Schlagwortverzeichnis / Begriffserklärung zum Thema Migration

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1 A Abschiebestaat Abschiebung Abschiebungsanordnung Abschiebungshaft Abschiebungshindernis Arbeitserlaubnis Arbeitsmigration Der Staat, in die der Ausländer abgeschoben werden soll bezeichnet man als Abschiebestaat. Die Abschiebung ist eine von Behörden erzwungene Ausreise von Menschen in ein anderes Land. Die Abschiebung impliziert ein Wiedereinreiseverbot. Zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit Deutschlands oder einer terroristischen Gefahr kann ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung gegen einen Ausländer erlassen werden. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar. Eine Wiederkehr nach Deutschland wird auf Dauer ausgeschlossen. Abschiebungshaft ist die Inhaftierung von Menschen, die in Kürze abgeschoben werden sollen. Sie kann bis zu 18 Monate dauern. Vielfach kommen Männer, aber auch ganze Familien in Abschiebungshaft. Alleinstehende Jugendliche werden ab 16 Jahren in Abschiebungshaft genommen. 1 Ein Abschiebungshindernis liegt vor, wenn die Abschiebung nicht stattfindet, weil wichtige Gründe dagegen sprechen: zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis: z. B. dem Flüchtling droht bei Rückkehr Folter oder andere ernste Gefahren. Sie erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis. inlandsbezogenen Abschiebungshindernis: z. B. bei Reiseunfähigkeit aufgrund Krankheit oder weil kein Pass vorliegt. Dies bedeutet oft nur eine Duldung und die Verschiebung der Abschiebung auf einen späteren Zeitpunkt. Die Arbeitserlaubnis war eine Genehmigung, im Bundesgebiet einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen (bis 31. Dezember 2004). Die Arbeitserlaubnis ist durch das Zuwanderungsgesetz abgeschafft und durch den Aufenthaltstitel ersetzet worden. Arbeitsmigration bezeichnet die Aus- und Einwanderung von Menschen, um in einem anderen als ihrem Herkunftsland eine Erwerbtätigkeit aufzunehmen. Synonym wird auch von»arbeitsmarktbezogener Zuwanderung«gesprochen Haase, Marianne: Arbeitsmarktintegration (2011),

2 Asylberechtigte Asylbewerber Asylbewerberleistungsgesetz Asylverfahren Asylverfahrensgesetz Aufenthaltsbeendigung Aufenthaltserlaubnis Asylberechtigte sind diejenigen, die im Asylverfahren nach Art. 16 a des Grundgesetzes als politisch Verfolgte anerkannt wurden. 1 Asylbewerber sind Ausländer, die Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a des Grundgesetzes suchen oder Schutz vor Abschiebung in einen Staat begehren, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. 3 Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind die Höhe und Form von Leistungen geregelt, die materiell hilfebedürftige Asylbewerber, Geduldete sowie Ausländer, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen können. Ein Ausländer, der sich auf das Asylrecht beruft (Asylbewerber), muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, das im Asylverfahrensgesetz festgelegt ist. Im Asylverfahren erfolgt eine umfassende Prüfung ob Asyl, Flüchtlingsschutz oder Abschiebungsschutz zu gewähren ist. 4 Im Asylverfahrensgesetz sind die wichtigsten Bestimmungen zum Umgang mit Asylsuchenden geregelt. Dazu zählt zum Beispiel die Verteilung der Flüchtlinge auf die Bundesländer, ihre Unterbringung, die Asylantragstellung, Ablauf und genaue Regeln des Asylverfahrens. Ein Ausländer ist grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Er kann aber auch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durch besondere Verfügung ausgewiesen werden. Durch die Ausweisung wird der Aufenthaltstitel beseitigt, so dass die Ausreisepflicht eintritt. 4 Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Dokument, mit dem Ausländer befristet legal in Deutschland leben können. Es gibt verschiedene Arten von Aufenthaltserlaubnissen. In der Aufenthaltserlaubnis ist immer der Paragraph des Aufenthaltsgesetzes genannt, so dass man den Grund für den Aufenthalt erkennen kann Bundesagentur für Arbeit, Zuwanderung von A bis Z,

3 Aufenthaltsgesetz Aufenthaltsgestattung Aufenthaltskarte Aufenthaltsstatus Aufenthaltstitel Ausländer Ausländerbehörden Ausreiseeinrichtung Ausweisung Das AufenthG regelt u. a. die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung, die Erwerbstätigkeit und die Aufenthaltsbeendigung von Ausländern. Das AufenthG findet grundsätzlich keine Anwendung auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige sowie Diplomaten. Aufenthaltsgestattung ist das Recht, sich für die Dauer des Asylverfahrens in Deutschland aufhalten zu dürfen. Aufenthaltsgestattung heißt zugleich die Bescheinigung, die Personen erhalten, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben. 4 Mit der Aufenthaltskarte weist der freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige eines Bürgers des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt, also sogenannter Drittstaatsangehöriger ist, sein Aufenthaltsrecht in Deutschland nach. Der Aufenthaltsstatus ist umgangssprachlich die rechtliche Aufenthaltsgrundlage einer Person im Inland. Die Bezeichnung ist kein Rechtsbegriff. Nichtdeutschen weisen in der Regel den Aufenthaltsstatus durch einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsdokument nach. Der Aufenthaltstitel bezeichnet die Aufenthaltsdokumente, die Drittstaatsangehörigen für einen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten ausgestellt werden. Aufenthaltsdokumente für freizügigkeitsberechtigte Unionsund EWR-Bürger sowie Schweizer Bürger werden grundsätzlich nicht als Aufenthaltstitel bezeichnet; diese haben andere Namen (z. B. Anmeldebescheinigung, Aufenthaltskarte). Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Die Ausländerbehörden sind die für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem»gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet«und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen zuständigen Stellen ( 71 AufenthG). 4 Als Ausreiseeinrichtung bezeichnet man eine Sammelunterkunft, in der ausreisepflichtige Ausländer mit dem Ziel untergebracht werden, sie zur Ausreise aus dem Bundesgebiet zu bewegen. Eine Ausweisung ist ein Verwaltungsakt, mit dem jemand zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet wird, z.b. aufgrund von Straffälligkeit. Die Ausweisung wird häufig mit der Abschiebung verwechselt. Erst wenn die Ausweisung rechtskräftig ist, muss der Betroffene ausreisen. Tut er dies nicht, droht die Abschiebung. 1

4 B Binnenflüchtlinge oder Binnenvertriebene Blaue Karte EU Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Binnenflüchtlinge oder Binnenvertriebene sind Personen, die innerhalb ihres Heimatlandes auf der Flucht sind, d.h. keine international anerkannte Grenze überschreiten. Die Blaue Karte EU ist ein Nachweisdokument bzw. der von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Nachweis für den legalen Aufenthalt (Aufenthaltstitel) von Angehörigen von Drittstaaten zwecks Erwerbstätigkeit. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist die staatliche Asylbehörde. Es hieß früher»bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge«und ist unter anderem zuständig für die Durchführung von Asylverfahren. Seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes hat sich der Aufgabenbereich des Amtes auf Migrations- und Integrationsfragen ausgeweitet. 1 D Drittstaatenregelung Drittstaatsangehörige Dublin-III-Verordnung Dublin-Verfahren Gemäß Drittstaatenregelung dürfen Personen, die im Ursprungsstaat zwar politisch verfolgt wurden, aber über einen für sie sicheren Drittstaat einreisen, nicht das Recht auf Asyl wegen politischer Verfolgung geltend machen. Menschen, die Asyl in der Bundesrepublik Deutschland suchen, aber über fremde Länder einreisen, in denen keine politische Verfolgung stattfindet, haben keine Möglichkeit, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Während der Begriff Unionsbürger jeden Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates umfasst, sind Drittstaatsangehörige Angehörige von Staaten, die nicht der EU bzw. dem Europäischen Wirtschafsraum (EWR) angehören. 4 Die Dublin III-Verordnung regelt die Zuständigkeit des jeweiligen EU-Mitgliedstaates hinsichtlich von Asylverfahren. Meist gilt, dass derjenige Staat für das Asylverfahren zuständig ist, das der Flüchtling zuerst betreten hat. Im Dublinverfahren wird der für die Prüfung eines Asylantrags zuständige Staat festgestellt. Damit wird sichergestellt, dass jeder Asylantrag nur von einem Mitgliedstaat inhaltlich geprüft wird

5 Duldung Mit der Duldung wird die Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers ausgesetzt. Sie ist kein Titel, der zum Aufenthalt berechtigt. Die Ausreiseverpflichtung wird durch die Duldung nicht aufgehoben, lediglich ihre Vollziehung wird zeitweise ausgesetzt. 4 E Einbürgerung Einreiseverweigerung oder Zurückweisung Einwanderung / Zuwanderung Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU Expatriate Einbürgerung ist der Erwerb einer Staatsbürgerschaft auf Antrag des Bewerbers bei der in dem jeweiligen Land zuständigen Behörde. Die Einreiseverweigerung/Zurückweisung ist eine polizeiliche Maßnahme zur Verhinderung einer unerlaubten Einreise. Einem Angehörigen eines Staates, der nicht der EU angehört, kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der EU versagt werden, wenn er z. B. nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes ist. 6 In Deutschland wird nur dann von»einwanderung«gesprochen, wenn Einreise und Aufenthalt von vornherein auf Dauer geplant und zugelassen werden. In den letzten Jahren haben sich außerdem die aus der politischen Diskussion stammenden Begriffe der»zuwanderung«und der»zuwanderer«für alle Formen der grenzüberschreitenden Migration (lang- und kurzfristig) eingebürgert. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein Aufenthaltstitel nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz. Bürgern aus Drittstaaten, die nicht zur Europäischen Union gehören und die damit nicht dem Freizügigkeitsgesetz/EU unterliegen, sollen ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland geben werden, wenn sie einen rechtmäßigen Aufenthalt von über fünf Jahren haben. Bis zum 2. Dezember 2013 hieß der ausgestellte Aufenthaltstitel noch Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Ein Expatriate, kurz Expat, ist eine Fachkraft, die von dem international tätigen Unternehmen, bei dem sie beschäftigt ist, vorübergehend an eine ausländische Zweigstelle entsandt wird. F Familienasyl/Familienflüchtlings -anerkennung Die engsten Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings, können Familienasyl oder Familienflüchtlingsanerkennung erhalten. Das heißt, sie werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und erhalten einen GFK-Reiseausweis. 6

6 Familienzusammenführung Fiktionsbescheinigung Flüchtling Flüchtlingseigenschaft Flughafenverfahren Freizügigkeit Die Familienzusammenführung wird auch Familiennachzug genannt. Gemeint ist ein Zuzug von Familienangehörigen eines Deutschen oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis, mit dem Ziel der Herstellung oder Aufrechterhaltung der Familieneinheit, gleichzeitig oder nachträglich, auch nach Geburt eines ausländischen Kindes im Inland. Es wird in der Regel zwischen Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug und dem Nachzug sonstiger Familienangehöriger unterschieden. Die Fiktionsbescheinigung ist ein Nachweis, dass ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt wurde und bearbeitet wird. Oft gilt dann die alte Aufenthaltserlaubnis fort. 7 Gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sind Flüchtlinge Personen, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder die sich als Staatenlose aus der begründeten Furcht vor solchen Ereignissen außerhalb des Landes befinden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. 1 Flüchtlingseigenschaft ist ein rechtlicher Status, der einem Asylbewerber in Deutschland förmlich zuerkannt wird, wenn er die Voraussetzungen des 3 Abs. 1 AsylVfG erfüllt ( 3 Abs. 4 AsylVfG). Die Flüchtlingseigenschaft wird in einem Asylverfahren, ggf. zusätzlich zur Asylberechtigung nach Art. 16a GG, festgestellt. 6 Jede asylsuchende Person, die keine oder gefälschte Ausweispapiere mit sich führt oder aus einem sicheren Herkunftsland stammt, wird noch im Flughafen, vor der Einreise nach Deutschland, von der Bundespolizei in eine Flüchtlingsunterkunft im Transitbereich des Flughafens gebracht. Unmittelbar nach Ankunft muss der Asylsuchende das Asylgesuch gegenüber der Bundespolizei begründen und darf die Unterkunft nicht verlassen, bis über das Gesuch entschieden worden ist. Freizügigkeit bedeutet, dass Unionsbürger grundsätzlich das Recht haben, sich in der EU frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Unionsbürger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Sie haben uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang. 7 Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Flüchtlinge Ein Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und -förderung (2014)

7 Freizügigkeitsbescheinigung/EU Die Freizügigkeitsbescheinigung war eine amtliche Bescheinigung über das Bestehen des Aufenthaltsrechts in Deutschland von Unionsbürgern. Die Bescheinigung wurde mit Wirkung vom 29. Januar 2013 ersatzlos abgeschafft. G Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) GFK-Flüchtlinge Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist die wichtigste völkerrechtliche Vereinbarung darüber, wer als Flüchtling anerkannt wird und damit international Schutz genießt. Als GFK- oder Konventionsflüchtlinge bezeichnet man Menschen, die auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention nach anerkannt werden. H Härtefallkommission Härtefallregelung Die Härtefallkommission ist ein von der Landesregierung eingerichtetes behördenunabhängiges achtköpfiges Gremium. Sie kann in ausländerrechtlichen Einzelfällen Härtefallersuchen an das Innenministerium des Landes richten, wenn nach Feststellung der Kommissionsmitglieder dringende humanitäre oder persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt des oder der vollziehbar ausreisepflichtigen Betroffenen im Bundesgebiet rechtfertigen. Über die gesetzliche Härtefallregelung können Menschen ein Aufenthaltsrecht erhalten, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden. 1 I illegale Einwanderung Mit illegaler Einwanderung ist die Einwanderung unter Verstoß gegen die Gesetze des Ziellandes gemeint. K Kontigentflüchtling Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge aus Krisenregionen, die im Rahmen internationaler humanitärer Hilfsaktionen aufgenommen werden und in festgelegten Anzahlen (Kontingente) gleichmäßig auf die einzelnen Bundesländer verteilt werden.

8 Konventionsflüchtling M Migrant Migrationshintergrund Ausländer, die in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention in Deutschland Flüchtlingsschutz genießen, auch wenn sie keinen Anspruch auf Asyl nach Art. 16a Grundgesetz haben, werden als Konventionsflüchtlinge bezeichnet. Als Migranten werden jene Menschen bezeichnet, die von einem Wohnsitz/Land zu anderen Wohnsitzen/Ländern wandern beziehungsweise durchziehen. Entweder sind sie dauerhaft nichtsesshaft (z. B. viele Sinti und Roma), oder sie geben (wie viele Expatriates) ihren bisherigen Wohnsitz auf, um zu einem anderen Wohnsitz zu ziehen. Personen mit Migrationshintergrund sind alle nach 1949 in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Zugewanderten, sowie alle in Deutschland geborenen Ausländern und alle in Deutschland als Deutsche Geborenen mit zumindest einem zugewanderten oder als Ausländer in Deutschland geborenen Elternteil. 5 N Niederlassungserlaubnis Personen, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, dürfen für eine unbefristete Zeit in Deutschland leben und arbeiten. R Resettlement Resettlement bedeutet eine dauerhafte Neuansiedlung von Flüchtlingen in einem zur Aufnahme bereiten Drittland, der ihnen vollen Flüchtlingsschutz gewährt und ihnen die Möglichkeit bietet, sich im Land zu integrieren. S sicherer Herkunftsstaat Sichere Herkunftsstaaten sind Staaten, in denen weder politische Verfolgungen noch sonstige menschenunwürdige Bestrafungen drohen.

9 Spätaussiedler Staatenlos Subsidiär Geschützte Spätaussiedler sind deutsche Volkszugehörige aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion und den anderen früheren Ostblockstaaten, die im Wege eines speziellen Aufnahmeverfahrens ihren Aufenthalt in Deutschland begründet haben. 7 Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen, bezeichnet man als staatenlos. Staatenlos wird man durch Ausbürgerung, Vertreibung, Auflösung eines Staates und seiner andersgearteten Neugründung oder Geburt. Staatenlose sind dem Schutz des Staates anbefohlen, in dem sie sich aufhalten. Der Begriff»subsidiär Geschützte«bezeichnet Ausländer, die Abschiebungsschutz genießen, weil ihnen die konkrete Gefahr der Todesstrafe oder der Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht oder weil die Unzulässigkeit der Abschiebung aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention resultiert. 7 U Unerlaubte Einreise Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er nicht den erforderlichen Aufenthaltstitel oder den erforderlichen Pass besitzt. Die Einreise ist auch unerlaubt, wenn sie im Falle einer Einreisesperre ohne Betretenserlaubnis erfolgt. 7 V Vertriebene Vertriebene sind deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die den Wohnsitz in den gesetzlich umschriebenen Vertreibungsgebieten im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg infolge Vertreibung verloren haben. 7

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