Ein Fall für Escher - Kündigung, Arbeitslosigkeit - Was dann?

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1 Escher. Ihr MDR-Ratgeber bei Haufe Ein Fall für Escher - Kündigung, Arbeitslosigkeit - Was dann? Escher - Der MDR-Ratgeber Bearbeitet von Michael Baczko, Doris Brenner 1. Auflage Taschenbuch. 240 S. Paperback ISBN Recht > Arbeitsrecht > Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz, Mutterschutz, Personalwesen Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 Störungen und Probleme im Arbeitsverhältnis Autor: Michael Baczko Oft, oder gerade in Zeiten, in denen die Wirtschaftslage unsicher ist und die Arbeitgeber gezwungen sind oder sich dazu gezwungen fühlen, Kosten zu senken, kommt es zu Störungen im Arbeitsverhältnis. Hierbei versuchen Arbeitgeber sich von Arbeitnehmer(innen)n zu trennen, die sie für leistungsschwach halten, oder mit denen sie nicht so gut zurechtkommen. Da in vielen Betrieben das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt und somit die Kündigung eines Arbeitnehmers erschwert ist (siehe Seite 24), greift der Arbeitgeber zu verschiedenen Mitteln, um sich entweder vom Arbeitnehmer zu trennen oder die Arbeitsbedingungen zu ändern. Arbeitnehmer(innen) kennen ihre Rechte teilweise nicht oder befürchten, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen, gekündigt zu werden. Nachfolgend soll deshalb auf die wichtigsten Probleme hinsichtlich der Arbeitnehmerrechte eingegangen werden. Abmahnung Ein Mittel zur Vorbereitung einer Kündigung besteht im Ausspruch von Abmahnungen. Eine Abmahnung sollte man deshalb nicht widerspruchslos hinnehmen, sondern eine schriftliche Gegendarstellung an den Arbeitgeber richten und die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte fordern. Im Falle einer Kündigung nach mehrmaliger Abmahnung, kann so im Kündigungsschutzprozess immer noch geltend gemacht werden, dass die Abmahnung unberechtigt war. Hat man der Abmahnung schriftlich widersprochen, hat dies auch rechtlich in einem Kündigungsschutzprozess ein höheres Gewicht.

3 12 Störungen und Probleme im Arbeitsverhältnis Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften vonseiten des Arbeitgebers Bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, wie gegen das Arbeitszeit- oder Mutterschutzgesetz etc., besteht theoretisch die Möglichkeit einer Anzeige bei der zuständigen Behörde, z. B. bei dem Gewerbeaufsichtsamt. Dieser Schritt will gut überlegt sein; insbesondere hat er nur dann Sinn, wenn mehrere Arbeitskollegen bereit sind, die entsprechenden Vorfälle schriftlich und notfalls auch mündlich vor Gericht zu bestätigen. Ansonsten besteht große Gefahr, dass der Arbeitgeber denjenigen, der ihn beschuldigt, der Unwahrheit bezichtigt und ihm deshalb kündigt. Der Gang zur Behörde sollte in diesen Fällen gut überlegt sein und vorher mit einem Rechtsanwalt gründlich besprochen werden. Auf konkrete fallspezifische Probleme wird dieser hinweisen. Anders verhält es sich, wenn der geltende Tarif- oder Arbeitsvertrag nicht eingehalten wird, beispielsweise bei der Bezahlung von Überstunden. Hier sollte sich der Arbeitnehmer nicht scheuen, unvergütete Überstunden, insbesondere wenn diese erheblichen Umfang aufweisen, beim Arbeitgeber einzufordern. Da der Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden oft sehr schnell verfällt (z. B. dann, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag eine kurze Verjährung bestimmt ist), ist es gefährlich mit der Geltendmachung von Überstunden zu warten, bis es eventuell zu einer Kündigung kommt. Damit Überstunden überhaupt erfolgreich eingeklagt werden können (gegebenenfalls vor Gericht), muss der Arbeitnehmer belegen können, dass diese angeordnet oder gebilligt und wann diese genau geleistet wurden. Um diesen Nachweis erbringen zu können, muss Buch geführt werden und eventuell auch ein(e) Kollege(in) Zeuge gewesen sein. Krankheit Bei ernsthaften Erkrankungen sollte sich der Arbeitnehmer besser auskurieren und nicht zur Arbeit erscheinen; die Hürden einer krankheitsbedingten Kündigung sind hoch.

4 Schutzvorschriften für besondere Personengruppen 13 Ist ein Arbeitnehmer längere Zeit erkrankt, ist es für diesen oftmals nicht so einfach, wieder an den alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Seit 2004 sind Unternehmen dazu verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement einzurichten, um ihren Mitarbeitern den Wiedereinstieg nach einer längeren Krankheit zu erleichtern. Ist ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, so muss der Arbeitgeber, laut 84 Abs. 2 SGB IX, mit der zuständigen Interessenvertretung abklären, ob und wie der Arbeitnehmer im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten weiter beschäftigt werden kann. Ist der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen erkrankt, wird er angeschrieben und erhält ein Eingliederungsangebot. Zwar muss der erkrankte Mitarbeiter dieses Angebot nicht annehmen (schließlich wird mit dem Einverständnis auch schlüssig erklärt, dass eine Eingliederungskommission über die Krankengeschichte informiert wird), jedoch riskiert der Arbeitnehmer bei Nichtannahme dieses Angebotes eine Kündigung. Die Vorteile einer Eingliederungsvereinbarung soll man nicht unterschätzen. Der Arbeitnehmer bekommt wieder eine berufliche Perspektive und die Chance in seinen Job zurückzukehren. Auch für den Arbeitgeber ist dieser stufenweise Wiedereinstieg mit Vorteilen verbunden, da er Leistungen der Sozialversicherung erhält. Zur Eingliederung gehören auch Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes. Schutzvorschriften für besondere Personengruppen Behinderte Bevor Sie erwägen, das Arbeitsverhältnis aufgrund gesundheitlicher Probleme aufzulösen, sollten Sie bedenken, dass es eine Reihe von Möglichkeiten gibt, weiter zu arbeiten. Das im Jahr 2001 geschaffene SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) hat ausdrücklich zum Inhalt, dass Behinderte (das sind Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent gegeben ist), aber auch von Behinderung bedrohte Menschen nach

5 14 Störungen und Probleme im Arbeitsverhältnis Möglichkeit weiter am Arbeitsleben teilhaben sollen. Es hat das frühere Schwerbehindertengesetz partiell übernommen, besonderer Sinn und Zweck ist jedoch, betroffenen Menschen die Teilnahme am Erwerbsleben trotz gesundheitlicher Einschränkungen zu ermöglichen. Leider werden die dadurch gebotenen Optionen noch zu wenig genutzt. SCHWERBEHINDERTENAUSWEIS Zwar ist nach dem Gesetz nicht zwingend Voraussetzung, im Besitz eines Schwerbehindertenausweises zu sein, um entsprechende Rechte im Arbeitsleben in Anspruch nehmen zu können, jedoch erleichtert es in der Praxis den Nachweis der Behinderung. Behinderte oder Behinderten Gleichgestellte (hier handelt es sich um Personen, die einen Grad der Schwerbehinderung von mindestens 30 Prozent aufweisen und denen auf Antrag bei der Bundesagentur ein Bescheid über die Gleichstellung erteilt worden ist), genießen neben dem erweiterten Kündigungsschutz (siehe Seite 27) eine Reihe von anderen besonderen Schutzrechten. Schwerbehinderte Menschen (nicht jedoch Gleichgestellte) erhalten einen Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche im Jahr. Umfasst dessen Arbeitswoche beispielsweise fünf Arbeitstage, dann stehen ihm fünf Tage Zusatzurlaub zu. Umfasst sie vier Arbeitstage, dann beträgt der Zusatzurlaub vier Tage usw. Ist jedoch durch einen Tarifvertrag oder eine sonstige Regelung ein längerer Zusatzurlaub festgelegt, dann besteht natürlich Anspruch auf diesen vereinbarten Zeitraum. Schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist diejenige Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht. Gesetzlich festgelegt ist eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden ( 3 Arbeitszeitgesetz). Die tägliche Arbeitszeit kann aber auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn sie an anderen Tagen so ausgeglichen wird, dass innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

6 Ansprüche schwerbehinderter Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber 15 Schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte sowie deren Arbeitgeber können vom Integrationsamt (siehe Adressverzeichnis) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erhalten. Diese müssen vor dem Beginn der Maßnahme bzw. vor dem Kauf des Hilfsmittels beim zuständigen Integrationsamt beantragt werden. Die Leistungen werden je nach den Umständen des Einzelfalls in der Regel als Zuschüsse oder als Darlehen erbracht. Es sind insbesondere folgende Leistungen möglich: Hilfe bei der Anschaffung von technischen Arbeitshilfen Hilfe bei der Bewältigung des Arbeitsweges Hilfe bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung Förderung der Teilnahme an Maßnahmen zur Bewahrung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten Leistungen zur behindertengerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz Ansprüche schwerbehinderter Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber Nach 81 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, eine bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens, Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,

7 16 Störungen und Probleme im Arbeitsverhältnis eine behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze des Arbeitumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr und eine Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen. 84 SGB IX bestimmt, dass der Arbeitgeber bei Eintritt von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- und sonstigen Beschäftigungsverhältnis, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, gegebenenfalls auch den Betriebsrat, sowie die zuständige Behörde einschalten muss; außerdem gilt bei längerer Krankheit das Gebot des Eingliederungs-Managements (siehe Seite??). Bevor Sie also daran denken, einen Rentenantrag zu stellen, da Sie meinen, gesundheitlich zum Arbeiten nicht mehr in der Lage zu sein, sollten Sie von den vielfältigen Möglichkeiten, einen Ihrem Gesundheitszustand entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten oder den bestehenden Arbeitsplatz umzugestalten, Gebrauch machen. Flankiert werden diese im SGB IX genannten Maßnahmen durch Vorschriften im gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungsrecht. Es gilt der Grundsatz Rehabilitation vor Rente. Die Krankenkasse bzw. der Rentenversicherungsträger im Fall einer Berufskrankheit oder eines Berufsunfalls die zuständige gesetzliche Unfallversicherung unterstützt und finanziert eine Reihe von Maßnahmen, welche die Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit bzw. die Wiedereingliederung in Arbeit und Beruf zum Ziel haben. Da es in den letzten Jahren auch aufgrund der Änderung des Rentenrechts immer schwieriger geworden ist, Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit zu erhalten, sollten Sie daher alles in Ihrer Macht Stehende versuchen, um im Rahmen Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen weiter am Arbeitsleben teilzuhaben. In der Praxis unternimmt der Arbeitgeber von sich aus meist keine entsprechenden Schritte, da er daran interessiert ist, dass Sie Ihren konkreten Arbeitsplatz ausfüllen und es für ihn in der Regel einfacher ist, sich einen Ersatz zu suchen.

8 Ansprüche schwerbehinderter Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber 17 Schwangere und Mütter Bei Schwangeren muss auf die Arbeitsbedingungen besondere Rücksicht genommen werden. Gegebenenfalls kann ein sogenanntes Beschäftigungsverbot in Betracht kommen (dies wäre aber kein Grund zur Kündigung); eine Schwangere, die einem Beschäftigungsverbot unterliegt, erhält von der zuständigen Sozialversicherung Lohnfortzahlung. Pflege und Krankheit von Kindern und Angehörigen Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich für zehn Arbeitstage im Kalenderjahr Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld, wenn er nach ärztlichem Zeugnis wegen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben muss ( 45 Abs. 2 SGB V, siehe Adressverzeichnis). Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kinderpflege-Krankengeld sind: Versicherung als Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld. Das Kind (eigenes Kind, Stiefkind, Enkel, Pflegekind oder Adoptiv- Pflegekind) muss selbst gesetzlich krankenversichert sein. Dies ist z. B. bei einer Familienversicherung, einer freiwilligen Versicherung und bei Beantragung oder Bezug einer Waisenrente der Fall. Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr bei Beginn des Anspruchs noch nicht vollendet haben. Bei behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindern besteht ein Anspruch unabhängig von der Altersgrenze. Das Kind muss im Haushalt des Versicherten leben und keine andere im Haushalt lebende Person darf imstande sein, dessen Versorgung zu übernehmen. Eltern erhalten zur Pflege schwerstkranker Kinder, nach 45 Abs. 4 SGB V (siehe Adressverzeichnis), ein besonderes Kinderpflege-Krankengeld. Voraussetzung ist eine schwere, unheilbare Erkrankung des Kindes. Eine zeitliche Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen pro Kalenderjahr ist für dieses besondere Kinderpflege-Krankengeld nicht vorgesehen. Die Begrenzung auf Vollendung des zwölften Lebensjahrs gilt bei

9 18 Störungen und Probleme im Arbeitsverhältnis schwerstkranken Kindern nicht; auch darf in diesem Fall eine andere Person im Haushalt leben, die die Versorgung des kranken Kindes übernehmen könnte. Nach dem Pflegezeitgesetz (siehe Adressverzeichnis) dürfen Arbeitnehmer bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation naher Angehöriger bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht nicht; die Versicherungspflicht bleibt in allen Versicherungszweigen für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung stets erhalten. Neben der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen, haben Arbeitnehmer nach dem Pflegezeitgesetz jedoch auch Anspruch auf eine längere unbezahlte Freistellung. Für eine Pflege der Angehörigen können Arbeitnehmer der Arbeit bis zu sechs Monate fernbleiben (Pflegezeit). Während der Pflegezeit besteht Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, wenn unmittelbar vor der Pflegezeit ebenfalls Versicherungspflicht bestand oder eine als ABM geförderte Beschäftigung ausgeübt wurde. Die Beiträge werden von der zuständigen Pflegekasse übernommen. Die Möglichkeit der Familienversicherung ist nicht gegeben. In der Rentenversicherung gelten Pflegezeiten versicherungs- und beitragsrechtlich in der Regel als Pflichtzeiten. Die Beiträge für die Pflegeperson werden durch die zuständige Pflegekasse gezahlt.

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