Grundsätze der Entsorgung

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1 Grundsätze der Hinweis: Detaillierte Vorschriften für jede bei uns im Klinikum anfallende enthalten die klinikinternen Einzelentsorgungsrichtlinien, die in gedruckter Form oder über das Intranet ( erhältlich sind. 1. VORWORT Diese Richtlinie gibt praktische Ratschläge für die von Abfällen aus allen Bereichen der Uniklinik, die im Rahmen der humanmedizinischen Versorgung und Forschung anfallen. Die Erfahrung der Praxis bestätigt, dass entgegen den gelegentlich in der Öffentlichkeit geäußerten Befürchtungen von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes bei sachgemäßer Handhabung keine größeren Gefahren ausgehen als von ordnungsgemäß entsorgtem Siedlungsabfall und ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen. Ziel dieser Richtlinie ist es, auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eine sichere und ordnungsgemäße Abfallentsorgung zu gewährleisten, die Krankheitsübertragungen und Umweltbelastungen vermeidet. Die von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes hat so zu erfolgen, dass die Gesundheit und das Wohl des Menschen, die Umwelt (Luft, Wasser, Boden, Tiere, Pflanzen und Landschaft) und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch Verminderung ihrer Menge oder Schädlichkeit, in zweiter Linie wiederzuverwenden, zu recyclen bzw. zu verwerten, soweit dies technisch möglich, hygienisch vertretbar, wirtschaftlich zumutbar und ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann.

2 Nicht verwertbare Abfälle sind unter dauerhaftem Ausschluss aus der Kreislaufwirtschaft ohne Beeinträchtigung des Allgemeinwohls, insbesondere der Umwelt, zu beseitigen. Die Veränderungen hin zu einer Kreislaufwirtschaft erfordern eine ökologisch orientierte Ausrichtung der Organisation. Diese beginnt mit der Warenbeschaffung und endet mit der ordnungsgemäßen. Die ordnungsgemäße des Abfalls betrifft das Sammeln, Verpacken, Bereitstellen, Lagern, Transportieren, Behandeln, Verwerten oder Beseitigen innerhalb und außerhalb der Einrichtung des Gesundheitsdienstes - bis zur abschließenden Verwertung oder Beseitigung. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen innerhalb und außerhalb der Einrichtung des Gesundheitsdienstes zu stellen sind. Da zur Beurteilung des Infektionsrisikos fundierte infektionsepidemiologische und hygienische Kenntnisse unentbehrlich sind, sind die im Einzelfall innerhalb der Uniklinik notwendigen Maßnahmen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Voraussetzungen im Einvernehmen mit dem hygienebeauftragten Arzt oder mit dem Krankenhaushygieniker, dem Betriebsarzt sowie dem Betriebsbeauftragten für Abfall und der Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen. Es bestehen keine hygienischen Bedenken gegen die stoffliche Verwertung von Glas, Papier, Metall oder anderen Materialien, sofern diese bereits in den einzelnen Bereichen der Einrichtung getrennt gesammelt werden und kein Blut, Sekret und Exkret oder schädliche Verunreinigungen (mit biologischen und chemischen Agenzien) enthalten oder mit diesen kontaminiert sind (z. B. en). 2. RECHTSGRUNDLAGEN Mit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes KrWG am und der Einführung des Europäischen Abfallverzeichnisses ist auch die der Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes europarechtskonform geregelt worden. Das Gesetz mit seinen umfangreichen untergesetzlichen Regelwerken stellt die Eigenverantwortlichkeit der Einrichtung des Gesundheitsdienstes als Abfallerzeuger für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung in den Mittelpunkt der Betrachtungen. Davon ausgenommen sind die an den öffentlich-rechtlichen sträger zu überlassenden Abfälle und die im Rahmen der Produktverantwortung von Herstellern, Vertreibern und Systemen genommenen Abfälle (z. B. durch Rücknahmesysteme nach der sverordnung). Demgemäß haben die Einrichtungen des Gesundheitsdienstes ihre Abfälle nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft zu entsorgen. Grundlage für die ordnungsgemäße sind die Bestimmungen des Abfall-, Infektionsschutz-, Arbeitsschutz-, Chemikalien- und Gefahrgutrechts. Darüber hinaus sind die landesrechtlichen Regelungen über Änderungs- und Überlassungspflichten zu beachten. Unberührt bleibt die Rücknahmepflicht der Hersteller und Vertreiber im Rahmen ihrer Produktverantwortung.

3 3. GELTUNGSBEREICH Die srichtlinien gelten für - alle Grundstücke, Baulichkeiten, Kliniken, Institute, Abteilungen, Pflege- und Forschungsbereiche des Klinikums, - alle am Klinikum tätigen Personen, einschließlich Studenten, Praktikanten, Doktoranden, Zivildienstleistenden etc., - alle Tochtergesellschaften der Uniklinik, - alle betriebsfremden Personen wie beispielsweise Dienstleister, die über das Klinikum Abfälle entsorgen. Auf dem Gelände im Auftrag des Klinikums tätige Firmen sind verpflichtet, selbst für die ordnungsgemäße anfallender Abfälle zu sorgen. Diese Anleitung regelt nicht die von radioaktiven Stoffen und von Abfällen mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen. Weiterhin bleiben die einschlägigen Regelungen zum Arbeitsschutz, zur Hygiene und zur Sicherheit hiervon unberührt. 4. VERANTWORTLICHKEIT Für die von Abfällen gilt grundsätzlich das Verursacherprinzip. Das bedeutet, der einzelne Abfallerzeuger vor Ort ist für das ordnungsgemäße Sammeln, Lagern, Kennzeichnen, Verpacken und für die Übergabe zur an die jeweiligen internen und externen Dienstleister zuständig. Die Mitarbeiter der Fachgruppe Abfallwirtschaft der medfacilities GmbH sind mit der logistischen Steuerung aller Abfallströme und en vom Abfallerzeuger vor Ort bis zur endgültigen Verwertung oder Beseitigung beauftragt (Organisation der ). Das bedeutet jedoch nicht, dass der Abfallerzeuger damit seiner Pflichten entbunden ist, sondern er ist grundsätzlich bis zur ordnungsgemäßen für seine Abfälle verantwortlich. Verantwortliche Personen sind die Direktoren der Kliniken, Institute und selbstständigen Abteilungen sowie die Leiter zentraler Versorgungseinrichtungen, die Leiter der Schulen für Heilberufe und sämtlicher Organisationseinheiten, die über das Klinikum Abfälle entsorgen. saufträge müssen von den verantwortlichen Personen oder einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet sein.

4 5. EINTEILUNG DER ABFÄLLE Die Abfälle werden je nach Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung und Menge nachfolgenden en des Europäischen Abfallverzeichnisses zugeordnet, wobei in erster Linie eine herkunftsbezogene Zuordnung erfolgt. Dabei werden die Anforderungen des Umweltschutzes, des Arbeitsschutzes sowie des Infektionsschutzes und der Krankenhaushygiene berücksichtigt. Die nachstehende Zuordnung der Abfälle zu einem Abfallschlüssel (AS) bezieht sich auf das Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Bei dem mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Abfällen handelt es sich um gefährliche Abfälle. AS Spitze oder scharfe Gegenstände (außer *) Abfälle wie Kanülen, Skalpelle und Gegenstände mit ähnlichem Risiko für Schnitt- oder Stichverletzungen müssen in stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen gesammelt und fest verschlossen, sicher vor unbefugtem Zugriff gelagert, transportiert und entsorgt werden. Die sichere Umhüllung muss bis zur Übergabe in das Sammelbehältnis für zu entsorgende Abfälle gewährleistet sein (z. B. Presscontainer). Eine gemeinsame mit Abfällen nach AS ist unter seuchenhygienischen Gesichtspunkten möglich, solange die Belange des Arbeitsschutzes (insbesondere Schutz vor Verletzungen) beachtet werden. AS Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer *) Körperteile und Organabfälle, einschließlich mit Blut oder flüssigen Blutprodukten gefüllte Behältnisse (z. B. nicht zum Einsatz gekommene Blutkonserven) sind bereits am Anfallort getrennt zu erfassen und einer gesonderten Beseitigung (zugelassene Verbrennungsanlage) ohne vorherige Vermischung mit Siedlungsabfällen zuzuführen. Die Abfälle sind in geeigneten, sicher verschlossenen Behältnissen (gelbe Behälter) zur Abholung bereitzustellen. Ein Umfüllen oder Sortieren der Abfälle ist nicht zulässig. Diese Abfälle werden ohne vorheriges Verdichten oder Zerkleinern, in den für die Sammlung verwendeten Behältnissen, in einer zugelassenen Anlage verbrannt. AS * - Abfälle, an deren Sammlung und aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden ( Infektiöse Abfälle ) Besondere Anforderungen an die Sammlung und dieser Abfälle ergeben sich aus der bekannten oder aufgrund medizinischer Erfahrung zu erwartenden Kontamination mit Erregern der nachfolgend genannten Krankheiten, wenn dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist. Die Liste umfasst daher Erkrankungen, die unter Berücksichtigung der Ansteckungsgefährlichkeit (Kontagiosität, Infektionsdosis, epidemisches

5 Potenzial) der Überlebensfähigkeit des Erregers (Dauer der Infektionstüchtigkeit), des Übertragungsweges, des Ausmaßes und der Art der potenziellen Kontamination, der Menge des kontaminierten Abfalls sowie der Schwere der gegebenenfalls ausgelösten Erkrankung und deren Behandelbarkeit besondere Anforderungen an die Infektionsprävention stellen. Nach dem gegenwärtigen Stand des Wissens können Abfälle dieser Gruppe bei folgenden Krankheiten des Menschen entstehen: TSE (Transmissible spongiforme Enzephalopathie) CJK, vcjk (Creutzfeldt-Jakob Krankheit) Cholera Ruhr, HUS (enterophatisches hämolytisch-urämisches Syndrom) Typhus/Paratyphus Aktive Tuberkulose Meningitis/Enzephalitis (insbesondere Meningokokken-Meningitis) Brucellose Diphtherie Lepra Milzbrand Pest Pocken (Bitte kontaktieren Sie vor der den Abfallbeauftragten!) Poliomyelitis Psittacose Q-Fieber Rotz Tollwut Tularämie Virusbedingte-Haemorrhagische Fieber (Bitte kontaktieren Sie vor der den Abfallbeauftragten!) Es handelt sich dabei um Abfälle, die bei der Diagnose, Behandlung und Pflege von Patienten mit den oben genannten Infektionskrankheiten anfallen und mit erregerhaltigem Blut/Serum, Exkret oder Sekret kontaminiert sind oder Blut/Serum in flüssiger Form enthalten, sowie Körperteile und Organe entsprechend erkrankter Patienten. Eine gesonderte ist nur solange notwendig, wie vom Patienten infektionsfähige Erreger freigesetzt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der behandelnde Arzt. Alle Abfälle dieses Abfallschlüssels sind unmittelbar am Ort ihres Anfallens zu sammeln und ohne Umfüllen oder Sortieren in geeigneten, sicher verschlossenen Behältnissen (rote Behälter, bauartgeprüfte Gefahrgutverpackung) zur Abholung bereitzustellen (Kennzeich-

6 nung der Behältnisse mit "Biohazard"-Symbol). Eine Kontamination der Außenseite der Sammelgefäße ist in jedem Falle zu vermeiden. Diese Abfälle werden ohne vorheriges Verdichten oder Zerkleinern, in den für die Sammlung verwendeten Behältnissen, in einer zugelassenen Anlage verbrannt. AS Abfälle, an deren Sammlung und aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) Bei Abfällen, an deren Sammlung und außerhalb von Einrichtungen des Gesundheitsdienstes aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden, handelt es sich um mit Blut, Sekreten oder Exkreten behaftete Abfälle wie Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln, Einwegartikel u.a.m. aus der unmittelbaren Krankenversorgung, sofern sie nicht von AS * erfasst werden. Bereits an der Anfallstelle getrennt erfasste und nicht mit Blut, Sekreten oder Exkreten kontaminierte Abfälle (z. B. Papier, Zeitschriften, en, usw.) und Abfälle, die nicht aus der direkten Behandlung von Patienten stammen, fallen nicht unter diesen Abfallschlüssel und können spezielleren Abfallschlüsseln zugeordnet werden. Die Abfälle AS sind unmittelbar am Ort ihres Anfallens in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen (schwarze Säcke bzw. schwarze Behälter) zu sammeln und ohne Umfüllen oder Sortieren in sicher verschlossenen Behältnissen zur zentralen Sammelstelle (AWT-Station bzw. graue Müllcontainer) zu befördern. Die Abfälle dürfen auch an der Sammelstelle nicht umgefüllt oder sortiert werden. AS * - Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Hierunter sind z. B. folgende Gruppen von Labor- und Chemikalienabfällen mit gefährlichen Eigenschaften zu verstehen: Säuren, Laugen, halogenierte Lösemittel, sonstige Lösemittel, anorganische Laborchemikalien einschließlich Diagnostikarestmengen, organische Laborchemikalien einschließlich Diagnostikarestmengen, Spül- und Waschwässer, die gefährliche Stoffe enthalten, Fixierbäder, Entwicklerbäder, Desinfektions- und Reinigungsmittelkonzentrate, Formaldehydlösungen, Spraydosen.

7 AS Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen Wenn bestimmte Chemikalienabfälle ohne gefährliche Inhaltsstoffe in größeren Mengen zur anfallen, können sie spezielleren Abfallschlüsseln zugeordnet werden. Unter AS fallen z. B. chemische Abfälle aus diagnostischen Apparaten, die nicht dem Abwasser zugeführt werden dürfen, die aber aufgrund der geringen Chemikalien- Konzentration nicht unter dem AS * zugeordnet werden müssen. AS * - Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel Bei der Zubereitung und Anwendung krebserzeugender, erbgutverändernder oder reproduktionstoxischer Arzneimittel (CMR-Arzneimittel) können Abfälle dieses Abfallschlüssels entstehen. Getrennt zu entsorgende Abfallmengen sind vorrangig bei der Anwendung von Zytostatika und Virusstatika zu erwarten. Diesem Abfallschlüssel sind alle Abfälle zuzuordnen, die aus Resten oder Fehlchargen dieser Arzneimittel bestehen oder deutlich erkennbar mit CMR-Arzneimitteln verunreinigt sind. Diese Abfälle sind aufgrund der gefährlichen Inhaltsstoffe zu beseitigen (gelbe Behälter). Dies gilt u.a. für nicht vollständig entleerte Originalbehältnisse (z. B. bei Therapieabbruch angefallene oder nicht bestimmungsgemäß angewandte Zytostatika), verfallene CMR-Arzneimittel in Originalpackungen, Reste an Trockensubstanzen und zerbrochene Tabletten, Spritzenkörper und Infusionsflaschen/-beutel mit deutlich erkennbaren Flüssigkeitsspiegeln/Restinhalten (>20 ml), Infusionssysteme und sonstiges mit Zytostatika kontaminiertes Material (>20 ml) z. B. Druckentlastungssysteme und Überleitungssysteme, nachweislich durch Freisetzung mit großen Flüssigkeitsmengen oder Feststoffen bei der Zubereitung oder Anwendung der vorgenannten Arzneimittel kontaminiertes Material (z. B. Unterlagen, stark kontaminierte persönliche Schutzausrüstung). In der Regel nicht dazugehören gering kontaminierte Abfälle. Zu diesen Abfällen zählen u.a. Tupfer, Ärmelstulpen, Handschuhe, Atemschutzmasken, Einmalkittel, Plastik/Papiermaterial, Aufwischtücher und leere Zytostatikabehältnisse nach bestimmungsgemäßer Anwendung (Ampullen, Schläuche und Infusionsflaschen) Diese Abfälle sind dem AS zuzuordnen.

8 AS Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen Arzneimittel einschließlich unverbrauchter Röntgenkontrastmittel sind getrennt zu erfassen. AS Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin Unter Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin fallen insbesondere die Inhalte von Amalgamabscheidern, Amalgamreste und extrahierte Zähne mit Amalgamfüllungen. Diese Abfälle sind gesondert zu sammeln und in regelmäßigen Abständen zu entsorgen (meist über die Wartungsfirmen). Weitere im Klinikum anfallende Abfälle Bei diesen Abfällen handelt es sich um Abfälle, die bereits an der Anfallstelle getrennt von Abfällen des AS erfasst werden und nicht mit Blut, Sekreten oder Exkreten kontaminiert sind und nicht aus der direkten Behandlung von Patienten stammen und somit nicht den Abfallschlüsseln des AVV Kapitels 18 zugeordnet werden müssen. Es bestehen keine hygienischen Bedenken gegen die stoffliche Verwertung von Glas, Papier, Metall oder anderen Materialien, sofern diese bereits in den einzelnen Bereichen der Einrichtung getrennt gesammelt werden und kein Blut, Sekret, Exkret oder schädliche Verunreinigungen (biologische oder chemische Agenzien) enthalten oder mit diesen behaftet sind. Das gleiche gilt für verwertbare Materialien, die im Zusammenhang mit der Zubereitung oder Applikation von Arzneimitteln anfallen und nicht AS * zuzuordnen sind. Diese Abfälle können als sortenrein erfasste Materialien oder als gemischte Abfälle anfallen und können z. B. nachfolgenden Abfallschlüsseln zugeordnet werden: AS en aus Papier und Pappe AS en aus Kunststoff AS en aus Holz AS en aus Metall AS Verbundverpackungen AS en aus Glas AS Gemischte en AS Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten AS Filme und fotografische Papiere, die kein Silber/Silberverbindungen enthalten AS * en, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

9 Diesem Abfallschlüssel sind nicht restentleerte en zuzuordnen, die gefährliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (z. B. en mit Restinhalten). Detaillierte Vorschriften für jede einzelne enthalten die klinikinternen Einzelentsorgungsrichtlinien, die in gedruckter Form oder über das Intranet ( erhältlich sind. 6. GRUNDSÄTZE IM UMGANG MIT SONDERABFÄLLEN Es gilt grundsätzlich das Gebot der Abfallvermeidung. Insbesondere Sonderabfälle sind zu vermeiden und nach Möglichkeit durch weniger problematische Stoffe zu ersetzen. Beispielsweise ist in Forschungsbereichen schon bei der Versuchsplanung festzustellen, ob gefährliche Abfälle entstehen, die dann später einer gesonderten zugeführt werden müssen. Wertvolle Hilfen zur Charakterisierung von Sonderabfällen sind Sicherheitsdatenblätter, Produktinformationen, Gefahrensymbole oder Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung. Um gefährliche Reaktionen auszuschließen, müssen Sonderabfälle getrennt gesammelt werden (Vermischungsverbot). Die gefährlicher Abfälle ist so vorzunehmen, dass Aufbewahren, Transport und nicht zu Gefährdungen führen können. Insbesondere so genannte "Unbekannte", beispielsweise Behältnisse mit im Laufe der Zeit unleserlich gewordenen Beschriftungen und daher mit unbekanntem Inhalt, sind unbedingt zu vermeiden und die Arbeitsplätze in Laboratorien und Werkstätten mindestens einmal jährlich auf gefährliche Abfälle hin zu prüfen. Das Einleiten schädlicher Stoffe in die Kanalisation und das Verdünnen zum Zweck des Einhaltens von Grenzwerten ist unzulässig. 7. ORGANISATION DER ABFALLWIRTSCHAFT santräge sind an die medfacilities GmbH Fachgruppe Abfallwirtschaft zu richten. Die Mitarbeiter der Fachgruppe Abfallwirtschaft sind für die Bearbeitung der santräge und für die dezentrale und zentrale logistische Steuerung sämtlicher en sowie für die Beauftragung von sunternehmen zuständig. Der Betriebsbeauftragte für Abfall hat die Beschäftigten zu beraten, zu informieren und zu kontrollieren. Betriebsbeauftragter für Abfall Herr Dr. Hartmann 6428

10 Antragsbearbeitung/Disposition Herr Hoffmann Herr Mangold Fax: GEFAHRGUTRECHTLICHE HINWEISE / VERPACKUNG / KENNZEICHNUNG Abfälle können unterschiedliche gefahrenrelevante Eigenschaften aufweisen, die eine Beförderung als Gefahrgut bedingen. Gefährliche Abfälle, die zur auf öffentlichen Straßen transportiert werden, müssen nach verkehrsrechtlichen Bestimmungen in zugelassenen baumustergeprüften Behältnissen verpackt werden. Dies gilt auch für das Gelände des Klinikums. Sofern es sich um gefährliche Abfälle im Sinne der Gefahrstoffverordnung handelt, sind auf den Sammelbehältnissen die genaue Bezeichnung () und die nach Gefahrstoffverordnung anzubringen. Die gefahrgutrechtliche erfolgt durch den externen Dienstleister bei Abholung und Transport der Gebinde. 9. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2010 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Versionen. gez. Prof. Dr. Heinen Geschäftsführer medfacilities GmbH gez. Dr. Hartmann Stabsabteilung Arbeitssicherheit, Strahlenschutz und Umweltmanagement beim Ärztlichen Direktor

11 Abfallwirtschaft Einzelentsorgungsrichtlinien und Anträge Übersicht der Einzelentsorgungsrichtlinien A Hausmüll/Restmüll A 1 Kartonagen/smaterial A 2 Altpapier A 3 Datenschutz A 4 Altglas A 5 Kunststoffe A 6 Styropor A 7 Sperrmüll A 8 Elektronikschrott A 9 Schrott A10 Tonerkassetten A11 Bauschutt A12 Kadaver von Versuchstieren A13 B Krankenhausspezifische Abfälle, fest B 1.1 Krankenhausspezifische Abfälle, stark flüssigkeitsbelastet B 1.2 Krankenhausspezifische Abfälle, verletzungsgefährdend B 1.3 C Infektiöse Abfälle C 1 D Fotochemische Bäder D 1 Röntgenaltfilme D 2 Altmedikamente D 3 Zytostatika D 4 Laborchemikalienreste D 5 Säuren, Laugen D 6 Lösemittel D 7 Konzentrate D 8 Chemikalienverunreinigte Betriebsmittel D 9 Trockenbatterien / Lithiumbatterien D 10 Leuchtstoffröhren D 11

12 D Ölverschmutzte Betriebsmittel D 12 Spraydosen D 13 Verbrennungsmotorenöl D 14 Leeremballagen mit schädlichen Verunreinigungen D 15 Lackierereiabfälle D 16 Asbest D 17 Mineralwolle D 18 Chemikalienflaschen aus Glas D 19 E Körperteile und Organabfälle E 1 santrag Großcontainer EG santrag Chemikalien EC Kurzübersicht der en KA

13 Einzelentsorgungsrichtlinie A 1 Abfälle, an deren aus infektionspräventiver und umwelthygienischer Sicht keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. HAUSMÜLL/RESTMÜLL z.b. Abfalleimerinhalte, Kehricht, Blumen schwarzer Müllsack Bezug: Zentrallager FTS: zum szentrum schicken Altkliniken: Müllcontainer Keine spitzen, scharfen, verletzungsgefährdende Gegenstände und keine mit Flüssigkeiten gefüllte Behältnisse in die Säcke geben.

14 Einzelentsorgungsrichtlinie A 2 Abfälle, an deren aus infektionspräventiver und umwelthygienischer Sicht keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. KARTONAGEN/VERPACKUNGSMATERIAL im sbereich bereitstellen Raum oder Containerstellplatz - nach Bedarf FTS-Station im FTS-Containerwagen zum szentrum schicken Kartonagen und smaterial werden der Verwertung zugeführt. Kartonagen müssen vor Ort von den Verursachern zerlegt bzw. zerkleinert werden!

15 Einzelentsorgungsrichtlinie A 3 Abfälle, an deren aus infektionspräventiver und umwelthygienischer Sicht keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. ALTPAPIER z.b. Zeitungen, Zeitschriften, Sterilverpackungen ohne Folienanteil, Papierhandtücher, smaterial, leere Medikamentenschachteln Zur Sammlung von Altpapier stehen zurzeit verschiedene Systeme zur Verfügung: 1.) Sammelwagen ( Ökomobile ) für verwertbare Stoffe mit einer Sackfraktion für Altpapier mit bedarfsorientierter Entleerung 2.) 240-l- oder 1100-l-Metalltonne Bezug: Fachgruppe Abfallwirtschaft, Tel / im sbereich bereitstellen Raum oder Containerstellplatz - nach Bedarf FTS-Station im FTS-Containerwagen zum szentrum schicken Altpapier wird der Verwertung zugeführt und manuell sortiert, deshalb muss auf eine saubere Sammlung geachtet werden. Ungeeignet für die Verwertung sind durchfettete, gewachste oder mit Folie überzogene Papiere, Stanniolpapier, Kohlepapier und Blisterverpackungen.

16 Einzelentsorgungsrichtlinie A 4 Abfälle, an deren aus infektionspräventiver und umwelthygienischer Sicht keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. DATENSCHUTZ Datenträger mit personenbezogenen Daten - einschließlich der Medizindaten - aus Dateien oder Akten sowie Kunststoffdatenträger Spezialcontainer Zur Verfügung stehen: 70-l-, 240-l- und 350-l-Behälter Bezug: Fachgruppe Abfallwirtschaft Behälteranlieferung, Austausch und Abholung erfolgt nach rechtzeitiger Anmeldung bis Dienstag, 13 Uhr (Tel / 97892, Fax 97893, abfallwirtschaft@medfacilities.de) am Mittwoch in jeder Kalenderwoche. Kunststoffdatenträger (Magnetbänder, Disketten, Mikrofilme...) werden in den gleichen Behältnissen, aber separat von Datenträgern in Papierform gesammelt (keine Vermischung zulässig). Datenträger jeder Art sind verschlossen und vor dem Zugriff Unbefugter gesichert zu sammeln und zu lagern. Weitere Fragen sind an den Datenschutzbeauftragten, Herrn Hartmann (Tel ) zu richten.

17 Einzelentsorgungsrichtlinie A 5 Abfälle, an deren aus infektionspräventiver und umwelthygienischer Sicht keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. ALTGLAS z.b. Glasinfusionsflaschen, Getränkeflaschen Zur Sammlung von Altglas stehen zurzeit verschiedene Systeme zur Verfügung: 1. Sammelwagen ( Ökomobile ) für verwertbare Stoffe mit der Unterteilung für Weiß-, Braun- und Grünglas mit bedarfsorientierter Entleerung 2. Verbringung zu den Depotcontainern für Weiß-, Braun- und Grünglas im Bereich der Altkliniken 3. Abholung vor Ort nach Vereinbarung mit der Fachgruppe Abfallwirtschaft im sbereich bereitstellen Raum oder Containerstellplatz - nach Bedarf FTS-Station sicher verpackt mit FTS-Containerwagen zum szentrum schicken Altglas wird der Verwertung zugeführt und muss deshalb sauber und nach Farben getrennt gesammelt werden. Die Entfernung der Bördelung ist bei den Glasinfusionsflaschen nicht erforderlich, anhängende Infusionssysteme müssen jedoch entfernt und die Flaschen restentleert werden. Glasscherben und Porzellan gehören nicht in die Sammelbehälter. Infusionsglasflaschen mit krankenhausspezifischen Verunreinigungen sowie restentleerte Infusionsglasflaschen aus der Zytostatikaanwendung gehören in den B-Müll.

18 Einzelentsorgungsrichtlinie A 6 Abfälle, an deren aus infektionspräventiver und umwelthygienischer Sicht keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. KUNSTSTOFFE z.b. Folien, en, Infusionsflaschen, Kanister Zur Sammlung von Kunststoffen stehen zurzeit verschiedene Systeme zur Verfügung: 1.) Sammelwagen ( Ökomobile ) für verwertbare Stoffe mit einer Sackfraktion für Kunststoffe mit bedarfsorientierter Entleerung 2.) transparente 70-l-Sammelsäcke Bezug: Zentrallager FTS: zum szentrum schicken Altkliniken: im sbereich bereitstellen Gemischte Kunststoffe werden in einer Sortieranlage manuell sortiert. Deshalb gehören Gegenstände, die zu Verletzungen führen können, sowie mit krankenhausspezifischen Verunreinigungen kontaminierte Gegenstände nicht in die Kunststoffsammlung, sondern in den Restmüll. Folien und Kanister bestehen zumeist aus Polyäthylen und werden dem stofflichen Recycling zugeführt. Kunststoffe, die aus einem Materialmix bestehen, wie es im Gesundheitsdienst häufig der Fall ist, werden einem rohstofflichen Recycling zugeführt.

19 Einzelentsorgungsrichtlinie A 7 Abfälle, an deren aus infektionspräventiver und umwelthygienischer Sicht keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. STYROPOR saubere sformteile ohne Aufkleber, Loose-Fill-Chips Loose-Fill-Chips werden in transparenten Sammelsäcken gesammelt. Bezug: Zentrallager FTS: zum szentrum schicken Altkliniken: im sbereich bereitstellen. Styropor wird dem Recycling zugeführt.

20 Einzelentsorgungsrichtlinie A 8 Abfälle, an deren aus infektionspräventiver und umwelthygienischer Sicht keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. SPERRMÜLL Einrichtungsgegenstände, z.b. Schränke, Schreibtische, Stühle, Regale, die in den hauseigenen Werkstätten des Geschäftsbereiches 3 (Technik und Gebäudewirtschaft) nicht mehr repariert werden können. Die Bestimmungen über die Absetzung von Anlage- und Investitionsgütern müssen eingehalten werden. Entsprechende Formulare sind im Geschäftsbereich 2, Abt. 22 erhältlich. Transport über Transportmanagement. Am Wirtschaftshof steht ein 36-m 3 -Sperrmüllcontainer zur Verfügung. Achtung! Vor der bzw. vor dem Transport ist zu prüfen, ob sich Flüssigkeiten (Öle, Lösemittel etc.) in den zu entsorgenden Geräten und Maschinen befinden. Falls ja, so müssen diese vor dem Transport abgelassen und separat einer ordnungsgemäßen zugeführt werden.

21 Einzelentsorgungsrichtlinie A 9 Abfälle, an deren aus infektionspräventiver und umwelthygienischer Sicht keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. ELEKTRONIKSCHROTT Die Bestimmungen über die Absetzung von Anlage- und Investitionsgütern müssen eingehalten werden. Entsprechende Formulare sind im Geschäftsbereich 2, Abt. 22 erhältlich. Für die Sammlung von Elektronikschrott steht am Wirtschaftshof ein 30-m 3 -Container zur Verfügung. Der Container muss nach dem Befüllen stets geschlossen werden. Elektronikschrott wird der Verwertung zugeführt. Batterien/Akkus vor der wenn möglich separieren und nach Einzelentsorgungsrichtlinie D 10 verfahren. Achtung! Vor der bzw. vor dem Transport ist zu prüfen, ob sich Flüssigkeiten (Öle, Lösemittel etc.) in den zu entsorgenden Geräten und Maschinen befinden. Falls ja, so müssen diese vor dem Transport abgelassen und separat einer ordnungsgemäßen zugeführt werden.

22 Einzelentsorgungsrichtlinie A 10 Abfälle, an deren aus infektionspräventiver und umwelthygienischer Sicht keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. SCHROTT Metallabfälle ohne Fremdanteile, wie z.b. Isolierungen aus Glaswolle und en. Die Bestimmungen über die Absetzung von Anlage- und Investitionsgütern müssen eingehalten werden. Entsprechende Formulare sind im Geschäftsbereich 2, Abt. 22 erhältlich. Am Wirtschaftshof steht ein 20-m 3 -Container zur Verfügung. Schrott wird der Verwertung zugeführt. Achtung! Vor der bzw. vor dem Transport ist zu prüfen, ob sich Flüssigkeiten (Öle, Lösemittel etc.) in den zu entsorgenden Geräten und Maschinen befinden. Falls ja, so müssen diese vor dem Transport abgelassen und separat einer ordnungsgemäßen zugeführt werden.

23 Einzelentsorgungsrichtlinie A 11 Abfälle, an deren aus infektionspräventiver und umwelthygienischer Sicht keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. TONERKASSETTEN von Laserdruckern und Kopierern Originalkarton Versenden zur Zentralen Warenannahme im Versorgungszentrum (Gebäude 7) Tonerkassetten werden wiederbefüllt.

24 Einzelentsorgungsrichtlinie A 12 Abfälle, an deren aus infektionspräventiver und umwelthygienischer Sicht keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. BAUSCHUTT / BAUMISCHABFÄLLE 3 Container (jeweils 1 m 3 ) befinden sich am szentrum. Info: Tel / Bauschutt- und Baumischabfälle müssen in getrennten Containern entsorgt werden.

25 Einzelentsorgungsrichtlinie A 13 Tote Tiere müssen nach dem Tierkörperbeseitigungsrecht über eine Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt werden. Sie unterliegen dem Anschluss- und Benutzungszwang der Stadt Köln. KADAVER VON VERSUCHSTIEREN nicht infektiös Behälter werden ausschließlich über die sfirma geliefert. Die Organisation der erfolgt in Eigenregie durch die verantwortlichen Mitarbeiter in den Kliniken und Instituten zentral über das Tierhaltungsnetzwerk Kadaver von Versuchstieren sind aufgrund der Bestimmungen des "Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" (TierNebG) andienungspflichtig an eine Tierkörperbeseitigungsanlage. Sie fallen damit nicht unter das Abfallrecht. Dabei ist keine Unterscheidung zu treffen zwischen Tieren, die lediglich zu Sezierzwecken verwendet wurden, Tieren, deren Erbgut gentechnisch verändert wurde oder Tieren, die mit Medikamenten oder Chemikalien behandelt wurden. Bei infektiösen Tierkadavern ist wie unter C 1 beschrieben zu verfahren. (C 1)

26 Einzelentsorgungsrichtlinie B 1.1 Abfälle, an deren aus infektionspräventiver und umwelthygienischer Sicht nur innerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind. KRANKENHAUSSPEZIFISCHE ABFÄLLE Feste Abfälle, die mit Blut, Sekreten und Exkreten kontaminiert sind, wie z.b. leere Blut-, Urin-, Plasmabeutel, Einwegwäsche, Tupfer, Stuhlwindeln, Verbandmaterialien, Wundund Gipsverbände schwarzer dickwandiger (mindestens 50 µm) Müllsack Bezug: Zentrallager FTS: zum szentrum schicken Altkliniken: Müllcontainer Krankenhausspezifische Abfälle dürfen nicht dem Recycling zugeführt werden. Achtung: siehe auch B 1.2

27 Einzelentsorgungsrichtlinie B 1.2 Abfälle, an deren aus infektionspräventiver und umwelthygienischer Sicht nur innerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind. KRANKENHAUSSPEZIFISCHE ABFÄLLE Stark flüssigkeitsbelastete oder verletzungsgefährdende Abfälle, wie z.b. Redonflaschen, Dorne mit Tropfkammern von Infusions- oder Transfusionssystemen, Dränagesysteme, Glasbruch und sonstige Behältnisse, deren Inhalte nicht über den Ausguss oder die Toilette entleert werden können. schwarze 30-l- oder 60-l-Kunststoffeinmalbehältnisse mit Dichtung im Deckel Bezug: Zentrallager FTS: zum szentrum schicken Altkliniken: Müllcontainer Nur vollständig verschlossene und von außen saubere Behältnisse werden vom spersonal mitgenommen. Nicht mehr öffnen nach erstmaligem Verschließen des Behälters (keine zerstörungsfreie erneute Öffnung möglich). Auf ordnungsgemäße, nicht zu starke Befüllung achten. Krankenhausspezifische Abfälle dürfen nicht dem Recycling zugeführt werden.

28 Einzelentsorgungsrichtlinie B 1.3 Abfälle, an deren aus infektionspräventiver und umwelthygienischer Sicht nur innerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind. KRANKENHAUSSPEZIFISCHE ABFÄLLE Verletzungsgefährdende Abfälle wie z.b. Kanülen, Skalpelle, Nadeln, Trokare durchstichsichere Abwurfbehältnisse ( Sharpsafe ) Bezug: Zentrallager Nur exakt verschlossene Behältnisse in die schwarzen Müllsäcke/-behälter geben. FTS: zum szentrum schicken Altkliniken: Müllcontainer Behälter nur einmal verwenden, nicht umfüllen. Auf ordnungsgemäße, nicht zu starke Befüllung achten (Verletzungsrisiko). Krankenhausspezifische Abfälle dürfen nicht dem Recycling zugeführt werden.

29 Einzelentsorgungsrichtlinie C 1 Abfälle, an deren aus infektionspräventiver Sicht innerhalb und außerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind. INFEKTIÖSE ABFÄLLE Abfälle mit Erregern bestimmter Krankheiten (vgl. Allgemeiner Hygieneplan, Kap. 10); mikrobiologische Kulturen, sofern diese nicht sterilisierbar sind; infektiöse Tierkadaver; infektiöse Körperteile, Organe, Blutbeutel eckige, rote 30-l-Behältnisse (Höchstgewicht 13 kg) oder eckige, rote 50-l-Behältnisse (Höchstgewicht 16 kg) beachten: "Ansteckungsgefährliche Stoffe" Zusätzlich ist der Behälter vom Abfallerzeuger mit einem ordnungsgemäß ausgefüllten und gestempelten Etikett zu versehen. Behälteranlieferung, Austausch und Abholung erfolgt nach rechtzeitiger Anmeldung bis Mittwoch, 13 Uhr (Tel / 97892, Fax 97893, abfallwirtschaft@medfacilities.de) an jedem Donnerstag. In dringenden Notfällen kann außerhalb der Dienstzeiten der Abteilung Abfallwirtschaft eine Anforderung von leeren Behältern über die Zentrale Gebäudeleittechnik (Tel. 222) erfolgen. Nur vollständig verschlossene und saubere, von außen desinfizierte Behältnisse werden vom spersonal mitgenommen. Verletzungsgefährdende Abfälle sind zusätzlich durch durchstichfeste Behältnisse zu sichern ( sharp-safe ). Der Weg zu diesen Behältern ist in den speziellen Räumen ständig frei zu halten. Die roten Behälter dürfen keinesfalls mit dem FTS-System befördert werden. Die Abfälle werden in einer Sondermüllverbrennungsanlage entsorgt. Nachfolgend aufgeführte Abfälle dürfen nicht in die Behältnisse gelangen: - radioaktive Abfälle, - Zytostatika. Mikrobiologische Kulturen sollten nach Möglichkeit vor Ort sterilisiert und danach wie Hausmüll entsorgt werden.

30 Einzelentsorgungsrichtlinie E 1 Medizinische Abfälle, an deren nur aus ethischer Sicht zusätzliche Anforderungen zu stellen sind. KÖRPERTEILE UND ORGANABFÄLLE, einschließlich BLUTBEUTEL UND BLUTKONSERVEN (nicht infektiös) eckige, gelbe 30-l-Behältnisse (Höchstgewicht 15 kg) oder eckige, gelbe 50-l-Behältnisse (Höchstgewicht 28 kg) oder runde, schwarze 60-l-Spannringfässer mit schwarzem Deckel Zusätzlich ist der Behälter vom Abfallerzeuger mit einem ordnungsgemäß ausgefüllten und gestempelten Etikett zu versehen. Behälteranlieferung, Austausch und Abholung erfolgt nach rechtzeitiger Anmeldung bis Mittwoch, 13 Uhr (Tel / 97892, Fax 97893, abfallwirtschaft@medfacilities.de) an jedem Donnerstag. Nur vollständig geschlossene und von außen desinfizierte Behältnisse werden vom spersonal mitgenommen. Bei infektiösen Abfällen dieser ist wie unter C 1 beschrieben zu verfahren. (C 1)

31 Einzelentsorgungsrichtlinie D 1 Abfälle, an deren aus umwelthygienischer Sicht innerhalb und außerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind. FOTOCHEMISCHE BÄDER Fixierbäder, Entwicklerbäder 20-l-Kunststoffkanister Die Kanister sind entsprechend gekennzeichnet. Behälteranlieferung, Austausch und Abholung erfolgt nach rechtzeitiger Anmeldung bis Mittwoch, 13 Uhr (Tel / 97892, Fax 97893, abfallwirtschaft@medfacilities.de) am Donnerstag in jeder geraden Kalenderwoche. Fixier- und Entwicklerbäder nicht vermischen.

32 Einzelentsorgungsrichtlinie D 2 Abfälle, an deren aus umwelthygienischer Sicht innerhalb und außerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind. RÖNTGENALTFILME a) "verschossene" Aufnahmen b) Archive a) Für diese Filme stehen Sammelsäcke zur Verfügung. b) entfällt Die Filme verbleiben in den Röntgentüten. a) Austausch der Sammelsäcke erfolgt nach rechtzeitiger Anmeldung bis Mittwoch, 13 Uhr (Tel / 97892, Fax 97893, abfallwirtschaft@medfacilities.de) am Donnerstag in jeder geraden Kalenderwoche. b) Nach vorheriger Anmeldung wird ein Abholtermin vereinbart, Tel /

33 Einzelentsorgungsrichtlinie D 3 Abfälle, an deren aus umwelthygienischer Sicht innerhalb und außerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind. ALTMEDIKAMENTE Arzneimittel, die - von der Apotheke des Klinikums beschafft wurden, - als Erprobungsmuster an Ärzte des Klinikums abgegeben wurden, außer Prüfpräparaten (bitte dazu "" beachten), - aus dem Bestand von Patienten im Klinikum verblieben sind. Bruchsicher und vor dem Zugriff Unbefugter geschützt, z.b. in den verschlossenen Medikamententransportkisten. Sie sind eindeutig von Rücksendungen an die Apotheke, z.b. aus Fehllieferungen oder Reduzierung von Überbeständen, zu trennen. "Altmedikamente zur " Rücksendung an die Apotheke. Medikamente aus klinischen Studien nach AMG, die nicht verbraucht wurden, müssen vom Studienleiter direkt dem Hersteller gegeben werden. Es besteht Rücknahmepflicht!

34 Einzelentsorgungsrichtlinie D 4 Abfälle, an deren aus umwelthygienischer Sicht innerhalb und außerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind. ZYTOSTATIKA Zytostatikareste eckige, gelbe 30-l-Behältnisse (Höchstgewicht 15 kg) oder eckige, gelbe 50-l-Behältnisse (Höchstgewicht 28 kg) beachten: "Giftige Stoffe" Zusätzlich ist der Behälter vom Abfallerzeuger mit einem ordnungsgemäß ausgefüllten und gestempelten Etikett zu versehen. Behälteranlieferung, Austausch oder Abholung erfolgt nach rechtzeitiger Anmeldung bis Mittwoch, 13 Uhr (Tel / 97892, Fax 97893, abfallwirtschaft@medfacilities.de) an jedem Donnerstag. Nur vollständig verschlossene und saubere, von außen desinfizierte Behältnisse werden vom spersonal mitgenommen. Verletzungsgefährdende Abfälle sind zusätzlich durch durchstichfeste Behältnisse zu sichern. Die als Sonderabfall gilt nicht für Materialien, wie beispielsweise Tupfer, Handschuhe, leere Infusionsflaschen und Infusionsbestecke sowie Arbeitsunterlagen, die als Abfälle beim Umgang mit Zytostatika anfallen oder nur gering mit Zytostatika kontaminiert wurden. Diese Abfälle können wie Abfälle der B entsorgt werden. Zytostatikaabfälle werden der Sonderabfallverbrennung zugeführt.

35 Einzelentsorgungsrichtlinie D 5 Abfälle, an deren aus umwelthygienischer Sicht innerhalb und außerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind. LABORCHEMIKALIENRESTE Laborchemikalienreste verbleiben nach Möglichkeit in der Originalverpackung. Alle Behältnisse müssen die Erfordernisse des gefahrlosen Transports und der sicheren Handhabung erfüllen, sodass Gefährdungen von Menschen und Umwelt ausgeschlossen sind. Die Gebinde müssen auslaufsicher sein, äußerlich dürfen keine Chemikalien anhaften: Gebinde nur aufrecht stellen, nicht legen. Gebinde nicht übereinander stapeln. Gebinde dürfen nicht zusammen verpackt werden, wenn gefährliche Reaktionen entstehen können. Gefährliche Reaktionen sind: - eine Verbrennung und/oder eine beträchtliche Wärmeentwicklung, - die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen, - die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen, - die Bildung instabiler Stoffe. Bei Originalgebinden genügt die Originalkennzeichnung. Umgefüllte Chemikalien müssen nach den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sein. santräge (s. u.) und Transportbehälter sind bei der Fachgruppe Abfallwirtschaft erhältlich. Die santräge werden von den Abfallerzeugern ausgefüllt und zur Prüfung gesendet. Eine Kopie verbleibt beim Abfallerzeuger. Die Abholung der Transportbehälter erfolgt nach Absprache im Rahmen der festen stermine am Donnerstag in jeder geraden Kalenderwoche. Kleingebinde können nach vorheriger Absprache am Zwischenlager abgegeben werden. Info: Tel / 97892

36 Einzelentsorgungsrichtlinie D 6 Abfälle, an deren aus umwelthygienischer Sicht innerhalb und außerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind. SÄUREN/SÄURENGEMISCHE LAUGEN/LAUGENGEMISCHE s. Laborchemikalienreste 30-l- oder 60-l-Kanister können zur Verfügung gestellt werden.

37 Einzelentsorgungsrichtlinie D 7 Abfälle, an deren aus umwelthygienischer Sicht innerhalb und außerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind. LÖSEMITTEL, LÖSEMITTELGEMISCHE, halogenierte organische Lösemittel enthaltend z.b. Acetonitril, Chloroform, Ethanol, Methanol, weißer 5-l-Kunststoffbehälter 30-l-Metallkanister für Xylolrecycling (kein Xylolersatz) Die Kanister sind nach Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet. Behälteranlieferung, Austausch und Abholung erfolgt nach rechtzeitiger Anmeldung bis Dienstag, 13 Uhr (Tel / 97892, Fax 97893, abfallwirtschaft@medfacilities.de) am Donnerstag in jeder geraden Kalenderwoche. Aus abfalltechnischen Gründen werden alle Lösemittel unter dem Sammelbegriff halogenhaltig entsorgt und der Sonderabfallverbrennung zugeführt.

38 Einzelentsorgungsrichtlinie D 8 Abfälle, an deren aus umwelthygienischer Sicht innerhalb und außerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind. KONZENTRATE/HALBKONZENTRATE SPÜL- und WASCHWASSER z.b. metallsalzhaltige Lösungen, Färbelösungen, ethidiumbromidhaltige Lösungen. 10-l-Kunststoffkanister, weiß/transparent 30-l-Kunststoffkanister, weiß/transparent Die Behältnisse sind gekennzeichnet. Behälteranlieferung, Austausch und Abholung erfolgt nach rechtzeitiger Anmeldung bis Dienstag, 13 Uhr (Tel / 97892, Fax 97893, abfallwirtschaft@medfacilities.de) am Donnerstag in jeder geraden Kalenderwoche.

39 Einzelentsorgungsrichtlinie D 9 Abfälle, an deren aus umwelthygienischer Sicht innerhalb und außerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind. MIT CHEMIKALIEN VERUNREINIGTE BETRIEBSMITTEL z.b. ethidiumbromidhaltige Elektrophoresegele, mit Chemikalien, wie z.b. Osmiumtetroxid oder Phenol, verschmutzte Labormaterialien. 30-l-Kunststoffbehälter (blau, Deckel mit Spannringverschluss) 60-l-Kunststoffbehälter (blau, Deckel mit Spannringverschluss) Die Behältnisse sind gekennzeichnet. Behälteranlieferung, Austausch und Abholung erfolgt nach rechtzeitiger Anmeldung bis Dienstag, 13 Uhr (Tel / 97892, Fax 97893, abfallwirtschaft@medfacilities.de) am Donnerstag in jeder geraden Kalenderwoche.

40 Einzelentsorgungsrichtlinie D 10 Abfälle, an deren aus umwelthygienischer Sicht innerhalb und außerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind. BATTERIEN / AKKUS: a) Trockenbatterien (ZnC, AlMn, NiCd etc.) b) lithiumhaltige Batterien (Li..) Grüner Behälter: Trockenbatterien (ZnC, AlMn, NiCd etc.) Gelber Behälter: lithiumhaltige Batterien (Li..) Behälteranlieferung, Austausch und Abholung erfolgt nach Anmeldung über Tel / 97892, Fax 97893, abfallwirtschaft@medfacilities.de. Kleinmengen können an der Materialausgabe des technischen Magazins gegenüber dem Schlüsseldienst abgegeben werden. Batterien werden zu einer Batteriesortieranlage verbracht und dort verwertet.

41 Einzelentsorgungsrichtlinie D 11 Abfälle, an deren aus umwelthygienischer Sicht innerhalb und außerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind. LEUCHTSTOFFRÖHREN Leuchtstoffröhrensammelcontainer stehen an folgenden Standorten: - Bettenhaus E 03 - Technisches Magazin im Gebäude 4 - Elektrowerkstatt - Hygieneinstitut - Frauenklinik Volle Sammelcontainer bei der Disposition, Tel / 97892, melden. Leuchtstoffröhren werden unter Vermeidung von Glasbruch und ohne smaterialien in die Sammelcontainer gelegt.

42 Einzelentsorgungsrichtlinie D 12 Abfälle, an deren aus umwelthygienischer Sicht innerhalb und außerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind. FESTE, FETT- UND ÖLVERSCHMUTZTE BETRIEBSMITTEL z.b. Putzlappen, Bindemittel, Arbeitshandschuhe, Fettpatronen. PCB-frei und ohne chemische Verunreinigungen. Am Wirtschaftshof stehen zwei 240-l-Sammeltonnen zur Verfügung. Ausgeschlossen sind: Spraydosen und lösemittelhaltige Materialien.

43 Einzelentsorgungsrichtlinie D 13 Abfälle, an deren aus umwelthygienischer Sicht innerhalb und außerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind. SPRAYDOSEN z.b. Lackspray, Pestizide, pharmazeutische Rückstände. Spraydosen können bei der Fachgruppe Abfallwirtschaft, Tel / 97892, nach Vereinbarung abgegeben werden. Spraydosen müssen mit Schutzkappe abgegeben werden.

44 Einzelentsorgungsrichtlinie D 14 Abfälle, an deren aus umwelthygienischer Sicht innerhalb und außerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind. VERBRENNUNGSMOTOREN- UND GETRIEBEÖLE Altöle bekannter Herkunft Nach Vereinbarung mit der Abfallwirtschaft: Tel / 97892, Fax 97893, abfallwirtschaft@medfacilities.de Altölleeremballagen: s. Einzelentsorgungsrichtlinie D 15 Ausgeschlossen sind: Transformatorenöle, Radiatorenöle, Bioöle. Altöl wird der Wiederverwertung zugeführt.

45 Einzelentsorgungsrichtlinie D 15 Abfälle, an deren aus umwelthygienischer Sicht innerhalb und außerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind. METALL- und KUNSTSTOFFLEEREMBALLAGEN MIT SCHÄDLICHEN VERUNREINIGUNGEN z.b. leere Altölkanister Am Wirtschaftshof stehen zwei ASP-800-Container, getrennt für Metall- und Kunststoffleeremballagen, zur Verfügung. Info: Tel / Ausgeschlossen sind: - Restanhaftungen über 4 % - ätzende und reaktive Stoffe - Einzelgebinde größer als 220 l - Rollreifenfässer - Spraydosen

46 Einzelentsorgungsrichtlinie D 16 Abfälle, an deren aus umwelthygienischer Sicht innerhalb und außerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind. LACKIEREREIABFÄLLE, nicht ausgehärtet z.b. Pinsel, Farbrollen, Gebinde mit einer maximalen Kantenlänge von 50 cm. Am Wirtschaftshof steht ein ASP-800-Container zur Verfügung. Ausgeschlossen sind Spraydosen.

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