Samtgemeinde Tostedt - Richtlinien -
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- Eugen Pfeiffer
- vor 8 Jahren
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1 Richtlinien Richtlinien zur Unterstützung der Altenarbeit in der Samtgemeinde Tostedt 1. Grundsätze 1.1. Die Samtgemeinde Tostedt unterstützt Wohlfahrtsverbände und Freie Träger mit Sitz in der Samtgemeinde Tostedt, die ein offenes, für jeden zugängliches Angebot für Seniorinnen und Senioren vorhalten Von der Förderung ausgenommen sind Kirchen, Religionsgemeinschaften und die Seniorenorganisationen der politischen Parteien Die Samtgemeinde Tostedt kann die Verteilung der Altenhilfemittel den Mitgliedsgemeinden auf deren Antrag hin übertragen. 2. Bezuschussungsfähige Maßnahmen 2.1. Bezuschussungsfähige Maßnahmen sind: Zuschüsse zu den Kosten für angemietete Veranstaltungsräume bis zu einem Betrag von ,-- DM 9.203,00 Euro Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten für Einzelmaßnahmen bis zu einem Betrag von 2.000,-- DM 1.023,00 Euro Der Höchstförderbetrag pro Antragsteller beträgt ,-- DM, ,00 Euro im Jahr. 3. Bezuschussungsverfahren 3.1. Die Förderung erfolgt als freiwillige Aufgabe im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Auf die Gewährung der Zuschüsse oder auf eine bestimmte Höhe besteht kein Rechtsanspruch Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden auf die Gemeinden entsprechend der Einwohnerzahl verteilt. Im Falle eines Antrages nach Ziff erfolgt die Auszahlung bis auf Widerruf an die antragstellende Gemeinde Sofern die Mittelverteilung nicht nach Ziff übertragen wurde, stellen die in Ziff genannten Gruppen ihre Unterstützungsanträge möglichst bis zum jeden Jahres. Die nach dem 15. März eingehenden Anträge werden nachrangig behandelt. Rückwirkende Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt Die zweckentsprechende Verwendung der nach Ziff ausgezahlten Mittel ist spätestens bis zum des laufenden Jahres nachzuweisen. Tostedt, den Der Samtgemeindebürgermeister 203
2 Richtlinie nach 120 Abs. 1 Satz 2 NKomVG für die Aufnahme und Umschuldung von Krediten 1 Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für die Umschuldung von Krediten ( 120 Abs. 1 NKomVG). Die Aufnahme von Liquiditätskrediten ( 122 NKomVG) bleibt unberührt. I. Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2 Definition Kredite im Sinne dieses Abschnitts sind das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Geldkapital als endgültiges Deckungsmittel ( 59 Nr. 32 GemHKVO) zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. 3 Kreditaufnahme 1. Nach den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung ist die Aufnahme von Krediten nur zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre ( 111 Abs. 6 NKomVG). 2. Die Aufnahme von Krediten ist nur im Rahmen des in der Haushaltssatzung vom Rat der Samtgemeinde Tostedt beschlossenen und von der Kommunalaufsicht genehmigten Gesamtbetrages zulässig. Dies gilt auch für einen im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung geänderten oder bestätigten Gesamtbetrag. Daneben ist eine Kreditaufnahme auch in den Fällen des 116 Abs. 2 NKomVG oder noch bestehender Ermächtigungen aus Vorjahren nach 120 Abs. 3 NKomVG zulässig. 3. Der Samtgemeindeausschuss legt die Eckpunkte für die Kreditaufnahme bestehend aus Höchstzinssatz, maximaler Zinsbindung, Tilgung sowie Auszahlungskurs vor der Aufnahme eines Kredites fest. 4. Mit Blick auf die Entwicklung des Kassenbestandes entscheidet der Bürgermeister über den Zeitpunkt einer Kreditaufnahme. 5. Es sind mehrere Kreditangebote schriftlich oder fernmündlich einzuholen und zu dokumentieren. Vor der Annahme eines marktüblichen Angebots ist zu prüfen, welches das wirtschaftlichste Angebot ist. 204
3 6. Die Kreditlaufzeit soll auf die Refinanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der dauernden Leistungsfähigkeit unter den Bedingungen des Gesamtdeckungsprinzips abgestellt werden. Dies gilt auch für Art und Umfang der Tilgung. 4 Ergänzende Anforderungen an Kreditverträge 1. Der Samtgemeinde Tostedt sollen als Schuldnerin in den Kreditverträgen mindestens die gleichen Kündigungsrechte wie dem Kreditgeber zustehen. In der Regel sollen Kündigungsrechte auf den Fall des vertragswidrigen Verhaltens und auf fest terminierte Zinsanpassungen beschränkt werden. 2. Ein Recht des Kreditgläubigers, die Forderung an einen anderen abzutreten, darf nur mit Zustimmung der Samtgemeinde Tostedt erfolgen. 5 Kreditsicherungsverbot Für die Aufnahme von Krediten dürfen keine Sicherheiten bestellt werden. Ausnahmen bedürfen einer Ermächtigung durch den Rat der Samtgemeinde Tostedt. Die Bestellung von Sicherheiten bedarf der Zulassung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ( 120 Abs. 7 NKomVG). 6 Fremdwährungskredite Fremdwährungskredite dürfen nicht aufgenommen werden. Ausnahmen bedürfen einer Ermächtigung durch den Rat der Samtgemeinde Tostedt. 7 Unterrichtung Der Verwaltungsausschuss ist unverzüglich über aufgenommene Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu unterrichten. Hierbei sind die vereinbarten Konditionen anzugeben, insbesondere Zinssatz, Zinsbindungsfrist, Tilgung, Auszahlungskurs sowie die voraussichtliche Laufzeit. 205
4 II. Kredite für Umschuldung 8 Definition Eine Umschuldung ist die Rückzahlung eines Kredites durch Aufnahme eines neuen Kredites, in der Regel bei einem anderen Kreditgeber. Wesensmerkmal ist der Abschluss eines neuen Kreditvertrages. 9 Anforderungen 1. Auf Umschuldungen finden 3 Abs. 5 sowie die 4 bis 6 entsprechende Anwendung. 2. Durch Umschuldungen darf die Kreditlaufzeit nicht künstlich verlängert werden, soweit nicht besondere Gründe vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen. 3. Über Umschuldungen ist der Rat der Samtgemeinde Tostedt spätestens im Rahmen des Jahresabschlusses zu unterrichten. III. Zuständigkeiten - Inkrafttreten 10 Zuständigkeit Die Zuständigkeit für die Aufnahme von Krediten im Sinne dieser Richtlinie liegt beim Bürgermeister. Umschuldungen und Zinsanpassungen bei bestehenden Krediten werden als Geschäft der laufenden Verwaltung vom Bürgermeister vorgenommen. 11 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am in Kraft. Gleichzeitig wird die ab gültige Richtlinie zur Aufnahme von Krediten aufgehoben. Tostedt, den Gez. Dirk Bostelmann Samtgemeindebürgermeister 206
5 Richtlinie zur Förderung von Jugendpflegemaßnahmen 1 Grundsätze (1) Die Samtgemeinde Tostedt fördert Jugendpflegemaßnahmen freier Träger der Jugendhilfe nach den 11, 12 und 14 i.v.m. 74 KJHG und nach Maßgabe der folgender Grundsätze jeweils im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. (2) Gefördert werden Maßnahmen, deren Veranstalter ein örtlicher Verein, ein Verband, eine Jugendgruppe oder eine Jugendinitiative ist. Nicht gefördert werden Maßnahmen - der Kirchen, die der Vorbereitung der Konfirmation, Firmung u.ä. dienen. - der Jugendfeuerwehren der Samtgemeinde. Diese werden aus der HHSt. Zuschüsse an die Jugendwehren bezuschusst. (3) Maßnahmen örtlicher Vereine, Verbände, Jugendgruppen oder Jugendinitiativen, die hinsichtlich ihrer Zielgruppen kreisweit ausgerichtet sind bzw. deren regelmäßige Tätigkeit sich hinsichtlich ihrer Zielgruppen und ihrer Mitglieder auf mindestens drei Kommunen erstreckt, werden nicht von der Samtgemeinde bezuschusst. Für sie sind Zuschussanträge beim Landkreis Harburg zu stellen. 2 Geförderte Jugendpflegemaßnahmen Förderfähig sind folgende Jugendpflegemaßnahmen: (1) Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit wie Freizeiten, Fahrten und Lager einschließlich Tagesfahrten ( 11 Abs. 3 Nr. 5 KJHG). (2) Maßnahmen der außerschulischen internationalen Jugendbegegnung im In- und Ausland ( 11 Abs. 3 Nr. 4 KJHG). (3) Maßnahmen der allgemeinen, politischen, sozialen, gesundheitlichen, kulturellen, naturkundlichen und technischen außerschulischen Jugendbildung wie Seminare, Informations- und Kulturveranstaltungen ( 11 Abs. 3 Nr. 1 KJHG). (4) Ausbildung zur Jugendgruppenleiterin /zum Jugendgruppenleiter sowie Fortbildung für JugendgruppenleiterInnen. 207
6 3 Zuschussfähige Teilnehmer/Teilnehmerinnen Als zuschussfähige Teilnehmer/Teilnehmerinnen der in 1 und 2 genannten Maßnahmen werden anerkannt: - Junge Menschen gemäß 7 KJHG ab dem 5. Lebensjahr, wohnhaft in der Samtgemeinde Tostedt. In angemessenem und begründetem Umfang können auch Personen über 27 Jahre einbezogen werden ( 11 Abs. 4 KJHG). - Für je 10 Teilnehmer/Teilnehmerinnen wird der Zuschuss für einen Gruppenleiter bzw. eine Gruppenleiterin (ohne Altersgrenze) gezahlt. Bei gemischten Gruppen wird stets eine zweite Betreuungskraft berücksichtigt, wobei nach Möglichkeit eine der Betreuungskräfte weiblich und eine männlich sein soll. - Aufenthalte ausländischer Gruppen werden gefördert, wenn sie bei Jugendgruppen in der Samtgemeinde Tostedt zu Gast sind und der Aufenthalt jugendpflegerischen Zwecken dient. - Nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit können auch bis max. 20 % Teilnehmer/ Teilnehmerinnen aus anderen Gemeinden gefördert werden. 4 Förderungsgrundsätze (1) Die geförderten Maßnahmen sind in geeigneter Weise vor- und nachzubereiten. (2) Die geförderten Maßnahmen sind von einer ausreichenden Anzahl qualifizierter haupt- oder ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter/Jugendgruppenleiterinnen bzw. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Veranstalters zu leiten. (3) Eine Förderung kann versagt werden, wenn der Veranstalter die Voraussetzungen nach 74 KJHG nicht erfüllt. (4) Internationale Jugendbegegnungen werden nur gefördert, wenn sie Begegnungen mit Partnergruppen gewährleisten und dem Kennen und Verstehen lernen unterschiedlicher kultureller, sozialer und politischer Probleme dienen. (5) An- und Abreisetag werden als 1 Tag berechnet. 208
7 5 Förderbeträge 1. Die gem. 2 Abs. 1. bis 3. förderfähigen Jugendpflegemaßnahmen werden pauschal mit 6,00 pro Tag und Teilnehmer gefördert. Obergrenze für die Bezuschussung sind 100 % der Gesamtkosten der Maßnahme. Übersteigt der pauschale Zuschussbetrag die Grenze von 100 % der Gesamtkosten, wird der Zuschussbetrag entsprechend gekürzt. 2. Die gem. 2 Abs. 4 förderfähigen Ausbildungsmaßnahmen zur Jugendgruppenleiterin /zum Jugendgruppenleiter sowie Fortbildungsmaßnahmen für JugendgruppenleiterInnen werden mit bis zu 100 % der nachgewiesenen Gesamtkosten gefördert. 6 Verfahren (1) Die Zuschussanträge sind bis zum 15. März des laufenden Jahres schriftlich bei der Samtgemeinde zu stellen. Nach dem 15. März eingehende Anträge werden nachrangig behandelt. Rückwirkende Anträge werden nicht berücksichtigt. Die Anträge sollten folgende Angaben enthalten: - Art der Maßnahme, - geplante Dauer, - Höhe der Gesamtkosten, - Programmentwurf, - vorgesehene Teilnehmerzahl. (2) Vorschüsse können auf Antrag gewährt werden. Überzahlte oder nicht dem Verwendungszweck entsprechend eingesetzte Mittel sind zurückzuerstatten. (3) Vom Veranstalter sind innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Maßnahme folgende Unterlagen vorzulegen: - Teilnehmerliste mit Wohnort und Geburtsdatum, - kurzer Bericht über den Maßnahmenverlauf, (incl. Angaben über die Höhe der Gesamtkosten) Für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen gem. 2 Abs. 4 sind komplette Abrechnungen mit Originalbelegen vorzulegen. Die Richtigkeit der Teilnehmerliste muss von den volljährigen Teilnehmern/Teilnehmerinnen, ansonsten von dem/der verantwortlichen Leiter/Leiterin durch Unterschrift bestätigt werden. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist eine Bezuschussung nicht mehr möglich. Im Einzelfall kann auf Antrag die Abrechnungsfrist verlängert werden. 209
8 (4) Eine Entscheidung über die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. (5) Übersteigt der sich aufgrund der bis eingegangenen Anträgen errechnende Gesamtzuschussbetrag die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, werden alle Anträge gesammelt bis zum des lfd. Jahres. Die Antragsteller erhalten mit der Eingangsbestätigung die Mitteilung, dass die Abrechnung aller Anträge erst nach dem erfolgt und die vorhandenen Haushaltsmittel dann prozentual entsprechend der Zuschusssumme gemäß Richtlinie verteilt werden. 7 Schlussbestimmungen Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom Samtgemeinderat am 08. Oktober 2003 beschlossene Richtlinie außer Kraft. Tostedt, den Gez. Oelkers Samtgemeindebürgermeister 210
9 Richtlinien zur Förderung von Kinderspielkreisen in der Samtgemeinde Tostedt Auf Grundlage dieser Richtlinie werden ausschließlich Kinderspielkreise gefördert. 1 2 Voraussetzungen Kinderspielkreise sollen ihre Arbeit an den Bildungs- und Erziehungszielen der Kindergärten ausrichten. Ihre Ausstattung und das Platzangebot sollen den Standard von Kindergärten nicht wesentlich unterschreiten. Voraussetzung für eine Förderung ist eine wöchentliche Betreuungszeit je Kind von mindestens zwei Stunden. Gefördert wird die Betreuung von Kindern von der Vollendung des ersten Lebensjahres an bis zur Einschulung, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb der Samtgemeinde Tostedt haben. 3 Pauschalförderung Kinderspielkreise werden pauschal gefördert. Die jährliche Förderung beträgt 32,00 je belegtem Platz der drei bis sechs Jährigen und regelmäßiger Wochenbetreuungsstunde bei Tageseinrichtungen, die für die Betreuung eigene Räumlichkeiten bereitstellen. Plätze, die mit Kinder unter drei Jahren belegt sind, werden mit 45,00 bezuschusst. Für belegte Plätze, die vom Land mit einer besonderen Finanzhilfe (120 je Platz und Monat) bezüglich des beitragsfreien letzten Kindertagesstättenjahres bezuschusst werden, entfällt die Pauschalförderung seitens der Samtgemeinde Tostedt. Die Förderung geschieht auf Antrag. Die Zahl der belegten Plätze ist jeweils zum und eines jeden Jahres nachzuweisen. 4 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig wird die ab gültige Richtlinie zur Förderung von Kinderspielkreisen in der Samtgemeinde Tostedt aufgehoben. Tostedt, den 10. Oktober 2012 Bostelmann Samtgemeindebürgermeister 211
10 Richtlinien der Samtgemeinde Tostedt zur Übernahme der Kosten für den Erwerb von Führerscheinen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr 1 (1) Für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Tostedt werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Kosten zum Erwerb der Fahrerlaubnis für das Führen von Feuerwehr-Einsatzfahrzeugen übernommen, wenn in der jeweiligen Ortsfeuerwehr wegen fehlender geeigneter Führerscheininhaber der Brandschutz nicht oder nicht dauernd gesichert ist. (2) Abweichend von Abs. 1 kann die Kostenübernahme für Jugendfeuerwehrwarte erfolgen. Für sonstige Funktionsträger kann ausnahmsweise die Kostenübernahme gewährt werden, wenn dies für eine ordnungsgemäße Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 (1) Der Gemeindebrandmeister ermittelt die Zahl der pro Feuerwehr erforderlichen und vorhandenen Führerscheininhaber. Der jeweilige Ortsbrandmeister trifft im Einvernehmen mit dem Gemeindebrandmeister die Entscheidung, für welche Feuerwehrleute die Übernahme der Kosten gegenüber der Verwaltung befürwortet wird. (2) Über die Anträge auf Kostenübernahme entscheidet der Samtgemeindebürgermeister. 3 (1) Das Feuerwehrmitglied verpflichtet sich schriftlich a) regelmäßig an den Feuerwehrdiensten teilzunehmen b) einen Maschinistenlehrgang zu absolvieren c) die übernommenen Kosten in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn es vor Ablauf von 6 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Bestehens der Führerscheinprüfung, aus anderen als gesundheitlichen Gründen aus der Gemeindefeuerwehr ausscheidet, oder bei Übernahme der Kosten nach 1 Abs. 2 aus anderen als den vorgenannten Gründen die Funktion nicht mehr ausübt. Lässt das Feuerwehrmitglied seine Mitgliedschaft gem. 12 Abs. 5 NBrandSchG zeitweilig ruhen, wird die Rückzahlungsfrist für die Dauer des Ruhens unterbrochen. (2) Auf die Rückzahlung kann im Ausnahmefall durch den Samtgemeindeausschuss verzichtet werden. 212
11 4 (1) Die Samtgemeinde übernimmt die Kosten für die Pflichtstunden zuzüglich der notwendigen Nebenkosten (z. B. Gebühren/ ärztliche Untersuchungen). Die Samtgemeinde übernimmt die Kosten für die Fahrstunden zuzüglich der notwendigen Nebenkosten (z. B. Gebühren, ärztliche Untersuchungen) bis zu einem Betrag von durchschnittlich je Führerschein. Solange der vorgesehene Ansatz von je Führerschein durchschnittlich eingehalten werden kann, wird eine Erstattung der höherer Kosten nicht gefordert. Wird der Ansatz durch Kosten für wiederholte Prüfungen oder zu viele Fahrstunden überschritten, haben die Betroffenen die Mehrkosten zu erstatten. (2) Reisekosten werden nicht übernommen. (3) Die Übernahme der Kosten muss vor Beginn der Fahrausbildung beantragt werden. (4) Die Rechnungen der Fahrschule werden von der Verwaltung direkt beglichen. Nebenkosten, die nicht über die Fahrschule abgewickelt werden, sind von den Teilnehmern an der Führerscheinausbildung zu verauslagen. (5) Die Erstattung der Nebenkosten, die nicht über die Fahrschule abgewickelt werden, durch die Samtgemeinde Tostedt wird erst nach bestandener Fahrprüfung fällig. (6) Vor Erstattung der Nebenkosten ist der Verwaltung eine Kopie der Fahrerlaubnis vorzulegen. (7) Anfallende Kosten zum Erhalt bestehender Fahrerlaubnisse für Feuerwehr-Einsatzfahrzeuge werden übernommen, soweit kein anderer Kostenträger (z.b. Arbeitgeber) vorhanden ist. Bei vor Ort tätigen selbstständigen Feuerwehrleuten werden die Kosten für den Erhalt der bestehenden Fahrerlaubnis für Feuerwehr-Einsatzfahrzeuge übernommen, auch wenn sie den Führerschein für ihre Arbeit benötigen. Reisekosten werden nicht übernommen. Über Ausnahmen entscheidet der Samtgemeindebürgermeister. 5 6 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig werden die ab gültigen Richtlinien der Samtgemeinde Tostedt zur Übernahme der Kosten für den Erwerb von Führerscheinen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr aufgehoben. Tostedt, den Dr. Peter Dörsam Samtgemeindebürgermeister 213
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