PKF FASSELT SCHLAGE. Steuern und Insolvenz
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- Matilde Goldschmidt
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1 PKF FASSELT SCHLAGE Steuern und Insolvenz
2 Insolvenz Das Unternehmen in der Krise Insolvenzreife? Insolvenzgründe 17 InsO Zahlungsunfähigkeit 18 InsO Drohende Zahlungsunfähigkeit 19 InsO Überschuldung PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 2
3 Insolvenz Das Unternehmen in der Krise 17 Abs. 2 InsO Zahlungsunfähigkeit wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 3
4 Insolvenz Das Unternehmen in der Krise Zahlungsunfähigkeit ( 17 InsO) (1) Stufe 1: Zeitpunktbetrachtung Ermittlung der Liquiditätslücke zum Stichtag Fall 1 Fall 2 Liquiditätslücke größer oder gleich 10 % Liquiditätslücke kleiner als 10 % Liquide Mittel %./. Fällige Verbindlichkeiten % = Unterdeckung % Liquide Mittel %./. Fällige Verbindlichkeiten % = Unterdeckung 5 5 % Grundsätzlich Zahlungsunfähigkeit Grundsätzlich Zahlungsunfähigkeit PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 4
5 Insolvenz Das Unternehmen in der Krise Zahlungsunfähigkeit ( 17 InsO) (2) Stufe 2: Zeitraumbetrachtung Fall 1 Fall 2 Liquiditätslücke größer oder gleich 10% Liquiditätslücke kleiner als 10% Kann die Liquidität innerhalb von drei Wochen geschlossen werden? Ist absehbar, dass die Liquiditätslücke demnächst 10 % oder mehr erreichen wird? ja nein ja nein Zahlungsstockung Zahlungsunfähigkeit Zahlungsunfähigkeit Zahlungsfähigkeit PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 5
6 Insolvenz Das Unternehmen in der Krise Überschuldung Insolvenzgründe 17 InsO Zahlungsunfähigkeit 18 InsO Drohende Zahlungsunfähigkeit 19 InsO Überschuldung 19 Abs. 2 InsO Überschuldung wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 6
7 2. Stufe 1. Stufe Insolvenz Das Unternehmen in der Krise Beurteilung der Fortbestehensprognose Aus der Basis des Unternehmenskonzepts wird die Finanzplanung für die nächsten zwölf Monate beurteilt Positive Fortbestehensprognose (finanzielles Gleichgewicht) Negative Fortbestehensprognose (finanzielle Unterdeckung) Stichtagbezogene Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden des Unternehmens entfällt Liquidationswerte Zerschlagungswerte Finanzielles Gleichgewicht Finanzielle Unterdeckung Keine Überschuldung Drohende Überschuldung Überschuldung PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 7
8 Vorbemerkungen Steuern» Kein gesondertes Sanierungssteuerrecht» Steuerliche Auswirkungen von Sanierungsmaßnahmen können zu erheblichem Liquiditätsentzug führen» Seit VZ/EZ 1998 keine gesetzliche Grundlage für Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen oftmals erhebliche Rechtsunsicherheit» Kein gesondertes Insolvenzsteuerrecht» Fiskusprivileg ( 55 Abs. 4 InsO) PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 8
9 Stundung (1)» Hinausschieben der Fälligkeit» Keine Auswirkung auf lfd. Besteuerung Schuld bleibt bestehen BA-Abzug im Zeitpunkt der Zinsentstehung Bei zinsloser Stundung ggf. Abzinsung Vermeidung der Abzinsung durch Mindestzinssatz Gestaltungsmissbrauch? 0,25 %? (Hinweis: Basiszinssatz negativ) PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 9
10 Stundung (2)» PIYC-Zinsvereinbarung (Pay if you can) Nach BFH (I R 78/09) erfolgsabhängige Vergütung Kapitalertragssteuerpflicht ( 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG) Literatur: Nicht Vergütung, sondern nur Fälligkeitszeitpunkt erfolgsabhängig Rechtssicherheit nur durch verbindliche Auskunft PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 10
11 Rangrücktritt (1)» Nach MoMiG Regelung in 39 Abs. 1, 2 InsO Bestimmte Forderungen per Gesetz nachrangig Daneben vertraglicher Rangrücktritt möglich Hinweis: Rangfolge unter den nachrangigen Forderungen beachten» Nicht formbedürftiger Vertrag (keine einseitige Willenserklärung)» Zivilrechtlich bleibt Forderung bestehen PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 11
12 Rangrücktritt (2)» Handelsbilanz keine Auswirkung» Steuerbilanz 5 Abs. 2a EStG: Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Ggf. erfolgswirksame Ausbuchung! Hinweis auf Tilgung aus sonstigem freien Vermögen entscheidend PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 12
13 Rangrücktritt (3) Praxisfall: Zur Vermeidung einer etwaigen Überschuldung tritt das verbundene Unternehmen hierdurch mit seiner Forderungen gegen die Gesellschaft mit Stand vom in Höhe von EUR ,00 im Range gegenüber allen derzeitigen und künftigen Forderungen nebst Zinsen sämtlicher Gläubiger der Gesellschaft zurück, soweit und solange die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem verbundenen Unternehmen nicht aus zukünftigen Bilanzgewinnen, Liquiditätsüberschuss oder sonstigem, alle anderen Schulden der Gesellschaft übersteigenden Vermögen getilgt werden können. Die Forderung des verbundenen Unternehmens wird nicht vor, sondern nur zugleich mit den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter der Gesellschaft berücksichtigt. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 13
14 Rangrücktritt (4)» Problem: Kein Passivierungsverbot nach 5 Abs. 2a EStG, weil Tilgung auch aus freiem Vermögen BFH : Unterliegt die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen denselben Voraussetzungen wie die Rückzahlung von Eigenkapital, dann entsteht für den Schuldner Eigenkapital und die Verbindlichkeit ist auszubuchen.» FG Niedersachsen: Bei Tilgung aus künftigen Bilanzgewinnen keine Ausbuchung (Revision?) Rückzahlung erst mit Liquidationserlös schädlich? PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 14
15 Forderungsverzicht» Verzicht durch Drittgläubiger Ertrag» Verzicht durch Gesellschafter Ertrag in Höhe des nicht werthaltigen Teils Werthaltiger Teil führt zu verdeckter Einlage» Drittgläubiger Ausbuchung der Forderung» Gesellschaftergläubiger Ausbuchung Ggf. verdeckte Einlage PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 15
16 Forderungsverzicht mit Besserungsschein» Forderung lebt bei Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse wieder auf» Schuldnerebene Verbindlichkeit ist aus Bilanz auszubuchen Ertrag Besserungsfall führt zu erneuter Einbuchung Aufwand» Gläubigerebene Forderung ist auszubuchen Aufwand (ggf. verdeckte Einlage / Erhöhung AK / Zugang Einlagenkonto) Besserungsfall führt zu erneuter Einbuchung Ertrag (ggf. Rückabwicklung der verdeckten Einlage) PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 16
17 Forderungsverzicht bei Mitunternehmerschaften» Darlehensforderung ist SBV des gewährenden Gesellschafters» Verzicht aus gesellschaftsrechtlichen Gründen 6 Abs. 5 S. 3 EStG» Verzicht aus betrieblichen Gründen höchstrichterlich nicht entschieden a.o. Ertrag in Gesamthand, a.o. Aufwand in Sonderbereich (strittig) Zurechnung a.o. Ertrag nach allgemeinem Gewinnverteilungsschlüssel (strittig) PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 17
18 Debt-to-Equity-Swap (1)» Umwandlung von FK in EK durch Einbringung einer Forderung in die Gesellschaft Gesellschafter Gesellschafter Bank/Investor 100 % 60 % 40 % Gesellschaft Darlehen Bank/Investor Gesellschaft PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 18
19 Debt-to-Equity-Swap (2)» Steuerlich: Tauschähnlicher Vorgang» Gesellschaftsebene: Passivtausch VBK / EK» Gesellschafterebene: Aktivtausch Forderung / Gesellschaftsrechte Werthaltiger Teil steuerneutrale Einlage (Teilwert = Buchwert) Wertloser Teil Ertrag» 8c KStG Aufnahme des Neugesellschafters kann zu Verlustuntergang führen» Anwendbarkeit Sanierungserlass? PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 19
20 Debt-Mezzanine-Swap» Tausch gegen Hybridkapital sowohl Elemente von EK als auch FK Genussrechtskapital Stille Beteiligungen mit Eigenkapitalausrichtung Nachrangdarlehen Unter bestimmten Voraussetzungen handelsrechtliches EK (IDW HFA 1/1994) Steuerlich weiterhin Fremdkapital steuerneutraler Passivtausch OFD Rheinland, DB 2012, S. 21 Absicherung durch verbindliche Auskunft empfehlenswert PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 20
21 Gesellschafterdarlehen (1)» Typische Finanzierungsmethode zur schnellen Kapitalbeschaffung» Zinsen als BA abziehbar (Zinsschranke!)» Darlehensrückführung einfacher als Ausschüttung aus Kapitalrücklage» Verlust der Darlehensforderung auf Gesellschafterebene PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 21
22 Gesellschafterdarlehen (2) Privatvermögen Betriebsvermögen wesentliche Beteiligung von 1% innerhalb 5 Jahre im Rahmen von 17 EStG nachträgliche Anschaffungskosten keine wesentliche Beteiligung nicht steuerbarer Verlust auf der Privatebene Wertberichtigung der Darlehensforderung: ggf. korrespondierende Wertberichtigung der Beteiligung PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 22
23 Gesellschafterdarlehen (3)» Darlehensverlust im Privatvermögen Bei Anteilen i.s.d. 17 EStG können nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung vorliegen Einschränkungen bei nicht mehr voll werthaltigen Darlehensforderungen (BMF vom , BStBl I, S. 832) Darlehensgewährung in Krise, krisenbestimmtes Darlehen, Finanzplandarlehen Nennwert Stehengelassene Darlehen Teilwert Sanierungsprivileg 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 InsO, Kleinanlegerprivileg (OFD Frankfurt vom ) Keine Anteile i.s.d. 17 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen nach 20 EStG Nicht zu berücksichtigender Verlust auf privater Vermögensebene Keine Verrechnung Liquidationsverlust ( 20 Abs. 9 EStG) Aktuell: BFH zu Arbeitnehmerdarlehen (Urteil vom , VI R 57/13) PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 23
24 Darlehensverlust im Betriebsvermögen» Wertberichtigung nach 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG» BFH ( , BStBl 2013 II S. 785): kein Anwendungsfall des 3c Abs. 2 EStG, da Darlehensforderungen selbständige, von der Kapitalbeteiligung als solcher zu unterscheidende Wirtschaftsgüter sind (entgegen BMF vom )» BMF wendet Rechtsprechung an (BMF vom , BStBl 2013 I S. 1269)» Bei Kapitalgesellschaften 8b Abs. 3 S. 4-8 KStG beachten Abzugsverbot bei Beteiligung 25% escape: Fremdvergleich PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 24
25 Exkurs: Debt-Buy-Back» Verbindlichkeit wird zurückgekauft Senkung FK-Quote» Untergang der Verbindlichkeit durch Konfusion steuerpflichtiger Ertrag» Gestaltungsalternative: Erwerb durch verbundenes Unternehmen Aktivierung der Forderung beim verbundenen Unternehmen mit AK Passivierung bei Schuldnerin weiterhin mit Nennwert Ertrag beim verbundenen Unternehmen erst dann, wenn Zahlungen die AK übersteigen Ggf. Vermeidung durch Einschaltung ausländischer Gesellschaft möglich PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 25
26 Schuldübernahme ( 414, 415 BGB)» Durch Schuldübernahme kommt es zum Austausch des Schuldners Zustimmung des Gläubigers erforderlich Folgen auf Ebene des Schuldners Einlage eines Freistellungsanspruchs steuerneutral Ausbuchung der Verbindlichkeit erst bei endgültigem Erlöschen Folgen beim Übernehmer Zuschreibung des Beteiligungswertes der Tochtergesellschaft PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 26
27 Berücksichtigung von Verlusten» 8c KStG Verlustuntergang bei Gesellschafterwechsel Sanierungsklausel nicht anwendbar Stille-Reserven-Klausel Konzernklausel Unterjährige Verlustverrechnung (BFH vom , I R 14/11) Asset-deal zur Verlustnutzung» 10d EStG Mindestbesteuerung Sockelbetrag 1 Mio. EUR, danach 60 % des Periodengewinns Gestaltungsziel Streckung der Verlustnutzung PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 27
28 Sanierungserlass (1)» BMF vom , BStBl. I 2003, S. 240» Besteuerung von Sanierungsgewinnen kann vermieden werden, wenn Unternehmen ist sanierungsbedürftig Unternehmen ist sanierungsfähig Schuldenerlass ist zur Sanierung geeignet Sanierungsabsicht der Gläubiger» Rechtsgrundlage Billigkeitsmaßnahme nach 163, 222, 227 AO Anwendbarkeit zuletzt durch Rechtsprechung bestätigt PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 28
29 Sanierungserlass (2)» Sanierungsbedürftigkeit Finanzverwaltung: erst, wenn Unternehmen infolge von Zahlungsunfähigkeit von der Insolvenz bedroht ist (OFD Hannover vom ) Literatur: Bei fehlender Kreditwürdigkeit vor Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit» Sanierungsfähigkeit Durch Sanierung wird Unternehmen wieder ertragsfähig Praxis: häufig Gutachten nach IDW-S6» Sanierungsabsicht der Gläubiger Sanierungsabsicht aller Gläubiger erforderlich Vermutung der Sanierungsabsicht bei gleichen Verzichtsquoten PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 29
30 Sanierungserlass (3)» Rechtsfolge 1. Vollständige Verrechnung des Sanierungsgewinns mit Verlustvorträgen 2. Stundung 3. Erlass nach abschließender Prüfung Bei Besserungsschein kein Erlass, sondern nur Stundung» Sonderprobleme Gewerbesteuer Schenkungsteuer PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 30
31 Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens Unternehmenskrise Vorläufiges Insolvenzverfahren o. Eröffnungsverfahren Eröffnetes Insolvenzverfahren Hauptverfahren Insolvenzgericht Verteilung Insolvenzantrag Eröffnungsbeschluss Berichtstermin Gläubigerversammlung Prüfungstermin Aufhebung PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 31
32 Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens (2) Hauptverfahren Sanierung im Planverfahren Liquidation Verteilung Übertragene Sanierung Eröffnungsbeschluss Berichtstermin Gläubigerversammlung Prüfungstermin Aufhebung PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 32
33 Insolvenzplan Planvorlage 218 InsO gerichtliche Vorprüfung 231 InsO Übermittlung zur Stellungnahme 232 InsO Planannahme & Bestätigung 235 ff. InsO Planüberwachung 260 InsO Wirkungen treten mit Rechtskraft der Bestätigung (( 248 InsO) + 2 Wochen 253 InsO) des Insolvenzplans ein ( 254 InsO) PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 33
34 eröffnetes Insolvenzverfahren Anmeldung von Forderungen Arten von Forderungen Insolvenzforderungen» Forderungen, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung schon bestanden haben ( 38 InsO)» nur wenn das Gericht hierzu auffordert, bspw. Zinsen ( 39, 174 InsO) Nachrangige Insolvenzforderungen Masseverbindlichkeiten» Forderungen, die der Insolvenzverwalter nach Eröffnung begründet hat» Können nicht zur Tabelle angemeldet werden PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 34
35 Besteuerung im Insolvenzverfahren» Steuerliche Erklärungspflichten sind vom InsV zu erfüllen» InsV ist Vermögensverwalter i.s.d. 34 AO Berichtigungspflicht 153 AO trifft auch InsV Erklärungspflicht ggf. auch für Zeiträume von Insolvenzeröffnung Pflicht zur Erstellung einer Steuerbilanz 370/378 AO können vom Stpfl. als auch vom InsV realisiert werden PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 35
36 Körperschaftsteuer (1)» Eröffnungsbeschluss Beginn des Liquidationzeitraums» Durch Betriebsfortführung begründete Steuern Masseverbindlichkeiten» Vor Eröffnung begründete Steuern Insolvenzforderung» Organschaft Insolvenz der Organgesellschaft Gewinn / Verlust im (Rumpf-) WJ vor Eröffnung Abführung an Organträger Gewinn / Verlust im Abwicklungszeitraum Versteuerung durch Organgesellschaft Insolvenz des Organträgers Organschaft hat nur Bestand, solange Zweck des Insolvenzverfahrens Unternehmenserhalt Organschaft endet, wenn Zweck des Insolvenzverfahrens die Abwicklung ist PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 36
37 Körperschaftsteuer (2) Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung Insolvenzzeitraum Insolvenzfreier Zeitraum es gelten die normalen Veranlagungsvorschriften mögliche Fallgestaltungen = wenn nach Verfahrensbeendigung noch Vermögen vorhanden ist; Teil des Abwicklungszeitraumes mit der Eröffnung wird der Betrieb eingestellt Der Betrieb wird fortgeführt Zunächst Fortführung dann Abwicklung des Betriebs Abwicklungszeitraum nach 11 Abs. 7 KStG beginnt mit Insolvenzeröffnung Einheitliche Gewinnermittlung im Veranlagungsjahr; insolvenzrechtliche Zuordnung der Steuerschuld nach allgemeinen Grundsätzen; kein Abwicklungszeitraum Unbeschadet der Insolvenzeröffnung einheitliche Gewinnermittlung im (Rumpf-)Wirtschaftsjahr, dann 11 Abs. 7 KStG PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 37
38 Gewerbesteuer» Verfahrenseröffnung ohne Auswirkung auf GewSt-Pflicht» Steuerpflicht endet bei Einzelunternehmen / PersG Aufgabe der werbenden Tätigkeit bei KapG Ende der Abwicklung» Durch Betriebsfortführung begründete Steuern Masseverbindlichkeiten» Vor Eröffnung begründete Steuern Insolvenzforderung PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 38
39 Umsatzsteuer» Insolvenzeröffnung ohne Auswirkung auf Unternehmereigenschaft» Unternehmereigenschaft endet nach allgemeinen Grundsätzen» Tätigkeit des InsV wird dem Schuldner zugerechnet» Aufteilung des Unternehmens in Vorinsolvenzlicher Teil Insolvenzfreies Vermögen Freigegebenes Vermögen» Fiskusprivileg ( 55 Abs. 4 InsO) Steuerforderungen des Fiskus aus dem Eröffnungsverfahren werden zu Masseverbindlichkeiten umqualifiziert PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 39
40 Umsatzsteuer Umsatzsteuerliche Organschaft Organschaft Insolvenz der Organgesellschaft Insolvenz des Organträgers Insolvenz des Organträgers und der Organgesellschaft Organschaft endet mit Einsetzung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters UStAE A 2.8 Abs. 12 S. 1 lt. BFH auch Ende bei schwachem vorläufigem Verwalter Grundsätzlich kein Ende der Organschaft UStAE A 2.8 Abs. 12 S. 3 Organschaft endet mit Einsetzung eines vorläufig starken Insolvenzverwalters bei Organgesellschaft UStAE A 2.8 Abs. 12 S. 1 lt. BFH auch Ende bei schwachem vorläufigen Verwalter PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 40
41 Umsatzsteuer Uneinbringlichkeit und Korrektur der Umsatzsteuer Steuerpflichtiger erbringt Lieferung oder sonstige Leistung, keine Entgeltvereinbarung Einsatz schwacher vorläufiger Verwalter Einsatz starker vorläufiger Verwalter Eröffnung Insolvenzverfahren: Insolvenzverwalter keine Korrektur der USt nach 17 UStG Korrektur der USt nach 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 i.v.m. Abs. 1 S. 1 UStG Korrektur der USt nach 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 i.v.m. Abs. 1 S. 1 UStG Forderungseinzug Soll- Versteuerung: kein 55 Abs. 4 InsO Ist- Versteuerung: Masseverbindlichkeit 55 Abs. 4 InsO erneute Korrektur der USt 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG Masseverbindlichkeit 55 Abs. 2 InsO erneute Korrektur der USt 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG Masseverbindlichkeit 55 Abs. 1 InsO PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 41
42 Umsatzsteuer» Verwertung von Sicherungsgut Sicherungsübereignung noch keine Lieferung Lieferung des (durch InsV vertretenen) Insolvenzschuldner SoLei des (durch InsV vertretenen) Insolvenzschuldners an den Sicherungsnehmer» Vorsteuer in der Insolvenz Vorsteuerkorrektur beim Insolvenzschuldner mit Insolvenzeröffnung Erneute Berichtigung, wenn InsV später zahlt PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 42
43 Haftung für Steuerschulden Insbesondere relevant 69 AO» Vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch Personen gem. 34, 35 AO Geschäftsführer, InsV» Kausalität von Pflichtverletzung und Steuerschaden Grds. Keine Kausalität des InsV, wenn Masse nicht für Erfüllung von Steueransprüchen ausreicht PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 43
44 Kontakt Sarah Wolf Partnerin Rechtsanwältin Fachanwältin für Insolvenzrecht PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Steuerberatungsgesellschaft. Rechtsanwälte Schifferstraße Duisburg Telefon: Telefax: PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 44
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