Steuerliche Folgen der Übertragung von Pensionszusagen
|
|
- Gabriel Gerhardt
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Steuerliche Folgen der Übertragung von Pensionszusagen I. Gründe für eine Ablösung, Abfindung oder Übertragung II. Verzicht III. Abfindung IV. Übertragung auf einen Pensionsfonds V. Übertragung auf neu gegründete GmbH VI. Übertragung in Liquidationsfällen VII. Abspaltung gem. 123 Abs. 1 UmwG VIII. Asset deal statt share deal 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 1 I. Gründe für eine Ablösung, Abfindung oder Übertragung Kein Unternehmensnachfolger -> Liquidation der GmbH. Erwerber will Pensionsverpflichtung nicht übernehmen. GGF scheidet vorzeitig aus. Streit über Versorgungsbezüge aufgrund von Altersunterschieden. Unterdeckung der Pensionszusage. drohende Überschuldung. Steuerliche Vorteile der Zusage geringer als erwartet. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 2 1
2 II. Verzicht auf Pensionsanspruch 1. Grundlagen Erfolgswirksame Auflösung der Pensionsrückstellung. Einlage i. H. d. TW des Pensionsanspruchs des GGF. Zufluss i. H. d. TW des Pensionsanspruchs ( 19 EStG). Nachträgliche AK auf GmbH-Anteile durch Einlage. TW des Pensionsanspruchs des GGF BFH v : im Zw. Wiederbeschaffungskosten. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 3 II. Verzicht auf Pensionsanspruch 2. Einzelfragen Lohnsteuer bei (teilweiser) Werthaltigkeit ungeklärt. LSt-Einbehalt setzt grds. Zahlung voraus ( 38 EStG). Anzeige nach 38 Abs. 4 Satz 2 EStG zur Vermeidung der Haftung. Fünftelregelung ( 34 Abs. 1 EStG) Fiktiver Zufluss ist Folge einer mehrjährigen Tätigkeit. M.E. Begünstigung zu gewähren. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 4 2
3 II. Verzicht auf Pensionsanspruch 4. Teilverzicht bei tw. Werthaltigkeit Beispiel 1 (S. 75) Alleingesellschafter A, dessen Pensionsanspruch noch zu 60% werthaltig ist, möchte auf 40% verzichten. Lsg. 1: Quotale Betrachtung Teilverzicht zu 60% Verzicht auf werthaltigen Anspruch und zu 40% Verzicht auf wertlosen Anspruch. Lsg. 2: Grenzbetrachtung Teilverzicht ist Verzicht auf wertlosen Anspruch. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 5 II. Verzicht auf Pensionsanspruch 5. Verfallbarer Pensionsanspruch Beispiel 2 (S. 75 f.) Alleingesellschafter X verzichtet auf werthaltigen Pensionsanspruch von 1 Mio., der noch verfallbar ist. Lsg. 1: Fiktiver Zufluss (1 Mio. ) zu bejahen arg.: Werthaltigkeit des Anspruchs. Lsg. 2: Kein Zufluss arg.: Anspruch noch entziehbar; Abfindung eines solchen Anspruchs wäre vga. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 6 3
4 III. Abfindung von Pensionszusagen 1. Abfindung als vga (1) Für alle geltende Grundsätze Sofern und soweit Pensionsansprüche noch verfallbar. Abfindung ohne betriebliche Notwendigkeit allein auf Wunsch des s. Soweit Abfindung den Betrag übersteigt, den der GGF zivilrechtlich beanspruchen kann. Verstoß gegen Abfindungsverbot in 3 BetrAVG bei nicht unwesentlich beteiligten GGF als vga? 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 7 III. Abfindung von Pensionszusagen 1. Abfindung als vga (2) Bsp.: Ratierliche Unverfallbarkeit bei beherrsch. GGF Alleingesellschafter D ist seit 1985 GGF der D-GmbH. 1990: Pensionszusage (Pensionsalter 65 -> 2015). 2006: Pensionszusage soll mit unverfallbarem Teil der Anwartschaft abgefunden werden; Wert der gesamten Anwartschaft Lsg. 2 Abs. 1 BetrAVG: unverfallbar (21/30) = BMF v : unverfallbar (16/25) = Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 8 4
5 III. Abfindung von Pensionszusagen 1. Abfindung als vga (3) Zusätzlich für beherrschende Fehlen einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung über die Abfindung. Abfindungsvereinbarung in Ursprungszusage bei Abfindung laufender Versorgungsleistungen? Abfindung von Anwartschaften? Abfindungsvereinbarung vor Auszahlung genügt. vga bei Verstoß gegen eindeutige Abmachungen. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 9 III. Abfindung von Pensionszusagen 1. Abfindung als vga (4) Bsp.: Beherrschender? (S. 79) 1980: Gründung der ABC-GmbH durch A, B, C (je 1/3). 1985: Pensionszusagen an A, B, C ohne Abfindungsvereinbarung. 2005: A tritt in Ruhestand; B und C wollen den Pensionsanspruch des A abfinden. Lsg. A war 1985 beherrschend, nicht aber Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 10 5
6 III. Abfindung von Pensionszusagen 2. Abfindung ist vga (1) BFH v I R 38/05 Abfindung und Verzicht auf Pensionsanspruch zu trennen. Abfindung : keine Minderung des Einkommens durch Abfindungszahlung, 27, 38 KStG, KapSt. : Abfindung hälftig stpfl. ( 20 EStG). 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 11 III. Abfindung von Pensionszusagen 2. Abfindung ist vga (2) Verzicht auf Pensionsanspruch : Auflösung Pensionsrückstellung, Einlage in Höhe des TW des Pensionsanspruchs, LohnSt (?). : Fiktiver Zufluss des TW des Pensionsanpruchs voll stpfl. ( 19 EStG), nachträgliche AK auf santeil (Einlage). Ergebnis versteuert Wert des Pensionsanspruchs 1,5-mal; erhöhte AK des santeils. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 12 6
7 III. Abfindung von Pensionszusagen 3. Abfindung ist keine vga Gewinnerhöhende Auflösung der Pensionsrückstellung. Abfindung = BA. LohnSt. Abfindung voll stpfl. ( 19 EStG). Fünftelregelung ( 34 Abs. 1 EStG). Ergebnis: Einmalbesteuerung der Abfindung. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 13 III. Abfindung von Pensionszusagen 4. Abtretung Rückdeckungsvers. (1) Prüfung, ob Abfindung nach den obigen Grds. vga. Abfindung noch verfallbarer Pensionsansprüche. Abfindung ohne betriebliche Notwendigkeit allein auf Wunsch des s. Abfindung höher als zivilrechtlicher Anspruch. Beherrsch. GGF: Verstoß gegen Rückwirkungsverbot. Im Folgenden -> Abfindung ist keine vga. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 14 7
8 III. Abfindung von Pensionszusagen 4. Abtretung Rückdeckungsvers. (2) Auflösung PRS, Ausbuchung Versicherungsanspruch. Bilanzwert Vers.-Anspruch > Bilanzwert PRS => vga? LohnSt. Zeitwert Versicherungsanspruch voll stpfl. ( 19 EStG). Fünftelregelung ( 34 Abs. 1 EStG). Umwandlung in Direktvers. anläßlich Beendigung des Dienstverhältnisses ( 40b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG). 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 15 III. Abfindung von Pensionszusagen 4. Abtretung Rückdeckungsvers. (3) Zeitwert Vers.-Anspruch < TW Pensionsanspruch => teilw. Verzicht des GGF auf seinen Pensionsanspruch. Versteuert vollen TW des Pensionsanspruchs, soweit dieser werthaltig ist (Abfindung + fiktiver Zufluss). Trotz Verringerung seines Versorgungsniveaus. Gewinnminderung, soweit PRS < TW Pensionsanspruch. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 16 8
9 IV. Übertragung der Pensionsverpflich. auf Pensionsfonds Auflösung Pensionsrückstellung. Beitrag an Pensionsfonds = BA, Antrag nach 4e EStG. Zufluss stfrei, wenn 4e-Antrag ( 3 Nr. 66 EStG). Probleme Hoher Liquiditätsbedarf. Nur Übertragung bestehender Ansprüche (past service). 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 17 V. Übertragung auf eine neu gegründete GmbH bei echtem ArbG-Wechsel Abgebende Auflösung PRS, Ausgleichszahlung = BA. Übernehmende R 6a Abs. 13 EStR Zufluss (wohl) stfrei ( 3 Nr. 55 EStG). Probleme Steuerfreiheit des Zuflusses noch nicht gesichert. Probezeit bei übernehmender? 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 18 9
10 VI. Übertragung der Pensionsverpflich. bei Liquidation Auflösung Pensionsrückstellung. Beitrag an Pensionsfonds oder LVU = BA. Zufluss stfrei ( 3 Nr. 65 EStG, R 27 Abs. 1 S. 3 LStR). Probleme Hoher Liquiditätsbedarf. Nur Übertragung unverfallbarer Ansprüche. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 19 VII. Abspaltung der Pensionsverpflichtung gem. 123 Abs. 2 UmwG Übergang der Pensionsverpflichtung (wohl) kein Zufluß. Probleme Doppeltes Teilbetriebserfordernis ( 15 Abs. 1 UmwStG). Versorgungsanwartschaften aktiver AN teilen Schicksal des (Teil-) Betriebs. Versorgungsanwartschaften ausgeschiedener AN und Versorgungsansprüche von Leistungsempfängern nur mit aktivem Betrieb abpaltbar (LG Hamburg). Nachhaftung Ursprungsgesell. gem UmwG. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr
11 VIII. Asset deal statt share deal Altgesellschaft veräußert den Betrieb (Problem: Steuerpflicht der aufgedeckten stillen Reserven). Zurückbehaltung der Pensionsverpflichtung in der Altgesellschaft. Altgesellschaft dient als Versorgungsinstitut. Wenn Vermögen der Altgesellschaft aufgebraucht und verzichtet auf Restanspruch -> m.e. kein Zufluss, mangels Werthaltigkeit. 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr. 21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 45. Steuerfachtagung 2006, Folie Nr
STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN
STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN Referent: Dipl.-Kfm. Harald Braschoß WP, StB Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) Partner der BWLC Partnerschaft, Steuerberatungsgesellschaft
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02
BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite
Mehrin der Anwartschaftsphase sind Beiträge aus Einmal-, abgekürzter sowie laufender Beitragszahlung
A) Direktversicherung (der Klassiker ) l - Arbeitgeberfinanziert - Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form von Anwartschaft wird gesetzlich unverfallbar
MehrDer GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer im Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer im Steuer- und Sozialversicherungsrecht Stand: 09/2014 Referent: Diplom-Finanzwirt Ferdinand Bücker ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes
Mehrvvw Einführung in die betriebliche A Itersversorgu ng Andreas Buttler mit allen Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz
Andreas Buttler Einführung in die betriebliche A Itersversorgu ng mit allen Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz 4. neu bearbeitete und erweiterte Auflage vvw T KARLSRUHE Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrVHV Der Bauspezialversicherer Pensionszusagen Sprengstoff in der Handelsbilanz
VHV Der Bauspezialversicherer Pensionszusagen Sprengstoff in der Handelsbilanz Geldpolitik der EZB Entwicklung des Leitzins senkt Leitzins auf neues historisches Tief Langanhaltende Niedrigzinsphase erwartet
MehrDie Architekten/Ingenieur GmbH Wirksame Haftungsbeschränkung ohne Steuernachteile
Die Architekten/Ingenieur GmbH Wirksame Haftungsbeschränkung ohne Steuernachteile 6. AKG-Fachtagung in Leipzig 26.09.2008 Franz Ostermayer Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater SPITZWEG September
MehrUnternehmensnachfolge. Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld
Unternehmensnachfolge Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014: Regelverschonung bisher Neuregelungen
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
MehrProfessionelles Management von Pensionsrückstellungen
Professionelles Management von Pensionsrückstellungen Dr. Henning Holzbaur Steuerberater Wirtschaftsprüfer Sparkassen in der Region Kinzigtal, 20. Januar 2016 Holzbaur & Partner Stuttgarter Straße 30 70806
MehrOberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder
Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2760-4/03 Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach den Änderungen
MehrBetriebliche Altersvorsorge
25. Oktober 2005 Peter Reisinger Überblick Mitarbeitervorsorgekasse d.h. unsere ÖVK Österreichische Vorsorgekasse AG, per 1.1.2003 für alle neuen Dienstnehmer verpflichtend (BMVG 1.7.2002) Abfertigungsrückdeckungsversicherung
MehrWiederkehrende Bezüge bzw. Leistungen (Oberbegriff)
Seite 1 Anlage 4 Wiederkehrende bzw. Leistungen (Oberbegriff) Voraussetzungen: dauernde Last sonstige wiederkehrende 1. Verpflichtungsgrund zivilrechtlich wirksam begründetes nstammrecht (das Stammrecht
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrAnlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf
MehrDie betriebliche Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung T. Schwabhäuser schwabts@googlemail.com Rauser Towers Perrin GmbH Pensions Sevice Center 8.11.2006 TSW (Rauser Towers) bav Eine Einführung 1 / 12 Einleitung Grundbegriffe
MehrMerkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum
Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
MehrDas Gesellschafter- Geschäftsführergehalt
KSt - Studieneinheit 32 Das Gesellschafter- Geschäftsführergehalt Inhalt: 1. Übungsaufgaben 2. Das Gesellschafter-Geschäftsführergehalt 3. Lösungshinweise zu den Übungsaufgaben nach Ziff.1. KSt - Stud-E
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrZusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge
D A C H V E R B A N D DER UNIVERSITÄTEN Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrTarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV)
1 Tarifpolitik Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KEUTV) Stand nach 1. ÄTV KonzernTVe 2011 2 Inhalt 1 Grundsatz 2 Geltungsbereich
MehrMietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
MehrDie steuerliche Behandlung von Pensionslasten. Fritz Esterer
Die steuerliche Behandlung von Pensionslasten Fritz Esterer 0 Gliederung Deutschland Defined Contribution Pensionsfonds Defined Benefit Bisherige Methodik Reformvorschläge Internationale Trends (Bsp. UK)
MehrBetriebliche Altersvorsorge
Betriebliche Altersvorsorge Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. I. Allgemeines: Die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur im 1. Dienstverhältnis möglich, d. h. der Arbeitnehmer legt
MehrLohnsteuerliche Behandlung von Arbeitszeitkonten
Flexible Arbeitszeitregelungen Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitszeitkonten Viele Unternehmen nutzen Arbeitszeitkonten zur Flexibilisierung der Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer. Besonders älteren Arbeitnehmern
MehrSteuerpolitische und steuerrechtliche Fragen der Stiftung. Vortrag 26.10.2011 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen
Steuerpolitische und steuerrechtliche Fragen der Stiftung Vortrag 26.10.2011 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Inhalt I. Wichtige Merkmale einer Stiftung II. Die Stiftung
MehrBeispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von
MehrSteuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)
Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).
MehrEin Leitfaden für die Umsetzung der tarifvertraglichen Vereinbarungen zur bav für Tiermedizinische Fachangestellte
Die TierarztRente Ein Leitfaden für die Umsetzung der tarifvertraglichen Vereinbarungen zur bav für Tiermedizinische Fachangestellte In-Kraft-Treten: 01.04.2009 Ihr Ansprechpartner: Jürgen Schewe, Davenstedter
MehrTarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012
Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012 - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung
MehrNachgelagerte Besteuerung. Altersversorgung Eine Untersuchung der geltenden Regelungen aus steuersystematischer Sicht
Nicole Hellberg Nachgelagerte Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung Eine Untersuchung der geltenden Regelungen aus steuersystematischer Sicht PL ACADEMIC RESEARCH Inhaltsverzeichnis A. Einführung
MehrSteuerliche Behandlung von Preisgeldern
Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche
Mehr1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts
MehrBetriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht
Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. Seite 1 BetrAV eine Schnittstellenmaterie Die Betriebliche Altersvorsorge ist
MehrPersonengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Prof. Dr. Gerrit Frotscher Seite 1 Fehlende Konvergenz zwischen Zivil-/Insolvenzrecht und Steuerrecht Die Problematik der Personengesellschaft in der Insolvenz liegt in der Unabgestimmtheit von Zivilrecht/Insolvenzrecht
MehrBereicherungsrecht Fall 2
G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen
MehrStufenmodell für Herrn Mustermann
Stufenmodell für Herrn Mustermann Ihre Situation auf einen Blick Die gesetzliche Rentenversicherung reicht heute nicht mehr aus, um den gewohnten Lebensstandard auch im Alter aufrechterhalten zu können.
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrArbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.
Arbeitskraftabsicherung Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Die betriebliche Direktversicherung zur Absicherung der Arbeitskraft. Verlust der
MehrKurzinformation Pensionskassenvorsorge bei der Bundespensionskasse AG für Bundesbedienstete und LandeslehrerInnen
Kurzinformation Pensionskassenvorsorge bei der Bundespensionskasse AG für Bundesbedienstete und LandeslehrerInnen Kurzinformation über Pensionskassenvorsorge bei der Bundespensionskasse Folie 1 Zusammenspiel
MehrVergleich der fünf Durchführungswege im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
Vergleich der fünf e im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Zusageart Unverfallbarkeit dem Grunde nach - Leistungszusage ( 1 Abs.1 BetrAVG) - Leistungszusage ( 1 Abs.1 BetrAVG) - beitragsorientierte
MehrBetriebliche Altersversorgung. für Einsteiger Teil 1. München, 14.04.2011
Betriebliche Altersversorgung für Einsteiger Teil 1 München, 14.04.2011 1 Der Demographische Wandel (Verhältnis Beschäftigte/ Rentner) 120 100 80 60 40 20 0 100 100 100 100 104 89 43 36 1992 2000 2030
MehrDer Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie
MehrUmsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08
Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrDLQuarterly 02/2008. Dr. Lutz Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH
DLQuarterly 02/2008 Dr. Lutz Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH Auswirkung der Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Bewertung von Pensionsrückstellungen BMF-Schreiben
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrHEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung
HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG 1 Fall 23: Die Nachhaftung und
MehrElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab
MehrEine Beherrschung im steuerrechtlichen Sinne liegt vor, wenn. ein GGF mehr als 50 % der Stimmrechte/Anteile hält oder
Anforderungen an eine Direktzusage an Gesellschafter-Geschäftsführer Die Direktzusage an Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer Kapitalgesellschaft (im Folgenden GmbH, grundsätzlich jedoch auch AG)
MehrLVM-Pensionsfonds LVM-Unterstützungskasse. Gewinnen Sie neue Spielräume: Lagern Sie die Pensionsrückstellungen für Ihre Arbeitnehmer aus!
LVM-Pensionsfonds LVM-Unterstützungskasse Gewinnen Sie neue Spielräume: Lagern Sie die Pensionsrückstellungen für Ihre Arbeitnehmer aus! Übertragung von Pensionsverpflichtungen die Vorteile im Überblick
MehrDarlehen und Zinsen in der. Betriebsprüfung. Ulrich Breier
Darlehen und Zinsen in der Betriebsprüfung Ulrich Breier 1 Darlehensabschreibung und Zinsen nach FG Münster, EFG 2014, 375 (abgewandelt) anhängig BFH I R 5/14 100 % T -GmbH 01 Darl.Ford EM 800.000 Ehefrau
MehrDer Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG
Der Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG Bearbeitet von Julian Lehmann 1. Auflage 2015. Taschenbuch. 74 S. Paperback ISBN 978 3 95934 664 1 Format (B x L): 15,5 x 22 cm Recht
MehrDie Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung Inhalt 1. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Renten... 2 2. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Erwerbs-
MehrGeringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz
MehrVorlesung Buchführung / Bilanzierung
Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Unit 2.4.: Bewertung der Rückstellungen und Verbindlichkeiten Ansatz Ausweis -Bewertung 1 Begriff und Arten der Rückstellungen Verpflichtungen des Unternehmens Grund
MehrNachtrag zum Arbeitsvertrag
Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrDirektversicherung für Schweizer Grenzgänger
Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrS Sparkassen Pensionsfonds. Meine Direktzusage erhält jetzt das Plus an Sicherheit. TransferR. Sparkassen-Finanzgruppe
S Sparkassen Pensionsfonds Meine Direktzusage erhält jetzt das Plus an Sicherheit. Plus o i r a V e t n e r TransferR häftsführe c after-ges sch für Gesell Sparkassen-Finanzgruppe Regeln Sie Ihre Altersversorgung
MehrErläuterung zur Steuerbescheinigung Muster I
TARGOBANK AG & Co KGaA Postfach 10 11 52 47011 Duisburg Erläuterung zur Steuerbescheinigung Muster I Telefon: 0211-900 20 008 Mit dieser Übersicht erhalten Sie kurze Erläuterungen zur Steuerbescheinigung
MehrMaklerrecht Fallbeispiele zur Courtagesicherung
Maklerrecht Fallbeispiele zur Courtagesicherung ENGEL & VÖLKERS Lizenzpartnertreffen Hamburg, 04. Februar 2010 Dr. Oliver Buss LL.M. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht
MehrDer Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer
Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis Ein steuerlicher Überblick Hamburg, den 05.04.2013 Psychotherapeutenkammer Hamburg 1 Kurzvorstellung: Mein Name ist Stefan Blöcker, ich bin seit 1997 Steuerberater
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
Mehr- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011
- TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
MehrGestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform. Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger
Gestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger 1. Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie
MehrDirektversicherung. Entgeltumwandlung
Direktversicherung Entgeltumwandlung Betriebliche Altersvorsorge mit Zukunft Das Problem: Die Versorgungslücke im Alter wächst So funktioniert die Entgeltumwandlung in der Direktversicherung Waren es vor
MehrAllianz Lebensversicherungs-AG
Allianz Lebensversicherungs-AG Die Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH A. Beherrschende und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer Pensionszusagen an steuerlich beherrschende
MehrSwiss Life Vorsorge-Know-how
Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und
Mehr57 Sozialgesetzbuch III
Informationsveranstaltung für Existenzgründer IHK Gummersbach 27.01.2010 Frau Kaminetzki, Teamleiterin Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit GM Gründungszuschuss 57 Sozialgesetzbuch III Ziele des Gründungszuschusses
MehrARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht
ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über
MehrVeräußerung eines einzelkaufmännischen Unternehmens
Veräußerung eines einzelkaufmännischen Unternehmens I. Grundfall 1. Sachverhalt Einzelkaufmännisches Unternehmen A Anlagevermögen 500.000 Eigenkapital 900.000 Umlaufvermögen 400.000 900.000 900.000 A veräußert
Mehr25.11.2004 StB Dr Klaus Hilber www.steuerberater-hilber.at 1. Betriebliche Pensionsvorsorge aus steuerlicher Sicht
25.11.2004 StB Dr Klaus Hilber www.steuerberater-hilber.at 1 Betriebliche Pensionsvorsorge aus steuerlicher Sicht Betriebliche Pensionsvorsorge aus steuerlicher Sicht Inhaltsübersicht 1. Firmenpension
MehrSteuerliche Auswirkungen einer Überversorgung
Steuerliche Auswirkungen einer Überversorgung Unter einer Überversorgung im steuerlichen Sinne versteht man i.a. dass die Versorgungsanwartschaften die Obergrenze von 75% des Gehaltes überschreiten. Diese
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrWertkonten was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden und Rentenbeginn?
Wertkonten was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden und Rentenbeginn? Autorin: Katrin Kümmerle, Rechtsanwältin und Senior Consultant bei der febs Consulting GmbH in München Wertkontenmodelle erfreuen
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrSteuern sparen. durch Umwandlung von Teilen der Abfindung in Altersvorsorge. Hewlett Packard GmbH Betriebsversammlung. 24.
Steuern sparen durch Umwandlung von Teilen der Abfindung in Altersvorsorge Hewlett Packard GmbH Betriebsversammlung 24. September 2013 Schwerpunkte Die Welt der Abfindungen und Renten hat sich geändert
MehrInfo-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)
st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut
MehrTarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003
Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 zwischen dem Landwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt Haus der Landwirtschaft Maxim
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Gert Müller-Gatermann Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
Mehr33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters
33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick: Auswirkungen des Insolvenzverfahrens
MehrBFH-Leitsatz-Entscheidungen
BFH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: Schenkungsteuer: Steuervergünstigungen nach 13a ErbStG vor 2009 bei Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt eines Quotennießbrauchs Urteil vom 16.05.2013,
MehrBFH, Urteil vom 21.12.1994 - I R 98/93 - BStBl II 1995, 419. KStG 1984 8 Abs. 3 S 2, EStG 6a. Rechtszug vorgehend FG München 1993-05-24 7 K 4190/90
BFH, Urteil vom 21.12.1994 - I R 98/93 - BStBl II 1995, 419 KStG 1984 8 Abs. 3 S 2, EStG 6a Rechtszug vorgehend FG München 1993-05-24 7 K 4190/90 Fundstellen BFHE 176, 412 StE 1995, 268 (K) DStR 1995,
MehrBischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung
Seite - 2 - Seite - 2 - Versorgungsänderungen in den letzten 10 Jahren Änderungen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes in 1994 und 1999 Änderungen im Beamtenversorgungsgesetz Änderungsgesetz 01.01.1992 Änderungsgesetz
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrBetriebliche Altersversorgung über Unterstützungskasse
Betriebliche Altersversorgung über Unterstützungskasse Einleitung Der Arbeitgeber kann die Betriebsrente entweder im Rahmen einer Direktzusage selbst organisieren oder sich einer Unterstützungskasse bedienen
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005
Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen
Mehr