VÖL-SEMINAR Geldwäscheprävention in Leasinggesellschaften

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1 VÖL-SEMINAR Geldwäscheprävention in Leasinggesellschaften Donnerstag, 22. November 2012, 16:00 WKÖ, Wiedner Hauptstraße 63 in 1045 Wien, Festsaal Bauwirtschaft 16:00 16:10 Begrüßung Mag. Philipp Bohrn und Dr. Michael Steiner GF Fachverband Finanzdienstleister WKÖ GF EBV Leasing und Präsident VÖL 16:10 17:00 Vortrag Mag. Elena Scherschneva-Koller und Günter Steiner BKA Meldestelle Geldwäsche 17:00 18:10 Diskussion DI (FH) Claudius Mitter (Moderation) EG Compliance Training Officer Kernaussagen: 1. Schlüssige, komplette Verdachtsmeldungen ans BKA, anonyme Meldung ist möglich. 2. Unterlassung einer Verdachtsmeldung wird als Beihilfe zur Geldwäsche gewertet. 3. KYC: Herkunft des Geldes (wirtschaftlicher Berechtigter) absolut notwendig. 4. Geldwäscheprüfung auch bei Verwertung (Veräußerung an Dritten). 5. Risiko: Eher nicht Massengeschäft, eher Immobilien, Mobilien, Fuhrparks. 6. Entscheidung ob ein Geschäftsfall finanziert/durchgeführt wird, ist stets eine geschäftspolitische Entscheidung, diese trifft nicht das BKA. 7. Das Wissen, ob ein atypisches Kundenverhalten vorliegt, haben die Leasinggesellschaften. 8. Verlass auf Geldwäscheprüfung durch Dritte ist nicht gegeben. Jeder Geschäftsfall ist vom Leasinginstitut individuell zu prüfen. 1

2 1. Verdachtsmeldungen Zusammenfassung Vortrag und Diskussion Leasinggesellschaften sind eine der meldepflichtigen Berufsgruppen. Gemäß 41 BWG hat im Verdachtsfall eine Meldung an die Meldestelle Geldwäsche beim BKA (=A-FIU) zu erfolgen (beachten Sie dazu das FMA-RS Rundschreiben zu Verdachtsmeldungen ). Hinweise zu Verdachtsmeldungen: Verdachtsmeldung bei Verdacht/berechtigen Grund auf Vorliegen eines Straftatbestandes aus dem Vortatenkatalog, ein konkreter strafrechtlicher Verdacht ist in der Regel für LG nicht ermittelbar und daher nicht notwendige Voraussetzung für Meldung => 41 BWG Es erfolgt keine automatische Rückmeldung auf die Verdachtsmeldung. Diese löst aber aufgrund des Prinzips der Amtswegigkeit in jedem Fall Ermittlungen des BKA aus. Die Verdachtsmeldung muss komplett sein. Der vom Leasinggeber ermittelte Sachverhalt ist an die A-FIU zu übermitteln. Alle Unterlagen die zur Identifikation (va wirtschaftlich Berechtigter!) des Kunden existieren, volle Dokumentation woher die Vermögenswerte kommen (könnten). Aber auch jeden weiteren Hinweis, Beleg, Gedanke und Einschätzung der zum Verdacht führte, sollte Teil der Meldung selbst sein. Die Ermittler des BKA benötigen jeden Hinweis damit die Meldung schlüssig ist. Nichts sollte als selbstverständlich gelten, harte und weiche Informationen sollten Teil der Meldung sein. (Unterschied hart und weich Informationen zb hart: Artikel in Zeitungen zu Korruptionsermittlung, weich: Kundenprofil) Verdächtige Folgetransaktionen bzw neuerliche Vorgänge sind wiederum zu melden, auch wenn bereits bei diesem Kunden eine Meldung erfolgt ist. Ob ein Geschäftsfall trotz Verdacht bzw. Verdachtsmeldung an das A-FIU durchgeführt/abgeschlossen etc. wird, ist eine GESCHÄFTSPOLITISCHE Entscheidung und wird nicht vom A-FIU getroffen. 2. Anonyme Verdachtsmeldung Die Behörde verwendet für ihre Untersuchung des Verdachtsfalles alle Informationen, die ein Melder übermittelt. Diese sind in einem Ermittlungsverfahren für den Beschuldigten einsichtig (Parteistellung). Der Melder hat kein Einsichtsrecht oder Parteistellung in einem Verfahren. Daher empfiehlt es sich, wenn eine Meldung anonym erfolgen soll, diese per Mail zu machen. Dafür ist das Dokument anonym als pdf zu verfassen und zu übermitteln. Das Mail (+dessen Kontaktdaten) an sich wird nicht im Akt abgelegt. Tipps: besser als Fax. Verwenden Sie keine direkten Rufnummern/Durchwahl, geben Sie die allgemeine Telnr Ihrer Gesellschaft an. Direkte Kontaktdaten nur im Mail nicht in Meldung selbst. Pdf-Format. 3. Herkunft des Geldes (wirtschaftlicher Berechtigter) Leasinggesellschaften können maximal die Verschleierungshandlung feststellen (Vortatenkatalog zur Geldwäsche: alle Verbrechen, Finanzbetrug, ). Außer die Leasinggesellschaft wird als Geldwäscher verwendet (Bsp: A-GmbH und B-GmbH arbeiten zusammen als betrügerische/kriminelle Vereinigung und leasen Bürogebäude, Fuhrpark, etc für Drogenhandel) Essentiell: WER und WOHER Wirtschaftlicher Berechtigter, (geschäftlicher) Hintergrund des Kunden und Herkunft des Geldes müssen erfasst werden => KNOW YOUR COSTUMER 2

3 4. Andere Behörden: FMA - StA - BVT - OeNB Bei einer Verdachtsmeldung werden die Informationen zunächst mit den bekannten Informationen abgeglichen und nach Prüfung sachlich abgetreten: bei Verdacht auf Terrorismusfinanzierung an das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, Verletzung Offenlegungspflicht von Treuhandschaften an die FMA, bei Vorliegen von Korruption an die Korruptionsstaatsanwaltschaft, bei Sanktionen gegen Kunden ist die OeNB zuständig. In jedem Fall ist die Staatsanwaltschaft der Herr des Verfahrens, das BKA ermittelt für den StA und ist ein grober Filter. Der StA entscheidet, ob verfolgt wird und weitere Ermittlungen der A-FIU notwendig sind. 5. KYC auch im Verwertungsfall Verwertung: Kunde ist nicht nur der Leasingkunde, sondern auch jede dritte Person an welche die Leasinggesellschaft Leasinggüter oder andere Assets verkauft. Es muss geprüft werden, an wen der LG nach Beendigung des LV und Nicht-Ankauf durch den Leasingkunden verkauft (=> KYC). Wenn Vortatbestand der Geldwäsche vorliegt, dann kassiert die Leasinggesellschaft inkriminiertes Geld. zb Verkauf Auto(wrack) an Autohändler, Verkauf Büroimmobilie an Gesellschaft, Verkauf Kopiergerät an Unternehmen 6. Fragen ans BKA 1. Immofinanzierung: Leasingkunde finanziert Leasingrate durch die Mieter? Müssen Mieter als Kunden gesehen werden und identifiziert werden? BKA: Ja, könnte durchaus notwendig sein, die Mieter zu beobachten. Es könnte sich um eine kriminelle Vereinigung handeln, welche in Scheingesellschaften zusammenarbeitet. (zb wenn weitere Verdachtsmomente hinzutreten: Das Bürogebäude ist komplett und überteuert vermietet, obwohl es in schlechter Lage ist ) 2. Beispielfall 4 des Fragenkatalogs: Möglicher verdächtiger Kunde? Kunde ist bulgarischer Herkunft und in der Bürohausvermietung tätig. Bei den Leasingverträgen handelt es sich um höherpreisige Fahrzeuge (S-Klassen, SLS, CLS) im Rahmen zwischen ,-. Der Kunde hat garantierte Restwerte, die Laufzeit der Leasingverträge beträgt zwölf Monate, er leistet eine sofortige Anzahlung von 30% des Kaufpreises und zahlt die zwölf Monatsraten im Vorhinein. Besteht zu diesem Kunden Verdacht auf Geldwäsche wenn er keinen ordentlichen Mittelherkunftsnachweis vorlegen kann, oder ist dieser Fall als unbedenklich einzustufen? BKA: Ja, dieser Fall sollte aufmerksam machen, eine Verdachtsmeldung sollte überlegt werden. 3. Welche Faktoren lassen bei einem Leasinggeschäft auf Geldwäsche schließen: Unübliche Höhe der Depotzahlung Storno/Kündigung des Leasingvertrages nach kurzer Zeit Leasingfinanzierung passt nicht zum wirtschaftlichen Hintergrund/Geschäftsfeld des Kunden Keine Preisaffinität (Kunde akzeptiert rasch schlechtes Angebot) 4. Mutterkonzern notiert an Börse, Tochtergesellschaft nicht. Vereinfachte Sorgfaltspflichten? VÖL: ist von der FMA zu beantworten. 5. Finanzsanktionen gegen einen Kunden? BKA: verweist auf Zuständigkeit der ÖNB. 3

4 6. Was tun wenn Kunde unkooperativ ist (nicht Vorschriften des BWG einhält)? Folie 13: In der Diskussion stellte sich folgender Zwiespalt im Verdachtsfall als besonders problematisch heraus: - wenn der Leasingvertrag sofort fällig gestellt und der ausstehende Betrag sichergestellt wird - Argumentation der Leasinggesellschaft gegenüber dem Kunden (Stichwort Geheimhaltungspflicht gem 41 3b BWG bei Verdachtsmeldung) Vorsicht auch bei Annahme von Geld, es könnte sich um inkriminiertes Geld handeln. Es könnte beschlagnahmt werden, der Leasingvertrag kann möglicherweise nicht rückabgewickelt werden. Wirtschaftlicher Schaden und Reputationsverlust für die Gesellschaft droht. 7. Anonymes Beratschlagen mit dem BKA? Anfragen an das BKA können nicht informeller Natur sein, ein Beratschlagen über den Fall ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Hilfestellungen bei formalen/inhaltlichen Anforderungen an die Verdachtsmeldung sind selbstverständlich möglich. 8. Geldwäsche ist ein Dauerdelikt und verjährt nicht. Bsp: ein Kunde ist nachweislich wegen Betrug verurteilt oder verdächtig, der Fall ist schon 5-10 Jahre vergangen. Es kann sich trotzdem um Geldwäsche handeln, zb er hat Geld aus Betrug 10 Jahre im Tresor gebunkert und will es nun verwenden. 9. Anordnung Staatsanwalt? Die Anordnung der StA zur Kontoöffnung bei (Mutter)Bank ist ein absolutes Alarmzeichen auch für einen Leasingvertrag und sollte in jedem Fall zu einer gesonderten Prüfung des Kunden und Verdachtsmeldung bei A-FIU führen. 10. Welcher Kunde darf nicht als Kunde akzeptiert werden? Ist eine geschäftspolitische Entscheidung, welcher Kunde akzeptiert und welcher abgelehnt wird. zb bekanntes Aufzugskartell, Personen gegen die Finanzstrafverfahren geführt werden, 11. Besuch FATF 2015? Weitere Verschärfungen sind zu erwarten, da überwiegend Money Transmitter (zb Western Union) und sonstige Kreditinstitute melden, sonst kaum andere Berufsgruppen. 4

5 7. Risiko: Eher nicht Massengeschäft, Immobilien, Mobilien, Fuhrparks Leasinggesellschaften sind eine meldepflichtige Berufsgruppe, auch das Massengeschäft ist daher keine Ausnahme von der Anwendung des BWG. Das Alltags-(Kfz)geschäft ist relativ plausibel und eignet sich wahrscheinlich weniger zur Geldwäsche, bei höherpreisigen Fahrzeugen, Mobilien und Immobilien sowie Fuhrparks ist Geldwäsche aber durchaus vorstellbar. Konträr dazu, ist die Feststellung von Terrorismusfinanzierung auch bei minimalsten Beträgen durchzuführen (keine Schwellenwerte), kleinste Beträge sind in der TF üblich (low-cost-terrorism). zb Verein finanziert sich aus dubiosen Quellen. Atypisches Kundenverhalten muss von den Leasinggesellschaften selbst definiert, festgestellt und beobachtet werden (risikobasiertes System) 8. Kein Vertrauen auf (österreichisches) Bankkonto Leasinggesellschaft muss jeden Leasingkunden individuell prüfen, auch wenn der Kunde eine Einzugsermächtigung von seinem (österreichischen) Konto hat. Es darf nicht darauf vertraut werden, dass der notwendigen Geldwäscheprüfung durch das überweisende Institut Genüge getan wurde. (Erklärung: Jedes Institut hat andere Kenntnis vom Kunden. Kunde kann in jedem Institut unterschiedliches Geschäftsgebaren an den Tag legen). 9. Die Experten für atypisches Kundenverhalten sind Sie! Aufgrund der fehlenden Meldungen von Leasinggesellschaften verfügt das BKA selbst kaum über Erfahrungen und Praxisfälle von Geldwäsche unter Zuhilfenahme von Leasing. Das BKA hat daher im Vortrag mehrmals betont, dass die Leasinggesellschaften selbst über die meiste Erfahrung mit der Feststellung von atypischen Kundenverhalten verfügen. Diese sollten die Gesellschaften ernstnehmen. Atypisches Kundenverhalten kann ein Indiz für ein verdächtiges Verhalten sein kann zb: Konstruktionen und Firmenverflechtungen untypisch Storno/Kündigung frühzeitig der Restwert ungewöhnlich hoch der Wert des Assets nicht marktkonform (Preisaffinität) Stand: Zusammenfassung: Kabas/Heider Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften 1030 Wien, Seidlgasse 21/8/24 Tel: +431/ , FAX-DW: 14, ZVR: UID: ATU

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