Workshop. Rechtsformvergleich für Bürger-Energie-Unternehmen am 4. Dezember 2010
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- Dennis Jaeger
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1 Workshop Rechtsformvergleich für Bürger-Energie-Unternehmen am 4. Dezember 2010 im Rahmen des Erfahrungsaustauschs des Landesnetzwerk Erneuerbare Energien - LEE Die folgenden Ausführungen kennzeichnen nur stichpunktartig die Charakteristika der verschiedenen Rechtsformen. Sie können eine eingehende rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. 1 Personengesellschaften a) Rechtsform: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Geschäftsanteil: Gesellschaftsvertrag, BGB jeder gesetzlich zulässige; soweit ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt, handelt es sich jedoch um eine OHG Alle Gesellschafter gemeinschaftlich, sofern nichts anderes vereinbart grundsätzlich nach Köpfen, sofern nichts anderes vereinbart Zustimmung aller erforderlich, soweit nichts anderes vereinbart Gewerbeaufsicht, berufsrechtliche Kammern gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter mit Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nicht frei übertragbar a) Mitwirkungsrechte: am wichtigsten: Geschäftsführungsbefugnis jedes Gesellschafters; sie ist nicht übertragbar b) Vermögensrechte: Anspruch auf Gewinn, Auseinandersetzungsguthaben und Ersatz von Aufwendungen Wechsel/Auflösung: Wechsel der Gesellschafter (freiwillig/zwingend) ist im Vertrag zu regeln, da abdingbare Regeln des BGB ungeeignet; gleiches gilt für die Fälle: Tod, Insolvenz der GbR und Kündigung, die sonst zur Auflösung der GbR führen sowie Anteilspfändung Chaos (insbesondere bei vielen Gesellschaftern); Haftungsrisiken Kleine Gesellschafteranzahl (möglichst Menschen, die sich kennen), sorgfältiger Gesellschaftsvertrag mit klaren Regelungen des Umgangs miteinander.
2 2 b) Rechtsform: Offene Handelsgesellschaft (OHG) Geschäftsanteil: Wechsel/Auflösung: Gesellschaftsvertrag, HGB, Handelsregister Handelsgewerbe (auch Landwirtschaft) Jeder Gesellschafter führt Geschäfte einzeln (außer Grundlagengeschäfte), sofern nichts anderes vereinbart und ins Handelsregister eingetragen ist Nach Köpfen Einstimmigkeitsprinzip, soweit nichts anderes vereinbart ggf. eigenes Organ (Beirat); staatliche Gewerbeaufsicht Gewinn-, Verlustverteilung, Entnahmen und Liquidation sind im Gesetz unzweckmäßig geregelt und sollten daher im Gesellschaftsvertrag sorgfältig bestimmt werden einvernehmlicher Wechsel der Gesellschafter wie bei GbR möglich und im Vertrag zu regeln; Ausscheiden eines Gesellschafters (z.b. Tod) und die Auflösung ist gesetzlich geregelt, kann und sollte aber vertraglich modifiziert werden; Abfindung ausscheidender Gesellschafter sollte sorgfältig geregelt werden Gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter mit Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft; sie haften auch nach Ausscheiden aus und Auflösung der OHG Unvorsichtigkeit oder Unzuverlässigkeit eines Gesellschafters reichen aus, um alle zu ruinieren Kleine Gesellschafterzahl (möglichst Menschen, die sich kennen), sorgfältiger Gesellschaftsvertrag mit klaren Regelungen des Umgangs miteinander. c) Rechtsform: Kommanditgesellschaft (KG) Organisation: Gesellschaftsvertrag, a HGB, Handelsregister Sonderform der OHG; es gelten die Regeln der OHG bis auf folgende Besonderheiten: Komplementäre und Kommanditisten. Die Rechtsstellung der Komplementäre entspricht derjenigen der Gesellschafter der OHG. Die Kommanditisten sind von Geschäftsführung ausgeschlossen, sofern nichts anderes geregelt (ungewöhnliche Geschäfte bedürfen ihrer Zustimmung) und haben keine Vertretungsmacht; sie haften nur in Höhe ihres Geschäftsanteils. Steuersparmodell Sorgfältiger Vertrag, der insbesondere Rechte und Pflichten zwischen Kommanditisten und Komplemen tären ist genau zu regelen, insbesondere auch die Gewinnverteilung. Gegebenenfalls Erweiterung zur GmbH & Co. KG, also einer
3 3 Kommanditgesellschaft, bei der Komplementär eine GmbH ist (deren Gesellschaftsanteile z.b. von den Kommanditisten gehalten werden können) 2. Nichtkapitalistische Körperschaften a) Rechtsform: Rechtsfähiger Verein (e.v.) Satzung, BGB, Vereinsregister Jeder gesetzlich zulässige, nicht aber wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, es sei denn als bloßer Nebenzweck Mitgliederversammlung Vorstand pro Kopf einfache Mehrheit, in besonderen Fällen qualifizierte Mehrheit (bei Satzungsänderung ¾-Mehrheit, bei Zweckänderung Einstimmigkeit) ggf. eigenes Organ (z.b. Beirat) grundsätzlich keine Verselbständigung der tatsächlichen Geschäftsführung gegenüber der rechtlichen Organisation Ausnutzen vom Gesetz eingeräumter Gestaltungsspielräume; sorgfältige Anpassung der rechtlichen Organisation an das tatsächlich Gewollte; ständigen Abgleich von Rechtsform und tatsächlicher Umsetzung b) Rechtsform: Eingetragene Genossenschaft (eg) Trennung: Satzung, Genossenschaftsgesetz (GenG), Registerpflichten Förderung der Interessen der Mitglieder (auch ideelle Interessen) Generalversammlung Aufsichtsrat, Vorstand Nach Köpfen, unabhängig von Anzahl der Geschäftsanteile Mehrheit, Satzungsänderungen etc. 3/4-Mehrheit Aufsichtsrat; Genossenschaftsverband: prüft ganzheitlich die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung Über den gezeichneten Anteil und einen eventuellen Haftzuschlag hinaus keine Kündigung der Mitgliedschaft (auch durch Gläubiger) und Übertragung des Geschäftsguthabens sind möglich, sofern Satzung nicht entgegen steht; dies gilt auch für Ausschluss und Erbe der Mitgliedschaft
4 4 Erstarrung (u.a. in der Kontrolle des Verbandes), mangelnde Beweglichkeit im Wirtschaftsleben, Lähmung durch demokratische Prozesse (Mehrheitsbeschlüsse bei unterschiedlichen Zielvorstellungen), Massenflucht bei Schieflage Nur bei klarer, eindeutiger Ausrichtung der Interessender Genossen auf einen Zweck hin wählen (eher im ideell-gemeinnützigen Bereich), Vorteil: keine Prospektpflicht bei Angebot von Genossenschaftsanteilen. 3. Kapitalgesellschaften a) Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Geschäftsanteile: Trennung: Gesellschaftsvertrag (Satzung), der notarielle Form bedarf, GmbHG, Handelsregister Jeder gesetzlich zulässige (auch gemeinnützige oder ideelle Zwecke) weisungsgebundener Geschäftsführer Nach Kapitalanteilen (auch pro Kopf regelbar) Mehrheit (änderbar); Satzungsänderung etc. 3/4-Mehrheit ggf. Aufsichtsorgan nach Satzung; staatliche Gewerbeaufsicht Mindeststammkapital 25 tausend, das in Stammeinlagen der Gesellschafter zerlegt die Mitgliedschaft und das Eigentum am Kapital der GmbH repräsentiert; es ist frei veräußerlich und vererblich Erwerb des Geschäftsanteils bedarf notarielle Beurkundung; Ausschluss und Austritt (Kündigung) sind nicht gesetzlich geregelt, aber Auflösungsklage in 61 GmbHG Über die Stammeinlage (und einen evtl. vereinbarten Nachschuss) hinaus keine, dafür Publizitätspflicht: Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger und Einreichung zum Handelsregister Verselbständigung der juristischen Person gegenüber ihren Gesellschaftern, Machtinstrument von Geschäftsführern, Hohlform ohne ergriffene Gesamtverantwortung. Nur tätige Gesellschafter aufnehmen; Nachfolge frühzeitig regeln; zusätzliche Organe schaffen (z.b. Beirat, Kundenrat, Lieferantenrat). b) Rechtsform: Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt Firma: Stammeinlage: sog. Ein-Euro-GmbH; es gelten die Regeln der GmbH bis auf folgende Besonderheiten: Firma muss den Rechtsformzusatz: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) führen zwischen 1 und in bar (falls mehr liegt GmbH vor)
5 5 Kapitalaufbringung: in Bilanz muss gesetzliche, zweckgebundene Rücklage von 25% des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrags gebildet werden c) Rechtsform: Aktiengesellschaft (AG) Aktien: Haftung der Aktionäre: notariell beurkundete Satzung, Aktiengesetz (AktG), Wertpapierprospektgesetz (WpPG), Handelsregister Jeder gesetzlich zulässige Hauptversammlung (HV zuständig für Grundlagengeschäfte und Wahl und Abberufung der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat), Aufsichtsrat (beruft Vorstand und beruft ihn ab) nicht weisungsgebundener Vorstand Aufsichtsrat (Überwacht Geschäftsführung bis hin zu Zustimmungsvorbehalten, hat aber kein Weisungsrecht); staatliche Gewerbeaufsicht Nach Aktien einfache Mehrheit, in besonderen Fällen qualifizierte Mehrheit (etwa bei Satzungsänderung 3/4-Mehrheit) sie gewähren Verwaltungsrechte (Stimmrecht in HV, Auskunftsrecht gegenüber Vorstand, Anfechtungsrecht gegenüber Beschlüssen der HV) und Vermögensrecht (Dividendenanspruch); die Mitgliedschaft endet durch Tod (geht mit Erbfall über), Veräußerung der Aktien, durch Ausschluss, Einziehung, Auflösung der AG und durch squeeze out Über die Einlage auf die Aktien hinaus keine, dafür Publizitätspflichten: Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger und Einreichung beim Handelsregister Abspaltung der Kapitalinteressen von den Unternehmensinteressen ( shareholder value ) und damit verbundene Zweckrichtung auf Gewinn- bzw. Kursmaximierung; Größenwucherung; Erstarrung im hohen Formaufwand; ritualisierte Scheinvorgänge (Stichwort: Depotstimmrechte der Banken); hoher Schutz für Minderheitsgesellschafter (Kleinaktionäre). Die kleine AG mit überschaubarem Aktionärskreis (Vorsicht: immer noch sehr hoher Formaufwand! - Besp.: öffentliches Angebot von Aktien unterfällt der Prospektpflicht); offene Trennung von Kapital- und Unternehmensverantwortung (z.b. im Wege der sog. Betriebsaufspaltung); gebundene Namensaktien. Bernhard Ludwig Rechtsanwalt Keller & Kollegen Rechtsanwälte Kernerplatz 2, Stuttgart, Tel.:
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