Sorgfaltspflicht im Heim im Spiegel aktueller Gerichtsurteile. 1. BGH, Urteil vom (Az. III ZR 399/04)

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1 Sorgfaltspflicht im Heim im Spiegel aktueller Gerichtsurteile 1. BGH, Urteil vom (Az. III ZR 399/04) 1. Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zu schützen. 2. Zur Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals bei einem Unfall im Heim.. 1

2 Sachverhalt Die Geschädigte mit Pflegestufe III war hochgradig sehbehindert und teilweise desorientiert. Im Heim bewohnte sie ein Zimmer gemeinsam mit zwei weiteren Bewohnerinnen. Neben ihrem Bett befand sich eine Klingel; außerdem konnte sie sich durch Ruf bemerkbar machen. Das Pflegepersonal schaute regelmäßig jede Stunde, zu den Mahlzeiten und zur Inkontinenzversorgung nach der Bewohnerin. Am fand gegen Uhr die letzte Kontrolle statt. Die Bewohnerin lag zu dieser Zeit zur Mittagsruhe in ihrem Bett. In der Folgezeit war die zuständige Pflegekraft im Wohnbereich mit anderen Bewohnern beschäftigt. Gegen Uhr wurde die Bewohnerin von der Pflegekraft in ihrem Zimmer vor dem Bett liegend aufgefunden. Sie hatte sich eine Oberschenkelhalsfraktur zugezogen und wurde bis zum stationär und anschließend ambulant behandelt. 2

3 Aus den Entscheidungsgründen: (...) erwachsen dem Heim aus den jeweiligen Heimverträgen Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der anvertrauten Heimbewohner. Ebenso bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Bewohner vor Schädigungen, die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohten. Dabei ist stets zu prüfen, ob im Einzelfall eine spezifische Obhutspflicht bestand oder ob der Sturz zum allgemeinen Lebensrisiko zählt. 3

4 Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind. 4

5 Das Berufungsgericht hat es mit Recht abgelehnt, der Kl. Beweiserleichterungen im Sinne einer Beweislastumkehr zugute kommen zu lassen. Allein aus dem Umstand, dass die Heimbewohnerin im Bereich der Bekl. gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals geschlossen werden. Darlegungs- und beweispflichtig ist vielmehr insoweit die Kl. als Anspruchstellerin. 5

6 2. OLG München, Urteil vom (Az. 8 U 4897/05) Für den Personenkreis in einer beschützenden Abteilung eines Pflegeheims ist eine Schädigung durch nicht mit Temperaturregler oder Temperaturbegrenzer ausgestattete Duschen zu befürchten. Es müssen vom Heim entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. 6

7 Sachverhalt Der Versicherungsnehmer D. der Klägerin war aufgrund Pflegevertrages in dem von der Beklagten betriebenen Seniorenzentrum Der Sch... in... zur Pflege in einer beschützenden Abteilung untergebracht. Grund für die Unterbringung war eine Demenz-Erkrankung vom Typ Alzheimer. Darüber hinaus hatte der Patient nicht die Fähigkeit, sich situationsangemessen zu verhalten und die Funktionsweise der im Seniorenzentrum vorhandenen Rufanlage zu erfassen. 7

8 Am gegen 18:50 Uhr wurde der P. D. erneut wie üblich auf dem Toilettenstuhl in die Nasszelle seines Zimmers verbracht und dort für ca. 20 Minuten allein gelassen. Während dieser Zeit betätigte er den Wasserhahn der Dusche und wurde gegen 19:10 Uhr vom Pflegepersonal unter laufendem, heißem Wasser sitzend auf seinem Toilettenstuhl vorgefunden. Durch den Austritt des heißen Wassers erlitt er Verbrennungen dritten Grades an Hüfte und Bein sowie Verbrennungen zweiten Grades an der Knöchelregion und am Fuß. Zur Behandlung der erlittenen Verbrennungen wurde er in die Abteilung für allgemeine Chirurgie des Krankenhauses A. sowie in das Brandverletztenzentrum der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. verlegt. Es sind erhebliche Behandlungskosten u. a. durch großflächige Hauttransplantationen entstanden. 8

9 Aus den Entscheidungsgründen: In vertraglicher Hinsicht sind insoweit die im Falle der hier gegebenen Unterbringung in einem Pflegeheim hohen Anforderungen an die Leitung der Beklagten und deren Personal - bezogen auf die Beaufsichtigung des Patienten - abzuwägen mit den in derartigen Fällen verständlicherweise zu berücksichtigenden Einschränkungen der Verfügbarkeit des Personals, der Zumutbarkeit usw. Die Obhutspflichten des Heimträgers zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Heimbewohner begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen hiernach das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein, wobei insbesondere auch die Würde und die Selbstständigkeit der Bewohner zu wahren sind. Dies macht deutlich, dass - anders als es offenbar die Klägerin sieht - eine Beobachtung/Beaufsichtigung rund um die Uhr selbst bei Schwerkranken nicht geschuldet ist, zumal der personelle Aufwand hierfür angesichts der zum Teil als dramatisch bezeichneten Personalknappheit in Alten- und Pflegeheimen das Pflegepersonal überfordern würde. 9

10 Denn jedenfalls ist der Beklagten, d. h. deren Leitung (Geschäftsführung), entgegen der Sichtweise des Landgerichts vorzuwerfen, dass sie an der Dusche der Nasszelle des Zimmers des Patienten D. keinen Temperaturregler bzw. Temperaturbegrenzer installieren ließ und hierdurch - in Kombination mit einer längeren Zeit der Nichtbeaufsichtigung - die Gefahr heraufbeschworen wurde, dass der bekanntermaßen unkontrolliert agierende Patient im unbeaufsichtigten Zustand die Dusche betätigen und durch das auslaufende heiße Wasser Verbrühungen erleiden würde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der geschädigte Patient D. innerhalb des Pflegeheims der Beklagten in einer sogenannten beschützenden Abteilung untergebracht war. Diese Hervorhebung besagt, dass es sich um eine speziell auf die Bedürfnisse von besonders hilflosen, intensiv pflegebedürftigen Heimbewohnern und den darauf beruhenden Anforderungen an das Pflegepersonal und die Ausstattung ausgerichtete Einrichtung handelt. Mindestens für eine derartige beschützende Abteilung eines Pflegeheims ist nach Auffassung des Senats zu fordern, dass die sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten die Patienten nicht nur - soweit möglich, zumutbar und vorhersehbar (s. o.) - gegen bekannte Gefahren wie häufige Stürze durch Gebrechlichkeit, sondern auch gegen spezielle Unfallgefahren im Nassbereich (Badezimmer, Toilette) schützt. 10

11 In diesem Zusammenhang genügt die allgemeine Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts, nicht erforderlich ist, dass der Handelnde die Folgen seines Verhaltens in allen Einzelheiten, insbesondere Art und Umfang des eingetretenen Schadens, als möglich vorausgesehen hat. Der Einbau derartiger Regler bzw. Begrenzer in den Duschen - zumindest in der hier angesprochenen beschützenden Abteilung des Pflegeheims - ist auch ein zu vernachlässigender wirtschaftlicher Aufwand und somit der Beklagten ohne weiteres zumutbar. 11

12 3. OLG Saarbrücken, Urteil vom , Az. 4 U 318/07115 Hat sich das Pflegepersonal davon überzeugt, dass ein halbseitig gelähmter Heimbewohner noch dazu in der Lage ist, sich im Außengelände ohne fremde Hilfe aktiv im Rollstuhl fortzubewegen, besteht keine Veranlassung für ein Verbot, das Heim mit dem Rollstuhl unbegleitet zu verlassen; auch ist die Heimleitung nicht gehalten, den Heimbewohner beim oder nach dem Verlassen des Gebäudes ständig zu beobachten. 12

13 Sachverhalt Die klagende Krankenkasse nahm den beklagten Pflegeheimträger aus übergegangenem Recht ( 116 SGB X) auf Ersatz von Behandlungskosten in Anspruch. Ihr Versicherter hatte durch Sturz aus dem Rollstuhl außerhalb des Heimgebäudes Verletzungen erlitten, für deren Behandlung ihr Kosten entstanden waren. Der Pflegeheimträger wandte ein, der Geschädigte habe das Haus häufig auf diesem Wege verlassen und sei zur eigenständigen Fortbewegung im Rollstuhl trotz halbseitiger Lähmung noch imstande gewesen. 13

14 Aus den Entscheidungsgründen Die Beweislast ist dabei so verteilt, dass es im Grundsatz Aufgabe des Gläubigers, hier also der Klägerin, die sich auf einen Anspruchsübergang nach 116 SGB X beruft, ist, den Vollbeweis für einen objektiven Pflichtverstoß zu erbringen. Zwar können sich in Fällen, in denen Heimbewohner zu Schaden kommen, nach der Rechtsprechung Beweiserleichterungen ergeben. Diese kommen aber nur in Betracht, wenn der Heimbewohner sich in einer konkreten Gefahrensituation befunden hat, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste, und wenn deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war. Demgegenüber kann im»normalen, alltäglichen Gefahrenbereich«, der in der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Geschädigten verbleibt, bei Schadensfällen nicht ohne weiteres auf eine allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrührende Schadensursache geschlossen werden. In Fällen dieser Art obliegt der Nachweis des objektiven Pflichtverstoßes dem Gläubiger. 14

15 Steht der objektive Pflichtverstoß fest, muss der Beklagte beweisen, dass er und seine Erfüllungsgehilfen diesen nicht zu vertreten haben. Den Nachweis für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden hat im Regelfall der Gläubiger zu führen. Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast können sich bei grober Verletzung von Berufspflichten ergeben, die dem Schutz von Leben und Gesundheit der Patienten oder Heimbewohner dienen. Auch wenn 287 ZPO prinzipiell nicht für die haftungsbegründende Kausalität gilt, gewährt die Rechtsprechung mitunter Beweiserleichterungen 15

16 Im Streitfall kommt es entscheidend darauf an, ob es unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Heimbewohners zum Zeitpunkt des Unfalls vertretbar erschien, Herrn J. einen noch vorhandenen Bewegungsdrang in der Weise ausleben zu lassen, dass er sich mit dem Rollstuhl im Heim und dem dazugehörigen Freigelände frei bewegte, oder ob sich Herr J. beim unbegleiteten Verlassen des Heimes für den Beklagten und dessen Mitarbeiter erkennbar in einer konkreten Gefahrenlage befunden hat, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste. Das wiederum hängt maßgeblich davon ab, ob Herr J. trotz der halbseitigen Lähmung noch in der Lage war, sich im Freigelände ohne fremde Hilfe im Rollstuhl sicher fortzubewegen, und wie gefährlich die vor dem Eingang befindliche»rampe«war. 16

17 4. OLG Hamm, Urteil vom (Az. 26 U 27/09) Hat eine von den vertraglichen Pflichten ausdrücklich erfasste konkrete Gefahrensituation mit gesteigerten Obhutspflichten bestanden, deren Beherrschung gerade einer Pflegekraft anvertraut war, kann ausnahmsweise aus dem Sturz eines Heimbewohners auf eine schuldhafte Pflichtverletzung geschlossen werden. 17

18 Sachverhalt Der geschädigte Heimbewohner war stark sturzgefährdet. Er litt an Morbus Parkinson und hatte starke Gehbeeinträchtigungen. Wegen eines Schlaganfalls hatte er auch Schwierigkeiten bei der Situationseinschätzung. Es fiel ihm insbesondere schwer einzuschätzen sich festzuhalten. In den Pflegeunterlagen war auch festgehalten, dass er nicht ohne fremde Hilfe das Zimmer verlasen konnte, zumal er schon einmal gestürzt war. Dennoch verließ er das Zimmer, stürzte und verletzte sich schwer. 18

19 Aus den Entscheidungsgründen: Der Beklagte haftet für die Folgen des Unfalls, weil er sich hinsichtlich des Vorliegens einer objektiven Pflichtverletzung und des Verschuldens nicht hat entlasten können. Diesen Entlastungsbeweis hätte er führen müssen. Grundsätzlich kann zwar aus dem Sturz eines Heimbewohners nicht ohne weiteres auf eine schuldhafte Pflichtverletzung geschlossen werden, so dass die Beweislast im Regelfall bei dem Heimbewohner liegt. Das gilt jedoch nicht, wenn eine von den vertraglichen Pflichten ausdrücklich erfasste konkrete Gefahrensituation mit gesteigerten Obhutspflichten bestanden hat, deren Beherrschung gerade einer Pflegekraft anvertraut war. 19

20 Es bestand deshalb eine gesteigerte Gefahrensituation mit gesteigerten Obhutspflichten, die in den von der Pflegeeinrichtung beherrschbaren und zu beherrschenden Pflichtenkreis fielen. Gerade auch der Schutz vor derartigen aus der Erkrankung resultierenden Gefahren war die vertragliche Aufgabe des Beklagten. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass Stürze nie völlig auszuschließen sind. Die Gefahr waren für den Beklagten voll beherrschbar. Nach den Feststellungen des Sachverständigen bestand für eine Pflegekraft aufgrund der durchlaufenen Ausbildung die Möglichkeit, sich auf die Situation einzustellen und gegebenenfalls sofort zuzupacken. Bei fachgerechtem Vorgehen war der Unfall also sicher zu verhindern. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, dem Beklagten den Entlastungsbeweis der fehlenden Pflichtwidrigkeit und des fehlenden Verschuldens aufzuerlegen. 20

21 5. LG Mönchengladbach, Urteil vom (Az. 6 O 370/08) Die Obhutspflicht im Heim ist begrenzt auf die Heimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Dabei ist eine konkrete Einzelfallabwägung notwendig. Sachverhalt Der Geschädigte, gegen den zeitweise Fixierungen gerichtlich genehmigt wurden, litt an einer schizophrenen Störungen. Beim Versuch im Tagesraum vom Stuhl aufzustehen stürzte er und zog sich eine Oberschenkelhalsfraktur zu. 21

22 Aus den Entscheidungsgründen: Bei einem Heimvertrag, wie er durch die Aufnahme des Geschädigten.. mit dem Beklagten zustande kam, werden Obhutspflichten und inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bewohner begründet, die sie vor Schädigungen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims schützen sollen. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten kann einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Heimvertrag gemäß 280 Abs. 1 BGB bzw. einen konkurrierenden deliktischen Anspruch aus 823, 831 BGB begründen. 22

23 Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Dabei muss nach sämtlichen Umständen des konkreten Einzelfalls eine Abwägung zwischen der Menschenwürde und dem Freiheitsrecht des Heimbewohners und der Notwendigkeit, sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit unter Beschränkung dieser Rechte zu schützen, getroffen werden Beweiserleichterungen hinsichtlich des Nachweises eines objektiven Pflichtverstoßes des Pflegepersonals kommen in Betracht, wenn der Geschädigte im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gingen, den Geschädigten gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren. Dies setzt jedoch voraus, dass der Sturz entweder anlässlich einer konkreten Hilfsmaßnahme erfolgt oder aber eine geschuldete Hilfeleistung verabsäumt worden ist. Erst dann ist der Schluss auf eine Pflichtverletzung des Behandlungspersonals gerechtfertigt. 23

24 Eine dauerhafte Fixierung in allen Alltagssituationen hätte aber einen ganz erheblichen und nachhaltigeneingriff in die Menschenwürde und die Freiheitsrechte des Patienten bedeutet. Er wäre als ultima ratio allenfalls dann zu rechtfertigen gewesen, wenn der Geschädigte stets versucht hätte aufzustehen und bei solchen Versuchen stets die konkrete Gefahr eines Sturzes mit der Folge schwerer Verletzungen bestanden hätte. 24

25 6. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom (Az. 12 O 589/12) Dem wegen unzureichender Pflege auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Betreiber eines Seniorenheims trifft eine sekundäre Darlegungslast, nach der er umfassend vorzutragen hat, dass und in welcher Weise er seinen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zu diesem Zwecke ist im Rechtsstreit regelmäßig eine lückenlose und detaillierte Pflegedokumentation vorzulegen. 25

26 Sachverhalt Die Parteien streiten über Schmerzensgeldansprüche aus einem am geschlossenen Heimvertrag zwischen der Beklagten (Bekl.) und der inzwischen verstorbenen Mutter des Klägers (Kl.). Die Mutter des Kl., B, befand sich vom bis zum sowie vom bis zum zur Pflege in der Einrichtung der Bekl. in der F-Straße in N. Sie übernachtete in diesen Zeiträumen stets im Pflegeheim. Am wurde B vom Notarzt aus dem Seniorenheim R in die Notaufnahme des Klinikums N. verbracht. Bis zu ihrem Tod am kehrte sie nicht mehr in das Pflegeheim der Bekl. zurück. Der Kl. ist Alleinerbe seiner Mutter. Der Kl. behauptet, die Bekl. habe ihre vertraglichen Pflichten grob vernachlässigt und nicht nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht. Die Bekl. habe B in einem unhygienischen Umfeld verwahrlosen lassen und ihr dadurch Schaden zugefügt. So sei trotz mehrfacher Reklamation des Kl. die wiederholt blut-, kot- und urinverschmierte Bettwäsche nicht ausreichend oft gewechselt worden. Auch sei B unsachgemäß gelagert worden, was gemeinsam mit unzureichender Mobilisierung der Patientin dazu geführt habe, dass Wundlagerungen aufgetreten seien. Der Kl. beantragt, die Bekl. zu verurteilen, ein angemessenes, vom Gericht zu bestimmendes Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen. 26

27 Aus den Entscheidungsgründen: Dem Kl. steht gegen die Bekl. ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 7500 Euro aus 280 Abs. 1, 253, 199 Abs. 1 BGB zu. Der Anspruch der B ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kl. als Alleinerben übergegangen. Zwischen der Bekl. und der Mutter des Kl. wurde am ein Heimvertrag geschlossen. Aus diesem Vertrag erwuchsen der Bekl. Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Vertragspartnerin. Daraus ergab sich eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der Heimbewohner vor Schädigungen, die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Pflegeheims drohten. 27

28 Zwar kann nicht allein aus dem Umstand, dass die von B erlittenen Schäden während ihres Aufenthalts in der Einrichtung der Bekl. aufgetreten sind, geschlossen werden, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung der Bekl. vorliegt. Vielmehr bleibt der Kl. als Anspruchsteller insoweit beweispflichtig. Diese Beweispflicht kann aber nur soweit gehen, wie der Kl. Einsicht in die genauen Betriebsabläufe der Bekl. hat. Wenn die Schadensursache aus der Sphäre der Bekl. hervorgegangen ist, kann vom Kl. insoweit nicht gefordert werden, detailliert die Entstehung des Schadens nachzuweisen. In diesem Fall oblag vielmehr der Bekl. eine sekundäre Darlegungspflicht dahingehend, umfassend vorzutragen, dass und in welcher Weise sie ihren Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Denn als Betreiberin des Pflegeheims musste die Bekl. über die besseren Kenntnisse des Sachverhalts, also einen Wissensvorsprung verfügen. Sie durfte sich nicht mit einfachem Bestreiten begnügen, sondern hatte dezidiert dazulegen, warum die von ihr bestrittenen Behauptungen unrichtig sind. 28

29 Der Kl. hat somit plausibel Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass seine Mutter sowohl in ihrer Gesundheit als auch in ihrer körperlichen Integrität nicht unerhebliche Beeinträchtigungen erlitten hat. Die Bekl. hat es darüber nicht vermocht, darzulegen, dass die vom Kl. behaupteten Umstände nicht auf ihrem pflichtwidrigen und schuldhaften Verhalten beruhten. Die Vorlage einer lückenlosen und detaillierten Pflegedokumentation durch die Bekl. erfolgte nicht. Auch der pauschale Sachvortrag der Bekl. dahingehend, dass die Wunden bei Frau B unter anderem auf die unsachgemäße Mobilisierung durch den Kl. selbst hervorgerufen worden seien, geht fehl. Dies nicht zuletzt deshalb, weil Dekubiti und abfaulende Körperteile eher von mangelnder als von übermäßiger Mobilisierung herrühren. Die Bekl. hat es auch versäumt, detailliert darzulegen, wann und wie lange der Kl. die Patientin unsachgemäß mobilisiert hat und wie hierdurch die genannten Verletzungen entstanden sein könnten. 29

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