Tarifverhandlungen: Wie künftig?

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1 Tarifverhandlungen: Wie künftig? Position der Spitäler Geschäftsleiter VZK

2 KVG-Revision Spitalfinanzierung ( ) Leistungsbezogene Pauschalen (SwissDRG) Einschluss der Investitionen Neue Aufteilung dual-fixe Finanzierung (55% Kanton / 45% Versicherer) Transparenz und Statistik Daneben: Freie Spitalwahl Neue Vorgaben Spitalplanung Verfeinerung Risikoausgleich Seite 2

3 Mehr Wettbewerb und weniger Planung Weg vom Kostenerstattungsprinzip zur Abgeltung von Leistungen: Fallpreise anstatt Kostentarife Markt-/Preisvergleiche anhand von Referenzspitälern, welche bei Erfüllung der Qualitätsanforderungen effizient produzieren Anreiz für die Spitäler: Möglichkeit, bei effizienter und wirtschaftlicher Leistungserstellung Überschüsse zu erzielen, welche reinvestiert werden Volkswirtschaftlicher Nutzen: Das Preissystem führt zu besserer Allokation der personellen und finanziellen Mittel und schnellerer Diffusion von Innovationen. «Jedes Spital erbringt selbst oder mit Partnern diejenigen Leistungen, bei denen es vergleichsweise am besten ist». Seite 3

4 Zitat: «Durch die Einführung der neuen Spitalfinanzierung wird den Spitälern genau diese Gewinnmöglichkeit gegeben, weil sich die zu entwickelnden, auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur basierenden, leistungsorientierten Pauschalen nicht mehr an den anrechenbaren Kosten zu orientieren haben. Preise können daher auch über den anfallenden Kosten liegen und Gewinne generieren.» Vgl. Saxer U., Oggier W., Recht und Ökonomie der KVG-Tarifgestaltung, Schulthess 2010, S. 197 Seite 4

5 Tarif- / Preisermittlung - heute 1. Ermittlung der anrechenbaren Kosten Engere Betriebskosten (EBK)./. Abzüge (ambulante Kosten, Nicht- KVG-Bereiche, Überkapazitäten, Lehre und Forschung, Zusatzversicherte) = anrechenbare Kosten 2. Tarifverhandlung Einigung auf das Gesamtvolumen aller öffentlichen Zürcher Spitäler Einigung auf einen Benchmarking-Abzug 3. Tarifberechnung Berechnung der PLT-Fall- und Tagesteilpauschalen je Spital und Abteilung (Chirurgie, Medizin, Frauenklinik, weitere bei den Universitätsspitälern) unter Berücksichtigung der Zusatzverrechnungen (IPS, Implantate) Seite 5

6 Tarif- / Preisermittlung künftig, Vorstellung VZK Spitäler ermitteln ihre CMI-bereinigten Fallkosten VZK errechnet Fallnormkosten für Betriebs- und Marktvergleiche VZK verhandelt mit den Versicherern anhand von schweizweiten Vergleichen mit Referenzspitälern und unterbreitet ein Angebot für die Baserate(s) Gegenangebot der Versicherer Vertragsabschluss oder Festsetzungsverfahren beim Regierungsrat Seite 6

7 Neu gemäss Vorstellung GD und den vier grössten Versicherern Plausibilisierung und Zertifizierung der Kostenrechnungen der Spitäler durch die GD Ermittlung der anrechenbaren Kosten Zustellung der Daten an die Versicherer Herleitung schweregradbereinigter Fallkosten pro Spital Klärung der Investitionskosten Ermittlung des Benchmarks (Richtschnur 40. Perzentil) Vertragsverhandlungen Versicherer/Spitäler mit Spielraum Perzentil und anrechenbare Mehrleistungen / Minderaufwendungen (zum Bespiel elektronischer Datenverkehr oder Fallmanagement) Vertragsabschluss oder Festsetzung siehe (Gesundheitspolitik) Seite 7

8 Wo haben wir Differenzen? Grundsätzliche Differenz: Die vier grössten Versicherer und die GD wollen eine mit den Kostenrechnungen berechnete und einem (innerkantonalen) Benchmark limitierte Baserate. Den Spitälern unterhalb des Benchmarks sollen im Gegensatz zu santésuisse Überschüsse zustehen, für die universitären Spitäler ist für eine Übergangszeit von 2 Jahren ein Zuschlag vorgesehen. Die GD liefert KORE-Daten an die Versicherer. Der VZK will die Baserate als Marktpreis und im schweizweiten Vergleich mit Referenzspitälern verhandeln. Den Versicherern werden Eckwerte der Kostenrechnungen geliefert; im übrigen haben sie ein Einsichtsrecht gemäss Art. 49 Abs. 7 KVG. Gemäss Abs. 8 haben die Betriebsvergleiche auf Anordnung des Bundesrats schweizweit zu erfolgen. Seite 8

9 Unterschiede auf einen Blick GD und 4 Versicherer VZK Baserate als Kostenbenchmark Innerkantonaler Benchmark Richtschnur 40. Perzentil Lieferung der Daten an die Versicherer durch die GD Publikation der Fallkosten wie bis anhin durch die GD Baserate(s) als Marktpreis Schweizweiter Vergleich mit Referenzspitälern Wenn Benchmark-Betrachtung, dann Median + Marge Lieferung von Eckwerten an die Versicherer durch den VZK Publikation von Daten durch den VZK Seite 9

10 Warum kein reines Kosten-Benchmarking? Baserate(s) sind Preise für Leistungen und nicht Kostenrückerstattung Spitäler brauchen Überschüsse, weil künftig das Unternehmerrisiko voll zu tragen ist (ohne GD) die Investitionsfinanzierung nicht gesichert erscheint (VKL) die Spitäler gemäss GD bisherige Staatsbeiträge verzinsen und zurückzahlen müssen die Spitäler genügend Eigenkapital bilden müssen (Bilanzfähigkeit) Art. 59c Abs.1 KVV bezieht sich nur auf die Tarifvertrags- Genehmigung und nicht auf die Tarifverhandlungen. Es ist unklar, wie die Kostenbegriffe auszulegen sind (siehe Saxer/Oggier, Folie 4). Seite 10

11 Exkurs: Investitionskostenfinanzierung Daten der Anlagebuchhaltung nach VKL und REKOLE sind für die Abbildung der Investitionskosten im System SwissDRG ungenügend (siehe auch Studien von KPMG und PWC) Für die Einführungsphase von SwissDRG ist daher ein Norm- Zuschlag auf der Baserate erforderlich VZK-Modell Investitionskostenfinanzierung 5 Spitäler haben unabhängig voneinander die notwendigen Investitionskosten zur Sicherung des bisherigen Leistungsspektrums errechnet und kamen zu einem Anteil an den Betriebskosten von 14-16%. Forderung VZK: Normativer Zuschlag auf der Baserate von 15%. Seite 11

12 Wie gehen wir vor? Dezember 2010: Grundsatzgespräch VZK und Versicherer (santésuisse und Gruppe Helsana / Sanitas) Definition der Verhandlungsgrundsätze inklusive Datenbasis Festlegung des Verhandlungsablaufs 2011 Zeitplan: Vertragsverhandlungen Mai bis September Vertragsabschluss oder Einleitung Festsetzungsverfahren: Oktober Seite 12

13 Wir wollen die Chancen gemeinsam packen! Die bisher bewährte und erfolgreiche Zusammenarbeit der Tarifpartner im Kanton Zürich darf nicht durch die neue Spitalfinanzierung gefährdet werden! Seite 13

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