Ein Kalb wurde geboren, oder wie kennzeichne ich richtig?! Einleitung Registrierung von Rinderhaltern

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1 Ein Kalb wurde geboren, oder wie kennzeichne ich richtig?! Einleitung Registrierung von Rinderhaltern Wer erhält eine Registriernummer? Wie ist die Registriernummer aufgebaut? Kennzeichnung von Rindern Wie ist zu kennzeichnen? Welche Rinder sind zu kennzeichnen? Wer hat zu kennzeichnen? Woher bezieht der Rinderhalter die Ohrmarken? Welche Anforderungen müssen die Ohrmarken erfüllen? Was muss nach den EUrechtlichen Vorschriften auf der Ohrmarke stehen? Was ist bei Verlust einer Ohrmarke zu tun? Stammdatenblatt / Rinderpass Welche Daten muss der Rinderhalter dem LKV Brandenburg zur Ausstellung des Stammdatenblattes melden? Wann muss der Rinderhalter diese Daten melden? Wer stellt das Stammdatenblatt aus? Für welche Rinder wird ein Stammdatenblatt ausgestellt? Wer trägt welche Angaben in das Stammdatenblatt ein? Was hat mit dem Stammdatenblatt zu geschehen? Wie ist bei Export von Rindern zu verfahren? Was ist bei Verlust eines Stammdatenblattes zu tun? Was ist zu tun, wenn zum Export ein Stammdatenblatt fehlt oder es nicht den Anforderungen eines Rinderpasses erfüllt? Meldungen von Bestandsveränderungen Wenn ein Rind in den Bestand eingestellt wird Wenn ein Rind aus einem EUMitgliedstaat in einen deutschen Betrieb eingestellt wird Wenn ein Rind aus einem Drittland importiert wird Wenn ein Rind aus dem Bestand abgegeben wird Wenn ein Rind in Pension gegeben wird Wenn ein Rind zur Tierschau/Auktion gegeben wird Wenn ein Rind vorübergehend in eine Tierklinik gegeben wird Wenn ein Rind aus Deutschland ausgeführt wird Wenn ein Rind verendet ist oder getötet werden musste Bei einer Hausschlachtung Wenn ein Rind im Schlachthof oder vom Metzger geschlachtet wird Meldewege

2 6. Fehlerbearbeitung Bestandsregister Wer muss ein Bestandsregister führen? Welche Daten sind in das Bestandsregister einzutragen? Wie ist das Bestandsregister zu führen? Kann von den an die ZDB des HIT gemeldeten Daten ein Ausdruck genutzt werden? Kontrollen Maßnahmen bei Verstößen gegen die VO (EG) Nr. 1760/2000 und der ViehVerkV Anlagen...15 I. Musterbelege zur Meldung von Geburten...15 II. Rinderpass/Stammdatenblatt...16 III. Musterbelege zur Meldung für Zugang, Abgang, Tötung, Verendung, Hausschlachtung Export und Schlachtung...17 IV. Hinweise zum Ausfüllen der Geburts, Bewegungs und Schlachtmeldekarten am Beispiel der Geburtsmeldekarte Anhang...19 I. Rechtsgrundlagen...19 II. Auszug aus der Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung vom 06. Juli III. Rasseschlüssel lt. ViehVerkV...23 IV. SchlüsselNummer für Exportland (Auszug)...24 V. Bestandsregistervordruck nach ViehVerkV...25 VI. Regionalstellen (Beauftragte Stellen) der Bundesländer...27 VII. Anschriftenverzeichnis des Landeskontrollverband... Brandenburg e.v...28 Quellenangabe: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 Informationsmaterial aid e.v. Bonn Neufassung Viehverkehrsverordnung 2 2

3 . Ein Kalb wurde geboren, oder wie kennzeichne ich richtig?! (Ein kurzer Überblick) Vor Geburt des Kalbes schriftliche Bestellung des Ohrmarkenbedarfs beim LKV Brandenburg (maximal für ein Jahr) Geburt eines Kalbes Umsetzung eines Rindes (Verkauf oder Zukauf Innerhalb Deutschlands; innerbetrieblich, wenn Betriebsstättennummern vergeben sind) Zukauf eines Rindes aus EUStaaten Zukauf eines Rindes aus Drittstaaten Verlust oder Unlesbarkeit von Ohrmarken eines Rindes Verlust oder Unlesbarkeit eines Stammdatenblattes, Rückseite nicht vollständig ausgefüllt Kennzeichnen des Kalbes und Melden der Geburt innerhalb von 7 Tagen Eintragen in das Bestandsregister innerhalb von 7 Tagen nach der Geburt nach Erhalt des Stammdatenblattes Kontrolle der Daten Melden der Umsetzung innerhalb von 7 Tagen Eintragen in das Bestandsregisters Empfehlung: Eintrag des Zu bzw. Abgangsdatums auf der Rückseite des Stammdatenblattes (außer Geburtsbetrieb), das Stammdatenblatt sollte das Tier begleiten Zusenden des Rinderpasses aus dem EUStaat an den LKV Brandenburg innerhalb von 7 Tagen und schriftlichen Antrag auf Ausstellung eines deutschen Stammdatenblattes Eintragen in das Bestandsregisters Kennzeichnen des Tieres mit deutscher Ohrmarke bis spätestens 7 Tage nach Einstellung in den Bestimmungsbetrieb und Beantragung eines Stammdatenblattes beim LKV Brandenburg Eintragen in das Bestandsregisters Umgehend schriftliche Bestellung an den LKV Brandenburg zur Nachbestellung der entsprechenden Ohrmarke Für Tierumsetzungen innerhalb Deutschlands: schriftlicher Antrag an den LKV Brandenburg auf Ausstellung eines Ersatzstammdatenblattes (keine gesetzliche Verpflichtung) Für den Export von Tieren: schriftlicher Antrag an den LKV Brandenburg auf Ausstellung eines Rinderpasses, LKV Brandenburg trägt Stammdaten (Vorderseite) und vollständigen Lebenslauf (Rückseite) ein, bei fehlerhaften Lebenslauf in der zentralen Datenbank des HIT muss der Lebenslauf vorher korrigiert bzw. ergänzt werden S Verbringen eines Rindes zum Schlachthof Melden des Abgangs innerhalb von 7 Tagen Der Schlachthof meldet die Schlachtung Eintragen in das Bestandsregisters Empfehlung: Stammdatenblatt an den Übernehmer des Tieres übergeben Verenden oder Tötung eines Rindes Melden der Verendung oder Tötung innerhalb von 7 Tagen Eintragen in das Bestandsregisters Empfehlung: Stammdatenblatt an den Übernehmer des Tierkörpers übergeben

4 1. Einleitung Mit der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom , aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vom 17. Juli 2000, gilt ab für alle Mitgliedsländer der EU ein abgestimmtes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. Die Umsetzung der Verordnung der EU ist in Deutschland in der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung ViehVerkV), Neufassung vom 06. Juli 2007 (gültig ab 14. Juli 2007) geregelt. Zur zügigen und zuverlässigen Rückverfolgbarkeit des Ursprungs von Rindern im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Kontrolle der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen wurden in Deutschland alle Rinder per 26. September 1999 in der Zentralen Datenbank (ZDB) des Herkunftssicherung und Informationssystems für Tiere (HIT) registriert. Die Datenbank dient der Bekämpfung von Tierseuchen, dem Verbraucherschutz, der Vermarktung von Rindfleisch, dem Handel, zur Viehzählung und nicht zuletzt dem Landwirt selbst, da sie Grundlage für EU Prämienzahlungen ist. Insbesondere erlaubt die ZDB des HIT jederzeit: die Feststellung des Geburtsbetriebes (Herkunftsbetrieb), aller Haltungsbetriebe und des Schlachtortes eines Rindes. So kann z.b. nach der Schlachtung aufgrund dieser Informationen die Herkunft des Fleisches angegeben und etikettiert werden. die sofortige zielgerichtete Festlegung und Durchsetzung von Maßnahmen bei Ausbruch einer Rinderseuche aufgrund der Bestandsänderungsmeldungen, die in der Datenbank gespeichert sind. Außerdem besitzt der Rinderhalter in der Datenbank ein ständig aktuelles Register seines Bestandes, auf welches er bei Bedarf über den LKV Brandenburg oder per Internet zugreifen kann und welches den Anforderungen der ViehVerkV nach 31 entspricht. Der Landeskontrollverband Brandenburg e.v. (LKV Brandenburg) wurde vom Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MLUV) und der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Berlin beauftragt, nachstehende Aufgaben aus der Verordnung der (EG) Nr. 1760/2000 und der deutschen Viehverkehrsverordnung wahrzunehmen: 1. Adressdatenverwaltung und Ü bergabe der Adressdaten der Rinderhalter an die Zentrale Datenbank des HIT 2. Ohrmarkenbestellung und ausgabe für jeden Rinderhalter, Ohrmarkenverwaltung, registrierung zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit bis zum Ursprungsbetrieb (Geburtsbetrieb) 3. Entgegennahme der Geburtsmeldungen, der Verbringungsmeldungen (Tierumsetzung), die Verarbeitung, Speicherung und Prüfung auf Plausibilität, Fehlerbearbeitung und Korrektur, gegebenenfalls Unterstützung vor Ort beim Rinderhalter 4. Erstellung, Druck und Postversand der Rinderpässe/Stammdatenblätter, Ersatzstammdatenblätter 5. Rücknahme und Archivierung von vom LKV Brandenburg ausgegebenen Rinderpässen 6. Aufbereitung der Daten und Bereitstellung aller Meldungen an die Zentrale Datenbank 7. Archivierung der Ohrmarkenausgabebelege, Geburtsmeldungen und Verbringungsmeldungen Nach der Bestandserfassung per 26. September 1999 sind neben der Geburt jede weitere Tierbewegung (Zugang, Abgang, Tötung, Verendung, Hausschlachtung, Export, gewerbliche Schlachtung, Übernahme Tierkörper) eines Rindes laut 29 der ViehVerkV zu melden. Für die Abgabe der Meldung ist jeder Rinderhalter, 4 4

5 Schlachtbetrieb, Viehhändler, Exporteur, Betreiber von Viehsammelstellen und Auktionen sowie der nach 3 des Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige verantwortlich. Meldungen an die ZDB des HIT sind auf folgenden Wegen möglich: 1. über den LKV Brandenburg mit: Vorgedruckte Meldekarten Meldebelege (KA 046, 085, 086, 087) mit elektronischen Datenträgern Datenfernübertragung (DFÜ) 2. direkte Meldung online per Internet. 2. Registrierung von Rinderhaltern 2.1. Wer erhält eine Registriernummer? Wer Rinder halten will, hat seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit dem zuständigem Veterinär und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Landkreises unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Rinder, ihrer Nutzungsart und ihres Standorts anzuzeigen. Das VLÜA erteilt eine Registriernummer und erfasst die angezeigten Betriebe in einem Register Wie ist die Registriernummer aufgebaut? Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet. 3. Kennzeichnung von Rindern 3.1. Wie ist zu kennzeichnen? Zu kennzeichnen ist mit zwei identischen Ohrmarken. Je Ohr eine Ohrmarke. Nachzulesen: Verordnung (EG) 1760/2000 Art. 4 Abs. 1, ViehVerkV 27 Abs. 3 Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen in Form und den Mindestmaßen genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Transponder) enthält. Nachzulesen: ViehVerkV 27 Abs Welche Rinder sind zu kennzeichnen? Jedes Rind muss gültig gekennzeichnet sein, Alle in Deutschland geborenen Rinder Rinder, die aus einem nicht zur EU gehörendem Land (Drittland) eingeführt wurden. Rinder aus EUMitgliedsstaaten behalten ihre ursprüngliche Kennzeichnung. Nachzulesen: Verordnung (EG) 1760/2000 Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, ViehVerkV 27 Abs Wer hat zu kennzeichnen? Der Rinderhalter des Ursprungsbetriebs (Geburtsbetrieb) hat das Rind zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Der Rinderhalter des Bestimmungsbetriebes hat, sofern das Rind aus einem Drittland eingeführt wurde, zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Nachzulesen: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Art. 4 Abs. 4, ViehVerkV 27 Abs. 1 Aufbau der Registriernummer Bundesland Reg.bez Landkreis Gemeinde lfd. Betriebsnummer X X X X X X X X X Reg.bez = Regierungsbezirk Nachzulesen: ViehVerkV

6 3.4. Woher bezieht der Rinderhalter die Ohrmarken? Die Ohrmarken werden den jeweiligen Rinderhaltern vom LKV Brandenburg auf schriftlichen Antrag und unter Berücksichtigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt. Nachzulesen: ViehVerkV 27 Abs. 2 Den Antrag richten Sie bitte schriftlich an den LKV Brandenburg, Straße zum Roten Luch 1, Waldsieversdorf Welche Anforderungen müssen die Ohrmarken erfüllen? Die Ohrmarken müssen: aus zwei Teilen bestehen, offen sein, aus biegsamem Kunststoff bestehen, fälschungssicher und während der Lebensdauer des Tieres gut leserlich sein, gelb sein. Der Ohrmarkencode ist schwarz geprägt. Die Angaben eines Strichcodes ist auf einer Ohrmarke vorgeschrieben. so gestaltet sein, dass sie dem Tier keinen Schaden zufügen und dürfen nicht wieder verwendbar sein. Nachzulesen: Verordnung (EG) Nr. 911/2004 Art. 2 und Was muss nach den EUrechtlichen Vorschriften auf der Ohrmarke stehen? Ohrmarken tragen den Namen (Code, Logo oder Symbol) der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle, die sie vergeben hat. Für die Länder Brandenburg und Berlin das Logo des LKV Brandenburg sowie folgende Kennzeichen: Die ersten beiden Stellen bezeichnen den Mitgliedstaat, in dem der Rinderhalter ansässig ist und in dem das betreffende Tier geboren und somit zum ersten Mal gekennzeichnet wurde. Die Mitgliedstaaten werden wie folgt abgekürzt: Österreich AT Belgien BE Bulgarien BG Tschechische Republik CZ Zypern CY Dänemark DK Estland EE Finnland FI Frankreich FR Deutschland DE Griechenland EL Ungarn HU Irland IE Italien IT Lettland LV Litauen LT Luxemburg LU Malta MT Niederlande NL Polen PL Portugal PT Rumänien RO Slowenien SL Slowakei SK Spanien ES Schweden SE Vereinigtes Königreich UK Dem MitgliedsstaatCode können 12 Ziffern nachgestellt sein. In Deutschland werden 10stellige Ohrmarkennummern vergeben. Nachzulesen: Verordnung (EG) Nr. 911/2004 Art. 1, ViehVerkV 27Abs. 3 Für die einzelnen Bundesländer gilt folgender Länderschlüssel (gültig ab 01. November 1995): 01 SchleswigHolstein 02 Hamburg 03 Niedersachsen 04 Bremen 05 NordrheinWestfalen 06 Hessen 07 RheinlandPfalz 08 BadenWürttemberg 09 Bayern 10 Saarland 11 Berlin 12 Brandenburg 13 MecklenburgVorpommern 14 Sachsen 15 SachsenAnhalt 16 Thüringen 6 6

7 Deutschland: DE Beispiel Land Brandenburg: des Ohrmarkencodes 12 für Brandenburg: Region: 00 bis 99 Deutschland: Serie: DE 0 bis 9 Land Arbeitsnummer Brandenburg: bis Region: bis 99 Serie: 0 bis 9 Vorderteil Arbeitsnummer Lochteil Ohrmarke bis Vorderteil Lochteil Vorderteil Lochteil Vorderteil Lochteil Rückteil Dornteil Rückteil Dornteil Lochteil Lochteil 1. Ohrmarke 2. Ohrmarke 1. Ohrmarke und 2. Ohrmarke elektronische Ohrmarke 2. Ohrmarke 1. Ohrmarke und 2. Ohrmarke elektronische Ohrmarke 3.7. Was ist bei Verlust einer 3.7. Was ist bei Verlust einer Ohrmarke zu tun? Ohrmarke zu tun? Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ein sind Rind die eine Ohrmarkennummern oder beide Ohrmar Verliert ken unlesbar oder geworden, sind die hat Ohrmarkennummern der jeweilige Rinderhalter geworden, unverzüglich hat der beim jeweilige LKV Bran Rin unlesbar derhalter denburg oder unverzüglich per Internet beim Ersatzohrmarken mit denselben oder per Internet Angaben, Ersatzohrmar die sich auf LKV Brandenburken der/den mit denselben zu ersetzenden Angaben, Ohrmarke/n die sich auf befinden, schriftlich zu ersetzenden zu beantragen Ohrmarke/n und das be der/den finden, Rind erneut schriftlich zu kennzeichnen zu beantragen oder und kennzeichnen erneut zu lassen. zu kennzeichnen oder kenn das Rind zeichnen Nachzulesen: lassen. ViehVerkV 27 Abs. 5, Nachzulesen: Verordnung (EG) ViehVerkV Nr. 1760/ Abs. 5, Art. Verordnung Abs. 5 (EG) Nr. 1760/2000 Art. 4 Abs. 5 4 Zur Bestellung von Ersatzohrmarken wenden Bestellung Sie sich bitte von an Ersatzohrmarken den LKV Branden wen Zur den burg, Sie Straße sich bitte zum an Roten den Luch LKV Brandenburg, Waldsieversdorf. Straße zum Roten Luch 1, , Waldsieversdorf. Der Rinderhalter erhält die Ersatzohrmarken Rinderhalter direkt vom Hersteller erhält die per Ersatzohrmar Post zuge Der ken schickt. direkt vom Hersteller per Post zugeschickt. 4. Stammdatenblatt / Rinderpass / Rin 4. Stammdatenblatt derpass Das Stammdatenblatt wird routinemäßig Das auf Grund Stammdatenblatt der Geburtsmeldung wird routinemäßig durch den auf LKV Grund Brandenburg der Geburtsmeldung ausgestellt und durch an den LKV Geburtsbetrieb Brandenburg gesendet. ausgestellt Im und innerstaatlichen Tierverkehr gesendet. gilt das Im innerstaatli Papier als an den Geburtsbetrieb chen Stammdatenblatt. Tierverkehr Es gilt dient das dem Papier Rinderhalter als Bestätigung Es für dient dem korrekte Rinderhal Verar als Stammdatenblatt. ter beitung als Bestätigung seiner Geburtsmeldung. für die korrekte Für Verarbeitung Käufer eines seiner Rindes Geburtsmeldung. bietet das Papier Für den die den Käufer Sicherheit, eines dass Rindes das zugekaufte bietet das Papier Tier in der die Sicherheit, zentralen Datenbank dass das des zugekaufte HIT angemeldet Tier in der ist. Für zentralen Schlachtstätten, Datenbank Viehhändler des HIT angemeldet den ist. Tierkörperbeseitigungsanstalten Für Schlachtstätten, Viehhänd und ler (TKBA) und den dienen Tierkörperbeseitigungsanstalten Strichcodes (TKBA) dienen auf demdie Stammdatenblatt maschinenlesbaren der die maschinenlesbaren Strichcodes Vereinfachung auf ihrer demmeldeverpflichtungen, Stammdatenblatt der Vereinfachung insbesondere ihrer der rechnergestützten Meldeverpflichtungen, Altersbestimmung der im rechnergestützten Rahmen der BSE Al insbesondere tersbestimmung Untersuchung und im zur Rahmen Etikettierung der BSE von Untersuchung Rindfleisch. und zur Etikettierung von Rindfleisch. Für den Export (innergemeinschaftlichen Handel und Ausfuhr in Drittstaaten) ist ein Rinderpass erforderlich. Das Stammdatenblatt kann als Rinderpass verwendet werden, wenn alle Angaben auf der Rück 7 7 7

8 seite vollständig sind und der letzte Rinderhalter mit seiner Unterschrift die Angaben bestätigt. Es muss also ein der HIT Datenbank konformer Lebenslauf dokumentiert sein. Rinderpässe und Begleitpapiere für die in der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis zum Zeitpunkt der Ausgabe des Stammdatenblattes geborenen Tiere bleiben im Umlauf und brauchen nicht ersetzt zu werden. Sie haben denselben Rechtsstatus wie das Stammdatenblatt Welche Daten muss der Rinderhalter dem LKV Brandenburg zur Ausstellung des Stammdatenblattes melden? Name, Anschrift, Registriernummer seines Betriebes, Ohrmarkennummer sowie: im Falle eines im Inland geborenen Rindes: Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse sowie die Ohrmarkennummer des Muttertieres, im Falle eines aus einem Drittland eingeführten Rindes: neue Ohrmarkennummer nach ViehVerkV, das betreffende Drittland, das Ursprungsland, Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse sowie die ursprüngliche Kennzeichnung des Tieres im Drittland. Die Ohrmarkennummer der Mutter sollte soweit vorhanden, mitgeteilt werden. Nachzulesen: ViehVerkV Wann muss der Rinderhalter diese Daten melden? Innerhalb von 7 Tagen nach Geburt eines Rindes bzw. des Einstellen eines Tieres aus einem Drittland sind die Angaben zu melden. Die Geburtsmeldung kann mit der Geburtsmeldekarte, KA046, elektronischen 8 8 Datenträger, oder per DFÜ beim LKV Brandenburg oder per Internet an die ZDB des HIT gemeldet werden Wer stellt das Stammdatenblatt aus? Der LKV Brandenburg stellt als beauftragte Stelle das Stammdatenblatt aus. Nachzulesen: ViehVerkV Für welche Rinder wird ein Stammdatenblatt ausgestellt? a) Für Rinder, die nach dem 13. Juli 2007 im Inland geboren sind und für Rinder, die aus einem Drittland eingeführt wurden, ausgenommen Schlachtrinder, die aus einem Drittland eingeführt wurden und wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen Schlachthof handelt, und dieser Schlachthof in dem Mitgliedsland liegt, in dem die Tiere gemäß der Richtlinie 91/496/EWG kontrolliert wurden, und sofern die betreffenden Tiere innerhalb von 5 Tagen nach Durchführung der Kontrolle geschlachtet werden. Nachzulesen: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Art. 4 Abs. 3 und 6 Abs. 1, ViehVerkV 31 b) Für Rinder, die aus EU Mitgliedsstaaten verbracht worden sind, ist der Rinderpass des Mitgliedstaates dem LKV Brandenburg durch den Bestimmungsbetrieb unmittelbar nach Zugang der Tiere auszuhändigen. Der LKV Brandenburg stellt für den Rinderhalter ein Stammdatenblatt mit den Stammdaten zum Tier aus. Nachzulesen: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Art. 6 Abs. 1 i.v.m. der Vieh VerkV Wer trägt welche Angaben in das Stammdatenblatt ein? a) Der LKV Brandenburg Name der ausgebenden Stelle, Datum der Ausstellung des Stammdatenblattes Name, Anschrift, Registriernummer des Betriebes, Ohrmarkennummer sowie

9 im Falle eines im Inland geborenen Rindes: Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse sowie die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle eines Rindes aus einem EUMitgliedsstaat zusätzlich die Angabe des Mitgliedsstaates, der den ursprünglichen Rinderpass ausgestellt hat im Falle eines aus einem Drittland eingeführten Rindes: Name des Drittlandes, Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse sowie die ursprüngliche Kennzeichnung des Tieres im Drittland, Ohrmarkennummer der Mutter, soweit vorhanden Ohrmarkennummer und Registriernummer des Betriebes als Strichcode b) Der Rinderhalter: Es wird empfohlen, die Rückseite bei Tierumsetzungen vollständig auszufüllen (Registriernummer, Zu Abgangsdatum), um nachfolgenden Tierhaltern, Viehhändlern, Schlachtstätten, TKBA, Exporteuren usw. ihre Meldeverpflichtung zu erleichtern, auch wenn die Eintragung auf der Rückseite nicht vorgeschrieben ist. Um einen vollständigen Lebenslauf auf der Rückseite unter Punkt 3. zu dokumentieren ist es notwendig, dass der Geburtsbetrieb als erster Tierhalter Registriernummer und Abgangsdatum einträgt. Nachzulesen: ViehVerkV Was hat mit dem Stammdatenblatt zu geschehen? Es wird empfohlen, das Stammdatenblatt bei Tierumsetzungen an den neuen Tierhalter, Viehhändlern, Schlachtstätten, TKBA usw. mitzugeben, um den Übernehmern des Tieres ihre Meldeverpflichtung zu erleichtern, auch wenn die Weitergabe des Stammdatenblattes bei Tierumsetzungen nicht vorgeschrieben ist. Es ist weder eine Aufbewahrung noch eine Weiterleitung des Stammdatenblattes an die ausgebende Stelle vorgeschrieben Wie ist bei Export von Rindern zu verfahren? Für den Export (innergemeinschaftlicher Handel und Drittstaaten) ist weiterhin ein Rinderpass erforderlich. Das Stammdatenblatt kann als Rinderpass verwendet werden, wenn alle Angaben auf der Rückseite vollständig sind und der letzte Rinderhalter mit seiner Unterschrift die Angaben bestätigt. Es muss also der Lebenslauf lt. ZDB des HIT vollständig dokumentiert sein. Der letzte Rinderhalter reicht die Pässe bei der zuständigen Behörde (VLÜA) des Ausfuhrortes ein. Nachzulesen: ViehVerkV Was ist bei Verlust eines Stammdatenblattes zu tun? Geht ein Stammdatenblatt verloren oder ist unlesbar, so kann bei der ausgebenden Stelle ein Ersatzstammdatenblatt beantragt werde. Für die Länder Brandenburg und Berlin ist dies der LKV Brandenburg. Der LKV Brandenburg stellt auf schriftlichen Antrag des Rinderhalters ein Ersatzstammdatenblatt aus Was ist zu tun, wenn zum Export ein Stammdatenblatt fehlt oder es nicht den Anforderungen eines Rinderpasses erfüllt? Ist kein Stammdatenblatt vorhanden, oder erfüllt das vorliegende nicht die Anforderungen an einen Rinderpass (z.b. Lebenslauf nicht vollständig auf der Rückseite dokumentiert) kann beim LKV Brandenburg ein Rinderpass schriftlich beantragt werden. Der LKV Brandenburg trägt in diesem Fall die Stammdaten des Tieres auf der Vorderseite und auch den vollständigen Lebenslauf des Tieres lt. ZDB des HIT auf der Rückseite ein. Bei fehlerhaften Lebensläufen kann ein Rinderpass erst nach Klärung des Sachverhaltes ausgefüllt werden. Notwendige Korrekturen bzw. Ergänzungen sind durch den beantragenden Rinderhalter einzuleiten. Der LKV Brandenburg unterstützt die 9 9

10 Rinderhalter bei der Fehlerbearbeitung (siehe Punkt 6.). 5. Meldungen von Bestandsveränderungen 5.1. Wenn ein Rind in den Bestand eingestellt wird Alle Zugänge von Rindern sind innerhalb von 7 Tagen unter Angabe der Ohrmarkennummer, des Zugangsdatums und der Meldungsart Zugang durch den Rinderhalter per Internet an die ZDB des HIT oder an den LKV Brandenburg zu melden. Die Meldung erfolgt über eine vorgedruckte Bewegungsmeldekarte mit Betriebsanschrift (über LKV Brandenburg zu beziehen), mit Meldebeleg KA085, KA086, e lektronischem Datenträger, oder DFÜ. Grundsätzlich gilt: Rinderhalter, Schlachtstätten, Viehhändler und Sammelstellen dürfen Rinder in ihren Bestand nur übernehmen, wenn diese entsprechend der gültigen Rechtsverordnung gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für die Übernahme von Rindern durch Transportunternehmen Wenn ein Rind aus einem EUMitgliedstaat in einen deutschen Betrieb eingestellt wird Der Zugang ist innerhalb von 7 Tagen dem LKV Brandenburg schriftlich mitzuteilen. Dazu ist der aus dem EU Mitgliedstaat mitgeführte Rinderpass an den LKV Brandenburg zu senden, da die Registrierung des Zugangs in der ZDB des HIT wie auch die Ausstellung eines Stammdatenblattes nur mit den Angaben des Ursprungspasses geschehen kann. Die Rinder behalten ihre ursprüngliche Ohrmarke, eine Umkennzeichnung ist nicht zulässig Wenn ein Rind aus einem Drittland importiert wird Die Tiere sind innerhalb von 7 Tagen nach dem Import durch den Rinderhalter des Bestimmungsbetriebes oder einer von ihm beauftragten Person mit gültigen deutschen Ohrmarken in beiden Ohren zu kennzeichnen. Die Meldung der Kennzeichnung hat unverzüglich schriftlich an den LKV Brandenburg zu erfolgen, mit folgenden Angaben zum Tier: Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse, Name Drittland, Originalohrmarkennummer des Drittlandes, Name Ursprungsland. Mit der Meldung erfolgt die Registrierung in der ZDB des HIT. Der LKV Brandenburg stellt ein Stammdatenblatt aus und sendet dieses dem Antragsteller zu Wenn ein Rind aus dem Bestand abgegeben wird Alle Abgänge von Rindern sind innerhalb von 7 Tagen unter Angabe der Ohrmarkennummer, des Abgangsdatums und der Meldungsart Abgang durch den Rinderhalter per Internet an die ZDB des HIT oder an den LKV Brandenburg zu melden. Abgangstag ist der Tag, an dem das Tier den Bestand verlässt. Die Meldung erfolgt über eine vorgedruckte Bewegungsmeldekarte mit Betriebsanschrift (über LKV Brandenburg zu beziehen), mit Meldebeleg KA085, KA 087, elektronischen Datenträger, oder DFÜ Wenn ein Rind in Pension gegeben wird Ein Rind, das in Pension gegeben wird, ist vom abgebenden Betrieb (Pensionsgeber) als Abgang zu melden. Vom aufnehmenden Betrieb (Pensionsnehmer) ist das Rind als Zugang zu melden. Die Meldung erfolgt per Internet an die ZDB des HIT oder an den LKV Brandenburg über die vorgedruckte Bewegungsmeldekarte (über LKV Brandenburg zu beziehen), Meldebeleg KA 086 bzw. 087, elektronischen Datenträger, oder DFÜ.

11 5.6. Wenn ein Rind zur Tierschau/Auktion gegeben wird Der Rinderhalter hat den Abgang und der Veranstalter der Tierschau/Auktion den Zugang des Tieres zu melden. Nach Beendigung der Tierschau/Auktion und Wiedereinstellung des Tieres in den Bestand des Rinderhalters muss der Veranstalter den Abgang und der Rinderhalter den Zugang des Tieres melden. Betriebe mit Milchleistungsprüfung dürfen für das Rechenzentrum VIT Verden keine diesbezüglichen Meldungen machen. Die Abgangsund Zugangsmeldungen sind nur für die ZDB des HIT notwendig Wenn ein Rind vorübergehend in eine Tierklinik gegeben wird Es erfolgt keine Meldung an den LKV Brandenburg oder die ZDB des HIT, der Rinderhalter trägt den Ab und Zugang ausschließlich in sein Bestandsregister ein Wenn ein Rind aus Deutschland ausgeführt wird Die Ausfuhr ist innerhalb von 7 Tagen per Internet an die ZDB des HIT oder den LKV Brandenburg zu melden. Der Exporteur meldet die Ausfuhr mit der Meldungsart Export unter Angabe des Ziellandes. Die Meldung erfolgt über die vorgedruckte Bewegungsmeldekarte mit Betriebsanschrift (über LKV Brandenburg zu beziehen), mit elektronischem Datenträger, e Mail oder DFÜ. Der 3stellige Code für das Zielland ist der beigelegten Liste SchlüsselNummer für Exportland zu entnehmen (Schlüsselnummern siehe Anhang Seite 24) Wenn ein Rind verendet ist oder getötet werden musste Verendet ein Rind oder wurde es getötet, ist dies innerhalb von 7 Tagen nach dem Tod unter Angabe der Ohrmarkennummer, des Abgangsdatums und der Meldungsart Tötung bzw. Verendung durch den Rinderhalter per Internet an die ZDB des HIT oder an den LKV Brandenburg zu melden. Die Meldung erfolgt über eine vorgedruckte Bewegungsmeldekarte mit Betriebsanschrift (über LKV Brandenburg zu beziehen), mit Meldebeleg KA 087, über elektronischen Datenträger, oder DFÜ. Es wird empfohlen, das Stammdatenblatt nach Verendung oder Tötung eines Tieres an den nach 4 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtigen bzw. einem von diesem Beauftragten oder einer staatlichen Untersuchungseinrichtung bei Übergaben des Tierkörpers zu übergeben Bei einer Hausschlachtung Eine Hausschlachtung ist innerhalb von 7 Tagen unter Angabe der Ohrmarkennummer, des Schlachtdatums und der Meldungsart Hausschlachtung durch den Rinderhalter per Internet an die ZDB des HIT oder an den LKV Brandenburg zu melden. Die Meldung einer Hausschlachtung an den LKV Brandenburg erfolgt über eine vorgedruckte Bewegungsmeldekarte mit Betriebsanschrift (über LKV Brandenburg zu beziehen), mit Meldebeleg KA 087, elektronischen Datenträger, oder DFÜ. Nicht unter eine Hausschlachtung fallen Schlachtungen in registrierten oder zugelassenen Schlachtbetrieben, auch wenn die Schlachtung im Auftrag erfolgt und der Schlachtkörper vom Lieferanten zurückgenommen wird. In diesem Fall ist die Schlachtung vom Schlachtbetrieb zu melden Wenn ein Rind im Schlachthof oder vom Metzger geschlachtet wird Eine Schlachtung, Krank oder Notschlachtung ist innerhalb von 7 Tagen unter Angabe der Ohrmarkennummer, des Schlachtdatums, der Schlachtnummer, des Schlachtgewichtes und der Kategorie

12 per Internet an die ZDB des HIT oder an den LKV Brandenburg zu melden. Wird das Rind nicht sofort am Zugangstag geschlachtet, muss auch das Zugangsdatum gemeldet werden. Schlachtmeldungen können nur von amtlich registrierten (in der Regel Metzgereibetriebe) oder zugelassenen Schlachtbetrieben angezeigt werden. Verendet ein Rind vor der Schlachtung auf dem Schlachthof, so sind zuerst eine Zugangsmeldung und anschließend eine Verendungsmeldung durch den Schlachtbetrieb erforderlich. Die Meldung an den LKV Brandenburg erfolgt über eine vorgedruckte Meldekarte für Schlachtung (über LKV Brandenburg zu beziehen), per elektronischen Datenträger, oder DFÜ Meldewege a) Meldung über LKV Brandenburg (Regionalstelle) Zur Meldung über den LKV Brandenburg kann der Meldepflichtige zwei Möglichkeiten nutzen: 1. Meldung mit Meldebeleg (MLP Betriebe) bzw. mit vorgedruckten Meldekarten (sonstige Rinderhalter) 2. Meldung auf elektronischem Wege (elektronischen Datenträger, DFÜ, ) für Betriebe mit HerdenmanagementProgrammen bzw. dem Meldeprogramm des LKV Brandenburg b) Meldung direkt zur ZDB des HIT über Internet Zusätzlich zu den o.g. Möglichkeiten ist eine direkte Meldung an die ZDB des HIT per Tastentelefon oder Internet ( oder möglich. Dazu muss der Meldepflichtige seine Registriernummer und seine persönliche Identifikationsnummer (PIN) verwenden. Die Registriernummer wurde jedem Rinderhalter durch das zuständige VLÜA mitgeteilt, die PIN erhält er auf schriftlichen Antrag beim LKV Brandenburg Wichtig: Eine direkte Meldung an die ZDB des HIT per Tastentelefon und Internet wird nicht an andere Datenspeicher (z.b. Rechenzentrum VIT Verden w.v.) weitergegeben. Wenn MLPBetriebe per Tastentelefon oder Internet melden möchten, muss diese Meldung zusätzlich auch an den MLP Datenspeicher im VIT Verden durch den MLPBetrieb über den LKV Brandenburg übermittelt werden. Es ist dann eine Doppelmeldung nötig. Um Fehler zu vermeiden, ist der LKV Brandenburg darüber zu informieren, dass bereits eine Meldung an die ZDB im HIT direkt erfolgt ist. Bei Meldung eines MLPBetriebes über den LKV Brandenburg übermittelt dieser alle notwendigen Daten an beide Datenspeicher, sowohl an die ZDB des HIT als auch an das Rechenzentrum des VIT Verden. Eine Doppelmeldung durch den Rinderhalter ist nicht nötig. Werden Daten unter Verwendung der zwölfstelligen Registriernummer eingereicht, werden diese Daten nur an die ZDB des HIT übermittelt. 6. Fehlerbearbeitung Über die festgestellten nicht plausiblen Meldungen in der ZDB des HIT zu Rindern, die in seinem Bestand sind oder waren, erhält der Rinderhalter vom LKV Brandenburg eine Fehlerbenachrichtigung. Jede Fehlermeldung ist genau zu Prüfen. Eine Rückantwort zu jeder Fehlermeldung ist unbedingt erforderlich! Bitte beachten Sie die der Fehlermeldung beiliegende Beschreibung. Eine Fehlerbearbeitung durch den Rinderhalter ist auch per Internet möglich, wenn die nicht plausible Meldung nicht länger als 12 Monate zurück liegt. Im Internet werden zu jedem Bestand in einer Vorgangsliste die fehlerhaften oder zu überprüfenden Meldungen bereitgestellt und können sofort korrigiert werden. Liegt das Meldedatum der nicht plausiblen Meldung länger als 12 Monate zurück, ist eine Korrektur nur schriftlich über den LKV Brandenburg möglich.

13 7. Bestandsregister 7.1. Wer muss ein Bestandsregister führen? Jeder Rinderhalter (mit Ausnahme von Beförderungsunternehmen), Betreiber von Schlachtstätten, Sammelstellen, Märkten u.a. Nachzulesen: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Art. 7 Abs Welche Daten sind in das Bestandsregister einzutragen? Der Rinderhalter hat zu allen Rindern des Bestandes die Ohrmarkennummer sowie Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse und die Ohrmarkennummer des Muttertieres einzutragen, im Falle von Zukäufen: Name und Anschrift des Verkäufers oder Registriernummer des Verkäufers und Zugangsdatum, im Falle von Verkäufen: Name und Anschrift des Käufers oder Registriernummer des Käufers und Abgangsdatum, Im Falle der Verendung oder Tötung eines Rindes: Datum des Todes. Für Importe aus Drittstaaten ist zusätzlich zur Neukennzeichnung auch die Originalohrmarkennummer einzutragen. Bei Zugängen von nicht in Deutschland geborener Tiere ist zusätzlich das Ursprungsland zu vermerken. Nachzulesen: Verordnung (EG) Nr. 911/2004 Art. 8 i.v.m. der Richtlinie 64/432/EWG Art. 14 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 1, Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Art. 3, ViehVerkV 32 Weiterhin enthält das Bestandsregister Eintragungen der Behörde über durchgeführte Kontrollen. Grundsätzliche Anforderungen: Das Bestandsregister ist in gebundener oder automatisierter Form mit fortlaufender Seitenzahl in chronologischer Abfolge zu führen. Die Eintragungen sind unverzüglich, im Falle des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinen Betrieb innerhalb von sieben Tagen, vorzunehmen. Das Bestandsregister ist für die Zeit seiner Verwendung und im Anschluss daran drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezembers desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Im Falle eines automatisiert geführten Registers hat der Tierhalter den erforderlichen Ausdruck auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten vorzulegen. Nachzulesen: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Art. 7 Abs. 4, ViehVerkV Kann von den an die ZDB des HIT gemeldeten Daten ein Ausdruck genutzt werden? Jeder Rinderhalter hat die Möglichkeit für seinen Betrieb das Bestandsregister selbst online (je nach Möglichkeit in Dateiform oder als Ausdruck) oder auf schriftliche Anforderung über den LKV Brandenburg aus der ZDB des HIT zu beziehen. Das von der ZDB des HIT bereit gestellte Bestandsregister enthält die von der zuständigen Behörde geforderten Daten. Durch den LKV Brandenburg kann ein Bestandsregisterausdruck je nach Auftrag für einen Stichtag oder einen frei wählbaren Zeitraum (ab 26. September 1999) nach verschiedenen Bestandskriterien wählbar bereitgestellt werden. Nachzulesen: Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz BGBl. Teil I Nr. 26 vom 25. Juni Wie ist das Bestandsregister zu führen? Das Bestandsregister ist in einer dafür von der zuständigen Behörde genehmigten Form vom Tierhalter zu führen

14 8. Kontrollen Die Einhaltung der Kennzeichnungs und Registriervorschriften durch den Rinderhalter ist auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 vom 23. Juni 2003 zu kontrollieren. Dazu führen die zuständigen Behörden (in Brandenburg die VLÜÄ) Kontrollen bei mindestens zehn Prozent aller rinderhaltenden Betriebe vor Ort durch. Der Prozentsatz kann auf fünf Prozent gesenkt werden, wenn die ZDB des HIT voll funktionsfähig ist. Die Kontrollen werden in der Regel unangekündigt durchgeführt. In den Betrieben wird überprüft ob: alle Tiere vorschriftsmäßig gekennzeichnet sind, das Bestandsregister ordnungsgemäß geführt wird und alle Meldungen an die ZDB des HIT rechtzeitig und vollständig erfolgt sind. Die Auswahl der Betriebe erfolgt nach dem Zufallsprinzip, jedoch können unter anderem folgende Punkte berücksichtigt werden: Größe des Tierbestandes des Betriebes, tiergesundheitliche Aspekte sowie frühere Seuchenfälle, wesentliche Veränderungen im Vergleich zu vorangegangenen Jahren, Kontrollergebnisse der Vorjahre und die vorschriftsmäßige Mitteilung der Angaben an die zuständige Behörde. 9. Maßnahmen bei Verstößen gegen die VO (EG) Nr. 1760/2000 und der Vieh VerkV Verstöße gegen die Vorschriften der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern werden zum einen durch EU Recht (Verordnung (EG) Nr. 494/98) und durch nationales Recht (Vieh VerkV) geahndet. Werden bei einem oder mehreren Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so kann es dazu kommen, dass eine Beschränkung für die Verbringung des gesamten Bestandes (Sperre) verhängt wird. Diese Sanktionen greifen auch, wenn Zuund /oder Abgänge aus dem Betrieb nicht gemeldet werden. Die Nichteinhaltung von Kennzeichnungs und Registrierungsvorschriften kann zudem zur Kürzung oder zur Streichung von EUPrämienzahlungen führen. Verstöße gegen diese oben genannten Vorschriften werden außerdem als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet. Verstöße gegen das Rindfleischetikettierungsrecht werden ebenfalls mit Geldbußen, aber auch mit Geld und Freiheitsstrafen geahndet. Das bedeutet, Verstöße gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften und Unregelmäßigkeiten sowie Seuchenfälle in den vorausgegangenen Jahren erhöhen die Wahrscheinlichkeit, kontrolliert zu werden

15 10. Anlagen I. Musterbelege zur Meldung von Geburten Geburtsmeldekarte für Mutterkuhhalter und sonstige Rinderhalter Kalbemeldung KA 046 für MLPBetriebe 1515

16 II. Rinderpass/Stammdatenblatt Rinderpass/Stammdatenblatt Vorderseite Rinderpass/Stammdatenblatt Rückseite

17 III. Musterbelege zur Meldung für Zugang, Abgang, Tötung, Verendung, Hausschlachtung Export und Schlachtung Meldekarte zur Meldung von Bestandsveränderung hier Zugangsmeldung Schlachtmeldekarte 17 17

18 IV. Hinweise zum Ausfüllen der Geburts, Bewegungs und Schlachtmeldekarten am Beispiel der Geburtsmeldekarte So ist eine Meldekarte vollständig ausgefüllt und elektronisch gut lesbar: Geburtsmeldekarte Vorderseite Geburtsmeldekarte Rückseite Beim Ausfüllen unbedingt beachten: Karte sorgfältig und vollständig ausfüllen deutlich schreiben nur mit einem blauen oder schwarzen Stift schreiben Meldekarte nicht knicken und nicht verschmutzen Zutreffendes eindeutig ankreuzen Ziffern nicht über den Kästchenrand schreiben Ziffern nicht übermalen beim Verschreiben von Ziffern Feld streichen und richtige Ziffer über oder unter das Kästchen schreiben Datumsangaben und Unterschrift nicht vergessen 18 18

19 11. Anhang I. Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) Verordnung (EG) Nr. 2628/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Übergangsvorschriften für das Anlaufen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 17) Verordnung (EG) Nr. 2105/98 der Kommission vom 01. Oktober 1998 Änderung zur Verordnung (EG) Nr. 2628/97 der Kommission in Hinblick auf Übergangsvorschriften für das Anlaufen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. 267 S. 4) Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission von 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister Richtlinie 97/12/EG des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 109 S. 1) Rindfleischetikettierungsgesetz (Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen vom 26. Februar 1998, BGBl. I, S. 380), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. November 2000, BGBl. I, S Rindfleischetikettierungsverordnung (Verordnung zur Durchführung des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 09. März 1998, BGBl. I, S. 438), geändert durch Verordnung vom 06. August 1998, BGBl. I, S Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 06. Juli 2007 (BGBl. Jahrgang 2007 Teil I, Nr. 30) Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 BGBl. Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, letzte Änderung vom 19. Juli 2006 (BGBl. Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, Seite 1661) Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 153 Seite 9) Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 12. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zur der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 60 S. 78)

20 II. Auszug aus der Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung vom 06. Juli Anzeige und Registrierung (1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im Sinne des Satzes 1. (2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle erfasst die 1. nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe sowie 2. die nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 279 S. 47) zu registrierenden Zirkusse unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder den Zirkus gebildet. 27 Kennzeichnung (1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, 1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt, 2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb durchzuführen oder durchführen zu lassen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 hat der Tierhalter die Kennzeichnung von Bisons (Bison bison spp.), vorbehaltlich des Artikels 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) (ABl. EG Nr. L 60 S. 53), innerhalb von neun Monaten durchzuführen oder durchführen zu lassen. (2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt. (3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/ 2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. EU Nr. L 163 S. 65) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden. (4) Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den Mindestmaßen nach Anlage 20 20

21 4 genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass 1. ein NurlesePassivtransponder verwendet wird, dessen Codierung nach der ISO Norm ) aufgebaut und schreibgeschützt ist und die Angaben der Ohrmarke nach Anlage 4 enthält, 2. der NurlesePassivtransponder mit einem Gerät ablesbar ist, das den Anforderungen der ISONorm ) entspricht, und 3. die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar ist. (5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. (6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes. 28 Anzeige der Kennzeichnung Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und, 1. im Falle des 27 Abs. 1 Nr. 1, des Geburtsdatums, des Geschlechts und der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 des Tieres sowie der Ohrmarkennummer des Muttertieres, 2. im Falle des 27 Abs. 1 Nr. 2, des Geburtsdatums, des Geschlechts, der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6, des Ursprungslandes, des Drittlandes, aus dem das Rind eingeführt worden ist, sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tieres, der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle anzuzeigen. 29 Anzeige von Bestandsveränderungen (1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe 1. der Registriernummer seines Betriebes sowie, 2. bezogen auf das einzelne Tier, a) der Ohrmarkennummer, b) des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburtsdatums, c) des Abgangsdatums. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter im Falle 1. des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur unmittelbaren Schlachtung, 2. der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlachtung das in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebene Geburtsdatum, 3. des Verbringens eines Rindes nach einem anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat, 4. der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind ausgeführt worden ist, 5. des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet worden oder verendet ist, anzuzeigen. (2) Der nach 3 des Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes oder der Registriernummer sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums des toten Rindes. (3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rindes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein

22 30 Rinderpass (1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht oder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestimmungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht. (2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in 28 genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken. (3) Der Rinderpass eines Rindes, das aus einem Mitgliedstaat verbracht worden ist, ist der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zu übergeben. Die zuständige Behörde oder die von dieser beauftragten Stelle fertigt eine Ablichtung des Rinderpasses und sendet diesen an den Mitgliedstaat zurück, aus dem das Rind verbracht worden ist. (4) Begleitpapiere nach 24d der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) stehen dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit die Begleitpapiere für Rinder ausgestellt worden sind, die im Zeitraum vom 28. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1998 geboren worden sind. 31 Stammdatenblatt Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle stellt für jedes Rind nach Eingang der Geburtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster der Anlage 7 aus und trägt die in 28 genannten Angaben ein. Auf dem Stammdatenblatt ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken. Das Stammdatenblatt kann als Rinderpass im Sinne des 30 verwendet werden, soweit 30 verwendet werden, soweit es die in Anlage 7 Nr. 3 und 4 vorgesehenen Angaben enthält. 32 Bestandsregister (1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind 1. die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 und 2. die Ohrmarkennummer des Muttertieres a) der ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rinder und b) derjenigen Rinder, bei denen der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach 24f Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einzelfall nachgewiesen worden ist, enthalten sowie dem Muster der Anlage 8 entsprechen. Der Tierhalter hat Eintragungen unverzüglich, im Falle des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb innerhalb von sieben Tagen, vorzunehmen. (2) Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, gilt 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. (3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestandsregisters und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gilt 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend

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