tatsachen Oktober 2012

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1 Sehr geehrte Damen und Herren, wie Sie sicher aus der Presse und aus diversen Fachinformationen entnommen haben, gibt es wesentliche Änderungen im Bereich der Vermittlung von Finanzdienstleistungen. In unserem Informationsblatt Oktober 2012 haben wir Ihnen einige wichtigen Informationen zum Thema RICHTIG BERA- TEN und RICHTIG DOKUMENTIEREN zusammengestellt. Unser Informationsblatt tatsachen soll Ihnen eine Zusammenfassung über die zukünftigen Änderungen geben, welche Sie zu beachten haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht für die Vollständigkeit haften können. Dazu stehen Ihnen für das Selbststudium die Bundesgesetzblätter und alle anderen Veröffentlichungen zur Verfügung. Wir wollen Sie anregen, sich mit diesem berufsbeeinflussenden Thema schnellstens zu befassen. Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ( 34 d und 34 f GewO) Unabhängige Finanzdienstleister erleben z.zt. die Umsetzung der Regulierung ihres Berufsstandes durch den Gesetzgeber. Es wird ein neuer Paragraf in die Gewerbeordnung hierfür eingefügt: der 34 f GewO. Berufszulassungs- und ausübungsregeln werden insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes eingeführt und sind durch den Gesetzgeber bereits verabschiedet. WER SCHREIBT, DER BLEIBT. Auf viele Fragen soll diese Zusammenfassung eine Antwort geben. Darüber müssen Sie Versicherungsvermittler informieren Viele Versicherungsvermittler klären ihre Kunden trotz Informationspflicht nicht vollständig auf. Oft wähnen Vermittler ihre Pflicht mit der Übergabe der Versicherungsbedingungen erfüllt. Ein Versicherungsnehmer (VN), der aber mit Informationen überschüttet wird, verliert schnell den Überblick. Vollständig heißt: "Der Richtige" muss informiert werden Die richtige Zielperson zur Erfüllung der Informationspflicht sind nach 7, Abs. 1, S. 1 grundsätzlich der Versicherungsnehmer (VN). Der VN ist Vertragspartner des Versicherers, der den Vertrag auch kündigen kann. Das bedeutet, dass nur der VN über den Vertrag die Entscheidungsgewalt haben. Diese hat eine versicherte Person beispielsweise in einer Lebensversicherung nicht. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, bei denen der Versicherungsnehmer nicht die Entscheidungsgewalt über den Vertrag hat, obwohl er Vertragspartner ist. Klassischer Fall ist die betriebliche Altersvorsorge, bei der der Vertragspartner (also ein Unternehmen) einen Gruppenversicherungsvertrag abschließt, in den dann die Angestellten als versicherte Personen und Beitragszahler einbezogen werden. Hier ist die Aufklärung nicht nur dem Versicherungsnehmer geschuldet, sondern der auch versicherten Person. Vorsicht: Schließt der Versicherungsnehmer seine Versicherung über einen Versicherungsmakler ab, so fungiert dieser als sein Stellvertreter. Stellt also der Versicherer dem Makler die Informationen zur Verfügung, so ist der Informationspflicht deswegen genüge getan, weil der Makler "im Lager des VN" steht, da er von diesem beauftragt wird. Der Versicherungsvertreter ist hingegen vom Versicherer beauftragt. Eine Information, die diesem zugegangen ist, die er aber nicht an den VN weitergegeben hat, gilt als nicht gegeben. 1 von 8

2 Welche Informationen müssen Sie auf jeden Fall dem VN übergeben? Nach 7, Abs. 1, S. 2 VVG müssen Sie als Vermittler die Vertragsbestimmungen nebst den Versicherungsbedingungen, die Vertragsgegenstand werden sollen, übergeben. Die Verbraucher ( 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches) müssen seit dem 1. Juli 2008 darüber hinaus und den übrigen Informationen vorangestellt ein Informationsblatt erhalten, auf dem alle Informationen aufgelistet sind, die "für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages von Bedeutung sind" ( 4 VVG-InfoV). Auf diese Weise soll verhindert werden, dass diese mit Informationen so überfrachtet werden, dass Sie die Übersicht verlieren und letztlich doch blind unterschreiben. Nach 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen VVG-InfoV müssen Sie neben den Informationen zu Identität, Anschrift von Niederlassung und Hauptsitz auch Informationen über die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers erhalten. Der Versicherer muss Ihnen alle relevanten Vertragsinformationen, einschließlich Informationen über die zu zahlenden Beiträge, der zu entrichtenden Steuern und anfallenden Kosten, etwaigen Risikoinformationen sowie der Laufzeit mitteilen. Außerdem müssen die VN über sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informiert werden. Das gilt insbesondere für das Zustandekommen des Vertrages, Ihr Widerrufsrecht, Kündigungsbedingungen, Vertragsstrafen, aber auch die Bindefrist an den Antrag, das Recht, das auf diesen Vertrag anwendbar ist, sowie Sprachen, in denen die Versicherungsbedingungen und Vorabinformationen mitgeteilt werden und in denen die Kommunikation zwischen dem Versicherer und Versicherungskunden ablaufen soll. Außerdem müssen Sie über die zuständige Aufsichtsbehörde sowie über etwaige außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren informiert werden. Diese Informationen müssen die Versicherungsnehmer beim Abschluss von Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen erhalten Bei Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen müssen neben den o.g. Informationen Angaben zu in der Prämie einkalkulierten Kosten und etwaigen weiteren Kosten, Angaben über die Berechnungsgrundlagen für Überschussanteile, voraussichtliche Rückkaufswerte sowie den Versicherungsbetrag, mit dem die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt werden kann, erhalten. Die Angaben über Kosten, Rückkaufswerte und Mindestversicherungswert müssen in Euro erfolgen ( 2 VVG-InfoV). Für die voraussichtliche Ablaufleistung, die nach 154 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in einer Modellrechnung ermittelt werden muss, müssen nach 2 Abs. 3 VVG-InfoV vorgegebene Zinssätze zu Grunde gelegt werden. Diese Angaben muss der Versicherer auch bei Abschluss einer Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr übermitteln. Sonderregelungen für die private Krankenversicherung Die private Krankenversicherung unterliegt ebenfalls besonderen Bestimmungen, wenn eine sogenannte "substitutive Krankenversicherung" abgeschlossen wird. Dabei handelt es sich um eine Versicherung, die gegen die gleichen Risiken wie eine gesetzliche Krankenversicherung schützt. Hier muss der Versicherer Ihnen nicht nur Informationen über sämtliche etwaige Kosten zur Verfügung stellen und aushändigen, sondern der Vermittler muss auch über die Nachteile der privaten Krankenversicherung informieren ( 3 VVG-InfoV). Insbesondere gilt dies für den regelmäßig unmöglichen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung im fortgeschrittenen Alter. Außerdem muss der Versicherer eine Übersicht über die Beitragsentwicklung der vergangenen zehn Jahre für einen Versicherungsnehmer mit einem Eintrittsalter von 35 Jahren zur Verfügung stellen. Hinweis: Dieser Informationspflicht wird nur genügt, wenn Ihnen Ihr Versicherer die vorgeschriebenen Informationen in Textform, das heißt schriftlich, auf CD-Rom oder Diskette überlässt. Auch eine 2 von 8

3 Übermittlung per ist zugelassen. Die Bereitstellung zum Download ist nur dann ausreichend, wenn der Download auch tatsächlich erfolgt und der Versicherungsnehmer unabhängig vom Versicherer auf die Informationen zugreifen kann. Beachten Sie: Auch ohne (völlige) Erfüllung der Informationspflicht kommt ein rechtsgültiger Versicherungsvertrag zustande. Doch bedeutet eine nicht erfüllte Informationspflicht, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt ( 8 Abs. 2, S. 1 VVG), also der VN praktisch jederzeit widerrufen können, bis die Informationspflicht erfüllt wurde. Sofern der VN nachweisen könnte, dass er die fehlenden Unterlagen zu seiner Information genutzt hätte und, dass er bei völliger Erfüllung der Informationspflicht den Vertrag nicht geschlossen hätte, könnte der VN sogar einen Anspruch auf Aufhebung des Vertrages haben. Ein solcher Nachweis ist in der Praxis zumindest schwierig. (Quelle: Markus Köhler, veröffentlicht im Versicherungsjournal) Keine Sonderregeln für die Anlagevermittlung Wer Kapitalanlagen vermittelt, muss ab 1. Januar 2013 Kunden informieren, beraten und darüber eine Dokumentation erstellen. Und das Ganze in einer Weise, die der Gesetzgeber recht eng vorgibt! (siehe auch tatsachen April2012) Die Anlagevermittlung und -beratung wird an die Anforderungen, wie sie Banken und Finanzdienstleistungsinstitute erfüllen müssen, angepasst. Wichtig ist, dass zu den Finanzinstrumenten nicht mehr nur offene Fonds gehören, sondern auch die sogenannten Graumarktprodukte (z.b. geschlossene Fonds, stille Beteiligungen und Genussrechte). Auch künftig können Finanzanlagenvermittler solche Vermögensanlagen und - wie bisher - Investmentfonds ihren Kunden anbieten. Für die Vermittlung und Beratung gelten nun allerdings die gleichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten wie bei Banken. Die neuen Wohlverhaltensregeln hat der Gesetzgeber nicht in die Gewerbeordnung, sondern in die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV - insbesondere 11 bis 18) geschrieben. Diese Verordnung bildet damit nun die zentrale rechtliche Grundlage jedes.,freien" Vermittlers von Kapitalanlagen! Diese verpflichten ihn zur bestmöglichen Wahrung der Kundeninteressen. Es gibt drei Bereiche, zu denen der Kunde Informationen erhalten muss: a) über den Finanzanlagenvermittler, b) über die Produkte und c) ein Informationsblatt über die Anlage selbst. Der Finanzanlagenvermittler hat statusbezogene Informationspflichten. Diese Informationen, auch Erstinformation genannt, muss dem Kunden einmalig beim ersten Geschäftskontakt zur Verfügung gestellt werden ( 12 FinVermV). Der Kunde soll wissen, mit wem er es zu tun hat und welche Art von Erlaubnis der Vermittler besitzt. Die Pflichtangaben entsprechen weitgehend denen der Versicherungsvermittlung (gem. 11 Vers- VermV). Zudem müssen die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden, angegeben werden. Werden sowohl Versicherungen als auch Finanzanlagen vermittelt, kann eine einheitliche Erstinformation für beide Bereiche genutzt werden, wenn darin auch die besonderen Angaben für die Finanzanlagenvermittlung enthalten sind. Der Vermittler muss den Kunden über die Art der Finanzanlagen sowie die Risiken, Kosten und Nebenkosten der Finanzanlagen informieren und auf Interessenkonflikte hinweisen ( 13 FinVermV). Dies gilt sowohl im Fall der Anlagenvermittlung wie auch der Anlageberatung. Der Kunden muss über die Art der angebotenen oder von ihm nachgefragten Finanzanlagen so informiert werden, dass er diese verstehen und aufgrund dessen eine Anlageentscheidung treffen kann. 3 von 8

4 Dem Kunden sollen Wesensmerkmale beziehungsweise die Funktionsweise der einzelnen Finanzanlagen beschrieben werden. Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung enthält einen nicht abschließenden Katalog an Aspekten für eine Risikobeschreibung, die die Mindestvoraussetzung für eine angemessene Anlegerinformation darstellt. Diese muss folgende Angaben enthalten ( 13 Absatz 2 Satz 2 FinVermV): Angaben über die Hebelwirkung und ihre Effekte, Risiko des Verlustes der gesamten Finanzanlage, Ausmaß der Schwankungen des Preises der betreffenden Finanzanlagen (Volatilität), etwaige Beschränkungen des für solche Finanzanlagen verfügbaren Marktes, den Umstand, dass jeder Anleger durch die Finanzanlagen möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen übernehmen muss, Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen. Der Kunde ist ferner über Kosten und Nebenkosten zu informieren. Die Informationen müssen folgende Angaben enthalten ( 13 Absatz 3 FinVermV): Angaben zu dem Gesamtpreis, den der Anleger im Zusammenhang mit der Finanzanlage und den Dienstleistungen des Vermittlers zu zahlen hat (sofern die genaue Preisangabe nicht möglich ist, kann ausnahmsweise die Berechnungsgrundlage mitgeteilt werden - also z.b. Prozentangaben statt in Euro), einen Hinweis auf die Möglichkeit, dass dem Anleger aus Geschäften im Zusammenhang mit der Finanzanlage weitere Kosten und Steuern entstehen können, Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige Gegenleistungen. Die vom Vermittler in Rechnung gestellten Provisionen sind separat und grundsätzlich in Euro aufzuführen. In einer mehrstufigen Vermittlungsorganisation (Über- und Untervermittler) ist die Provision des Vertragspartners des Kunden auszuweisen. Im Einzelfall ist also zu klären, ob die Provision des konkret den Kunden beratenden Vermittlers anzugeben ist, oder ob die Provision der Vermittlungsgesellschaft, für die der Berater tätig ist, aktiv offengelegt werden muss. Der Vermittler muss dem Kunden im Falle einer Anlageberatung ferner rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäftes ein kurzes und leicht verständliches Dokument über das jeweilige Kapitalanlageprodukt zur Verfügung stellen ( 15 FinVermV). Dieses Informationsblatt muss der Anbieter der Finanzanlage erstellen. Für die einzelnen Arten von Finanzanlagen sehen unterschiedliche Gesetze Produktinformationsblätter vor. Diese werden in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung aufgeführt ( 15 Nr. 1-4 FinVermV): Wesentliche Anlegerinformation für Investmentfondsanteile (WAI oder CID - Customer Information Document), Vermögensanlagen-Informationsblatt für Beteiligungen (VIB). Informationen über den Kunden Sowohl im Falle einer Anlageberatung als auch bei einer Anlagevermittlung müssen Informationen über den Kunden eingeholt werden. Allerdings sind Umfang und Zielrichtung jeweils eine andere. Bei einer Anlageberatung sind alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen, die Anlageziele des Anlegers und seine finanziellen Verhältnisse einzuholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Um diese Informationen möglichst einheitlich und vollständig in Erfahrung zu bringen, empfiehlt sich die Nutzung eines Kundenbefragungsbogens. 4 von 8

5 Im Rahmen der Anlageziele spielen neben der Anlagedauer und des mit der Anlage verfolgten Zwecks vor allem die Risikobereitschaft eine große Rolle. Da für die Risikobereitschaft eine gesetzliche Definition fehlt, ist es zulässig, Kunden auf der Grundlage ihrer Angaben in eine Risikoklasse einzuteilen. Dem Anleger ist vor Festlegung seiner Risikobereitschaft Inhalt und Bedeutung der jeweiligen Risikoklasse zu erläutern. Die Risikobereitschaft könnte beispielsweise in folgende Risikoklassen unterteilt werden: oberste Priorität Kapitalerhalt, gesteigerte Renditechancen mit größeren Risiken und überdurchschnittliche Renditen mit Totalverlustrisiko. Im Fall der Anlagevermittlung hat der Finanzanlagenvermittler nur eine sogenannte Angemessenheitsprüfung durchzuführen ( 16 Absatz 2 FinVermV). Er muss dazu von dem Anleger Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrungen mit Finanzanlagen einholen, die zur Beurteilung der Angemessenheit erforderlich sind. Die Angemessenheit beurteilt sich danach, ob der Anleger über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. um die Risiken im Zusammenhang mit der Art der Finanzanlage angemessen beurteilen zu können. Kommt der Vermittler zum Schluss, dass eine bestimmte Finanzanlage für den Anleger nicht angemessen ist, muss er diesen auf die Unangemessenheit hinweisen und eine entsprechende Warnung aussprechen. Erhält der Finanzanlagenvermittler nicht die für die Angemessenheitsprüfung erforderlichen Informationen vom Anleger, muss er diesen darauf hinweisen, dass eine Angemessenheitsprüfung nicht möglich ist. Der Hinweis kann in standardisierter Form erfolgen. Ein Beratungsprotokoll muss nur bei Anlageberatung erstellt werden und Folgendes beinhalten: Anlass der Anlageberatung Dauer des Beratungsgespräches die der Anlageberatung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden die finanziellen Verhältnisse die mit den Geschäften verfolgten Ziele die Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Finanzanlagen Finanzanlagen, die Gegenstand der Anlageberatung waren vom Anleger im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung im Verlauf des Beratungsgespräches erteilte Empfehlungen sowie die für diese Empfehlungen genannten wesentlichen Gründe Das Protokoll ist unverzüglich nach der Beratung und vor Abschluss des Geschäfts schriftlich zu fertigen und dem Kunden als Kopie auszuhändigen. Mancher Finanzanlagenvermittler mag das Beratungsprotokoll als unliebsame Pflicht empfinden. Ein ordentliches Protokoll hilft aber erheblich bei der Abwehr einer unberechtigten Haftungsklage. Denn damit kann der Vermittler die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Beratungspflichten nachweisen. Der Finanzanlagenvermittler hat zudem Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln (Details siehe 22 FinVermV). Diese Aufzeichnungen dienen dem Nachweis, dass der Vermittler seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist. Einmal jährlich wird die Einhaltung der Vermittlerpflichten durch einen geeigneten Prüfer (u.a. Wirtschaftsprüfer) kontrolliert. Da die Prüfung auch die Dokumentationen einbezieht, sollte sich der Prüfer in der Finanzberatungsbranche auskennen. Der Prüfbericht ist der zuständigen Behörde vorzulegen. 5 von 8

6 Fazit Die neuen Pflichten bieten Finanzanlagenvermittlern die Chance der weiteren Professionalisierung. Besonders die Dokumentationspflichten können die Position des Vermittlers bei einem vermeintlichen Beratungsfehler verbessern. Wichtig ist aber auch: Verstöße gegen die neuen Pflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können Bußgelder nach sich ziehen. Zusammenfassung der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten Es sind folgende Statusinformationen in Textform klar und verständlich mitzuteilen Name, Vorname, Firmenname Betriebliche Anschrift, Tel., Fax oder Registrierungsangaben (als was registriert (z.b. Versicherungs- oder Anlagemakler, etc.), Registernummer, Registrierungsbehörde, Registerstelle) Emittent und Anbieter, zu deren Finanzanlagen die Vermittlungs- und Beratungsleistungen angeboten werden Versicherungsvermittler können insofern ihre bereits verpflichtend zu erteilende Kundenerstinformation (gem. 11 Versicherungsvermittlerverordnung) erweitern. Insbesondere über die Risiken der Finanzanlage (u. a. Hebelwirkungen, Verlustrisiko, Volatilität, eingeschränkte Handelbarkeit, mögliche Nachschusspflichten) muss informiert werden. Der Gesamtpreis oder wenn zu diesem Zeitpunkt nicht möglich die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises, Provisionen gesondert, Details bei Fremdwährungsbestandteil. Hinweis, dass dem Anleger ggf. weitere Kosten und Steuern entstehen könnten. Ein Produktinformationsblatt ist zu übergeben. Folgende Mindest-Bestandteile hat das Beratungsprotokolls zu erfüllen: Anlass der Beratung Dauer des Gespräches Einkommens- und Vermögenssituation, Erfahrungen und Risikomentalität des Kunden Finanzanlagen, die Gegenstand des Gespräches waren Geäußerte Wünsche und Gewichtungen des Anlegers Art und Grund der Anlageempfehlung Beweislast für Finanzdienstleister Grundsätzlich ist in Beweissachen alles ganz einfach. Derjenige, der Schadensersatzansprüche geltend macht, muss die Tatsachen beweisen, die seinen Anspruch begründen. Bei vielen Anlegern, die ihre misslungenen Investments wieder wettmachen wollen, ist dies oft die Falschberatung durch Finanzdienstleister. Klären Berater über bestimmte Umstände nicht oder falsch auf, muss der Kunde dies durch Zeugen oder Urkunden beweisen. Haben an dem Gespräch nur Berater und Kunde teilgenommen, ist dieser Beweis erschwert, aber nicht in jedem Fall gänzlich unmöglich. Deswegen gibt es Fälle, in denen es gesetzlich vorgeschrieben ist, ein Beratungsprotokoll zu erstellen. Der Haken: Es kann passieren, dass die Beweislast für den Inhalt der Beratung auf den Finanzdienstleister übergeht. Dies entschied schon vor einiger Zeit das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken für einen Versicherungsvermittler (Az.: 5 U 337/09). Kann er die Beratungsdokumentation nicht vorlegen oder ist sie ungenügend, liegt die Beweislast für die ordnungsgemäße Beratung beim Vermittler. Seit 2010 müssen Beratungsgespräche über Wertpapiere und seit Juni 2012 auch für geschlossene Fonds protokolliert werden. Es liegt nahe, die Argumentation des OLG Saarbrücken auch auf diese Fälle zu übertragen. 6 von 8

7 Zur Frage der Beweislast bei der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gibt es zudem auch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: XI ZR 262/10). Danach müssen Berater, die nicht richtig aufgeklärt haben, beweisen, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn sie sich pflichtgemäß verhalten hätten. Juristen sagen dazu "haftungsausfüllende Kausalität" oder "die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens". Kernaussage des Urteils: Finanzdienstleister tragen immer die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung, der Anleger hätte die Beteiligung auch bei richtiger Aufklärung beispielsweise über Rückvergütungen erworben. Zwei Beispiele: Hat ein Berater nicht sauber über Verlustrisiken aufgeklärt, muss er beweisen, dass auch bei ausführlicher Aufklärung über dieses Risiko der Kunde die Beteiligung gezeichnet hätte. Oder beispielsweise bei einer falschen und zu hoch berechneten Verzinsung muss der Berater beweisen, dass auch bei richtiger Rechnung der Kunde das Geld investiert hätte. Schädliche Informationen Im konkreten Urteil heißt es: Besonders die zurückgehaltene Information sei geeignet gewesen, den Anleger von empfohlenen Geschäften abzubringen. Stattdessen habe sich der Anleger jedoch ohne diese (wichtige) Information über die Provisionen für das Anlagegeschäft entschlossen. Das Risiko fehlender Aufklärung muss demzufolge auch in den Fällen des Entscheidungskonflikts die beratende Bank tragen. Das ist bitter für alle Finanzdienstleister, denn so müssen sie nun belegen, dass der Kunde ihren Rat oder Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Das gilt immer dann, wenn feststeht, dass Aufklärungspflichten verletzt wurden. Bei Kickback-Zahlungen führt das zu folgendem Ergebnis: Ist klar. dass die Bank über Provisionen nicht richtig informiert hat, wird vermutet, dass der Anleger das Produkt nicht gekauft hätte, wenn er von Provisionen gewusst hätte. Die Bank muss also beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte. Und das wird in aller Regel sehr schwerfallen. Beweislast auf keinen Fall unterschätzen Für Berater wird es künftig schwieriger, wenn es dem Kunden gelungen ist, die Falschberatung zu beweisen, ist es an dem Berater, darzulegen, warum der Kunde auch bei richtiger Beratung gezeichnet hätte. Der Berater muss dafür dann auch den Beweis führen, was ihm in den allermeisten Fällen nicht möglich sein wird. Finanzdienstleister sollten die Sache mit der Beweislast nicht unterschätzen. Hiervon hängt einiges ab. Die Praxis zeigt, der Beweissituation kommt bei Schadensersatzklagen wegen Falschberatung eine zentrale Bedeutung zu. An den geltenden Beweisregelungen für verschiedenste Konstellationen Schadensersatzklagen zuerklagen, sind einige Kunden gescheitert. Doch das gilt eben auch umgekehrt. Wenn Berater beispielsweise Falschbehauptungen der Kunden über eine falsche Beratung nicht widerlegen können, droht ihnen der Prozessverlust. Folge: Sie müssen Schadensersatz zahlen. Das gilt möglicherweise auch dann, wenn sie sogar richtig beraten haben, aber der Richter den Behauptungen des Anlegers glaubt. Die entscheidende Frage lautet jetzt: Wie können Finanzdienstleister vorbeugen? Zunächst sollten sie anleger- und anlagegerecht beraten. Über diese Gespräche sollten sie unbedingt und wahrheitsgemäß individuelle Beratungsprotokolle gemeinsam mit dem Kunden erstellen. In diesen Protokollen müssen die Vermögensverhältnisse, die Anlageerfahrung, die Anlageziele und die Risikobereitschaft des Kunden möglichst genau beschrieben werden. Daneben ist es ratsam, auch den Inhalt der Beratung einschließlich ausführlicher Risikoaufklärung zu dokumentieren. Hierzu gehört auf jeden Fall auch die Aufklärung über die Provisionen. Und wenn der Kunde dann noch das Papier gegenzeichnet, dann kann die gesamte Dokumentation später als Beweis Anerkennung finden. (Quelle: portfolio international - Barbara Moormann /RA Mathias Nittel, Heidelberg) 7 von 8

8 Quellen/Zitate: Markus Köhler, veröffentlicht im Versicherungsjournal Barbara Moormann im Interview mit RA Mathias Nittel entnommen der portfolio international Diverse Veröffentlichungen in der Fachpresse Eigene Recherchen Stand: Oktober 2012 Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Bei Fragen zu einer Berufshaftpflichtversicherung (VSH) wenden Sie sich bitte an: Mit freundlichen Grüßen aus dem Allgäu Thomas Spruck FOCUS-ATS CONSULTING Ltd. (Unternehmensberatung) Haselbacher Strasse 38 a Kirchheim i. Schw Kirchheim i. Schw. Fon: Fon: Fritzgerd Wagener und Kristina Kiesel ATS FinanzService UG & Co. KG (haftungsbeschränkt) Haselbacher Strasse 38 b Fax: Fax: Mail: focus-ats-consulting@ .de Mail: mail@ats finanzgruppe.com Ergänzende Mitteilungen (u.a. nach 11 VersVermV.): ATS FinanzService UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Haselbacher Straße 38, Kirchheim in Schwaben Registergericht Memmingen: HRA Komplementärin: ATS Verwaltungs-UG (haftungsbeschränkt), Birkenweg 73, Pforzheim Registergericht Mannheim: HRB , Geschäftsführer der Komplementärin: Fritzgerd Wagener, Pforzheim Tel: ( ) , Fax: ( ) , mail@ats-finanzgruppe.com Die ATS FinanzService UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG wird mit einer Erlaubnis als Versicherungsmakler nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig. Die ATS FinanzService UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist in das Vermittlerregister eingetragen. Die Registrierung kann bei u.g. gemeinsamen Stellen gem. 11 a Abs. 1 GewO überprüft werden. Die Registrierungsnummer der Komplementärgesellschaft lautet: FGFQ-OK6JI-68 Zuständige Registerbehörde: Industrie- und Handelskammer für Nordschwarzwald, Pforzheim Internet: oder Internet: Die ATS FinanzService UG (haftungsbeschränkt) & Co.KG hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung an der Stimmrechten oder des Kapitals der ATS FinanzService UG & Co.KG. Beschwerdestellen außergerichtliche Streitbeilegung: Bei Fragen zu Ihren Versicherungsverträgen oder bei Unstimmigkeiten wenden Sie sich bitte zuerst an uns als Versicherungsmakler. Für die Beilegung von Streitigkeiten aus der Versicherungsvermittlung können Sie sich außerdem an die nachfolgend genannten Stellen wenden: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach , Berlin Tel: (030) , Fax: (030) , beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Postfach 13 08, Bonn Tel: (02 28) , Fax: (02 28) , poststelle@bafin.de ; Internet: 8 von 8

9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3

9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 9104-414 Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 IVK Versicherungskonzepte Beratungsprotokoll - Verzichtserklärung zwischen

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