Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler
|
|
- Erica Kneller
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 NWB Studium Betriebswirtschaft Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler Bearbeitet von Prof. Dr. Johann Kindl, Prof. Dr. Andreas Feuerborn 2., überarbeitete Auflage Taschenbuch. XLI, 446 S. Paperback ISBN Gewicht: 831 g Recht > Zivilrecht > Zivilrecht allgemein, Gesamtdarstellungen Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 3 Subjektive Rechte, Rechtssubjekte und Rechtsobjekte K A P I T E L 1 3 Subjektive Rechte, Rechtssubjekte und Rechtsobjekte LITERATUR: Brox/Walker, BGB AT, Rn. 608 ff.; Klunzinger, EinfÅhrung in das BÅrgerliche Recht, 4 6; KÇhler, Einschrånkungen der Nichtigkeit von Rechtsgeschåften, JuS 2010, 665; Petersen, Die Anspruchsgrundlagen des Allgemeinen Teils, Jura 2002, 743; Schapp, Das Zivilrecht als Anspruchssystem, JuS 1992, 537. Im Unterschied zum Çffentlichen Recht regelt das Privatrecht die Rechtsbeziehungen der Einzelnen zueinander auf einer Ebene der Gleichordnung. Das Privatrecht in diesem objektiven Sinn umfasst alle privatrechtlichen Rechtsnormen, und zwar einerseits diejenigen des BÅrgerlichen Rechts als des allgemeinen Privatrechts sowie andererseits diejenigen des Sonderprivatrechts får bestimmte Personen oder Rechtsverhåltnisse (vgl. 1 Rn. 27 f., 36 ff.). Die Normen des Privatrechts regeln also die Rechtsverhåltnisse Privater oder die sog. Privatrechtsverhåltnisse. Insoweit lassen sich zwei Arten von Rechtsbeziehungen unterscheiden. Privatrechtliche Normen kçnnen " die Rechtsbeziehungen zwischen Personen untereinander regeln und " das Verhåltnis von Personen zu Gegenstånden ordnen. 1 2 BEISPIEL P Um die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Personen untereinander geht es etwa beim Arbeitsverhåltnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. 611 ff. BGB sowie die in 1 Rn. 40 angesprochenen arbeitsrechtlichen Schutzgesetze) oder beim Rechtsverhåltnis zwischen Eltern und Kindern (vgl ff. BGB). Das Eigentum ist dagegen das wichtigste Beispiel får das Verhåltnis von Personen zu Gegenstånden, weil es einer Person die volle rechtliche Herrschaft Åber eine Sache zuordnet (vgl. Art. 14 GG, 903 BGB). Eine weitere wesentliche Unterscheidung betrifft die zwei Elemente eines solchen Privatrechtsverhåltnisses. Beide Elemente kann man als die Kehrseiten derselben Medaille bezeichnen. Denn ein Privatrechtsverhåltnis enthålt " auf der einen Seite ein subjektives Recht, " dem auf der anderen Seite eine Pflicht entspricht. 3 BEISPIELE P Aus dem Kaufvertrag ergibt sich einerseits die in 433 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelte Pflicht des Verkåufers, dem Kåufer die verkaufte Sache zu Åbergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen (Pflicht zur Ûbergabe und Ûbereignung der Kaufsache). Aus der Sicht des Kåufers handelt es sich spiegelbildlich um sein Recht, vom Verkåufer zu verlangen, dass dieser ihm die verkaufte Sache Åbergibt und ihm das Eigentum an der Sache verschafft (Recht auf Ûbergabe und Ûbereignung der Kaufsache). Andererseits folgt aus dem Kaufvertrag gem. 433 Abs. 2 BGB die Pflicht des Kåufers, dem Verkåufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (Pflicht zur Kaufpreiszahlung); hinzu kommt die (Neben-)Pflicht, dem Verkåufer die Sache abzunehmen (Abnahmepflicht). Aus der Sicht des Verkåufers handelt es sich um sein Recht, vom Kåufer die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen (Recht auf Kaufpreiszahlung), sowie um das Recht auf die Abnahme der Sache. 23
3 K A P I T E L 1 EinfÅhrung in das BÅrgerliche Recht Der Pflicht der einen Person entspricht spiegelbildlich das Recht der anderen Person. Dieses Recht ist natårlich nicht das Recht, also das (Privat-)Recht im objektiven Sinne, sondern das Recht einer bestimmten Person, von einer anderen bestimmten Person etwas zu verlangen. Dieses spezielle subjektive Privatrecht wird in 194 Abs. 1 BGB als Anspruch definiert. Danach ist ein Anspruch das Recht einer Person, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. I. Subjektives Recht und subjektives Privatrecht LITERATUR: Mansel, Die Neuregelung des Verjåhrungsrechts, NJW 2002, 89; Petersen, Die Grenzen zulåssiger RechtsausÅbung, Jura 2008, 759; Pohlmann, Verjåhrung, Jura 2005, 1; Schreiber, Die RechtfertigungsgrÅnde des BGB, Jura 1997, 29; WÅstenbecker, Die subjektiven Privatrechte, JA 1984, Begriffe Das subjektive Recht wird allgemein definiert als die Rechtsmacht, die einem Rechtssubjekt von der Rechtsordnung verliehen worden ist. Solche subjektiven Rechte gibt es sowohl im Privatrecht als auch im Çffentlichen Recht. Im Çffentlichen Recht kommen subjektive Rechte seltener vor als im Privatrecht. Die Rechtsquellen des Çffentlichen Rechts bezwecken håufig nur die Verwirklichung von Gemeinschafts- und Gemeinwohlinteressen und haben deshalb lediglich objektivrechtlichen Charakter. Soll eine Çffentlich-rechtliche Norm aber ausnahmsweise zumindest auch Interessen des Einzelnen verwirklichen, gewåhrt sie ein subjektiv-çffentliches Recht (vgl. Kock/StÅwe/Wolffgang/Zimmermann, Úffentliches Recht und Europarecht, S. 32). Solche subjektiven Rechte im Çffentlichen Recht richten sich gegen den Staat und andere Hoheitstråger. Wichtigste Beispiele sind die Grundrechte (Art GG). Im Privatrecht hat das subjektive Recht eine entscheidende Bedeutung. Das subjektive Privatrecht oder das Privatrecht im subjektiven Sinn ist das wichtigste Element des Privatrechtsverhåltnisses. Das wurde gerade (Rn. 3) am Beispiel des durch den Kaufvertrag begråndeten Rechtsverhåltnisses zwischen Verkåufer und Kåufer erlåutert. Dieses Privatrechtsverhåltnis enthålt mehrere subjektive Privatrechte, nåmlich das Recht des Kåufers auf Ûbereignung und Ûbergabe der Kaufsache aus 433 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie das Recht des Verkåufers auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Kaufsache aus 433 Abs. 2 BGB. Weitere Rechte ergeben sich, wenn die Kaufsache mangelhaft ist: Nach 437 BGB kann der Kåufer dann die NacherfÅllung, also die Beseitigung des Mangels oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nr. 1), vom Kaufvertrag zuråcktreten oder den Kaufpreis mindern (Nr. 2) oder den Verkåufer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (Nr. 3; ausf. zur Mångelgewåhrleistung beim Kauf 34 ff.). 24
4 3 Subjektive Rechte, Rechtssubjekte und Rechtsobjekte K A P I T E L 1 Entsprechend der obigen allgemeinen Definition des Privatrechts versteht man unter einem subjektiven Privatrecht die dem Einzelnen vom Privatrecht im objektiven Sinne verliehene Rechtsmacht. Das subjektive Recht muss sich also aus dem Recht im objektiven Sinn ergeben. Daher handelt es sich nicht um ein subjektives Recht, wenn dieses Recht seine Grundlage beispielsweise in der Sitte oder der Sittlichkeit (vgl. dazu 1 Rn. 6 ff., 13 ff.) hat. 7 BEISPIEL P Hat M seine Bekannte F zum Abendessen eingeladen, entspricht es zwar den gesellschaftlich geforderten Anstandsregeln, dass er F an diesem Abend nicht vergeblich an seiner HaustÅr klingeln låsst, weil er lieber in seine Stammkneipe gegangen ist, um dort die Live- Ûbertragung eines Champion-League-Spiels anzuschauen. Diese sittliche Pflicht begråndet aber kein subjektives Recht der F auf das Abendessen oder auf Schadensersatz wegen des ausgefallenen Abendessens (vgl. 1 Rn. 2, 11). Nach einer weitergehenden Definition versteht man unter einem subjektiven (Privat-)Recht die von der Rechtsordnung (bzw. vom Privatrecht) verliehene Willensmacht einer Person zur Befriedigung menschlicher Interessen (vgl. Brox/Walker, BGB AT, Rn. 617 ff.; Medicus, BGB AT, Rn. 70 ff. m. w. N.). Die Erweiterungen im Vergleich zur erstgenannten Definition sollen klarstellen, dass das subjektive (Privat-)Recht " einer Person zustehen muss das BGB vermeidet Rechte ohne Rechtssubjekte, also Rechte, die keiner natårlichen oder juristischen Person zugeordnet sind; " eine Willensmacht ist das subjektive Privatrecht sichert die Freiheit des Einzelnen, indem es seinem Inhaber die Bestimmungsbefugnis låsst, ob und in welchem Umfang er von dem Recht Gebrauch machen will; " dem Zweck dient, menschliche Interessen zu befriedigen dabei kann es sich um wirtschaftliche oder persçnliche Eigeninteressen des Rechtsinhabers handeln, aber auch um die Interessen anderer Personen wie etwa diejenigen von FamilienangehÇrigen; dieser Interessenschutz und diese Rechtsmacht kçnnen allerdings nicht grenzenlos gewåhrleistet werden, soweit sie mit den Rechten anderer oder mit Allgemeininteressen kollidieren. Das Recht im objektiven Sinn umfasst die Gesamtheit aller Rechtsnormen. Dem gemäß umfasst das Privatrecht im objektiven Sinn die Gesamtheit der privatrechtlichen Rechtsnormen. 8 9 Das subjektive Recht wird allgemein definiert als die Rechtsmacht, die einem Rechtssubjekt von der Rechtsordnung verliehen worden ist. Nach einer weiter gehenden Definition handelt es sich um die von der Rechtsordnung verliehene Willensmacht einer Person zur Befriedigung menschlicher Interessen. Das subjektive Privatrecht oder das Privatrecht im subjektiven Sinn ist das wichtigste Element des Privatrechtsverhältnisses. Man versteht darunter, entsprechend den obigen Definitionen, die dem Einzelnen vom Privatrecht im objektiven Sinne verliehene Rechtsmacht bzw. die dieser Person vom Privatrecht verliehene Willensmacht zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse. 25
5 K A P I T E L 1 EinfÅhrung in das BÅrgerliche Recht Arten subjektiver Privatrechte Da das Privatrecht im objektiven Sinn sehr verschiedene, vielgestaltige Lebenssachverhalte regelt, treten auch die subjektiven Privatrechte in vielen verschiedenen Erscheinungsformen auf. Daher scheidet eine allgemein verbindliche Einteilung der subjektiven Privatrechte zwar aus. Sie lassen sich aber unter zwei Gesichtspunkten, nåmlich nach ihrem Inhalt sowie nach dem Kreis der Verpflichteten, systematisieren (vgl. dazu auch Brox/Walker, BGB AT, Rn. 621 ff.; Klunzinger, EinfÅhrung in das BÅrgerliche Recht, 5 II ff.). Diese Einteilungen stehen stets unter dem Vorbehalt, dass Grenzfålle und Ûberschneidungen nicht auszuschließen sind. a) Einteilung nach dem Inhalt 11 Das wichtigste Kriterium får die Klassifizierung subjektiver Privatrechte ist der Inhalt der Rechtsmacht, welche sie dem Einzelnen einråumen. Danach unterscheidet man herkçmmlicherweise zwischen Herrschaftsrechten, AnsprÅchen und Gestaltungsrechten. Unter der Geltung des Grundgesetzes sind als weitere bedeutende Gruppe die PersÇnlichkeitsrechte hinzugekommen aa) PersÇnlichkeitsrechte PersÇnlichkeitsrechte sind diejenigen subjektiven Privatrechte, die dem einzelnen Menschen als PersÇnlichkeit zustehen. Das BGB selbst hat noch kein allgemeines PersÇnlichkeitsrecht anerkannt, sondern schåtzt lediglich Teilaspekte der PersÇnlichkeit. BezÅglich weiterer Teilbereiche der PersÇnlichkeit finden sich Sondergesetze. " 823 Abs. 1 BGB zåhlt das Leben, den KÇrper, die Gesundheit und die Freiheit zu den absoluten Rechten, deren schuldhafte und rechtswidrige Verletzung einen Schadensersatzanspruch auslçst (vgl. dazu 43 Rn. 1 ff.). " 12 BGB schåtzt das Namensrecht einer natårlichen oder juristischen Person dagegen, dass ein anderer ihr das Recht zum Gebrauch ihres Namens bestreitet oder unbefugt den gleichen Namen gebraucht. " Die 22 ff. des KunstUrhG (des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden KÅnste und der Photographie) schåtzen das Recht einer Person am eigenen Bild. Danach dårfen solche Bilder grundsåtzlich nur dann verbreitet oder Çffentlich zur Schau gestellt werden, wenn die abgebildete Person zuvor eingewilligt hat. Ein Åber diesen Schutz von Teilbereichen der PersÇnlichkeit hinausgehender allgemeiner Schutz des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner PersÇnlichkeit ist erst aufgrund des Einflusses durch das Grundgesetz entwickelt worden. Die Rechtsprechung hat auf der Grundlage des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes der MenschenwÅrde und der freien Entfaltung der PersÇnlichkeit in Art. 1 und 2 GG ein allgemeines PersÇnlichkeitsrecht entwickelt, das als sonstiges Recht i. S. von 823 Abs. 1 BGB gegen schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen geschåtzt wird (nåher dazu 43 Rn. 44 ff.). 26
6 3 Subjektive Rechte, Rechtssubjekte und Rechtsobjekte K A P I T E L 1 bb) Herrschaftsrechte Herrschaftsrechte sind solche subjektiven Privatrechte, die ihrem Inhaber eine absolute und unmittelbare Herrschaftsmacht Åber einen bestimmten Gegenstand einråumen. Herrschaftsrechte kçnnen zunåchst an Sachen, also an kçrperlichen Gegenstånden ( 90 BGB; nåher dazu Rn. 142 ff.), bestehen. Dabei handelt es sich um die sog. dinglichen Rechte, die vorwiegend im Sachenrecht (drittes Buch des BGB, ) geregelt sind. Das umfassendste dingliche Recht ist das Eigentum. Es gewåhrt dem Inhaber die volle rechtliche Sachherrschaft. Der EigentÅmer kann gem. 903 Satz 1 BGB mit seiner Sache grundsåtzlich nach seinem Belieben verfahren. Er kann sie pfleglich behandeln, darf sie aber auch zerstçren. Der EigentÅmer kann seine Sache gem. 985 BGB von jedem herausverlangen, der sie besitzt, ohne ihm gegenåber dazu z. B. als Mieter aufgrund eines Mietvertrags berechtigt zu sein. Außerdem kann er bei Eigentumsverletzungen gem. 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen und sich gem BGB gegen andere Eigentumsbeeintråchtigungen wehren. Schließlich wird das Eigentumsrecht verfassungsrechtlich durch Art. 14 GG abgesichert. Kein solches dingliches Recht ist der vom Eigentum strikt zu unterscheidende Besitz. Besitzer ist nach 854 Abs. 1 BGB derjenige, der die tatsåchliche Sachherrschaft ausåbt, der also die Sache in Hånden hat oder sie tatsåchlich benutzt. So ist beispielsweise der Mieter einer Wohnung ihr Besitzer. Da sich auch ein solcher Mieter oder ein anderer Besitzer gegen die Entziehung oder Beeintråchtigung seines Besitzes wehren kçnnen muss, sieht das Gesetz får den Besitzer in den 861 f. BGB ebenfalls Schutzrechte vor. Der EigentÅmer einer Sache kann sein umfassendes Herrschaftsrecht einschrånken, indem er anderen Personen sog. beschrånkte dingliche Rechte an seiner Sache einråumt. Er schneidet, bildlich gesprochen, das beschrånkte dingliche Recht wie ein StÅckchen aus der Torte seines Eigentums heraus und Åbertrågt es an den anderen im Unterschied zum TortenstÅck allerdings regelmåßig mit der MÇglichkeit, dieses Recht einmal wieder zum Eigentum zuråckzuholen. Solche beschrånkten dinglichen Rechte sind zum einen die Sicherungs- und Verwertungsrechte. Dazu gehçren vor allem die Hypothek und die Grundschuld an einem GrundstÅck ( 1113 ff., 1191 ff. BGB) sowie das Pfandrecht an einer beweglichen Sache ( 1204 ff. BGB). Zum anderen gibt es die Nutzungsrechte. Das umfassendste Nutzungsrecht ist der Nießbrauch, der es seinem Inhaber erlaubt, såmtliche Nutzungen des belasteten GrundstÅckes oder der belasteten beweglichen Sache zu ziehen ( 1030 ff. BGB). Grunddienstbarkeiten und beschrånkte persçnliche Dienstbarkeiten an GrundstÅcken gewåhren dagegen nur das Recht auf bestimmte Nutzungen ( 1018 ff., 1090 ff. BGB); Beispiele sind das Wegerecht und das dingliche Wohnungsrecht ( 1094 BGB). Herrschaftsrechte kçnnen daråber hinaus an Rechten bestehen. Das betrifft den Nießbrauch und das Pfandrecht ( 1068 ff., 1273 ff. BGB). So kann der Verkåufer z. B. die Kaufpreisforderung, die er gem. 433 Abs. 2 BGB gegen den Kåufer hat, an seine Bank verpfånden. Die Bank kann diese Kaufpreisforderung dann gem Abs. 1 BGB selbst beim Kåufer einziehen
7 K A P I T E L 1 EinfÅhrung in das BÅrgerliche Recht 20 Schließlich gibt es Herrschaftsrechte an geistigen SchÇpfungen. Dabei handelt es sich um Erfindungen sowie um Werke der Literatur und der bildenden KÅnste. Die Urheber haben das Recht, ihre geistigen SchÇpfungen zu verwerten und anderen Personen die Verwertung zu untersagen. Dem Schutz dieser ImmaterialgÅterrechte dienen vor allem das Urheber-, das Patent-, das Geschmacksmuster-, das Gebrauchsmuster- und das Markenrecht cc) AnsprÅche Besondere Bedeutung haben die AnsprÅche, also die Rechte, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen ( 194 Abs. 1 BGB). Dem Anspruch des Berechtigten steht spiegelbildlich, als Kehrseite der Medaille, die entsprechende Pflicht des Verpflichteten gegenåber (dazu Rn. 3). Die AnsprÅche des Schuldrechts heißen Forderungen. Der Gesetzgeber bezeichnet den Inhaber der Forderung (den Berechtigten) als Glåubiger und den Verpflichteten als Schuldner: Nach 241 Abs. 1 BGB ist der Glåubiger kraft des Schuldverhåltnisses berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern, die auch in einem Unterlassen bestehen kann. 23 dd) Gestaltungsrechte Die letzte Gruppe der subjektiven Privatrechte, die nach dem Inhalt des Rechts unterschieden wird, bilden die Gestaltungsrechte. Sie verleihen ihrem Inhaber die Rechtsmacht, einseitig also ohne die Mitwirkung eines anderen auf eine bestehende Rechtslage einzuwirken. Dazu muss der Berechtigte im Regelfall eine Willenserklårung abgeben, die wegen ihrer Wirkung als rechtsgestaltende Willenserklårung bezeichnet wird. Der Berechtigte kann ein neues Recht begrånden oder ein bestehendes Rechtsverhåltnis åndern oder beenden. Zu den Gestaltungsrechten gehçren etwa die Anfechtung einer Willenserklårung ( 119 ff. BGB; ausf. dazu 8, 9), die KÅndigung eines Vertrags (z. B. eines Miet- oder eines Arbeitsvertrags) und der RÅcktritt vom Vertrag ( 346 ff. BGB; vgl. dazu 25). 28
8 3 Subjektive Rechte, Rechtssubjekte und Rechtsobjekte K A P I T E L 1 ABB. 6: Subjektive Privatrechte Subjektives Privatrecht (= die dem Einzelnen vom Privatrecht im objektiven Sinne verliehene Rechtsmacht) ÿ Allgemeines Persönlichkeitsrecht Persönlichkeitsrechte ÿ einzelne Persönlichkeitsrechte Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit; Namensrecht; Recht am eigenen Bild u. a. Herrschaftsrechte an Sachen ÿ dingliche Rechte (vor allem: Eigentum) ÿ beschränkt dingliche Rechte Sicherungs- und Verwertungsrechte (Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht u. a.) Nutzungsrechte (Nießbrauch, Dienstbarkeit u. a.) an Rechten (Nießbrauch, Pfandrecht) an geistigen Schöpfungen ÿ Immaterialgüterrechte Urheber-, Patent-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster-, Markenrecht u. a. Ansprüche ÿ Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen ( 194 Abs. 1 BGB) ÿ Schuldrecht: Forderung ( 241 Abs. 1 BGB) Gestaltungsrechte ÿ Rechtsmacht, einseitig auf eine bestehende Rechtslage einzuwirken (Anfechtung, Kündigung, Rücktritt u. a.) b) Einteilung nach dem Kreis der Verpflichteten Nach dem Kreis der durch das subjektive Privatrecht Verpflichteten unterscheidet man absolute und relative Rechte. 24 aa) Absolute Rechte Absolute Rechte sind solche subjektiven Privatrechte, die gegenåber jedermann wirken. Außer dem Rechtsinhaber ist jeder von der Herrschaft Åber das Gut ausgeschlossen. Der Rechtsinhaber kann sein Recht jedem anderen gegenåber geltend machen und durchsetzen. Zu den absoluten Rechten gehçren vor allem die gerade angesprochenen dinglichen Rechte (Rn. 15 ff.). FÅr das umfassendste dingliche Recht, das Eigentum, bestimmt 903 Satz 1 a. E. BGB ausdråcklich, dass der EigentÅmer einer Sache andere von jeder
Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrDer Kälteanlagenbauer
Der Kälteanlagenbauer Band : Grundkenntnisse Bearbeitet von Karl Breidenbach., überarbeitete und erweiterte Auflage. Buch. XXVIII, S. Gebunden ISBN 00 Format (B x L):,0 x,0 cm Zu Inhaltsverzeichnis schnell
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrDas Verhältnis der außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung nach dem KSchG
Zivilrechtliche Schriften 56 Das Verhältnis der außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung nach dem KSchG Bearbeitet von Liv Heimbach 1. Auflage 2009. Taschenbuch. 188 S. Paperback
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrLösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB
Lösung Fall 21 Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Als Grundlage für den Zugriff der S auf das Getreide, den Mähdrescher und den Traktor kommt ein
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrHandelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht
Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrFall 12. Lösungsskizze Fall 12
Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt
MehrRechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1
Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1 Urheber- & Persönlichkeitsrechte beim Management von Nachlässen und Autorenbibliotheken Berlin 23./24. April 2009 Dr. Harald Müller Urheberrecht / Persönlichkeitsrecht
MehrWas ist Open Source Software und wem gehört sie?
Was ist Open Source Software und wem gehört sie? Vortrag am 24. April 2012 im Rahmen der LPI Partnertagung in Kassel Referentin: Sabine Sobola. Rechtsanwältin. Lehrbeauftragte für IT-Recht, Urheber- und
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrKreatives Gestalten mit Flash 5.0
Kreatives Gestalten mit Flash 5.0 Animationen, Effekte und Anwendungen für das WWW Bearbeitet von Isolde Kommer 1. Auflage 2000. Buch. 444 S. Hardcover ISBN 978 3 446 21463 7 Format (B x L): 20,1 x 23,6
MehrHILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND
HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - RAe HILDEBRANDT & M ÄDER CLAYALLEE 84-14199BERLIN DR. LAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND - RECHTSANW ÄLTIN - SEBASTIANWÖRNER
MehrKreditsicherheiten Allgemeines
Kreditsicherheiten Allgemeines Schuldner ist zur Leistung verpflichtet und haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen Bedürfnis nach zusätzlicher Absicherung Persönliche Sicherheiten/dingliche Sicherheiten
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
MehrErfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit
Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit Grundlagen - Organisationsmittel - Arbeitshilfen Bearbeitet von Christian Kergl, Elisabeth Mauritz, Janine Schlichte, Judith Schneider-Hezel Grundwerk mit
Mehr2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB
VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:
MehrDer Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG
Der Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG Bearbeitet von Julian Lehmann 1. Auflage 2015. Taschenbuch. 74 S. Paperback ISBN 978 3 95934 664 1 Format (B x L): 15,5 x 22 cm Recht
MehrOutlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang
sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche
MehrB. Rechtsquellen des Arbeitsrechts
19 B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts 20 Rechtsquellen des Arbeitsrechts Trotz des Auftrags von Art. 30 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889) und zuvor bereits der Weimarer
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrFAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler?
FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler? In der gedruckten Version der Spielregeln steht: der Startspieler ist der Spieler, dessen Arena unmittelbar links neben dem Kaiser steht [im Uhrzeigersinn].
MehrFall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz
Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin
MehrDas Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.
Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
MehrSelbstständig als Immobilienmakler interna
Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...
Mehr17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen
17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) Übersicht 1. Zweck/Schutzrichtung des Urheberrechts
MehrÜbung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5
Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte
MehrMietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
MehrIntrinsisch motivierte Mitarbeiter als Erfolgsfaktor für das Ideenmanagement: Eine empirische Untersuchung
Intrinsisch motivierte Mitarbeiter als Erfolgsfaktor für das Ideenmanagement: Eine empirische Untersuchung Bearbeitet von Martina Sümnig Erstauflage 2015. Taschenbuch. 176 S. Paperback ISBN 978 3 95485
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrSobotta Atlas der Anatomie des Menschen
Sobotta Atlas der Anatomie des Menschen Gesamtwerk in 3 Bänden und Tabellenheft Bearbeitet von Johannes Sobotta, Prof. Dr. Friedrich Paulsen, Prof. Dr. Jens Waschke 23. Auflage 2010. Buch inkl. Online-Nutzung.
MehrCrashkurs Buchführung für Selbstständige
Crashkurs Buchführung für Selbstständige von Iris Thomsen 9. Auflage Crashkurs Buchführung für Selbstständige Thomsen schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische
MehrKulturelle Evolution 12
3.3 Kulturelle Evolution Kulturelle Evolution Kulturelle Evolution 12 Seit die Menschen Erfindungen machen wie z.b. das Rad oder den Pflug, haben sie sich im Körperbau kaum mehr verändert. Dafür war einfach
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
MehrA. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB
Lösungsskizze Fall 1: Frage 1: A. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Biergarten Schöne Aussicht Klage erhoben hätte, die
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrVorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 20. Oktober 2014
Vorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 20. Oktober 2014 Also: Worin besteht der Unterschied hinsichtlich der Anspruchsgrundlage in den beiden Beispielsfällen aus der Vorlesung am 7.
MehrDie Verjährung von Ansprüchen bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage
Europäische Hochschulschriften / European University Studies / Publications Universitaires Européennes 5602 Die Verjährung von Ansprüchen bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage Bearbeitet von Kathrin
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrHaufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. Bearbeitet von Andreas Koehler
Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's Bearbeitet von Andreas Koehler 2. Auflage 2009 2009. Taschenbuch. 128 S. Paperback ISBN 978 3 448 09686 6 Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche, sonstige
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und
ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich
MehrÜberblick 3: Der Aufbau des BGB
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 30.10.2007 Überblick 3: Der Aufbau des BGB Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Fälle 1. M und
MehrBeleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien
Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrNachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB
19. Pantaenius-Immobilientagung am 19. November 2015 in Hamburg Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 906 BGB [Zuführung unwägbarer Stoffe] (1) Der Eigentümer
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrDas Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.
verstoßen. Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. Wann sind Marken geschützt? Marken kennzeichnen Produkte. Als Marke können Zeichen
MehrC. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas
76 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:
MehrIst Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?
UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.
MehrIPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")
IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrMuster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )
Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrKorrigenda Handbuch der Bewertung
Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz
MehrPatent, Marke, Firma und Design
Patent, Marke, Firma und Design 1 Disposition Einleitung 1. Einleitung: Rolle und Bedeutung von Schutzrechten in der Informatik 2. Patentschutz Worum geht es? Rechtsquellen Überblick über die Regelung
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrInternationales Privatrecht und Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzen von Auslandsgesellschaften
Europäische Hochschulschriften 5371 Internationales Privatrecht und Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzen von Auslandsgesellschaften Gläubigerschutz im englischen und deutschen Recht Bearbeitet von Christian
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
MehrAuftrag I. Auftragnehmer verpflichtet sich, Geschäfte eines anderen auf dessen Rechnung zu besorgen
Auftrag I Auftragnehmer verpflichtet sich, Geschäfte eines anderen auf dessen Rechnung zu besorgen Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen, nicht rein tatsächliche Verrichtungen Dann Werkvertrag oder Dienstvertrag
MehrStammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.
AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf
MehrTaschenguide. Forderungsverkauf. Wie Sie Ihre Liquidität sichern. Bearbeitet von Ina Klose, Claus Wieland
Taschenguide Forderungsverkauf Wie Sie Ihre Liquidität sichern Bearbeitet von Ina Klose, Claus Wieland Neuausgabe 2007. Buch. 96 S. ISBN 978 3 448 08589 1 Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht > Handels-
MehrAlle Schlüssel-Karten (blaue Rückseite) werden den Schlüssel-Farben nach sortiert und in vier getrennte Stapel mit der Bildseite nach oben gelegt.
Gentlemen", bitte zur Kasse! Ravensburger Spiele Nr. 01 264 0 Autoren: Wolfgang Kramer und Jürgen P. K. Grunau Grafik: Erhard Dietl Ein Gaunerspiel für 3-6 Gentlemen" ab 10 Jahren Inhalt: 35 Tresor-Karten
Mehr14 Die Berechnung des Gegenstandswertes
14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrKoordinatenmesstechnik und CAX-Anwendungen in der Produktion
Koordinatenmesstechnik und CAX-Anwendungen in der Produktion Grundlagen, Schnittstellen und Integration Bearbeitet von Tilo Pfeifer, Dietrich Imkamp 1. Auflage 2004. Buch. 184 S. Hardcover ISBN 978 3 446
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG Käufer: Regio Capital AG, vertreten durch den Vorstand Herrn Andreas Hurtz, Luisenstraße 9, 40215 Düsseldorf Verkäufer: Händler
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrBundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche.
Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673 Ug-Werte für die Flachglasbranche Einleitung Die vorliegende Broschüre enthält die Werte für
Mehr1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrReisekosten-Reform (Teil 1)
Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete
MehrGEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG
GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach
MehrUrheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007
Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrKaufvertrag. Käufer. Maschinenart: Marke, Modellbezeichnung: Baujahr, Erstzulassung. Kennzeichen: Fahrgestell -/ Seriennummer: Betriebsstunden:
Kaufvertrag Vertragsparteien: Verkäufer Firma/Privat (bitte unterstreichen) Name, Vorname: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Fax: Mail: Steuernummer: Personalausweisnummer: Käufer Firma/Privat (bitte unterstreichen)
MehrGutes Leben was ist das?
Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das
MehrExamensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9
Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits
Mehr