Vorwort. In diesem Sinn allen, die dazu beitragen, ein herzliches Dankeschön und auf hoff ent lich weitere gute Zusammenarbeit!

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1 Tätigkeitsbericht 2011

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3 Vorwort Der jährliche Tätigkeitsbericht soll Bilanz ziehen und Rechenschaft ablegen sowie diese veranschaulichen. Diesmal wird dem Jahr 2011 Augenmerk gewidmet, was hat das Gewaltschutzzentrum OÖ geleistet, um seinen Auftrag zur Gewaltprävention und zum Opferschutz zu erfüllen. Die Veranstaltung 15 Jahre Gewaltschutzgesetz und Gewaltschutzarbeit im September im Parlament hat eine beachtenswerte Bilanz davon zutage gebracht, wie sehr das Gewaltschutzgesetz Sichtbarmachung und Bekämpfung von Gewalt im sozialen Nahraum ermöglicht. Ein Beitrag dazu findet sich in diesem Bericht. Zurzeit sind wir leider in einem schon seit Mitte 2010 andauernden Ausschreibungsprozess der Geldgeber unterworfen, der seine Schatten auf die Einrichtung wirft, indem damit eine Anspannung und Arbeitsplatzverunsicherung einhergeht, die der tagtäglichen professionellen Anforderung, für Unterstützung und Sicherheit von KlientInnen zu sorgen, noch mehr Energie und Kraft abverlangt. Gleichzeitig ist es durch gelingende Kooperation mit den befassten Einrichtungen Exekutive, Justiz, Jugendwohlfahrt, Sozialeinrichtungen in vielen Fällen möglich, Gewalt zu unterbrechen, nachhaltig zu beenden und zu ahnden. Diese Erfolgs - erlebnisse sind wichtig und geben der Motivation neue Nahrung. In diesem Sinn allen, die dazu beitragen, ein herzliches Dankeschön und auf hoff ent lich weitere gute Zusammenarbeit! Linz, im Mai 2012 DSA Mag. a Maria Schwarz-Schlöglmann Geschäftsführerin Tätigkeitsbericht

4 Inhalt Vorwort Organisation 1.1. Vorstand und Vereinskontrolle Team Erreichbarkeit Aufgabenbereiche 2.1. Intervention Vernetzung und Kooperation Prävention und Schulungstätigkeit Anregungen und Vorschläge zu Gesetzen Öffentlichkeitsarbeit Evaluation Grundsätze Ziele Kooperation mit Behörden und Gerichten 3.1. Exekutive Justiz Zivilverfahren Strafverfahren Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung in Zivil- und Strafverfahren Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen 4.1. Vernetzungstreffen Gremien Prozessbegleitung Gewaltschutzzentren und Interventionsstellen IT-Projekt zu Stalking Projekt DyRiAS Ausstellung Hinter der Fassade Schwerpunkte und Projekte des Gewaltschutzzentrums 5.1. Gewaltprävention im Gesundheitswesen Kooperation mit dem AKH Linz Kooperation mit dem Krankenhaus Ried Österreichweites Vernetzungstreffen der GSZ Opferschutzgruppen für volljährige Opfer häuslicher Gewalt Cyberstalking Projekt mit Neustart OÖ: Anti-Gewalt-Training (AGT) Gewaltschutzzentrum Oberösterreich

5 6. Eine Auswahl von Sachthemen: Vorträge, Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit 6.1. Kindesentziehung ins Ausland Vorkommen, Rechtslage, Intervention Jahre Gewaltschutzgesetz und Gewaltschutzarbeit Eine Erfolgsgeschichte Angebliche Opfer? Projekt Pacifica Die vielen Gesichter von Gewalt: Vergleich von Geschlechtergewalt unvergleichbar? Gesetzliche Entwicklungen und Reformvorschläge Das Arbeitsjahr Referentinnentätigkeit, Diskussions- und Gesprächsteilnahmen bei Einzelveranstaltungen, Informations- und Kontaktgespräche Teilnahme an Veranstaltungen Fortbildungen Öffentlichkeitsarbeit Regionalisierungsprojekte Land OÖ 9.1. Außenstelle Ried im Innkreis Kooperation und Vernetzung Öffentlichkeitsarbeit Statistik Vernetzungs- und Öffentlichkeitsarbeit Außenstelle Gmunden Statistik Vernetzungs- und Öffentlichkeitsarbeit Außenstelle Kirchdorf an der Krems Statistik Vernetzungs- und Öffentlichkeitsarbeit Literatur Anhang A Statistik B Pressespiegel Impressum Tätigkeitsbericht

6 1 Organisation P Gewaltschutzzentren sind gesetzlich anerkannte Opferschutzeinrichtungen nach 25 Abs 3 SPG. Das Gewaltschutzzentrum OÖ ist eine gesetzlich anerkannte Opferschutzeinrichtung ( 25 Abs 3 SPG) und wird vom Bundesministerium für Inneres, von der Bundes - ministerin für Frauenangelegenheiten, vom Bundesministerium für Justiz sowie vom Land Oberösterreich finanziert Vorstand und Vereinskontrolle NR in Sonja Ablinger (Vorsitzende) Gülcan Gigl MAS (Stellvertretende Vorsitzende) Mag. a Karin Priebsch (Finanzreferentin) Mag. DDr. Günther Bauer (Stellvertretender Finanzreferent) Mag. a Uschi Christl (Weiteres Vorstandsmitglied) Prof. in (FH) DSA Mag. a Dr. in Irene Hiebinger (Weiteres Vorstandsmitglied) Karl Hiebinger (Rechnungsprüfer) Mag. a Ulrike Bernauer-Birner (Stellvertretende Rechnungsprüferin) 4 Gewaltschutzzentrum Oberösterreich

7 1.2. Team Fünfzehn hauptberuflich beschäftigte Mitarbeiterinnen leisteten zusammen 512 Wochen - stunden (Vollzeitäquivalent: 12,8; Stand: Dezember 2011). Diese Gesamtstunden teilten sich folgendermaßen auf: Team Geschäftsführung DSA Mag. a Maria Schwarz-Schlöglmann Diplomsozialarbeiterin, Juristin und Psychotherapeutin, Lehrbeauftragte an der FH Linz, Studiengang Soziale Arbeit Beraterinnen Mag. a Eva Schuh (Geschäftsführungs-Stv.) Juristin, Mediatorin Mag. a (FH) Elif Akyürek Sozialarbeiterin Mag. a (FH) Rosa Edlmayr Sozialarbeiterin Mag. a (FH) Barbara Fellier Sozialarbeiterin Mag. a Elke Gartlehner Juristin Mag. a Katharina Grantl Juristin, Mediatorin Dr. in Belinda Jahn Juristin, Mediatorin Mag. a Sylvia Klaffenböck Juristin Mag. a Michaela Metego-Wambali Soziologin Mag. a Karin Obermüller Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin i.a.u.s. DSA Mag. a Astrid Schinnerl Diplomsozialarbeiterin, Juristin Sekretariat Doris Decker Manuela Pollhammer Sandra Rutzetschin Reinigung Behice Kaya Tätigkeitsbericht

8 1 Organisation 1.3. Erreichbarkeit Gewaltschutzzentrum Oberösterreich Stockhofstraße 40/Wachreinergasse 2, 4020 Linz, Tel.: Mo bis Fr: 9 bis 13 Uhr, Di, Do: 17 bis 20 Uhr und nach Vereinbarung Regionale Beratungsangebote Mühlviertel BABSI Freistadt Ledererstraße 5, 4240 Freistadt Tel.: Di, Do: 9 bis Uhr nach Vereinbarung Frauentreff Rohrbach Stadtplatz 16/II, 4150 Rohrbach Tel.: Sprechstunden nach Vereinbarung Frauenberatung Perg Dr.-Schober-Straße 23, 4320 Perg Tel.: Sprechstunden nach Vereinbarung Innviertel Frauennetzwerk3 (Ried i. I.) Johannesgasse 3, 4910 Ried Tel.: Di, Do: 9 bis Uhr nach Vereinbarung unter Frau für Frau (Braunau) Stadtplatz 6/1 (Ärztehaus), 5280 Braunau Tel.: Sprechstunden nach Vereinbarung unter Salzkammergut Ikarus (Gmunden) Esplanade 9, 2. Stock, 4810 Gmunden Tel.: Di, Do: 9 bis Uhr nach Vereinbarung unter Frauenberatungsstelle Inneres Salzkammergut (Bad Ischl) Bahnhofstraße 14, 4820 Bad Ischl Tel.: Jeden 1. Dienstag im Monat: 13 bis 15 Uhr nach Vereinbarung Steyr-Land/Kirchdorf Frauenberatungsstelle berta (Kirchdorf) Pfarrhofgasse 2, 4560 Kirchdorf/Krems Tel.: Di, Do: 9 bis Uhr nach Vereinbarung unter Gewaltschutzzentrum Oberösterreich

9 2 Aufgabenbereiche Die Beratungsschwerpunkte des Gewaltschutzzentrums sind: Hilfe für Opfer von Gewalt im sozialen Nahraum, Stalkingberatung und psychosoziale und juristische Prozessbegleitung. Die Unterstützungsangebote erstrecken sich weiters auf die Bereiche Gewalt in Institutionen (der Pflege, Betreuung, Bildung in kirchlichen sowie staatlichen Einrichtungen), Kindesmisshandlung, Kindesent - ziehung, sexualisierte Gewalt, Zwangsheirat. Gewalt im sozialen Nahraum Gewalt in Partnerschaften = Gewalt an Frauen Jede Form von psychischer, physischer oder sexualiserter Gewalt Gewalt in Pflege oder Betreuung Stalkingopfer Gewalt an Kindern Gewalt an Migrantinnen Gewalt an Eltern oder anderen Angehörigen Grafik entnommen aus der Qualitätsrichtlinie der Gewaltschutzzentren Österreich (Klagenfurt, 2011) Tätigkeitsbericht

10 2 Aufgabenbereiche Folgende Aufgabenbereiche werden damit erfüllt: 2.1. Intervention Ablauf des proaktiven Betreuungsprozesses: Datenübermittlung durch die Polizei Kontaktaufnahme durch das Gewaltschutzzentrum Kontaktaufnahme durch das Opfer Persönliches Erstgespäch Bedürfnisanalyse Krisenintervention evt. juristische Beratung Erstellung eines Sicherheitsplans Erstellung eines individuellen Betreuungsplans Verabschiedung bzw. Weitervermittlung, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden sollen rechtliche Betreuung aktive Unterstützung psychosoziale Betreuung aktive Unterstützung Abschluss Weitervermittlung zu Therapie, Selbsthilfe, anderen sozialen Einrichtungen Grafik entnommen aus der Qualitätsrichtlinie der Gewaltschutzzentren Österreich (Klagenfurt, 2011) 8 Gewaltschutzzentrum Oberösterreich

11 2.2. Vernetzung und Kooperation Es erfolgen die kontinuierliche Kommunikation und Zusammenarbeit mit allen be - teiligten Behörden und Institutionen sowie der laufende Ausbau der Kooperationsbasis, um die Effizienz der Interventionen zum Schutz Gewaltbetroffener zu steigern. Dies erfolgt im Wesentlichen durch Kontaktaufnahme im Einzelfall, Abhaltung von und Teilnahme an Arbeitskreisen, Seminaren und anderen Veranstaltungen zum Thema Gewalt in der Familie. P Die Kooperation mit Behörden und anderen Institutionen verbessert die Effizienz des Opferschutzes Prävention und Schulungstätigkeit Regelmäßig finden auf Anfrage von Einrichtungen oder auf Initiative des Gewaltschutzzentrums Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Schulungen, Seminare für verschiedene Berufsgruppen statt, z.b. in der Grundausbildung und in der berufsbegleitenden Fortbildung der Polizei, Justiz, Sozialarbeit, Pädagogik, im Gesundheitswesen etc Anregungen und Vorschläge zu Gesetzen Ein wichtiger Aufgabenbereich ist überdies das Verfassen von Anregungen, Reformvorschlägen und Stellungnahmen zu Gesetzesinitiativen zur fortlaufenden Verbesserung der rechtlichen Stellung der Opfer Öffentlichkeitsarbeit Das Gewaltschutzzentrum OÖ informiert mittels Öffentlichkeitsarbeit über sein Bestehen, seine Aufgaben, Angebote, Leistungen und Ziele. Erreicht werden soll ein grundlegendes gesellschaftliches Umdenken in Bezug auf Gewalt im sozialen Nahraum und Stalking sowie eine klare gesellschaftliche Ächtung von Gewalt in der Privatsphäre. Tätigkeitsbericht

12 2 Aufgabenbereiche P Die Arbeit des Gewaltschutzzentrums unterliegt einer steten Qualitätssicherung Evaluation Die Arbeit des Gewaltschutzzentrums wird laufend zur Qualitätssicherung reflektiert und überprüft. Dokumentation der Einzelfallarbeit, Führung einer Statistik und Auswertung der vorhandenen Daten sind wesentliche Schritte dafür. Die Gewaltschutzzentren Österreichs werden in die Evaluierung von Gesetzen eingebunden und erbringen Anregungen zu deren Verbesserung Grundsätze Im Wesentlichen geht es bei der Arbeit mit KlientInnen um folgende Prinzipien: > Schutz und Sicherheit > Proaktiver Ansatz > Respekt vor Entscheidungen > Empowerment und Integrität > Verantwortung liegt beim Täter > Keine Kosten für das Opfer 2.8. Ziele Gewaltprävention und Opferschutz Das vorrangige Ziel der Interventionsstellen und Gewaltschutzzentren ist es, die Sicherheit für bedrohte und misshandelte Personen zu erhöhen. Der Fokus der Inter - ventionen liegt auf der Beendigung von Gewalt, nicht auf Aufrechterhaltung oder Beendigung der Ehe oder Lebensgemeinschaft. 10 Gewaltschutzzentrum Oberösterreich

13 3 Kooperation mit Behörden und Gerichten 3.1. Exekutive Die gesetzliche Datenübermittlung erfolgte 2011 bei 872 in Oberösterreich verhängten Betretungsverboten, das sind 30 mehr als im Jahr zuvor. Weitere Mitteilungen betreffen Anzeigen im Zusammenhang mit familiärer Gewalt sowie manche Streitschlichtungen. Im Zusammenhang mit Betretungsverboten erfuhr das Gewaltschutzzentrum von 470 Strafanzeigen; insgesamt erhielten wir Kenntnis von angezeigten Delikten. So ist die Exekutive dazu angehalten, dem Gewaltschutzzentrum Mitteilung über erfolgte Anzeigen wegen Beharrlicher Verfolgung, 107 a StGB ( Stalking ), zu übermitteln. Im Vorjahr wurden 97 solche Mitteilungen über Anzeigen in OÖ an das Gewaltschutzzentrum weitergeleitet. Es kam zu 11 Drohungen oder Verletzungen mit einer Waffe bei Wegweisungen/Betretungsverboten. Gemäß Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom erfolgten im Jahr 2011 in den Bezirken Oberösterreichs Vernetzungstreffen zwischen befassten Einrichtungen auf Initiative der Bezirkspolizeikommanden. Weiters wurden im Zusammenhang mit dem Projekt Präventive Rechtsauf - klärung Schulungen durch das Landeskriminalamt Oberösterreich organisiert und in Zusammenarbeit mit dem Gewaltschutzzentrum durchgeführt. PDie Exekutive ist im Sinne des Gewaltschutzgesetzes einer der wichtigsten Partner Justiz Zivilverfahren 2011 stellten nach den Unterlagen des Gewaltschutzzentrums 240 Personen nach einem Betretungsverbot einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, um 5 weniger als Anträge wurden ohne vorheriges Betretungsverbot gestellt. Von den insgesamt 304 eingebrachten Anträgen auf einstweilige Verfügung wurden 213 im Gewaltschutzzentrum verfasst und die AntragstellerInnen auf deren Wunsch zur diesbezüglichen gerichtlichen Einvernahme begleitet. Nach Kenntnis des Gewaltschutzzentrums wurden insgesamt 186 eingebrachte Anträge fristgerecht bewilligt. P Auch die Zusammenarbeit mit der Justiz bewährt sich im Sinne des Opferschutzes. Tätigkeitsbericht

14 3 Kooperation mit Behörden und Gerichten Strafverfahren Im Vorjahr wurden dem Gewaltschutzzentrum OÖ im Rahmen der Beratungstätigkeit strafrechtlich relevante Delikte bekannt: (Schwere) Körperverletzung 474 Gefährliche Drohung 308 Vergewaltigung/geschlechtliche Nötigung 33 Sexueller Missbrauch 9 Fortgesetzte Gewaltausübung 9 Beharrliche Verfolgung 97 Mord 3 Sonstige Delikte 134 Gesamt Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung in Zivil- und Strafverfahren Das Gewaltschutzzentrum OÖ führte im Vorjahr in Zusammenarbeit mit 27 RechtsanwältInnen für 275 KlientInnen juristische und psychosoziale Prozessbegleitung bei Strafverfahren durch, d. h. für rund 16 Prozent. 30 KlientInnen (rund 2 Prozent) nahmen das Angebot von psychosozialer Prozessbegleitung in Zivilverfahren in Anspruch. Einmal jährlich finden an jedem Landesgericht (Linz, Ried, Steyr, Wels) Runde Tische zur Prozessbegleitung statt, bei denen Informations- und Erfahrungsaustausch im Mittelpunkt stehen. 12 Gewaltschutzzentrum Oberösterreich

15 4 Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen 4.1. Vernetzungstreffen Mit folgenden Institutionen, Arbeitskreisen und Gremien arbeitete das Gewaltschutzzentrum 2011 zusammen bzw. nahm an regelmäßigen Vernetzungstreffen teil: > Linzer Frauenforum > Arbeitskreis Opferschutz braucht Täterarbeit > Sozialpolitischer Arbeitskreis > Interdisziplinärer kriminalpolitischer Arbeitskreis > Projekt Anti-Gewalt-Training und Opferunterstützungsprogramm mit Verein Neustart > Projekt Gewaltopferbetreuung im Gesundheitswesen 4.2. Gremien Prozessbegleitung Zum Thema psychosoziale und juristische Prozessbegleitung arbeitete das Gewaltschutzzentrum OÖ in vier Gremien mit: > Interministerielle Arbeitsgruppe Prozessbegleitung (Österreich) > Plattform Prozessbegleitung (Österreich) > Kooperationsforum Prozessbegleitung (Oberösterreich) > Runde Tische Prozessbegleitung an den Landesgerichten Linz, Wels, Ried, Steyr P Mit der Arbeit in Gremien leistet das Gewaltschutzzentrum einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der psychosozialen und juristischen Prozessbegleitung. Tätigkeitsbericht

16 4 Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen Psychosoziales Fachforum am 17. und im Gewaltschutzzentrum OÖ 4.3. Gewaltschutzzentren und Interventionsstellen Die Zusammenarbeit mit österreichischen und deutschsprachigen Interventions - stellen bzw. Gewaltschutzzentren fand in folgenden Arbeitskreisen statt: > Geschäftsführerinnenkonferenz der österreichischen Interventionsstellen und Gewaltschutzzentren > Statistik-Arbeitskreis > Juristisches Fachforum > Psychosoziales Fachforum > Arbeitskreis Gewaltprävention im Gesundheitswesen > Internationales Treffen der deutschsprachigen Interventionsstellen und -projekte in Landau (Deutschland) > Geschäftsführerinnentreffen und Arbeitskreise zur Weiterentwicklung von Qualitäts richtlinien und Leistungskennzahlen der Gewaltschutzzentren Österreichs 4.4. IT-Projekt zu Stalking Zu Stalking in Kooperation mit der TU Wien, Prof. Dr. Markus Haslinger 14 Gewaltschutzzentrum Oberösterreich

17 Schulung zu Gewaltopferbetreuung im Gesundheitswesen am , Mag. a Karin Obermüller 4.5. Projekt DyRiAS Gefährlichkeitseinschätzung nach dem Tool DyRiAS (Dynamisches Risiko-Analyse- System) in Zusammenarbeit mit dem Institut Psychologie und Bedrohungsmanagement in Darmstadt, Dr. Jens Hoffmann 4.6. Ausstellung Hinter der Fassade Stadträtin Mag. a Eva Schobesberger begrüßt die ersten AusstellungsbesucherInnen am Tätigkeitsbericht

18 5 Schwerpunkte und Projekte des Gewaltschutzzentrums 5.1. Gewaltprävention im Gesundheitswesen Mag. a Elke Gartlehner, Dr. in Belinda Jahn, Mag. a Karin Obermüller P Da der Gesundheitsbereich die wichtigste Ansprechstelle für Gewaltopfer ist, haben Schulungen für den Umgang mit diesen Opfern dort besonders hohen Stellenwert. Studien belegen, dass außerhalb des Familien- und Freundeskreises ÄrztInnen die ersten Ansprechpersonen von misshandelten Frauen sind. An zweiter Stelle stehen Frauenberatungs- und Zufluchtseinrichtungen, an dritter Stelle folgt die Polizei (Schröttle/Müller, Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, 2004). Um ehest möglich Gewaltopfer zu unterstützen, ist es dem Gewaltschutzzentrum OÖ ein besonderes Anliegen, Schulungs- und Sensibilisierungsarbeit zum Thema häusliche Gewalt für die im Gesundheitswesen handelnden Personen zu leisten. In den angebotenen Fortbildungen soll vor allem Bewusstsein für den Umgang mit Gewaltopfern geschaffen werden, um im Praxisalltag adäquat handeln zu können. In Form von Notfallskarten, die in Krankenanstalten aufgelegt werden, ist es unser Bemühen, Opfer häuslicher Gewalt niederschwellig über lokale Hilfseinrichtungen zu informieren Kooperation mit dem AKH Linz Im AKH Linz wurde bereits im Jahr 2009 ein Pilotprojekt gestartet, um Standards im Umgang mit Gewaltopfern zu entwickeln. Das interdisziplinäre Team rund um die Koordinatorin Mag. a Monika Kern (Sozialdienst im AKH) setzt sich aus MitarbeiterInnen der Bereiche Pflege, Medizin, Sozialarbeit und Psychologie zusammen. Auch im Jahr 2011 hat das Gewaltschutzzentrum in Zusammenarbeit mit Frau Mag. a Kern die bereits etablierte Fortbildungsreihe für interessiertes medizinisches Personal des AKH Linz fortgesetzt. Das Gewaltschutzzentrum OÖ informierte unter anderem über das Erkennen von Gewaltopfern, gab konkrete Hilfestellung im Umgang mit Betroffenen bzw. informierte über rechtliche Rahmenbedingungen und Möglichkeiten der Weitervermittlung an spezialisierte Beratungsstellen. Frau Mag. a Kern stellte im Anschluss daran die Arbeit des Gewaltopferbetreuungsteams vor und informierte über bereits entwickelte interne Abläufe im AKH, wie beispielsweise verwertbarer Dokumentation und Spurensicherung. 16 Gewaltschutzzentrum Oberösterreich

19 Arbeitskreis Gewaltprävention im Gesundheitswesen am im Gewaltschutzzentrum OÖ Kooperation mit dem Krankenhaus Ried Analog zur Schulungskooperation mit dem AKH Linz wurden im Jahr 2011 drei halbtägige Schulungen für ÄrztInnen und Pflegepersonen im Rieder Krankenhaus ab - gehalten. Auch hier war der Fokus auf Sensibilisierung und Handlungsmöglichkeiten im Praxisalltag gerichtet. Für den rechtlichen Input konnten wir die Rieder Rechtsanwältin Dr. in Claudia Schoßleitner gewinnen, die sich intensiv in ihrer Masterthesis mit den rechtlichen Normen, insbesondere der Verschwiegenheitspflicht bzw. Anzeigepflicht für im Gesundheitswesen Tätige, auseinandersetzte Österreichweites Vernetzungstreffen der Gewaltschutzzentren Das Gewaltschutzzentrum OÖ lud am 9. Mai 2011 zu einem österreichweiten Er - fahrungsaustausch hinsichtlich der bereits vorhandenen Schulungstätigkeiten im Gesundheitsbereich. Dabei wurde sichtbar, wie vielseitig in den letzten Jahren versucht wurde, in verschiedensten Projekten zahlreiche im Gesundheitswesen tätige Berufsgruppen zu sensibilisieren. Teilweise gelang dies durch Schulungen und Fachvorträge in Kooperation mit ExpertInnen aus dem Gesundheitswesen, der Exekutive, der Forensischen Ambulanz bzw. der Frauenberatungsstellen. In weiteren Treffen sollen bundesländerübergreifende Strategien entwickelt und mögliche Synergieeffekte erörtert werden. Tätigkeitsbericht

20 5 Schwerpunkte und Projekte des Gewaltschutzzentrums Opferschutzgruppen für volljährige Opfer häuslicher Gewalt In den jährlichen Reformvorschlägen, die die Gewaltschutzzentren Österreichs er - arbeiten, wurde angeregt, analog zu den bereits gesetzlich normierten Kinderschutzgruppen nunmehr auch für volljährige Opfer häuslicher Gewalt Opferschutzgruppen in Krankenanstalten zu schaffen. Wien hatte bereits eine derartige Regelung im Landes-Krankenanstaltengesetz. Im Juli 2011 wurde das Gesetz beschlossen und im BGBl I Nr. 69/2011 kundgemacht. Der 8e KAKuG, der zuvor die Kinderschutz - gruppen regelte, wurde erweitert und normiert in den Absätzen 4 bis 7 die Aufgaben und Zusammensetzung der Opferschutzgruppen. Nunmehr ist abzuwarten, inwiefern die Landesgesetzgeber Ausführungsbestimmungen in den jeweiligen Kranken - anstalten gesetzen des Landes verankern Cyberstalking Dr. in Belinda Jahn, Mag. a (FH) Barbara Fellier P Das wachsende Interesse für Social Media und andere Aktivitäten im Internet führt leider zu einer ebenso wachsenden Zahl von Stalkingfällen in diesem Bereich. Im Laufe der vergangenen Jahre häuften sich in den Gewaltschutzzentren Österreichs die Fälle von Klientinnen und Klienten, > die über Internet bedroht oder gestalkt werden, > die vermuten, dass sich jemand Zugang zu ihren Passwörtern verschafft hat, > deren Accounts bei Facebook oder auf anderen sozialen Plattformen im Internet manipuliert wurden. Um dem immer größer werdenden Bedarf an kompetenter Unterstützung gerecht werden zu können, erschien es uns notwendig, uns intensiver mit diesen Frage - stellungen, die an der Schnittstelle zwischen Technik und Recht liegen, auseinanderzusetzen. Es entwickelte sich eine Kooperation mit der Technischen Universität Wien, in deren Rahmen von einer Diplomandin der TU Wien ein webbasiertes ExpertInnensystem entwickelt wird, das den Mitarbeiterinnen der Gewaltschutzzentren Österreichs als Plattform dienen soll, um sich mit dem Thema Cyberstalking fachlich auseinanderzusetzen. 18 Gewaltschutzzentrum Oberösterreich

21 Bereits in der Anfangsphase dieses Projekts konnten dabei die Mitarbeiterinnen der Gewaltschutzzentren Anregungen einbringen, um die Anwendung möglichst praxisnah und bedürfnisorientiert gestalten zu können. Den wesentlichen Kern wird nach Abschluss des Projekts ein interaktives Tool im Stil eines Frage-Antwort-Systems bilden, anhand dessen konkrete Handlungsempfehlungen für aktuelle Fälle ersichtlich werden sollen. Auf der Webseite können sich Beraterinnen der Gewaltschutzzentren darüber hinaus über die aktuelle Gesetzeslage, Präventionsmaßnahmen und Ergebnisse aus der Forschung umfassend informieren. Schlussendlich soll auch ein Handlungs - leitfaden für Opfer dort zu finden sein und die Möglichkeit bestehen, interaktiv Lösungsstrategien für diverse Problemstellungen zu erarbeiten Projekt mit Neustart OÖ: Anti-Gewalt- Training bei häuslicher Gewalt (AGT) Mag. a Eva Schuh, Mag. a Karin Obermüller Seit 2009 finden Treffen zwischen dem Gewaltschutzzentrum OÖ und Neustart OÖ statt, um eine Kooperation der beiden Einrichtungen für das Anti-Gewalt-Training (AGT) bei häuslicher Gewalt zu entwickeln. Ziel ist es, die Opfer zu schützen und Präventivmaßnahmen für jetzige bzw. zukünftige Partnerschaften zu setzen. Im Rahmen dessen arbeitet Neustart mit den Tätern von häuslicher Gewalt, gleichzeitig unterstützt das Gewaltschutzzentrum die Opfer. Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen einer diversionellen Maßnahme die Möglichkeit, ein AGT anzuordnen. Voraussetzung für die Zuweisung zu einem Anti- Gewalt-Training ist häusliche Gewalt und das Vorliegen einer Anzeige. Zur Abklärung, ob der Täter für ein AGT geeignet ist, weist die Staatsanwaltschaft Neustart einen Fall zu. Das Anti-Gewalt-Training dauert rund 45 Stunden, welche in zirka einem halben Jahr absolviert werden. P Das Anti-Gewalt- Training (AGT) kann mithelfen, künftige Gewalt in Beziehungen zu verhindern. Tätigkeitsbericht

22 5 Schwerpunkte und Projekte des Gewaltschutzzentrums Das Anti-Gewalt-Training mit den Tätern umfasst folgende Inhalte: > Bearbeitung/Veränderung von destruktiven Wahrnehmungs-, Kommunikationsund Handlungsmustern > Erarbeitung von alternativen konstruktiven Wahrnehmungs-, Kommunikationsund Handlungsmustern > Auseinandersetzung mit der Opferseite (Perspektivenwechsel, Opferempathie, Schuldfrage) > Entwicklung von Alternativen zu gewalttätigen Lösungsstrategien > Erarbeitung eines Krisenplanes, um künftige Gewalttaten zu vermeiden (persönliche Deeskalationsstrategien) > Auseinanderssetzung mit respektvoller partnerschaftlicher Beziehung P Parallel zum Anti- Gewalt-Training wird immer auch das Gewaltopfer unterstützt. Das Gewaltschutzzentrum arbeitet parallel dazu mit dem Opfer. Ziel der Unterstützung der Opfer ist die: > Abklärung der aktuellen Situation und Gewaltdynamik > Einschätzung der Gefährlichkeit und Erstellung eines Sicherheitsplanes > Information über Inhalt und Ziel des Anti-Gewalt-Trainings > Stärkung (Empowerment,) Reflexion der Wirkung des Anti-Gewalt-Training > Beratung und Unterstützung in psychosozialen und rechtlichen Belangen Bedeutung findet das Anti-Gewalt-Training für häusliche Gewalt vor allem dort, wo die Beziehung zwischen Täter und Opfer weiter besteht oder das Opfer weiterhin in Kontakt mit dem Täter ist, z. B. bei gemeinsamen Kindern. Falls während des AGT neuerliche Gewaltvorfälle stattfinden, informieren sich Neustart und das Gewaltschutzzentrum OÖ gegenseitig. Ob dies zu einem Abbruch führt, entscheidet Neustart. Dem Opfer ist es jedoch vorbehalten, eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft zu machen, welche dann zu entscheiden hat, ob das Verfahren fortgesetzt wird ist im Rahmen der Zusammenarbeit dieses Projekt soweit gediehen, dass es der Staatsanwaltschaft für eine Umsetzung vorgestellt werden konnte. Zwischen der Staatsanwaltschaft, Neustart und dem Gewaltschutzzentrum wurde bereits für 2012 ein Termin festgelegt, um den genaueren Ablauf und eine mögliche Implementierung des AGT im Rahmen einer diversionellen Maßnahme oder bedingten Ver - urteilung mit der Staatsanwaltschaft und RichterInnenschaft zu erläutern. 20 Gewaltschutzzentrum Oberösterreich

23 6 EINE AUSWAHL VON SACHTHEMEN: Vorträge, Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit 6.1. Kindesentziehung ins Ausland Vorkommen, Rechtslage, Intervention Vortrag von DSA Mag. a Maria Schwarz-Schlöglmann beim Internationalen Netzwerktreffen der deutschsprachigen Interventionsstellen und -projekte am 6. Juni 2011 in Landau Ich gehe bei meinen Ausführungen hauptsächlich auf die österreichische Situation ein, weil ich hier die meisten Daten gesammelt und auch die Anknüpfung in der praktischen Arbeit mit diesem Thema habe. Ich spreche aber sicher von einem länderübergreifenden Phänomen. Die Gewaltschutzzentren in Österreich sind immer wieder mit gravierenden Fällen von Kindesentziehung konfrontiert, d. h. dass die Kinder in das Ausland und meist auch in einen anderen Kulturkreis verbracht werden. Festzuhalten ist, dass die Bemühungen um Rückführung von Kindern und Jugendlichen die Kapazitäten der Gewaltschutzzentren übersteigen. Die Volksanwaltschaft in Österreich stellt im aktuellen Jahresbericht fest, dass Kindesentziehungen ins Ausland zunehmen. Vermehrt setzen sich Elternteile, nicht selten während eines anhängigen Obsorgeverfahrens, mit dem Kind ins Ausland ab. Maßgebliche Rechtsinstrumente sind in diesen Fällen internationale Abkommen wie das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und eine entsprechende EU-Verordnung. Die Gerichte im Entführungsstaat entscheiden, in welchem Land sich das betroffene Kind dauerhaft aufhalten, wo es also weiter aufwachsen soll. Die Statistik in Österreich zeigt einen deutlichen Anstieg, wie der Quelle im Justiz - ministerium zu entnehmen ist brachten Mütter oder Väter in 27 Fällen einen Antrag auf Rückführung der Kinder aus dem Ausland nach Österreich ein, 2010 wandten sich bereits 34 Elternteile an die Behörden. Kindesentziehungen finden in etwas geringerem Ausmaß (19 : 25) auch nach Österreich statt, auf diese wird hier nicht näher eingegangen, weil hier oft eine gelungene Flucht von Frauen und Kindern vor weiterer Gewalt im Entführungsstaat zu vermuten ist. Tätigkeitsbericht

24 6 Vorträge, Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit Diese Gewaltfälle als solche können Kindesentführungen jedenfalls bezeichnet werden sind zwar nicht so häufig, aber es handelt sich oftmals um rechtlich sehr komplexe und emotional stark belastende Fälle, auf einige werde ich später noch näher eingehen. P Die Rechtslage in Österreich erschwert die Verfolgung von Tätern der KIndesentziehung. Wie ist die Rechtslage? Die Arbeit wird in Österreich durch die derzeitige Rechtslage erschwert. Diese sieht vor, dass nur jene Täter, die kein Erziehungsrecht gegenüber dem Kind haben, verfolgt werden können. Daher ist die zivilrechtliche Regelung eine Voraussetzung für die Anzeige und das damit einsetzende Ermittlungsverfahren. Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Fälle während aufrechter Obsorge oder bei Besuchsrechtsausübung erfolgen. Die Drohung, das Kind ins Ausland zu verbringen, ist für den Obersten Gerichtshof in Österreich kein Grund, einem Antrag auf Übertragung der vorläufigen Obsorge stattzugeben. Dieser bedingt übrigens ein längeres Verfahren. Bitter ist, dass eine Übertragung der vorläufigen Obsorge an einen Elternteil oft erst stattfindet, nachdem der andere bereits über alle Berge ist. Erst nach Zustellung des Beschlusses Bestellung eines Abwesenheitskurators für den Täter vorausgesetzt kann Anzeige erstattet werden und das polizeiliche Ermittlungsverfahren starten. Durch den zeitlichen Vorsprung des Täters dauert es oft Jahre, um wenigstens den Aufenthaltsstaat des Kindes ausfindig zu machen. Weder der Tatbestand noch der Strafrahmen des österreichischen 195 StGB entsprechen dem Unrechtsgehalt der Tat. Der Straftatbestand sollte vorrangig die massive Gewalt an Kindern und Jugendlichen widerspiegeln. Daher sollten vor allem die Kinder und Jugendlichen als geschütztes Rechtsgut anerkannt werden. Weiters sollten Qualifizierungstatbestände wie etwa das Verbringen in das Ausland und/oder das Belassen der Kinder und Jugendlichen im Ausland eingeführt werden. Die österreichischen Gewaltschutzzentren treten daher für die Schaffung eines neuen Straftatbestandes etwa in Anlehnung an den deutschen 235 StGB ein, der die Kindesentziehung auch durch einen obsorgeberechtigten Elternteil sowie auch das Verbringen des Kindes in das Ausland bzw. das Vorenthalten im Ausland mit Strafe bedroht. Zumindest sollte eine rasche polizeiliche Ermittlungstätigkeit möglich sein und Kindesentziehung als uneingeschränktes Offizialdelikt gelten. Die Rück - führung von entzogenen Kindern und Jugendlichen erfordert spezifische Kenntnisse und Kooperationen. Um diesen Bedarf zu decken, würden jedenfalls zusätzliche 22 Gewaltschutzzentrum Oberösterreich

25 finanzielle Ressourcen benötigt. Ganz wichtig wäre die Schaffung einer eigenen Stelle, die sich um solche Fälle mit Auslandsbezug annimmt und die immens auf - wendigen Kontakte und die Vermittlungstätigkeit zwischen den involvierten Behörden und Einrichtungen vornimmt. Gehen wir auf einzelne Fälle noch kurz ein: Deutschland: Kindesentziehung ist nicht immer strafbar Keine Kindesentziehung: > ist die zeitliche Überdehnung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch einen Elternteil, schon jedoch, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes auf Dauer einseitig verändert werden sollte. Die zeitliche Überziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von Scheidungskindern ist nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe, trotz entsprechender gesetzlicher Vorschriften zum Verbot der Kindesentziehung, nicht unbedingt strafbar. > In diesem Fall, mit dem sich die Richter zu beschäftigen hatten und der sich in Karlsruhe zugetragen hat, hatte ein geschiedener Vater die Kinder bei der Mutter abgeholt. Statt sie, wie vereinbart, am nächsten Tag zurückzubringen, war er mit ihnen vier Tage nach Spanien in einen Kurzurlaub geflogen, ehe er sie wieder in der mütterlichen Wohnung ablieferte. > Das Landgericht Karlsruhe hatte den zeitlichen Kindesentzug in erster Instanz für strafbar erklärt. Dem widersprach jetzt das Oberlandesgericht. Maßgeblich für die Entscheidung sei gewesen, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die sechs und acht Jahre alten Kinder gehabt hätten. Zwar gelte die Strafbestimmung über die Entziehung Minderjähriger grundsätzlich auch im Verhältnis zweier Elternteile. Im Falle des gleichberechtigten Sorgerechts ist das zeitlich begrenzte Vorenthalten nach Auffassung des Gerichts aber nicht widerrechtlich. Wollen wir uns mal vorstellen, wie das ist, wenn das Kind/die Kinder einfach ein paar Tage nicht nach Hause kommen!? Deutschland: Aufenthaltsbestimmungsrecht: Umzug in ein anderes EU-Land ist keine Kindesentführung Wenn eine geschiedene Mutter mit ihren Kindern in ein anderes EU-Land umzieht, ist dies nicht widerrechtlich im Sinne des Haager Kindesentführungsübereinkommens, so lautet ein Beschluss des OLG Koblenz. Im zu verhandelnden Fall siedelte eine geschiedene Mutter mit ihren Kindern nach England um. Sie hatte mit ihrem früheren Tätigkeitsbericht

26 6 Vorträge, Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit Ehemann das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder wurde ihr jedoch alleine übertragen. Der Vater hatte ein Umgangsrecht am Wochenende alle 14 Tage und jeweils in der ersten Hälfte der Schulferien. Wegen der Umsiedlung der Kinder leitete der Vater ein Strafverfahren ein und stellte einen Antrag nach dem Haager Kindesentführungsabkommen zur Rückführung der Kinder. Dieses Verfahren stand vor dem High Court Of Justice zur Entscheidung. Dieser hatte dem Vater aufgegeben, eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 HKiEntÜ beizubringen. Das Familiengericht hatte die Widerrechtlichkeit des Verbringens der Kinder nach Großbritannien gemäß Art. 3 Abs. 1 des HKiEntÜ vom 25. Oktober 1980 festgestellt. Das Oberlandesgericht Koblenz hob diese Entscheidung nun auf. Die Verbringung der Kinder nach Großbritannien sei nicht widerrechtlich im Sinne der vorgenannten Vorschrift gewesen, führten die Richter aus. Nach der Scheidung habe die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder alleine übertragen bekommen. Dieses Recht betreffe die Bestimmung des Wohnortes und der Wohnung der Kinder. Dies dürfe die Mutter frei und ohne vorherige Einigung mit dem Vater festlegen. Genauso wie der Mutter mit den Kindern ein Umzug von Süd- nach Norddeutschland gestattet sei, dürfe sie mit den Kindern auch nach England ziehen. Die Mutter habe hierfür nicht zuvor eine familiengerichtliche Genehmigung oder das Einverständnis des Vaters einholen müssen, sodass insoweit auch die Verbringung der Kinder nach England nicht widerrechtlich im Sinne des Art. 3 des HKiEntÜ sei. Österreich: Kindesentziehung nicht Tatbestand, weil gemeinsame Obsorge Die Klientin war noch verheiratet und es bestand daher gemeinsame Obsorge. Der Kindesvater hat das Kind nach Bosnien gebracht, dort sollte es fünf Tage bei den Großeltern bleiben. Die Klientin war schon damals dagegen, wollte jedoch nicht, dass es zu einer Eskalation kommt. Es war vereinbart, dass das Kind nach fünf Tagen wieder nach Österreich kommt. Nachdem innerhalb dieser fünf Tage ein Betretungsverbot ausgesprochen worden ist und die Klientin den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte, da sie sich nicht sicher fühlte, hat der Kindesvater das Kind in Bosnien gelassen. Er bedrohte seine Frau; sollte sie nach Bosnien fahren, um das Kind zu holen, würde er sie umbringen lassen. Es wurde in Folge in Österreich ein Antrag auf alleinige Obsorge gestellt sowie ein Antrag nach dem Haager Übereinkommen. Mittler weile einige Monate später hat die Klientin die alleinige Obsorge zugesprochen bekommen und das Kind wurde nach mehrmaligen Interventionen nach Österreich zurückgebracht. 24 Gewaltschutzzentrum Oberösterreich

27 Österreich: Kindesentführung nach Ägypten hat Haager Übereinkommen nicht ratifiziert Frau A. ist mit ihrem Mann seit 2002 verheiratet. Gemeinsam haben sie zwei Kinder (zum Zeitpunkt der Entführung 4 und 5 Jahre), wobei die Mutter und die Kinder österreichische und der Vater ägyptische Staatsbürgerschaft besitzen. Im September 2007 gab es ein Betretungsverbot gegen Herrn A., weil er seine Frau geschlagen hat. Weiters wurde er wegen Körperverletzung angezeigt. Im Jänner 2009 ist die Familie nach Ägypten gereist. Dort sind die Kinder vom Kindesvater Ende des Monats entführt worden. Die Frau wurde damals im Zuge der Kindesentführung von ihrem Mann massiv misshandelt, weiters hat er ihr Schmuck gestohlen und ihre Dokumente weggenommen, was jeweils zu einer Verurteilung des Mannes in Ägypten führte. Der Mann stellte die Forderung, dass sie ihm für jedes Kind ,00 Euro zahlen müsse. Sie kehrte Anfang April 2009 ohne Kinder wieder nach Österreich zurück, sie hat ihre Kinder seitdem nicht mehr gesehen, diese werden von ihrer Schwiegermutter in Ägypten versteckt gehalten. Der Vater der Kinder ist in Österreich aufhältig. Die Situation ist für die Kindesmutter psychisch sehr belastend und führte zu einem Suizidversuch. Es wurde auch die österreichische Botschaft in Kairo involviert. Diese hat diverse Interventionen mit Vermittlungs- und Übergabeversuchen) eingeleitet. Gemeinsam mit ihrem ägyptischen Rechtsanwalt und den Behörden wurden Versuche unter - nommen, dass ihr die Kinder wieder übergeben werden. Vom ägyptischen Gericht gibt es einen Beschluss, dass die Kinder der Mutter übergeben werden müssen. Die Schwierigkeit besteht in der Durchsetzung des Beschlusses. Mehrere Übergabeversuche sind bis jetzt gescheitert. In Österreich wurde im November 2009 von der Frau Anzeige wegen Kindes - entziehung gegen den Kindesvater erstattet im Wege einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft. Das Verfahren wurde allerdings Ende 2009 eingestellt. Ein von der Kindesmutter über eine Rechtsanwältin gestellter Fortsetzungsantrag wurde ebenfalls abgewiesen, mit der Begründung, dass der Kindesvater bei aufrechter Ehe obsorgeberechtigt sei und zudem von einer Auslandstat eines Ausländers auszu - gehen sei, weshalb keine inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Frau A. hat inzwischen auch eine Scheidungsklage eingebracht, diesbezüglich ist ein Verfahren anhängig. Herr A. ist bezüglich Aufenthaltstitel von der Frau abhängig und versucht, die Scheidung zu verzögern. Tätigkeitsbericht

28 6 Vorträge, Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit Ein Rückführungsantrag nach der Haager Konvention kann nicht gestellt werden, da Ägypten diese nicht ratifiziert hat. Fast zwei Jahre später hat die Kindesmutter immer noch keinen Kontakt zu den Kindern. P Gerade in Fällen mit internationalen Aspekten kann der Betreuungsaufwand extreme Ausmaße annehmen. Österreich: Kindesentführung nach Pakistan Der Kindesvater war seit über zehn Jahren in Österreich und bekam auch als anerkannter Flüchtling die Staatsbürgerschaft. Seine Frau kam später nach Österreich und hat mit ihm vier Kinder im Alter von 3 9 Jahren, die alle hier geboren wurden. Nach lang andauernder häuslicher Gewalt flüchtete die Frau mit den Kindern ins Frauenhaus. Sie ließ sich scheiden und die Kinder wurden ihr zugesprochen. Der Vater erhielt ein nur zum Teil begleitetes Besuchsrecht, im Rahmen dessen er sich im November 2010 mit den Kindern nach Pakistan absetzte. Er will inzwischen, dass der internationale Haftbefehl aufgehoben wird, damit er wieder aus Pakistan ausreisen kann. Die Frau ist seit heuer bei uns in Betreuung und die zuständige Beraterin hat inzwischen gut und gern über 200 Betreuungsstunden mit einhergehender Vermittlungsarbeit geleistet. Kontakte: > Kontakt zum Weissen Ring wegen Finanzierung der Rechtsanwaltskosten > Frauenrechtsschutz wegen Übernahme der Kosten für die Verfahren > Anfragen Kinder- und Jugendanwaltschaft, Interventionsstelle Wien, Gewaltschutzzentren, Orient Express, Amnesty International wegen Erfahrungen und Vorgehensweisen > Internetplattform zu vermissten Kindern angeschrieben keine Antwort > Englische Organisation bezüglich Entführungen England Pakistan zweimal angeschrieben keine Antwort > Ständige Interventionen, dass Botschaft mit Interpol und Rechtsanwalt in Pakistan Kontakt aufnimmt > Mitteilungen an Botschaft und Außenministerium von Kontakten, Drohungen, Übermittlung von eidesstattlicher Erklärung, Kontakten der Familie > Intervention bei Außenminister Spindelegger, da keinerlei Kooperationsbereitschaft der Botschaft herrschte und sie sich weigerten, mit der Beraterin oder dem Rechtsanwalt in Pakistan zu kommunizieren erst Ende März hat sich die österreichische Botschaft mit Interpol Pakistan in Verbindung gesetzt 26 Gewaltschutzzentrum Oberösterreich

29 > Zuständige Jugendwohlfahrtsbehörde, Bezirkshauptmann > Pakistanischer Rechtsanwalt > Interpol > Mehrmaliger Kontakt zum Bundesministerium für Inneres wegen des nationalen und internationalen Haftbefehls bzw. wegen des deutschen Verbindungsmannes in Pakistan > Kontakt zum Bundeskriminalamt, da pakistanische Behörden behaupten, dass es keinen internationalen Haftbefehl gibt > In Erfahrung gebracht, wie vorzugehen ist, wenn die Kinder gefunden werden > Rechtsanwalt in Pakistan hat sich mit Human Rights in Verbindung gesetzt > In Pakistan: Treffen der Familie des Vaters und Rechtsanwalt mit Religions - gemeinschaft seine Familie hat hier alles geleugnet > Rechtsinformation des Außenministeriums, was benötigt wird, damit Kinder nach Österreich gebracht werden können Landeskriminalamt: > Nachfrage, was alles unternommen wurde Handyortung, Kontakt bei Ver - wandten in Österreich > Fluglinienabfrage war nicht möglich angeblich ist jedoch der Vater mit den Kindern und einer Frau in die Türkei gefahren und von dort weggeflogen > Internationaler Haftbefehl in Pakistan red notice Anträge: > Antrag nach Haager Kindesüberführungsübereinkommen zurückgezogen, da Pakistan dieses nicht unterschrieben hat Tatsachen: > Kinder haben österreichische Staatsbürgerschaft Vater könnte aber auch pakistanische Staatsbürgerschaft für sie beantragen, da Mutter Pakistani ist > Freundin der Mutter wurde von einer fremden Frau angerufen, die ihr mitteilte, dass Kinder in Pakistan gesehen wurden > Pakistanische Behörden reagieren nur auf Druck von ausländischen Behörden; FIA in Pakistan hat gegenüber dem Rechtsanwalt die Existenz des internationalen Haftbefehls immer geleugnet Tätigkeitsbericht

30 6 Vorträge, Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit > Sachen sollten nach Fassalabad geschickt werden, da dort beide Familien leben ist bis jetzt nicht passiert > Pakistanische Polizeibeamte waren einmal bei der Familie des Vaters, sind aber nach einer Bestechung von 500, wieder gegangen > Rechtsanwalt der Mutter wird in Pakistan trotz mehrmaliger Aufforderung weder von Botschaft noch von Interpol involviert > Eidesstattliche Erklärung er weiß, dass der Anruf von einem pakistanischen Handy gekommen ist P Eine Änderung der Rechtslage bei Kindesentziehung nach dem Muster Deutschlands wäre aufgrund der realen Erfahrungen dringend geboten. Drohungen: > Bei der Familie der Mutter sind Fremde aufgetaucht, die mitgeteilt haben, dass die Mutter die Kinder wieder bekommt, wenn sie die Anzeige zurückzieht > Familie der Mutter wurde von fremden Personen bedroht > Dem Bruder der Mutter wurde mitgeteilt, dass er und der Rechtsanwalt die Suche nach den Kindern einstellen sollen, da sie ansonsten ermordet würden Zusammenfassung: Im Wesentlichen geht es um eine Änderung der Rechtslage: > Kindesentziehung soll auch durch einen obsorgeberechtigten Elternteil sowie auch durch das Verbringen des Kindes ins Ausland bzw. das Vorenthalten im Ausland mit Strafe bedroht werden siehe geltende Rechtslage in Deutschland > Rasche polizeiliche Ermittlungstätigkeit soll gewährleistet sein > Kindesentziehung soll als uneingeschränktes Offizialdelikt gelten Sehr zentral ginge es auch um die Schaffung einer eigenen staatlichen Stelle für Fälle von Kindesentführung, die die vielen oft komplizierten Kontakte zu den involvierten Behörden und Einrichtungen wahrnimmt, um Lösungen herbeizuführen. 28 Gewaltschutzzentrum Oberösterreich

31 Jahre Gewaltschutzgesetz und Gewaltschutzarbeit Veranstaltung vom Montag, 19. September 2011, im österreichischen Parlament DSA Mag. a Maria Schwarz-Schlöglmann Bei der Veranstaltung im Nationalrat wurde die 15-jährige Arbeit der Gewaltschutzzentren ausführlich gewürdigt Eine Erfolgsgeschichte 1996 wurde im österreichischen Nationalrat das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie (GSchG) verabschiedet, das mit den polizeilichen Instrumenten der Wegweisung und des Betretungsverbotes sowie gerichtlichen einstweiligen Verfügungen häusliche Gewalt wirksam eindämmen hilft. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Mai 1997 wurden in den Gewaltschutzzentren und Interventionsstellen bereits Gewaltopfer beraten und unterstützt, über 90 % davon sind Frauen wurde im Parlament nach enger Zusammenarbeit mit der Exekutive, der Justiz und den NGOs das Zweite Gewaltschutzgesetz beschlossen. Gewaltschutzzentren und Interventionsstellen haben in den letzten 15 Jahren Qualitätsstandards entwickelt, die sie nicht nur als spezialisierte Einrichtungen für den Gewaltschutz ausweisen, sondern die auch in Europa Vorbildwirkung haben. Die finanzierenden Ministerien (Innen-, Frauen- und Justizressort) investieren hier nachhaltig in Gewaltprävention und Opferschutz und bauen damit weiteren beträchtlichen gesellschaftlichen Folgekosten von Gewalt vor. In Anbetracht dieser Entwicklung im Gewaltschutzbereich spricht Nationalratspräsidentin Barbara Prammer von einer Erfolgsgeschichte. Weiter: Das Gewaltschutzgesetz hat eine beeindruckende Wirksamkeit entfaltet und hilft in vielen Fällen Gewalt letztlich zu beenden. Tätigkeitsbericht

32 6 Vorträge, Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit P Das Gewaltschutzgesetz hat eine beeindruckende Wirksamkeit entfaltet und hilft in vielen Fällen Gewalt letztlich zu beenden. Nationalratspräsidentin Barbara Prammer Kooperationsmodell Mit dem Gewaltschutzgesetz 1996 war die Bekämpfung häuslicher Gewalt nicht mehr private Angelegenheit, sondern wurde Aufgabe der öffentlichen Sicherheit. Seit 1. Mai 1997 bis Ende 2010 wurden in Österreich polizeiliche Wegweisungen und Betretungsverbote verhängt, allein im Vorjahr waren es Maria Schwarz-Schlöglmann, Geschäftsführerin des Gewaltschutzzentrums OÖ: Das zeigt einerseits die große Dimension von häuslicher Gewalt und andererseits das inzwischen schon routinierte Vorgehen der Exekutive auf. Die Betretungsverbote werden von der Polizei an die Gewaltschutzzentren übermittelt und ermöglichen deren aktive Kontaktaufnahme zu den gefährdeten Personen. Die Kooperation zwischen der Polizei und den Gewaltschutzzentren ist inzwischen nicht mehr wegzudenken und es gibt nach wie vor eine Reihe von Schulungen und Fortbildungen zum Thema. Weiterentwicklung von Gesetzen Auch im Bereich der Justiz gab es immer mehr Anknüpfungspunkte und Fortschritte in der Zusammenarbeit. Vor allem wurden auch im Strafrecht und Strafprozessrecht erhebliche gesetzliche Neuerungen durchgeführt, zum einen durch Erweiterung von Straftatbeständen, z.b. wurde 2006 mit dem neuen Straftatbestand Beharrliche Verfolgung ein wirksames Anti-Stalking-Gesetz geschaffen wurde auch die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung als Anspruch für Gewaltopfer in der StPO normiert ein ganz zentrales Opferrecht, deren Finanzierung das Bundesministerium für Justiz übernahm haben alleine die Gewaltschutzzentren Österreichs in Verfahren für Personen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung geleistet. 30 Gewaltschutzzentrum Oberösterreich

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