Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7
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- Gottlob Langenberg
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1 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Vorüberlegungen Im Folgenden soll ein Überblick darüber gegeben werden, wie es sich auswirkt, wenn zu dem typischen Verhältnis von Gläubiger und Schuldner noch eine dritte Person hinzutritt. Die Abtretung (Zession), 398 ff. Zum Verständnis der Abtretung ist es unabdingbar, dass man sich vor Augen führt, dass es sich bei der Abtretung um einen eigenständigen Vertrag handelt, der den Übergang einer Forderung bewirkt. Es handelt sich bei der Abtretung also um ein Verfügungsgeschäft, das unabhängig vom zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft ist (Abstraktionsprinzip!). Da es keinen, dem Besitz vergleichbaren, Rechtsscheinsträger beim Forderungsübergang gibt, ist der gutgläubige Erwerb einer Forderung ausgeschlossen. Der Abtretungsvertrag wird zwischen dem Inhaber der Forderung (Zedent) und dem Forderungsempfänger (Zessionar) geschlossen. Bei der Abtretung gilt der Prioritätsgrundsatz, d. h. wird eine Forderung von ein und derselben Person mehrmals hintereinander abgetreten, so ist nur die erste Abtretung wirksam, die alle Voraussetzungen erfüllt. Dem Schutz der Beteiligten an der Abtretung dienen die 399 ff. Die Voraussetzungen der Abtretung sind Einigung zwischen Zedent und Zessionar und Berechtigung des Zedenten. Die Schuldübernahme, 414 ff. Mit dem 414 eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, dass eine Schuld von einem Dritten durch einen Übernahmevertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer übernommen wird. Die Wirkung ist, dass der Dritte (Übernehmer) an die Stelle des ursprünglichen Schuldners tritt, der ursprüngliche Schuldner wird von seiner Leistungspflicht frei und der Übernehmer ist dem Gläubiger allein zur Erfüllung verpflichtet. Der Charakter der Schuld bleibt durch die Übernahme unverändert auch hinsichtl. der Verjährung. Der Übernahmevertrag ist grds. formfrei (Ausnahme: Die übernommene Verpflichtung ist formbedürftig, etwa wegen 311 b I). Der Übernahmevertrag ist abstrakt vom Verhältnis zwischen Altschuldner und Übernehmer, 417 II. Nach 415 I bedarf es bei der Schuldübernahme keiner Mitwirkung des Schuldners. Es wird allerdings vertreten, dass er entsprechend 333 ein Recht auf Zurückweisung der Übernahme hat. Der Schuldbeitritt Der Schuldbeitritt (sog. kumulative Schuldübernahme) ist im Gesetz nicht geregelt, seine Zulässigkeit ergibt sich aber aus der Typenfreiheit des BGB ( 241). Die Wirkung des Schuldbeitritts ist, dass der Eintretende neben den Altschuldner in das schon bestehende Schuldverhältnis eintritt. Er haftet dem Gläubiger neben dem ursprüngl. Schuldner. Es handelt sich bei dem Schuldbeitritt also um die freiwillige Begründung einer Gesamtschuld. Für die Formbedürftigkeit gilt das zur Schuldübernahme Gesagte. Voraussetzung für den Schuldbeitritt ist die Einigung der ursprünglichen Vertragsparteien mit der beitretenden Partei. Beachte: Die Abgrenzung zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt ist häufig nicht klar. Es kommt daher auf die Auslegung der Erklärungen an. Auslegungshilfe ist, dass die Bürgschaft formbedürftig ist und dass mit der Bürgschaft für eine fremde Schuld eingestanden werden soll, während bei dem Schuldbeitritt eine eigene Verbindlichkeit begründet wird. Die Gesamtschuld Die Gesamtschuld ist in 421 f. geregelt. Ihr wesentlicher Inhalt ist, dass mehrere Schuldner einem einzigen Gläubiger in der Weise zur Leistung verpflichtet sind, dass der Gläubiger von jedem Schuldner die komplette Leistung, gleichwohl jedoch insgesamt nur einmal zu fordern AG Unterlagen auch unter: 1
2 berechtigt ist. Die Wirkung der Leistung eines Gesamtschuldners ist, dass die komplette Schuld erlischt. Demjenigen Gesamtschuldner, der geleistet hat stehen evtl. Ausgleichsansprüche gegen die übrigen Gesamtschuldner zu, 426 I 1. Gesamtschuld entsteht entweder kraft Gesetzes ( 613a II; 769; 840 I; 2058) oder Kraft vertraglicher Vereinbarung (etwa durch Schuldbeitritt, im Zweifel, wenn sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zur Erbringung einer teilbaren Leistung verpflichtet haben, 427, oder wenn mehrere eine unteilbare Leistung schulden, etwa Auflassung durch Miteigentümer) Vertrag zugunsten Dritter Beim Vertrag zugunsten Dritter handelt es sich um die Konstellation, dass ein Schuldner und ein Gläubiger einen schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrag abschließen, aus dem ein Dritter einen eigenen Anspruch gegen den Schuldner erhalten soll. Es sind demnach drei Personen beteiligt: - Gläubiger und Schuldner, die einen Vertrag nach den allgemeinen Regeln für Rechtsgeschäfte schließen. - Der Dritte, der am Vertragsschluss nicht mitzuwirken braucht, aber dennoch ein Forderungsrecht gegen den Schuldner haben soll Der Dritte erwirbt einen Anspruch gegen den Schuldner, 328 I und zwar so, dass das Forderungsrecht niemals zum Vermögen des Gläubigers gehört. Allerdings sieht die Auslegungsregel des 335 für Zweifelsfälle vor, dass dem Gläubiger ein Forderungsrecht neben dem Dritten zusteht. Beachte: Man unterscheidet echten und unechten Vertrag zugunsten Dritter. Der Unterschied liegt darin, dass beim unechten Vertrag zugunsten Dritter der Schuldner ermächtigt ist, mit befreiender Wirkung auch an den Dritten zu leisten. Das Forderungsrecht steht aber allein dem Gläubiger zu. Beim echten Vertrag zugunsten Dritter sind zwei Vertragsverhältnisse zu unterscheiden: - Das Deckungsverhältnis (zwischen Gläubiger und Schuldner) - Das Valutaverhältnis (zwischen Gläubiger und Drittem) Das Valutaverhältnis bildet im Verhältnis zwischen Drittem und Gläubiger den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung Die Drittschadensliquidation Die Drittschadensliquidation ist eine Rechtsfigur, die entwickelt wurde, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden. Grds. kann ein Vertragspartner den aus einer Vertragsverletzung entstandenen Schaden nur dann geltend machen, wenn er bei ihm selbst, also in seinem Vermögen eingetreten ist. Wirkt sich die Pflichtverletzung auf das Vermögen eines am Vertrag unbeteiligten Dritten aus, so ist dieser auf die allgemeinen Ersatzansprüche verwiesen (Deliktsrecht, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). In Ausnahmefällen ist es aber dem Vertragspartner erlaubt, Schäden eines Dritten bei seinem Vertragspartner zu liquidieren. Dies ist indes nur zulässig, wenn das durch den Vertrag geschützte Interesse infolge der rechtlichen Beziehungen zu einem Außenstehenden in der Weise auf diesen verlagert ist, dass der Schaden ihn und nicht den Gläubiger trifft (etwa bei der mittelbaren Stellvertretung). In diesen Fällen darf der Schuldner keinen Vorteil daraus ziehen, dass sein Vertragspartner keinen Schaden hat und derjenige, der geschädigt worden ist in keiner rechtlichen Beziehung zum Schuldner steht. Die Rspr. und die Lehre haben für bestimmte Fallgruppen, in denen der Schaden anstelle beim Vertragsgläubiger aus Sicht des Schuldners zufällig bei einem Dritten eintritt, den Grundsatz entwickelt, dass der Anspruchsinhaber den Schaden des Dritten liquidieren kann. Die Voraussetzungen sind: 1. Anspruch aber kein Schaden d.h. dem Vertragspartner ist aus der Pflichtverletzung kein Schaden entstanden 2. Schaden aber kein Anspruch AG Unterlagen auch unter: 2
3 Die Rechtsfolgen sind: Der Dritte hat einen Schaden, ihm steht aber der Anspruch nicht zu, der durch die Drittschadensliquidation geltend gemacht werden soll. 3. Zufällige Schadensverlagerung Aus der Sicht des Schädigers handelt es sich um eine atypische Schadensverlagerung 1. Schadensliquidation im Drittinteresse Der Vertragspartner kann den Schaden des Dritten im eigenen Namen liquidieren 2. Entschädigung des Dritten Der Anspruchsinhaber ist i.d.r. gehalten, den Anspruch an den Dritten abzutreten. Er kann sofort auf Leistung an den Dritten klagen. Die für die Drittschadensliquidation anerkannten Fallgruppen sind: 1. Versendungskauf, vgl. 421 HGB 2. Vermächtnis 3. Treuhandgeschäft 4. Sicherungsabtretung 5. Obhutsfälle Lösung Fall 1a) Einwendungen des Schuldners Vorüberlegung: Klägerbegehren? Z möchte seine Forderung realisieren. AG? 433 II, 398 Der Z könnte erfolgreich gegen A vorgehen, wenn er Inhaber einer entsprechenden Forderung wäre, 433 II, 398. I. Vorgehen aus der Forderung KV? (+) Anspruch aus 433 II (+) Wirksame Abtretung? Einigung zwischen Z und B? (+) Berechtigung des B? B = Forderungsinhaber? (+) Verfügungsbeschränkung od. Unabtretbarkeit, 399 f.? (-) Kein gutgläubiger Erwerb? (+) Abtretung wirksam Z ist neuer Inhaber der Forderung und kann aus ihr vorgehen. Aber: 404 bestimmt, dass der Schuldner dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegensetzen kann, die ihm ggü. dem alten Gläubiger auch zustanden. Hier kommt die Einrede des nichterfüllten Vertrages, 320 in Betracht. 320? B dürfte noch nicht erfüllt haben. Nach 433 I 2 muss er mangelfrei erfüllen, dies hat er nicht getan. Dem A stehen also die Rechte aus 437 Nr.1 i.v.m. 439 zu, der A kann also Nachlieferung verlangen. Hier hat B noch nicht nachgeliefert, mithin noch nicht erfüllt. Dem A steht gegenüber der Kaufpreisforderung des B die Einrede aus 320 zu. Diese kann er nach 404 auch dem Z entgegenhalten. Zwischenergebnis: Aus der abgetretenen Kaufpreisforderung kann der Z nicht gegen den A vorgehen. II. Vorgehen aus dem Pfandrecht Ist Z Inhaber des Pfandrechts geworden? Der 1250 bestimmt, dass das Pfandrecht streng akzessorisch der Forderung folgt. Der 401 stellt darüber hinaus klar, dass mit der Abtretung der Forderung auch das Pfandrecht kraft Gesetzes (cessio legis) auf den neuen Gläubiger ü- bergeht. Der Z hätte also als neuer Pfandgläubiger einen Anspruch auf Herausgabe der Uhr AG Unterlagen auch unter: 3
4 nach 1227, 985. Allerdings bestimmt 1211, dass der Verpfänder dem Pfandgläubiger die Einreden gegenüber geltend machen kann, die dem Schuldner auch zustanden. Da dieses Recht nach 404 auch gegen den neuen Gläubiger gilt und dem A die Einrede aus 320 zusteht, s.o., kann der Z auch nicht aus dem Pfandrecht vorgehen. Ergebnis: Der Z kann nicht erfolgreich gegen den A vorgehen. Lösung Fall 1b) Leistung an den bisherigen Gläubiger Vorüberlegung: Interessenlage? C will Befriedigung der Forderung und B will nicht noch mal zahlen. AG für C? Forderung i.v.m. 398 C könnte Leistung von B verlangen, wenn die Forderung des A gegen B wirksam auf ihn ü- berging, 398. Forderung? (+) Ursprgl. hatte A eine Forderung gegen B. Wirksame Abtretung? Einigung? (+) Berechtigung? (+) Abtretung (+) C ist Inhaber der Forderung und kann aus ihr vorgehen. Aber: Die Forderung könnte erloschen sein, weil B an A gezahlt hat. Erlöschen? 362? (-) A war nicht mehr Gläubiger Forderung ist durch die Zahlung nicht erloschen. Aber: Anderes Ergebnis wegen 407 I? C müsste die Zahlung als Erfüllung gegen sich gelten lassen, wenn B gutgläubig war. Gutgläubigkeit des B? (+) Die Wirkung des 407 I greift ein. Der B kann sich auf 407 berufen und erklären, dass die Leistung gegen C gelten soll, die Schuld wäre damit erloschen. Der Ausgleich zwischen A und C findet dann über 816 II statt. Der B kann es aber auch unterlassen, sich auf 407 I zu berufen. Dann bliebe die Forderung bestehen und er könnte die Leistung an A nach 812 I 1 1. Alt. zurückfordern Ergebnis: Der C kann nur dann erfolgreich die Leistung von B verlangen, wenn dieser auf die Geltendmachung des 407 I verzichtet. Der A müsste dem B in diesem Fall nach 812 I 1 1.Alt. die Leistung herausgeben. Machte der B den 407 I für sich geltend, so muss der A dem C die Leistung nach 816 II herausgeben. Lösung Fall 2 Schuldübernahme Vorüberlegung: Klägerbegehren? Die B-Bank will ihre Darlehenssumme zurück AG? 488 I 1 Die B-Bank könnte einen Anspruch auf Zahlung haben, wenn zwischen ihr und dem A ein wirksamer Darlehensvertrag bestünde, 488 I 1 Darlehensvertrag? (+) Der Anspruch der B-Bank besteht Aber: Ist der Anspruch noch gegen A gerichtet? Durch die Übernahme des C könnte sich der Anspruch nun gegen ihn richten. Laut Vertrag wurde nur die Hypothek übernommen und nicht die Darlehensschuld. In der Praxis kommen solche Verträge häufig vor und in den meisten Fällen kann man durch Auslegung dazu kommen, dass die Dahrlehensschuld auch übernommen werden sollte. Anspruch ist jetzt gegen C gerichtet? 415 I 1 bestimmt, dass der Gläubiger eine Schuldübernahme genehmigen muss. Für den Sonderfall der Hypothekenschuld gilt zwar die Ausnahme, dass eine Genehmigung nach Ablauf von 6 Monaten als erteilt gilt, allerdings zählen diese 6 Monate nicht von der Übernahme an sondern von dem Zeitpunkt an, in dem dem Gläubiger die Übernahme mitgeteilt wird. Hier hat A der B-Bank gar nichts mitgeteilt. Keine Genehmigung durch den Gläubiger und keine Schuldübernahme. AG Unterlagen auch unter: 4
5 Der Anspruch ist nach wie vor gegen A gerichtet. Ergänzung: Was passiert, wenn A leistet? Der Anspruch erlischt, 362 I. Kann A von C etwas verlangen? (+) Aus dem Kaufvertrag i.v.m. 415 III kann A Ersatz von C verlangen. Nach 1164 geht die Hypothek der B-Bank auf A über, die dann den Ersatzanspruch sichert. Ergebnis: Die B-Bank kann die Leistung von A verlangen, der seinerseits einen Ersatzanspruch gegen C erhält. Lösung Fall 3 Gesamtschuld Vorüberlegung: Begehren der F? F will aus dem Vertrag heraus und möglichst keine Miete mehr zahlen. F könnte den Vertrag für ihren Teil beenden und keine Miete mehr zahlen müssen, wenn sie den Vertrag wirksam kündigen könnte, 542. MV? S und F haben den Vertrag gemeinsam geschlossen und haften daher als Gesamtschuldner, 427. Kündigung? Grds. möglich 542. Aber gemeinsam abgeschlossener Mietvertrag kann nur gemeinsam gekündigt werden. 425 II bringt hier kein anderes Ergebnis, da er nur die Fälligkeitskündigung ( Ereignis i.s.d. 286 II Nr.2; 488 III 1; 608 I) meint. Anspruch der F auf Mitwirkung an der Kündigung gegen S? Direkte Regelung (-) Aber: Regeln der Gemeinschaft ( 741 ff.) und Gesellschaft ( 705 ff.) sind entsprechend anwendbar. Hier Regeln über die Auflösung Auseinandersetzungsvorschriften 733; 755. Die 733; 755 enthalten zwar keinen direkten Anspruch auf Mitwirkung bei der Kündigung, sie Regeln aber die Abwicklung der Verbindlichkeiten und setzen somit das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs voraus, da sonst das Entstehen neuer Verbindlichkeiten nicht zu verhindern wäre. Der F steht ein Anspruch auf Mitwirkung bei der Kündigung gegen S zu. Die Mietzinsen schuldet sie gemäß 535 S. 2; 427. Die Tatsache, dass sie die Wohnung nicht nutzt ist nach 537 I 1 unerheblich. Ergebnis: Der neue Freund wird antworten, dass die F entsprechend 733; 755 einen Anspruch auf Mitwirkung bei der Kündigung gegen S hat, der nur dadurch erfüllbar ist, und im Übrigen weiterhin bis zum Ende des Mietverhältnisses die Mietzinsen zahlen muss. Lösung Fall 4 Vertrag zugunsten Dritter Vorüberlegung: Klägerbegehren? A will von F Ersatz für die Mehrkosten des Fluges mit der anderen Gesellschaft. AG? 283; 280 I Der A könnte einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Heimflug mit der anderen Gesellschaft haben, wenn ihm ein entsprechender Anspruch gegen F überhaupt zusteht und seine Voraussetzungen erfüllt sind, 283; 280 I. Vertrag? Zwischen A und F? (-) Zwischen R und F? (+) Anspruch aus diesem Vertrag für A? Nur, wenn es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt, 328 I. Vertrag zwischen R und F = Vertrag zugunsten Dritter? Ausdrückliche Bestimmung? (-) Gesetzliche Auslegungsregeln der 329 f.? (-) 328 II die Umstände und insbesondere der Zweck des Vertrages ist für die Auslegung maßgeblich. Durch Auslegung ist der Parteiwille zu ermitteln. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses stand noch gar nicht fest, dass A der Reisende sein würde. Es reicht aber aus, dass die Person des Begünstigten bestimmbar ist. Dies ist der Fall Der jeweilige Reisende. Der F war auch bekannt, dass der Reisende z. Ztpkt. Des Vertragsschlusses noch nicht bekannt war. Gleichwohl ist es Zweck des Chartervertrages Personen zu befördern, die durch den Charterer (R) oder einen Dritten bestimmt werden sollen. AG Unterlagen auch unter: 5
6 Es ist sachgerecht, dass ein direkter Anspruch für die später benannten Passagiere aus dem Vertrag zwischen F und R angenommen wird. Aus dem Parteiwillen, der dem Vertrag zugrunde liegt und der späteren Bestimmung des A durch R ist ein eigener Anspruch des A aus dem Vertrag zwischen R und F begründet worden. Unschädlich ist, dass der Chartervertrag ein gegenseitiger Vertrag ist, beim Vertrag zugunsten Dritter wird der Dritte nicht Vertragspartei. Trotzdem ist er Inhaber des Leistungsanspruchs und die Ansprüche auf SE aus 283; 280 I sind für den Dritten grds. anwendbar. Voraussetzungen der 283; 280 I Unmöglichkeit der Erbringung der geschuldeten Leistung? F schuldet die Beförderung im Rahmen eines bestimmten Fluges, ist dieser Flug vorgenommen wird die Leistung durch Zeitablauf unmöglich, 275 I. Unmöglichkeit (+) Pflichtverletzung, 280 I? Die F schuldete die Beförderung. Verweigert sie die Beförderung handelt es sich um eine Pflichtverletzung. Pflichtverletzung (+) Vertretenmüssen? Die F müsste nicht haften, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte. Was die F zu vertreten hat richtet sich nach dem Vertrag und nach 276 I. Demnach hätte F nicht pflichtwidrig gehandelt, wenn sie ein Leistungsverweigerungsrecht gehabt hätte. R hat die Zahlung an F vor dem Rückflugtermin des A eingestellt. Die F konnte demnach die Einrede des nichterfüllten Vertrages geltend machen und die Beförderung verweigern, 320. Nach 334 muss der Dritte die Einwendungen des Schuldners auch gegen sich gelten lassen, so dass die F mit ihrer Leistungsverweigerung im Recht wäre. Allerdings handelt es sich bei 334 nicht um zwingendes, sondern um dispositives Recht (vgl. Flume, BGB AT, 321 ff.; Medicus, BGB AT, Rn 340 ff.)mit der Folge, dass die Anwendung des 334 abbedungen werden kann (vgl. MüKo/Gottwald 334 Rn.2). Das Abbedingen kann dabei auch stillschweigend erfolgen, wenn die Natur des Deckungsverhältnisses nahe legt, dass der Schuldner nicht alle Einwendungen aus diesem Verhältnis dem Dritten entgegensetzen können soll. Vorliegend musste der F klar sein, dass die Reisenden, die eine Pauschalreise buchen, die hinter der Reise stehenden rechtlichen Verhältnisse nicht kennen und daher von einem einredfreien Anspruch auf Beförderung durch die Fluggesellschaft ausgehen durften. Die F durfte dem A nicht die Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegenhalten. Es lag vielmehr in ihrem Risikobereich, für die rechtzeitige Zahlung Sorge zu tragen. Die F durfte die Beförderung nicht verweigern und hat daher die Pflichtverletzung zu vertreten. Anspruch auf SE aus 283, 280 I (+) Aber: A ist nicht Vertragspartei. Kann er den Anspruch geltend machen? 1. Meinung: Der Dritte kann keine Ansprüche geltend machen, die auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem einwirken. SE statt der Leistung oder Rücktritt kann nicht verlangt werden, sod. nur Ersatz des Verzögerungsschadens. 2. Meinung: Nur die Hauptleistungspflichten stehen im Synallagma. D.h. auf der einen Seite steht die Forderung des Dritten auf Leistung und auf der anderen Seite die Forderung des Versprechenden gegen den Versprechensempfänger auf Gegenleistung. Der eine Teil und der andere Teil i.s.d. 320 ff. sind demnach nicht die Vertragsschließenden, sod. der Schuldner und der Gläubiger der Leistung. Die auf die Leistung bezogenen Rechte stehen dem Dritten zu. Der A könnte das Recht aus 283; 280 I selbst geltend machen. 3. Der BGH hat das Recht des Dritten, den Anspruch selbst geltend zu machen bejaht, ohne auf das Problem einzugehen. Hier soll dem BGH gefolgt werden. AG Unterlagen auch unter: 6
7 Ergebnis: Der A fordert den Ersatz für die ihm entstandenen Mehrkosten zu Recht. Lösung Fall 5 Drittschadensliquidation Vorüberlegung: Interessenlage? A will Herausgabe des Gegenstandes bzw. ggf. Ersatz. E will die Verfügung aus dem Testament erfüllen. Der A könnte Herausgabe des Gegenstandes verlangen, wenn ihm ein entsprechender Anspruch zustünde. Hilfsweise könnte er einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorlägen. Anspruch auf Herausgabe? 2174 Der A hat einen (schuldrechtlichen) Anspruch gegen den Beschwerten (E), die Leistung aus dem Vermächtnis zu fordern. Dieser Anspruch ist wegen 275 I untergegangen als der Gegenstand zerstört wurde. Ein Ersatzanspruch gegen E nach den 280 ff. kommt nicht in Betracht, da E keine Pflicht verletzt hat. Ein Anspruch gegen D wegen 280 ff. kommt nicht in Betracht, da zwischen A und D keine vertraglichen Beziehungen bestanden und ein Anspruch wegen 823 kommt nicht in Betracht, da A (noch) nicht Eigentümer des Gegenstandes war. Eigentümer wäre er erst nach Übereignung durch E geworden. A hat keinen Ersatzanspruch, aber den Schaden, der durch die Zerstörung entstanden ist. Anspruch des E auf SE? E ist nach 1922 kraft Universalsukzession Eigentümer des Gegenstandes geworden. Der D hat das Eigentum an dem Gegenstand rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Der E hat demnach einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens gegen D wegen 823. Allerdings war E schon mit dem Erbfall mit dem Vermächtnis beschwert, 2147, so dass er den Gegenstand nicht hätte behalten dürfen, er zählte daher nicht zu seinem Vermögen. Dem E ist also kein Schaden entstanden. Es zeigt sich, dass eine Situation entstanden ist, in der A zwar einen Schaden, aber keinen Anspruch auf Ersatz und E einen Anspruch aber keinen Schaden hat. Die Folge hiervon wäre, dass der A auf seinem Schaden sitzen bliebe und der E den Anspruch nicht realisieren könnte, da sein Schaden 0 ist. Um diese Art von Spannungsverhältnis aufzulösen wurde das Institut der Drittschadensliquidation entwickelt. Voraussetzungen für seine Anwendung sind: Ein Beteiligter hat einen Anspruch, aber keinen Schaden, ein anderer Beteiligter hat einen Schaden, aber keinen Anspruch und aus Sicht des Schädigers muss sich eine zufällige Schadensverlagerung ergeben. Zufällige Schadensverlagerung aus Sicht des D? Wäre der Gegenstand nicht Gegenstand eines Vermächtnisses, so hätte der D unproblematisch an den E Ersatz leisten müssen. Die Tatsache, dass ein Vermächtnis bestand kann nicht dazu führen, dass D keinen Ersatz zu leisten hätte. Es ist im Übrigen Zufall, dass gerade dieser Gegenstand vermacht wurde. Aus Sicht des D hat sich der Schaden also zufällig auf A verlagert. Es liegt eine Konstellation vor, die nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation abgewickelt wird. D.h. der Schaden des A wird zum Anspruch des E gezogen. Der A erhält im Gegenzug einen Anspruch auf Abtretung dieses Anspruch nach 285. Ergebnis: Der A erhält Ersatz für den zerstörten Gegenstand, indem er einen Anspruch auf Abtretung des SE-Anspruchs des E gegen den D erhält, welchen er dann liquidieren kann. AG Unterlagen auch unter: 7
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