Kennzeichnungsrecht Bier und Essig
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- Dagmar Sommer
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1 Kennzeichnungsrecht Bier und Essig Dr. Christian Lechner Gruppenleiter / Lebensmittelgutachter Getränke AGES - Geschäftsfeld Lebensmittelsicherheit, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien Spargelfeldstrasse 191, A-1220 Wien M ++43 (0) , christian.lechner@ages.at Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
2 Art. 9 LMIV - Bezeichnung - Verzeichnis der Zutaten - Stoffe/Erzeugnisse, die Allergien/Unverträglichkeiten auslösen - Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen - Nettofüllmenge - Mindesthaltbarkeitsdatum - ggf. Anweisung für Aufbewahrung - ggf. Anweisung für Verwendung - Name/Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers - das Ursprungsland oder der Herkunftsort - ggf. eine Gebrauchsanleitung - Angabe des Alkoholgehalts - eine Nährwertdeklaration
3 Bezeichnung nach Codex B 13 Bier: - alkoholfreies Bier - Leichtbier - Schankbier - Vollbier (+ Lager, + Märzen, + Pils) / Spezialbier - Stark-, Bockbier Biermischgetränke: - Bier mit x % Elimonade - Schankbier mit y % Esaftlimonade - Starkbier mit z % natürlichem Mineralwasser Radler: - Radler mit x % Elimonade - Radler mit y % Esaftlimonade - Radler mit z % natürlichem Mineralwasser Kreativbiere: - Bier +besondere Komponente/Herstellung(sart)/Geschmacksrichtung
4 Bezeichnung nach Codex B 8 Weinessig / Obstessig / Gemüseessig / Weingeistessig / Trester-, Bier-, Malz-, Honig-, Molkenessig + % Säure (Wein/Obstart)Balsamessig / Balsam(Wein/Obstart)essig + traditionell / nach traditioneller Herstellung / im Eichenfass gereift / mindestens 3 Jahre im Holzfass gelagert (Wein/Obstart)Balsamessig / Balsam(Wein/Obstart)essig z. B: Apfelbalsamessig mit Chili, mit Honig, mit Himbeergeschmack +...% Säure Salatwürze / Saure Würze + verwendeten Rohstoff +... % Säure Saft unreifer Trauben / Saurer Saft unreifer Trauben + ( zum Würzen ; zum Würzen und Säuern )
5 Zutatenverzeichnis: weiterhin nicht erforderlich - bei Getränken ab 1,2 %vol - bei Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt worden ist Zutaten sind alle Stoffe, die bei der Herstellung verwendet wurden und in irgendeiner Form im Endprodukt enthalten sind. Die Zutaten sind in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts- bzw. Volumenanteils (zum Zeitpunkt der Herstellung) anzuführen. Achtung: Bei zugekauften Zutaten, wie z.b. Gewürzmischungen, sind diese am Etikett laut Packungsangabe zu deklarieren. Wird ein Zusatzstoff eingesetzt, muß er mit seiner Zusatzstoffklasse (Anhang VII Teil C LMIV) gekennzeichnet werden: Säuerungsmittel Milchsäure; Antioxidationsmittel Ascorbinsäure
6 Zutatenliste wie folgt: bei Vollbier naturtrüb Zutaten: Wasser/Brauwasser, Gerstenmalz, Hopfen/Hopfenextrakt, Hefe. bei Kräuteressig mit Honig (=Phantasiebezeichnung) Gärungsessig, 5% Säure (=Bezeichnung) Zutaten: Apfelessig, Blütenhonig (5%), Oregano, Thymian, Salbei, Sellerie (oder Gewürzextrakt*). *Die Angabe Gewürzextrakt ist möglich, wobei die Gewürze nicht zwingend einzeln anzugeben sind. Wird eine Zutat in der Bezeichnung genannt oder durch Bilder hervorgehoben, muss diese Zutat nach ihrem %-Anteil deklariert werden (siehe Bezeichnung Biermischgetränke).
7 Allergenkennzeichnung: Namentlich sind das folgende 14 Stoffe und Erzeugnisse daraus: glutenhaltiges Getreide (Weizen, Dinkel, Kamut, Emmer, Einkorn, Grünkern, Roggen, Gerste, Hafer), Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüssen, Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Pistazien; Kaschunüsse, Pecannüsse, Macadamianüsse), Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, Lupinen, Weichtiere. Nur diese 14 angeführten allergenen Stoffe und als Zutaten zugesetzt! sind in der Zutatenliste hervorzuheben, z.b. durch fette Schrift oder farblich hinterlegt. Der Hinweis enthält E und das Allergen ist bei Erzeugnissen erforderlich, wo keine Zutatenliste vorgesehen ist und wo aus der Bezeichnung des Lebensmittels das Allergen nicht hervorgeht.
8 Nettofüllmenge Angabe bei Getränken/Essig in Liter (l), Zentiliter (cl) und Milliliter (ml). Achtung: Die Ziffernhöhe der Nennfüllmenge ist festgelegt! bis 200ml 3mm >200 bis 1000ml 4mm >1000ml 6mm Die Prägung der Nettofüllmenge im Glas ist für eine korrekte Kennzeichnung grundsätzlich nicht ausreichend. Nettofüllmenge ist frei wählbar, da für jedes Produkt der Preis je Maßeinheit auszuzeichnen und irreführende Werbung verboten ist. Für Wein und Spirituosen sind Wertereihen für Nennfüllmengen von Fertigpackungen weiterhin vorgeschrieben.
9 Mindesthaltbarkeitsdatum Als Mindesthaltbarkeitsdatum ist jenes Datum anzugeben, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält. mindestens haltbar bis TT/MM/JJ oder Hinweis wo mindestens haltbar bis Ende MM/JJ und Angabe Los zwingend! oder Hinweis wo Achtung: ausschreiben! Das Mindesthaltbarkeitsdatum legt der Hersteller fest. Die Haltbarkeit eines Produktes ist von Faktoren abhängig wie: verwendete Rohstoffe, Herstellungsbedingungen, Technologie der Haltbarmachung, Hygiene und Lagerung. Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt ab 10 %Vol. und Essig ist die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums nicht erforderlich.
10 Losnummer (nicht mehr in LMIV geregelt) Die Losnummer ist eine frei wählbare Ziffern- oder Buchstabenkombination, mit L beginnend. Der Hersteller soll daraus eindeutig das Produktionsdatum ableiten können, um im Fall eines Produktionsfehlers die betroffene Charge aus dem Verkehr nehmen zu können. Hinweise auf Temperatur-und Lagerbedingungen Bei Bieren erfolgt üblicherweise der Hinweis Vor Licht und Wärme schützen oder Vor Wärme schützen. Bei Essig sind solche Hinweise meistens nicht notwendig, ggf. ist der Hinweis wie beispielsweise bei RT lichtgeschützt lagern, vor Licht und Wärme schützen, vor Wärme schützen sinnvoll.
11 Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers Durch Name und Anschrift muss zurückverfolgt werden können, in wessen Verantwortung das Produkt vermarktet wird. Es muss die postalische Zustellbarkeit gewährleistet sein, d.h. Name/Firma, Postleitzahl/Straße + Hausnummer, PLZ und Ort sind anzugeben. Alkoholangabe Der Alkoholgehalt ist bei Getränken ab einem Alkoholgehalt von 1,2 %vol. und auf eine Kommastelle genau anzugeben. "Bier bis 5,5%vol": zulässige Abweichung = ±0,5 %vol + ±MU %vol "Bier ab 5,5%vol": zulässige Abweichung = ±1,0 %vol + ±MU %vol "sonstige Getränke": zulässige Abweichung = ±0,3 %vol + ±MU %vol
12 Nährwertkennzeichnung (nur mehr big 7) als Tabelle vorgeschriebene Reihenfolge und Einheiten Brennwert (kj/ kcal) Fett (g) davon gesättigten Fettsäuren (g) Kohlenhydraten (g) davon Zucker (g) Eiweiß (g) Salz (g) Zusätzlich angegeben werden können die Mengen einfach ungesättigte Fettsäuren (g), mehrfach ungesättigte Fettsäuren (g), mehrwertige Alkohole (g), Stärke (g), Ballaststoffe (g), Vitamine oder / Mineralstoffe (in den entsprechenden Einheiten). Enthält geringfügige Mengen von... (Art. 34 Abs. 5)
13 Trend holt auch Brauer ein Kennzeichnungspflichten bei Lebens-und Genussmitteln machen Herstellern und Handel im Normalfall keine rechte Freude -wenig verwunderlich, sagen die Angaben doch zumeist aus, dass ein Zuviel der Inhaltsstoffe nicht gesund ist. Trotzdem wollen die weltweit größten Bierbrauer nun offenbar ihre Produkte mit Nährwertangaben versehen. Brauereiriesen wie Anheuser-Busch InBev (AB InBev), SABMiller Plc, Carlsberg A/S und Heineken (der Mehrheitsaktionär der österreichischen Brau Union, Anm.) stünden hinter den Plänen. Auch der weltweit größte Spirituosenhersteller Diageo Plc (Guinness, Smirnoff, Johnnie Walker u. a.) mit Hauptsitz in London werde schon in Kürze damit beginnen, Kalorienangaben auf seine Etiketten zu drucken, hieß es im Wall Street Journal.
14 Vielleicht doch nicht freiwillig Auch die Hersteller alkoholischer Getränke kämen langsam unter Druck, es der Lebensmittelindustrie gleichzutun und die Konsumenten mit mehr Informationen über ihr Angebot zu versorgen, schrieb die Zeitung. Kennzeichnungspflicht soll kommen Branchenkenner vermuteten, dass das Vorgehen der Brauriesen eher eine Flucht nach vorne ist. Man wolle damit den EU-Regulierungsbehörden -deren Kampagne gegen stark zucker- und fetthaltige Lebensmittel im Hinterkopf - zuvorkommen.
15 Verpflichtende Informationen bei Lebensmitteln Die Nährwertkennzeichnung gemäß Lebensmittel-Informationsverordnung (LMV) gilt ab Ende 2016 in der EU verpflichtend für alle Lebensmittel, egal ob verpackt oder lose. Ausgenommen sind vorerst Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent, auch Mineralwasser und bestimmte Produkte von Direktvermarktern. Ansonsten sind Angaben über Brennwert, Fett, Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker und Eiweiß pro 100 Gramm oder 100 Milliliter Pflicht.
16 Wie viele Kalorien in alkoholischen Getränken stecken Stichwort Kalorien: Bier enthält pro 100 Milliliter etwa 40 bis 50 Kilokalorien (kcal), Sekt 50 bis 80, Rotwein rund 70, Weißwein rund 75 und Glühwein (je nach Zuckergehalt auch deutlich mehr) 80 kcal. Wodka und Whiskey schlagen mit durchschnittlich zwischen 230 und 250 kcal pro 100 Milliliter zu Buche. Limonaden enthalten bis 50 kcal, süße Fruchtsäfte auch deutlich mehr. Spitzenreiter sind süße Liköre mit bis zu 350 kcal pro 100 Milliliter. Die finanzielle Folge: Nährwerte können mittels standardisierter Tabellenwerke errechnet werden oder es werden die einzelnen Parameter analytisch ermittelt und die Werte errechnet!
17 VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 Artikel 16 (4) Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die ein Zutatenverzeichnis oder eine Nährwertdeklaration vorschreiben, sind die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b (Zutatenverzeichnis) und l (Nährwertdeklaration) aufgeführten Angaben nicht verpflichtend für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Die Kommission legt bis zum 13. Dezember 2014 einen Bericht über die Anwendung von Artikel 18 und Artikel 30 Absatz 1 auf die in diesem Absatz genannten Erzeugnisse vor, der auch darauf eingeht, ob alkoholische Getränke in Zukunft insbesondereder Pflicht zur Angabe des Brennwertes unterliegen sollten, und die Gründe für mögliche Ausnahmen angibt, wobeider Notwendigkeit der Kohärenz mit den übrigen einschlägigen Politiken der Union Rechnung zu tragen ist. In diesem Zusammenhang prüft die Kommission, ob es erforderlich ist, eine Begriffsbestimmung für Alkopops vorzuschlagen.
18 Die Kommission fügt diesem Bericht gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag bei, in dem die Regeln für ein Zutatenverzeichnis oder eine verpflichtende Nährwertdeklaration für diese Erzeugnisse festgelegt werden. Artikel 36 (1) Werden Informationen über Lebensmittel gemäß den Artikeln 9 und 10 freiwillig bereitgestellt, so müssensie den Anforderungen des Kapitels IV Abschnitte 2 (detaillierte Bestimmungen für verpflichtende Angaben) und 3 (Nährwertdeklaration) entsprechen. Artikel 34 (5) Sind der Brennwert oder die Nährstoffmenge(n) in einem Erzeugnis vernachlässigbar, so können die Angaben dazu durch eine Angabe wie Enthält geringfügige Mengen von ersetzt werden, die in unmittelbarer Nähe zu einer etwaigen Nährwertdeklaration stehen muss.
19 Nährwertkennzeichnung ab ist verpflichtend, aber mit Ausnahmen u.a.: Gärungsessig und Essigersatz: ohne Zutaten und Zusatzstoffen/mit Aroma! (Getränke mit mehr als 1,2 % vol.)! Änderung i.s. Art. 16 (4) kommt nicht vorverpackte oder lediglich auf Wunsch des Käufers am Verkaufsort verpackte Lebensmittel Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben. das bedeutet: keine unnötige Belastung von handwerklichen Betrieben und Direktvermarktern!
20 direkte Abgabe kleiner Mengen von Erzeugnissen an den Endverbraucher, wenn ein tatsächlicher Hersteller kleiner Mengen eines Lebensmittels dieses in einer Verkaufsstelle im Herstellungsbetrieb oder in von ihm betriebenen Verkaufsfilialen, in denen hauptsächlich die von ihm hergestellten Produkte angeboten werden, unmittelbar an Endverbraucher abgibt. Eingeschlossen sind ab Hof-Verkauf / in von ihnen betriebenen Marktständen / Abgabe über lokale Einzelhandelsgeschäfte im Umkreis von in der Regel bis zu 50 km (max. 100km).
21 ein Herstellerbetrieb / ein Handwerksbetrieb / ein Kleinstunternehmen = weniger als zehn Beschäftigte und bis 2 Mio. Jahresumsatz ist von der Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung generell befreit, unabhängig davon, ob die Produkte direkt von ihm oder auf anderem Weg an die Verbraucher gelangen. Ausnahmeregelung gilt nicht für Erzeugnisse, die im Fernabsatz vertrieben werden (ausgenommen durch Kleinstunternehmen), da hier keine direkte, unmittelbare Abgabe vorliegt. Sie kann nur bei gleichzeitiger Anwesenheit von Käufer und Verkäufer als solche angesehen werden.
22 Derzeit ist die Nährwertkennzeichnung nur verpflichtend, wenn nährwertbezogene (z.b. kein Zucker zugesetzt) oder gesundheitsbezogene Angaben gemacht werden oder das Lebensmittel mit Vitaminen oder Mineralstoffen angereichert wurde. Eine nährwertbezogene Angabe ist jede Darstellung oder Aussage, mit denen erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften besitzt, weil es Energie oder Nährstoffe liefert bzw. dies in vermindertem bzw. in erhöhtem Maße liefert, oder nicht liefert. Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. sind nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen.
23 Bio-Produkte (mit Zutaten): Wird ein Produkt als bio ausgelobt, sind folgende Angaben im selben Sichtfeld zu machen: Kontrollstellencode Herkunftsbezeichnung Der Kontrollstellencode muss direkt über der Herkunftsbezeichnung stehen. Bei Bio-Produkten ist die Kennzeichnung der Bio-Zutaten erforderlich, z.b. durch ein * bei der jeweiligen Zutat samt Hinweis: aus biologischer/ökologischer Landwirtschaft/Landbau/Anbau.
24 Anforderungen an die Darstellung der Kennzeichnungselemente: Grundanforderungen Die Kennzeichnung muss direkt auf der Verpackung oder auf einem mit der Verpackung verbundenem Etikett angebracht sein. Sie muss gut sichtbar, gut lesbar, gegebenenfalls dauerhaft und leicht verständlich sein. Verpflichtende Angaben dürfen nicht verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden. Schriftgröße Kleinbuchstaben müssen mindestens 1,2 mm hoch sein. (bei Produkten mit einer Oberfläche von weniger als 80 cm2 reichen 0,9 mm Schriftgröße) homepage (Internet) / Werbung es gilt die LMIV!
25 Sichtfeldregelung: Als Sichtfeld gelten alle Oberflächen einer Verpackung, die von einem einzigen Blickpunkt aus (ohne Drehen der Flasche) gelesen werden können. Hauptsichtfeld das Sichtfeld einer Verpackung, das vom Verbraucher beim Kauf höchstwahrscheinlich auf den ersten Blick wahrgenommen wird und ihm ermöglicht, die Beschaffenheit oder die Art und gegebenenfalls die Handelsmarke eines Produkts sofort zu erkennen. Hat eine Verpackung mehrere identische Hauptsichtfelder, gilt das vom Lebensmittelunternehmen ausgewählte Sichtfeld als Hauptsichtfeld. Im selben Sichtfeld, d.h. auf einen Blick erfassbar sein müssen: Bezeichnung des Lebensmittels Nettofüllmenge Alkoholgehalt bis zum auch das Mindesthaltbarkeitsdatum Ausnahmen: Zur Wiederverwendung bestimmte Glasflaschen.
26 Danke für Ihre Aufmerksamkeit
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