Richtlinie für das Kreditmanagement der Region Hannover

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1 Seite 1 Die Regionsversammlung der hat in ihrer Sitzung am folgende Richtlinie beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie regelt das Kreditmanagement der, welches die Aufnahme und die Umschuldung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ( 120 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes NKomVG), die Aufnahme von Liquiditätskrediten ( 122 NKomVG) sowie den Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten bzw. von alternativen Liquiditätsbeschaffungsinstrumentenumfasst. Abschnitt 1 Ziele und Aufbau des Kreditmanagements der 2 Ziele / Strategien des Kreditmanagements der (1) Zur Einhaltung des allgemeinen Haushaltsgrundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit werden im Rahmen des Kreditmanagements folgende Ziele/Strategien verfolgt: 1. Grundsätzlich soll der Zinsaufwand niedrig gehalten werden. 2. Portfoliobetrachtung statt Einzelkreditbetrachtung 3. Langfristige Ausrichtung der Entscheidungen statt Erzielung kurzfristiger Zinsvorteile 4. Erhöhung der Planungssicherheit im Haushaltsplanungszeitraum 5. Vermeidung von Klumpenrisiken durch entsprechende Streuung der Zinsänderungstermine (2) Aufgrund der Zielkonflikte soll ein möglichst ausgewogenes Verhältnis erreicht werden. Daher ist die Festlegung von Referenzwerten / Benchmarks als Steuerungsgröße, zur Erfolgskontrolle und zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos erforderlich. (s. 3 Abs. (2)) 3 Steuerung des Kreditportfolios (1) Es wird ein Portfoliobeirat gebildet, dessen Mitglieder durch den Regionspräsidenten / die Regionspräsidentin bestimmt werden. Der Portfoliobeirattritt in regelmäßigen Sitzungen (ca. vierteljährlich)zusammen. Sich stark verändernde Marktsituationen oder unvorhergesehene Finanzentwicklungen der können ggf. außerordentliche Sitzungen erforderlich machen. (2) Der Portfoliobeirat legt die Benchmarks bzw. Referenzwerte für das Kreditmanagement fest. Deren Einhaltung sowie die Überwachung der Zinsrisiken erfolgt aufgrund von Quartalsberichten ebenfalls im Portfoliobeirat. Sofern der Markt oder die Haushaltssituation der es erfordern, werden die Benchmarks/ Referenzwerte oder ggf. die allgemeinen strategischen Ziele des Kreditmanagements durch den Portfoliobeirat neu definiert. Der Regionsausschuss wird über die Änderung in seiner nächsten Sitzung informiert. Regionsrechtssammlung Stand: Juni 2012

2 Seite 2 (3) Basierend auf einer Beobachtung des Geld- und Kapitalmarkts durch das Kreditmanagement wird die Zinsmeinung der gebildet. In Verbindung mit den Quartalsberichten wird im Portfoliobeirat ein Handlungsrahmen abgestimmt, der die Zielrichtung der in den nächsten ca. 4 Monaten notwendigen Maßnahmen zur Steuerung des Kreditportfolios vorgibt. In Ausnahmefällen können bereits auch die Details der Maßnahmen durch den Portfoliobeirat vorgegeben werden. (4) Sämtliche Details der durch die Zielrichtung des Handlungsrahmenserforderlichen Einzelgeschäfte werden dann eigenverantwortlich im Service Finanzen bestimmt und umgesetzt. 4 Risikomanagement im Rahmen des Kreditmanagements Mögliche Risiken für die sind wie folgt zu begrenzen bzw. auszuschalten: 1. Risiken aufgrund der Zinsentwicklung: Sie sind durch Szenarioanalysen zu quantifizieren und durch den Einsatz von geeigneten Zinssicherungsinstrumenten zu begrenzen. (Z.B. Zinsfestschreibung bei steigenden Zinsen durch einen Payer-Swap, einen Festsatzkredit oder einen Cap, um von wieder fallenden Zinsen profitieren zu können.) 2. Risiken durch das sogenannte Kontrahenten- / Adressenausfallrisiko (Zahlungsunfähigkeit des Swap-Partners): Für das Risiko, dass bei Derivaten Teilbeträge von Banken nicht bezahlt werden können, sind Kontrahentenlimite pro Bank festzulegen. 3. Risiken durch Fehlbearbeitung und Betrug: Im Rahmen einer gesonderten Dienstanweisung für das Kreditmanagement ist auf die Einhaltung des Vieraugenprinzips, eine sinnvolle Funktionstrennung und klar geregelte Kompetenzen zu achten. 5 Dokumentation und Berichtswesen (1) Abgeschlossene Finanzderivate, Liquiditätskredite und Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Dabei ist eine entsprechende Software einzusetzen, die nach Maßgabe des Krediterlasses eine Kontrolle und Analyse hinsichtlich der Auswirkungen eines sich verändernden Marktumfeldes auf das bestehende Kredit- und Derivateportfolio sowie Szenarioberechnungen im Vorfeld einer Kreditentscheidung ermöglicht und darüber hinaus das quartalsweise Berichtswesen unterstützt. (2) Die Mitglieder der Regionsversammlung werden jährlich, der Regionsausschuss und der Portfoliobeirat vierteljährlich durch kurze Berichte über die Portfolioentwicklung und die Einhaltung der Ziele informiert. 6 Durchführung / Funktionstrennung (1) Die Liquiditätsplanung inkl. der Berechnung des täglichen Liquiditätsbedarfes und des im Finanzplanungszeitraum unabweisbaren Sockelbetrages liegt in der Verantwortung der Kassenleitung, während die Aufnahme der Liquiditätskredite Aufgabe des Kreditmanagements ist. Zwecks Steuerung des Gesamtportfolios, Entscheidung über eine Festschreibung des Sockelbetrages und der Planung des Zinsaufwandes für Liquiditätskredite hat eine enge Abstimmung zwischen der Kassenleitung und dem Kreditmanagement zu erfolgen. (2) Die Geschäfte sind unter Berücksichtigung der Zielrichtung der im Handlungsrahmen vom Portfoliobeirat festgelegten Maßnahmen und Beachtung des haushaltswirtschaftlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vom Kreditmanagement zu tätigen. Regionsrechtssammlung Stand: Juni 2012

3 Seite 3 7 Qualifikation Der Einsatz von Finanzderivaten setzt einschlägige Kenntnisse bei den mit diesen Aufgaben betrauten Mitarbeitern/-innen voraus. (s. Runderlass des MI vom ) Die entsprechende Qualifizierung ist durch adäquate Fortbildungen aufzubauen und regelmäßig zu aktualisieren. 8 Fremdwährung Kredite, Liquiditätskredite und Finanzderivate dürfen im Hinblick auf die damit verbundenen zusätzlichen Risiken nicht in Fremdwährungen abgeschlossen werden. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Beschlussfassung durch die Regionsversammlung. Abschnitt 2 Zulässige Maßnahmen im Rahmen des Kreditmanagements Teil 1 Aufnahme und Umschuldung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 9 Definition von Krediten für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen Kredite im Sinne dieses Abschnitts sind das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Geldkapital als endgültiges Deckungsmittel ( 59 Nr. 32 Gemeindehaushalts- und kassenverordnung GemHKVO) zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. 10 Anforderungen an die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (1) Nach den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung ist die Aufnahme von Krediten nur zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre ( 111 Abs. 6 NKomVG). (2) Die Aufnahme von Krediten ist nur im Rahmen des in der Haushaltssatzung von der Regionsversammlung beschlossenen und von der Kommunalaufsicht genehmigten Gesamtbetrages zulässig. Dies gilt auch für einen im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung geänderten oder bestätigten Gesamtbetrag. Daneben ist eine Kreditaufnahme auch in den Fällen der vorläufigen Haushaltsführung nach 116 Abs. 2 NKomVG oder noch bestehender Ermächtigungen aus Vorjahren nach 120 Abs. 3 NKomVGbis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr zulässig. (3) Die Kreditlaufzeit soll auf die Refinanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der dauernden Leistungsfähigkeit unter den Bedingungen des Gesamtdeckungsprinzips, aber auch mit Blick auf die Auswirkungen auf die Bilanzstruktur abgestellt sein. Dies gilt auch für Art und Umfang der Tilgung. Regionsrechtssammlung Stand: Juni 2012

4 Seite 4 11 Definition von Krediten für Umschuldungen Eine Umschuldung ist die Rückzahlung eines Kredites durch Aufnahme eines neuen Kredites in der Regel bei einem anderen Kreditgeber. Wesensmerkmal ist der Abschluss eines neuen Kreditvertrages. 12 Anforderungen an Umschuldungen (1) Auf Umschuldungen findet 10Abs. 3 zu Kreditlaufzeit und Tilgung entsprechende Anwendung (2) Durch eine Umschuldung sollte die ursprüngliche Kreditlaufzeit nicht verlängert, d.h. der ursprüngliche Volltilgungstermin beibehalten werden. Bei der Zusammenfassung von mehreren Altkrediten im Rahmen einer Umschuldung sollte sich daher der neue Tilgungsbetrag mindestens aus der Addition der einzelnen zum Erreichen der jeweiligen Volltilgungstermine notwendigen Tilgungsbeträge ergeben. Laufzeitverlängerungen sind nur aufgrund von Veränderungen der gewöhnlichen Nutzungsdauer von abschreibungsfähigem Vermögen oder von anderen haushalts- und finanzwirtschaftlichen Vorteilen möglich und müssen begründet werden. 13 Kreditsicherheiten Zur Unterlegung von Krediten für Investitionen dürfen keine Sicherheiten bestellt werden. Ausnahmen bedürfen der Beschlussfassung durch die Regionsversammlung und der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ( 120 Abs. 7 NKomVG). 14 Zulässige Ausgestaltungen (1) Investitionskredite dürfen als Annuitätendarlehen mit steigender Tilgung, als Tilgungsbzw. Ratendarlehen mit gleichbleibender Tilgung sowie als endfällige Darlehen aufgenommen werden. Sofern die Tilgung erst am Ende der Laufzeit erfolgt, ist die Wirtschaftlichkeit auch im Hinblick auf die Sicherstellung der Leistungs- und Zahlungsfähigkeit der im Fälligkeitsjahr zu prüfen und zu dokumentieren. (2) Eine Kreditaufnahme in Form eines Schuldscheindarlehens, bei dem Banken in der Regel nur als Vermittler dienen, und die Emission einer Anleihe ist unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 ebenfallszulässig. (3) Die Zinsen dürfen variabel oder fest vereinbart werden. 15 Kündigungsrechte Der sollten in den Verträgen grundsätzlich die gleichen Kündigungsrechte wie dem Kreditgeber / dem Kreditinstitut zustehen. Der Ausschluss von Kündigungsrechten oder die Vereinbarung einseitiger Kündigungsrechte ist möglich, wenn sich daraus für die ein wirtschaftlicher Vorteil ergibt. Regionsrechtssammlung Stand: Juni 2012

5 Seite 5 Teil 2 Liquiditätskredite 16 Definition von Liquiditätskrediten Liquiditätskredite sind Kredite, die die zur Überbrückung des verzögerten Eingangs von Deckungsmitteln in der Regel durch kurzfristige Bankverbindlichkeiten zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen in Anspruch nimmt ( 59 Nr. 36 GemHKVO). 17 Anforderungen an Liquiditätskredite (1) Liquiditätskredite dürfen bis zu dem in der Haushaltssatzung bzw. einer Nachtragshaushaltssatzung von der Regionsversammlung festgesetzten Höchstbetrag in Anspruch genommen werden, soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen ( 122 Abs.1 Satz 1 NKomVG). (2) Der Höchstbetrag gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Wirksamwerden der neuen Haushaltssatzung. Ein erhöhter Betrag wird bereits mit der Festsetzung in der neuen Haushaltssatzung wirksam, sofern keine Genehmigung der Kommunalaufsicht erforderlich ist. ( 122 Abs. 1 Satz 3 NKomVG) Der Höchstbetrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsicht, wenn er ein Sechstel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit übersteigt. (3) Die Laufzeit von Liquiditätskrediten ist in der Regel kurzfristig zu gestalten. Für den unabweisbaren Sockelbetrag kann eine Festschreibung bis maximal zum Ende des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanungszeitraumes des rechtskräftigen Haushalts erfolgen. (4) Die Regelungen des 15 bezüglich der Kündigungsrechte gelten für Liquiditätskredite entsprechend. Teil 3 Derivative Finanzinstrumente 18 Definition von Derivaten Derivate sind Finanzinstrumente, die aus anderen Basiswerten (z.b. Zinssätzen) abgeleitet und rechtlich unabhängig von einem Grundgeschäft abgeschlossen werden. 19 Anforderungen an / Voraussetzungen für Derivate (1) Finanzderivate dürfen im Rahmen des Kreditmanagements bei Krediten für Investitionen, Investitionsmaßnahmen und Liquiditätskrediten (nachfolgend zur Vereinfachung nur: Kredit ) zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung von Kredit- und Derivatekonditionen eingesetzt werden. (2) Als Grundgeschäft dient in der Regel ein abgeschlossener Kredit bzw. eine Gruppe von abgeschlossenen Krediten. Zwischen dem Finanzderivat und dem zugrunde liegenden Grundgeschäft besteht eine konkrete zeitliche und sachliche Konnexität. Das Finanzderivat kann sich auch auf einen zeitlich oder hinsichtlich der Höhe begrenzten Anteil eines Kreditgeschäftes beziehen. Bei Liquiditätskrediten als Grundgeschäft ist sicherzustellen, dass der Liquiditätsbedarf während der Laufzeit des Derivates den gesicherten/optimierten Betrag nicht unterschreitet. (s. 17 Abs. (3) der Richtlinie) Regionsrechtssammlung Stand: Juni 2012

6 Seite 6 (3) Der Einsatz von Finanzderivaten ist nur im Rahmen der haushaltsrechtlich bereitgestellten Mittel zulässig. (4) Die Regelungen des 15 bezüglich der Kündigungsrechte gelten für Derivate entsprechend. 20 Zulässige Derivate für das Management von Investitions- und Liquiditätskrediten Swaps (Verträge über den Austausch von Zins-Zahlungsströmen für einen definierten Zeitraum bezogen auf einen festgelegten Nennbetrag, wobei meistens ein für die Laufzeit fest vereinbarter Zinssatz gegen einen variablen Referenzzins wie den 3-Monats-EU- RIBOR getauscht wird.) Zinsoptionen (Vereinbarungen zwischen zwei Parteien, die dem Käufer gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht einräumen, ein Finanzinstrument zu einem vorher fixierten Preis zu einem bestimmten Datum oder einer fixierten Zeitspanne zu kaufen (Call Option) oder zu verkaufen (Put Option). Der Käufer der Option geht jedoch keine Verpflichtung ein, von diesem Recht Gebrauch zu machen.) Caps (Vereinbarungen über eine Zinsobergrenze, die dem Käufer des Caps bei einem Zinsanstieg über die vereinbarte Grenze hinaus den Erhalt einer Ausgleichszahlung sichert. Der Verkäufer erhält eine Prämie für sein Risiko, Zahlungen leisten zu müssen.) Floors (Vereinbarungen über eine Zinsuntergrenze, die dem Käufer des Floors gegen Zahlung einer Prämie den Erhalt einer Ausgleichszahlung sichert, falls die Zinsen unter die vereinbarte Grenze sinken. Der Verkäufer erhält eine Prämie für sein Risiko, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. ) Kombinationen der verschiedenen Produkte miteinander (z.b. als Collar, bei dem der Kauf eines Caps mit dem Verkauf eines Floors kombiniert wird, um den Aufwand für die zu zahlende Cap-Prämie durch die für den Floor erhaltene Prämie zu reduzieren.) 21 Spekulationsverbot Spekulationsgeschäfte mit Finanzderivaten sind unzulässig. Sie dürfen nicht unabhängig von Krediten zur separaten Erwirtschaftung von Gewinnen abgeschlossen werden. Darüber hinaus muss ein sogenannter worst-case definiert werden können, d.h. entweder ein Maximalverlust zu berechnen sein oder das Finanzderivat mit einer vertraglich fixierten Verlustgrenze ausgestattet sein. Regionsrechtssammlung Stand: Juni 2012

7 Seite 7 Abschnitt 3 Ergänzende Regelungen 22 Dienstanweisung Die Vorgaben dieser Richtlinie sind unter Berücksichtigung der Anforderungen des Krediterlasses des MI vom durch eine detaillierte Dienstanweisung für das Kreditmanagement der zu konkretisieren. 23 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am in Kraft. Bisherige Richtlinien für die Aufnahme von Krediten verlieren ihre Gültigkeit. Hannover, Der Regionspräsident gez. Hauke Jagau Regionsrechtssammlung Stand: Juni 2012

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