Das neue Finanzierungssystem für die Volksschule (NFV) Version: Februar Erziehungsdirektion des Kantons Bern
|
|
- Melanie Lange
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Das neue Finanzierungssystem für die Volksschule (NFV) Version: Februar 2012 des Kantons Bern Direction de l'instruction publique du canton de Berne
2 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung Das Projekt Neue Finanzierung Volksschule (NFV) Einbettung und Projektauftrag Projektziele Vorgehen und Zeitrahmen Links zu detaillierten Informationen Elemente des neuen Finanzierungsmodells Erstes Element: Verrechnung von Vollzeiteinheiten Zweites Element: Solidarischer Finanzierungsteil Drittes Element: Eigenverantwortlicher Finanzierungsteil Viertes Element: Schülerbeiträge Fünftes Element: Finanzierungsverantwortung der Wohnsitzgemeinde Sechstes Element: Gehaltskostenbeiträge für Schüler/Innen mit Wohnsitz ausserhalb der Schulgemeinde Siebtes Element: Ausnahmeregelung für Gemeinden mit besonderen finanziellen Belastungen (Art. 24a FILAG, Art. 17d FILAV) Zusätzliche Informationen zum neuen Finanzierungsmodell Ausgleich von unterschiedlichen Belastungen durch Schülerbeiträge Die Steuerung der Volksschule im neuen Finanzierungsmodell Kostentransparenz Wie funktioniert die Volksschule im neuen Finanzierungssystem? Kompetenzregelung zwischen Schulleitung und Gemeinderat Pensenmeldung an die Lohnauszahlung an die Lehrerinnen und Lehrer Abrechnung mit den einzelnen Gemeinden Verrechnung des externen Schulbesuchs Gesamtabrechnung der Festlegung der Schülerbeiträge Abrechnung mit Schulverbänden Abrechnung der Besonderen Massnahmen Stand der Vorbereitungen: Was wird zur Zeit bearbeitet Schulung der Gemeindebehörden, des Personals der Gemeinden und der Schulleitungen Information der Gemeinden und Schulen zur Einführung der neuen Finanzierung Neuprogrammierung der Abrechnungssoftware Anpassung interne Prozesse Vorbereitung der Pensenmeldung für das Schuljahr 2010/ Unterstützung der Gemeinden bei Budget- und Finanzplanung für das Jahr Überarbeitung der Steuerungsvorgaben Wie geht es weiter Zeitplanung Projekt NFV...19 ERZ2DB-# v7-Broschüre_Neue_Finanzierung_Volksschule.DOC 2
3 1. Zusammenfassung Verschiedene Entwicklungen im Bereich Volksschule - Schülerrückgang, steigende Kosten, neue Aufgaben, allgemeiner Spardruck, aber auch die Forderung der Gemeinden nach mehr Autonomie - veranlassten die, das Finanzierungssystem für die Personalkosten in der Volksschule gründlich zu überarbeiten. Im Rahmen der Vernehmlassung des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen Kanton und Gemeinden (FILAG) im Frühsommer 2008 wurde der Entwurf zu einem neuen Finanzierungssystem zur Diskussion gestellt. Das dabei vorgeschlagene Kombinationsmodell wurde von einer Mehrheit der Gemeinden sowie weiterer Interessengruppen positiv aufgenommen. Mit seiner Synthese zwischen solidarischem Ausgleich und verursacherbezogener Leistungsfinanzierung berücksichtigt das Kombinationsmodell die unterschiedlichen Voraussetzungen, unter denen die Gemeinden ihre Schulen organisieren und finanzieren müssen: Auf der einen Seite werden topographische und soziale Belastungen gezielt ausgeglichen, auf der andern Seite schafft es Anreize, überkommene Schulstrukturen aufzulösen. Die Gemeinden erhalten volle Kostentransparenz: eine wichtige Voraussetzung, um finanzielle Eigenverantwortung wahrnehmen zu können. Der Grosse Rat hat die Änderungen am FILAG, die zur Einführung der Neuen Finanzierung der Volksschule notwendig sind, in der Januarsession 2011 definitiv verabschiedet. Damit ist eine Einführung auf August 2012, zu Beginn des Schuljahres 2012/13, beschlossen. Der Regierungsrat hat auch die dazugehörende Verordnung (FILAV) bereits verabschiedet und beide Rechtsgrundlagen auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt; die Bestimmungen zur Volksschule gelten erst ab dem 1. August ERZ2DB-# v7-Broschüre_Neue_Finanzierung_Volksschule.DOC 3
4 2. Das Projekt Neue Finanzierung Volksschule (NFV) 2.1. Einbettung und Projektauftrag Die Kostenaufteilung zwischen Kanton und Gemeinden wird auch im Bereich Volksschule im Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen Kanton und Gemeinden (FILAG) geregelt, während alle weiteren Bestimmungen im Volksschulgesetz (VSG) und Lehreranstellungsgesetz (LAG) verankert sind. Da sowohl FILAG als auch VSG auf 2012 optimiert bzw. revidiert werden sollten, drängte sich auf, gleichzeitig die Finanzierung der Volksschule zu überarbeiten. Mit dem Entwurf eines neuen Finanzierungsmodells beauftragte der Erziehungsdirektor anfangs 2006 ein internes Projektteam (Projektteam NFV) Projektziele Das neue Finanzierungsmodell muss das oberste Ziel der Bildungsstrategie des Regierungsrates, nämlich die Sicherstellung von Chancengleichheit und Ausbildungsqualität in Volksschule und Kindergarten, unterstützen. Es ging darum, ein einfaches, transparentes und flexibles Finanzierungssystems mit mehr Handlungsspielraum für die Gemeinden bereitzustellen; Anreize zu schaffen, die den notwendigen Strukturwandel in den Gemeinden erleichtern und optimale Schul- und Klassengrössen unterstützen; den effizienten Einsatz der vorhandenen Mittel zu fördern, um Ressourcen für neue Aufgaben der Volksschule frei zu machen; die finanziellen und organisatorischen Aufgaben und Kompetenzen zwischen Kanton, Gemeinden, Behörden und Schulleitungen klar und kongruent zu regeln. Dabei galten folgende Rahmenbedingungen: Die Volksschule wird gemeinsam von Kanton und Gemeinden wahrgenommen, die Kosten für das Lehrpersonal teilen sie sich wie bisher im Verhältnis 70% zu 30%. Gestaltung der Anstellungsbedingungen, zentrale Lohnpolitik und auszahlung für die Lehrkräfte verbleiben beim Kanton. Der Kanton gibt die Ziele (Lehrplan, Stundentafel) sowie pädagogisch begründete Richtlinien und Eckwerte vor, in deren Rahmen die Gemeinden eine chancengleiche Ausbildung anbieten. Der Systemwechsel musste beherrschbar und für alle Betroffenen tragbar sein Vorgehen und Zeitrahmen Bis Ende 2007 setzte das Projektteam NFV diese Anforderungen in verschiedene Modelle um, die in enger Zusammenarbeit mit dem Verband Bernischer Gemeinden, den betroffenen Berufsverbänden und einem externen Beratungsunternehmen diskutiert und weiterentwickelt wurden. Anschliessend hat der Regierungsrat in einem Bericht über die Optimierung der Aufgabenteilung und des Finanz- und Lastenausgleichs im Kanton Bern (FILAG-Bericht) dem Grossen Rat zwei Modellvorschläge vorgelegt: eine optimierte Variante des bestehenden Lastenverteilungssystems und ein Modell, das die Lastenverteilung mit Elementen der Leistungsfinanzierung kombiniert. ERZ2DB-# v7-Broschüre_Neue_Finanzierung_Volksschule.DOC 4
5 Dieses Kombinationsmodell wurde im Grossen Rat grundsätzlich positiv aufgenommen. Die zur Umsetzung dieses Modells notwendigen Gesetzesänderungen verabschiedete der Grosse Rat in der Januarsession Links zu detaillierten Informationen Fachbericht: Neue Modelle zur Steuerung und Finanzierung der Volksschule _und_lastenausgleich/projekt_filag_2012.html Optimierung der Aufgabenteilung und des Finanz- und Lastenausgleichs im Kanton Bern FILAG 2012, Bericht des Regierungsrates an den Grossen Rat von 29. Oktober 2008 Globalbilanz zum FILAG-Bericht des Regierungsrates Projekt FILAG 2012 der Finanzdirektion ERZ2DB-# v7-Broschüre_Neue_Finanzierung_Volksschule.DOC 5
6 3. Elemente des neuen Finanzierungsmodells Ein politisch umsetzbares und für alle Betroffenen tragbares Modell muss zwei gegensätzliche Anforderungen erfüllen, nämlich einerseits Autonomie und finanzielle Eigenverantwortlichkeit auf Gemeindeebene vergrössern und andererseits einen solidarischen Ausgleich zwischen den Gemeinden schaffen. Die 383 (2010) Gemeinden des Kantons Bern sind allzu unterschiedlich ausgestattet, als dass auf den solidarischen Ausgleich verzichtet werden könnte. Chancengleichheit und Bildungsqualität wären ernsthaft in Gefahr. Mit dem neuen Finanzierungsmodell wird eine Synthese, ein Gleichgewicht zwischen Solidarität und finanzieller Eigenverantwortung zwischen Lastenverteilung und Verursacherprinzip angestrebt. Das neue Finanzierungsmodell ist aus sieben Elementen zusammengesetzt: 1. Verrechnung von Durchschnittskosten an die Gemeinden 2. solidarischer Finanzierungsteil 3. eigenverantwortlicher Finanzierungsteil 4. Schülerbeiträge 5. Finanzierungsverantwortung der Wohnsitzgemeinde 6. Gehaltskostenbeiträge für Schüler mit Wohnsitz ausserhalb der Schulgemeinde 7. zusätzlicher Kantonsanteil für Gemeinden mit sehr hohen Belastungen Grafik 1: Kostenaufteilung zwischen dem Kanton und der Gesamtheit der Gemeinden. Solidarische Finanzierung Eigenverantwortliche Finanzierung 50% 20% 30% Kostenübernahme Kanton Schülerbeiträge Selbstbehalt der Gemeinde Quelle: Projekt NFV Kanton 70% Gemeinden 30% ERZ2DB-# v7-Broschüre_Neue_Finanzierung_Volksschule.DOC 6
7 3.1. Erstes Element: Verrechnung von Vollzeiteinheiten Eine verursacherbezogene Abrechnung teilt die gesamten Personalkosten der Volksschule unter den einzelnen Gemeinden und Gemeindeverbänden auf, entweder aufgrund der Löhne und Nebenkosten, die tatsächlich für die jeweilige Gemeinde ausbezahlt wurden oder aufgrund von Durchschnittskosten für die Lektionen, die in der Gemeinde erteilt wurden. Mit dem Rückgriff auf Durchschnittskosten pro Lektion bzw. Vollzeiteinheit lässt sich vermeiden, dass die Gemeinden kostengünstigere Lehrpersonen bevorzugen. Die Mehrausgaben für teurere (u. a. ältere) Lehrkräfte, für Stellvertretungen und Abwesenheiten infolge von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Militär etc. werden solidarisch von allen Gemeinden getragen. Manche Gemeinden stehen damit besser da, andere schlechter als mit der Verrechnung ihrer tatsächlich verursachten Kosten. Eine Vollzeiteinheit entspricht einer 100%-Anstellung in der Gehaltsklasse 6. Alle in einer höheren oder tieferen Gehaltsklasse besoldeten Anstellungen werden im Verhältnis der Grundlöhne umgerechnet Zweites Element: Solidarischer Finanzierungsteil Der Kanton übernimmt die Hälfte der Kosten für das Lehrpersonal jeder Gemeinde und schafft damit einen ersten Ausgleich zwischen Gemeinden mit hohen und solchen mit tiefen Kosten für die Volksschule. Da letztere in der Regel eine höhere Steuerkraft haben, tragen ihre Steuerzahler im Vergleich zu ihrer Schülerzahl einen überproportionalen Anteil zur Finanzierung der Volksschule bei Drittes Element: Eigenverantwortlicher Finanzierungsteil Die restlichen Kosten haben die Gemeinden grundsätzlich selber zu finanzieren. Damit der Kanton wie bisher 70% der gesamten Kosten trägt, übernimmt er jedoch weitere 20% der Gesamtkosten, die den Gemeinden in Form von Schülerbeiträgen vergütet werden. Was nach Abzug von Kantonsanteil und Schülerbeiträgen verbleibt, hat die Gemeinde aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Im Gesamtdurchschnitt beträgt dieser Gemeindeanteil 30%. Für Gemeinden, deren Kosten pro Schüler tiefer oder höher liegen als der Durchschnitt im Kanton, kann der Gemeindeanteil geringer respektive höher als 30% sein. Im Rahmen der Vorgaben und Richtlinien des Kantons entscheiden Gemeinde und Schulleitungen autonom über die Organisation ihrer Schule und die dadurch beanspruchten Personalressourcen (Lektionen und BG%). Sie können so den Gemeindeanteil massgebend beeinflussen Viertes Element: Schülerbeiträge Die Schülerbeiträge sind ein von der Schulorganisation unabhängiges Element der Finanzierung. Der Kanton übernimmt dabei aber nicht einen festen Prozentsatz der Kosten wie im solidarischen Finanzierungsteil, sondern schreibt den Gemeinden pro Schüler einen weiteren Beitrag gut. Diese Schülerbeiträge sind nicht für jede Gemeinde gleich hoch, sondern werden den spezifischen sozialen und topographischen Belastungen angepasst. Dazu werden zwei Indizes eingesetzt, der Schullastenindex und der Schulsozialindex Fünftes Element: Finanzierungsverantwortung der Wohnsitzgemeinde Im neuen Finanzierungsmodell wird die Finanzierungsverantwortung für die Volksschule erstmals klar festgelegt: Die Gemeinde, in der eine Schülerin, ein Schüler den zivilrechtlichen Wohnsitz hat, muss für die obligatorische Ausbildung finanziell aufkommen. Aufgrund dieser Verantwortungszuweisung teilt der Kanton einer Gemeinde Schülerbeiträge für alle Schüler/innen mit gesetzlichem Wohnsitz zu, unabhängig davon, wo sie zur Schule gehen. ERZ2DB-# v7-Broschüre_Neue_Finanzierung_Volksschule.DOC 7
8 Von der Finanzierungsverantwortung zu unterscheiden ist die Bestimmung in Art. 7 des Volksschulgesetzes (VSG), die vorschreibt, dass jedes Kind die öffentliche Schule an seinem Aufenthaltsort besucht. Diese gilt auch unter dem neuen Finanzierungsmodell Sechstes Element: Gehaltskostenbeiträge für Schüler/innen mit Wohnsitz ausserhalb der Schulgemeinde Wird ein Kind nicht an seinem Wohnsitz, sondern in einer andern Gemeinde geschult, schuldet die Wohnsitzgemeinde der Standortgemeinde die Hälfte der Kosten, die die Schulung dieses Kindes verursacht. (Die andere Hälfte hat der Kanton bereits übernommen.) Ein Teil dieses Gehaltskostenbeitrags wird durch den Schülerbeitrag abgedeckt, den anderen Teil muss die Gemeinde aus eigenen Mitteln finanzieren. Schülerbeiträge erhält eine Gemeinde ebenfalls für Schüler/innen gutgeschrieben, die in einem andern Kanton zur Schule gehen. Jede Gemeinde mit Kindern im schulpflichtigen Alter wird also einen Anteil an den Personalkosten zu übernehmen haben auch wenn sie keine eigene Schule unterhält. Die Beiträge für die Betriebs- und Infrastrukturkosten werden weiterhin durch die Gemeinden untereinander vereinbart Siebtes Element: Ausnahmeregelung für Gemeinden mit besonderen finanziellen Belastungen (Art. 24a FILAG, Art. 17d FILAV) Falls die Kosten für das Lehrpersonal 400 Franken pro Einwohner überschreiten und sich keine Lösung finden lässt, um die Kinder in einer anderen Gemeinde kostengünstiger auszubilden, kann die Gemeinde nach Abrechnung sämtlicher Kosten und Vergütungen beim Kanton ein Gesuch um einen zusätzlichen Beitrag einreichen. In den Genuss dieser Kostenbremse sollen Gemeinden kommen, die einen sehr hohen Schüleranteil aufweisen und durch schwierige topographische Bedingungen oder durch ihre isolierte Lage im Sprachgebiet belastet sind. Die dadurch verursachten Kosten werden in der Abrechnung des nächsten Schuljahres auf die Gesamtsumme der Kosten geschlagen, so dass sie von Kanton und Gemeinden solidarisch getragen werden. ERZ2DB-# v7-Broschüre_Neue_Finanzierung_Volksschule.DOC 8
9 4. Zusätzliche Informationen zum neuen Finanzierungsmodell 4.1. Ausgleich von unterschiedlichen Belastungen durch Schülerbeiträge Kostenbestimmende Faktoren in der Volksschule, die die Gemeinden nicht beeinflussen können: Die Kosten der Volksschule werden durch die Anzahl der Schüler/innen und durch den Lehrplan weitgehend bestimmt. Der Lehrplan wird den Gemeinden verbindlich vorgegeben, die Schülerzahl entzieht sich einer Steuerung durch die politischen Entscheidungsträger. Neben diesen beiden Hauptfaktoren gibt es weitere Belastungen, die die Kosten der Volksschule beeinflussen und dazu führen, dass die Kosten pro Schüler/in je nach Gemeinde unterschiedlich hoch ausfallen: 1. Topographie und Siedlungsstruktur einer Gemeinde Eine Gemeinde mit weitläufigem Gemeindegebiet, das zudem gleichmässig besiedelt ist, ist unter Umständen gezwungen, mehrere Schulstandorte zu führen, um eine möglichst wohnortsnahe Schulung der Kinder zu garantieren. Solche Standorte sind oft sehr klein und damit ökonomisch nicht optimal. 2. Schüleranteil Der Anteil Volksschüler/innen an der Bevölkerung einer Gemeinde ist im Kanton Bern sehr unterschiedlich; 2010 liegt er zwischen 2-25%. Ein hoher Schüleranteil bedeutet, dass sich die Kosten nur auf wenige Steuerzahlende verteilen lassen. 3. Sozialstruktur Je nach sozialer Zusammensetzung ihrer Bevölkerung braucht eine Gemeinde mehr oder weniger Fördermassnahmen und Spezialunterricht. Ein hoher Anteil an fremdsprachigen Kindern erfordert zusätzlichen Unterricht in deutscher oder französischer Sprache. Diese drei Belastungsfaktoren sind durch politische Entscheide der Gemeinde nicht beeinflussbar. Im neuen Finanzierungssystem sollten sie deshalb wenigstens teilweise mit unterschiedlich hohen Schülerbeiträgen ausgeglichen werden. Dies entspricht einem Ziel des Finanz- und Lastenausgleichs im Kanton Bern. Kostenbestimmende Faktoren in der Volksschule, die die Gemeinden beeinflussen können: 4. Schulorganisation Die Organisation der Schule in Klassen- und Lerngruppen bestimmt, zusammen mit dem Lehrplan, wie viele Lektionen gehalten und bezahlt werden müssen. Besonders grössere Gemeinden haben einen gewissen Spielraum, wie sie ihre Schüler/innen in Klassen einteilen wollen. Damit können sie die Kosten ihrer Schulen selber beeinflussen. 5. Bestehende Schulstrukturen Die Schulstandorte in einer Gemeinde sind, wie erwähnt, zu einem Teil von Topographie und Siedlungsstruktur vorgegeben. Zu einem andern Teil jedoch sind sie aus einer Vergangenheit mit meist höheren Schülerzahlen übernommen worden. Mehrere kleine - Schulstandorte kosten immer mehr als wenige grössere Einheiten. Soweit Schulstrukturen aus Tradition aufrechterhalten werden und sich nicht mit dem Kriterium der wohnortsnahen ERZ2DB-# v7-Broschüre_Neue_Finanzierung_Volksschule.DOC 9
10 Schullastenindex ERZ Schulung begründen lassen, sind sie von der Gemeinde beeinflussbar und sollen deshalb nicht finanziell unterstützt werden. Vorgehen zur quantitativen Erfassung von topographischen und soziodemographischen Belastungen Es ist schwierig, die unbeeinflussbaren Belastungen, die sich auf die Kosten der Volksschule auswirken, quantitativ zu erfassen. Dies gelingt nur mit statistischen Analysen der Kostenunterschiede einzelner Gemeinden. Die Firma ECOPLAN - Forschung und Beratung in Wirtschaft und Politik, Bern - unterzog zu diesem Zweck die Kostenunterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden verschiedenen statistischen Analysen. Aus einer Vielzahl von Variablen kristallisierten sich schliesslich sieben von Schulorganisation und Gemeinde unabhängige Faktoren heraus, die statistisch signifikant mit Mehr- oder Minderkosten verbunden sind: Die unterschiedlichen Kosten im Regelunterricht hängen statistisch mit drei topographisch-demographischen Faktoren zusammen, während die Kosten für die Besonderen Massnahmen mit vier soziodemographischen Faktoren einhergehen. Mit Hilfe dieser statistischen Analyse wurden zwei Massstäbe (Indizes) für die Darstellung der unterschiedlichen Belastungen der Gemeinden berechnet. Damit lässt sich ungefähr die Hälfte der Kostenunterschiede der Gemeinden abbilden. Eine genauere Erfassung ist nicht möglich. Schullastenindex SLI Topographisch-demographische Erklärungsfaktoren für die Unterschiede der Kosten im Regelunterricht sind die Strassenlänge (km) pro Einwohner, die Schülerdichte (Anzahl Schüler/innen pro produktive Fläche), der Anteil Schüler/innen an der Wohnbevölkerung. Diese drei Faktoren werden im Schullastenindex SLI zusammengefasst und dienen im neuen Finanzierungsmodell dazu, betroffenen Gemeinden für den Regelunterricht höhere Zuschläge auf den Schülerbeiträgen zuzuteilen. Im Hinblick auf die Umsetzung der neuen Finanzierung wurde der Schullastenindex 2010 überarbeitet. Grafik 2: Schullastenindex (SLI) Saxeten: 3.6 Schelten Seehof Bremgarten Ipsach Nidau: 1.00 Durchschnitt Quelle: Projekt NFV 388 Gemeinden ERZ2DB-# v7-Broschüre_Neue_Finanzierung_Volksschule.DOC 10
11 Schulsozialindex ERZ Die Skala des Schullastenindex reicht von 1.00 bis 3.61, der Durchschnitt liegt bei Die am wenigsten belasteten Gemeinden liegen im Mittelland und zeichnen sich durch eine hohe Bevölkerungsdichte aus. Die Gemeinden mit den höchsten Belastungen liegen im Berner Jura und im voralpinen Hügelgebiet. Schulsozialindex SSI Gemeinden mit einem überdurchschnittlich hohen Bedarf an Besonderen Massnahmen und Spezialunterricht unterscheiden sich vom Durchschnitt in vier soziodemographischen Merkmalen: dem Anteil ausländischer Schüler/innen, der Arbeitslosenquote, dem Anteil an Gebäuden mit niedriger Wohnnutzung (d.h. mit 1-2 Geschossen), dem Anteil an Einwohnern, die länger als fünf Jahre an der gleichen Adresse wohnen. Diese vier Faktoren werden im Schulsozialindex SSI zusammengefasst. Soziodemographisch belastete Gemeinden erhalten höhere Zuschlägen für Besondere Massnahmen, d. h. Zweitsprachunterricht, integrative Förderung, Heilpädagogik, Logopädie und Psychomotorik. Da die Kosten für Besondere Massnahmen nur rund 10% der gesamten Personalkosten ausmachen, wirkt sich der Schulsozialindex entsprechend schwächer aus als der Schullastenindex, der sich auf dem 90%-Kostenanteil des Regelunterrichts berechnet. Der Schulsozialindex dient ebenfalls als Ausgangsbasis für die Zuteilung der BMV-Lektionenpools. Grafik 3: Schulsozialindex (SSI) Biel: 1.70 Interlaken: 1.61 Bern: Gemeinden mit SSI: 1.00 Durchschnitt: Quelle: Projekt NFV 388 Gemeinden Die Skala des Schulsozialindex reicht von 1.00 bis 1.70, der Durchschnitt liegt bei Die höchsten SSI weisen die Städte und ihre Agglomerationen auf, während ländliche Gemeinden meist tiefe SSI haben. Tourismusgemeinden können aufgrund eines hohen Anteils ausländischer Arbeitskräfte zu einem erhöhten SSI kommen. Die beiden Indizes sollen in regelmässigen Abständen (alle 3 bis 5 Jahre) überprüft und allfälligen Veränderungen angepasst werden. ERZ2DB-# v7-Broschüre_Neue_Finanzierung_Volksschule.DOC 11
12 Berechnung der Schülerbeiträge 20% der Gesamtkosten für den Regelunterricht und für die Besonderen Massnahmen sollen den Gemeinden in Form von Schülerbeiträgen gutgeschrieben werden. Im Schuljahr 2012/13, dem Start der neuen Finanzierung, werden dies insgesamt rund 230 Mio. Franken sein. Davon sollen rund 90% dem Regelunterricht und die restlichen rund 10% den Besonderen Massnahmen zugute kommen. Nicht alle Belastungen lassen sich mit diesen Indizes erfassen; zudem sollen nur die unbeeinflussbaren Belastungen ausgeglichen werden. Deshalb bestehen die Schülerbeiträge aus einem Basisbeitrag, der für jede Gemeinde gleich hoch ist, und einem Zusatzbeitrag, der mit den Indizes berechnet wird. Basis- und Zusatzbeitrag im Regelunterricht: Der für den Regelunterricht reservierte Betrag fliesst zu 50% in die Basisbeiträge. Die anderen 50% dienen zur Finanzierung der Zusatzbeiträge, die mit dem Schullastenindex den spezifisch topographisch-demographischen Belastungen der einzelnen Gemeinden angepasst werden. Basis und Zusatzbeitrag für Besondere Massnahmen: Der dazu reservierte Betrag wird nur zu 25% für Basisbeiträge eingesetzt, während 75% für Zusatzbeiträge vorgesehen sind. Die Zusatzbeiträge werden mittels Schulsozialindex den soziodemographischen Belastungen der einzelnen Gemeinde angepasst. Totaler Schülerbeitrag: Die Schülerbeiträge, die jede Wohngemeinde für ihre Schüler/innen vom Kanton erhält, setzen sich demnach aus den beiden Basisbeiträgen und den Zusatzbeiträgen für Regelunterricht und Besondere Massnahmen zusammen. Je nach topographischer und soziodemographischer Belastung betragen sie für eine Kindergartenschüler/in für eine/n Primarschüler/in für eine/n Schüler/in auf Sek-I-Stufe (Modellrechnung 2010/11) Franken 1'910 3'320 Franken Franken Weil jede Gemeinde einen andern Schullasten- und Schulsozialindex hat, sind die Schülerbeiträge für jede Gemeinde unterschiedlich hoch. Grafik 4 Berechnung der Schülerbeiträge Zusatzbeiträge Basisbeiträge Zusatzbeitrag nach Schulsozialindex Zusatzbeitrag nach Schullastenindex Besondere Massnahmen Regelunterricht Schülerbeitrag total, für jede Gemeinde unterschiedlich Quelle: Projekt NFV ERZ2DB-# v7-Broschüre_Neue_Finanzierung_Volksschule.DOC 12
13 4.2. Die Steuerung der Volksschule im neuen Finanzierungsmodell Im neuen Finanzierungsmodell wird ein Teil der finanziellen Verantwortung für die Volksschule den Gemeinden übertragen. Das bedeutet, dass die Steuerung der Lektionen und Anstellungsprozente für die Führung der Schulen überprüft werden muss. Bis jetzt erfolgt die Steuerung, indem Klassen und Zusatzlektionen zum Lehrplan bewilligt werden müssen und Ressourcen für Schulleitung und weitere Aufgaben zur Führung der Schule zugewiesen werden. Der Erziehungsdirektor hat entschieden, zuerst das neue Finanzierungsmodell einzuführen und erst danach die Steuerungsvorgaben - falls notwendig - zu ändern. Eine Anpassung wird deshalb frühestens auf den Schuljahresbeginn 2014/15 vorgenommen Kostentransparenz Finanzielle Verantwortung und Gestaltungsspielräume können nur dann wahrgenommen und genutzt werden, wenn die finanziellen Folgen von Handlungsalternativen bekannt bzw. berechenbar sind. Eine volle Kostentransparenz für Gemeindeverwaltung und Schulleitung ist die Grundvoraussetzung, damit die finanziellen Ressourcen besser und effizienter als heute eingesetzt werden können wichtige Zielvorgabe für das neue Finanzierungsmodell. Beispiele für die neue Kostentransparenz: Halbklassenunterricht: Entscheidet sich eine Schulleitung, in einer Klasse während einer Lektion pro Woche den Unterricht in zwei Gruppen durchzuführen, so verursacht sie damit Mehrkosten von Franken pro Jahr (Basis 2010, Primarschule). Weil die Schülerzahl dadurch nicht verändert wird, bleibt die Summe der Schülerbeiträge gleich. Die Hälfte dieser Mehrkosten trägt die Gemeinde selber, die andere Hälfte übernimmt der Kanton. Eröffnung oder Schliessung einer Klasse: Führt eine Gemeinde bei gleicher Schülerzahl eine Klasse mehr oder weniger, ergeben sich Mehr- bzw. Minderkosten von rund Franken pro Jahr (Basis 2010; Primarschule). Auch in diesem Fall übernimmt der Kanton die Hälfte der Mehrkosten bzw. profitiert der Kanton von der Hälfte der Minderkosten. Die andere Hälfte belastet bzw. entlastet die Gemeinde. ERZ2DB-# v7-Broschüre_Neue_Finanzierung_Volksschule.DOC 13
14 5. Wie funktioniert die Volksschule im neuen Finanzierungssystem? 5.1. Kompetenzregelung zwischen Schulleitung und Gemeinderat Die Kompetenzordnung zur Führung und Organisation der Schulen durch die Gemeinden wurde mit der Revision des Volksschulgesetzes per 1. August 2008 überarbeitet. Die Einführung des neuen Finanzierungssystems wird keine wesentlichen Änderungen verlangen. Zuständig für Schulorganisation und Pensenzuteilung wird grundsätzlich die Schulleitung sein. Diese untersteht der Aufsicht der Schulkommission und des zuständigen Ressortverantwortlichen im Gemeinderat. Falls die Schulleitung nicht abschliessend entscheiden kann, hat sie Vorschläge einzureichen oder Anträge zu stellen. Im neuen System wirken sich die kostenmässigen Folgen von Klassenorganisation und Lektionenzuteilung unmittelbar in der Gemeinderechnung aus. Deshalb wird die kommunale Ordnung der Finanzkompetenzen häufiger berücksichtigt werden müssen als unter der Lastenverteilung. So hat z.b. die Führung einer Klasse bei gleichen Schülerzahlen mehr oder weniger finanzielle Folgen, die meistens in der Kompetenz des Gemeinderates liegen. Das bedeutet, dass die Schulleitung zukünftig Entscheide, deren finanzielle Auswirkungen vom Gemeinderat genehmigt werden müssen, nicht alleine fällen kann. In der Regel wird die Schulleitung die Schulorganisation und Pensenzuteilung vorbereiten. Zusätzlich wird sie auch die Kosten berechnen, die sich für die Gemeinde ergeben. Fallen die finanziellen Belastungen in die Kompetenz des Gemeinderats, wird die Gesamtplanung mit einem Antrag via Schulkommission an den Gemeinderat zum Entscheid weitergeleitet. Mit der Änderung des FILAG-Gesetzes wird auch Art. 47 des Volksschulgesetzes (VSG) geändert. Der eingefügte Absatz gibt dem Gemeinderat die Kompetenz zur Bewilligung von Klasseneröffnungen und -schliessungen. Daraus ergibt sich, dass er ebenfalls für die Bewilligung der entsprechenden Ausgaben zuständig ist, und nicht das Gemeindeparlament respektive die Gemeindeversammlung. Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulinspektorate bei der Eröffnung und Schliessung von Klassen werden bei der Überarbeitung der Steuerungsprozesse überprüft und neu definiert. Die Schulinspektoren und -inspektorinnen werden nach wie vor erste Ansprechpartner/innen der Gemeinden für Fragen der Schulorganisation bleiben Pensenmeldung an die Grundsätzlich sind weiterhin die Schulleitungen dafür zuständig, die Pensen der einzelnen - Lehrpersonen an die zu melden. Neu wird die in der Lage sein müssen, den Schulleitungen sofort die kostenmässigen Folgen einer Pensenmeldung mitzuteilen. Jede Gemeinde soll sich zudem jederzeit während des Schuljahrs über den Stand der bereits beanspruchen Lektionen resp. Vollzeitstellen informieren können. Die Möglichkeit, die Pensenmeldungen über eine Internetplattform abzuwickeln, ist im neuen Finanzierungsmodell zwar nicht zwingend notwendig, wird die Informationswege aber beschleunigen und effizienter gestalten. Eine solche Lösung ist auf das Schuljahr 2013/14 vorgesehen Lohnauszahlung an die Lehrerinnen und Lehrer Die zentrale Auszahlung der Löhne an die Lehrpersonen durch das Amt für Zentrale Dienste der wird unverändert beibehalten. Sie bildet die Voraussetzung für die Kostentransparenz gegenüber den einzelnen Gemeinden. Dem Kanton bietet sie die Grundlage, um die Verwendung der finanziellen Ressourcen der Volksschule zu planen und zu verteilen. ERZ2DB-# v7-Broschüre_Neue_Finanzierung_Volksschule.DOC 14
15 5.4. Abrechnung mit den einzelnen Gemeinden Entsprechend der heutigen Abrechnung der Lastenverteilung erstellt die eine jährliche Endabrechnung für jede Gemeinde auch für Gemeinden ohne eigene Schule. Darin werden die von der Gemeinde beanspruchten Vollzeiteinheiten und deren Kosten mit der Kostenübernahme des Kantons und den Schülerbeiträgen verrechnet. Für den verbleibenden Gemeindeanteil leistet jede Gemeinde monatliche Akontozahlungen an den Kanton. Diese bewegen sich im Rahmen der heutigen Akontozahlungen an die Lastenverteilung, die im neuen Finanzierungssystem entfallen. Grafik 5: Vereinfachtes Schema der Abrechnung mit einer Gemeinde: 103 Vollzeiteinheiten x 129'754 CHF Total 13'364'652 CHF = 100% Kostenanteil Kanton -6'682'326 CHF = 50% Schülerbeiträge CHF -2'530'000 CHF = -19% Gemeindeanteil 100 Schüler aus anderen Gemeinden ca. 4'152'326 CHF = 31% -550'000 Totale Belastung 3'602'326 CHF = 27% Quelle: Projekt NFV In der konkreten Abrechnung mit den Gemeinden wird der Kanton die gesamten Personalkosten für die Lehrkräfte, seinen prozentualen Anteil und die Schülerbeitrage für jede Schulstufe getrennt nach Regelunterricht und Besonderen Massnahmen ausweisen. Unter der neuen Finanzierung wird die Abrechnungsperiode mit dem Schuljahr (1. August bis 31. Juli) zusammenfallen. Dies hat den Vorteil, dass sich die aus der Schulorganisation ergebende Pensenmeldung und die damit verursachten Kosten unmittelbar vergleichen lassen. Damit wird eine wesentlich höhere Kostentransparenz erreicht Verrechnung des externen Schulbesuchs Der Kanton richtet die Schülerbeiträge grundsätzlich der Gemeinde aus, in der eine Schülerin oder ein Schüler den gesetzlichen Wohnsitz hat. Die Wohnsitzgemeinde ist verantwortlich für die Finanzierung der Volksschulausbildung ihrer Kinder. Wird ein Kind nicht in der Wohnsitz-, sondern in einer andern Gemeinde geschult, schuldet die Wohnsitzgemeinde der Standortgemeinde die Hälfte der Kosten, die die Schulung dieses Kindes verursacht. Die andere Hälfte wird vom Kanton übernommen. Einen Teil dieser Kosten begleicht die Wohnortsgemeinde mit ERZ2DB-# v7-Broschüre_Neue_Finanzierung_Volksschule.DOC 15
16 den Schülerbeiträgen, die sie vom Kanton erhält, den anderen Teil wird sie mit dem wegfallenden Lastenverteilungsbeitrag finanzieren können. Jede Gemeinde mit Kindern im schulpflichtigen Alter wird also einen Gemeindeanteil zu übernehmen haben, auch wenn sie keine eigene Schule unterhält. Die anteilsmässigen Kosten für den Betrieb und die Infrastruktur eines gemeindeexternen Schulbesuches werden wie bisher verrechnet. Im neuen Finanzierungssystem werden für eine externe Schulung wesentlich höhere Gehaltskosten pro Kind verrechnet, als dies in der Lastenverteilung mit dem Klassenanteil der Fall ist. Deshalb wünschten die Gemeinden vom Kanton verbindliche Vorgaben. Art. 24b neu FILAG regelt die Verrechnung der Kosten bei externem Schulbesuch. Die subsidiäre Regelung im kantonalen Gesetz kann durch die Gemeinden in gegenseitigem Einverständnis abgeändert werden. Die neue Verrechnung der Personalkosten tritt anstelle des heute berechneten Klassenanteils der Lastenverteilung. Zur Unterscheidung von den Beiträgen an Betrieb und Infrastruktur wird er als Gehaltskostenbeitrag bezeichnet. Im Kantonsdurchschnitt sehen die Gehaltskostenbeiträge für externe Schüler/innen (ohne Kosten für Betrieb und Infrastruktur) wie folgt aus: 2010/11 Durchschnittskosten in CHF Schüler/innen total 50% der Kosten pro Schüler/in in CHF Kindergarten 121' Primarschule 586' Sekundarstufe I 394' Die Abrechnung der mit den einzelnen Gemeinden respektive Gemeindeverbänden wird die Kosten so ausweisen, dass die Gemeinde, die die Rechung stellt, ihre Forderungen transparent begründen kann. Die Beiträge an die Betriebs- und Infrastrukturkosten werden weiterhin unter den Gemeinden geregelt. Sofern die Gemeinden nichts anderes vereinbaren, gelten die Vorgaben der in Art. 24b FILAG Gesamtabrechnung der Die erstellt jährlich eine Gesamtübersicht über die Kosten der Volksschule. Sie stellt diese Grundlage auch allen kantonalen und kommunalen Behörden und Stellen sowie allen Personen, die an der Führung der Volksschule beteiligt sind, zur Verfügung Festlegung der Schülerbeiträge Die Schülerbeiträge werden erst mit der Schlussabrechnung eines Schuljahres definitiv festgelegt. Damit wird sichergestellt, dass in jeder Abrechnungsperiode die Gesamtaufteilung der Kosten zwischen dem Kanton (70%) und den Gemeinden (30%) genau eingehalten werden kann. Für die Budgetierung in den Gemeinden und für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen der Schulorganisation wird die Budgetwerte publizieren Abrechnung mit Schulverbänden Die Abrechnung des Kantons mit einem Schulverband erfolgt gleich wie mit einer Gemeinde. Ausgangspunkt sind ebenfalls die durchschnittlichen Kosten pro Vollzeiteinheit und die beanspruchten Vollzeiteinheiten. Von diesen Durchschnittskosten übernimmt der Kanton 50 %. ERZ2DB-# v7-Broschüre_Neue_Finanzierung_Volksschule.DOC 16
17 Im Gegensatz zu einer Gemeinde werden einem Schulverband keine Schülerbeiträge gutgeschrieben; diese gehen an die Verbandsgemeinden, in denen die Schülerinnen und Schüler ihren gesetzlichen Wohnsitz haben. Für Kinder aus Gemeinden, die nicht dem Verband angeschlossen sind, wird der Verband von der Wohnortsgemeinde dieser Kinder Gehaltskostenbeiträge verlangen. Wenn Kinder aus den Verbandsgemeinden eine Schule ausserhalb des Verbands besuchen, muss sich die Schulstandortgemeinde hingegen direkt an die abgebende Wohnortsgemeinde wenden: Sie bekommt die Schülerbeiträge für diese Kinder, nicht der Verband. Am Schluss erfolgt eine Verrechnung der offenen Personalkosten zusammen mit den Betriebsund Infrastrukturkosten an die angeschlossenen Verbandsgemeinden, entsprechend dem im Reglement vereinbarten Kostenteiler. Zur Finanzierung dieser Kosten verwenden die Verbandsgemeinden die Schülerbeiträge. Zur Verfügung steht ihnen zudem der im neuen System wegfallende Beitrag an die Lastenverteilung Abrechnung der Besonderen Massnahmen Die Steuerung und Finanzierung der Besonderen Massnahmen ist auf den Beginn des Schuljahres 2009/10 neu geregelt worden. Der jeder Gemeinde zugeteilte und nach dem Schulsozialindex abgestufte Lektionenpool erlaubt es den Gemeinden, frei zu bestimmen, wie weit sie die Besonderen Massnahmen in den Regelunterricht integrieren wollen. Damit erhalten sie bereits heute mehr Spielraum, um den bisherigen Spezialunterricht und die Kleinklassen nach ihren Bedürfnissen zu organisieren. Die Einführung des neuen Finanzierungssystems wird an dieser neuen Ordnung wenig ändern. In den Modellrechnungen werden die Kosten für die Besonderen Massnahmen berücksichtigt und getrennt ausgewiesen. Die Abrechnung der Kosten für die Besonderen Massnahmen wird zusammen mit den Kosten für den Regelunterricht erfolgen. ERZ2DB-# v7-Broschüre_Neue_Finanzierung_Volksschule.DOC 17
18 6. Stand der Vorbereitungen: Was wird zur Zeit bearbeitet 6.1. Schulung der Gemeindebehörden, des Personals der Gemeinden und der Schulleitungen Damit die Umsetzung möglichst reibungslos vonstatten geht, wurden verschiedene Kanäle benutzt, um direkt betroffene Personen in Schulen und Gemeinden rechtzeitig in das neue System einzuführen. Im Rahmen der Finanzplanhilfe der Finanzdirektion ging es darum, die Budgetverantwortlichen mit Instrumenten und Informationen zu versorgen, damit sie die Kosten für die Volksschule im Übergangsjahr 2012/13 und allfällige Folgejahre möglichst genau kalkulieren und budgetieren konnten. Die Schulungen sind vorerst abgeschlossen, werden aber wieder aufgenommen, sobald die neue Finanzierung eingeführt ist Information der Gemeinden und Schulen zur Einführung der neuen Finanzierung Diese Information wird einerseits über die Bernische Systematische Information der Gemeinden (BSIG) und andererseits über die Informationsmittel der (Education- Newsletter, Schulleitungsmail des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung AKVB) erfolgen. Die Schulleitungen sollen zudem detaillierte Informationen zum Ausfüllen der Pensenmeldung und der Schülerstatistik im neuen Finanzierungssystem erhalten Neuprogrammierung der Abrechnungssoftware Die Software, mit der die Lastenverteilung abgerechnet wird, kann im neuen Finanzierungssystem nicht mehr verwendet werden. Ein Auftrag zur Neuprogrammierung wurde im Herbst 2011 erteilt, erste Module stehen bereits und befinden sich in der Testphase. In den Monaten Mai und Juni ist geplant, zwei zurückliegende Schuljahre mit der neuen Software zu simulieren und die Ergebnisse den Gemeinden zur Verfügung zu stellen Anpassung der internen Prozesse Die Prozesse zur Abrechnung der Kosten der Volksschule und zur kantonalen Finanzplanung zu diesem Bereich werden zurzeit angepasst Vorbereitung der Pensenmeldung für das Schuljahr 2012/13 Mit den Mutationen der Anstellungen auf den 1. August 2012 wird bereits eine wichtige Grundlage für die Abrechnung des folgenden Schuljahres geschaffen. Die Anzahl der für die Abrechnung relevanten Vollzeiteinheiten ändert sich erfahrungsgemäss kaum während eines Schuljahres. Deshalb ist es wichtig, dass die Pensenmeldung präzise und vollständig ausgefüllt wird. Im neuen Finanzierungssystem gilt es, genau zu unterscheiden zwischen Anstellungen, die für die Berechnung der VZE relevant sind, und solchen, die für die Berechnung nicht einbezogen werden (Beispiel Stellvertretungen). Zurzeit wird diese Abgrenzung in Zusammenarbeit mit der Schulaufsicht definiert. Die dazu notwendigen Formulare sind in Vorbereitung Unterstützung der Gemeinden bei Budget- und Finanzplanung für das Jahr 2013 Das Projektteam wird die Schulleitungen und Finanzverwaltungen der Gemeinden im bevorstehenden Finanzplanungsprozess für das Jahr 2013 unterstützen. Dazu wird das bewährte Kalkulationstool mit Daten aus dem Schuljahr 2010/11 aktualisiert und auf dem Internet zur Verfügung gestellt. Offene Fragen können über Mail oder Telefon an das Projektteam gestellt werden. Das Budgetjahr 2013 ist das erste normale Planungsjahr unter der neuen Finanzierungsregelung. Dabei werden die Kosten eines Rechnungsjahres aus jeweils zwei Schuljahren zusammengesetzt werden müssen. Für das Jahr 2013 sind dies die Schuljahre 2012/13 und 2013/14. ERZ2DB-# v7-Broschüre_Neue_Finanzierung_Volksschule.DOC 18
19 6.7. Überarbeitung der Steuerungsvorgaben Das AKVB überprüft die Richtlinien für die Schülerzahlen und andere Vorgaben zur Zuteilung von Lektionen und Beschäftigungsgradprozenten. 7. Wie geht es weiter? Die Planung des ersten Schuljahres mit der neuen Finanzierung erfolgt ab Januar In dieser Zeit wird das Projektteam NFV zur Unterstützung der Schulleitungen und Schulkommissionen den Gemeinden zur Verfügung stehen. Ende September / Anfang Oktober 2012 erhalten Gemeinden und Schulverbände zum ersten Mal eine Vorberechnung der Kosten ihrer Schule im Schuljahr 2012/13. Diese Vorberechnung wird für die Berechnung der Akontozahlungen der Gemeinden an den Kanton verbindlich sein. 8. Zeitplanung Projekt NFV Schuljahresplanung 2012/13 Januar bis April 2012 Einführung des neuen Finanzierungsmodells Bestimmen der Akontozahlungen der Gemeinden und Schulverbände für das Schuljahr 2012/13 1. August 2012 Oktober 2012 Schlussabrechnung für das Schuljahr 2012/13 Oktober 2013 Dieses Dokument wird nach jedem wichtigen Entscheid auf den aktuellen Stand gebracht. Eine weitere Überarbeitung ist nach der Einführung der neuen Finanzierung am 1. August 2012 vorgesehen Kontaktadressen für Nachfragen zum neuen Finanzierungsmodell: Heinz Röthlisberger, Projektleiter NFV: Tel: ; Mail: heinz.roethlisberger@erz.be.ch Brigitte Herren; Projektassistenz NFV: Tel: : Mail: brigitte.herren@erz.be.ch ERZ2DB-# v7-Broschüre_Neue_Finanzierung_Volksschule.DOC 19
1. Welche Klassengrösse sollte unter NFV angestrebt werden, damit eine Gemeinde nicht übermässig finanziell belastet wird?
Häufig gestellte Fragen 1. Welche Klassengrösse sollte unter NFV angestrebt werden, damit eine Gemeinde nicht übermässig finanziell belastet wird? Eine Gemeinde wird finanziell nicht übermässig belastet,
MehrSchulungsmodul 3 Schuljahresplanung und Pensenmeldung. Neue Finanzierung Volksschule. Version: Juni 2011. Erziehungsdirektion des Kantons Bern
Neue Finanzierung Volksschule Schulungsmodul 3 Schuljahresplanung und Pensenmeldung Version: Juni 2011 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Direction de l'instruction publique du canton de Berne ERZ2DB-#535109-v3-Schulungsmodul_3_-_NFV.DOC
MehrRichtlinien. über die Einteilung der Kinder in die Schulen und Kindergärten. vom 27. Juni 2002 (mit Änderungen bis 29. Juni 2010)
Direktion Bildung und Soziales Abteilung Bildung und Sport Landorfstrasse 1 098 Köniz T 01 970 9 9 Richtlinien über die Einteilung der Kinder in die Schulen und Kindergärten vom 7. Juni 00 (mit Änderungen
MehrAnstellung und Unterrichtspensum im Kindergarten, Informationsschreiben
DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Volksschule Sektion Organisation 15. Januar 2014 Anstellung und Unterrichtspensum im Kindergarten, Informationsschreiben Seit Beginn des Schuljahrs 2013/14
MehrGenehmigung eines Kredits für wiederkehrende Ausgaben zur Finanzierung des Selbstbehalts an die Kosten von Tageselternbetreuungskosten mit einer
Genehmigung eines Kredits für wiederkehrende Ausgaben zur Finanzierung des Selbstbehalts an die Kosten von Tageselternbetreuungskosten mit einer Obergrenze von 42'000 Franken. Botschaft zum Gemeinderatsbeschluss
MehrBerechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien
Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die
Mehr100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig
100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig Vorbemerkung Wenn es um Fragen der Oekonomie geht, dann haben viele Leute den Eindruck, da könnten sie
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrSchulungsmodul 2 Abrechnung mit den Gemeinden und Schulverbänden. Neue Finanzierung Volksschule. Version: Februar 2014
Neue Finanzierung Volksschule Schulungsmodul 2 Abrechnung mit den Gemeinden und Schulverbänden Version: Februar 2014 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Direction de l'instruction publique du canton de
MehrHausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule
Stand 10.03.2010 Hausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule Inhalt 1. Voraussetzungen...... 1 2. Grundthesen... 2 3. Verantwortlichkeiten... 3 a) Kinder, Lehrer, Eltern... 3 b) Kinder, Lehrer, Eltern,
MehrGesuch um finanzielle Unterstützung für
FINANZABTEILUNG Dorfstrasse 48 Postfach 135 3661 Uetendorf Gesuch um finanzielle Unterstützung für Nach den Richtlinien des Reglements über Gemeindebeiträge an Schulgelder von privaten Bildungsangeboten
MehrVerordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10.
- 1-412.310 Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10. Januar 2013 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel
MehrReglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil
REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde
MehrSchulungsmodul 1. Neue Finanzierung Volksschule. Aufbau und Funktionsweise des Finanzierungssystems der Volksschule. Version: Februar 2014
Neue Finanzierung Volksschule Schulungsmodul 1 Aufbau und Funktionsweise des Finanzierungssystems der Volksschule Version: Februar 2014 des Kantons Bern Direction de l'instruction publique du canton de
MehrVerordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988
45. Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. April 988 vom 4. Oktober 988 (Stand. Oktober 009) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 4 Abs. des Stipendiengesetzes vom 4. April 988
MehrErläuternder Bericht zur Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Berufs- und Mittelschulen
Erläuternder Bericht zur Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Berufs- und Mittelschulen (RSV BM; RB 413.141) Entwurf Stand 30. August 2012 Inhaltsverzeichnis
MehrPersonalverleih im IT-Bereich
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Personalverleih im IT-Bereich Als Verleiher gelten diejenigen Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer einem fremden Betrieb (dem Einsatzbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrEinwohnergemeinde Egerkingen. Verordnung über die Schulzahnpflege
Einwohnergemeinde Egerkingen Verordnung über die Schulzahnpflege Gültig ab. Januar 06 Inhaltsverzeichnis Organisation... 3 Vollzug... 3 3 Organisation und Koordination... 3 4 Schulzahnarzt... 4 5 Schulzahnpflege-Instruktor...
MehrFAQs für beglaubigte Übersetzungen. 2015 Francesca Tinnirello
FAQs für beglaubigte Übersetzungen Die am häufigsten gestellten Fragen für beglaubigte Übersetzungen 1) Was sind beglaubigte Übersetzungen? 2) Was kostet eine beglaubigte Übersetzung? 3) Muss ich das Original
MehrDie Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der unterzeichneten Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Bevölkerungsschutzes.
Mustervereinbarung BSMA 0..00 Gemeindeübereinkunft X Vertragsgemeinden xxxx Interkommunale Vereinbarung vom über die Zusammenarbeit im Bereich des Bevölkerungsschutzes Die unterzeichneten Vertragsgemeinden
MehrQualitätskonzept. Primarschule Altnau
Qualitätskonzept Primarschule Altnau Gültig ab 1. August 2015 Vernehmlassung bei Schulbehörde, Schulberatung und Schulaufsicht April/Mai 2015 Genehmigt durch die Schulbehörde am 8. Juni 2015 Primarschule
MehrZuweisungsverfahren Audiopädagogische Therapie
Prozessname Prozesseigner/in Prozessverantwortliche/r Zuweisungsverfahren Audiopädagogische Therapie Zentralschulpflege Kreisschulpflege-Präsident/in Beobachtungen in der Klasse 6 Konsens zu Beizug SPD?
MehrReglement «Vergütungen Projekt Mehrsprachigkeit»
Projekt «Mehrsprachigkeit im Beruf vom Problem zur Chance, Wirklichkeit und Vision» Reglement «Vergütungen Projekt Mehrsprachigkeit» Das Reglement wurde am 29. August 2011 von der Steuergruppe genehmigt.
MehrAnleitung für die Version 2.4.1 von online 1. Schritt: Rufen Sie die Website auf...
1. Schritt: Rufen Sie die Website auf... www.profax.ch oder http://plc.profax.ch (www.profax.de - www.profax.at) auf und wählen Sie Registration für Klassen und Schulen. Wählen Sie bitte die Variante aus,
MehrEinzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz
Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Mehr möglich machen Die Bundes-Ministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles hat einen Entwurf für ein neues Gesetz gemacht. Es heißt Bundes-Teilhabe-Gesetz.
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrVerordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung Glarus
Verordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung Glarus (erlassen von der Gemeindeversammlung am 25. November 2011) Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen...3
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrLandtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/914
Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6914 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 291 der Abgeordneten Kathrin Dannenberg der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6640 FLEX- in Wortlaut der Kleinen Anfrage
MehrGemeinde Dachsen KITA-Verordnung
Gemeinde Dachsen KITA-Verordnung Verordnung über Unterstützungsbeiträge an schul- und familienergänzende Betreuungsverhältnisse in Kinderkrippen, Tagesstrukturen und in Tagesfamilien vom 0..04 KITA-Verordnung
MehrEINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE
EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE Schulzahnpflegereglement Revision vom 0. 0. 06 Einwohnergemeinde Bargen Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bargen erlässt, gestützt auf - Art. 60 des Volksschulgesetzes
MehrMüllgebühren Steiermark
Müllgebühren Steiermark - Veröffentlichung der Kosten und Gebührenberechnung (transparent) - Grundgebühr nicht pro Person (familienfreundlich) - Variable Gebühr mit ökologischen Anreiz (ökologisch) - Gemeindeverbände
MehrANFORDERUNGSPROFIL. Primarschule Bachenbülach. für Mitglieder der Primarschulpflege Bachenbülach. Inhalt
Primarschule Bachenbülach ANFORDERUNGSPROFIL für Mitglieder der Primarschulpflege Bachenbülach Inhalt 1. Die Schulpflege als Verwaltungsrat der Schule 2. Aufgaben und Pflichten der Schulpflege 3. Anforderungen
MehrAlle Schlüssel-Karten (blaue Rückseite) werden den Schlüssel-Farben nach sortiert und in vier getrennte Stapel mit der Bildseite nach oben gelegt.
Gentlemen", bitte zur Kasse! Ravensburger Spiele Nr. 01 264 0 Autoren: Wolfgang Kramer und Jürgen P. K. Grunau Grafik: Erhard Dietl Ein Gaunerspiel für 3-6 Gentlemen" ab 10 Jahren Inhalt: 35 Tresor-Karten
MehrReglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)
Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement) 3. Februar 2003 Ausgabe Juni 2008 Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement,
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
MehrBewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde
Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde Die Allianz für Beteiligung setzt sich dafür ein, dass alle Personengruppen der
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
Mehr2.3. Promotions- und Übertrittsreglement. I. Kindergarten. II. Primarschule. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15.
Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. August 2008 2.3 Promotions- und Übertrittsreglement vom 25. Juni 2008 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 31 Abs. 1 des
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrLeitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge
Leitfaden zur Einführung neuer Studiengänge Entstehung des Leitfadens Einführung neuer Studiengänge Die Grundlagen des Leitfadens wurden auf der Basis des bisherigen Verfahrens in einer Workshopreihe des
MehrKonzentration auf das. Wesentliche.
Konzentration auf das Wesentliche. Machen Sie Ihre Kanzleiarbeit effizienter. 2 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, die Grundlagen Ihres Erfolges als Rechtsanwalt sind Ihre Expertise und Ihre Mandantenorientierung.
MehrFreiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)
Version 01.01.2016 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)
MehrBotschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament. betreffend
Gemeinde Arosa Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament betreffend Verhandlungsmandat und Genehmigung Verpflichtungskredite Mieterausbau und Miete Arztpraxisräumlichkeiten im Neubau Hotel
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrSchwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin
als Lehrerin Grundsätzliches 16 Kalenderwochen Mutterschaftsurlaub Die Lehrerin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem
Mehr1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften
1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet
Mehr7.3 Einrichtung 13. Monatslohn. Auszahlung Ende Jahr / Ende der Beschäftigung
7.3 Einrichtung 13. Monatslohn Die Lohnart "13. Monatslohn" ist zwar immer in den Lohnblättern aufgeführt, wird jedoch meist entweder nur am Ende des Jahres (Ende der Beschäftigung) oder in zwei Teilen
Mehr13. Sitzung vom 23. August 2011 INHALTSVERZEICHNIS. Geschäfte
GEMEINDERAT 13. Sitzung vom 23. August 2011 INHALTSVERZEICHNIS Geschäfte Beschlüsse Interne Verzinsung/Festlegung Zinssatz und Modalität Investitionsplan 2011-2015 - Genehmigung Revisionsberichte Pol.
MehrPrimzahlen und RSA-Verschlüsselung
Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrKooperationsvertrag. Klashofstr. 79 An der Rosenhöhe 5 33659 Bielefeld 33647 Bielefeld
Kooperationsvertrag Realschule Senne Rudolf-Rempel-Berufskolleg Klashofstr. 79 An der Rosenhöhe 5 33659 Bielefeld 33647 Bielefeld Präambel Die Realschule Senne und das Rudolf-Rempel-Berufskolleg wollen
MehrDie Invaliden-Versicherung ändert sich
Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem
MehrFinanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung
Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie
MehrPräsentation Projektarbeit, Ziele
Präsentation Projektarbeit, Ziele Den SchülerInnen werden wichtige Tipps für die Projektorganisation an die Hand gegeben. Die Darstellung erfolgt mit Hilfe eines großen Plakates, dass sukzessive durch
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrDas Bildungspaket: Mitmachen möglich machen
Anita Schäfer Mitglied des Deutschen Bundestages Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert über die Einzelheiten: Ab 2011 haben bedürftige Kinder
MehrSicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de
Sicherheit, Transparenz und Datenschutz Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen Setzen Sie auf Nummer Sicher Die Qualitätssiegel des DDV Die Adressdienstleister in den drei DDV-
MehrReglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 16. Dezember 1997 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Mietzinsbeiträge\Reglement
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrNewsletter: Februar 2016
1 ASR GmbH www.asr-security.de Newsletter: Februar 2016 Neue behördliche Vorgaben für Onlineschulungen Seit dem 01. Februar 2016 gelten neue behördliche Anforderungen an Online- Luftsicherheitsschulungen.
MehrHochschule Ravensburg-Weingarten. Technik Wirtschaft Sozialwesen. Projektarbeit
Hochschule Ravensburg-Weingarten Technik Wirtschaft Sozialwesen Projektarbeit Entwicklung eines Reitmoduls mit Reitstundenverwaltung für eine existierende Homepage eines Reitvereins vorgelegt von: Tobias
MehrEin neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland
Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen Aufgrund des immensen Mangels an Spenderorganen
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrTesten Sie jetzt die Möglichkeiten!
Biel, Ende Februar 2016 Individualisierung des Drogistensterns Testen Sie jetzt die Möglichkeiten! Sehr geehrte Drogistin, sehr geehrter Drogist Bekanntlich hat die Generalversammlung 2014 entschieden,
MehrGezielt über Folien hinweg springen
Gezielt über Folien hinweg springen Nehmen wir an, Sie haben eine relativ große Präsentation. Manchmal möchten Sie über Folien hinweg zu anderen Folien springen. Das kann vorkommen, weil Sie den gesamten
Mehr1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai 2008. Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen
Einführungsgesetz zum Familienzulagengesetz (EG FamZG); Totalrevision des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; Gesetzestext in synoptischer Darstellung Vernehmlassungsentwurf
MehrGemeindeVerband. Tagesbetreuungsangebote. Verordnung
GemeindeVerband Tagesbetreuungsangebote Verordnung vom 1. August 2013 Seite 2/5 Der Verbandsrat des Gemeindeverbandes Koppigen gestützt auf das Volksschulgesetz des Kantons Bern vom 29. Januar 2008 (VSG;
MehrDeutschland-Check Nr. 34
Die Staatsverschuldung Deutschlands Ergebnisse des IW-Arbeitnehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 12. November 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrXONTRO Newsletter. Kreditinstitute. Nr. 18
XONTRO Newsletter Kreditinstitute Nr. 18 Seite 1 In XONTRO werden zum 24. Januar 2005 folgende Änderungen eingeführt: Inflationsindexierte Anleihen Stückzinsberechnung für französische und italienische
MehrSpezialplanung - Individuelle Wünsche werden in der Planung berücksichtigt. (Design- Ansprüche, Energieberechnungen oder Mehrfachvarianten).
Die Leistungen des DesignPlan Eine Planung besteht immer aus mindestens einer und einer. Die stellen wir ausschliesslich dem Fachhandwerk zur Verfügung. Dieser trägt die Verantwortung zur fachlich korrekten
MehrGeld Verdienen im Internet leicht gemacht
Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Hallo, Sie haben sich dieses E-book wahrscheinlich herunter geladen, weil Sie gerne lernen würden wie sie im Internet Geld verdienen können, oder? Denn genau das
MehrSolidarischer Lastenausgleich für kirchlich unterstützte Rechtsberatungsstellen für Asylsuchende
Bericht des Rates SEK an die Abgeordnetenversammlung vom 17. 19. Juni 2007 in Basel Solidarischer Lastenausgleich für kirchlich unterstützte Rechtsberatungsstellen für Asylsuchende Bern, 9. Mai 2007 Schweizerischer
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
MehrLohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen?
MUSTERFALL Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? von Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg, Rösrath, www.instrumenta.de Steuerlich kann es vorteilhaft sein, die Beiträge zur Kranken- und zur
MehrMit Sicherheit mehr Lebensqualität
Mit Sicherheit mehr Lebensqualität Service mit Sicherheit Suchen Sie eine haushaltsnahe Dienstleistung, wie zum Beispiel einen mobilen Mittagstisch, einen Einkaufsdienst, einen Fahrdienst? Oder möchten
MehrTrainingsplan 16-wöchiger Trainingsplan für einen Triathlon (Volkstriathlon), Einsteiger
Trainingsplan 16-wöchiger Trainingsplan für einen Triathlon (Volkstriathlon), Einsteiger Der Triathlon erfreut sich großer Beliebtheit unter Multisportlern. Neben den bekannten Veranstaltungsformaten wie
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrStornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016
Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Teil I) Buchungsbedingung und Verbesserung A. BOOKING ONLINE Folgendes Verfahren ermöglicht der Kunde ihr Aufenthalt im Hotel in voller Selbstständigkeit
Mehreinkommenssteuerbelastung seit 1990 gesunken
FAKTENBLATT 2: VERTEILUNGSFRAGEN einkommenssteuerbelastung seit 1990 gesunken Jahr für Jahr erhalten Herr und Frau Schweizer ihre Steuerrechnung. Nicht selten nimmt der geschuldete Frankenbetrag gegenüber
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrKorrigenda Handbuch der Bewertung
Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz
MehrAnleitung Administration Spitex-Organisationen
webways ag Rosentalstrasse 70 4058 Basel Tel. 061 695 99 99 Fax 061 695 99 98 www.webways.ch info@webways.ch Anleitung Administration Spitex-Organisationen So aktualisieren Sie Ihre Daten Version: 01.04.02
MehrFremdwährungsanteil bei Tilgungsträgerkrediten bei 86 % eine Analyse der Fremdwährungskreditstatistik 1
Fremdwährungsanteil bei strägerkrediten bei 86 % eine Analyse der Fremdwährungskreditstatistik 1 Christian Sellner 2 Im europäischen Vergleich ist das Volumen der Fremdwährungskredite in Österreich sehr
MehrMit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter.
Stundenverwaltung Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter. Dieses Programm zeichnet sich aus durch einfachste
MehrEINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF S c h u l z a h n r e g l e m e n t
EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF S c h u l z a h n r e g l e m e n t 16 Schulzahlreglement 1999.12 Seite 2 von 8 INHALTSVERZEICHNIS Text Seite I EINLEITUNG 4 II ALLGEMEINES 4 III VORBEUGENDE ZAHNPFLEGE 5 IV
MehrZeit lässt sich nicht wie Geld für schlechte Zeiten zur Seite legen. Die Zeit vergeht egal, ob genutzt oder ungenutzt.
Zeitmanagement Allgemeine Einleitung Wie oft haben Sie schon gehört Ich habe leider keine Zeit? Und wie oft haben Sie diesen Satz schon selbst gesagt? Wahrscheinlich nahezu jeden Tag. Dabei stimmt der
MehrAnspar-Darlehensvertrag
Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrVorbereitung der Schulbuchausleihe im Schuljahr 2015/2016; Informationen zur Lernmittelrücknahme zum Schuljahresende 2014/2015
Per EPoS An die Leiterinnen und Leiter der im Schuljahr 2015/2016 an der Schulbuchausleihe teilnehmenden Schulen in Rheinland-Pfalz Mittlere Bleiche 61 55116 Mainz Telefon 06131 16-0 Telefax 06131 16-2997
MehrSchulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Gunzgen
der Einwohnergemeinde Gunzgen Inhaltsverzeichnis Text Seite: I Einleitung 3 II Allgemeines 3 III Vorbeugende Zahnpflege 4 IV Untersuchungen 4 V Finanzielles 5 VI Schlussbestimmungen 5 VII Inkraftsetzung
MehrVerordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
MehrWir schenken Freiheit - das Späterzahlungsmodell der praxishochschule. Der Umgekehrte Generationenvertrag - Erst studieren. Später zahlen.
Wir schenken Freiheit - das Späterzahlungsmodell der praxishochschule Die praxishochschule ist eine Hochschule in privater Trägerschaft. Als Hochschule wollen wir gewährleisten, dass sich jeder das Studium
MehrBefragung zum Migrationshintergrund
Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre
MehrNeuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72
MehrPassen die Löhne und Gehälter Ihres Mandanten?
Passen die Löhne und Gehälter Ihres Mandanten? Ein erheblicher Teil der Kosten des betrieblichen Leistungsprozesses sind oft Personalkosten. Für Unternehmen ist es daher von entscheidender Bedeutung, ein
Mehr