Sorgfaltspflicht im Heim im Spiegel aktueller Gerichtsurteile. 1. BGH, Urteil vom (Az. III ZR 399/04)
|
|
- Jonas Feld
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Sorgfaltspflicht im Heim im Spiegel aktueller Gerichtsurteile 1. BGH, Urteil vom (Az. III ZR 399/04) 1. Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zu schützen. 2. Zur Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals bei einem Unfall im Heim.. 1
2 Sachverhalt Die Geschädigte mit Pflegestufe III war hochgradig sehbehindert und teilweise desorientiert. Im Heim bewohnte sie ein Zimmer gemeinsam mit zwei weiteren Bewohnerinnen. Neben ihrem Bett befand sich eine Klingel; außerdem konnte sie sich durch Ruf bemerkbar machen. Das Pflegepersonal schaute regelmäßig jede Stunde, zu den Mahlzeiten und zur Inkontinenzversorgung nach der Bewohnerin. Am fand gegen Uhr die letzte Kontrolle statt. Die Bewohnerin lag zu dieser Zeit zur Mittagsruhe in ihrem Bett. In der Folgezeit war die zuständige Pflegekraft im Wohnbereich mit anderen Bewohnern beschäftigt. Gegen Uhr wurde die Bewohnerin von der Pflegekraft in ihrem Zimmer vor dem Bett liegend aufgefunden. Sie hatte sich eine Oberschenkelhalsfraktur zugezogen und wurde bis zum stationär und anschließend ambulant behandelt. 2
3 Aus den Entscheidungsgründen: (...) erwachsen dem Heim aus den jeweiligen Heimverträgen Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der anvertrauten Heimbewohner. Ebenso bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Bewohner vor Schädigungen, die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohten. Dabei ist stets zu prüfen, ob im Einzelfall eine spezifische Obhutspflicht bestand oder ob der Sturz zum allgemeinen Lebensrisiko zählt. 3
4 Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind. 4
5 Das Berufungsgericht hat es mit Recht abgelehnt, der Kl. Beweiserleichterungen im Sinne einer Beweislastumkehr zugute kommen zu lassen. Allein aus dem Umstand, dass die Heimbewohnerin im Bereich der Bekl. gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals geschlossen werden. Darlegungs- und beweispflichtig ist vielmehr insoweit die Kl. als Anspruchstellerin. 5
6 2. OLG München, Urteil vom (Az. 8 U 4897/05) Für den Personenkreis in einer beschützenden Abteilung eines Pflegeheims ist eine Schädigung durch nicht mit Temperaturregler oder Temperaturbegrenzer ausgestattete Duschen zu befürchten. Es müssen vom Heim entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. 6
7 Sachverhalt Der Versicherungsnehmer D. der Klägerin war aufgrund Pflegevertrages in dem von der Beklagten betriebenen Seniorenzentrum Der Sch... in... zur Pflege in einer beschützenden Abteilung untergebracht. Grund für die Unterbringung war eine Demenz-Erkrankung vom Typ Alzheimer. Darüber hinaus hatte der Patient nicht die Fähigkeit, sich situationsangemessen zu verhalten und die Funktionsweise der im Seniorenzentrum vorhandenen Rufanlage zu erfassen. 7
8 Am gegen 18:50 Uhr wurde der P. D. erneut wie üblich auf dem Toilettenstuhl in die Nasszelle seines Zimmers verbracht und dort für ca. 20 Minuten allein gelassen. Während dieser Zeit betätigte er den Wasserhahn der Dusche und wurde gegen 19:10 Uhr vom Pflegepersonal unter laufendem, heißem Wasser sitzend auf seinem Toilettenstuhl vorgefunden. Durch den Austritt des heißen Wassers erlitt er Verbrennungen dritten Grades an Hüfte und Bein sowie Verbrennungen zweiten Grades an der Knöchelregion und am Fuß. Zur Behandlung der erlittenen Verbrennungen wurde er in die Abteilung für allgemeine Chirurgie des Krankenhauses A. sowie in das Brandverletztenzentrum der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. verlegt. Es sind erhebliche Behandlungskosten u. a. durch großflächige Hauttransplantationen entstanden. 8
9 Aus den Entscheidungsgründen: In vertraglicher Hinsicht sind insoweit die im Falle der hier gegebenen Unterbringung in einem Pflegeheim hohen Anforderungen an die Leitung der Beklagten und deren Personal - bezogen auf die Beaufsichtigung des Patienten - abzuwägen mit den in derartigen Fällen verständlicherweise zu berücksichtigenden Einschränkungen der Verfügbarkeit des Personals, der Zumutbarkeit usw. Die Obhutspflichten des Heimträgers zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Heimbewohner begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen hiernach das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein, wobei insbesondere auch die Würde und die Selbstständigkeit der Bewohner zu wahren sind. Dies macht deutlich, dass - anders als es offenbar die Klägerin sieht - eine Beobachtung/Beaufsichtigung rund um die Uhr selbst bei Schwerkranken nicht geschuldet ist, zumal der personelle Aufwand hierfür angesichts der zum Teil als dramatisch bezeichneten Personalknappheit in Alten- und Pflegeheimen das Pflegepersonal überfordern würde. 9
10 Denn jedenfalls ist der Beklagten, d. h. deren Leitung (Geschäftsführung), entgegen der Sichtweise des Landgerichts vorzuwerfen, dass sie an der Dusche der Nasszelle des Zimmers des Patienten D. keinen Temperaturregler bzw. Temperaturbegrenzer installieren ließ und hierdurch - in Kombination mit einer längeren Zeit der Nichtbeaufsichtigung - die Gefahr heraufbeschworen wurde, dass der bekanntermaßen unkontrolliert agierende Patient im unbeaufsichtigten Zustand die Dusche betätigen und durch das auslaufende heiße Wasser Verbrühungen erleiden würde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der geschädigte Patient D. innerhalb des Pflegeheims der Beklagten in einer sogenannten beschützenden Abteilung untergebracht war. Diese Hervorhebung besagt, dass es sich um eine speziell auf die Bedürfnisse von besonders hilflosen, intensiv pflegebedürftigen Heimbewohnern und den darauf beruhenden Anforderungen an das Pflegepersonal und die Ausstattung ausgerichtete Einrichtung handelt. Mindestens für eine derartige beschützende Abteilung eines Pflegeheims ist nach Auffassung des Senats zu fordern, dass die sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten die Patienten nicht nur - soweit möglich, zumutbar und vorhersehbar (s. o.) - gegen bekannte Gefahren wie häufige Stürze durch Gebrechlichkeit, sondern auch gegen spezielle Unfallgefahren im Nassbereich (Badezimmer, Toilette) schützt. 10
11 In diesem Zusammenhang genügt die allgemeine Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts, nicht erforderlich ist, dass der Handelnde die Folgen seines Verhaltens in allen Einzelheiten, insbesondere Art und Umfang des eingetretenen Schadens, als möglich vorausgesehen hat. Der Einbau derartiger Regler bzw. Begrenzer in den Duschen - zumindest in der hier angesprochenen beschützenden Abteilung des Pflegeheims - ist auch ein zu vernachlässigender wirtschaftlicher Aufwand und somit der Beklagten ohne weiteres zumutbar. 11
12 3. OLG Saarbrücken, Urteil vom , Az. 4 U 318/07115 Hat sich das Pflegepersonal davon überzeugt, dass ein halbseitig gelähmter Heimbewohner noch dazu in der Lage ist, sich im Außengelände ohne fremde Hilfe aktiv im Rollstuhl fortzubewegen, besteht keine Veranlassung für ein Verbot, das Heim mit dem Rollstuhl unbegleitet zu verlassen; auch ist die Heimleitung nicht gehalten, den Heimbewohner beim oder nach dem Verlassen des Gebäudes ständig zu beobachten. 12
13 Sachverhalt Die klagende Krankenkasse nahm den beklagten Pflegeheimträger aus übergegangenem Recht ( 116 SGB X) auf Ersatz von Behandlungskosten in Anspruch. Ihr Versicherter hatte durch Sturz aus dem Rollstuhl außerhalb des Heimgebäudes Verletzungen erlitten, für deren Behandlung ihr Kosten entstanden waren. Der Pflegeheimträger wandte ein, der Geschädigte habe das Haus häufig auf diesem Wege verlassen und sei zur eigenständigen Fortbewegung im Rollstuhl trotz halbseitiger Lähmung noch imstande gewesen. 13
14 Aus den Entscheidungsgründen Die Beweislast ist dabei so verteilt, dass es im Grundsatz Aufgabe des Gläubigers, hier also der Klägerin, die sich auf einen Anspruchsübergang nach 116 SGB X beruft, ist, den Vollbeweis für einen objektiven Pflichtverstoß zu erbringen. Zwar können sich in Fällen, in denen Heimbewohner zu Schaden kommen, nach der Rechtsprechung Beweiserleichterungen ergeben. Diese kommen aber nur in Betracht, wenn der Heimbewohner sich in einer konkreten Gefahrensituation befunden hat, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste, und wenn deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war. Demgegenüber kann im»normalen, alltäglichen Gefahrenbereich«, der in der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Geschädigten verbleibt, bei Schadensfällen nicht ohne weiteres auf eine allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrührende Schadensursache geschlossen werden. In Fällen dieser Art obliegt der Nachweis des objektiven Pflichtverstoßes dem Gläubiger. 14
15 Steht der objektive Pflichtverstoß fest, muss der Beklagte beweisen, dass er und seine Erfüllungsgehilfen diesen nicht zu vertreten haben. Den Nachweis für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden hat im Regelfall der Gläubiger zu führen. Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast können sich bei grober Verletzung von Berufspflichten ergeben, die dem Schutz von Leben und Gesundheit der Patienten oder Heimbewohner dienen. Auch wenn 287 ZPO prinzipiell nicht für die haftungsbegründende Kausalität gilt, gewährt die Rechtsprechung mitunter Beweiserleichterungen 15
16 Im Streitfall kommt es entscheidend darauf an, ob es unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Heimbewohners zum Zeitpunkt des Unfalls vertretbar erschien, Herrn J. einen noch vorhandenen Bewegungsdrang in der Weise ausleben zu lassen, dass er sich mit dem Rollstuhl im Heim und dem dazugehörigen Freigelände frei bewegte, oder ob sich Herr J. beim unbegleiteten Verlassen des Heimes für den Beklagten und dessen Mitarbeiter erkennbar in einer konkreten Gefahrenlage befunden hat, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste. Das wiederum hängt maßgeblich davon ab, ob Herr J. trotz der halbseitigen Lähmung noch in der Lage war, sich im Freigelände ohne fremde Hilfe im Rollstuhl sicher fortzubewegen, und wie gefährlich die vor dem Eingang befindliche»rampe«war. 16
17 4. OLG Hamm, Urteil vom (Az. 26 U 27/09) Hat eine von den vertraglichen Pflichten ausdrücklich erfasste konkrete Gefahrensituation mit gesteigerten Obhutspflichten bestanden, deren Beherrschung gerade einer Pflegekraft anvertraut war, kann ausnahmsweise aus dem Sturz eines Heimbewohners auf eine schuldhafte Pflichtverletzung geschlossen werden. 17
18 Sachverhalt Der geschädigte Heimbewohner war stark sturzgefährdet. Er litt an Morbus Parkinson und hatte starke Gehbeeinträchtigungen. Wegen eines Schlaganfalls hatte er auch Schwierigkeiten bei der Situationseinschätzung. Es fiel ihm insbesondere schwer einzuschätzen sich festzuhalten. In den Pflegeunterlagen war auch festgehalten, dass er nicht ohne fremde Hilfe das Zimmer verlasen konnte, zumal er schon einmal gestürzt war. Dennoch verließ er das Zimmer, stürzte und verletzte sich schwer. 18
19 Aus den Entscheidungsgründen: Der Beklagte haftet für die Folgen des Unfalls, weil er sich hinsichtlich des Vorliegens einer objektiven Pflichtverletzung und des Verschuldens nicht hat entlasten können. Diesen Entlastungsbeweis hätte er führen müssen. Grundsätzlich kann zwar aus dem Sturz eines Heimbewohners nicht ohne weiteres auf eine schuldhafte Pflichtverletzung geschlossen werden, so dass die Beweislast im Regelfall bei dem Heimbewohner liegt. Das gilt jedoch nicht, wenn eine von den vertraglichen Pflichten ausdrücklich erfasste konkrete Gefahrensituation mit gesteigerten Obhutspflichten bestanden hat, deren Beherrschung gerade einer Pflegekraft anvertraut war. 19
20 Es bestand deshalb eine gesteigerte Gefahrensituation mit gesteigerten Obhutspflichten, die in den von der Pflegeeinrichtung beherrschbaren und zu beherrschenden Pflichtenkreis fielen. Gerade auch der Schutz vor derartigen aus der Erkrankung resultierenden Gefahren war die vertragliche Aufgabe des Beklagten. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass Stürze nie völlig auszuschließen sind. Die Gefahr waren für den Beklagten voll beherrschbar. Nach den Feststellungen des Sachverständigen bestand für eine Pflegekraft aufgrund der durchlaufenen Ausbildung die Möglichkeit, sich auf die Situation einzustellen und gegebenenfalls sofort zuzupacken. Bei fachgerechtem Vorgehen war der Unfall also sicher zu verhindern. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, dem Beklagten den Entlastungsbeweis der fehlenden Pflichtwidrigkeit und des fehlenden Verschuldens aufzuerlegen. 20
21 5. LG Mönchengladbach, Urteil vom (Az. 6 O 370/08) Die Obhutspflicht im Heim ist begrenzt auf die Heimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Dabei ist eine konkrete Einzelfallabwägung notwendig. Sachverhalt Der Geschädigte, gegen den zeitweise Fixierungen gerichtlich genehmigt wurden, litt an einer schizophrenen Störungen. Beim Versuch im Tagesraum vom Stuhl aufzustehen stürzte er und zog sich eine Oberschenkelhalsfraktur zu. 21
22 Aus den Entscheidungsgründen: Bei einem Heimvertrag, wie er durch die Aufnahme des Geschädigten.. mit dem Beklagten zustande kam, werden Obhutspflichten und inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bewohner begründet, die sie vor Schädigungen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims schützen sollen. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten kann einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Heimvertrag gemäß 280 Abs. 1 BGB bzw. einen konkurrierenden deliktischen Anspruch aus 823, 831 BGB begründen. 22
23 Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Dabei muss nach sämtlichen Umständen des konkreten Einzelfalls eine Abwägung zwischen der Menschenwürde und dem Freiheitsrecht des Heimbewohners und der Notwendigkeit, sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit unter Beschränkung dieser Rechte zu schützen, getroffen werden Beweiserleichterungen hinsichtlich des Nachweises eines objektiven Pflichtverstoßes des Pflegepersonals kommen in Betracht, wenn der Geschädigte im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gingen, den Geschädigten gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren. Dies setzt jedoch voraus, dass der Sturz entweder anlässlich einer konkreten Hilfsmaßnahme erfolgt oder aber eine geschuldete Hilfeleistung verabsäumt worden ist. Erst dann ist der Schluss auf eine Pflichtverletzung des Behandlungspersonals gerechtfertigt. 23
24 Eine dauerhafte Fixierung in allen Alltagssituationen hätte aber einen ganz erheblichen und nachhaltigeneingriff in die Menschenwürde und die Freiheitsrechte des Patienten bedeutet. Er wäre als ultima ratio allenfalls dann zu rechtfertigen gewesen, wenn der Geschädigte stets versucht hätte aufzustehen und bei solchen Versuchen stets die konkrete Gefahr eines Sturzes mit der Folge schwerer Verletzungen bestanden hätte. 24
25 6. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom (Az. 12 O 589/12) Dem wegen unzureichender Pflege auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Betreiber eines Seniorenheims trifft eine sekundäre Darlegungslast, nach der er umfassend vorzutragen hat, dass und in welcher Weise er seinen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zu diesem Zwecke ist im Rechtsstreit regelmäßig eine lückenlose und detaillierte Pflegedokumentation vorzulegen. 25
26 Sachverhalt Die Parteien streiten über Schmerzensgeldansprüche aus einem am geschlossenen Heimvertrag zwischen der Beklagten (Bekl.) und der inzwischen verstorbenen Mutter des Klägers (Kl.). Die Mutter des Kl., B, befand sich vom bis zum sowie vom bis zum zur Pflege in der Einrichtung der Bekl. in der F-Straße in N. Sie übernachtete in diesen Zeiträumen stets im Pflegeheim. Am wurde B vom Notarzt aus dem Seniorenheim R in die Notaufnahme des Klinikums N. verbracht. Bis zu ihrem Tod am kehrte sie nicht mehr in das Pflegeheim der Bekl. zurück. Der Kl. ist Alleinerbe seiner Mutter. Der Kl. behauptet, die Bekl. habe ihre vertraglichen Pflichten grob vernachlässigt und nicht nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht. Die Bekl. habe B in einem unhygienischen Umfeld verwahrlosen lassen und ihr dadurch Schaden zugefügt. So sei trotz mehrfacher Reklamation des Kl. die wiederholt blut-, kot- und urinverschmierte Bettwäsche nicht ausreichend oft gewechselt worden. Auch sei B unsachgemäß gelagert worden, was gemeinsam mit unzureichender Mobilisierung der Patientin dazu geführt habe, dass Wundlagerungen aufgetreten seien. Der Kl. beantragt, die Bekl. zu verurteilen, ein angemessenes, vom Gericht zu bestimmendes Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen. 26
27 Aus den Entscheidungsgründen: Dem Kl. steht gegen die Bekl. ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 7500 Euro aus 280 Abs. 1, 253, 199 Abs. 1 BGB zu. Der Anspruch der B ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kl. als Alleinerben übergegangen. Zwischen der Bekl. und der Mutter des Kl. wurde am ein Heimvertrag geschlossen. Aus diesem Vertrag erwuchsen der Bekl. Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Vertragspartnerin. Daraus ergab sich eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der Heimbewohner vor Schädigungen, die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Pflegeheims drohten. 27
28 Zwar kann nicht allein aus dem Umstand, dass die von B erlittenen Schäden während ihres Aufenthalts in der Einrichtung der Bekl. aufgetreten sind, geschlossen werden, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung der Bekl. vorliegt. Vielmehr bleibt der Kl. als Anspruchsteller insoweit beweispflichtig. Diese Beweispflicht kann aber nur soweit gehen, wie der Kl. Einsicht in die genauen Betriebsabläufe der Bekl. hat. Wenn die Schadensursache aus der Sphäre der Bekl. hervorgegangen ist, kann vom Kl. insoweit nicht gefordert werden, detailliert die Entstehung des Schadens nachzuweisen. In diesem Fall oblag vielmehr der Bekl. eine sekundäre Darlegungspflicht dahingehend, umfassend vorzutragen, dass und in welcher Weise sie ihren Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Denn als Betreiberin des Pflegeheims musste die Bekl. über die besseren Kenntnisse des Sachverhalts, also einen Wissensvorsprung verfügen. Sie durfte sich nicht mit einfachem Bestreiten begnügen, sondern hatte dezidiert dazulegen, warum die von ihr bestrittenen Behauptungen unrichtig sind. 28
29 Der Kl. hat somit plausibel Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass seine Mutter sowohl in ihrer Gesundheit als auch in ihrer körperlichen Integrität nicht unerhebliche Beeinträchtigungen erlitten hat. Die Bekl. hat es darüber nicht vermocht, darzulegen, dass die vom Kl. behaupteten Umstände nicht auf ihrem pflichtwidrigen und schuldhaften Verhalten beruhten. Die Vorlage einer lückenlosen und detaillierten Pflegedokumentation durch die Bekl. erfolgte nicht. Auch der pauschale Sachvortrag der Bekl. dahingehend, dass die Wunden bei Frau B unter anderem auf die unsachgemäße Mobilisierung durch den Kl. selbst hervorgerufen worden seien, geht fehl. Dies nicht zuletzt deshalb, weil Dekubiti und abfaulende Körperteile eher von mangelnder als von übermäßiger Mobilisierung herrühren. Die Bekl. hat es auch versäumt, detailliert darzulegen, wann und wie lange der Kl. die Patientin unsachgemäß mobilisiert hat und wie hierdurch die genannten Verletzungen entstanden sein könnten. 29
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrNewsletter zum Thema Abmahnung
Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.
MehrArbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.
8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und
MehrAMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrÜbersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen
Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.
MehrHaftpflicht aus Aufsichtsführung
Versicherungsbüro Valentin Gassenhuber GmbH Postfach 11 14 82025 Grünwald Tel: 089 641895-0 Fax: 089 641895-39 Haftpflicht aus Aufsichtsführung 832 BGB (regelt die Haftung des Aufsichtspflichtigen) Wer
MehrIm Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)
P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
Mehr3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht
Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrAz. StO 1/03. Leitsatz:
Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrSozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012
1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel
MehrAufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen
Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
Mehr30 Fragen zur Sozialversicherung
01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
Mehr2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK
UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer
MehrNeue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers
Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrLösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV
Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
Mehr21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!
21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrDAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach
DAVID Mitgliederversammlung 2006 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach Welche Schritte kann man gegen einen Sachverständigen unternehmen, wenn dieser ein falsches Gerichtsgutachten erstattet hat? - Sachverständigenhaftung
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrArbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig
Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung
MehrDer arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz
Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:
MehrFür Selbstständigkeit und Sicherheit im Alter!
Für Selbstständigkeit und Sicherheit im Alter! Das Betreute Wohnen der GSG Bauen & Wohnen in und um Oldenburg Das Betreute Wohnen der GSG Zuhause ist es stets am schönsten! Hier kennt man sich aus, hier
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
MehrKeniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148)
Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148) F plant, im Sommer 2003 nach Kenia zu reisen. Deshalb lässt sie sich bereits am 04.05.2002 zur Hepatitis-A-Prophylaxe von ihrem Hausarzt mit dem Impfstoff
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrAblehnung der Verfahrenseröffnung im Fall Thomas Hübner gegen Landesvorstand Sachsen-Anhalt
Ablehnung der Verfahrenseröffnung im Fall Thomas Hübner gegen Landesvorstand Sachsen-Anhalt Bundesschiedsgericht Piratenpartei Deutschland 6. Februar 2010 1 Inhaltsverzeichnis 1 Begründung 4 1.1 Zum Verfahren................................
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrClever investieren und für den Pflegefall vorsorgen: Gothaer PflegeRent Invest
Clever investieren und für den Pflegefall vorsorgen: Gothaer PflegeRent Invest Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen auch Ihre Kunden! Über 2,25 Millionen Menschen in Deutschland sind derzeit ständig
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrPflege ein großes Thema...
Pflege ein großes Thema... Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen Im Alter möchte jeder gerne gesund und unabhängig sein. Doch die Realität sieht anders auch: Immer mehr Deutsche brauchen in späteren Jahren
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. 1 (1)Geltungsbereich (2)Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hostelzimmern
MehrAktuelle Rechtsentwicklung. Neue Rechtsprechung. Wir über uns. Der Praxisfall. 1. Neues Schadensersatzrecht. 2. Haftung von Inline- Skatern
A 1. Neues Schadensersatzrecht 2. Haftung von Inline- Skatern 3. Bußgeldtabelle in Euro Schmerzensgeldanspruch verbessert Der Bundestag hat das Schadensersatzrecht reformiert. Dabei wird in 253 BGB ein
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrKinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus.
KinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus. Hubi, Junior und unsere Kunden empfehlen die Württembergische Krankenversicherung AG. Für Kinder bis 7 Jahre: Günstig in die
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrDer Pflegefall tritt ein was tun?
6 Die ersten Schritte Beispiel Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen, der verheiratete Sohn und die ledige
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrBefrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?
DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr
MehrFürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im
Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrHanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07
Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,
MehrKinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)
Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten) 1 1. Aufnahmebedingungen Kinderhausordnung Das Kinderhaus Westendstraße ist eine städtische
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrBeispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von
MehrRechtliche Grundlagen im WRD
DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrProduktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG
Produktinformationsblatt zur s-reisekranken-versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte Personen einen ersten Überblick
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrVertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"
Talstraße 30 D-66119 Saarbrücken Tel.: (0681) 588161-0 Fax: (0681) 58 96 909 Internet: www.dktig.de e-mail: mail@dktig.de Vertragsnummer: TrrusttCentterr--Verrttrrag zwischen der im folgenden "DKTIG" und
MehrDie rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014
Die rechtssicher gestaltete Abmahnung Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Inhalt A. Systematik und notwendige Bestandteile der Abmahnung B. Formalia und Prozessuales C. Ausgewählte Rechtsfragen und Fallbeispiele
MehrBereicherungsrecht Fall 2
G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 139/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
MehrOberlandesgericht Köln
2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März 2015. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 490/13 BESCHLUSS vom 3. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 531 1. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
MehrRechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH
Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft
Mehr