Gemeinsamer Bericht der Beratergruppe "EPA-Versicherung" an. Präsident des Europäischen Patentamts

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1 CA/53/15 Orig.: en, fr München, den BETRIFFT: VORGELEGT VON: EMPFÄNGER: Gemeinsamer Bericht der Beratergruppe "EPA-Versicherung" an den Präsidenten des Europäischen Patentamts - versicherungsmathematische Bewertung zum 31. Dezember 2014 Präsident des Europäischen Patentamts 1. Aufsichtsrat der RFPSS (zur Unterrichtung) 2. Haushalts- und Finanzausschuss (zur Unterrichtung) 3. Verwaltungsrat (zur Unterrichtung) ZUSAMMENFASSUNG 1992 setzte der Präsident des Amts die aus drei unabhängigen Versicherungsmathematikern bestehende Beratergruppe "EPA-Versicherung" ein, die klären sollte, unter welchen Bedingungen das Gleichgewicht des Versorgungssystems des Amts gewährleistet ist. Seit 1993 hat die Beratergruppe alle zwei bis drei Jahre einen entsprechenden Bericht vorgelegt; ihr letzter datiert aus dem Jahr In CA/62/13 begrüßte das Amt den Vorschlag der Beratergruppe "EPA-Versicherung", nach Ablauf von zwei Jahren eine neue Untersuchung zum 31. Dezember 2014 durchzuführen erteilte der Präsident des Amts der Beratergruppe erneut das Mandat, Empfehlungen in Bezug auf den für die künftigen Dienstzeiten erforderlichen Beitrag und das finanzielle Gleichgewicht des Versorgungssystems auszusprechen. Darüber hinaus beauftragte er die Beratergruppe, das Pflegeversicherungssystem und insbesondere die Höhe des Beitragssatzes zu überprüfen. CA/53/15 d

2 - a - Der vorliegende Bericht gibt Aufschluss über die von der Beratergruppe angestellten Berechnungen und enthält ihre Empfehlungen. Die Gruppe empfiehlt, den Gesamtbeitragssatz zum Versorgungssystem in Höhe von 29,1 % und den Beitragssatz zum neuen leistungsorientierten Versorgungssystem in Höhe von 22,5 % beizubehalten. Weiter empfiehlt die Gruppe, den Beitragssatz zur Pflegeversicherung von bisher 1,2 % auf 1,5 % anzuheben. Sie schlägt außerdem vor, in zwei Jahren, d. h. zum 31. Dezember 2016, eine weitere versicherungsmathematische Untersuchung durchzuführen. Diese Empfehlungen wurden in den Budgetentwurf für 2016 aufgenommen und sind Gegenstand des zur Beschlussfassung vorgelegten Dokuments CA/54/15. Hinweis: Dieses Dokument wird vor der Sitzung des Allgemeinen Konsultativen Ausschusses (AKA) veröffentlicht. Die Personalvertretung ist zweimal mit der Beratergruppe "EPA-Versicherung" zusammengekommen, und die Konsultation des AKA ist für den 2. Oktober 2015 vorgesehen. CA/53/15 d

3 CA/53/15 d Bericht der Beratergruppe "EPA-Versicherung"

4 - I - INHALTSVERZEICHNIS Gegenstand Seite I. STRATEGISCH/OPERATIV 1 II. EMPFEHLUNG 1 A. VERSORGUNGSSYSTEM 1 a) Altes, leistungsorientiertes Versorgungssystem 1 b) Neues, leistungsorientiertes Versorgungssystem 1 c) Nächstes Gutachten 1 B. PFLEGEVERSICHERUNG 1 III. ERFORDERLICHE MEHRHEIT 1 IV. KONTEXT 2 V. BEGRÜNDUNG (VERSORGUNGSSYSTEM) 3 A. DATENMATERIAL 3 B. GRUNDLAGEN DER VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN BEWERTUNG 5 a) Zweck der finanziellen Bewertung 5 b) Versicherungsmathematische Methode 6 c) Demografische Annahmen 7 d) Wirtschaftsspezifische Annahmen 8 C. BEWERTUNG DES VERMÖGENS 12 a) Methode 12 b) Wert des Vermögens 13 D. ERGEBNISSE DER VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN BEWERTUNG 15 a) Verpflichtungen aus künftigen Dienstzeiten: AVS 15 b) Verpflichtungen aus künftigen Dienstzeiten: NVS 15 c) Wert der Verpflichtungen aus bisherigen Dienstzeiten: AVS und NVS zusammengenommen 15 d) Versicherungsmathematische Bilanz 16 E. ANALYSE 17 a) Errechneter Beitragssatz: AVS 17 b) Empfohlener Beitragssatz: AVS 17 c) Errechneter Beitragssatz: NVS 18 d) Empfohlener Beitragssatz: NVS 18 e) Analyse entsprechend CA/D 17/08, Artikel 18 ("Entmischungseffekt") 18 f) Verpflichtungen aus bisherigen Dienstzeiten (AVS und NVS zusammengenommen) 19 g) Break-even-Punkt (AVS und NVS zusammengenommen) 20 CA/53/15 d

5 - II - VI. ALTERNATIVEN (VERSORGUNGSSYSTEM) 21 VII. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN (VERSORGUNGSSYSTEM) 22 VIII. RECHTSGRUNDLAGE (VERSORGUNGSSYSTEM) 22 IX. BEGRÜNDUNG (PFLEGEVERSICHERUNG) 22 A. DATENMATERIAL 22 B. GRUNDLAGEN DER VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN BEWERTUNG 23 a) Versicherungsmathematische Methode 23 b) Wirtschaftsspezifische und demografische Annahmen 24 C. ERFORDERLICHE BEITRÄGE ZUR DECKUNG KÜNFTIGER VERPFLICHTUNGEN 26 a) Errechneter Beitragssatz: Pflegeversicherung 26 b) Empfohlener Beitragssatz: Pflegeversicherung 27 X. ALTERNATIVEN (PFLEGEVERSICHERUNGSSYSTEM) 27 XI. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN (PFLEGEVERSICHERUNGSSYSTEM) 27 XII. RECHTSGRUNDLAGE (PFLEGEVERSICHERUNGSSYSTEM) 27 XIII. REFERENZDOKUMENTE 27 XIV. VERÖFFENTLICHUNG EMPFOHLEN 27 XV. DANKSAGUNG 28 ANLAGE 1 MANDAT 29 ANLAGE 2 ANLAGE 3 ANLAGE 4 ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN VERSORGUNGSLEISTUNGEN 31 a) AVS (vor dem eingestellte Bedienstete) 31 b) NVS (ab dem eingestellte Bedienstete) 31 c) Beiden Systemen gemeinsame Versorgungsleistungen 31 ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN PFLEGEVERSICHERUNGSLEISTUNGEN 33 ALLGEMEINE DATEN ZUM VERSORGUNGSSYSTEM STAND: 31. DEZEMBER ANLAGE 5 DEMOGRAFISCHE ANNAHMEN (AUSZÜGE) 36 CA/53/15 d

6 I. STRATEGISCH/OPERATIV 1. Operativ II. EMPFEHLUNG 2. Aus den in diesem Bericht dargelegten Gründen empfiehlt die Beratergruppe Folgendes: A. VERSORGUNGSSYSTEM a) Altes, leistungsorientiertes Versorgungssystem 3. In ihrem letzten Gutachten (CA/61/13) hatte die Beratergruppe empfohlen, den Gesamtbeitragssatz von 27,9 % auf 29,1 % anzuheben. Diesmal rät sie dazu, den derzeitigen Beitragssatz von 29,1 % beizubehalten. b) Neues, leistungsorientiertes Versorgungssystem 4. In ihrem letzten Gutachten hatte die Beratergruppe empfohlen, den Beitragssatz zum neuen Versorgungssystem (NVS) von 21,0 % auf 22,5 % leicht anzuheben. Aufgrund des aktuellen Gutachtens rät sie nun dazu, den Beitragssatz zum NVS bei 22,5 % zu belassen. c) Nächstes Gutachten 5. Die Beratergruppe empfiehlt, in zwei Jahren, d. h. zum 31. Dezember 2016, eine weitere versicherungsmathematische Bewertung vorzunehmen, um den finanziellen Stand des Versorgungssystems neu zu ermitteln. B. PFLEGEVERSICHERUNG 6. Die Beratergruppe empfiehlt, den derzeitigen Gesamtbeitragssatz von 1,2 % auf 1,5 % leicht anzuheben. 7. Die Beratergruppe empfiehlt, in zwei Jahren, d. h. zum 31. Dezember 2016, eine weitere versicherungsmathematische Bewertung vorzunehmen, um den finanziellen Stand des Versorgungssystems neu zu ermitteln. III. ERFORDERLICHE MEHRHEIT 8. Nicht zutreffend CA/53/15 d 1/37

7 IV. KONTEXT 9. Auf seiner Tagung im Dezember 2013 prüfte der Verwaltungsrat den gemeinsamen Bericht der Beratergruppe "EPA-Versicherung" (CA/61/13) und die Stellungnahme des Amts (CA/62/13). Er beschloss, die Beiträge des Amts und der Bediensteten zum Versorgungssystem von 18,6 % bzw. 9,3 % auf 19,4 % bzw. 9,7 % des Grundgehalts und die Beiträge zum neuen Versorgungssystems (NVS) von 14 % bzw. 7 % auf 15 % bzw. 7,5 % anzuheben. Ferner beschloss er, die Beiträge zur Pflegeversicherung unverändert zu belassen (0,8 % bzw. 0,4 %) und alle Sätze zwei Jahre nach Inkrafttreten der Beschlüsse anhand einer weiteren versicherungsmathematischen Untersuchung zu überprüfen. 10. Gemäß diesem Beschluss des Verwaltungsrats hat der Präsident des Amts die Beratergruppe nun angewiesen, die Finanzierung des Versorgungssystems des Amts erneut zu prüfen und dem Amt mitzuteilen, unter welchen Bedingungen das finanzielle Gleichgewicht seines Versorgungssystems gewährleistet ist (s. Anlage 1). Diese Untersuchung umfasst die gemäß CA/D 17/08, Artikel 18 erforderliche Simulation und Analyse (s. Abschnitt V.E.e). Gleichzeitig hat er die Gruppe wieder aufgefordert, das Pflegeversicherungssystem zu überprüfen und Empfehlungen bezüglich der erforderlichen Beitragshöhe auszusprechen. Der vorliegende Bericht gibt Aufschluss über die von der Beratergruppe angestellten Berechnungen und enthält ihre Empfehlungen. 11. Für die ab dem 1. Januar 2009 eingestellten Bediensteten hat das Amt ein neues System eingeführt, bei dem die leistungsorientierte Komponente an ein begrenztes Referenzgehalt (doppeltes Grundgehalt der Besoldungsgruppe G1-4) gekoppelt ist und durch eine beitragsorientierte Komponente (Gehaltssparplan, GSP) ergänzt wird, sodass der Gesamtbeitragssatz derselbe bleibt. Die leistungsorientierte Komponente des neuen Systems wird nachstehend als neues Versorgungssystem (NVS) bezeichnet. Das Versorgungssystem für die Bediensteten, die am 31. Dezember 2008 bereits im Amt waren, wird als altes Versorgungssystem (AVS) bezeichnet. Der Gesamtbeitragssatz ist für alle Bediensteten identisch. Für die Mitglieder des NVS wird jedoch ein geringerer Beitrag in dieses System einbezahlt. 12. Die Beratergruppe hat den Beitragssatz zum AVS überprüft und empfiehlt, ihn bei 29,1 % zu belassen. 13. Auch der Beitragssatz zum NVS wurde von der Beratergruppe überprüft, und sie empfiehlt ebenfalls, den aktuellen Beitragssatz von 22,5 % beizubehalten. Die verbleibenden 6,6 % (29,1 % - 22,5 %) bis zur Kappungsgrenze zuzüglich 29,1 % des Gehaltsanteils oberhalb dieser Grenze werden in den GSP eingezahlt. In beiden Fällen ist ein Drittel vom Bediensteten zu tragen. CA/53/15 d 2/37

8 14. Um der Gruppe die Arbeit zu erleichtern, stellte ihr der Präsident alle einschlägigen Daten zur Verfügung und sorgte für die nötige technische Unterstützung, einschließlich der Hilfe des Internationalen Service für Gehälter und Pensionen (ISRP) bei der OECD, der mit einer vom Aktuariat der britischen Regierung validierten und 2009 auditierten versicherungsmathematischen Software arbeitet. Entsprechend dem vom Präsidenten vorgeschlagenen Mandat hat die Gruppe nach Auswertung des bereitgestellten Datenmaterials und auf der Grundlage der nach ihren Weisungen durchgeführten Arbeiten das vorliegende Gutachten erstellt. 15. Die Gruppe traf sich am 23. März 2015, 24. April 2015, 20. Mai 2015 und 16. Juni 2015 in München. Personalvertreter erhielten Gelegenheit, mit der Gruppe zusammenzukommen, um sich über die laufenden Arbeiten zu informieren. 16. Da die Gruppe ihrem Mandat zufolge gehalten ist, ihren gemeinsamen Bericht bis Ende Juli 2015 vorzulegen, wurde als Bewertungsstichtag der 31. Dezember 2014 gewählt. Anlage 2 und Anlage 3 geben einen Überblick über die wichtigsten Leistungen des Versorgungssystems und der Pflegeversicherung. V. BEGRÜNDUNG (VERSORGUNGSSYSTEM) A. DATENMATERIAL 17. Da der Bewertungsstichtag der 31. Dezember 2014 ist, sind die in den demografischen Annahmen berücksichtigten Bediensteten zum Teil dem AVS und zum Teil dem NVS angeschlossen. 18. Die Gruppe stellte fest, dass die Gesamtzahl der aktiven Bediensteten in den beiden Jahren bis zum 31. Dezember 2014 geringfügig von auf gestiegen ist. Dabei ist die Zahl der aktiven Mitglieder des AVS im Zweijahreszeitraum bis 31. Dezember 2014 um etwa 8 % zurückgegangen, und zwar von auf Dies war zu erwarten, da alle neuen Bediensteten nun dem NVS angeschlossen sind und einige Mitglieder des AVS in Ruhestand gegangen sind oder das Amt verlassen haben. Im selben Zeitraum ist die Zahl der aktiven Mitglieder des NVS von 512 auf 912 gestiegen. 19. Die Zahl der Versorgungsempfänger hat sich von auf erhöht, ist im Vergleich zur Zahl der aktiven Bediensteten aber immer noch niedrig. 20. Insgesamt ist die Zahl der Mitglieder des Versorgungssystems im Bewertungszeitraum demnach um 4 % von auf angewachsen. Nähere Einzelheiten über die Gehälter, das durchschnittliche Lebens- und Dienstalter sowie die Versorgungszahlungen für 2012 bis 2014 sind der folgenden Übersicht zu entnehmen. Die Daten für 1995 bis 2014 sind in Anlage 4 enthalten. CA/53/15 d 3/37

9 Ruhestand Ehegatte Vorzeit. Ruhestand Waisen INSGESAMT Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen SUMME Ausgezahlte Abgangsgeld in Mio. EUR Versorgungsbezüge Insgesamt ,1 2,3 100, ,2 2,4 110, ,8 1,3 119,1 Versorgungsempfänger Durchschnittsalter Ruhestand Ehegatte Vorzeit. Ruhestand Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen ,7 69,0 58,4 70,6 65,3 62, ,0 69,3 59,4 70,9 65,8 63, ,1 69,4 58,1 71,8 65,7 63,2 Hinweis: 2016 werden infolge der Invaliditätsreform 227 Empfänger einer Invaliditätszulage zu Ruhegehaltsempfängern. GESAMT- CA/53/15 d 4/37

10 B. GRUNDLAGEN DER VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN BEWERTUNG a) Zweck der finanziellen Bewertung (i) Bilanzielle Bewertung 21. Wie in früheren Berichten erläutert, zielt eine bilanzielle Bewertung darauf ab, die Versorgungsaufwendungen für die Zwecke des Jahresabschlusses zu bestimmen. Dabei wird der Wert der bereits erworbenen Pensionsanwartschaften betrachtet und eine Zahl für die Kosten der während eines Jahres auflaufenden Versorgungsansprüche ermittelt. Gemäß IFRS (IAS 19 über Leistungen an Arbeitnehmer) erfolgt die bilanzielle Bewertung nach einem verbindlich vorgegebenen versicherungsmathemathischen Verfahren (Methode der laufenden Einmalprämien oder "Projected-Unit-Credit-Methode") und anhand eines verbindlich vorgegebenen Abzinsungssatzes (am Bilanzstichtag erzielte Renditen von Unternehmensanleihen mit AA-Rating und angemessener Laufzeit). 22. Der Vorteil einer für alle Arbeitgeber vorgegebenen Bewertungsgrundlage besteht darin, dass Analysten eine Vielzahl unterschiedlicher Unternehmen und Pensionssysteme miteinander vergleichen können. Sie eignet sich daher insbesondere für Unternehmensbilanzen. Der Hauptnachteil der IFRS besteht darin, dass zum einen der Abzinsungssatz von einem Bilanzstichtag zum nächsten sehr stark schwanken kann und zum anderen die tatsächliche Anlagestrategie des Versorgungssystems bei der Wahl des Abzinsungssatzes unberücksichtigt bleibt. Das führt häufig zu Diskrepanzen zwischen der vorgeschriebenen Bewertungsgrundlage und den Prognosen des Systems für die tatsächliche Entwicklung. Das Ergebnis kann unter Umständen eine beträchtliche Schwankungsbreite in dem bei der Bewertung ermittelten Deckungsgrad und infolgedessen in der Unternehmensbilanz aufweisen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn das Versorgungssystem, wie es allgemein üblich ist und wie es auch die RFPSS tun, hauptsächlich in Aktien anlegt, um langfristig eine höhere Rendite zu erwirtschaften. (ii) Finanzielle Bewertung des Deckungsgrads 23. Wie in früheren Berichten weiter dargelegt, besteht der Hauptzweck einer finanziellen Bewertung darin, Anhaltspunkte für die künftige Beitragshöhe zu liefern, und zwar unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des Fonds. Die Berechnungen basieren dabei auf vorsichtigen Annahmen über den langfristig erzielbaren Ertrag. Ziel einer finanziellen Bewertung ist es, jährliche Schwankungen der Beiträge zu vermeiden und Beitragssätze festzulegen, die unter der Annahme eines relativ stabilen Populationsprofils über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren oder länger stabil sind. 24. Es handelt sich hier um eine finanzielle Bewertung des Deckungsgrads. CA/53/15 d 5/37

11 b) Versicherungsmathematische Methode 25. Obwohl der Pensionsreservefonds kein Pensionsfonds ist, wurde er für die Zwecke dieser versicherungsmathematischen Untersuchung als solcher behandelt, damit sichergestellt ist, dass die Verpflichtungen des Amts im Voraus gedeckt sind und die Belastung des Amtshaushalts langfristig möglichst konstant bleibt. Nach Auffassung der Gruppe wird die Methode der laufenden Einmalprämien, die sogenannte "Projected-Unit-Credit-Methode" (PUC), die erstmals 1991 angewandt (s. CA/43/91) und bei den folgenden Untersuchungen bestätigt wurde (s. CA/63/93, CA/61/96, CA/80/99, CA/87/02, CA/73/04, CA/66/06, CA/107/09, CA/61/11 und CA/61/13), der Situation des Amts auch weiterhin gerecht. Die Gruppe wird die Eignung der Methode auch bei künftigen Bewertungen weiterhin prüfen. 26. Bei der PUC-Methode werden die Verpflichtungen aus den vor dem Stichtag abgeleisteten Dienstzeiten und jene, die aufgrund der Dienstzeiten des auf den Bewertungsstichtag folgenden Jahres entstehen, getrennt bewertet. Die allgemeinen Grundsätze der in den vorstehenden Dokumenten eingehend beschriebenen Methode werden im Folgenden kurz dargestellt. 27. In einem ersten Schritt werden die künftigen Versorgungszahlungen unter Berücksichtigung der angenommenen Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge und der für die Versetzung in den Ruhestand, den Todesfall und sonstige Personalabgänge bestehenden Wahrscheinlichkeiten prognostiziert. Diese erwarteten Kapitalflüsse werden dann mit dem Rechnungszins auf den Bewertungsstichtag abgezinst, um den Kapitalgesamtwert der am Stichtag bestehenden Verpflichtungen zu ermitteln. Diesen Prognosen liegen demografische und wirtschaftsspezifische Annahmen über die wahrscheinlichen künftigen Gegebenheiten des Versorgungssystems zugrunde. (i) Position für die künftigen Dienstzeiten 28. Zur Ermittlung der jährlichen Kosten der durch künftige Dienstzeiten entstehenden Versorgungsansprüche wird der Wert der Pensionsanwartschaften berechnet, die im auf den Bewertungsstichtag folgenden Jahr erworben werden. Wenn die Populationsstruktur relativ konstant bleibt und die versicherungsmathematischen Annahmen sich nicht ändern, müssten die so errechneten jährlichen Kosten der künftigen Pensionsanwartschaften, ausgedrückt als prozentualer Anteil der ruhegehaltfähigen Bezüge, relativ stabil bleiben. Diese Methode kann jedoch mit zunehmendem Durchschnittsalter der Bediensteten allmählich zu einem leichten Anstieg des Beitragssatzes führen (soweit dieser Effekt nicht durch eine entsprechende Erhöhung des Alters für den Eintritt in den Ruhestand ausgeglichen wird). CA/53/15 d 6/37

12 29. Der Gesamtbeitragssatz (d. h. der Beitragssatz zum AVS sowie die Summe der Beitragssätze zum NVS und zum GSP) wird so berechnet, als würden alle aktiven Mitglieder Leistungsansprüche nach dem AVS erwerben. Für das NVS wird der Beitragssatz so berechnet, als würden alle aktiven Mitglieder Leistungsansprüche nach dem NVS erwerben. Dies entspricht einer versicherungsmathematisch ordnungsgemäßen Praxis, denn das System ist so konzipiert, dass alle Mitglieder die Leistungen nach dem NVS erhalten; zusätzlich erhalten die einen eine leistungsorientierte Ergänzung in Höhe der Differenz zwischen AVS- und NVS- Leistungen und die anderen die Leistung aus dem GSP. 30. Laut Ratsbeschluss (CA/D 17/08, Artikel 18) wird der Gesamtbeitragssatz so berechnet, dass die aktiven Mitglieder in ihrer Gesamtheit nicht schlechter gestellt sind, als wenn das NVS und der GSP nicht eingeführt worden wären. (ii) Position für die bisherigen Dienstzeiten 31. Der Wert der Verpflichtungen aus den bisherigen Dienstzeiten, der unter Berücksichtigung der prognostizierten künftigen Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge errechnet wird, wird mit den am Bewertungsstichtag vorhandenen Vermögenswerten verglichen. Als Differenz ergibt sich entweder ein Überschuss oder ein Fehlbetrag, der dann - sofern er ins Gewicht fällt - innerhalb einer geeigneten Zeitspanne berücksichtigt werden kann. c) Demografische Annahmen 32. Die Gruppe hat die demografischen Annahmen der früheren Untersuchungen seit 1991 überprüft und hält aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte in vier Bereichen (Laufbahnentwicklung, Pensionierungswahrscheinlichkeit, Sterberaten, Invaliditätsraten) Änderungen für angebracht, die nachstehend erläutert werden. 33. Die Gruppe wurde über die jüngsten Reformen im EPA unterrichtet, insbesondere die Reform des Laufbahnsystems und die Reform der Invaliditätsversicherung. 34. Außerdem hat die Gruppe die Laufbahnentwicklung (d. h. die altersabhängigen Gehaltserhöhungen aufgrund von Beförderung oder Aufsteigen in den Dienstaltersstufen) der EPA-Bediensteten analysiert. Gegenüber der letzten Bewertung wurden nur geringfügige Änderungen festgestellt, und die angenommenen Werte wurden entsprechend angepasst. 35. Der Gruppe ist bekannt, dass der Präsident mit Wirkung vom 1. Januar 2015 ein neues Laufbahnsystem eingeführt hat. Erst wenn das neue System mehrere Jahre in Kraft war, kann die Beratergruppe die Auswirkungen auf die langfristige Laufbahnentwicklung des Personals abschätzen. In künftigen Bewertungen wird sie dies jedoch berücksichtigen. Bis zur nächsten Bewertung wird dies nach Auffassung der Gruppe keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung haben. CA/53/15 d 7/37

13 36. Im vorletzten Gutachten wurde die Pensionierungswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Tatsache überprüft, dass die Bediensteten seit 2008 die Möglichkeit haben, unter bestimmten Umständen bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres zu arbeiten. Nachdem umfangreichere Erfahrungswerte vorlagen, wurde dies im letzten Gutachten überprüft und wird nun erneut untersucht. Die beobachteten Werte unterscheiden sich nicht wesentlich von den derzeit verwendeten, sodass derzeit keine Änderung dieser Annahme für notwendig erachtet wird. 37. Die Gruppe nahm die höheren Pensionierungsraten der letzten zwei Jahre zur Kenntnis und insbesondere den Anstieg beim vorzeitigen Ruhestand (vor dem 60. Lebensjahr). Es ist jedoch noch zu früh, um feststellen zu können, ob es sich um einen neuen Trend handelt oder sich die Situation bald wieder normalisieren wird. 38. Kurz vor dem versicherungsmathematischen Gutachten von 2009 hat der ISRP der OECD zusammen mit Eurostat (dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften) die neue, eigens konzipierte Sterbetafel "ICSLT2008" eingeführt. Diese neue Sterbetafel wurde vom EPA für das Gutachten von 2009 (CA/107/09) übernommen. Zwischen 2013 und 2014 wurde die Sterbetafel vom ISRP aktualisiert und anschließend als ICSLT2013 herausgegeben; aus Sicht der Beratergruppe stellt die aktualisierte Sterbetafel die beste derzeit erhältliche Schätzung der Sterberaten für die EPA-Population dar. 39. Die Invaliditätstafel für die aktiven Mitglieder wurde geprüft. Aus dieser Tafel geht hervor, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Mitglied aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst ausscheidet und Anspruch auf eine Invaliditätszulage hat. Es wurden keine Änderungen an dieser Annahme vorgenommen. 40. Im Rahmen der Übergangsmaßnahmen zur Invaliditätsreform werden die derzeitigen invalidisierten Bediensteten als Ruhegehaltsempfänger betrachtet und nicht als beitragszahlende Mitglieder des Versorgungssystems. Der Einmaleffekt der Umwandlung der 227 derzeitigen Empfänger der Invaliditätszulage in Ruhegehaltsempfänger (am 1. Januar 2016 (Art. 72)) wurde bei dieser Bewertung berücksichtigt und mit 93,4 Mio. EUR veranschlagt. d) Wirtschaftsspezifische Annahmen 41. Die wirtschaftsspezifischen Annahmen beziehen sich in erster Linie auf den anzuwendenden Abzinsungssatz und die voraussichtlichen künftigen Erhöhungen der vom Amt gezahlten Gehälter (d. h. den "spezifischen Indikator" gemäß den Durchführungsvorschriften zu Artikel 64 des Beamtenstatuts), wobei jeweils von einem inflationsbereinigten Wert ausgegangen wird. CA/53/15 d 8/37

14 42. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die zugrunde gelegten wirtschaftsspezifischen Annahmen nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müssen und dass die in einer Bewertung implizit aufgestellten Prognosen für viele Jahre gelten. 43. Die wirtschaftsspezifischen Annahmen werden weiterhin wie üblich auf die nächsten 0,25 % gerundet. (i) Rechnungszins 44. Wie unter Nummer 27 erwähnt, werden die prognostizierten Kapitalflüsse für die voraussichtlichen künftigen Versorgungszahlungen mit dem Rechnungszins auf den Bewertungsstichtag abgezinst, um den Kapitalgesamtwert der künftigen Verpflichtungen am Stichtag zu ermitteln. Der Rechnungszins wird, wie unter Nummer 23 dargelegt, so gewählt, dass er den Durchschnitt der inflationsbereinigten langfristigen Realrendite reflektiert, die nach den Schätzungen mit dem derzeitigen und künftigen Fondsvermögen erwirtschaftet wird. 45. Die Gruppe hat festgestellt, dass der Aufsichtsrat der Reservefonds für Pensionen und soziale Sicherheit seine Anlagestrategie seit der letzten Bewertung geändert hat und sich die neue Strategie in der derzeitigen Anlagenverteilung der Reservefonds widerspiegelt. Entsprechend der geltenden strategischen Anlagenverteilung waren 35 % des Gesamtvermögens in Rentenpapieren, 38 % in Aktien, 8 % in Wachstumsmärkten, 9 % in Immobilien, 6 % in Rohstoffen und 4 % in Barmitteln angelegt. 46. Die Gruppe untersuchte des Weiteren die von den RFPSS seit der Fondsgründung Ende 1984 erzielten Ergebnisse (s. nachstehende Tabelle). Von 1985 bis 2014 wurde mit dem Fondsvermögen ein Nominalertrag von jährlich 6,72 % erwirtschaftet. Da die durchschnittliche jährliche Inflationsrate in diesem Zeitraum 1,79 % betrug, belief sich die Realrendite somit auf etwa 4,84 % pro Jahr. 47. Die Inflationsraten in der nachfolgenden Tabelle entsprechen dem deutschen Verbraucherpreisindex (VPI) der jeweiligen Jahre. CA/53/15 d 9/37

15 RENDITE DER RESERVEFONDS FÜR PENSIONEN UND SOZIALE SICHERHEIT JAHR NOMINALRENDITE INFLATION REALRENDITE ,64 % 2,10 % 7,38 % ,54 % -0,10 % 6,65 % ,37 % 0,20 % -4,56 % ,64 % 1,30 % 8,23 % ,18 % 2,70 % 3,39 % ,29 % 2,70 % -0,40 % ,99 % 3,40 % 6,37 % ,68 % 4,00 % 4,50 % ,90 % 3,60 % 11,87 % ,32 % 2,60 % -3,82 % ,60 % 1,80 % 9,63 % ,40 % 1,40 % 15,78 % ,90 % 1,70 % 16,91 % ,00 % 0,90 % 11,99 % ,70 % 1,20 % 23,22 % ,90 % 2,10 % -1,18 % ,80 % 2,30 % -7,92 % ,40 % 1,20 % -19,37 % ,70 % 1,20 % 12,35 % ,20 % 2,00 % 9,02 % ,70 % 2,20 % 17,12 % ,70 % 1,60 % 10,93 % ,90 % 2,80 % 1,07 % ,20 % 1,00 % -31,88 % ,70 % 0,40 % 26,20 % ,20 % 1,70 % 8,36 % ,70 % 2,10 % -5,68 % ,90 % 2,10 % 11,56 % ,10 % 1,40 % 8,58 % ,50 % 0,20 % 10,28 % DURCHSCHNITTLICHE RENDITE ,72 % 1,79 % 4,84 % ,02 % 1,50 % 6,42 % ,03 % 1,55 % 4,42 % 48. Die Gruppe hat sich auch eingehend mit den jüngsten Kursschwankungen auf den Finanzmärkten befasst. Seit 2006 wird ein Abzinsungssatz von real 3,75 % verwendet. Der Abzinsungssatz spiegelt die voraussichtlichen langfristigen Trends bei den Investmentrenditen wider und nicht die derzeitigen Erträge, die allgemein als künstlich niedrig gelten (Quantitative Easing der EZB). CA/53/15 d 10/37

16 49. Trotz zweier schwieriger Jahre auf den Finanzmärkten mit negativer Jahresrendite für die Fonds (2008 und 2011) ist die Gesamtperformance sehr gut, und die durchschnittliche Rendite seit Gründung liegt immer noch deutlich über den Annahmen. Insbesondere in den vergangenen drei Jahren wurden sehr hohe Renditen erzielt. Nach dem Vorsichtsprinzip wäre aber eine Anhebung des Zinssatzes zum jetzigen Zeitpunkt nicht angebracht. 50. Die Gruppe hat daher letztlich den derzeitigen Rechnungszins beibehalten. Jede Abweichung der Performance von diesem Realrenditesatz wird sich bei künftigen Bewertungen im Saldo aus Vermögenswerten und Verpflichtungen niederschlagen. In künftigen Untersuchungen wird dies sorgfältig überprüft. (ii) Realer Anstieg der Gehälter 51. Es lassen sich zweierlei Arten von Gehaltserhöhungen unterscheiden, nämlich die mit zunehmendem Alter und steigender Verantwortung einhergehenden Erhöhungen und die inflationsbedingten Erhöhungen des Gehaltsniveaus insgesamt. Altersbedingte Erhöhungen gehören zur Laufbahnentwicklung und sind unter den demografischen Annahmen abgehandelt worden (s. Nr. 34). Die Annahmen, die sich auf die allgemeinen Gehaltserhöhungen beziehen, werden im Folgenden beleuchtet. 52. Von der Errichtung des Amts im Jahr 1977 bis zum 31. Dezember 2014 hat sich die Kaufkraft der Beamtengehälter (der spezifische Indikator gemäß Definition in Kapitel II, Artikel 3 der Durchführungsvorschriften zu Artikel 64 des Statuts) jährlich um durchschnittlich 0,36 % erhöht, wie der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist. CA/53/15 d 11/37

17 jährlich kumulativ jährlich kumulativ ,000 1, ,003 1, ,023 1, ,011 1, ,024 1, ,003 1, ,997 1, ,015 1, ,982 1, ,999 1, ,951 0, ,028 1, ,988 0, ,017 1, ,991 0, ,017 1, ,991 0, ,991 1, ,040 0, ,000 1, ,012 0, ,002 1, ,016 1, ,997 1, ,025 1, ,998 1, ,032 1, ,031 1, ,005 1, ,988 1, ,018 1, ,985 1, ,993 1, ,992 1, ,983 1, ,984 1, ,000 1, ,012 1,148 Geometrisches Mittel: 1, Die Gruppe wurde über die Überprüfung des Gehaltsanpassungsverfahrens informiert. Da sich die zugrunde liegenden Prinzipien nicht geändert haben, wirkt sich dies nicht auf die Annahmen aus. 54. Die Gruppe ist der Ansicht, dass die bei den bisherigen Bewertungen zugrunde gelegte Annahme einer realen Steigerung des allgemeinen Gehaltsniveaus um jährlich 0,5 % weiterhin sachgerecht ist, aber bereits eine Sicherheitsmarge zu umfassen scheint. Als Vorsichtsmaßnahme sollte die Annahme jedoch zunächst beibehalten werden, da aufgrund der wirtschaftlichen Erholung Gehaltserhöhungen zu verzeichnen sein könnten. C. BEWERTUNG DES VERMÖGENS a) Methode 55. Bei früheren Untersuchungen wurde zur Quantifizierung des Fondsvermögens der Marktwert herangezogen. Diese Vorgehensweise wird in den Internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen für die bilanzielle Bewertung vorgeschrieben. Die Gruppe hat sich auch dieses Mal dafür entschieden, zur Ermittlung des Deckungsgrads in der versicherungsmathematischen Bilanz für das Versorgungssystem die Vermögenswerte mit ihrem Marktwert am Stichtag auszuweisen. CA/53/15 d 12/37

18 b) Wert des Vermögens 56. Der Marktwert des Fondsvermögens betrug am 31. Dezember 2014 laut Jahresbericht der RFPSS für 2014 (RFPSS/SB 25/15) 6 084,9 Mio. EUR. Auf den Pensionsreservefonds entfielen davon 5 403,7 Mio. EUR. Dies entspricht einem um 32 % höheren Marktwert als vor zwei Jahren. Die Entwicklung der RFPSS seit dem letzten Gutachten ist in der folgenden Tabelle zusammenfassend dargestellt. Der höhere Marktwert ist teilweise auf die 2013 und 2014 vorgenommenen Mittelübertragungen von insgesamt 230 Mio. EUR zurückzuführen. CA/53/15 d 13/37

19 ENTWICKLUNG DER RFPSS VOM BIS (in Mio. EUR) MARKTWERT DER RFPSS AM ,0 Kapitalerträge einschließl. realisierte Gewinne und Verluste 262,9 Beiträge zum Pensionsreservefonds abzügl. Versorgungsleistungen 74,3 Mittelübertragung an den Pensionsreservefonds 30,0 Beiträge zum Reservefonds für die Pflegeversicherung abzügl. Versicherungsleistungen 6,4 Beiträge zum Reservefonds für den Steuerausgleich 0,0 Beiträge zum Reservefonds für die Krankenversicherung 17,0 Beiträge zur Krankenversicherung für aufgelaufene Verbindlichkeiten 13,0 Nicht realisierte Gewinne und Verluste 204,7 Wertpapierverwaltungskosten und sonstige Aufwendungen -0,9 MARKTWERT DER RFPSS AM ,5 Kapitalerträge einschließl. realisierte Gewinne und Verluste 207,4 Beiträge zum Pensionsreservefonds abzügl. Versorgungsleistungen 80,6 Mittelübertragung an den Pensionsreservefonds 200,0 Beiträge zum Reservefonds für die Pflegeversicherung abzügl. Versicherungsleistungen 6,5 Beiträge zum Reservefonds für den Steuerausgleich 0,0 Beiträge zum Reservefonds für die Krankenversicherung 15,8 Nicht realisierte Gewinne und Verluste 346,2 Wertpapierverwaltungskosten und sonstige Aufwendungen -1,1 MARKTWERT DER RFPSS AM ,9 MARKTWERT DES PENSIONSRESERVEFONDS 5 403,7 MARKTWERT DES RESERVEFONDS FÜR DIE PFLEGEVERSICHERUNG 114,4 MARKTWERT DES RESERVEFONDS FÜR DIE KRANKENVERSICHERUNG 490,1 MARKTWERT DES RESERVEFONDS FÜR DEN STEUERAUSGLEICH 76,7 CA/53/15 d 14/37

20 57. Zum Vermögen des Versorgungssystems gehören auch einige Versicherungspolicen. Diese sind mit dem von den verschiedenen Versicherungsunternehmen ermittelten Wert der rechnerischen Rückstellungen in Ansatz gebracht worden und belaufen sich auf 55,7 Mio. EUR. 58. Bei normalem Geschäftsverlauf steht zu erwarten, dass die Aufwendungen für Versorgungsleistungen in den nächsten 20 Jahren erheblich zunehmen (s. Nr. 86), die jährlichen Einnahmen aus Beitragszahlungen und Anlageerträgen diese Aufwendungen aber immer noch übersteigen werden. D. ERGEBNISSE DER VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN BEWERTUNG a) Verpflichtungen aus künftigen Dienstzeiten: AVS 59. Der Wert der Versorgungsansprüche, die voraussichtlich in dem auf den Bewertungsstichtag folgenden Jahr erworben werden, wurde als Prozentsatz der Gehaltssumme aller aktiven Mitglieder des Versorgungssystems ermittelt. Wie in Nummer 29 angeführt, wurde der Beitragssatz so berechnet, als würden alle aktiven Mitglieder Leistungsansprüche nach dem AVS erwerben. Ausgehend von der derzeitigen Mitgliederzahl des Systems und den im Abschnitt B dargelegten Annahmen (künftige Realrendite von 3,75 % pro Jahr und realer Anstieg der Gehälter um 0,5 % pro Jahr) ergab sich für 2015 ein Wert von 29,0 %, der als errechneter Beitragssatz für das AVS bezeichnet wird. b) Verpflichtungen aus künftigen Dienstzeiten: NVS 60. Auf dieselbe Weise wie für das AVS wurde auch hier der Wert der Versorgungsansprüche, die voraussichtlich in dem auf den Bewertungsstichtag folgenden Jahr erworben werden, als Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Bezüge aller aktiven Mitglieder des Versorgungssystems ermittelt. Wie in Nummer 29 angeführt, wurde der Beitragssatz so berechnet, als würden alle aktiven Mitglieder Leistungsansprüche nach dem NVS erwerben. Ausgehend von der derzeitigen Mitgliederzahl des Systems und den im Abschnitt B dargelegten Annahmen ergab sich für 2015 ein Wert von 22,5 %, der als errechneter Beitragssatz für das NVS bezeichnet wird. c) Wert der Verpflichtungen aus bisherigen Dienstzeiten: AVS und NVS zusammengenommen 61. Unter den vorstehend dargelegten Annahmen wurden die Verpflichtungen des Versorgungssystems aus den bis zum 31. Dezember 2014 abgeleisteten Dienstzeiten zu diesem Stichtag wie folgt errechnet: CA/53/15 d 15/37

21 VERPFLICHTUNGEN (in Mio. EUR) Aktive Bedienstete 3 490, ,0 2. Derzeitige Versorgungsempfänger 1 938, ,8 3. Anwärter auf aufgeschobenes Ruhegehalt 19,2 15,7 Insgesamt 5 448, ,5 62. Der Anstieg der Verpflichtungen seit der letzten Bewertung zum 31. Dezember 2012 ist in erster Linie auf die "normale und erwartete" Entwicklung, d. h. den Erwerb zusätzlicher Pensionsanwartschaften (gemessen als Dienstzeitaufwand) abzüglich Versorgungsleistungen sowie den seither auf diese Verpflichtungen aufgelaufenen Zinsaufwand zurückzuführen. d) Versicherungsmathematische Bilanz 63. Die nachstehende Bilanz zeigt eine Gegenüberstellung der bei der vorigen und der jetzigen Untersuchung veranschlagten Vermögenswerte und Verpflichtungen. VERSICHERUNGSMATHEMATISCHE BILANZ DES VERSORGUNGSSYSTEMS ZUM A K T I V A (in Mio. EUR) VERMÖGEN DER RFPSS 5 403, ,7 VERSICHERUNGSPOLICEN 55,7 54,4 INSGESAMT 5 459, ,1 P A S S I V A (in Mio. EUR) PENSIONSRÜCKSTELLUNGEN AKTIVES PERSONAL 3 490, ,0 PERSONAL IM RUHESTAND 1 938, ,8 ANWÄRTER AUF AUFGESCHOBENES RUHEGEHALT 19,2 15,7 ÜBERSCHUSS/DEFIZIT 10,5-611,4 INSGESAMT 5 459, ,1 CA/53/15 d 16/37

22 64. Die Gruppe weist darauf hin, dass die nicht realisierten Verluste der Jahre 2007, 2008 und 2011 jetzt wettgemacht sind. E. ANALYSE a) Errechneter Beitragssatz: AVS 65. Der oben unter Nummer 59 genannte Beitragssatz von 29,0 % wurde ausgehend von den in Abschnitt B dieses Teils dargelegten Bewertungsgrundlagen errechnet. In den bisherigen Gutachten wurden folgende Beitragssätze ermittelt: 29,0 % (2012), 27,8 % (2010), 27,6 % (2008), 27,3 % (2005), 26,1 % (2003), 26,8 % (2001), 25,3 % (1998) und 24,0 % (1995). 66. Der Prozentsatz von 29,0 % der Grundgehälter, der laut Berechnung zur Finanzierung der Versorgungsansprüche erforderlich ist, die im auf den Bewertungsstichtag folgenden Jahr voraussichtlich erworben werden, entspricht (auf eine Dezimalstelle genau) dem bisherigen errechneten Beitragssatz. 67. Ein geringfügiger Anstieg infolge von Veränderungen in der Population (einschließlich eines leichten Anstiegs des Durchschnittsalters) wird durch einen Rückgang aufgrund der neuen Sterbetafel aufgehoben. 68. Die Gruppe stellte fest, dass das Durchschnittsalter der Population zwar mittelfristig schwanken könnte, erwartet davon aber keine erhebliche anhaltende Auswirkung auf den Beitragssatz. 69. Der Rückgang der Sterblichkeitsraten bei den Ruhegehaltsempfängern entspricht der Tendenz, die europäische Pensionsfonds allgemein beobachten. Wenn sich dieser Trend fortsetzt und alle sonstigen Faktoren unverändert bleiben, wird sich der errechnete Beitragssatz über die Jahre systematisch erhöhen. Dies könnte durch einen etwaigen künftigen Anstieg des Durchschnittsalters für den Eintritt in den Ruhestand jedoch teilweise ausgeglichen werden. b) Empfohlener Beitragssatz: AVS 70. Wird der errechnete Beitragssatz gemäß der üblichen Praxis der Gruppe auf die nächsten 0,3 % gerundet, sodass die Beitragssätze von Amt und Personal jeweils auf eine Dezimalstelle genau ausgedrückt werden können, beträgt der empfohlene Beitragssatz zum AVS weiterhin 29,1 %. CA/53/15 d 17/37

23 c) Errechneter Beitragssatz: NVS 71. Der oben unter Nummer 60 genannte Beitragssatz von 22,5 % wurde ausgehend von den in Abschnitt B dieses Teils dargelegten Bewertungsgrundlagen errechnet. 72. Der errechnete Beitragssatz von 22,5 % der Grundgehälter, der laut Berechnung zur Finanzierung der Versorgungsansprüche erforderlich ist, die im auf den Bewertungsstichtag folgenden Jahr voraussichtlich erworben werden, liegt 0,1 Prozentpunkte über dem bisherigen errechneten Beitragssatz. 73. Ein geringfügiger Anstieg infolge von Veränderungen in der Population (einschließlich eines leichten Anstiegs des Durchschnittsalters) wird durch einen Rückgang aufgrund der neuen Sterbetafel teilweise aufgehoben. d) Empfohlener Beitragssatz: NVS 74. Da der errechnete Satz immer ein Vielfaches von 0,3 % ist, beträgt der empfohlene Beitragssatz zum NVS weiterhin 22,5 %. e) Analyse entsprechend CA/D 17/08, Artikel 18 ("Entmischungseffekt") 75. Unter dem Begriff "Entmischungseffekt" ist der Anstieg der relativen Kosten als Prozentsatz des Gehalts infolge des zunehmenden Alters der Mitglieder des AVS zu verstehen. 76. Im Jahr 2008 haben die Berechnungen für eine große Gruppe (fiktiver) einzelner neuer Bediensteter gezeigt, dass die Leistungen aus NVS und GSP insgesamt für neue Bedienstete mit den Leistungen aus dem AVS vergleichbar wären, wenn dieses mit identischen versicherungsmathematischen Annahmen weiterhin gälte. 77. Wenn also dieselben Beiträge entrichtet, dieselben Leistungen erbracht und dieselben Annahmen bestätigt werden, kann im Laufe der Zeit kein Entmischungseffekt eintreten. Für einzelne Jahre können sich natürlich Gewinne oder Verluste ergeben. 78. Diese Gewinne und Verluste dürften sich aber über die Zeit ausgleichen, d. h. die fiktive Summe der kumulierten jährlichen Gewinne und Verluste einschließlich der inflationsbereinigten Rendite von 3,75 % sollte nach 40 Jahren - wenn alle Mitglieder des AVS im Ruhestand sind - in etwa bei Null liegen, falls die Entwicklungen den Schätzungen entsprechen. Wie schon für frühere Gutachten hat die Gruppe auch dieses Mal Berechnungen durchgeführt, um dies zu verifizieren. CA/53/15 d 18/37

24 f) Verpflichtungen aus bisherigen Dienstzeiten (AVS und NVS zusammengenommen) 79. Die ermittelten Verpflichtungen aus den bisherigen Dienstzeiten betragen für derzeitige Versorgungsempfänger und aktive Bedienstete zusammengenommen 5 448,9 Mio. EUR. Der Marktwert des Fondsvermögens zum 31. Dezember 2014 belief sich auf 5 459,4 Mio. EUR, d. h. die Versorgungsverpflichtungen wiesen eine Überdeckung von 10,5 Mio. EUR auf, was einem Deckungsgrad von 100,2 % entspricht. 80. Zum 31. Dezember 2012 betrug der Deckungsgrad 87,2 %. Am 31. Dezember 2014 war er erheblich gestiegen, nämlich auf 100,2 %. Dieser Deckungsgrad bedeutet, dass bei der derzeitigen Bewertung die künftigen Versorgungsverpflichtungen des Amts vollständig durch das RFPSS-Vermögen gedeckt sind. Diese Erholung ist zum einen durch die Mittelübertragungen in Höhe von 30 Mio. EUR im Jahr 2013 und 200 Mio. EUR im Jahr 2014 bedingt und zum anderen durch die hohe Rendite der Fonds in den letzten beiden Jahren. 81. Der vorstehend unter Nummer 79 genannte Deckungsgrad von 100,2 % unterscheidet sich von dem nach IFRS ermittelten, denn dieses versicherungsmathematische Gutachten hebt auf die langfristige Entwicklung des Versorgungssystems ab und bezieht die Anlagenverteilung in die finanzielle Bewertung mit ein. Die Bewertung nach IFRS basiert dagegen, wie schon unter den Nummern 21 bis 24 dargelegt, auf der aktuellen Renditelage der Märkte. 82. Die Beratergruppe widmete ihre Aufmerksamkeit auch dem Maß an Vorsicht, das den einzelnen Annahmen innewohnt. Aufgrund der Unsicherheit bei Prognosen wie der Lebenserwartung der Ruhegehaltsempfänger und der Invaliditätsrate waren in Bezug auf den Abzinsungssatz bislang stets vorsichtige Annahmen gefragt. Inzwischen hat die Gruppe die demografischen Annahmen vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen des EPA sorgfältig geprüft, und auch der Abzinsungssatz wurde im Rahmen der letzten Studie über die Anlagenverteilung einer Überprüfung unterzogen und mit den seit der Gründung des Fonds erzielten Renditen verglichen. Alles in allem ist die Gruppe der Ansicht, dass in den revidierten Annahmen nach wie vor ein angemessenes Maß an Vorsicht enthalten ist. 83. Die Beratergruppe hat festgestellt, dass der Deckungsgrad in der Vergangenheit als Reaktion auf die Änderungen im Anlageportfolio und andere Faktoren geschwankt hat, wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich ist. Wie oben erwähnt, wird bei der nächsten Überprüfung besonders darauf geachtet werden, inwieweit der Deckungsgrad dem langfristigen Ziel von 100 % weiterhin entspricht. CA/53/15 d 19/37

25 Grundruhegehälter VERPFLICHTUNGEN 598,6 873, , , ,8 Vermögen der RFPSS 503,0 806, , , ,2 Versicherungspolicen 37,4 33,9 43,7 44,0 44,7 Alte Last 58,3 35,0 GESAMTVERMÖGEN 598,6 875, , , ,9 Deckungsgrad 100,0 % 100,2 % 118,3 % 96,6 % 83,4 % Grundruhegehälter VERPFLICHTUNGEN 2 732, , , , ,9 Vermögen der RFPSS 2 721, , , , ,7 Versicherungspolicen 43,2 53,1 57,0 54,4 55,7 Alte Last GESAMTVERMÖGEN 2 764, , , , ,4 Deckungsgrad 101,2 % 67,4 % 86,3 % 87,2 % 100,2 % g) Break-even-Punkt (AVS und NVS zusammengenommen) 84. Der Break-even-Punkt (d. h. der Punkt, an dem die Zahlungen aus dem Fonds erwartungsgemäß die Beiträge übersteigen werden) wird für AVS und NVS zusammengenommen ca erreicht. Die nachstehende Tabelle zeigt die entsprechenden Kapitalflüsse. 85. Ab diesem Zeitpunkt können die Versorgungsleistungen nur finanziert werden, wenn das Budget des Amts durch Mittel aus dem Fonds ergänzt wird. Natürlich wird dies in absehbarer Zukunft keine Veräußerung von Anlagevermögen erfordern, weil laut den Planungen die Einnahmen aus den Beiträgen zusammen mit den Anlageerträgen zum angenommenen Satz (Kombination aus Aktiendividenden und Anleihekupons) sowie den Kapitalzuflüssen aus der Tilgung fälliger Anleihen in Zukunft für die Deckung der Ausgaben ausreichen werden. CA/53/15 d 20/37

26 86. Cashflow-Projektionen Jahr Beiträge Leistungen Anlageerträge der Fonds Erforderlicher Nettokapitalfluss aus den Fonds Wert der Fonds (130) (139) (148) (156) (166) (177) (189) (202) (215) (230) (246) (262) (281) (299) (319) (340) (362) (386) (410) (434) Reale (d. h. inflationsbereinigte) Werte in Mio. EUR Hinweis 1: Bei der Erstellung dieser Tabelle wurde hinsichtlich künftiger Einstellungen dieselbe Annahme zugrunde gelegt wie bei der Bewertung des Pflegeversicherungssystems (s. Nr. 109). Hinweis 2: Bei der Erstellung dieser Tabelle wurde vereinfachend davon ausgegangen, dass die Ruhegehälter der dienstunfähigen Bediensteten auch im Jahr 2015 aus dem Fonds gezahlt werden; dies hat keine Auswirkung auf die Ermittlung der Zeitspanne bis zum Break-even-Punkt. 87. Die vorstehend aufgeführten Beiträge beruhen auf der Annahme, dass der aufgrund dieser Bewertung empfohlene Beitragssatz angewandt wird. In der Praxis ist davon auszugehen, dass sich der Beitragssatz in der Zukunft ändern wird. Dies dürfte sich aber nicht nennenswert auf die Zeitspanne bis zum Breakeven-Punkt auswirken. VI. ALTERNATIVEN (VERSORGUNGSSYSTEM) 88. Nicht zutreffend CA/53/15 d 21/37

27 VII. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN (VERSORGUNGSSYSTEM) 89. Nach übereinstimmender Auffassung der Beratergruppe obliegt es dem Amt, über die Auswirkungen auf den Haushalt zu befinden. VIII. RECHTSGRUNDLAGE (VERSORGUNGSSYSTEM) 90. Gemäß Artikel 41 (3) der Versorgungsordnung, die auf die vor dem 1. Januar 2009 im Dienst befindlichen Bediensteten anwendbar ist, sind Änderungen des Beitragssatzes zum Versorgungssystem auf ein versicherungsmathematisches Gutachten zu stützen. 91. Auch in Artikel 35 (1) und (3) der Neuen Versorgungsordnung, die auf die ab dem 1. Januar 2009 eingestellten Bediensteten anwendbar ist, ist ein versicherungsmathematisches Gutachten zur Überprüfung und erforderlichenfalls Änderung des Beitragssatzes vorgesehen. 92. Zur Verwaltungsratstagung im Dezember 2013 legte das Amt die Dokumente CA/61/13 und CA/62/13 vor und verpflichtete sich, 2015 ein erneutes versicherungsmathematisches Gutachten durchführen zu lassen. 93. Das Mandat der Beratergruppe "EPA-Versicherung" ist in Anlage 1 enthalten. IX. BEGRÜNDUNG (PFLEGEVERSICHERUNG) A. DATENMATERIAL 94. Die Beratergruppe hat zur Kenntnis genommen, dass die Pflegeversicherung am 1. Juli 2001 eingeführt wurde und sich in den zwölf Jahren ihres Bestehens als stabil erwiesen hat. Versichert sind Bedienstete und ehemalige Bedienstete sowie ihre Ehegatten und Unterhaltsberechtigten; ihre Zahl summierte sich zum 31. Dezember 2014 auf Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die versicherten Personen. Aktive Bedienstete Familienangehörige von aktiven Bediensteten*** Bezieher einer Invaliditätszulage* 227 Familienangehörige von Beziehern einer 215 Invaliditätszulage*** Versorgungsempfänger** Familienangehörige von Versorgungsempfängern*** VERSICHERTE INSGESAMT * Bezieher einer Invaliditätszulage (< 65 Jahre). ** einschließlich Empfänger eines Altersruhegehalts oder eines vorzeitigen Ruhegehalts und Empfänger von Hinterbliebenen- oder Waisenversorgung. *** einschließlich Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte von aktiven Bediensteten, Versorgungsempfängern oder Beziehern einer Invaliditätszulage. CA/53/15 d 22/37

28 95. Am Bewertungsstichtag erhielten 162 Versicherte Pflegegeld. In der folgenden Tabelle ist dieser Personenkreis nach Kategorien von Versicherten aufgeschlüsselt. Diese Tabelle dient der Information; die tatsächliche versicherungsmathematische Bewertung beruht auf der angenommenen Familienstruktur für jeden Bediensteten/ehemaligen Bediensteten. Pflegeleistungsempfänger nach Altersgruppe und Kategorie von Versicherten Aktive Bedienstete Ruhestand/Dienstunfähigkeit Gesamt- Altersgruppe Bedienstete Angehörige Insgesamt Ruhest/Dienstunf Angehörige Insgesamt summe Gesamtsumme Im Pflegeversicherungssystem sind drei Pflegestufen vorgesehen, die in Anlage 3 näher beschrieben sind. Am Bewertungsstichtag waren die 162 Pflegeleistungsempfänger folgendermaßen nach Pflegestufe aufgeteilt: Pflegeleistungsempfänger nach Pflegestufen Pflegestufe Insgesamt Gesamtsumme Die Beratergruppe hat festgestellt, dass die meisten Pflegefälle in der Gruppe der aktiven Bediensteten Kinder von Bediensteten betreffen und dass die generelle Population der EPA-Ruhegehaltsempfänger relativ jung ist, was die derzeitige Verteilung der Pflegeleistungsempfänger erklärt. Im Zuge der fortschreitenden Alterung der Population der Ruhegehaltsempfänger ist mit einer Zunahme der älteren Pflegeleistungsempfänger zu rechnen. B. GRUNDLAGEN DER VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN BEWERTUNG a) Versicherungsmathematische Methode 98. Die Pflegeversicherung und das Versorgungssystem weisen nach Auffassung der Beratergruppe zahlreiche Gemeinsamkeiten auf, aber auch einige entscheidende Unterschiede, die es zu berücksichtigen gilt. CA/53/15 d 23/37

29 99. Grundsätzlich kann auch hier so vorgegangen werden, dass die künftig zu erwartenden Versicherungsleistungen unter Berücksichtigung der wirtschaftsspezifischen und demografischen Annahmen prognostiziert werden (wie unter Nr. 27 beschrieben) und diese erwarteten Kapitalflüsse dann auf den Bewertungsstichtag abgezinst werden. Zusätzlich müssen Annahmen über die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Pflegefällen und dadurch anfallender Pflegeleistungen aufgestellt werden Ein entscheidender Unterschied zwischen dem Versorgungssystem und der Pflegeversicherung besteht darin, dass die Pflegeleistungsansprüche, anders als die Versorgungsansprüche, nicht über einen längeren Zeitraum erworben werden Die Gruppe hat ferner festgestellt, dass bei der Finanzierung des Systems die Verpflichtungen aus den Pflegefällen zu berücksichtigen sind, die bereits bei Einführung der Versicherung bestanden. Um das langfristige Gleichgewicht der Versicherung zu beurteilen, müssen zudem die Entwicklung und der Wechsel der Versichertenpopulation auf lange Sicht einbezogen werden Nach Berücksichtigung all dieser Faktoren ist die Beratergruppe zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Methode der technischen Durchschnittsprämie, die sogenannte "Aggregate-Cost-Methode", - angewendet auf eine offene Gruppe - als eine angemessene und geeignete Methode für die geforderte Bewertung anbietet. Sie verbindet den prognostischen Aspekt der für die Bewertung des Versorgungssystems angewendeten "Projected-Unit-Credit-Methode" mit der Finanzierung der anfänglichen Verpflichtungen und sollte daher einen Beitragssatz ergeben, der im Großen und Ganzen angemessen bleibt Die Aggregate-Cost-Methode zeichnet sich außerdem dadurch aus, dass der Beitragssatz nicht sehr sensibel auf Veränderungen der Altersstruktur der Population reagiert. b) Wirtschaftsspezifische und demografische Annahmen 104. Die im Abschnitt V.B.c) dargelegten demografischen Annahmen für das Versorgungssystem werden auch für die Bewertung der Pflegeversicherung gebraucht. Sie werden verwendet, um die Kapitalflüsse für künftige Pflegeversicherungsleistungen zu prognostizieren. Da sie sich auf dieselbe Population beziehen, die auch in der Pflegeversicherung versichert ist, können sie unverändert übernommen werden Ebenso wurde der bei der Bewertung des Versorgungssystems zugrunde gelegte Abzinsungssatz von 3,75 % (s. Nr. 48) für die Pflegeversicherung herangezogen. CA/53/15 d 24/37

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