Steuerliche Besonderheiten in ärztlichen Kooperationsstrukturen

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1 Thema des Vortrages Steuerliche Besonderheiten in ärztlichen Kooperationsstrukturen 02. Dezember 2011 Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater St. Wendel

2 Vorstellung Zu meiner Person Kl.-Peter Walter Steuerberater in St. Wendel Steuer- und Wirtschaftsberatung von Heilberufen insbesondere medizinische Einrichtungen gem. 311 SBG V seit 1993 sowie MVZ Mitglied im BMVZ, der Gesundheitsregion Saar sowie im Verein Region Vital St. Wendeler Land e.v.

3 Inhaltsverzeichnis 1. Gewerbesteuer 2. Lohnsteuer/Sozialversicherung 3. Umsatzsteuer 4. Allgemeine Hinweise

4 Gewerbesteuer Geringfügigkeitsgrenze bei der Abfärberegelung 15 Abs. 3 Nr.1 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb - FG Köln Urteil v K 4450/08 Revision anhängig - FG Schleswig-Holstein, Urteil v K 38/08; Revision zugelassen - FG Niedersachsen, Urteil v K 447/10; Revision anhängig

5 Gewerbesteuer Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft - mehrere (="überörtliche") Vertragsarztsitze - Grundsätzlich ist jeder Partner an seinem ursprünglichen Vertragsarztsitz tätig - Die Berufsausübungsgemeinschafts-Partner bestimmen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung einen der Vertragsarztsitze als (Haupt-) Betriebsstätte

6 Gewerbesteuer Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft - die anderen Vertragsarztsitze werden zu Nebenbetriebsstätten der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft - Partner können - ohne besondere Genehmigung - wechselseitig an den anderen Vertragsarztsitzen der Berufsausübungsgemeinschaft tätig werden

7 Gewerbesteuer Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft - Tätigkeitsumfang am eigenen Vertragsarztsitz muss bei mindestens 20 Sprechstunden /Woche liegen und den Umfang aller vertragsärztlichen Tätigkeiten außerhalb des eigenen Vertragsarztsitzes insgesamt überwiegen - erhält einen gemeinsamen Honorarbescheid - die Partner haften gemeinsam - auch KV-Bereich-überschreitend möglich

8 Gewerbesteuer Grundsatz für Freiberuflichkeit überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft hat nur dann freiberufliche Einkünfte, wenn - alle Gesellschafter die Kriterien der Freiberuflichkeit erfüllen und - ausschließlich freiberufliche Tätigkeiten ausgeführt werden => aktive freiberufliche Ausübung erforderlich

9 Gewerbesteuer Schädlich - ein Gesellschafter ist eine Kapitalgesellschaft (MVZ GmbH) - ein Gesellschafter ist nur kapitalmäßig beteiligt - ein Gesellschafter sorgt nur für Aufträge und managt die Organisation

10 Gewerbesteuer Schädlich - übag ist Mitunternehmer an einer gewerblich tätigen Gesellschaft - in einer der Praxen der übag ist ein Arzt angestellt, der nicht mit den Fachkenntnissen des Praxisinhabers korreliert - übag hat nicht nur geringfügige gewerbliche Einkünfte

11 Gewerbesteuer Abfärberegelung meint: - Unternehmen hat freiberufliche und gewerbliche Einkünfte - die gewerblichen Einkünfte sind nicht äußerst gering zum Gesamtumsatz - die gewerblichen Einkünfte geben dann dem Unternehmen das Gepräge

12 Gewerbesteuer Geringfügigkeitsgrenze (äußerst geringer Anteil am Gesamtumsatz) Betragsgrenze und/oder Prozentgrenze - BFH, Urteil v XI R 12/98 1,25 % - FG Münster, Urteil v K 4272/06 G 5% aber Ablehnung Betragsgrenze Freibetrag Gewerbesteuer

13 Gewerbesteuer Geringfügigkeitsgrenze (äußerst geringer Anteil am Gesamtumsatz) - FG Köln Urteil v K 4450/08 bis 5% und unter Gewerbesteuerfreibetrag - FG Schl.-Holstein, Urteil v K 38/08 oberhalb von 5% schädlich und Ablehnung Betragsgrenze

14 Gewerbesteuer Geringfügigkeitsgrenze (äußerst geringer Anteil am Gesamtumsatz) - FG Niedersachsen, Urteil v K 447/10 Freibetrag von ist ebenso Kriterium wie 5% Grenze => Entscheidung BFH offen, ob Grenzen erweitert werden, ob Grenzen kumulativ oder alternativ herangezogen werden

15 Gewerbesteuer Folge bei Überschreitung: - Gewerbesteuer auf alle auch die freiberuflichen Einkünfte Vermeidungsstrategien: - getrennte Gesellschaften für entsprechende Umsätze - Verlagerung in Sonderbetriebsbereich - Verlagerung außerhalb der übag auf einen Mitunternehmer (aber Betriebsaufspaltung beachten!)

16 Gewerbesteuer Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Krankenhäusern ggmbh (BFH, Urteil v I R 59/10, NV; ) Grundsatz: 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG - Krankenhäuser von der Gewerbesteuer befreit soweit Einnahmen aus dem Zweckbetrieb erzielt werden - Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Krankenhaus- GmbH gewerbesteuerpflichtig

17 Lohnsteuer Einnahmen aus Privatliquidation eines Chefarztes (FG Münster, Urteil v K 3800/09 L; veröffentlicht am ; Revision zugelassen) angestellter Chefarzt mit Liquidationsrecht - Leistungen sind Teil des Dienstverhältnisses - Liquidationsrecht erst durch Dienstvertrag möglich - in geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden - Fehlen von Unternehmerinitiative und -risiko

18 Lohnsteuer/Sozialversicherung Urlaubsvertretungen in einem MVZ Vertretung eines angestellten Arztes oder eines Vertragsarztes durch Honorarkraft Grundsatz: in eigentlichen ärztlichen Tätigkeiten keine Weisungsgebundenheit aber: - Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation - Arbeitsprozess von Dritten vorgegeben - keine Liquidation nach Gebührenordnung - gilt auch für Nebentätigkeiten

19 Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach 3 Nr. 26 EStG (Bayerisches Landesamt für Steuern v S /27 St32 ) Grundsatz - Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit - Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit - Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

20 Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach 3 Nr. 26 EStG - im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ( 52 bis 54 AO) => bis zu 2100 steuerfreie Vergütungen

21 Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach 3 Nr. 26a EStG bis zu 500 steuerfreie Vergütungen Grundsatz Nebenberufliche Tätigkeit - im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke 52 bis 54 AO) Kumulationsverbot 3 Nr. 26 und 3 Nr. 26a EStG

22 Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach 3 Nr. 26 EStG Steuerbefreiung möglich ( 2.100) - bei Ausübung der Tätigkeit durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen nehmen - pädagogische Ausrichtung

23 Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach 3 Nr. 26 EStG Steuerbefreiung möglich ( 2.100) Einzelfälle - wenn ausschließlich (ohne Zusammenhang mit körperlicher Pflege) hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte oder behinderte Menschen erbracht werden (z. B. Reinigung der Wohnung, Erledigung von Schriftverkehr etc.)

24 Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach 3 Nr. 26 EStG Einzelfälle - Ärzte im Behindertensport - Ärzte im Coronarsport - Behindertentransport (Nurfahrer nicht begünstigt) - Bereitschaftsleitungen soweit Ausbilder oder Betreuer (nicht begünstigt reine Orgaleistungen) - Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes (Schlüsseldienst im Haus- und Pflegenotruf) => nur Weiterleitung schädlich

25 Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach 3 Nr. 26 EStG Einzelfälle - Nebenberufliche Notarzttätigkeit wenn Hauptund Nebenberuf klar abgrenzbar - Sanitätshelfer bei Großveranstaltungen - Sanitätshelfer und Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankentransportwagen (auch Bereitschaftszeiten)

26 Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach 3 Nr. 26a EStG bis zu 500 steuerfreie Vergütungen - Mahlzeitendienste (nicht nach 3 Nr. 26 EStG aber nach Nr. 26a)

27 Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach 3 Nr. 26 EStG Steuerbefreiung nicht möglich Einzelfälle - Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheim, Krankenhäusern usw - Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport - Patientenfürsprecher

28 Umsatzsteuer Leistungen der Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseure (BayLfSt, Verfügung v S /51 St33) Grundsatz 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Physiotherapeut,. oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit

29 Umsatzsteuer Leistungen der Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseure (BayLfSt, Verfügung v S /51 St33) - die Befähigung ist sowohl bei der Berufsgruppe der Physiotherapeuten als auch der staatlich geprüften Masseure erfüllt - ob eine Heilbehandlung vorliegt, ist jede Leistung für sich zu betrachten - therapeutisches Ziel im Vordergrund

30 Umsatzsteuer Leistungen der Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseure (BayLfSt, Verfügung v S /51 St33) Behandlungen im Anschluss/Nachgang einer ärztlichen Diagnose - nur mit ärztlicher Verordnung umsatzsteuerfrei - keine Steuerfreiheit bei Selbstzahlung der Patienten ohne ärztliche Verordnung => steuerpflichtige Präventionsleistungen - ohne Beanstandung für Umsätze vor

31 Allgemeine Hinweise Pauschalierung von Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer (FG Hamburg, Urteil v K 41/11; Revision eingelegt) Grundsatz 37b Abs. 1 Satz 1 EStG - betrieblich veranlasste Zuwendung - zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung - Geschenke im Sinne des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG - nicht in Geld bestehen => Pauschsteuersatz von 30 Prozent

32 Allgemeine Hinweise Pauschalierung von Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer Grenze bei Ausübung des Wahlrechts 10 - Grenze - differenziert nicht danach ob Betriebsausgabenabzug möglich - unerheblich ob Zuwendung nicht zu einer Einkommensteuerpflicht des Empfängers führt - lediglich ein Wahlrecht keine Verpflichtung - Typisierung aus Praktikabilitätsgründen zulässig - Steuersatz von 30% recht niedrig

33 Vielen Dank für Ihre Geduld und Ihre Aufmerksamkeit Hinweis für das Steuerrecht Bei den riesigen Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater

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