Der Erbvertrag. Weiterbildungsveranstaltung des AAV 21. April 2016
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1 Zivilistisches Seminar, Schanzeneckstrasse 1, 3001 Bern Rechtswissenschaftliche Fakultät Zivilistisches Seminar Der Erbvertrag Weiterbildungsveranstaltung des AAV 21. April 2016 Prof. Dr. iur. Stephanie Hrubesch-Millauer Rechtsanwältin, Lehrstuhl für Privatrecht an der Universität Bern 1. Folien Powerpoint-Präsentation 2. HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Kommentierung zu Art. 494 und 495 ZGB, in: Breitschmid Peter/Rumo-Jungo Alexandra (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Erbrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Muster positiver Erbvertrag (Erbzuwendung) und negativer Erbvertrag (Erbverzicht), in: Münch Peter/Böhringer Peter/Kasper Lehne Sabina/Probst Franz (Hrsg.), Schweizer Vertrags-Handbuch, Musterverträge für die Praxis, 2. Aufl., Basel 2010, S HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Können Schenkungen getätigt werden, nachdem ein Erbvertrag abgeschlossen wurde?, in: Pflegerecht 3/2015, S HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Erbvertrag; vertragsmässige, bindende Verfügungen, Besprechung des Urteils BGer 5A_161/2010, in: successio 4/2011, S HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Der Erbauskauf: Konstruktion und Aufhebungsmöglichkeiten, in: Kunz Peter V./Weber Jonas/Lienhard Andreas/Fargnoli Iole/Kren Kostkiewicz Jolanta (Hrsg.), Berner Gedanken zum Recht, Festgabe der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern für den Schweizerischen Juristentag 2014, Bern 2014, S Prof. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria für Privatrecht Schanzeneckstrasse 1 / Postfach 8573 CH-3001 Bern Tel. +41 (0) (Sekretariat) Tel. +41 (0) (direkt) Fax +41 (0) stephanie.hrubesch@ziv.unibe.ch
2 Der Erbvertrag Weiterbildungsveranstaltung des AAV 21. April 2016 Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin Übersicht Im Gegensatz zur letztwilligen Verfügung, bei der eben der letzte Wille den Berufungsgrund bildet, stützt sich beim Erbvertrag die Berufung nicht auf den letzten Willen, sondern auf die in einem andern Moment getroffene Willenseinigung." Krainz/Pfaff/Ehrenzweig [1917], S. 592 f. A. Einführung B. Positiver Erbvertrag Bindungswirkung: Verhältnis von Verfügungen von Todes wegen zu einem Erbvertrag, Verhältnis von Schenkungen zu einem Erbvertrag C. Negativer Erbvertrag Erbauskauf (Konstruktion) Lösungsmöglichkeiten A. Einführung B. Positiver Erbvertrag C. Negativer Erbvertrag 2 1
3 A. Einführung Verfügungsformen: Testament und Erbvertrag Bedürfnis nach bindenden Regelungen Erbvertrag Zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft Beteiligt: mind. 2 Personen, wovon zumindest eine Erblasserin ist Erbvertrag zugunsten Dritter Einseitiger Erbvertrag Zweiseitiger / gemeinschaftlicher Erbvertrag Mehrseitiger Erbvertrag (Positiver oder negativer) Erbvertrag mit lebzeitiger Gegenleistung Aufnahme einseitiger (letztwilliger) Verfügungen A. Einführung B. Positiver Erbvertrag C. Negativer Erbvertrag 3 B. Bindung des positiven Erbvertrags Abgrenzungsmerkmal zum Testament Nicht zu unterschätzender Eingriff Lästige Fessel/Gefahr Eigenartige Wirkung Kein Wissen über Bedeutung Bindung Art. 494 ZGB H. Erbverträge I. Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag 1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen. 2 Er kann über sein Vermögen frei verfügen. 3 Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen jedoch der Anfechtung. A. Einführung B. Positiver Erbvertrag C. Negativer Erbvertrag 4 2
4 B. Bindung des positiven Erbvertrags Beispiele Beispiel 1: Frau F (Erblasserin) schliesst mit dem Sohn S einen Erbvertrag (mit Gegenleistung) ab, in welchem sie diesen als Alleinerben einsetzt und die anderen gesetzlichen Erben auf ihren Pflichtteil setzt. Als "Gegenleistung" für diese Erbeneinsetzung verpflichtet sich S, die Erblasserin zu pflegen und zu versorgen. Frau F setzt in einem späteren Testament ihre Schwester als Alleinerbin ein. Beispiel 2: Frau F (Erblasserin) schliesst mit der Tochter T einen (unentgeltlichen) Vermächtnisvertrag ab, in welchem sie dieser ihre Villa am Genfer See vermacht. In der Folge verschenkt F die Hälfte der Villa an ihre Enkelin. Beispiel 3: Frau F (Erblasserin) und Tochter T schliessen einen Erbvertrag, in welchem T als Alleinerbin eingesetzt wird. Im Gegenzug verpflichtet sich T, die Erblasserin zu pflegen und zu versorgen. Frau F führt einen aufwendigen Lebensstil, unternimmt mehrere Weltreisen und verspielt einen Grossteil ihres Vermögens. Darüber hinaus verschenkt sie ihre Eigentumswohnung ihrer Freundin und verkauft die einzigartige Ming-Vase. A. Einführung B. Positiver Erbvertrag C. Negativer Erbvertrag 5 B. Bindung des positiven Erbvertrags Fragen Darf die Erblasserin trotz der Bindung über alle Vermögensstücke unter Lebenden verfügen? Muss sie das Vermögen erhalten? Kann die Erblasserin trotz des Erbvertrages ihr Vermögen verschenken oder veräussern? Kann die Erblasserin eine vom Erbvertrag abweichende Verfügung von Todes wegen treffen? Sind die Erben bzw. die Vermächtnisnehmer in ihren Interessen geschützt? Falls ja, wie? Darf und kann die Erbvertragspartei (oder allgemein eine vertragsmässig bedachte Person) darauf vertrauen, dass die Erblasserin ihr Vermögen (quantitativ) erhält und macht es einen Unterschied, ob die Vertragspartei "dafür" eine Gegenleistung erbringt? Kann die Vertragspartei bzw. die vertragsmässig bedachte Person bereits zu Lebzeiten der Erblasserin gegen solche Handlungen oder Verfügungen der Erblasserin vorgehen oder ist dies erst nach deren Tod möglich? A. Einführung B. Positiver Erbvertrag C. Negativer Erbvertrag 6 3
5 B. Bindung des positiven Erbvertrags Vertragsmässige VvTw und VvTw & Veräusserungen Art. 494 ZGB: 3 Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen jedoch der Anfechtung. Letztwillige oder vertragliche Verfügung, welche nach Erbvertragsabschluss errichtet wird Anfechtbar, wenn nicht vereinbar Letztwillige Verfügung, welche bei Erbvertragsabschluss bereits bestand Ersetzt (Art. 511 ZGB) oder anfechtbar (Art. 494 Abs. 3 ZGB) Bereits bestehender Erbvertrag vor (erneutem) Erbvertragsabschluss Der zeitlich spätere ist anfechtbar, wenn nicht vereinbar Entgeltliche Veräusserung Erbeinsetzung: zu akzeptieren; Speziesvermächtnis: analoge Anwendung von Art. 484 Abs. 3 ZGB A. Einführung B. Positiver Erbvertrag C. Negativer Erbvertrag 7 B. Bindung des positiven Erbvertrags Vertragsmässige VvTw & Schenkungen BGer 5C.71/2001, E. 3 (sinngemässe Übersetzung): der Erblasser verliert grundsätzlich nach Art. 494 Abs. 2 ZGB nicht durch einen Erbvertragsabschluss das Recht, frei über sein Vermögen zu verfügen. Es ist lediglich Abs. 3 des genannten Artikels zu beachten, was jedoch nicht bedeutet, dass alle Schenkungen unter Lebenden anfechtbar sind. Wenn der Erbvertrag nichts Gegenteiliges bestimmt, sind Schenkungen im Prinzip kompatibel: Nur rechtsmissbräuchliche Schenkungen und solche, die nachweislich in der Absicht getroffen worden sind, den Vertragserben zu schaden, sind anfechtbar. BGE 140 III 193 Regeste: «Art. 494 Abs. 3 ZGB; Schädigungsabsicht. Schliesst der Erbvertrag die Schenkungen nicht aus, so muss die Absicht des Erblassers, die Vertragserben zu schädigen, bewiesen werden. Eventualvorsatz genügt nicht (E. 2).» A. Einführung B. Positiver Erbvertrag C. Negativer Erbvertrag 8 4
6 B. Bindung des positiven Erbvertrags Vertragsmässige VvTw & Schenkungen Erbeinsetzungsvertrag Schenkungen grundsätzlich vereinbar Gattungsvermächtnisvertrag Schenkungen grundsätzlich vereinbar anderweitige Verfügungen grundsätzlich vereinbar Anfechtung bereits zu Lebzeiten vs. Anfechtung nach Tod des Erblassers Speziesvermächtnisvertrag Schenkungen grundsätzlich unvereinbar Erbvertrag mit Gegenleistung Unvereinbarkeit der Schenkungen drängt sich eher auf Erblasser will vertragsmässig bedachte Person absichtlich schädigen Schenkungen unvereinbar Erblasser handelt irgendwie rechtsmissbräuchlich Schenkungen unvereinbar A. Einführung B. Positiver Erbvertrag C. Negativer Erbvertrag 9 B. Bindung des positiven Erbvertrags Ergebnis Uneinigkeit in Lehre und Rechtsprechung: Unsicherheit über die Bindungswirkung Nicht vereinbare Schenkungen sollten gleich wie VvTw anfechtbar sein: 1. Bindungswirkung des Erbvertrages gewünscht 2. Äusseres Erscheinungsbild des Erbvertrages 3. Zweck des Erbvertrages 4. Gesetzliche Unterscheidung von letztwilliger und vertragsmässiger Verfügung von Todes wegen 5. Wortlaut von Art. 494 Abs. 3 ZGB Verfügungsbeschränkungsklauseln zu empfehlen! A. Einführung B. Positiver Erbvertrag C. Negativer Erbvertrag 10 5
7 B. Bindung des positiven Erbvertrags Klage gestützt auf Art. 494 Abs. 3 ZGB Der Herabsetzungsklage nachgebildete Klage Kann nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden Der Erblassers ist zu Lebzeiten nicht an den Erbvertrag gebunden und kann grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen Eine mit dem Erbvertrag nicht vereinbare Verfügung wird im Umfang ihrer Unvereinbarkeit reduziert Übliche kleinere Gelegenheitsgeschenke sind nicht Gegenstand der Klage gestützt auf Art. 494 Abs. 3 ZGB A. Einführung B. Positiver Erbvertrag C. Negativer Erbvertrag 11 C. Negativer Erbvertrag Erbauskauf Testamentarische sowie erbvertragliche Anordnungen gehen der gesetzlichen Erbfolge vor, werden insb. aber durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Erblasser E. (77-jährig) hat einen Sohn S. (32-jährig), mit welchem er sich allerdings schon seit langem nicht mehr sehr gut versteht. Der Kontakt beschränkt sich auf jährliche Geburtstags- und Weihnachtsanrufe. E. möchte die familiären Angelegenheiten insbesondere für sich selbst abschliessen. Sein Ziel ist es, über den gesamten Nachlass frei von Todes wegen zugunsten seiner Lebenspartnerin L. verfügen zu können. Einschränkung / Aufhebung des Pflichtteilsrechts ohne Vorliegen von Enterbungsgründen oder einer Erbunwürdigkeit Negativer Erbvertrag / Erbverzicht Erbauskauf A. Einführung B. Positiver Erbvertrag C. Negativer Erbvertrag 12 6
8 C. Muster eines Erbauskaufs Muster Eduard, geb , Bürger von Bern, wohnhaft in Zürich, nachfolgend «Erblasser» und Muster Samuel, geb , Bürger von Bern, wohnhaft in Basel, Sohn vom Erblasser, nachfolgend «Vertragspartner» sind heute vor der unterzeichneten Urkundsperson erschienen und erklären mit dem Ersuchen um öffentliche Beurkundung als Erbauskaufvertrag: 1. Der Vertragspartner erklärt hiermit den Verzicht in vollem Umfang auf seine Stellung als Erbe im Falle des Ablebens des Erblassers. 2. Der Erblasser zahlt eine lebzeitige Abfindung an den Vertragspartner in der Höhe von CHF 1.5 Mio. als seinen künftigen Erbteil aus (2 Zahlungen: 1. Zahlung in Höhe CHF 1 Mio. fällig bei Erbauskaufabschluss; Restzahlung fällig am ). 3. Der Erbverzicht erfolgt zu Gunsten der Lebensgefährtin L. (Loser Lara, geb , Bürgerin von St. Gallen, wohnhaft in Zürich). Der Erbverzicht fällt dahin, wenn a.) der Erblasser und L. zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr liiert waren oder b.) wenn L. den Erbanteil des verzichtenden Vertragspartners aus irgendeinem Grund nicht erwirbt. [ ] Bern, E. Muster S. Muster A. Einführung B. Positiver Erbvertrag C. Negativer Erbvertrag 13 C. Konstruktion des Erbauskaufs Zweiseitig kontrahierte Enterbung Einheitliches Rechtsgeschäft: Verfügung von Todes wegen (Erbverzicht) + Rechtsgeschäft unter Lebenden (Leistung Auskauf) Wirkung auf Nachkommen des Verzichtenden Höhere verfügbare Quote Vollständiger oder teilweiser Verzicht Stellung des (gesamthaft) Verzichtenden beim Tod des Erblassers: wie wenn vorverstorben oder erbunwürdig oder Erbschaft ausgeschlagen Verzicht auf Erbaussicht / Anwartschaft A. Einführung B. Positiver Erbvertrag C. Negativer Erbvertrag 14 7
9 C. Muster eines Erbauskaufs Mit Bedingung Muster Eduard, geb , Bürger von Bern, wohnhaft in Zürich, nachfolgend «Erblasser» und Muster Samuel, geb , Bürger von Bern, wohnhaft in Basel, Sohn vom Erblasser, nachfolgend «Vertragspartner» sind heute vor der unterzeichneten Urkundsperson erschienen und erklären mit dem Ersuchen um öffentliche Beurkundung als Erbauskaufvertrag: 1. Der Vertragspartner erklärt hiermit den Verzicht in vollem Umfang auf seine Stellung als Erbe im Falle des Ablebens des Erblassers. 2. Der Erblasser zahlt eine lebzeitige Abfindung an den Vertragspartner in der Höhe von CHF 1.5 Mio. als seinen künftigen Erbteil aus (2 Zahlungen: 1. Zahlung in Höhe CHF 1 Mio. fällig bei Erbauskaufabschluss; Restzahlung fällig am ). 3. Der Erbverzicht erfolgt zu Gunsten der Lebensgefährtin L. (Loser Lara, geb , Bürgerin von St. Gallen, wohnhaft in Zürich). Der Erbverzicht fällt dahin, wenn a.) der Erblasser und L. zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr liiert waren oder b.) wenn L. den Erbanteil des verzichtenden Vertragspartners aus irgendeinem Grund nicht erwirbt. [ ] Bern, E. Muster S. Muster A. Einführung B. Positiver Erbvertrag C. Negativer Erbvertrag 15 C. Konstruktion des Erbauskaufs Art. 496 ZGB: 1 Sind im Erbvertrag bestimmte Erben an Stelle des Verzichtenden eingesetzt, so fällt der Verzicht dahin, wenn diese die Erbschaft aus irgendeinem Grunde nicht erwerben. 2 Ist der Verzicht zugunsten von Miterben erfolgt, so wird vermutet, dass er nur gegenüber den Erben des Stammes, der sich vom nächsten ihnen gemeinsamen Vorfahren ableitet, ausgesprochen sei und gegenüber entfernteren Erben nicht bestehe. Lediger Anfall «Abfindung»: kein exakter Ausgleich möglich; keine rein wirtschaftliche Sichtweise, sondern familiäre Konstellation; aufgrund aleatorischer Natur des Erbauskaufvertrages keine objektive Gleichwertigkeit; Vertragsparteien sollten die Leistung und Gegenleistung in gewissem Mass als subjektiv gleichwertig ansehen A. Einführung B. Positiver Erbvertrag C. Negativer Erbvertrag 16 8
10 C. Erbauskauf Fallkonstellationen Erblasser E. (77-jährig) hat einen Sohn S. (32-jährig). Sie schliessen einen Erbauskaufvertrag ab; S. soll CHF 1 Mio. bei Abschluss und CHF ½ Mio. am bekommen. Konstellation 1: Der Erblasser kommt der ersten Zahlung (korrekt) nach, die zweite Zahlung kann er nicht leisten, da er aufgrund einer Fehlspekulation sein gesamtes Vermögen verloren hat. Konstellation 2: Der Sohn dringt auf eine Erhöhung der vereinbarten Geldleistungen durch den Erblasser, da sich das Vermögen des Vaters seit Abschluss des Erbauskaufs aufgrund von erfolgreichen Börsengeschäften massiv erhöht hat und er sich zu billig abgefunden fühlt. Konstellation 3: Der Sohn erfährt nach dem Tod des Erblassers, dass die erhaltenen Geldleistungen bei weitem nicht wie beim Erbauskauf besprochen und beabsichtigt der «Höhe seines verzichteten Pflichtteils» entsprachen. A. Einführung B. Positiver Erbvertrag C. Negativer Erbvertrag 17 C. Erbauskauf Aufhebungsvertrag Art. 513 Abs. 1 ZGB Ein Erbvertrag kann durch Vertrag teilweise oder gesamthaft einvernehmlich aufgehoben werden, wodurch sich die Vertragsparteien von der vertraglichen Bindung lösen können. zu Lebzeiten des Erblassers zu Lebzeiten der anderen Vertragspartei(en) (Art. 515 ZGB) unter den Vertragsparteien des Erbvertrages, wobei der Erblasser verfügungsfähig und die Vertragspartei handlungsfähig sein muss in Schriftform (Art. 13 f. OR) mit Unterzeichnung Art. 513 ZGB B. Erbverträge II. Aufhebung 1. Unter Lebenden a. Durch Vertrag und letztwillige Verfügung 1 Der Erbvertrag kann von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden. A. Einführung B. Positiver Erbvertrag C. Negativer Erbvertrag 18 9
11 C. Erbauskauf Rechte aus Art. 514 ZGB Wird eine Leistung unter Lebenden aus dem Erbvertrag nicht erbracht oder nicht sichergestellt, so kann der Verzichtende nach den Bestimmungen des OR den Rücktritt erklären. Schuldnerverzug: Rücktritt, Erfüllung in natura, Schadenersatz Nicht gehörige Erfüllung: Rücktritt, Schadenersatz Nachträgliche unverschuldete Unmöglichkeit: Erlöschen der Forderung Art. 514 ZGB B. Erbverträge II. Aufhebung 1. Unter Lebenden b. Durch Rücktritt vom Vertrag Wer auf Grund eines Erbvertrages Leistungen unter Lebenden zu fordern hat, kann, wenn sie nicht vertragsgemäss erfüllt oder sichergestellt werden, nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes den Rücktritt erklären. A. Einführung B. Positiver Erbvertrag C. Negativer Erbvertrag 19 C. Erbauskauf Anfechtung wegen Willensmängeln Die Vertragsparteien können einen Erbauskauf aufgrund von Willensmängeln gesamthaft oder teilweise anfechten. Art. 23 ff. OR analog; Irrtum über zukünftige Tatsachen? " der Verzicht ist ein allgemeiner; er erstreckt sich auf das gegenwärtige und zukünftige Vermögen des Erblassers, einschliesslich späterer Erbanfälle und hat die Wirkung, dass die verzichtende Vertragspartei nach Art. 495 Abs. 2 ZGB beim Erbgang als Erbin ausser Betracht fällt. Die verzichtende Vertragspartei bestätigt, vom Anwalt [Name des Anwalts] ausreichend und vollständig über die Auswirkungen der Erbverzichtserklärung und insbesondere auch darüber aufgeklärt worden zu sein, dass eine spätere Anfechtung des vorliegenden Vertrages unter Berufung auf eine Veränderung der grundlegenden Umstände nicht möglich ist. Letzteres schliesst namentlich eine Berufung auf die Tatsache aus, dass der Erblasser allenfalls bei seinem Ableben ein grösseres oder umfangreicheres als beim Abschluss dieses Vertrages bekannte Vermögen hinterlässt."* * Rebsamen, Texthandbuch für Notariate, Liestal 1999, Ordner 1. A. Einführung B. Positiver Erbvertrag C. Negativer Erbvertrag 20 10
12 C. Erbauskauf «Risiko» Vermögenszunahme beim Erblasser: Verzichtende Partei wird eigentlich zu «billig» abgefunden Vermögensverringerung beim Erblasser: Verzichtende Partei erhält eine «zu hohe» Ablösesumme; Herabsetzung, wenn verfügbare Quote überschritten und Pflichtteil anderer Erben verletzt, zudem «Gefahr» von Art. 497 ZGB Art. 535 ZGB B. Ausgleichung beim Erbverzicht II. Herabsetzung 1 Hat der Erblasser dem verzichtenden Erben bei Lebzeiten Leistungen gemacht, die den verfügbaren Teil seiner Erbschaft übersteigen, so können die Miterben die Herabsetzung verlangen. 2 Der Herabsetzung unterliegt die Verfügung jedoch nur für den Betrag, um den sie den Pflichtteil des Verzichtenden übersteigt. A. Einführung B. Positiver Erbvertrag C. Negativer Erbvertrag 21 Ausklang Der Erbvertrag und die gegebenenfalls mit ihm verbundenen Gegenleistungen sind grundsätzlich verbindlich Der Erbvertrag erscheint häufig als ein sehr enges, in die Zukunft wirkendes Mittel der Nachlassplanung ohne Anpassungsmöglichkeiten Der positive Erbvertrag ist häufig für den Erblasser zu starr, während der negative Erbvertrag für die verzichtende Partei unvorteilhaft sein kann Durch Transparenz zwischen den Parteien, der Verknüpfung der Verfügungen mit Bedingungen und einer präzise Vertragsgestaltung kann diesen Problemen entgegengewirkt werden
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