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1 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 55. Jahrgang Nr. 1 Bonn, Januar 2006 Amtl. Abk.: VerBaFin Versicherungsaufsicht Inhaltsverzeichnis Anordnung und Verwaltungsgrundsätze Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) und in diesem Zusammenhang auftretende Probleme bei der Überschussverwendung in der Rentenversicherung Ergänzung der Parameter zur Durchführung des BaFin-Stresstests Verlautbarung zum Rundschreiben 1/2004 (VA) Teil A. Anpassung der Deckungsrückstellung für Rentenleistungen aus der Haftpflichtund Unfallversicherung Bekanntmachungen Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb Übertragung eines Versicherungsbestandes Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EU/EWR- Versicherungsunternehmen Verschmelzung von Versicherungsunternehmen Namensänderung Regulierung der Pensionskasse 1

2 Zum Direktversicherungsgeschäft nach 13b oder 13c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht Zum Dienstleistungsverkehr in der Bundesrepublik Deutschland nach der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) und der Dritten Schadenrichtlinie (92/49/EWG) angemeldete Versicherungsunternehmen Statistik Entwicklung der Kapitalanlagen für das 3. Quartal 2005 Bereich Wertpapieraufsicht Inhaltsverzeichnis Bekanntmachungen ausländische Investmentgesellschaft 2

3 Bereich Versicherungsaufsicht Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) und in diesem Zusammenhang auftretende Probleme bei der Überschussverwendung in der Rentenversicherung I. Vorbemerkung: Aufgrund neuer Produkte in der Rentenversicherung, in denen u.a. die bisherigen Garantieleistungen in der Lebensversicherung in Frage gestellt wurden, ist in der Öffentlichkeit eine Diskussion über die Ausgestaltung von AVB-Regelungen in der Rentenversicherung im Hinblick auf Verbraucherschutz und Transparenz entstanden. Aus diesem Grund weise ich auf die nachfolgenden Mindestanforderungen bezüglich der Überschussverwendung bei Rentenversicherungstarifen hin. II. Mindestanforderungen: 1. Transparenz in den AVB-Regelungen Auf die Einhaltung des 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist bei der Ausgestaltung von AVB- Regelungen zu achten und besonders großer Wert auf die Transparenz für den Versicherungsnehmer zu legen. Die zivilrechtlichen Ansprüche des Versicherungsnehmers müssen z.b. klar und deutlich formuliert werden. Sollten die in der Lebensversicherung üblichen Garantieleistungen durch AVB- Regelungen unter Vorbehalt gestellt werden und somit ihren eigentlichen Garantiecharakter verlieren, ist der Versicherungsnehmer bereits vor Vertragsabschluss über die abweichende Produktgestaltung hinreichend aufzuklären. Die entsprechenden einschränkenden Regelungen müssen am Anfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen stehen und hervorgehoben werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Regelungen, die den wesentlichen Gehalt bzw. die Rechte des Versicherungsnehmers oder die Pflichten des Versicherungsunternehmens aus einem Rentenversicherungsvertrag so einschränken, dass der Vertragszweck gefährdet ist, gemäß 307 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam sind. Dies bedeutet z.b., dass das Versicherungsunternehmen das Finanzierungsrisiko für die vertraglich versprochene Leistung (z.b. Mindestrentenhöhe und zusätzliche 3

4 Überschüsse zur Erhöhung der Mindestrentenhöhe) trägt und nicht einseitig auf den Versicherungsnehmer abwälzen kann. Findet sich in den AVB-Regelungen die Wiedergabe des 172 Abs. 1 VVG, ist dieser inhaltlich unverändert zu übernehmen. Die Anpassungsmöglichkeit bei der Prämie darf nicht in eine Leistungsanpassung umformuliert werden. Die jährliche Informationspflicht nach 10a VAG i.v.m. Anlage D Abschnitt II Nr. 3 muss auch für den Bereich der Rentenversicherungen eingehalten werden. Eine Bagatellgrenze ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Das Unterlassen dieser Informationspflicht stellt somit einen Gesetzesverstoß dar. Eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen mit dem Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsschluss vereinbart wurde, dass bei unveränderter Höhe der Überschüsse oder unveränderter Höhe der Überschussbeteiligung aufgrund der besonderen Policenart von einer jährlichen Mitteilung abgesehen werden kann. 2. Überschussverwendung in der Rentenversicherung Die Deklaration und die Bilanzierung dürfen den vertraglichen Vereinbarungen nicht widersprechen. Bereits individuell zugeteilte Überschüsse des Versicherungsnehmers können, unabhängig vom gewählten Überschussbeteiligungssystem, grundsätzlich nicht zur Finanzierung der Garantieleistungen verwendet werden, da der zusätzlich entstandene Anspruch des Versicherungsnehmers nach erfolgter Deklaration nicht einseitig rückwirkend durch das Versicherungsunternehmen aufgehoben werden kann. Eine Ausnahme vom dargestellten Grundsatz kann aufsichtsrechtlich bei den Riester- Tarifen hingenommen werden. Durch die vom Gesetzgeber vorgegebenen Gestaltungsmöglichkeiten für diese Tarife könnte sonst die Finanzierbarkeit der Tarife bei nachträglichen Veränderungen des vereinbarten Vertragsablaufs und kurzer Vertragslaufzeit in Frage gestellt sein. Aus diesem Grund ist eine Heranziehung von bereits zugeteilten Überschüssen zur Finanzierung bis maximal zur Höhe der Beitragsgarantie nach 1 Abs. 1 Nr. 3 AltZertG zulässig. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Ausübung einer dem Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss rechtlich zustehenden Option die Finanzierung des Beitragserhaltes gefährden würde. Die Mindestanforderungen an die Transparenz gelten entsprechend. 4

5 III. Missstand im Sinne des 81 Abs. 2 VAG: Die o.a. Mindestanforderungen werden im Einzelfall Maßstab für die aufsichtsrechtliche Beurteilung von AVB-Regelungen sein, Verstöße hiergegen sind als Missstand im Sinne des 81 Abs. 2 VAG anzusehen. Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze Ergänzung der Parameter zur Durchführung des BaFin-Stresstests Verlautbarung zum Rundschreiben 1/2004 (VA) Teil A. Nach dem Rundschreiben 1/2004 (VA) wird eine Änderung der in Teil A. des Rundschreibens vorgegebenen Parameter für die Durchführung eines Stresstests von der BaFin durch Verlautbarung bekannt gegeben. Die im R 1/2004 (VA) vorgegebenen Stresstestszenarien R 10, A 35 und RA 25 bleiben unverändert bestehen. Sie werden ab dem Stichtag um ein weiteres Stresstestszenario ergänzt, dass wie folgt ausgestaltet ist: Stresstestszenario AI 28: Marktwertverlust Aktien -20% Marktwertverlust Immobilien -8% Daneben sind die Bonitätsabschläge für festverzinsliche Anlagen und Darlehen wie bei jedem Stresstestszenario gemäß R 1/2004 Teil A. zu berücksichtigen. Die übrigen Anforderungen des R 1/2004 an den BaFin-Stresstest bleiben unberührt. Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze Anpassung der Deckungsrückstellung für Rentenleistungen aus der Haftpflicht- und Unfallversicherung Die Deckungsrückstellung für Rentenleistungen aus der Haftpflicht- und Unfallversicherung wurden bislang in der Regel unter Verwendung der DAV- Sterbetafel 1997 HUR berechnet. Zur Berücksichtigung der fortschreitenden Sterblichkeitsverbesserung wird dabei derselbe jährliche Trend wie bei der inzwischen überholten Sterbetafel 1994 R für die Rentenversicherung verwendet. Es muss davon ausgegangen werden, dass dieser Trend auch für Rentenleistungen aus 5

6 der Haftpflicht- und Unfallversicherung nicht mehr ausreicht. Die BaFin geht davon aus, dass dies bereits bei der Berechnung der Deckungsrückstellung zum berücksichtigt wird. Dies kann zunächst durch eine entsprechende Erhöhung der mit der Sterbetafel 1997 HUR berechneten Barwerte erreicht werden. Die Grundsätze des Hinweises Anpassung der Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfallrenten der Deutschen Aktuarvereinigung vom erscheinen hierfür aus Sicht der BaFin angemessen. 6

7 Bereich Versicherung Bekanntmachungen Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 16. Januar 2006 der Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG Wuppertal die Erlaubnis zum Betrieb der Versicherungssparte und Risikoart Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden - unter anderen Bedingungen, sofern die Risiken nicht unter andere Versicherungssparten fallen (Nr. 18 b der Anlage A zum VAG) erteilt. VA 44 VU /7 Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 10. Januar 2006 der Haftpflichtkasse Darmstadt Haftpflichtversicherung des Deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes, Roßdorf, die Erlaubnis zum Betrieb der Versicherungssparte und Risikoarten 7

8 Feuer- und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch: a) Feuer b) Explosion c) Sturm d) Andere Elementarschäden außer Sturm f) Bodensenkungen und Erdrutsch (Teil A Nr. 8 Ziffern a, b, c, d und f der Anlage zum VAG) sowie die Erlaubnis zum Betrieb der Versicherungssparte Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind (Teil A Nr. 9 der Anlage zum VAG) erteilt. VA /2 8

9 Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat gemäß 13 VAG durch Verfügung vom 17. November 2005 der VHV Deutsche Kautionsversicherung AG (inzwischen firmierend unter VHV Allgemeine Versicherung AG) Hannover die Erlaubnis zum Betrieb der Versicherungssparten und Risikoarten Unfall Summenversicherung Kostenversicherung kombinierte Leistungen Personenbeförderung Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Sämtliche Schäden an: Kraftfahrzeugen Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb Schienenfahrzeug-Kasko Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen Luftfahrzeug-Kasko Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Sämtliche Schäden an: Flussschiffen Binnenseeschiffen Seeschiffen Transportgüter Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel 9

10 Feuer- und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummer 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch: Feuer Explosion Sturm andere Elementarschäden außer Sturm Kernenergie Bodensenkungen und Erdrutsch Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb Kraftfahrzeughaftpflicht Haftpflicht aus Landtransporten sonstige Luftfahrzeughaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10 bis 12 fallen 10

11 Verschiedene finanzielle Verluste Berufsrisiken Ungenügende Einkommen (allgemein) Schlechtwetter Gewinnausfall laufende Unkosten allgemeiner Art unvorhergesehene Geschäftsunkosten Wertverluste Miet- oder Einkommensausfall indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten nicht kommerzielle Geldverluste sonstige finanzielle Verluste Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort, unter anderen Bedingungen, sofern die Risiken nicht unter andere Versicherungssparten fallen. (Teil A Nr. 1,3,4,5,6,7,8,9,10,11,12,13,16 und 18 der Anlage zum VAG) erteilt. VA 31 VU /9 11

12 Übertragung eines Versicherungsbestandes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 14. Dezember 2005 den Vertrag vom 16. August 2005 nebst dessen Nachtrag Nr. 1 vom 03. November 2005 genehmigt, durch den die ABC Lebensversicherung AG, Berlin ihren gesamten Versicherungsbestand gemäß 1 des Bestandsübertragungsvertrages auf die RheinLand Lebensversicherung AG, Neuss übertragen hat. Die Bestandsübertragung ist mit Zugang der Genehmigungsurkunde am 30. Dezember 2005 wirksam geworden. VA 25 VU /2 Übertragung eines Versicherungsbestandes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 16. Dezember 2005 den Vertrag vom 08. und 09. August 2005 mit dem Nachtrag vom 22. November und 04. Dezember 2005 genehmigt, durch den die Protektor Lebensversicherungs-AG, Berlin, einen Teilbestand gemäß 1 des Bestandsübertragungsvertrages auf die mamax Lebensversicherung AG, Mannheim, übertragen hat. 12

13 Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der Genehmigung am 02. Januar 2006 wirksam geworden. VA 24 VU /0019 Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EU/EWR- Versicherungsunternehmen Unter Beteiligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß 111d VAG hat das luxemburgische Versicherungsunternehmen PREDICA EUROPE S.A. 55, allée Scheffer L-2520 Luxembourg seinen Versicherungsbestand, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangenen Verpflichtungen enthalten sind, auf das luxemburgische Versicherungsunternehmen PREDICAI EUROPE S.A. 55, allée Scheffer L-2520 Luxembourg übertragen. Die Zustimmung zur Bestandsübertragung hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Schreiben vom 02. November 2005 erteilt. VA 31 VU /2 13

14 Verschmelzung von Versicherungsunternehmen Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat gemäß 14 a VAG durch Verfügung vom 21. September 2005 die Verschmelzung der VHV Deutsche Kautionsversicherung AG (nunmehr firmierend unter VHV Allgemeine Versicherung AG), Hannover als übernehmender Gesellschaft und der VHV Autoversicherung AG, Hannover als übertragender Gesellschaft genehmigt. VA 31 VU /6 Namensänderung Die MLP Lebensversicherung AG, Heidelberg, hat ihre Firma in Heidelberger Lebensversicherung AG, Heidelberg, geändert. VA 26 - VU /

15 Namensänderung Die SV Sparkassen-Versicherung Gebäudeversicherung Aktiengesellschaft, Stuttgart, hat ihre Firma in SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung Aktiengesellschaft, Stuttgart geändert. VA / Januar 2006 der Altersversorgungskasse des Kaiserswerther Verbandes deutscher Diakonissen-Mutterhäuser mit Sitz in Detmold VA 51 VU /8 15

16 23. Dezember 2005 der BASF Pensionskasse mit Sitz in Ludwigshafen VA 55 VU / Dezember 2005 der Betriebspensionskasse der Firma Carl Schenck AG Darmstadt mit Sitz in Darmstadt VA 53 VU /9 20. Dezember 2005 dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. mit Sitz in Berlin zum 01. Januar 2006 den Antrag auf Regulierung gem. 118b Abs. 3 VAG genehmigt. VA 51 VU /19 16

17 23. Dezember 2005 der Gruppen-Pensionskasse der GE Frankona Rückversicherungs-AG mit Sitz in München VA 56 VU / Dezember 2005 der Hamburger Pensionskasse von 1905 mit Sitz in Hamburg VA 51 VU /10 17

18 14. Dezember 2005 der Hannoversche Alterskasse mit Sitz in Hannover VA 56 VU / Dezember 2005 der Hannoversche Pensionskasse mit Sitz in Hannover VA 56 VU / Dezember 2005 der Müllerei-Pensionskasse mit Sitz in Krefeld VA 56 VU /7 18

19 30. Dezember 2005 der Pensionskasse Degussa mit Sitz in Marl, Kreis Recklinghausen, VA 52 VU / Januar 2006 der Pensionskasse der Frankfurter Sparkasse mit Sitz in Frankfurt VA 53 VU / Dezember 2005 der Pensionskasse für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des ZDF mit Sitz in Mainz VA 54 VU /17 19

20 20. Dezember 2005 der Pensionskasse der Gewerkschaft Eisenhütte Westfalia mit Sitz in Lünen VA 56 VU / Dezember 2005 der Pensionskasse Peugeot Deutschland mit Sitz in Saarbrücken VA 56 VU / Dezember 2005 der Pensionskasse Maxhütte mit Sitz in Sulzbach-Rosenberg VA 51 VU /7 20

21 29. Dezember 2005 der Pensionskasse der Schülke & Mayr GmbH mit Sitz in Norderstedt VA 52 VU / Dezember 2005 der Pensionskasse der Wacker-Chemie GmbH mit Sitz in München VA 55 VU / Januar 2006 der Scheufelen-Versorgungskasse mit Sitz in Lenningen VA 53 VU /8 21

22 04. Januar 2006 der SOS-Kinderdorf-Pensionskasse mit Sitz in München VA 55 VU / Dezember 2005 der Versorgungskasse der Angestellten der Vereinigte Deutsche Metallwerke AG mit Sitz in Frankfurt am Main VA 53 VU / Dezember 2005 der Versorgungskasse Bayernwerk mit Sitz in München VA 53 VU /13 22

23 11. Januar 2006 der Versorgungskasse der Deutscher Herold Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Bonn VA 56 VU / Dezember 2005 der Versorgungskasse des Norddeutschen Lloyd mit Sitz in Bremen VA 53 VU / Dezember 2005 der Versorgungskasse Radio Bremen mit Sitz in Bremen VA 54 VU /18 23

24 Zum Direktversicherungsgeschäft nach 13 b oder 13 c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht Schaden- und Unfallversicherungs- unternehmen 5356 Versicherungssparten/-arten (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) Europäische Reiseversicherung AG Vogelweidestraße München Niederlassung in Polen Unfall Krankheit Feuer- und Elementarschäden Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb Luftfahrzeughaftpflicht Allgemeine Haftpflicht Kredit Kaution Verschiedene finanzielle Verluste Beistandsleistungen (Nr. 1, 2 b, 8 a-d, f, 9, 10 a, 11, 13, 14 a, 15, 16 j, 18) 5562 KarstadtQuelle Versicherung Aktiengesellschaft Nürnberger Straße Fürth Hagel-, Frost und sonstige Sachschäden (Nr. 9) Niederlassung in Italien 5562 KarstadtQuelle Versicherung Aktiengesellschaft Nürnberger Straße Fürth Hagel-, Frost und sonstige Sachschäden (Nr. 9) Niederlassung in Österreich 24

25 Zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland nach der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) und der Dritten Schadensversicherungsrichtlinie (92/49/EWG) angemeldete Versicherungsunternehmen Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben ihre Namen geändert Bisheriger Name 7635 Neuer Name AIG VIE FRANCE (ALICO S.A.) ALICO S.A. Tour AIG F Paris La Défense Cédex Das Versicherungsunternehmen ist nunmehr für die Versicherungsklassen 1, 2 und 19 (I) in Deutschland zugelassen. Statistik Die Entwicklung der Kapitalanlagen für das 3. Quartal 2005 finden Sie im Anhang. Klicken Sie bitte hier, um weitergeleitet zu werden. Ab sofort finden Sie die Statistik auch unter Datenbanken und Statistiken >>> Statistiken >>> VA. 25

26 Bereich Wertpapieraufsicht Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft Vom 29. Dezember 2005 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach 138 Abs. 3 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 1. September 2005 (BGBI. I S. 2676), bekannt, dass die International Fund Management S.A. 3, rue des Labours 1912 Luxemburg Großherzogtum Luxemburg die DekaBank Deutsche Girozentrale Mainzer Landstr Frankfurt am Main nach 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für den Umbrellafonds Ludwigsburg Best of benannt hat. WA 45 - W 531 N 26

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