Infoblatt zur Unterstützung von Flüchtlingen in ihrem Asylverfahren
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- Elke Baum
- vor 8 Jahren
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1 Infoblatt zur Unterstützung von Flüchtlingen in ihrem Asylverfahren Präventive Maßnahmen: Gerade in Asylverfahren ist eine fachlich kompetente Begleitung während des gesamten Verfahrens am besten schon vor der Asylantragstellung dringend erforderlich. Unmittelbar nach der Antragstellung wird der Reiseweg des Asylsuchenden abgeklärt. Die für das Asylverfahren zentrale Anhörung findet meistens unmittelbar nach der Antragstellung statt. Unvollständiger Vortrag der Fluchtgründe bei dieser zentralen Anhörung führt häufig zur Unglaubwürdigkeit des Asylsuchenden mit der Folge, dass eine Abschiebung später zwingend vorprogrammiert sein kann. Fehler, die in diesem Verfahrensstadium gemacht werden, sind später häufig nicht mehr korrigierbar. Deshalb ist es wichtig, Flüchtlinge auf diese zentrale Anhörung umfassend vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, ihre Fluchtgründe in dieser Anhörung detaillreich und lebensnah zu schildern und diese vor allem umfassend vorzutragen. Eine Begleitung der Asylsuchenden zu ihrer Anhörung als Beistand (Person des Vertrauens) kann häufig eine wichtige psychologische Hilfe sein. Auch im Klageverfahren gegen die Ablehnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist eine Unterstützung der Asylsuchenden hilfreich und sinnvoll: Durchgehen des Anhörungsprotokolls des Bundesamtes, Unterstützung des Asylsuchenden, seine Fluchtgründe nochmals aufzuarbeiten (Widersprüche zu dem bisherigen Vortrag oder so genanntes gesteigertes Vorbringen (die Fluchtgründe plötzlich dramatischer darstellen) führen häufig zur Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens), Unterstützung bei der Sammlung von Unterlagen, Beweismitteln (Achtung: das Vorlegen von gefälschten Papieren, Gefälligkeitsbescheinigungen führt regelmäßig zur völligen Unglaubwürdigkeit), auf den Einzelfall bezogene Hintergrundinformationen für die Gerichtsverhandlung. Bei nicht anwaltlich vertretenen Asylbewerbern kann auch die Begleitung zur mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht sinnvoll sein. Hinweis: Genauere Informationen finden Sie ausführlich im Handbuch der Asylarbeit oder in dem Buch Das Zuwanderungsgesetz Hinweise für die Flüchtlingssozialarbeit, zu beziehen beim von Loeper-Literaturverlag, Tel.: , Fax: , Wann droht akut Abschiebung? Bei Ausländern, die sich nicht rechtmäßig (also mit Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) in Deutschland aufhalten, ist diese Frage nicht allein aus den Ausweispapieren zu beantworten. So erhalten Asylbewerber während ihres Asylverfahrens eine sogenannte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. Diese ist aber lediglich ein Ausweispapier, das jedoch kein Aufenthaltsrecht begründet. Nicht selten ist die Aufenthaltsgestattung noch für mehrere Wochen gültig; es kann aber dennoch abgeschoben werden, da das Asylverfahren bereits beendet ist. Es ist deshalb immer erforderlich, sich über den genauen Stand des Verfahrens und des Aufenthaltstatus ein Bild zu machen. Seite 1
2 Folgende Fragen können Ihnen dabei helfen: Wann sind Sie nach Deutschland gekommen? Sind Sie das erste Mal in Deutschland? Haben Sie irgendwann einmal in Deutschland einen Asylantrag gestellt? Haben Sie danach noch weitere Asylanträge gestellt (auch wenn Sie zwischenzeitlich einmal im Heimatland waren)? Was ist aus diesen Verfahren geworden? Nur der erste Asylantrag führt zu einem normalen Asylverfahren. Zunächst prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob eine Rückschiebung in einen sogenannten sicheren Drittstaat in Betracht kommt. Sichere Drittstaaten sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (auch die 10 neuen EU-Staaten) sowie Norwegen und die Schweiz. Die Prüfung der Zuständigkeit richtet sich nach der EU-Asyl-Zuständigkeits-Verordnung (zu finden auf unter Migration und Islam, Weitere Informationen, Gesetzestexte ). Wenn eine Überstellung/Rückschiebung nicht möglich ist (dies kommt sehr häufig vor, wenn dem Drittstaat nicht nachzuweisen ist, daß der Asylbewerber über diesen eingereist ist), ergeht nach einer Anhörung zu den Asylgründen ein Bescheid des Bundesamtes. Wird der Antragsteller nicht als Asylberechtigter oder als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention ( 3 AsylVfG i.v.m. 60 Abs. 1 und 8 Aufenthaltsgesetz) anerkannt, wird der Bescheid des Bundesamtes mit einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung versehen. Wir empfehlen dringend, sich diesen Bescheid genau anzuschauen, da dieser für das Verständnis des weiteren Verfahrens von zentraler Bedeutung ist. In einem normalen Ablehnungsbescheid wird festgestellt: keine Asylanerkennung gemäß Artikel 16 a Abs. 1 Grundgesetz, keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß 3 AsylVfG i.v.m. 60 Abs. 1 u. 8 AufenthG, keine Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 2-7 AufenthG (konkrete Gefahr der Folter; konkrete Gefahr grausamer, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung; konkrete, individuelle Gefahr für Leib und Leben), Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland und andere aufnahmebereite Drittstaaten. Gegen eine solche Entscheidung des Bundesamtes kann innerhalb von zwei Wochen Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden (vergleichen Sie unbedingt die Rechtsbehelfsbelehrung auf der letzten Seite des Bescheides). Zustellungsvorschriften: Die wichtigen Behördenbriefe werden mit Postzustellungsurkunde (blau-grauer Briefumschlag) zugestellt. In den Sammelunterkünften befinden sich Postlisten. Die Betroffenen müssen auf diesen Postlisten täglich nachsehen, ob Post für Sie da ist. Wenn ein Brief abholbar ist, gilt er als zugestellt. Bitte beachten Sie immer das auf den Briefumschlag geschriebene Zustellungsdatum, Danach berechnet sich die Frist. Für das Einhalten der Frist, muß die Klage in den Briefkasten des Verwaltungsgerichts gelangt sein (vor h!) oder per fax eingegangen sein. Der Poststempel hat keine Bedeutung. Seite 2
3 Wird gegen eine solche Entscheidung Klage eingelegt, kann der Asylbewerber während des Gerichtsverfahrens in Deutschland bleiben. Im Normalfall findet vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Es ergeht dann ein Urteil des Verwaltungsgerichts (im negativen Fall: Die Klage wird abgewiesen. ), gegen die ein Rechtsanwalt noch ein Antrag auf Zulassung der Berufung stellen kann. Dieser Antrag ist allerdings nur sinnvoll, wenn besondere Zulassungsgründe dargelegt werden können (Grundsatzbedeutung, Abweichung von einer Entscheidung eines übergeordneten Gerichts, schwere Verfahrensfehler). Sobald das Urteil rechtskräftig wird, läuft die im Bundesamt festgesetzte Ausreisefrist (ein Monat). Ist innerhalb dieser Ausreisefrist keine freiwillige Ausreise erfolgt, kann die im Bundesamtsbescheid angedrohte Abschiebung vollstreckt werden. Besonderheiten ergeben sich dann, wenn im Bundesamtsbescheid der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. In einem solchen Fall ist die Klage innerhalb einer Woche einzulegen (vergleiche Rechtsbehelfsbelehrung). Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung! Dies bedeutet, dass man während des Gerichtsverfahrens nicht automatisch in Deutschland bleiben darf. Um dies zu erreichen, muss neben der Klage noch ein zusätzlicher Antrag beim Verwaltungsgericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Wird diesem Antrag durch das Verwaltungsgericht stattgegeben, kann der Asylbewerber während des Gerichtsverfahrens in Deutschland bleiben. Wird dieser Antrag durch das Verwaltungsgericht aber abgelehnt, kann sofort abgeschoben werden. Ähnliche Besonderheiten ergeben sich auch, wenn das Verfahren wegen Nichtmitwirkung eingestellt wird. Handelt es sich nicht um den ersten Asylantrag in Deutschland, liegt ein sogenannter Folgeantrag vor. Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer nach oder während seines ersten Asylverfahrens im Heimatland war. In einem Folgeantragsverfahren prüft das Bundesamt zunächst, ob überhaupt ein weiteres Verfahren durchgeführt wird. In Baden-Württemberg muss damit gerechnet werden, dass die Abschiebung bereits dann durchgeführt wird, wenn der Asylbewerber noch gar keine Kenntnis hat, dass kein weiteres Verfahren durchgeführt wird (vergleiche 71 Abs. 5 Asylverfahrensgesetz). Nicht selten kommt es in solchen Fällen vor, dass das Bundesamt der abschiebenden Ausländerbehörde (Landesaufnahmestelle, Bezirksstelle für Asyl) mitteilt, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, der Asylbewerber von dieser Entscheidung aber noch keine Kenntnis erlangt hat. Mit Vorliegen dieser Mitteilung ordnet die Landesaufnahmestelle bzw. Bezirksstelle dann die Abschiebung an. Achtung: Der Asylbewerber erfährt hiervon dann erst im Polizeiauto ( Falle Folgeantrag ). Im Folgeantragsverfahren hat die Klage beim Verwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Deshalb muss zusätzlich ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt werden. Die Entscheidung im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht wird von der abschiebenden Behörde nur abgewartet, wenn dies im Einzelfall ausgehandelt wird. Achten Sie bitte darauf, daß die abschiebende Behörde entweder gegenüber dem Gericht eine klare Zusage macht oder diese Zusage schriftlich erteilt. Seite 3
4 Was kann im Falle einer rechtskräftigen Asylablehnung noch getan werden? Ist im ersten Asylverfahren bereits rechtskräftig entschieden, dass eine Abschiebung zulässig ist und Abschiebehindernisse nicht vorliegen, ist eine Abänderung dieser Entscheidung nur schwer zu erreichen. Benötigt werden neue Erkenntnismittel, die den das Erstverfahren unterzeichnenden Richter (bzw. die Richterin) überzeugen sollen, dass jetzt eine konkrete Gefährdung vorliegt. Neu sind dabei nur solche Erkenntnismittel, die im ersten Verfahren nicht eingebracht werden konnten. Um das Wiederaufgreifen eines Asylverfahrens erreichen zu können, ist es unbedingt erforderlich, dass Sie sich mit der Ablehnungsbegründung (des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichtes) im ersten Verfahren intensiv auseinandersetzen. Schwierig wird es vor allem dann, wenn das Verwaltungsgericht im ersten Asylverfahren zu dem Ergebnis kam, dass das Vorbringen völlig unglaubwürdig ist. Die Frage ist deshalb, ob sich die Glaubwürdigkeit wieder herstellen lässt (schwierig!); z.b. dadurch dass einzelne Teile des für unglaubwürdig gehaltenen Vortrags zu belegen (z.b. durch Zeugenaussagen, Zeitungsartikel o.ä.) sind, aufgetretene Widersprüche ausräumbar sind, plausibel gemacht werden kann, weshalb es im ersten Verfahren zu widersprüchlichem bzw. unvollständigem Vortrag gekommen ist (dies erfordert aber eine umfangreiche, auf den Einzelfall bezogene, sich mit den Ablehnungsbegründungen im ersten Verfahren auseinander setzenden Darstellung). Weiter könnte versucht werden, individuelle Gefährdungsmomente zu belegen: Inwieweit ist der Asylbewerber aufgrund seiner Herkunft aus einem bestimmten Dorf, einer bestimmten Familie im Einzelfall besonders gefährdet (lässt sich dies belegen?)? Gibt es sonst Erkenntnismittel, die auf eine konkrete Gefährdung im Einzelfall schließen lassen? Ein Folgeantrag kann auch auf eine veränderte Rechtslage gestützt werden, z.b. die Änderungen durch die Qualifikationsrichtlinie. Hier ist allerdings ebenfalls erforderlich, dass aufgrund der neuen Rechtslage jetzt eine Anerkennung in Betracht kommt. Beachten Sie bitte: Sollten Sie nur allgemein auf die Gefährdung einer bestimmten Personengruppe (z.b. wegen der Zugehörigkeit zur Minderheit der Kurden) abheben, ist häufig nicht zu erwarten, dass das Verwaltungsgericht entgegen einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung einen Abschiebeschutz ausspricht. Wir sind gerne bereit, Sie auch bezogen auf den Einzelfall zu beraten und unsere Unterstützung anzubieten. Hierzu benötigen wir aber in der Regel folgende Unterlagen: Kopien der Anhörungsprotokolle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Alle Entscheidungen, die in diesem Verfahren vom Verwaltungsgericht ergangen sind Sofern das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist: Ihre Einschätzung, weshalb entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Sie eine Gefährdung für gegeben halten und inwieweit Sie Aussichten sehen, das Verwaltungsgericht von dieser Gefährdung zu überzeugen. Seite 4
5 Bitte beachten Sie Wichtig: Dieses Informationsblatt ist auf der Grundlage von Diskussionen unter Rechtsanwälten/innen und Sozialarbeiter/innen erstellt worden. Einiges wurde mit dem Zuwanderungsgesetz neu geregelt und ist deshalb noch nicht klar. In dem Informationsblatt ist unser derzeitiger Erkenntnisstand wiedergegeben. Eine Haftung für Druck- und inhaltliche Fehler ist ausgeschlossen. Dieses Informationsblatt kann eine individuelle, persönliche Beratung nicht ersetzen. Bitte beachten Sie unbedingt die Aktualisierungen dieses Informationsblattes unter unter Migration und Islamfragen, Weitere Informationen. Dort finden Sie auch eine Übersicht der Beratungsstellen in Baden in Ihrer Nähe. Jürgen Blechinger Jurist im Fachbereich Migration des EOK Referent für Migration und Flüchtlinge im Diakonischen Werk Baden Seite 5
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