Karnevals-Komitee Lobberich

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1 MITGLIED IM BUND DEUTSCHER KARNEVAL Wevelinghover Straße Nettetal Geschäftsführer Wevelinghover Straße Nettetal Tel.: Internet: Oktober 2014 Tulpensonntagszug am 02. März 2014 in Nettetal - Lobberich Liebe Karnevalsfreunde, sehr geehrte Damen und Herren, am 02. März 2014 zieht der Nettetaler Tulpensonntagszug wieder durch die Straßen von Lobberich. Die diesjährige Session steht unter dem Motto: Net jedde Cent kömp op die Kass investiert wörrd jätz in Freud on Spass Wir würden uns freuen, wenn auch Sie mit einem Wagen und/oder einer Fußgruppe mitwirken würden. Aufgrund der Ausgaben für Kapellen, Genehmigungen und Versicherungen, werden wir leider auch dieser Session um eine Kostenbeteiligung der einzelnen Gruppen nicht herumkommen. Für Ihre Teilnahme am Tulpensonntagszug in Lobberich überweisen Sie bitte 10,00 auf das Konto des, Bankverbindung: Spk Krefeld, BLZ ; Kto-Nr.: Die notwendige Kfz-Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Fahrzeuge wird nicht vom Veranstalter abgeschlossen, sondern jede teilnehmende Gruppe hat selbst dafür zu sorgen. Die Teilnahme am Umzug erfolgt auf eigene Gefahr; seitens des Veranstalters besteht keine Unfallversicherung. Für Schäden bzw. Körperverletzungen an Zuschauern sowie Sachbeschädigungen, die infolge unsachgemäßem Werfens und/oder der Verwendung fremdartigen Wurfmaterials (alles außer karnevalstypische, verpackten Süßwaren) entstehen, haftet alleine die betreffende Person bzw. Gruppe. Mitgeführte Beschallungsanlagen und Musikabspielgeräte hat Ihre Gruppe bei der GEMA, Bezirksdirektion NRW, Südwall 17-19, Dortmund, anzumelden. Das ist von solchen Ansprüchen, sowie solchen aus unerlaubter Handlung freizustellen. Zugteilnehmer willigen in Ton- und Bildaufzeichnungen sowie etwaige Übertragungen derselben ein und verzichten insoweit auf diesbezügliche Urheberrechte. Präsident: Thomas Timmermanns Nachtigallenweg Nettetal Tel

2 Jedes Fahrzeug muss an jeder Achse auf beiden Seiten durch 1 Begleitperson, die durch Warnwesten erkennbar ist, abgesichert werden. Alle Fahrzeuge müssen in technisch einwandfreien Zustand sein und eine TÜVAbnahme haben. Sämtliche Papiere haben die Fahrer mitzuführen. Eine Kopie der TÜV-Bescheinigungen fügen Sie bitte bei Abgabe der offiziellen Anmeldung bei. Der Versand dieser Unterlagen kann auch per an die o. g. Adresse erfolgen. Änderungen gegenüber der schriftlichen Anmeldung bezüglich der Teilnehmer- und Fahrzeugzahlen sind dem Veranstalter unverzüglich bekanntzugeben. Anmeldeschluß ist der 21. Februar 2014 Mit freundlichen Grüssen und dreimal Lobberich Helau Geschäftsführer Karnevals-Komitee-Lobberich

3 MITGLIED IM BUND DEUTSCHER KARNEVAL Anmeldung zur Teilnahme am Tulpensonntagszug am 02. März 2014 Anmelder: Verein, Organisation, Straßengemeinschaft, Freundeskreis o.ä. Ansprechpartner, genaue Anschrift, Telefon- o. Handy-Nummer, adresse: Wagen mit Traktor / PKW / LKW Gesamtlänge: mtr. Bauhöhe max. 3,50 m - verkehrssichere Bauweise Motto: Teilnehmer: Eigene Musikanlage: ja / nein Leistung in Watt (Sinus) (ca.): Watt Bauort: Bitte Zusatzhinweise beachten! Wir nehmen am Karnevalsumzug in Lobberich teil mit Bitte genaue Anschrift und ggf. Anfahrtsweg Fußgruppe (n) - Teilnehmer: Handwagen o.ä. Motto: Pferde / Zugtiere Bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden an: Die Zusatzhinweise haben wir zur Kenntnis genommen Wevelinghoverstrasse 15 Unterschrift Nettetal Telefon : Mail : Info@Karnevals-Komitee-Lobberich.de Bitte Zusatzhinweise beachten! Der Veranstalter behält sich vor den / die Wagen zu besichtigen und abzunehmen. Besichtigung und Abnahme können am Samstag, dem 01. März 2014 ab 9:00 Uhr erfolgen bei:

4 Zusatzhinweise: Die Durchführung des Karnevalszuges wird von der Stadt Nettetal unter der Voraussetzung genehmigt, dass die Teilnehmer die seitens der Ordnungsbehörde aufgestellten Bedingungen einhalten. Diese verbindlichen Vorgaben erhalten Sie mit der Zusendung Ihrer Zugnummern. Vorab bitten wir Sie folgende Punkte verbindlich zu beachten: 1. Als Wurfmaterial sind Bonbons, Süßigkeiten und Blumensträusse zugelassen. Abziehbilder und Sammelbilder sind ausdrücklich v e r b o t e n! Bitte werfen Sie so, dass Personen, Fenster, Lampen, Markisen etc. nicht zu Schaden kommen. 2. Konfetti und alle anderen Arten von Papierschnitzeln sowie Sägespäne, Sägemehl, Styropor, Heu, Stroh usw. dürfen nicht geworfen werden. 3. Hartes und großes Wurfmaterial wie Pralinenschachteln, Schokolade, Kekse, Obst, Getränkedosen, Schnapsfläschchen etc. darf unter Vermeidung von Verletzungen und materiellen Schäden nicht geworfen werden, sondern ist per Hand abzugeben. 4. Jegliches Verpackungsmaterial (Kartons, Tüten, Säcke, Folien etc.) darf während des Zuges nicht durch Wegwerfen entsorgt werden. Es muss bis zur Auflösung des Zuges mitgeführt werden. Am Ende des Zuges stehen Container für die kostenlose Entsorgung des Verpackungsmaterials bereit. Weisen Sie die Fahrer bitte an, dass sie nach dem Ausladen des Verpackungsmateriales, zügig weiterfahren und die Gespanne nicht in der Nähe des Containers parken oder längere Zeit dort verweilen. Dies hat in der Vergangenheit zu unnötigen Blockaden, Störungen und Ärgernissen geführt. 5. Die Fahrer aller am Zug beteiligten Fahrzeuge müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein und dürfen keinen Alkohol zu sich nehmen, da sie ansonsten neben dem Führerschein auch den Versicherungsschutz verlieren. 6. Für jedes der eingesetzen Kraftfahrzeuge ist eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz im Rahmen dieser Karnevalsveranstaltung zurückzuführen sind. Die Vorschriften der Strassenverkehrsordnung (StVO) und Strassenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO) finden für die im Zug mitgeführten Anhänger sowie auf deren Führer Anwendung. Die Boxen der Beschallungssysteme müssen in Fahrtrichtung nach links und rechts ausgerichtet sein, dass ausschließlich die Zuschauer von der Musik profitieren sollen. Bei der Zu- und Abfahrt zum Karnevalszug ist die Anlage abzuschalten. Während des Zuges darf ausschließlich Karnevalsmusik abgespielt werden. Die Leistung der Beschallungssysteme darf 90dB(A) nicht überschreiten. Für Schäden, die durch überdimensionierte Beschallungssystme entstehen, ist die Gruppe verantwortlich, die das System mitführt. Bitte achten Sie bei dem Erwerb des Wurfmateriales darauf, dass das Mindesthalbarkeitsdatum nicht überschritten ist. Unsere Ordnungskräfte sind angewiesen, bei der Zugaufstellung und während des Zuges alle Gruppen festzustellen, die gegen die Regeln verstoßen und dadurch den Fortbestand des Nettetaler Tulpensonntagszuges gefährden. Neben der Möglickeit des sofortigen Ausschlusses (auch während es laufenden Zuges) müssen wir darauf hinweisen, dass Ihre Gruppe bei Missachtung der Regeln auch mit Kosten der Stadtreinigung und sonstiger Schäden belangt werden kann. Den Anweisungen der Zugleitung, Ordnungskräft, Polizei, Feuerwehr und des DRK ist vor, während und nach dem Zug Folge zu leisten.

5 Zusatzinformationen zu Zugmaschinen und Anhänger und An- und Aufbauten Zugmaschinen und Anhänger 1. Für jedes der eingesetzten Kraftfahrzeuge ist eine Kraftfahrzeug-/Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen dieser Karnevalsveranstaltung zurückzuführen sind. 2. Die Vorschriften der StVO und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) finden auf die im Zug mitgeführten Kraftfahrzeuge, Anhänger, Pferde und Handwagen sowie auf deren Führer Anwendung. Hierzu verweise ich auf das Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen vom (Vk Bl S. 406 ff). 3. Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Anhänger sind auf An- und Abfahrten bzw. von der Brauchtumsveranstaltung für die Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach 58 der StVO zu kennzeichnen. 4. Der Einsatz (Betrieb) von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h für die keine Zulassung oder Betriebserlaubnis nach der StVZO besteht, ist nur erlaubt, wenn durch das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bestätigt wird, dass die Fahrzeuge, bezogen auf den vorgesehenen Einsatzzweck (z.b. Karnevalsumzug), verkehrssicher sind. Dieses Gutachten ist dem Veranstalter vorzulegen. Das Gutachten ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde vorzulegen, um dort das für den Einsatz erforderliche Kurzzeitkennzeichen für die Zugmaschine zugeteilt zu bekommen. 5. Hinter den Zugmaschinen mitgeführte Anhänger, für die keine Zulassung oder Betriebserlaubnis vorliegt, sind durch einen anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Einsatz bei Karnevalsumzügen zu begutachten und dürfen nur nach den im Gutachten getroffenen Vorgaben eingesetzt werden. Diese Gutachten sind vor dem Umzug dem Veranstalter vorzulegen. 6. Die Fahrzeuge dürfen nur zuverlässigen Fahrern, die im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sind, anvertraut werden. Gemäß 1 Abs. 2 der 2. Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert am (BGBl. I. S. 989), berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse 5 bzw. neue Klasse L seit abweichend von 5 Abs. 1 der StVZO auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Anhängern, wenn diese bei örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (z.b. Karnevalsumzug) eingesetzt werden und der Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat. 7. Alle Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen während der Veranstaltung nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. An- und Aufbauten 8. Die Betriebssicherheit der An- und Aufbauten, sowie das Überschreiten der zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte ( 32 und 34 StVZO)- insbesondere durch seitliche Verkleidungen, Anund Aufbauten- sind durch eine vom Veranstalter bestimmte und von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder einer als Prüfer geschulten Person zu überprüfen. Die Betriebssicherheit darf durch den Aufbau nicht beeinträchtigt werden. Der Aufbau der Fahrzeuge muss so erstellt oder hergerichtet sein, dass weder Personen noch Sachen geschädigt werden. Das gilt auch für die Beförderung von Personen sowie für deren Verhalten während der Fahrt. Die Überprüfung ist in Form einer Niederschrift festzuhalten, der Zugleitung vor dem Umzug zu übergeben und von dieser mind. 1 Jahr lang zu Dokumentationszwecken aufzubewahren. 9. Die Seitenwände der Anhänger sind massiv zu verkleiden, so dass lediglich 20 cm von Verkleidungsunterkante bis Fahrbahnoberfläche verbleiben und Zuschauer insbesondere Kinder- nicht unter den Wagen geraten können. 10. Während der Veranstaltung nicht jedoch auf den An- und Abfahrten dürfen Personen auf Anhängern hinter den eingesetzten Zugmaschinen nur befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest ist, für jeden Steh- und Sitzplatz ist eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herabfallen des Platzinhabers besteht und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind. 11. Falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrsunsicherheit der Fahrzeuge und deren Aufbauten herbeiführen, nicht unverzüglich beseitigt werden können, ist das Fahrzeug auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr zu ziehen.

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