(Dritt-)Sicherungsgeber = Pfandbesteller. Gläubiger + Sicherungsnehmer Darlehen, 488 ff. persönl. Schuldner. Gläubiger. persönl.

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1 Pfandrechte b) Die Bestellung eines Pfandrechts durch einen Dritten: Dreipersonenverhältnis (Dritt-)Sicherungsgeber = Pfandbesteller an beweglichen Sachen und Rechten (Forderungen) Vertragliche Pfandrechte, 1204 ff. BGB Gesetzliche Pfandrechte Pfändungspfandrechte Hypotheken, 1113 ff. BGB an unbeweglichen Sachen Grundpfandrechte Grundschulden, 1191 ff. BGB Rentenschulden, 1191 ff. BGB Gläubiger + Deckungsverhältnis abhängig vom Bestehen einer Forderung, also akzessorisch nicht akzessorisch 2 5 Zweck: bewegliche Sache oder (Forderungs-)Recht kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache bzw. dem Recht zu suchen ( 1204) Rechtsnatur: Beschränkt dingliches Recht Pfandrechtsobjekt Beteiligte Personen 1. Vertragliche Pfandrechte a) Pfandleihe 2 II: Die Arten der Pfandrechte b) Bankverkehr: Banken lassen sich ein Pfandrecht an den in ihrer Verwahrung befindlichen Wertpapieren und Wertgegenständen einräumen (Nr. 14 AGB-Banken) c) Wertpapierverpfändung beim sog. Lombardkredit (Kredit zur Deckung eines kurzfristigen Finanzbedarfs) 3 6 a) Die Bestellung eines Pfandrechts durch den persönlichen Schuldner: Zweipersonenverhältnis 2. Gesetzliche Pfandrechte 2 II: Die Arten der Pfandrechte a) Grundgedanken: Entstehung kraft Gesetzes, aber Entstehungsgrund regelmäßig Vertragsverhältnis: Sicherung der vorleistenden Partei durch ein Pfandrecht an Gegenständen der anderen Vertragspartei Gläubiger Sicherungsgeber b) Besitz- und Einbringungspfandrechte aa) Besitzpfandrecht: Sache muss in Besitz des Gläubigers sein; das Pfandrecht besteht nur so lange, wie dieser Zustand andauert (1) Pächterpfandrecht für Forderungen gegen den Verpächter bezügl. Inventar, 583 (2) Werkunternehmerpfandrecht an den dem Besteller gehörenden beweglichen Sachen ( 647) (3) analoge Fälle im Handelsrecht: Kommissionär ( 397 HGB), Spediteur ( 464 HGB), Frachtführer ( 441 HGB) und Lagerhalter ( 475b HGB) 4 7 1

2 2 II: Die Arten der Pfandrechte bb) Einbringungspfandrecht: Gläubiger muss nicht Besitzer werden; es genügt, dass die Sache "eingebracht" worden ist (1) Vermieter- und Verpächterpfandrecht an eingebrachten Sachen des Mieters/Pächters ( 562, 581) (2) Gastwirtspfandrecht ( 704) c) Mehrfachverpfändung desselben Gegenstands für verschiedene Forderungen aa) Belastung mit mehreren Pfandrechten möglich bb) Rangverhältnis nach dem Prioritätsprinzip: maßgeblich ist der Bestellung des vertraglichen Pfandrechts, und zwar auch dann, wenn das Pfandrecht für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist ( 1209) cc) Ausnahmen vom Prioritätsprinzip: (1) 443 HGB: gesetzliche Pfandrechte der Kommissionäre, Spediteure, Lagerhalter, Frachtführer, soweit sie durch Versendung oder Beförderung entstanden sind, haben Vorrang (2) 1208: gutgläubiger Vorrangserwerb d) bei Verpfändung mehrerer Gegenstände für dieselbe Forderung entsteht ein Gesamtpfandrecht, bei dem jeder Gegenstand für die gesamte Forderung haftet ( 1222) II: Die Arten der Pfandrechte 3. Pfändungspfandrecht a) Entstehung aa) Pfändung durch Gerichtsvollzieher bei beweglichen Sachen, 808 ff. ZPO bb) Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts bei Forderungen, 828 ff. ZPO, und sonstigen Vermögensrechten, 857 ZPO b) Rechtsnatur h.m., sog. gemischte privat-/öffentlichrechtliche Theorie: Pfändungspfandrecht als dritte Art eines bürgerlich-rechtlichen Pfandrechts, 1204 ff. gelten, soweit nicht die Natur des Pfändungspfandrechts entgegensteht (insbes. Akzessorietät, Übertragung und Untergang). Forderung wird vom Schuldner bezahlt u. erlischt, 362 BGB Pfandrecht erlischt auch, 1252 BGB Folgen der Akzessorietät Forderung wird vom Gläubiger abgetreten, 398 BGB Pfandrecht geht mit, 1250, 412, 401 BGB Pfandrecht und Forderung treffen in einer Person zusammen Forderung und Pfandrecht erlöschen (Konfusion) Pfandsache wird zurückgegeben, 1223 BGB Pfandrecht als dingliches Verwertungsrecht a) Gläubiger ist berechtigt, Befriedigung (durch Pfandverkauf, 1204) aus der Sache zu suchen b) Gegenstand: Einzelgegenstand oder bestimmtes Vermögensrecht (Grundsatz der Spezialität) 2. Pfandrecht und gesicherte Forderung a) Abhängigkeit vom Bestand der Forderung (strenge Akzessorietät) aa) Grundsatz: Pfandrecht entsteht nicht, wenn und solange die gesicherte Forderung nicht besteht, und es erlischt, wenn und soweit die gesicherte Forderung nicht mehr besteht ( 1204, 1210, 1252, 1273 II) bb) Lockerung, wenn Pfandrecht für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt wird ( 1204 II): Pfandrecht entsteht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einigung und Besitzeinräumung, wenn die Forderung später entsteht

3 b) Abhängigkeit vom Inhalt und Umfang der Forderung aa) Umfang der Haftung: Forderung in ihrem jeweiligen Bestand sowie Nebenforderungen ( 1210) bb) Verwertung ist erst bei Fälligkeit der gesicherten Forderung zulässig ( 1228 II) cc) Verpfänder kann nicht nur die ihm persönlich zustehenden Einreden gegen das Pfandrecht geltend machen, sondern darf sich auch auf alle Einreden berufen, die der persönliche Schuldner gegen die Forderung geltend machen könnte ( 1211) dd) Verpfänder kann die dem Pfandgläubiger gegenüber die nach 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen, 1211 (Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit) a) Die Bestellung eines Pfandrechts durch den persönlichen Schuldner: Zweipersonenverhältnis Gläubiger Sicherungsgeber c) Abhängigkeit bei der Übertragung der Forderung Pfandrecht kann nicht für sich allein übertragen werden ( 1250 I 2), sondern nur durch Abtretung der gesicherten Forderung ( 398, 1250 I 1, 1251 I/ 401) Übergang des Pfandrechts im Anschluss an einen gesetzlichen Forderungsübergang ( 1250, 412) d) Befriedigung bb) Befriedigung durch Verpfänder, der nicht der persönliche Schuldner ist: (1) Zahlung erfolgt auf die persönliche Forderung gem S. 1, 1250, die Forderung und das Pfandrecht gehen für Regresszwecke auf Verpfänder über ( 1225, 412, aber 1256 I 1: Konsolidation, grds. kein Eigentümerpfandrecht möglich!! - aber ggf. Ausn.: 1256 II) (2) Verpfänder hat Ablösungsrecht gem. 1249, 268 III, d) Befriedigung aa) Befriedigung durch den persönlichen Schuldner = Verpfänder: (1) Forderung erlischt ( 362 I) (2) Pfandrecht erlischt ebenfalls ( 1252) (3) Pfandsache ist zurückzugeben ( 1223, ggf. 985) b) Die Bestellung eines Pfandrechts durch einen Dritten: Dreipersonenverhältnis Gläubiger + (Dritt-)Sicherungsgeber = Pfandbesteller Deckungsverhältnis

4 b) Die Bestellung eines Pfandrechts durch einen Dritten: Dreipersonenverhältnis Gläubiger + (Dritt-)Sicherungsgeber = Pfandbesteller Deckungsverhältnis b) Gutgläubiger (Erst-)Erwerb aa) Vertragliches Pfandrecht (1) nach allgemeinen Regeln möglich ( 1207 i.v.m. 932, 934, 935) (2) 366 I HGB gilt ebenfalls (Erweiterung um die Fälle fehlender Verfügungsbefugnis) (3) beachte: die für die Bösgläubigkeit nach 932 II maßgebliche Erkundigungspflicht ist weniger weitgehend als beim Eigentumserwerb, insbes. keine Notwendigkeit zur Vorlage des Kfz-Briefs (4) beachte weiter: guter Glaube überwindet nur das fehlende Eigentum des Verpfänders, nicht das Fehlen der gesicherten Forderung (s. aber 405) (5) beachte weiter: kein gutgl. Zweiterwerb des Pfandrechts durch Abtretung einer angeblich pfandrechtsgesicherten Forderung möglich, weil Pfandrechtserwerb nur gesetzliche Folge der Forderungszession (h.m., str.) (6) gutgläubiger Erwerb des Vorrangs möglich ( 1208) Bestellung des Pfandrechts a) Einigung und Übergabe aa) Grundsatz: Einigung + Übergabe erforderlich (Übertragung von unmittelbarem Besitz), 1205 I 1 = analog zu 929 S. 1 bb) bloße Einigung genügt ( 1205 I 2 = analog zu 929 S. 2), wenn der Gläubiger schon im Besitz der Sache ist mittelbarer Besitz reicht, sofern nicht für den Eigentümer ausgeübt wurde) cc) Einigung + Übertragung des mittelbaren Besitzes + Übertragungsanzeige ( 1205 II abweichend von 931) (1) Zweck der Anzeige: Publizität, 407 (2) Anzeige als empfangsbedürftige Willenserkl., Rücknahme nach Zugang nur mit Zustimmung des Gl. ( 409 II) (3) Anzeige nur durch Verpfänder (Gl. nur, wenn Bote, Vertreter oder ermächtigt) 21 bb) Gesetzliches Pfandrecht (1) kein gutgläubiger Erwerb von besitzlosen gesetzlichen Pfandrechten! (2) gutgläubiger Erwerb beim gesetzlichen Besitzpfandrecht (z.b. 647) str. Fall 1: V hatte von E ein Kfz unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Nach dem Kaufvertrag war V verpflichtet, die erforderlich werdenden Reparaturen auf eigene Kosten ausführen zu lassen. Nach einem Unfall ließ V den Wagen in der Werkstatt des G, der keine AGB verwendet, reparieren. Da V weder die fälligen Raten noch die Rechnung bezahlt, tritt E vom Vertrag zurück und verlangt von G die Herausgabe des Kfz. Dies verweigert G. Zu Recht? (nach BGHZ 34, 122) EV-Verkäufer Besteller Werkunternehmer E Abs. 2/EV-----> V > G Eigentümer Verpfänder Pfandgläubiger? 24 dd) Einigung + Einräumung des qualifizierten Mitbesitzes ( 1206) (1) wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet ( Alt.): Verpfänder und Gläubiger sind nur zusammen in der Lage, den Besitz auszuüben (2) mittelbarer Mitbesitz, wenn sich die Sache im Besitz eines Dritten (Pfandhalter) befindet ( Alt.) ee) nicht (!!): Einigung + Vereinbarung eines Besitzkonstituts i.s.v. 930 bb) Gesetzliches Pfandrecht (1) kein gutgläubiger Erwerb von besitzlosen gesetzlichen Pfandrechten. (2) gutgläubiger Erwerb beim gesetzlichen Besitzpfandrecht (z.b. 647) str. Fall 2: Die Kfz-Reparaturwerkstatt G baut in ein für V repariertes Kfz einen Austauschmotor ein. Nach den AGB des G dienen Sachen des Auftraggebers als Pfand, die in den Besitz des G gelangen. V hatte, was G nicht wusste, das Kfz seiner Bank E sicherungsübereignet und dieser auch den Kfz-Brief übergeben. Hat G ein Pfandrecht am Kfz erworben? (nach BGHZ 68, 323) 22 Bank Besteller Werkunternehmer E < SichÜE----- V > G Eigentümer Verpfänder Pfandgläubiger? 25 4

5 (2) gutgläubiger Erwerb beim gesetzlichen Besitzpfandrecht umstritten, vor allem für Werkunternehmer ( 647): (a) BGH, h.m.: gutgläubiger Erwerb nach 1257, 1207, 932 scheitert bereits am Wortlaut des 1257 ("entstandenes" Pfandrecht), zudem kenne das den gutgläubigen Erwerb nur beim rechtsgeschäftlichen Erwerb, also einer rechtsgeschäftlichen Verfügung, die Grundlage für den Gutglaubenserwerb sein könnte (b) a.a.: 1257, 1207, 932 gelten entsprechend 3. Schutz des Pfandrechts und Ansprüche des Pfandgläubigers a) als beschränkt dingliches Recht Schutz gegen Eingriffe Dritter ( 823 I, 1004, 812 I 1 2. Alt.) b) dinglicher Herausgabeanspruch und Folgeansprüche gegen dritte nichtberechtigte Besitzer ( 1227, 985, 987ff.) c) Herausgabeanspruch zur Vorbereitung des Pfandverkaufs gegen Verpfänder, Eigentümer, Pfandhalter ( 1231) d) Herausgabeanspruch des Zessionars gegen Zedenten bei Forderungsübertragung ( 1251) e) in Zwangsvollstreckung gegen Verpfänder: Klage auf vorzugsweise Befriedigung ( 805 ZPO) f) in der Insolvenz des Verpfänders: Absonderungsrecht ( 50, 166ff. InsO) g) Strafbarkeit der Pfandkehr ( 289 StGB) (3) Alternativkonstruktionen: (a) das Pfandrecht entstehe analog 647, 183, 185 I, wenn der Eigentümer durch eine Reparaturklausel eingewilligt habe (Medicus); aber: unzulässige Verpflichtungsermächtigung, Umgehung der 164 ff. (b) ZBR für Verwendungsersatzansprüche nach 994, 1000 (Rspr.): unschädlich, dass Verwendungen schon zur Zeit der noch bestehenden Besitzberechtigung erfolgten (c) zusätzliche Vereinbarung eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts, sogar durch AGB des Werkunternehmers zulässig (BGH, aber problematisch: überraschende Klausel, konstitutionelle Bösgläubigkeit, weil nur bei bestellerfremden Sachen von Bedeutung) 2 V: Pfandrecht an Rechten V. Pfandrecht an Rechten ( 1273ff.) 1. Bestellung des Pfandrechts a) Rechte allgemein Anwendbarkeit der 1204 ff. ( 1273 II) Form: es gelten die für die Übertragung des jeweiligen Rechts geltenden Vorschriften, 1274 b) Forderungen ( 1279ff.) aa) Einigung über die Verpfändung zwischen Pfandgläubiger und Gläubiger der verpfändeten Forderung bb) + Verpfändungsanzeige an den Schuldner, 1280 (unpraktisch, Praxis weicht auf die Sicherungsabtretung aus) (d) gesetzliches Pfandrecht erstreckt sich auf das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers Gesetzliches Schuldverhältnis ( , ) insbes.: Pfandgläubiger ist zu sorgfältiger Verwahrung des Pfandes verpflichtet ( 1215 i.v.m. 688ff. [ohne 690], s. auch 1219 bei drohendem Verderb oder Wertminderung) 2.Rechtsverhältnis vor der Pfandreife 2 V: Pfandrecht an Rechten a) Schuldner der verpfändeten Forderung darf nur gemeinsam ("gemeinschaftlich") an den Pfandgläubiger und den Verpfänder leisten, 1281 b) Schutz des gutgl. Schuldners durch 1275,

6 1. Verwertung des Pfandrechts an beweglichen Sachen a) Voraussetzungen aa) "Pfandreife": Fälligkeit der gesicherten Forderung, 1228 ff., insbes I, 1282 bb) 1229: Verbot der Verfallklausel (wenn im Vorhinein vereinbart!) b) Verwertungsarten, 1228 I aa) i.d.r. Privatverkauf (1) i.d.r. öffentliche Versteigerung, 1233ff., 1235 I (2) freihändiger Verkauf, 1235 II, 1221 bb) nach Zwangsvollstreckungsrecht, 1233 II Forderung ist ganz oder zum Teil fällig (Pfandreife) Der Gläubiger darf die Sache nun verwerten, 1228 II BGB Verwertung erfolgt durch Verkauf, 1228 I BGB. Es gelten die 1233 BGB Vorherige Androhung, 1234 I BGB 1-monatige Wartefrist, 1234 II BGB Öffentliche Bekanntmachung, 1237 BGB Abhaltung des Termins Abgabe von Geboten und Zuschlagserteilung, 1239 BGB Es kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Gläubiger und dem Ersteher zustande, 156 BGB c) Verwertung durch Verkauf des Pfandgegenstandes im Wege öffentlicher Versteigerung ( 1235 I mit 383 III) aa) privater Verkauf durch den Versteigerer; 1228 I 2. Verwertung des Pfandrechts an Rechten a) Forderungen: Gläubiger zieht Forderung ein b) sonstige Rechte: 1277 mit 844, 857 ZPO bb) Verkäufer/Veräußerer bleibt der Pfandgläubiger, Gerichtsvollzieher/Auktionator als Vertreter cc) Kaufvertrag (1) kommt mit dem Gebot (Offerte) und dem Zuschlag (Annahme) gem. 156 zustande (2) Haftung für Sachmängel (früher 461 a.f.) (3) Haftung für Rechtsmängel entbehrlich wegen 1242 II: Rechte Dritter erlöschen, selbst wenn sie dem Erwerber bekannt waren (Ausn. zu 936) dd) Übereignung nach 929ff., nicht durch Zuschlag (anders bei hoheitlicher Zwangsversteigerung, vgl. 90 ZVG) gutgläubiger Erwerb des Erstehers möglich, wenn Pfandrecht nicht bestand oder wesentliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen fehlen ( 1244, sogar bei Abhandenkommen) Pfandgläubiger erwirbt Eigentum am Erlös ( 1247 S. 1), soweit zur Befriedigung notwendig 2 VII: Erlöschen des Pfandrechts 1. allgemeine Erlöschensgründe Erlöschen der gesicherten Forderung, 1252 freiwillige Rückgabe der Pfandsache, 1253, 1278 Vereinigung des Pfandrechts mit dem Eigentum (Konsolidation), 1256, 1273 II

7 2 VII: Erlöschen des Pfandrechts 2. besondere Erlöschensgründe für gesetzliche Pfandrechte a) Vermieter- und Verpächterpfandrecht ( 562a): Entfernung mit Wissen und ohne Widerspruch des Vermieters b) Pfandrechte der Kommissionäre, Spediteure, Lagerhalter ( 397, 410, 457 HGB): jeglicher Besitzverlust c) Frachtführer, Verfrachter: Nichtgeltendmachung 3 Tage ( 440, 457 HGB) bzw. 30 Tage ( 623 HGB) nach Ablieferung 38 7

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