Mutter-Kind-Kur. Mütter auf Erholungskurs zur Genesung

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1 Seite 1 von 6 Stand März 2010 Mutter-Kind-Kur Mütter auf Erholungskurs zur Genesung Das Mutterdasein ist nicht immer ein Zuckerschlecken: Schaflose Nächte, kranke Kinder, körperliche Belastung durch vieles Herumtragen, wenig Zeit für sich selbst das kennen viele Mütter. Wenn dazu noch eine schwere Erkrankung oder existentielle Sorgen kommen, stößt man schnell an die Grenzen der körperlichen und seelischen Belastbarkeit. In solchen Situationen ist eine Mutter-Kind-Kur hilfreich eine Auszeit zur Erholung und Genesung. Doch viele Frauen wissen gar nicht, dass ihre Beschwerden eine Kurmaßnahme rechtfertigen würden und dass sie darauf sogar einen Anspruch haben. Werden sie nicht vom Arzt angesprochen, kommen die meisten nicht selbst auf die Idee, eine Kur zu beantragen: Nach einer Befragung des Müttergenesungswerkes in Berlin hätten 2,1 Millionen Mütter aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sofort Anspruch auf eine Kur, aber nur fünf Prozent davon machen auch eine. Die Gründe: Viele sind uninformiert oder glauben, die Familie nicht zurücklassen zu können. Dabei würden von einer Erholung und Genesung der Mutter alle Familienmitglieder profitieren. Wie man seinen Anspruch auf eine Kur umsetzt und was es dabei zu beachten gibt, erfahren Sie auf den folgenden Seiten. 1. Voraussetzungen für eine Mutter-Kind-Kur Jeder Patient hat einen Rechtsanspruch auf eine Kurmaßnahme, soweit sie medizinisch notwendig ist. Im Zuge der Gesundheitsreform 2007 wurde dieser Anspruch nochmals bestärkt. Vorsorge- und Reha-Maßnahmen sind nun eine Pflichtleistung der Krankenkassen. Das heißt, die Stellung der Patienten bei einer Kurbeantragung wurde gestärkt. Eine Kur kann eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme sein. Die Vorsorge dient der Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung. Die Rehabilitation zielt darauf, die Folgen von Krankheit (z.b. Erwerbsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit) zu vermeiden. Die medizinische Notwendigkeit ist eine Grundvoraussetzung. Bei Müttern löst der Dauerstress, der häufig durch eine Mehrfachbelastung entsteht Kinder, Beruf, Haushalt, oft noch die Pflege von Angehörigen häufig eine Vielzahl von Beschwerden aus: Typische psychosomatische Beschwerden Angststörungen Schlafstörungen Depressionen depressive Verstimmungen Essstörungen Burn-Out-Syndrom Typische körperliche Beschwerden Rücken- und Nackenprobleme Infektanfälligkeit Atemwegserkrankungen Allergien

2 Seite 2 von 6 Mutter-Kind-Kur Neurodermitis Gewichtsprobleme Kopfschmerzen/Migräne Wenn mehrere solcher Leiden zusammenkommen, ist eine Kur angesagt. Deutlich muss dabei sein, dass die Beschwerden aus der Mutterrolle und dem Familienalltag erwachsen. Leidet eine Frau an einem Erschöpfungssyndrom, reicht dies als Diagnose allein nicht aus. Der Krankheitswert der Beschwerden muss deutlich werden. Wichtig: Bei einer Mutter-Kind-Kur geht es um die Beschwerden der Mutter, nicht um die des Kindes. Das Kind kann auch Beschwerden haben, die dann mitbehandelt werden. Das ist aber nicht Voraussetzung. Tipp: Umgekehrt haben auch Kinder einen Kuranspruch, unabhängig vom Gesundheitszustand der Mutter. Es gibt spezielle Einrichtungen für Kinder, die an schweren Krankheiten leiden und deren Beschwerden durch eine Kur verbessert oder behoben werden können. Solche Kuren sind sowohl als Vorsorgeleistung als auch als Rehamaßnahme möglich. Tipp: Auch Frauen, die Arbeitslosengeld erhalten oder Hartz IV, haben uneingeschränkten Anspruch auf eine Mutter-Kind- Kur. 2. Welche Arten von Kuren für Mütter gibt es? 2a. Mutter-Kind-Kur Unter einer Kur versteht man einen dreiwöchigen Aufenthalt in einer auf die jeweiligen Beschwerden spezialisierten Kurklinik. Solche Kuren sind immer stationär. Denn nur so kann die Mutter wirklich eine Auszeit vom familiären Alltag erhalten. Ambulante Maßnahmen eignen sich dafür meist nicht. Bei einer Mutter-Kind-Kur nimmt die Mutter ihre Kinder mit auf Kur. Dort gibt es Betreuungsmöglichkeiten, beispielsweise in Kindergruppen von acht bis 16 Uhr. Danach ist die Mutter für das Kind zuständig. Das Alter der Kinder darf maximal 14 Jahre betragen. Diese Altersgrenze gilt nicht, wenn die Kinder eine Behinderung haben. Ablauf: Eine Kur ist kein Erholungsurlaub, sondern eine ärztlich verordnete medizinische Maßnahme. Bei Ankunft erhält man nach einem ausführlichen Gespräch einen Behandlungsplan. Dieser kann beispielsweise beinhalten: Vorträge zu verschiedensten Themen, beispielsweise, wie man Depressionen vorbeugen kann oder wie man sich richtig bewegt, psychosoziale Beratung und Therapie, Ernährungsberatung Stressbewältigung durch progressive Muskelentspannung, Erziehungsberatung Atemtherapie, Bindegewebs-, bzw. Migränemassage, Lymphdrainage, Ultraschalltherapie, Bewegungsbad, Krankengymnastik. Vorteil: Es werden nicht nur isoliert die quälenden Rückenschmerzen behandelt, sondern alle Beschwerden miteinbezogen. So kann die Auszeit auch eine dauerhafte Veränderung der Lebensumstände bewirken. Oft hilft es den Frauen auch schon, sich mit anderen Frauen, die sich in einer ähnlichen Lebenssituation befinden, zu unterhalten und Erfahrungen auszutauschen. Der Nutzen eines solchen Kuraufenthaltes ist nach Aussagen des Müttergenesungswerkes nachhaltig. Wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge nehmen die Frauen nach einer Kur weniger Medikamente, haben weniger Arztbesuche und weniger Krankheitstage. Viele Frauen nehmen eine Kur nicht nur einmal, sondern wiederholt wahr: Alle vier Jahre kann man einen Antrag stellen, wenn der Arzt es für medizinisch notwendig hält auch öfter. Tipp: Es gibt auch spezielle Kurmaßnahmen nur für Väter mit Kindern. Allerdings ist das die Ausnahme. 2b. Mütter-Kur

3 Seite 3 von 6 Mutter-Kind-Kur Es gibt auch reine Mütter-Kuren, in die die Mütter ihre Kinder nicht mitnehmen. Diese Kuren sind vor allem für Mütter mit älteren Kindern vorgesehen. Die Kinder können sich sogar bereits in der Ausbildung befinden. Denn das muss nicht heißen, dass die Mütter deshalb weniger Belastung ausgesetzt sind. Möglicherweise ist eine Trennung oder Scheidung zu bewältigen, ein Trauerfall oder die Pflege eines Angehörigen. Es zählt die Erziehungs- und Familienbelastung der Mutter, unabhängig vom Alter der Kinder. Oft wird ein solcher Kurantrag zunächst abgelehnt. Die Krankenkassen verweisen erwerbstätige Mütter dann an den Rentenversicherer bei 15 Prozent der Erstanträge geschieht dies. Dort sind die Mütter aber falsch aufgehoben, denn der Rentenversicherer finanziert zwar Vorsorge- und Rehamaßnahmen, die dem Erhalt der Arbeitskraft dienen. Aber keine speziell auf Mütter zugeschnittene Maßnahmen. Die Familiensituation wird hier nicht mit in die Therapie einbezogen. Tipp: Wer berufstätig ist und eine Mütteroder Mutter-Kind-Kur macht, muss sich dafür keinen Urlaub nehmen! Denn eine Kur ist eine medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme. 3. Wer trägt die Kosten einer Kur? Für eine Mutter-Kind-Kur kommt die Krankenkasse auf. Man muss jedoch Zuzahlungen leisten: zehn Euro pro Tag. Das macht bei einem dreiwöchigen Kuraufenthalt 220 Euro, Kinder sind zuzahlungsfrei. Handelt es sich um eine Vorsorgemaßnahme, muss man sich auch an den Fahrtkosten beteiligen. Der Eigenanteil beträgt hier zehn Prozent mindestens jedoch fünf Euro, maximal zehn Euro. Einplanen sollte man ein zusätzliches Taschengeld für Freizeitaktivitäten. Zuzahlungen reduzieren Zuzahlungen in Höhe von 220 Euro können für manche Familien eine finanzielle Belastung darstellen. Auch Alleinerziehende schreckt diese Summe oft ab. Trotzdem können sie nicht komplett davon befreit werden. Allerdings sind die Zuzahlungen nur bis zu einer jährlichen Belastungsgrenze von zwei Prozent vom Bruttoeinkommen zu leisten. Zum Einkommen zählen neben den Einnahmen des Mitglieds auch Einnahmen anderer im gemeinsamen Haushalt lebender Personen, also beispielsweise jene des Ehegatten, ganz gleich ob familienversichert oder selbst versichert und/oder jenes familienversicherter Kinder. Nicht verheiratete Paare werden getrennt beurteilt. Vom Jahresbruttoeinkommen sind Freibeträge abzuziehen: Im Haushalt lebende Personen Freibetrag pro Jahr in Euro Für den 1. Angehörigen (z.b. Ehegatte) Für jeden weiteren Angehörigen Pro Kind Bei Alleinerziehenden für das erste Kind Für jedes weitere Kind Beispielrechnung: Jahresbruttoeinkommen Herr X ,00 Jahresbruttoeinkommen Frau X 5.000,00 insgesamt ,00 abzüglich Freibetrag Ehegatte 4.599,00 abzüglich Freibetrag 1. Kind 3.864,00 abzüglich Freibetrag 2. Kind: 3.864,00 insgesamt 7.673,00 zumutbare Belastung 2 % 153,46

4 Seite 4 von 6 Mutter-Kind-Kur Tipp: Viele Krankenkassen gehen von den oben genannten Freibeträgen aus. Sie erkennen ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2009 (Az: B 1 KR 17/08 R) zu den anrechenbaren Kinderfreibeträgen noch nicht an. In seinem Urteil bestätigt das Gericht jedoch, dass nicht nur der Kinderfreibetrag, sondern auch ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung anzurechnen ist insgesamt also Euro für das Jahr 2010 pro Kind. Auf eine Neuberechnung geleisteter Zuzahlungen sollten Versicherte bei ihrer Krankenkasse drängen! Es ist eine rückwirkende Erstattung für vier Jahre möglich! Ist die Belastungsgrenze erreicht im obigen Beispiel 153,46 Euro an Zuzahlungen pro Jahr - kann man sich befreien lassen. Dazu muss man sämtliche Belege über die Ausgaben an Zuzahlungen vorlegen sowie einen Einkommensbescheid. Die Ausgaben für Zuzahlungen muss man selbst im Blick haben. Die Krankenkasse kommt nicht von selbst auf einen zu, wenn man sein Zuzahlungslimit erreicht hat. Tipp: Bei einer der Beratungsstellen (siehe Punkt 3a.) kann man klären, ob Frauen, die Arbeitslosengeld erhalten, zur Finanzierung ihrer zusätzlichen persönlichen Ausgaben möglicherweise Anspruch auf Mittel der Arbeitsagentur haben. Auch das Müttergenesungswerk kommt in Frage und kann Frauen mit Hilfe von Spendengeldern unterstützen. 4. Wie beantragt man eine Kur? 3a. Beratung Für den Kurantrag sollte man sich Zeit nehmen und sich ausführlich beraten lassen. Denn die Kassen drängen einem eine Kurmaßnahme nicht auf, im Gegenteil: Die Ablehnungsquote ist hoch, sie liegt bei 31 Prozent. Wenn Formalien nicht eingehalten sind, wird der Antrag sofort abgelehnt. Vor der Gesundheitsreform lag die Ablehnungsquote sogar bei 34 Prozent. 30 Einrichtungen des Müttergenesungswerkes mussten geschlossen werden, weil keine Anträge mehr bewilligt wurden. Seit der Gesundheitsreform 2007 und seit der gesetzlichen Verankerung des Anspruchs auf Vorsorgeund Rehamaßnahmen, ist die Zahl der bewilligten Anträge wieder gestiegen. Doch seit kurzem sind sie wieder etwas rückläufig. Die gute Nachricht: Legt man Widerspruch ein und kann die Unklarheiten beseitigen, wird fast die Hälfte der Anträge im zweiten Durchgang bewilligt. Um die Chancen einer Bewilligung im ersten Anlauf zu steigern, sollte man sich vorher beraten lassen. Anlaufstelle sind die örtlichen Beratungsstellen der fünf Wohlfahrtsverbände Arbeiterwohlfahrt, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Diakonie, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz die Träger des Müttergenesungswerkes sind. Hier werden die Bedürfnisse der Mütter unter die Lupe genommen, welche Einrichtung in Frage kommt, ob das Kind eventuell Krankheits- oder Verhaltenssymptome zeigt, die man mitbehandeln könnte, und ob eine Mutter-Kind-Kur überhaupt die geeignete Maßnahme ist oder eine andere Hilfsmaßnahme in Frage kommt. Bei den Beratungsstellen kann man auch Antragsformulare erhalten. 3b. Arztbesuch Im zweiten Schritt sucht man einen Arzt seines Vertrauens auf. Das kann der Hausarzt oder auch der behandelnde Gynäkologe sein. Vorteilhaft ist es, sich auch an einen Facharzt zu wenden, beispielsweise wenn es sich um psychische Probleme (Burn-Out, Depression, Angststörung) handelt. Wenn diese durch einen Psychiater bestätigt werden, hat das bei der Krankenkasse eine größere Wirkung, als wenn diese nur vom Hausarzt diagnostiziert werden. Wichtig ist, dass der Arzt die Situation der Patientin genau erfasst und das Beschwerdebild ausführlich dokumentiert. 3c. Kurantrag Das Attest muss außerordentlich sorgfältig ausgefüllt werden. Für viele Ärzte sind solche Anträge lästig und werden schnell und

5 Seite 5 von 6 Mutter-Kind-Kur damit oft nachlässig behandelt. Als Patient sollte man selbst überprüfen, ob auch alle Diagnosen und Therapien genau aufgelistet sind. Relevante Nebendiagnosen, ergänzende Facharztbehandlungen, die Familienbelastung durch die Erziehung, eventuelle finanzielle Notlagen, Arbeitslosigkeit oder eine fehlende Kinderbetreuung sind alles Aspekte, die im Attest Erwähnung finden sollten. Das Attest sollte die Notwendigkeit einer stationären Kurmaßnahme attestieren. Für die Kasse muss sich ein möglichst umfangreiches, detailliertes Beschwerdebild ergeben. Wichtig: Bei einer Mutter-Kind-Kur, anders als bei den üblichen Vorsorge- und Reha- Maßnahmen, müssen ambulante Maßnahmen vor Ort nicht ausgeschöpft sein. Zusammen mit dem Antrag können Mütter auch gleich einen Wunsch für den Aufenthalt in einer speziellen Kureinrichtung angeben. Tipp: Meist sind die Sommermonate die bevorzugten Zeiten für einen Kuraufenthalt. Dann sollte man im Frühjahr den Antrag stellen. Denn man muss zwischen drei und sechs Wochen für die Genehmigung einplanen. Die Dauer hängt auch immer vom jeweiligen Sachbearbeiter der Krankenkasse ab und ob man eventuell Widerspruch einlegen muss. Man kann sich bereits im Vorfeld einen Platz in einer Klinik reservieren lassen oder auch nach kurzfristigen Angeboten suchen. 5. Was tun bei Ablehnung? Wird der Antrag von der Krankenkasse abgelehnt, sollte man sich nicht entmutigen lassen: Etwa jeder dritte Antrag wird abgelehnt. Dann heißt es. Widerspruch einlegen! Damit dieser auch erfolgreich ist, sollte man sich vorher beraten lassen. Hier sind wieder die Beratungsstellen der Wohlfahrtverbände Anlaufstellen oder auch Patientenberatungsstellen wie die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD), die den Verbraucherzentralen angegliedert ist. Für einen schriftlichen Widerspruch hat man vier Wochen Zeit. Die genaue Frist ist im Ablehnungsbescheid verzeichnet. Man sollte die Ablehnungsgründe genau unter die Lupe nehmen. Viele Frauen werden, wenn sie erwerbstätig sind, an ihren Rentenversicherer verwiesen (siehe Punkt 2b). Doch das ist nicht richtig, denn der Rentenversicherungsträger finanziert keine Mutter-Kind-Maßnahmen. In diesem Fall sollte der Arzt erneut genau darlegen, warum eine Mutter-Kind-Kur die richtige Behandlungsform ist. Oft werden Mutter-Kind-Kuren auch mit der Begründung abgelehnt, es gelte ambulant vor stationär, sprich: Erst müssten alle ambulanten Behandlungsmaßnahmen vor Ort ausgeschöpft sein. Doch seit der Gesundheitsreform gilt das nicht mehr für Mutter- Kind-Kuren. Denn gerade in diesem Fall ist eine Auszeit, eine räumliche Distanz zur häuslichen Situation, Teil des Genesungskonzeptes. An die neue Gesetzgebung sollte man seinen Krankenversicherer erinnern. Man sollte erneut betonen, dass ambulante Maßnahmen nicht ausreichen und dass der Kuraufenthalt medizinisch notwendig ist. Hier sollte man auch unbedingt erneut seinen Arzt ansprechen, der diese Punkte nochmals genau darlegen sollte. Im Widerspruch sollte man nach und nach auf die Ablehnungsgründe eingehen und Gegenargumente anführen. Bei den Beratungsstellen kann man sich zudem einen sogenannten Selbstauskunftsbogen aushändigen lassen, in dem man seine persönliche, psychische und körperliche Verfassung ausführlich schildern kann. Diesen Bogen sollte man in einem verschlossenen Kuvert schicken, adressiert an den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (er prüft die Anträge). Auf diese Weise stellt man sicher, dass der Sachbearbeiter der Krankenkasse keine Kenntnisse des genauen Krankheitszustandes erhält. 6. Die richtige Einrichtung auswählen

6 Seite 6 von 6 Mutter-Kind-Kur Rund Mütter machen im Jahr eine Kur in den 84 anerkannten Einrichtungen des Müttergenesungswerkes (77 für Mütter und Kinder, sieben reine Müttereinrichtungen). Daneben gibt es privatgewerbliche Einrichtungen. Jedes Haus hat andere Schwerpunkte, hat sich auf bestimmte Erkrankungen spezialisiert und hat unterschiedliche Konzepte auch was die Kinderbetreuung angeht. Hier sollte man genau hinschauen, welche Einrichtung den eigenen Bedürfnissen am e- hesten entspricht. Es gibt auch Häuser, die sich auf bestimmte Beschwerdebilder spezialisiert haben, beispielsweise auf Frauen mit schweren Krankheiten wie Atemwegsbeschwerden, Krebs, Multiple Sklerose, oder auf Frauen, die besonderen Belastungen ausgesetzt sind durch einen Trauerfall, ein hyperaktives Kind oder die Gewalt in der Familie erlebt haben. Wer unter Atemwegserkrankungen oder Hautkrankheiten leidet, findet die beste Erholung am Meer. Für andere ist Bergluft heilender. 7. Checkliste: Vom Antrag bis zur Mutter-Kind Kur 1. Suchen Sie eine Beratungsstelle auf und lassen Sie prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine Mutter-Kind-Kur erfüllen. 2. Suchen Sie einen Arzt Ihres Vertrauens auf, der das ärztliche Attest erstellt. 3. Suchen Sie eventuell auch einen Facharzt auf, dessen Diagnose Sie dem Attest beifügen. 4. Prüfen Sie, ob die familiäre Situation wie auch der Krankheitszustand im Attest detailliert dargelegt sind. 5. Geht aus dem Attest deutlich hervor, dass eine Kur medizinisch notwendig ist? 6. Reichen Sie bzw. die Beratungsstelle den Antrag bei Ihrer Krankenkasse ein. 7. In der Zwischenzeit können Sie bereits eine Kureinrichtung auswählen. 8. Sollten Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten, legen Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch ein. Suchen Sie vorher nochmals eine Beratungsstelle auf sowie Ihren Arzt, der eine erneute Begründung formulieren sollte. 8. Weiterführende Links Hier kann man alle nötigen Formulare herunterladen: Attestvordruck, Selbstauskunftsbögen, den Kurantrag. Es werden alle Fragen rund um Mutter-Kind-Kuren beantwortet. Man kann auch per Suchfunktion eine geeignete Einrichtung finden. Viele Infos rund um Mutter-Kind-Kuren, inklusive Klinikfinder der Kliniken des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes. Hier werden auch Last-Minute - Angebote aufgelistet. Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD): Hier kann man sich Hilfestellung holen, wie man am besten auf einen Widerspruch reagiert. Kostenloses Beartungstelefon: , Montag bis Freitag 10 bis 18 Uhr.

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