Amtsgemäßer Aufgabenbereich verneint, da Qualifizierung des Beamten im Bereich Allgemeine Verwaltung nach wie vor nur m.d.;

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1 VGH München, Beschluss v CE Titel: Normenketten: 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO 123 VwGO 123 Abs. 1 VwGO 123 VwGO Orientierungsätze: Beamtenrecht; Umsetzung eines Verwaltungsinspektors A 9 g.d. vom Dienstposten als lt-administrator auf den Dienstposten Renten- und Sozialstelle A 9 g.d.; Amtsgemäßer Aufgabenbereich verneint, da Qualifizierung des Beamten im Bereich Allgemeine Verwaltung nach wie vor nur m.d.; Verwendungsaufstieg verschafft nur eine fachlich beschränkte Qualifizierung für den g.d. (hier: Verwendungsbereich EDV/IT ); Anordnung des Gerichts umfasst auch die Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Dienstposten; insofern nicht nur Verbescheidungsanspruch (Ermessensausübung des Dienstherrn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts) des Antragstellers in der Hauptsache, da vorliegend Motiv der Umsetzung nur die (unzulässige) neue Verwendung, nicht jedoch (auch) die Loslösung aus der alten Verwendung ist und die Weg-Umsetzung demnach keine entscheidungserheblichen Rechtmäßigkeitsfragen aufwirft Schlagworte: Beamtenrecht, Umsetzung eines Verwaltungsinspektors A 9 g.d. vom Dienstposten als lt-administrator auf den Dienstposten Renten- und Sozialstelle A 9 g.d, amtsgemäßer Aufgabenbereich verneint, da Qualifizierung des Beamten im Bereich Allgemeine Verwaltung nach wie vor nur m.d., Verwendungsaufstieg verschafft nur eine fachlich beschränkte Qualifizierung für den g.d. (hier: Verwendungsbereich "EDV/IT"), Anordnung des Gerichts umfasst auch die Weiterbeschäftigung auf dem bisheri gen Dienstposten, insofern nicht nur Verbescheidungsanspruch (Ermessensaus übung des Dienstherrn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts) des Antragstellers in der Hauptsache, da vorliegend Motiv der Umsetzung nur die (unzulässige) neue Verwendung, nicht jedoch (auch) die Loslösung aus der alten Verwendung ist und die Weg-Umsetzung demnach keine entscheidungserhebli chen Rechtmäßigkeitsfragen aufwirft Tenor I.Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. August 2010 wird in seinen Nummern I. und II. aufgehoben. II.Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Umsetzung des Antragstellers gemäß Verfügung vom 2. Juli 2010 von seinem bisherigen Dienstposten als lt-administrator Amt 1 Sachgebiet 1.3 IT/EDV in die Rentenund Sozialstelle zum 1. Oktober 2010 zu vollziehen, bis über die Klage des Antragstellers vom 27. Juli 2010 rechtskräftig entschieden ist. III.Der Antragsgegnerin wird weiter untersagt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache den Antragsteller in den Aufgabenbereich der Renten- und Sozialstelle einzuweisen. IV.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

2 V.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der am 7. März 1962 geborene Antragsteller steht als Verwaltungsinspektor der Besoldungsgruppe A 9 (gehobener Dienst g.d.) im Dienst der Antragsgegnerin und ist als lt-administrator in deren Sachgebiet 1.3 IT/EDV tätig. 2 Ursprünglich hatte der Antragsteller an einem Finanzamt als Finanzbeamter im mittleren Dienst in der Umsatzsteuer-Voranmeldestelle gearbeitet, wobei er seine in beschränktem Umfang vorhandenen EDV- Kenntnisse dort in der zusätzlichen Aufgabe des EDV-Ansprechpartners verwenden konnte. Nach entsprechender Fortbildung in Privatinitiative war seine Bewerbung auf die von der Antragsgegnerin im Jahr 1992 ausgeschriebene, nach BesGr. A 9 mittlerer Dienst, m.d. bewertete Stelle des Sachbearbeiters für Datenverarbeitung erfolgreich. Am 24. Juli 2008 stellte der Bayerische Landespersonalausschuss in einem Beschluss gemäß 37 a Abs. 5 Satz 1 LbV (in der bis zum geltenden Fassung a.f ) fest, dass die Einführung des Antragstellers in die Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für den Verwendungsbereich EDV/IT erfolgreich abgeschlossen sei. Der Beamte könne damit zum Verwaltungsinspektor (BesGr. A 9) ernannt werden. Die entsprechende Ernennung und damit der prüfungsfreie Verwendungsaufstieg von der Laufbahngruppe des mittleren in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes erfolgten sodann mit Urkunde vom 28. Oktober In einem Gespräch vom 25. Juni 2010 wurde dem Antragsteller seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt, sie beabsichtige, ihn von der EDV/lT-Stelle in die Renten- und Sozialstelle umzusetzen. Diese werde mit dem Ausscheiden des gegenwärtigen Stelleninhabers ab 1. Oktober 2010 frei und um dem Antragsteller den Einstieg in seinen neuen Aufgabenbereich zu erleichtern, werde er ab Anfang August schrittweise in seine neuen Aufgaben eingeführt. Der bevorstehende personelle Wechsel werde zum Anlass genommen, die Renten- und Sozialstelle umzuorganisieren. Insbesondere sei an die Einführung und Optimierung von DVgestützten Systemen in der Renten- und Sozialstelle zum Aufbau einer zeitgemäßen und effektiven Dienstleistungseinrichtung sowie an die Entwicklung einer lnformationsplattform über regionale Sozialleistungen (z.b. Sozialrabatte) gedacht. Der Antragsteller erweise sich für die Wahrnehmung dieser Aufgaben sowohl aufgrund seiner Fachkenntnisse im Bereich EDV/IT als auch aufgrund seiner außerordentlichen positiven Beurteilungen als besonders geeignet. Der Antragsteller wies im Rahmen des Gesprächs darauf hin, er halte sich für die Wahrnehmung der Aufgaben der Renten- und Sozialstelle für ungeeignet und wolle auf seiner bisherigen Stelle, auf die er sich im Jahr 1992 beworben habe, verbleiben. Bereits damals habe er ausdrücklich erklärt, künftig ausschließlich im EDV-Bereich arbeiten zu wollen. 4 Bereits mit Stadtratsbeschluss vom 17. Juni 2010 war der Stellenplan geändert und die Renten- und Sozialstelle mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2010 nach Besoldungsgruppe A 9 g.d. ausgewiesen worden. Zuvor war diese Stelle nach Besoldungsgruppe A 9 m.d. mit Amtszulage eingewertet gewesen. 5 Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2010 auf die Renten- und Sozialstelle um. Dabei wies sie auf ihre Absicht hin, den sozialen Bereich (Renten- und Sozialstelle) sowie den Bereich IT/EDV neu zu organisieren bzw. umzustrukturieren; der Antragsteller sei auf Grund seiner fachlichen und persönlichen Fähigkeiten geeignet, diese anspruchsvolle Aufgabe zu erfüllen und er werde bereits Anfang August in seine neuen Aufgaben eingewiesen.

3 6 Nach vergeblicher Remonstration beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht: 7 I.Der Antragsgegnerin solle im Wege einer einstweiligen Anordnung nach 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO untersagt werden, die Umsetzung des Antragstellers gemäß Umsetzungsverfügung vom 2. Juli 2010 von seinem bisherigen Dienstposten als lt-administrator Amt 1 Sachgebiet 1.3 IT/EDV in die Renten- und Sozialstelle zum 1. Oktober 2010 zu vollziehen, bis über die Klage des Antragstellers vom 27. Juli 2010 rechtskräftig entschieden ist. 8 II.Die Antragsgegnerin solle verpflichtet werden, dem Antragsteller weiterhin bis zur Entscheidung in der Hauptsache seine Aufgaben als lt-administrator Amt 1 Sachgebiet 1.3 lt/edv zu übertragen. 9 III.Der Antragsgegnerin solle im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt werden, den Antragsteller ab Anfang August 2010 in den Aufgabenbereich der Renten- und Sozialstelle einzuweisen. 10 IV.Hilfsweise wird beantragt, der Antragsgegnerin solle im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben werden, es zu unterlassen, den bisherigen Dienstposten des Klägers als lt- Administrator Amt 1 Sachgebiet 1.3 lt/edv bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache anderweitig zu besetzen, der Antragsgegnerin solle also aufgegeben werden, den Dienstposten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache freizuhalten. 11 V.Vorsorglich wird der Erlass einer entsprechenden Zwischenverfügung beantragt. 12 Er begründete dies im Wesentlichen damit, die Stelle, auf die er umgesetzt werde, sei nicht amtsangemessen. 13 Die Antragsgegnerin begründete ihren Antrag auf Ablehnung des Antrags des Antragstellers mit dem Fehlen eines Anordnungsanspruchs. Ein sachlicher Grund für dessen Umsetzung liege in der Ruhestandsversetzung des bisherigen Amtsinhabers, welche zum Anlass genommen werde, diese Stelle umzuorganisieren. 14 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11. August 2010 abgelehnt, da ein Anordnungsanspruch nicht bestehe; es könne nicht von einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg hinsichtlich des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache ausgegangen werden. Der Antragsteller werde nach wie vor statusrechtlich als Verwaltungsinspektor der Besoldungsgruppe A 9 verwendet. Ein Anspruch des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinn bestehe nicht, so auch nicht im Hinblick auf den vom Antragsteller bisher innegehabten Aufgabenbereich ausschließlich in der EDV, den er auf Dauer beibehalten wolle. Ein sachlicher Grund, auf den die Ermessensausübung habe gestützt werden können, liege darin, dass der bisherige Amtsinhaber der Renten- und Sozialstelle in den Ruhestand gehe; dies werde auch zum Anlass zu einer Umorganisation

4 genommen werden. Der Antragsteller sei als Verwaltungsinspektor für die Wahrnehmung von Verwaltungstätigkeiten ausgebildet. Nach Einschätzung der Antragsgegnerin machten ihn überdies sowohl seine Vortätigkeit als auch seine positiven dienstlichen Beurteilungen und seine EDV-Kenntnisse zur bestgeeigneten Besetzung dieser Stelle, auf der künftig auch DV-gestützte Systeme eingeführt bzw. optimiert werden sollten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erwägungen nur vorgeschoben oder von Ermessensmissbrauch geprägt sein könnten, seien nicht ersichtlich. Da die rechtliche Überprüfung der geplanten Umsetzung keine Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit ergeben habe, stehe dem Antragsteller auch kein Anordnungsanspruch zur Seite, der Antragsgegnerin zu untersagen, ihn ab Anfang August in den Aufgabenbereich der Renten- und Sozialstelle einweisen zu lassen; ebenso wenig bestünden Gründe dafür, dem Hilfsantrag bzw. dem Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung stattzugeben. 15 Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 16. August 2010 zugestellt wurde, am 18. August 2010 Beschwerde eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 13. September 2010, beim Verwaltungsgerichtshof am selben Tag eingegangen, sowie mit einem weiteren Schriftsatz begründet. 16 Unter Weiterverfolgung seiner ursprünglichen Anträge begehrt er die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses. Er macht im Wesentlichen geltend, die Umsetzung verletzte seinen Anspruch auf amtsangemessene Verwendung. So würden ihm seine bisherigen Leitungsfunktionen genommen. Das dem Antragsteller zugedachte Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) bei der Renten- und Sozialstelle verletze aufgrund der dort wahrzunehmenden Tätigkeiten seinen Anspruch auf amtsgemäße Verwendung (BesGr. 9 g.d.); die vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Anhebung der Stelle in diese Laufbahn- und Besoldungsgruppe entspreche nicht den Tatsachen und verletzte den Grundsatz der funktionsgerechten Ämterbewertung. Auch bleibe unberücksichtigt, dass der Antragsteller nicht die Befähigung für ein entsprechendes Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes erlangt habe, denn er dürfe nach seinem Verwendungsaufstieg nur in dem geprüften Verwendungsbereich also als Informatiker bzw. im EDV-Bereich im gehobenen Dienst eingesetzt werden. Letztlich unterlaufe die Antragsgegnerin diesen Verwendungsaufstieg. Zudem fehle es an einem sachlichen Grund, auf den die Ermessensausübung der Antragsgegnerin gestützt sei, nämlich an einem echten dienstlichen Bedürfnis, denn die Gründe für die Umsetzung seien nur vorgeschoben. Dies zeige sich daran, dass die bisherige Stelle des Antragstellers für eine erneute Besetzung ausgeschrieben worden sei. Zum Aufgabenbereich dieser Stelle und damit zum bisherigen Tätigkeits- und Aufgabenbereich des Antragstellers gehörten auch die Einführung und Optimierung DV-gestützter Systeme in der Renten- und Sozialstelle bzw. die Entwicklung einer Informationsplattform über regionale Sozialleistungen; einer Umsetzung habe es insofern gar nicht bedurft. Der Antragsteller werde auf der ihm nunmehr zugewiesenen Stelle hinsichtlich seiner IT- und EDV- Kenntnisse absehbar nur für einen relativ kurzen Zeitraum und hinsichtlich eines relativ kleinen Teils seiner Arbeitskraft benötigt; danach bzw. im übrigen seien ausschließlich die in der Arbeitsplatzbeschreibung der Renten- und Sozialstelle festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Davon abgesehen seien noch keine konkreten Schritte in Richtung einer Umgestaltung der Renten- und Sozialstelle, wie sie die Antragsgegnerin angeblich plane, erfolgt. Schließlich sei das Ermessen der Antragsgegnerin durch besonders gelagerte Verhältnisse des Einzelfalls, wie sie von der Rechtsprechung anerkannt würden, eingeschränkt, nämlich durch die spezifische Vor-, Aus- und Fortbildung zum Betriebsinformatiker und seine langjährige entsprechende Verwendung. 17 Die Antragsgegnerin begründet ihren Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde namentlich damit, der Antragsteller solle auch weiterhin amtsangemessen beschäftigt werden. Er habe bisher (abgesehen von der im Umfang vernachlässigbaren Vertretung seines Vorgesetzten) keine Leitungsfunktion innegehabt, also könne ihm auch keine genommen werden. Die Tätigkeit auf dem für den Antragsteller neuen Arbeitsplatz sei zutreffend der Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzurechnen. Da dort künftig auch DV-gestützte

5 Systeme eingeführt bzw. optimiert werden sollten, sei der Umstand, dass der Antragsteller lt- Systemadministrator sei, hinreichend berücksichtigt und gewürdigt. Unzutreffend sei das Vorbringen, dass der Antragsteller nach seinem Verwendungsaufstieg nur in den geprüften Verwendungsbereich, also als Informatiker, bzw. im EDV-Bereich, im gehobenen Dienst eingesetzt werden dürfe; dies sei auch seitens des Verwaltungsgerichts München zutreffend so erkannt worden. Ein Ermessensfehlgebrauch sei im Hinblick auf den nicht nur vorgeschobenen Grund für die Umsetzung, nämlich dass der Antragsteller für die Stelle, auf die er umgesetzt werde, am besten geeignet sei, zu verneinen. Insbesondere solle im Renten- und Sozialbereich das DV-gestützte System nach seiner Einführung auch optimiert und weiterentwickelt werden. Hierzu seien entsprechende Kenntnisse auf Dauer konkret vor Ort notwendig; ein Rückgriff auf eine zentrale EDV-Abteilung sei kontraproduktiv. 18 Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 19 Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. 20 Die Anträge sind im Hinblick darauf, dass es sich bei einer Umsetzung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, statthaft und auch begründet. 21 Dabei geht der Senat davon aus, dass das erkennbare Antragsziel des Antragstellers zum einen dahin geht, der Antragsgegnerin solle gemäß seinem Antrag Nr. I. untersagt werden, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Umsetzung des Antragstellers gemäß Umsetzungsverfügung vom 2. Juli 2010 von seinem bisherigen Dienstposten als lt-administrator Amt 1 Sachgebiet 1.3 IT/EDV in die Renten- und Sozialstelle zum 1. Oktober 2010 zu vollziehen. Dies umfasst das im Antrag Nr. II. zum Ausdruck kommende Begehren, die Antragstellerin vorläufig zu einer Weiterverwendung des Antragstellers auf dem bisherigen Dienstposten zu verpflichten. Der Antrag Nr. IV soll dem gegenüber hilfsweise gestellt sein, erlangt demnach im Hinblick auf den Erfolg des Antrags Nr. I. keine Bedeutung. 22 Zum anderen soll es der Antragsgegnerin untersagt werden, den Antragsteller ab Anfang August 2010 in den Aufgabenbereich der Renten- und Sozialstelle einzuweisen; insofern enthält der Antrag Nr. III. ein selbständiges Begehren. 23 Dem so zu verstehenden Begehren des Antragstellers ist im Rahmen einer Entscheidung nach 123 VwGO in Form einer einstweiligen Sicherungsanordnung in vollem Umfang stattzugeben. Dem Antragsteller steht neben dem ganz offensichtlich vorhandenen - Anordnungsgrund auch ein entsprechender Anordnungsanspruch zur Seite. Der Antragsteller macht nämlich geltend, die von ihm mit einer Klage angefochtene Umsetzung sei deshalb rechtswidrig, weil er in dem für ihn vorgesehenen Aufgabenbereich nicht amtsangemessen beschäftigt werden könne und damit in eigenen Rechten verletzt sei. Es besteht eine große Wahrscheinlichkeit, dass dies zutrifft und der Rechtsbehelf deshalb begründet ist. 24 Die Vollzeitstelle in der Renten- und Sozialstelle der Antragsgegnerin ist gemäß Stadtratsbeschluss vom 17. Juni 2010, die bis zum 30. September 2010 nach Besoldungsgruppe A 9 m.d. mit Amtszulage ausgewiesen war, ab 1. Oktober 2010 nach Besoldungsgruppe A 9 g.d. ausgewiesen worden und kann von da an auf

6 Dauer nur von einem Beamten wahrgenommen werden, der ein Statusamt (mindestens) der Besoldungsgruppe A 9 g.d. innehat. 25 Bei dem Antragsteller, der zum 1. Oktober 2010 dorthin umgesetzt worden ist, liegt diese Voraussetzung zwar grundsätzlich vor. Doch hat er sie von einem Statusamt des mittleren Dienstes aus im Wege eines Aufstiegs für besondere Verwendungen gemäß 37 a LbV (in der bis zum geltenden Fassung LbV a.f., entspricht 46 LbV in der ab geltenden Fassung n.f. ) erlangt. Dies bildet eine Sonderform des Aufstiegs in eine höhere Laufbahn. Der Beamte erhält nicht die umfassende Befähigung für die gesamte höhere Laufbahn, sondern nur eine eingeschränkte Laufbahnbefähigung für einen bestimmten Verwendungsbereich. Der gesondert festzulegende Verwendungsbereich erfasst nur ein bestimmtes, eingeschränktes Aufgabenspektrum und nur einen Teil der Beförderungsämter der Laufbahn. Im Hinblick auf die eingeschränkte Verwendbarkeit und Beförderungsmöglichkeit werden auch wesentlich geringere Anforderungen an den Erwerb der Laufbahnbefähigung gestellt (vgl. Weiss/Niedernaier/Summer/Zängl, Erl. 17 zu Art. 21 BayBG in der bis zum geltenden Fassung a.f., entspricht Art. 28 BayBG in der ab geltenden Fassung n.f. ; Erl. 18a zu Art. 25 BayBG a.f., entspricht Art. 33 BayBG n.f.). 26 Vorliegend wurde dem Antragsteller die Befähigung für den Aufstieg zuerkannt, indem der Landespersonalausschuss am 24. Juli 2008 festgestellt hat, dass die Einführung des Antragstellers in die Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für den Verwendungsbereich EDV/IT erfolgreich abgeschlossen sei. Der Beamte könne damit zum Verwaltungsinspektor (BesGr. A 9) ernannt werden. Die entsprechende Ernennung und damit der prüfungsfreie Verwendungsaufstieg von der Laufbahngruppe des mittleren in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes erfolgten sodann mit Urkunde vom 28. Oktober Diese Befähigung für den Verwendungsbereich EDV/IT g.d. deckt die für das Amt im konkret-funktionellen Sinn Vollzeitstelle in der Renten- und Sozialstelle, in das die Antragsgegnerin den Antragsteller umgesetzt hat, erforderliche Befähigung, die für eine nach BesGr. A 9 g.d. ausgewiesene Verwaltungsstelle vorauszusetzen ist, nicht ab. Der Inhalt ist der allgemeinen Verwaltung zuzuordnen; hierfür hat der Antragsteller aber nach wie vor nur die Befähigung für die Wahrnehmung von Dienstaufgaben des mittleren Dienstes. Sollte der Dienstposten mittlerweile im Rahmen der angedachten (vgl. Aktenvermerk vom über ein entsprechendes Gespräch zwischen 1. Bürgermeister H., Amtsleiter 1 K., Personalsachbearbeiter B. und dem Antragsteller, Behördenakt Bl. 2) bzw. beabsichtigten (vgl. etwa die Umsetzungsmitteilung vom ) Neuorganisation bzw. Umstrukturierung des Sozialen Bereichs (Renten- und Sozialstelle) und des Bereichs IT/EDV auch Aufgaben und Zuständigkeiten auf dem Gebiet IT/EDV erhalten haben, so würde dies den Gesamtaufgabenbereich weder prägen noch von einem solchen Gewicht sein, dass dem gegenüber die allgemeine Verwaltungstätigkeit entscheidend zurückträte. 27 Der Antragsteller ist insofern in seinem Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsgemäßen Aufgabenbereichs" (vgl. BVerwG, Beschluss vom Az. 2 B 72/04, Buchholz BDO Nr. 41 = <juris>, dort RdNr. 5, m.w.n.) verletzt. 28 Etwas anderes würde im Übrigen auch dann nicht gelten, wenn man davon ausgehen wollte, die Anhebung der verfahrensgegenständlichen Stelle in die Bewertung nach BesGr. A 9 g.d. sei bereits mangels eines nachvollziehbaren Stellenbewertungsverfahrens rechtswidrig (der Senat hat keinen Anlass zur Vertiefung dieser Frage, zumal außer dem einschlägigen Stadtratsbeschluss keine weiteren Unterlagen übermittelt worden sind). Denn wenn die Anhebung der Stelle aus materiellen Gründen ungerechtfertigt gewesen wäre, würde dies - und zwar unabhängig von der Frage, ob dies dann zu einer formellen Zurückstufung der

7 Einwertung der Stelle führen würde zu einer Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf einen amtsgemäßen Aufgabenbereich entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen Sinn (BesGr. A 9 g.d.) führen, in diesem Fall wegen einer im Tatsächlichen bestehenden Unterwertigkeit. 29 Hat der Antragsteller demnach mit dem Teil seines Begehrens Erfolg, wonach es der Antragsgegnerin einstweilen untersagt werden soll, von ihm die Erfüllung von Aufgaben zu verlangen, die dem Dienstposten in der Renten- und Sozialstelle, auf den der Antragsteller umgesetzt worden ist, zugeordnet sind, so ist konsequenter Weise der Antragsgegnerin antragsgemäß auch vorläufig zu untersagen, ihn in diesen Aufgabenbereich einzuweisen. 30 Im Hinblick auf den Umstand, dass das Handeln der Antragsgegnerin erkennbar (nur) dadurch motiviert war, dass sie den Antragsteller in einem neuen Aufgabenbereich nämlich in der Renten- und Sozialstelle verwenden wollte, was schon daraus erkennbar wird, dass sie ihn dafür besonders geeignet hielt, kommt dem in dieser Maßnahme zwangsläufig enthaltenen Element der Weg-Umsetzung von dem bisher innegehabten Dienstposten als lt-administrator in deren Sachgebiet 1.3 IT/EDV keine eigenständige Bedeutung zu. Weder wirft die Weg-Umsetzung entscheidungserheblich rechtlich zu klärende Fragen auf insofern braucht auf die vom Antragsteller diesbezüglich geltend gemachten Gesichtspunkte nicht näher eingegangen zu werden noch ist über sie aus anderen Gründen gesondert zu befinden (anders etwa in den Sachverhalten, die den Entscheidungen des BVerwG vom , Az. 2 B 91/98, DokBer B 1999, 45, Buchholz SaarLBG Nr 1 kein Anspruch auf Wiederherstellung des vom Beamten vorher innegehabten, rechtmäßig beseitigten Dienstpostens ; des OVG Münster vom Az. 1 B 541/10 <juris> RdNrn. 12 und 18 Wegumsetzung aus Anlass einer angespannten Situation am Arbeitsplatz als solche rechtmäßig). 31 Somit ist den Anträgen I bis III (in der oben dargestellten Auslegung) stattzugeben; hinsichtlich des Hilfsantrags und des Antrags auf Erlass einer Zwischenverfügung sind hingegen Entscheidungen nicht veranlasst. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1VwGO. 33 Streitwert: 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG der Senat sieht in den nach Nrn. II. und III. des Entscheidungstenors betroffenen Anordnungen zwei selbständige Verfahrensgegenstände, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Streitwertes eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen ist. Läpple Dr. Burger-Veigl Dr. Weber

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