Steuerliche Folgen der Übertragung von Pensionszusagen

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1 Steuerliche Folgen der Übertragung von Pensionszusagen I. Gründe für eine Ablösung, Abfindung oder Übertragung II. Verzicht III. Abfindung IV. Übertragung auf einen Pensionsfonds V. Übertragung auf neu gegründete GmbH VI. Übertragung in Liquidationsfällen VII. Abspaltung gem. 123 Abs. 1 UmwG VIII. Asset deal statt share deal 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 1 I. Gründe für eine Ablösung, Abfindung oder Übertragung Kein Unternehmensnachfolger -> Liquidation der GmbH. Erwerber will Pensionsverpflichtung nicht übernehmen. GGF scheidet vorzeitig aus. Streit über Versorgungsbezüge aufgrund von Altersunterschieden. Unterdeckung der Pensionszusage. drohende Überschuldung. Steuerliche Vorteile der Zusage geringer als erwartet. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 2 1

2 II. Verzicht auf Pensionsanspruch 1. Grundlagen Erfolgswirksame Auflösung der Pensionsrückstellung. Einlage i. H. d. TW des Pensionsanspruchs des GGF. Zufluss i. H. d. TW des Pensionsanspruchs ( 19 EStG). Nachträgliche AK auf GmbH-Anteile durch Einlage. TW des Pensionsanspruchs des GGF BFH v : im Zw. Wiederbeschaffungskosten. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 3 II. Verzicht auf Pensionsanspruch 2. Einzelfragen Lohnsteuer bei (teilweiser) Werthaltigkeit ungeklärt. LSt-Einbehalt setzt grds. Zahlung voraus ( 38 EStG). Anzeige nach 38 Abs. 4 Satz 2 EStG zur Vermeidung der Haftung. Fünftelregelung ( 34 Abs. 1 EStG) Fiktiver Zufluss ist Folge einer mehrjährigen Tätigkeit. M.E. Begünstigung zu gewähren. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 4 2

3 II. Verzicht auf Pensionsanspruch 4. Teilverzicht bei tw. Werthaltigkeit Beispiel 1 (S. 75) Alleingesellschafter A, dessen Pensionsanspruch noch zu 60% werthaltig ist, möchte auf 40% verzichten. Lsg. 1: Quotale Betrachtung Teilverzicht zu 60% Verzicht auf werthaltigen Anspruch und zu 40% Verzicht auf wertlosen Anspruch. Lsg. 2: Grenzbetrachtung Teilverzicht ist Verzicht auf wertlosen Anspruch. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 5 II. Verzicht auf Pensionsanspruch 5. Verfallbarer Pensionsanspruch Beispiel 2 (S. 75 f.) Alleingesellschafter X verzichtet auf werthaltigen Pensionsanspruch von 1 Mio., der noch verfallbar ist. Lsg. 1: Fiktiver Zufluss (1 Mio. ) zu bejahen arg.: Werthaltigkeit des Anspruchs. Lsg. 2: Kein Zufluss arg.: Anspruch noch entziehbar; Abfindung eines solchen Anspruchs wäre vga. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 6 3

4 III. Abfindung von Pensionszusagen 1. Abfindung als vga (1) Für alle geltende Grundsätze Sofern und soweit Pensionsansprüche noch verfallbar. Abfindung ohne betriebliche Notwendigkeit allein auf Wunsch des s. Soweit Abfindung den Betrag übersteigt, den der GGF zivilrechtlich beanspruchen kann. Verstoß gegen Abfindungsverbot in 3 BetrAVG bei nicht unwesentlich beteiligten GGF als vga? 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 7 III. Abfindung von Pensionszusagen 1. Abfindung als vga (2) Bsp.: Ratierliche Unverfallbarkeit bei beherrsch. GGF Alleingesellschafter D ist seit 1985 GGF der D-GmbH. 1990: Pensionszusage (Pensionsalter 65 -> 2015). 2006: Pensionszusage soll mit unverfallbarem Teil der Anwartschaft abgefunden werden; Wert der gesamten Anwartschaft Lsg. 2 Abs. 1 BetrAVG: unverfallbar (21/30) = BMF v : unverfallbar (16/25) = Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 8 4

5 III. Abfindung von Pensionszusagen 1. Abfindung als vga (3) Zusätzlich für beherrschende Fehlen einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung über die Abfindung. Abfindungsvereinbarung in Ursprungszusage bei Abfindung laufender Versorgungsleistungen? Abfindung von Anwartschaften? Abfindungsvereinbarung vor Auszahlung genügt. vga bei Verstoß gegen eindeutige Abmachungen. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 9 III. Abfindung von Pensionszusagen 1. Abfindung als vga (4) Bsp.: Beherrschender? (S. 79) 1980: Gründung der ABC-GmbH durch A, B, C (je 1/3). 1985: Pensionszusagen an A, B, C ohne Abfindungsvereinbarung. 2005: A tritt in Ruhestand; B und C wollen den Pensionsanspruch des A abfinden. Lsg. A war 1985 beherrschend, nicht aber Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 10 5

6 III. Abfindung von Pensionszusagen 2. Abfindung ist vga (1) BFH v I R 38/05 Abfindung und Verzicht auf Pensionsanspruch zu trennen. Abfindung : keine Minderung des Einkommens durch Abfindungszahlung, 27, 38 KStG, KapSt. : Abfindung hälftig stpfl. ( 20 EStG). 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 11 III. Abfindung von Pensionszusagen 2. Abfindung ist vga (2) Verzicht auf Pensionsanspruch : Auflösung Pensionsrückstellung, Einlage in Höhe des TW des Pensionsanspruchs, LohnSt (?). : Fiktiver Zufluss des TW des Pensionsanpruchs voll stpfl. ( 19 EStG), nachträgliche AK auf santeil (Einlage). Ergebnis versteuert Wert des Pensionsanspruchs 1,5-mal; erhöhte AK des santeils. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 12 6

7 III. Abfindung von Pensionszusagen 3. Abfindung ist keine vga Gewinnerhöhende Auflösung der Pensionsrückstellung. Abfindung = BA. LohnSt. Abfindung voll stpfl. ( 19 EStG). Fünftelregelung ( 34 Abs. 1 EStG). Ergebnis: Einmalbesteuerung der Abfindung. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 13 III. Abfindung von Pensionszusagen 4. Abtretung Rückdeckungsvers. (1) Prüfung, ob Abfindung nach den obigen Grds. vga. Abfindung noch verfallbarer Pensionsansprüche. Abfindung ohne betriebliche Notwendigkeit allein auf Wunsch des s. Abfindung höher als zivilrechtlicher Anspruch. Beherrsch. GGF: Verstoß gegen Rückwirkungsverbot. Im Folgenden -> Abfindung ist keine vga. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 14 7

8 III. Abfindung von Pensionszusagen 4. Abtretung Rückdeckungsvers. (2) Auflösung PRS, Ausbuchung Versicherungsanspruch. Bilanzwert Vers.-Anspruch > Bilanzwert PRS => vga? LohnSt. Zeitwert Versicherungsanspruch voll stpfl. ( 19 EStG). Fünftelregelung ( 34 Abs. 1 EStG). Umwandlung in Direktvers. anläßlich Beendigung des Dienstverhältnisses ( 40b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG). 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 15 III. Abfindung von Pensionszusagen 4. Abtretung Rückdeckungsvers. (3) Zeitwert Vers.-Anspruch < TW Pensionsanspruch => teilw. Verzicht des GGF auf seinen Pensionsanspruch. Versteuert vollen TW des Pensionsanspruchs, soweit dieser werthaltig ist (Abfindung + fiktiver Zufluss). Trotz Verringerung seines Versorgungsniveaus. Gewinnminderung, soweit PRS < TW Pensionsanspruch. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 16 8

9 IV. Übertragung der Pensionsverpflich. auf Pensionsfonds Auflösung Pensionsrückstellung. Beitrag an Pensionsfonds = BA, Antrag nach 4e EStG. Zufluss stfrei, wenn 4e-Antrag ( 3 Nr. 66 EStG). Probleme Hoher Liquiditätsbedarf. Nur Übertragung bestehender Ansprüche (past service). 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 17 V. Übertragung auf eine neu gegründete GmbH bei echtem ArbG-Wechsel Abgebende Auflösung PRS, Ausgleichszahlung = BA. Übernehmende R 6a Abs. 13 EStR Zufluss (wohl) stfrei ( 3 Nr. 55 EStG). Probleme Steuerfreiheit des Zuflusses noch nicht gesichert. Probezeit bei übernehmender? 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 18 9

10 VI. Übertragung der Pensionsverpflich. bei Liquidation Auflösung Pensionsrückstellung. Beitrag an Pensionsfonds oder LVU = BA. Zufluss stfrei ( 3 Nr. 65 EStG, R 27 Abs. 1 S. 3 LStR). Probleme Hoher Liquiditätsbedarf. Nur Übertragung unverfallbarer Ansprüche. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 19 VII. Abspaltung der Pensionsverpflichtung gem. 123 Abs. 2 UmwG Übergang der Pensionsverpflichtung (wohl) kein Zufluß. Probleme Doppeltes Teilbetriebserfordernis ( 15 Abs. 1 UmwStG). Versorgungsanwartschaften aktiver AN teilen Schicksal des (Teil-) Betriebs. Versorgungsanwartschaften ausgeschiedener AN und Versorgungsansprüche von Leistungsempfängern nur mit aktivem Betrieb abpaltbar (LG Hamburg). Nachhaftung Ursprungsgesell. gem UmwG. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr

11 VIII. Asset deal statt share deal Altgesellschaft veräußert den Betrieb (Problem: Steuerpflicht der aufgedeckten stillen Reserven). Zurückbehaltung der Pensionsverpflichtung in der Altgesellschaft. Altgesellschaft dient als Versorgungsinstitut. Wenn Vermögen der Altgesellschaft aufgebraucht und verzichtet auf Restanspruch -> m.e. kein Zufluss, mangels Werthaltigkeit. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr

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