1. die selbständige Lebensführung von betagten und behinderten, sowie kranken und rekonvaleszenten Menschen in ihrer gewohnten Umgebung zu unterstützen und zu fördern, 2. die Familien- und Nachbarschaftshilfe zu unterstützen, 3. die Pflege in Heimen, Wohngemeinschaften und andern Institutionen der Langzeitpflege zu ergänzen und zu entlasten; b) Heime für pflegebedürftige Personen betrieben werden, mit dem Ziel, den Bewohnern und Bewohnerinnen ein ihrer Persönlichkeit und ihrem Gesundheitszustand entsprechendes normales und aktives Leben zu ermöglichen. 6

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