Allgemeine Geschäftsbedingungen der Venturate AG für die Nutzung der Venturate-Website durch Crowd-Investoren

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Venturate AG für die Nutzung der Venturate-Website durch Crowd-Investoren 1 Allgemeines 1.1 Diese Bedingungen (nachfolgend "AGB") für die Nutzung der Website und aller zu dieser Domain gehörenden Subdomains (nachfolgend "Venturate-Website") regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der Venturate AG, Amalienstraße 62, München (nachfolgend "Venturate") und den Venturate- Nutzern, die die Venturate-Website nutzen, um in Form von partiarischen Nachrangdarlehen (nachfolgend "partiarisches Darlehen") in auf der Venturate-Website registrierte Unternehmen zu investieren (nachfolgend "Crowd-Investor"). 1.2 Auf der Venturate-Website haben Unternehmen die Möglichkeit, sich selbst sowie ihr Geschäftsmodell zu präsentieren und in Kontakt mit anderen Nutzern der Venturate- Website zu treten. Zu diesem Zweck werden im sog. Matchmaking-Bereich der Venturate-Website Informationen zu registrierten Unternehmen und deren Geschäftsmodellen bereitgestellt. Genaue Informationen zum Matchmaking sind hier zu finden. 1.3 Zudem bietet die Venturate-Website Crowd-Investoren im sog. Dealmaking-Bereich die Möglichkeit, in Form von partiarischen Darlehen in die auf der Venturate-Website registrierten Unternehmen zu investieren (nachfolgend auch "Investment") Crowd-Investoren haben die Möglichkeit, im Rahmen der jeweils festgelegten Parameter in ein Unternehmen zu investieren. Für das Investment werden jeweils die Kampagnendauer (der Zeitraum, in welchem Crowd-Investoren Investment-Angebote abgeben können), der Mindestbetrag, der als Gesamtsumme der einzelnen Investments aller Crowd-Investoren erreicht werden muss (nachfolgend "Investitions-Schwelle") sowie der Höchstbetrag, der als Gesamtsumme der einzelnen Investments aller Crowd-Investoren erreicht werden soll (nachfolgend "Investitions-Limit"), festgelegt (die Darstellung und die Vorbereitung des Investments werden nachfolgend auch "Kampagne" genannt). Damit das Investment zustande kommt, muss innerhalb des festgelegten Zeitraums die Investitions-Schwelle erreicht werden. Zudem wird ein Investor(in der Regel ein als Business Angel aktiver Investor) einen größeren Betrag direkt in das Unternehmen investieren (der sog. "Deal Captain"). Darüber hinaus werden unter Umständen noch weitere Business Angels sowie professionelle Investoren (nachfolgend "Weitere Investoren") direkt in das Unternehmen investieren. Der Deal Captain und die Weiteren Investoren werden gemeinsam auch die "Equity Investoren"genannt. Die Partizipation der Crowd-Investoren am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens orientiert sich dabei stets an den Investments der Equity Investoren.

2 Vereinfacht bedeutet dies, dass obwohl die Art der Investments unterschiedlich ausgestaltet sind, die Crowd-Investoren dann profitieren, wenn die Equity Investoren profitieren und umgekehrt. 1.5 Venturate selbst ist nicht als Vertragspartner an den zur Durchführung des Investments zu schließenden Verträgen beteiligt. Der Vertrag hinsichtlich des partiarischen Darlehens wird ausschließlich zwischen dem Crowd-Investor und dem Unternehmen geschlossen. Der Poolingvertrag wird zwischen dem Crowd-Investor und der Investment Pooling UG (haftungsbeschränkt) geschlossen. 1.6 Der Vertrag zwischen Venturate und dem Crowd-Investor über die Nutzung der Venturate-Website zu den vorstehend beschriebenen Zwecken kommt wie folgt zustande: Der Crowd-Investor gibt sein Angebot auf Abschluss des Vertrages über die Nutzung der Plattform durch Klicken des Buttons "Anmelden" auf der Venturate-Website im Rahmen des Registrierungsprozesses ab. Die Annahme erfolgt durch Zusenden einer entsprechenden Bestätigungs- durch Venturate, mit der Venturate das Angebot des Crowd-Investors annimmt entweder im separaten Registrierungsprozess oder im Rahmen der Registrierung im Rahmen der Durchführung eines konkreten Investments. 1.7 Venturate wird die Venturate-Website mit einer Verfügbarkeit von 98,5% im Jahresmittel zur Verfügung stellen. Werden Wartungsarbeiten erforderlich und steht die Venturate-Website deshalb nicht zur Verfügung, wird Venturate den Crowd-Investor hierüber nach Möglichkeit rechtzeitig informieren. Ausfälle der Venturate-Website aufgrund von Wartungsarbeiten werden nicht auf die vorgenannte Verfügbarkeit angerechnet. Venturate ist nicht für internet- /netzbedingte Ausfallzeiten und insbesondere nicht für Ausfallzeiten verantwortlich, in denen die Venturate-Website aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von Venturate liegen (z. B. höhere Gewalt, Verschulden Dritter u. a.), über das Internet nicht zu erreichen ist. 2 Registrierung 2.1 Die Nutzung der Venturate-Website ohne Durchführung von Investments ist ohne Registrierung möglich Die Nutzung sämtlicher Funktionen der Venturate-Website inkl. der Durchführung von Investments erfordert die Registrierung des Crowd-Investors. Die Registrierung ist kostenlos. Für die Registrierung ist die Angabe von Vor- und Zuname sowie einer -Adresse und eines Passwortes erforderlich. Venturate steht es zudem frei, bei der Anmeldung weitere Daten abzufragen. Sämtliche von Venturate bei der Registrierung abgefragten Daten müssen vollständig und korrekt angegeben werden. Sollten diese Daten sich nach der Registrierung ändern, ist der Crowd-Investor verpflichtet, die Daten umgehend zu aktualisieren.

3 2.3 Der Crowd-Investor ist verpflichtet, seine persönlichen Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff von unbefugten Dritten zu schützen. Sollte der Crowd- Investor Grund zur Annahme einer unautorisierten Nutzung der Venturate-Website in seinem Namen haben, ist er verpflichtet, Venturate unverzüglich hierüber zu informieren. 2.4 Die Registrierung auf der Venturate-Website ist nur unbeschränkt geschäftsfähigen Personen erlaubt. Mehrere Personen (z.b. Ehepaare oder Familien) dürfen kein gemeinsames Nutzerkonto eröffnen. Die Registrierung von juristischen Personen, die als Crowd-Investor tätig werden wollen, darf nur von vertretungsberechtigten Personen vorgenommen werden. 2.5 Es besteht kein Anspruch auf Registrierung. Venturate hat das Recht, im Einzelfall eine Registrierung abzulehnen und Nutzerkonten von nicht vollständig durchgeführten Registrierungen nach einer angemessenen Zeit zu löschen. 3 Venturate-Website 3.1 Die Darstellung der Unternehmen auf der Venturate-Website basiert auf der Bewerbung der Unternehmen bei Venturate sowie einer entsprechenden Prüfung durch Venturate im Hinblick auf von Venturate festgelegten, internen Qualitätskriterien, ohne dass der Investor einen Anspruch darauf hat, dass die von Venturate festgelegten Kriterien über den eigenen Qualitätsanspruch von Venturate hinaus zu seinen Gunsten festgelegt werden und dem Investor verbindlich kommuniziert werden. Bevor Venturate ein Unternehmen auf der Venturate-Website freischaltet, um die Interaktion mit Crowd-Investoren und die Durchführung von Investments zu ermöglichen, prüft Venturate die Unternehmen und deren Geschäftsmodelle im Hinblick auf bestimmte, von Venturate festgelegte Kriterien auf Grundlage der von den Unternehmen zur Verfügung gestellter Informationen. Die auf der Venturate-Website präsentierten Informationen über die Unternehmen werden ausschließlich von den Unternehmen zur Verfügung gestellt. Venturate ist jedoch nicht verantwortlich dafür, dass diese Informationen vollständig und zutreffend sind, dass die Unternehmen diese Kriterien bei der Aufnahme auf die Venturate-Website und auch während der gesamten Dauer der Darstellung des Unternehmens auf der Venturate-Website erfüllen sowie dafür, dass die Unternehmen und ihre Geschäftsmodelle geeignet sind, die Ziele und Erwartungen des Crowd-Investors zu erfüllen. Eine Prüfung der Plausibilität und der Richtigkeit der Angaben des Unternehmens oder eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Venturate finden nicht statt. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Venturate prüft lediglich, ob die Unternehmen die von Venturate festgelegten Kriterien auf Grundlage der von den Unternehmen mitgeteilten Informationen erfüllen, aber nicht, ob diese Informationen tatsächlich zutreffend und richtig sind.venturate ist nicht Anbieter der Vermögensanlagen der Unternehmen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes. 3.2 Die Venturate-Website bietet Crowd-Investoren zusätzlich die Möglichkeit, eigene Inhalte zu veröffentlichen. Die auf der Venturate-Website von Crowd-Investoren veröffentlichten

4 Inhalte werden von Venturate grundsätzlich nicht geprüft. Der Crowd-Investor ist dafür verantwortlich, dass die auf der Venturate-Website veröffentlichten Inhalte nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und keine Rechte Dritter verletzen, insbesondere keinen beleidigenden, diskriminierenden, sittenwidrigen, rassistischen, pornographischen oder in ähnlicher Weise rechtswidrigen oder unangemessenen Inhalt haben. Der Crowd-Investor stellt Venturate von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, denen Venturate aufgrund einer Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den Crowd-Investor ausgesetzt ist. Venturate behält sich das Recht vor, von Crowd-Investoren veröffentlichte Inhalte jederzeit aus wichtigem Grund zu entfernen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Inhalte des Crowd-Investors gegen gesetzliche Bestimmungen oder Vorgaben in diesen AGB verstoßen. 4 Durchführung von Investments 4.1 Möchte der Crowd-Investor Investments auf der Venturate-Website tätigen, muss er zusätzlich zu den im Rahmen des Registrierungsprozesses gemachten Angaben die folgenden Angaben unter Nennung von Ort und Datum machen: wenn der Investor eine natürliche Person ist: Vor- und Familiennamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Nummer des Personalausweises oder des Reisepasses unter Angabe der ausstellenden Behörde, Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID-Nr.), Bankverbindungsdaten, Anschrift sowie -Adresse oder Telefonnummer. wenn der Crowd-Investor eine juristische Person oder eine andere rechtsfähige Personenvereinigungen ist: Name der Gesellschaft, Datum der Gründung, sofern vorhanden, Registernummer unter Angabe der zuständigen registerführenden Stelle, Sitze oder Geschäftsanschrift, -Adresse oder Telefonnummer sowie hinsichtlich der natürlichen Person, die für die juristische Person oder andere rechtsfähige Personenvereinigung handelt, die in vorgenannten Angaben zu natürlichen Personen. 4.2 Sämtliche von Venturate abgefragten Daten müssen vollständig und korrekt angegeben werden. Soweit sich nach der Anmeldung die angegebenen Daten ändern, muss der Crowd- Investor die Angaben umgehend anpassen. 4.3 Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Investmentvertrages Durch das Ausfüllen des Investmentformulars auf der Venturate-Website und das Anklicken des Buttons "Jetzt zahlungspflichtig investieren" am Ende des Investmentformulars gibt der Crowd-Investor ein Angebot auf ein Investment in der von ihm darin individuell festgelegten Höhe ("Darlehensbetrag") nach Maßgabe der im Rahmen der Kampagne dargestellten Rahmenbedingungen ab ("Investment-Angebot"). Der Crowd-Investor zahlt neben seinem Darlehensbetrag ein Aufgeld auf den Darlehensbetrag ("Agio"). Dieses Agio erhält Venturate als Gebühr für die Vermittlung des Investments bzw. der Investitionsmöglichkeit an dem Unternehmen. Die Höhe des Agios wird je Kampagne individuell festgelegt und im Rahmen

5 der Kampagne mitgeteilt. Der Darlehensbetrag nebst Agio werden gemeinsam auch als "Investitionssumme" bezeichnet. Nach Erhalt des Investment-Angebots schickt Venturate dem Crowd-Investor eine , die den Eingang des Investment-Angebots bei Venturate bestätigt ("Angebotsbestätigung") und das Angebot des Crowd-Investors über ein partiarisches Darlehen ("Investmentvertrag") nebst Poolingvertrag ("Poolingvertrag") für das Unternehmen bzw. die Investment Pooling UG (haftungsbeschränkt) annimmt ("Investment- Bestätigung"). Eines gesonderten schriftlichen Vertragsschlusses bedarf es nicht. Ein Anspruch des Crowd-Investors auf Abschluss eines Investmentvertrages besteht nicht. Der Vertrag über das partiarische Darlehen kommt stets zwischen dem Crowd-Investor und dem Unternehmen zustande. Venturate wird diesbezüglich nicht Vertragspartner des Crowd-Investors. Der Poolingvertrag betreffend das Pooling der in das Unternehmen investierenden Crowd- Investoren kommt stets zwischen dem Crowd-Investor, dem Unternehmen und der Investment Pooling UG (haftungsbeschränkt) zustande. 4.4 Sofern der Crowd-Investor beabsichtigt, in ein Unternehmen einen Betrag von mehr als EUR zu investieren, ist er verpflichtet, im Rahmen des Investitionsprozesses folgende weitere Angaben in Form einer Selbstauskunft zu machen: sofern es sich bei dem Crowd-Investor um eine Kapitalgesellschaft i.s.d. 2a Abs. 3 VermAnlG handelt, sind keine weiteren Angaben erforderlich ansonsten hat der Crowd-Investor anzugeben, ob er über ein Mindestvermögen von EUR in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten verfügt; oder dass der von ihm im Rahmen des Investment-Angebots gewählte Darlehensbetrag das Zweifache seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens nicht übersteigt und sofern er bereits Vermögensanlagen des Unternehmens hält, dass der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen des Unternehmens (inklusive des von ihm im Rahmen des Investment-Angebots gewählte Darlehensbetrages) EUR nicht übersteigt. 4.5 Vertragspartner Für den Investmentvertrag ist Vertragspartner des Crowd-Investors das Unternehmen. Für den Abschluss des Poolingvertrages ist Vertragspartner die Investment Pooling UG (haftungsbeschränkt). Venturate selbst wird bei keinem der im Rahmen des Investments geschlossenen Verträge Vertragspartner. 4.6 Vertragsschluss

6 Die Zahlungsabwicklung erfolgt über das Zahlungsinstitut Secupay AG, Goethestraße 6, Pulsnitz, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB ("Secupay"). Secupay wird dafür ein offenes Treuhandkonto gemäß 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b) ZAG ("Treuhandkonto") einrichten, auf welches die Zahlungen der Crowd-Investoren mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen. Nach erfolgreichem Abschluss der Kampagne (Ziffer 4.3 letzter Absatz und Ziffer 3.2 des Investmentvertrages) werden die Zahlungen der Crowd- Investoren von dem Treuhandkonto an das Unternehmen weitergeleitet. Sämtliche Zahlungen aufgrund dieses Investmentvertrages dürfen ausschließlich auf dieses Treuhandkonto erfolgen. Der Investmentvertrag ist aufschiebend bedingt auf den Zahlungseingang des Darlehensbetrages (nachfolgend "aufschiebende Bedingung"). Mit Zahlungseingang wird der Vertrag automatisch wirksam. Nach Ablauf der Kampagnendauer beginnt eine 14-tägige Abrechnungsphase. Nach Ablauf der 14-tägigen Abrechnungsphase teilt Venturate dem Crowd-Investor mit, ob die von ihm unterstützte Kampagne ihre Investitions-Schwelle erreicht hat und damit erfolgreich war. Der Investmentvertrag ist für den Fall, dass innerhalb der Kampagnendauer zzgl. der 14-tägigen Abrechnungsphase die Investitions-Schwelle nicht erreicht wird, auflösend bedingt ("auflösende Bedingung"). Mit Eintritt der vorstehend beschriebenen auflösenden Bedingung endet der Investmentvertrag. Eine Verzinsung des Darlehensbetrages auf dem Treuhandkonto ist generell nicht geschuldet. Eine Verzinsung beginnt mit dem Tag der Auszahlung des Darlehnsbetrages auf das Konto des Unternehmens. 5 Kosten und Gebühren 5.1 Die Registrierung auf der Venturate-Website sowie die Nutzung der Venturate-Website ist für Crowd-Investoren kostenlos. 5.2 Der Crowd-Investor zahlt auf seinen individuell festgelegten Darlehensbetrag ein Agio. Die Höhe des Agios wird je Kampagne individuell festgelegt und im Rahmen der Kampagne mitgeteilt. Dieses Agio erhält Venturate als Gebühr für die Vermittlung des Investments bzw. der Investitionsmöglichkeit an dem Unternehmen. 5.3 Darüber hinaus erhält Venturate eine erfolgsabhängige Vergütung (nachfolgend "Carry") in folgenden Fällen (nachfolgend"exitfall") sofern die Summe der Rückzahlungen an den Crowd-Investor das 2-fache seines Investitionsbetrages übersteigt. Ein Exitfall liegt vor, wenn mehr als 50 % aller Geschäftsanteile des Unternehmens in einem einheitlichen Vorgang bzw. in engem zeitlichen Zusammenhang von einem Erwerber und/oder Erwerbskonsortium gekauft, getauscht oder in wirtschaftlich vergleichbarer Weise

7 übernommen bzw. veräußert werden (etwa aufgrund von Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz), die wesentlichen Vermögensgegenstände (mehr als 50 % nach Verkehrswerten) des Unternehmens veräußert werden, eine sonstige, zu vergleichbaren wirtschaftlichen Ergebnissen führende Transaktion (etwa die öffentliche Platzierung von Gesellschaftsanteilen des Unternehmens an einer Börse) stattfindet oder bei Liquidation des Unternehmens Tritt ein solcher Exitfall ein und beträgt der Rückzahlungsanspruch des Crowd-Investors mindestens mehr als das 2-fache seines Investitionsbetrages, erhält Venturate einen Carry von dem Crowd-Investor in Höhe von 20% des Betrags, der seinen Investitionsbetrag übersteigt. Bis zum 2-fachen Rückzahlungsanspruch seines Investitionsbetrages fällt demnach kein Carry an bzw. der Carry Anspruch wird entsprechend gekürzt, so dass bei einem Rückzahlungsanspruch von mehr als dem 2-fachen des Investitionsbetrages mindestens der 2-fache Investitionsbetrag nach Abzug des Carry verbleibt ( Hurdle Rate ). Sofern der Crowd- Investor mindestens das 5-fache seines Investitionsbetrages zurückerhält, erhöht sich der Carry-Anspruch auf 25% und Venturate erhält einen Carry von dem Crowd-Investor in Höhe von 25 % des Betrags, der seinen Investitionsbetrag übersteigt. Venturate wird einen Teil des Carry nach Erhalt an den Deal Captain weiterleiten. 5.4 Für Kosten oder Gebühren, die dem Crowd-Investor gegenüber Banken oder anderen Finanzinstituten entstehen (z.b. Transaktionsgebühren für die Zahlung des Darlehensbetrages) ist der Crowd-Investor selbst verantwortlich. 6 Laufzeit und Beendigung des Vertrages; Änderung oder Beendigung von Diensten 6.1 Der Vertrag über die Nutzung der Venturate-Website wird mit Abschluss der Registrierung für unbestimmte Zeit geschlossen. 6.2 Der Crowd-Investor kann die Nutzung der Dienste jederzeit einstellen. Venturate kann den Vertrag jederzeit kündigen. Die Abwicklung von bereits über die Venturate- Website zustande gekommenen Investments wird hierdurch nicht berührt. 6.3 Der Crowd-Investor hat gegen Venturate keinen Anspruch auf den Betrieb der Venturate- Website und die Erbringung der damit zusammenhängenden kostenlosen Dienstleistungen. Venturate steht es frei die Venturate-Website oder einzelne Dienste zeitweise oder dauerhaft zum Beispiel aus technischen oder rechtlichen Gründen einzustellen, einzuschränken oder diese zu ändern. Die Abwicklung von bereits über die Venturate-Website zustande gekommenen Investments wird hierdurch wiederum nicht berührt.

8 6.4 Venturate wird die Crowd-Investoren über bevorstehende Änderungen und Einstellungen soweit möglich vorab informieren. 7 Keine Anlageberatung, Verantwortung für Risiken, Veräußerung und Verfügbarkeit 7.1 Die Leistungen von Venturate im Zusammenhang mit der Venturate-Website umfassen weder Anlageberatung noch eine sonstige Beratung im Zusammenhang mit den Investments und den auf der Venturate-Website vertretenen Unternehmen. Venturate stellt lediglich die Venturate-Website als Plattform für die Präsentation der Kampagnen zur Verfügung. Venturate ist nicht dazu verpflichtet, die Crowd-Investoren über die Entwicklung der Unternehmen zu informieren und trägt keine Verantwortung dafür, dass die Vertragsparteien die für sie aus den geschlossenen Verträgen resultierenden Pflichten erfüllen, insbesondere, dass geschuldete Zahlungen oder Vergütungen rechtzeitig geleistet werden. 7.2 Investitionen in Unternehmen sind mit Risiken verbunden. Die Investition in ein Unternehmen stellt eine unternehmerische Investition dar, deren Ergebnis von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist und deren zukünftige Entwicklung nicht vorhergesehen werden kann. Im Zusammenhang mit einer Investition in ein Unternehmen drohen dem Crowd- Investor Risiken, die zu einem Totalverlust des gesamten Investments führen können. Venturate rät ausdrücklich davon ab, das Investment mit Fremdkapital zu finanzieren, da ansonsten trotz eines möglichen Totalverlustes Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen weiterbestehen können. 7.3 Die Entscheidung darüber, ob ein Crowd-Investor über die Venturate-Website in ein Unternehmen investiert und in welches Unternehmen er investiert, obliegt allein dem Crowd- Investor selbst. Venturate empfiehlt jedem Crowd-Investor, sich sowohl bei seiner Investitionsentscheidung als auch während der Laufzeit rechtlich, wirtschaftlich und steuerlich beraten zu lassen. 7.4 Das Investment sollte für den Crowd-Investor nur als Teil einer umfassenden Anlagestrategie erwogen und nur dann durchgeführt werden, wenn der Crowd-Investor einen Totalverlust des Investments in Kauf nehmen kann. Daher sollte ein Investment in ein Unternehmen nur einen gemäß der Risikobereitschaft angemessenen Anteil der Kapitalanlagen des Crowd-Investors darstellen, da er ansonsten auch seine Liquidität für andere Investments oder seine Lebensführung gefährdet. Um die Risiken seiner Investments in Unternehmen zu streuen, empfiehlt es sich, dass der Crowd-Investor sich nicht auf ein Investment in eine Kampagne konzentriert, sondern zur Diversifikation der Risiken ein Portfolio aus Anlagen und Investments aufbaut. 7.5 Die Veräußerung eines über die Venturate-Website vergebenen partiarischen Darlehens durch den Crowd-Investor ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Partiarische Darlehen sind jedoch keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Eine Veräußerung dürfte

9 daher in der Praxis schwierig oder sogar unmöglich sein, da für partiarische Darlehen kein einer Wertpapierbörse vergleichbarer Handelsplatz existiert. Der Crowd-Investor ist daher dem Risiko ausgesetzt, während der Laufzeit des Darlehens nicht frei über seine investierten Mittel verfügen zu können. 8 Haftung 8.1 Venturate haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. 8.2 In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet Venturate lediglich bei Verletzung einer Kardinalpflicht. Eine Kardinalpflicht im Sinne dieser Ziffer ist eine Pflicht deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung sich der Vertragspartner deswegen regelmäßig verlassen darf. Zu den vertragswesentlichen Pflichten von Venturate gehören insbesondere die Bereitstellung der Venturate Website nach Maßgabe von Ziffer 1.7 sowie die erforderliche Mitwirkung bei Zustandekommen und Durchführung von Investments. 8.3 Die Haftung gemäß vorstehender Ziffer 8.2 ist auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ist ein Darlehensvertrag oder ein hiermit zusammenhängender Vertrag unwirksam, beschränken sich hieraus etwa ergebende Ansprüche des Crowd-Investors gegen Venturate auf die Erstattung der gezahlten Investitionssumme sowie des gegebenenfalls an Venturate gezahlten Carry. 8.4 Die Haftung von Venturate über die vorstehenden Ziffern 8.1 bis 8.3 hinaus ist ausgeschlossen. 8.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von Venturate entsprechend. 8.6 Eine etwaige Haftung von Venturate für gegebene Garantien und für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den Haftungsbeschränkungen nach den vorstehenden Absätzen unberührt. 8.7 Crowd-Investoren sind verantwortlich für alle Schäden, die durch eine Verletzung dieser AGB entstehen. 8.8 Für ihre Investitionsentscheidung sind Crowd-Investoren selbst verantwortlich. Investitionen in Unternehmen können mit einem hohen Risiko behaftet sein und ohne Gegenleistung verloren werden. Venturate haftet nicht für Verluste von Investitionen. 9 Allgemeine Regelungen 9.1 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10 9.2 Hat ein Crowd-Investor keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, oder ist der Crowd-Investor Kaufmann oder hat der Crowd- Investor seinen festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieser AGB ins Ausland verlegt oder ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Crowd-Investoren im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag München. 9.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden und/oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. 9.4 Venturate ist berechtigt, diese AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund von Gesetzesänderungen in Bezug auf die regulatorischen Anforderungen eine Änderung erforderlich und/oder nach Ermessen von Venturate sinnvoll sind. Die Crowd-Investoren werden spätestens einen Monat vor dem geplanten Inkrafttreten der neuen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen per auf die beabsichtigten Änderungen hingewiesen. Widerspricht ein Crowd-Investor der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb eines Monats nach Empfang der schriftlich oder in Textform, gelten die geänderten AGB als akzeptiert. Venturate wird die Crowd-Investoren in der , die die geänderten Bedingungen enthält, auf die Bedeutung der Monatsfrist und des Widerspruchsrechts sowie die Rechtsfolgen des Schweigens gesondert hinweisen. STAND: April 2016 Venturate

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