Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung

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1 Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Erfurt eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweilige Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein trägt die Freie Waldorfschule Erfurt mit allen für den Schulbetrieb erforderlichen Einrichtungen zur Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen auf der Grundlage der von Rudolf Steiner begründeten Waldorfpädagogik. 2. Im Rahmen seiner Möglichkeiten will der Verein allen Schülern unterschiedslos den Besuch der Schule ermöglichen. Das schließt eine integrative Betreuung der Schüler ein. 3. Der Verein verfolgt keine religiösen, politischen und/oder vergleichbaren Zwecke. 4. Zu den Aufgaben des Vereins gehören die Fortbildung von Waldorflehrern und Erziehern sowie die Förderung von Bildungsveranstaltungen zur Waldorfpädagogik. 5. Der Verein kann weitere Einrichtungen zur Förderung der Waldorfpädagogik tragen, mit ihnen zusammenarbeiten oder sie fördern, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch besteht. 6. Der Verein kann Mitglied anderer Zusammenschlüsse werden, wenn sie mit seinem Zweck übereinstimmen. Das gilt insbesondere für alle Waldorfvereinigungen. 7. Zum Vereinszweck gehört auch die Beschaffung von öffentlichen Fördermitteln und Spenden ( 58 AO). 3 Gemeinnützigkeit des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Der Verein darf keine Person durch dem Vereinszweck fremde Ausgaben, überhöhte Kostenerstattungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 5. Die Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Auch im Falle ihres Ausscheidens stehen ihnen keine Ansprüche insbesondere auf die Rückerstattung von Beiträgen oder Spenden zu. 1 von 5

2 4 Mitgliedschaft im Verein Jeder kann Mitglied des Vereins werden, wenn er den Zweck des Vereins unterstützt. Der Vorstand entscheidet schriftlich über die Aufnahme in den Verein. 5 Fördermitgliedschaft im Verein Wer den Verein ohne die Rechte und Pflichten einer ordentlichen Mitgliedschaft fördern will, kann ihm als Fördermitglied beitreten. 6 Zeit der Mitgliedschaft Die Eltern der Schüler treten jedenfalls für die Schulzeit in den Verein ein. Gleiches gilt für die Mitarbeiter des Vereins. Im Übrigen gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. 7 Ausschluss aus dem Verein Stimmt ein Mitglied mit dem Vereinszweck nicht mehr überein oder verhält er sich vereinsschädigend, so entscheidet die Mitgliederversammlung über seinen Ausschluss aus dem Verein. Bis dahin kann der Vorstand beschließen, dass die Mitgliedschaft d.h. insbesondere die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft ruhen. Das betroffene Mitglied ist dazu vom Vorstand anzuhören. 8 Mitgliedsbeiträge und Spenden 1. Die Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag an den Verein. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. 3. Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. 4. Über die Mitgliedsbeiträge hinaus bemüht der Verein sich auch um Spenden für den Vereinszweck, als auch um Spenden zur Weitergabe an gemeinnützige Vereinigungen zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke, die mit dem Vereinszweck übereinstimmen ( 58 AO). 9 Schulgeld und Gebühren 1. Die laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten der Schule werden, soweit nicht durch Zuschüsse der öffentlichen Hand gedeckt, über ein monatliches Schulgeld der Eltern finanziert. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Schulgeldordnung unter Berücksichtigung der Kosten einerseits und des Einkommens der Eltern andererseits. 3. Der Vorstand kann das Schulgeld im Einzelfall ermäßigen. Die Anpassung des Schuldgeldes an veränderte Kosten durch den Vorstand bedarf der Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung. 2 von 5

3 4. Der Vorstand kann für weitere Einrichtungen des Vereins bestimmte Gebühren vorsehen, über die die Mitgliederversammlung zu beschließen hat. Die Regelungen über das Schulgeld sind entsprechend anzuwenden. 10 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung, 3. das pädagogische Kollegium und 4. die Schulkonferenz. 11 Vorstand 1. Der Vorstand nimmt alle Belange des Vereins wahr. Das sind insbesondere die Erreichung des Vereinszwecks im Wege der Geschäftsführung sowie die Vertretung des Vereins. 2. Der Vorstand soll mindestens 3 und kann bis zu sieben Mitglieder haben; darunter nach Möglichkeit mindestens ein Mitglied aus dem Kreis der Eltern und ein Mitglied aus dem Kreis der pädagogischen Mitarbeiter des Vereins. 3. Die rechtsgeschäftliche und gerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam; Quittungen können durch ein Vorstandsmitglied allein ausgestellt werden. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise bilden. Soweit den Arbeitskreisen finanzielle Mittel des Vereins zur Bewirtschaftung überlassen sind, gelten die Grundsätze der 3 und 15 entsprechend. Der Vorstand ist berechtigt sich eine Geschäftsordnung zu geben. 4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, kann der übrige Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied bestimmen, welches mit allen Rechten und Pflichten ausgestattet ist. 5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Für die laufende Geschäftsführung kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Er kann ihnen weitere Aspekte der Geschäftsführung schriftlich übertragen. Der Geschäftsführer ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen. 6. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand oder einen Geschäftsführer oder durch das pädagogische Kollegium. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 7. Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung auf Anforderung/Nachricht der Aufsichtsbehörden hin in formalen Aspekten zu ändern. Solche Änderungen bedürfen der nachträglichen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. 12 Mitgliederversammlung 1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Veranlas- 3 von 5

4 sung von mindestens einem Sechstel der Mitglieder einberufen. Letzteres muss schriftlich unter Angabe der Gründe erfolgen. 2. Der Vorstand muss jede Mitgliederversammlung mindestens drei Wochen vorher unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Im Falle von Satzungsänderungen muss die Tagesordnung die Satzungen umfassen. Die Geschäftsführer sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen. 3. Der Vorstand hat über die Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung zu entscheiden. Fehlt die Beschlussfähigkeit, so ist erneut einzuladen. 12 Ziff. 2 gilt entsprechend. 4. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Verfügt eine Mitgliederversammlung nicht über mindestens ein Sechstel der Mitgliederstimmen, gelten 12 Ziff. 2 und 3 entsprechend. Eine erneut einberufene Mitgliederversammlung ist immer unabhängig von der Stimmenzahl beschlussfähig. 5. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst einen Versammlungsleiter sowie einen Protokollführer und beschließt dann über die Tagesordnung. Beschlüsse erfolgen sofern in der Satzung oder im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht gefasst. Insoweit ist über Satzungsänderungen mit 3/4-Mehrheit zu entscheiden. 6. Die Mitgliederversammlung ist das wichtigste Organ des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben, die sie im Wege der Beschlussfassung wahrnimmt: Den Jahresbericht und den Jahresabschluss des Vorstandes, den Haushaltsplan mit allen Abrechnungen und einem Bericht über die Kassenprüfung die Wahl und Entlastung des Vorstandes die Bestimmung der Mitgliedsbeiträge, des Schulgeldes sowie anderer Gebühren, die Verfügung über Grundbesitz, die Satzung d.h. ihre Durchführung und ggf. Änderungen sowie ggf. die Auflösung des Vereins. 13 Pädagogisches Kollegium Das pädagogische Kollegium besteht aus den pädagogischen Mitarbeitern des Vereins und gestaltet die Schule auf der Grundlage der Waldorfpädagogik. Dazu kann das Kollegium Arbeitskreise insbesondere gemeinsam mit Eltern bilden. Soweit dem Kollegium und seinen Arbeitskreisen finanzielle Mittel des Vereins zur Bewirtschaftung überlassen sind, gelten die Grundsätze der 3 und 16 entsprechend. 14 Schulkonferenz In der Schulkonferenz treffen sich die Eltern, das pädagogische Kollegium und die Mitglieder des Vereins. Die Mitgliederversammlungen können in der Schulkonferenz stattfinden. Die Schulkonferenz hilft dem pädagogischen Kollegium bei der Gestaltung der Schule. Das geschieht im Wege gegenseitigen Einvernehmens auf der Grundlage der Waldorfpädagogik. Die Schulkonferenz kann Arbeitskreise bilden. Soweit der Schulkonferenz oder auch den Arbeitsgruppen finanzielle Mittel des Vereins zur Bewirtschaftung übertragen sind, gelten die 3 und 16 entsprechend. 4 von 5

5 15 Schriftlichkeit Die Mitglieder können auf die Schriftlichkeit ihrer Einladungen verzichten, so dass sie mit eingeladen werden können. 16 Haushaltsplan 1. Der Verein macht für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan mit allen Einnahmen und Ausgaben; eine Saldierung von Einnahmen und Ausgaben in Einzelansätzen ist dabei unzulässig. 2. Der Haushaltsplan ist die Grundlage für jede Geschäftsführung des Vereins. 3. Über die Durchführung des Haushaltsplans berichten der Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer, die im Voraus von der Mitgliederversammlung zu wählen sind und die dem Vorstand nicht angehören dürfen. 17 Auflösung und Vermögensbindung 1. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von einem Dreiviertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder einer Mitgliederversammlung und kann nur gefasst werden, wenn er sechs Wochen vorher angekündigt war. 2. Das Vereinsvermögen fällt an die Freunde der Erziehungskunst Rudolf Steiners e.v., Wagenburgstr 6, Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Erziehung zu verwenden hat. Gleiches gilt beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke. Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. August 2009 in Kraft. Erfurt, von 5

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