5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover
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- Beate Koch
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1 5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 23 wird wie folgt gefasst: Freiwillige Versicherung. b) Die Angaben zu den 24 bis 26 werden gestrichen. c) Der dritte Teil erhält die Überschrift: Leistungen aus der Pflichtversicherung d) Die Angabe zu 52a wird gestrichen. 2. In 1 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Wort Kasse die Worte den Mitgliedern und und hinter dem Wort Versicherung die Worte in Anlehnung an das Punktemodell eingefügt. 3. In 5 Abs. 1 erhält Buchst. d folgende Fassung: drei Mitgliedern aus dem Kreise der Versicherten, die vom Gesamtpersonalrat der Landeshauptstadt Hannover gewählt werden (bei dieser Wahl sind nur diejenigen Mitglieder des Gesamtpersonalrates stimmberechtigt, die selbst Versicherte der Kasse sind). 4. In 6 Ziffer 2 werden hinter den Worten der Satzung ( 2 Abs. 3) die Worte sowie über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung eingefügt erhält folgende Fassung: Die Aufsicht über die Kasse richtet sich nach den geltenden Rechtsvorschriften. 6. In 11 Abs. 3 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: 3 Die Aufnahme in den Abrechnungsverband II kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den Beiträgen nicht vereinbart wird. 4 Ein Anspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte laufenden Umlagen durch die Worte Aufwendungen für die Pflichtversicherung ( 61) ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 3 wird hinter dem Wort Tag das Wort vor eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1 Die Meldungen zur Abrechnung der Beiträge, Umlagen und Sanierungsgelder müssen der Kasse spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres zugehen.
2 2 b) Absatz 6 Satz 3 wird zu Absatz 7 und erhält folgende Fassung: Für jeden Tag, um den eine von der Kasse gesetzte Frist überschritten wird, kann die Kasse einen Betrag von 25 von dem Mitglied fordern wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird hinter dem Wort Zusatzbeiträge das Wort individuell eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 7 und 8 wird jeweils die Ziffer 7 durch die Ziffer 6 ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte Die Zahlung eines Ausgleichsbetrags entfällt, wenn die durch die Worte Der Ausgleichsbetrag vermindert sich anteilig, soweit ersetzt. Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. d) In Absatz 3a Satz 1 wird hinter dem Wort Absatz 1 das Wort und 2 eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Buchstabe b wird der Verweis auf ( 23 bis 26) durch einen Verweis auf ( 23) ersetzt. b) In Absatz 2 wird der Satz 4 gestrichen. 11. In 17 wird folgender Satz 3 angefügt: 3 Entstehen bei der Kasse für dieselbe Person aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse mehrere Pflichtversicherungen, sind diese als einheitliches Versicherungsverhältnis zu behandeln. 12. In 19 Abs. 1 Buchstaben a bis l wird jeweils am Ende das Wort oder durch ein Komma ersetzt und in Buchstabe m das Komma vor dem Wort oder gestrichen. 13. In 22 wird Buchstabe c gestrichen wird wie folgt gefasst: 23 Freiwillige Versicherung Die Durchführung der freiwilligen Versicherung wird in den für den jeweiligen Vertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. 15. Die 24, 25 und 26 werden gestrichen Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen Abs. 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: 1 Die Überleitung mit Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne von 27 Abs. 1 findet statt a) bei einer/einem Pflichtversicherten, deren/dessen Versicherungspflicht ohne Eintritt des Versicherungsfalles geendet hat, mit dem Zeitpunkt der Begründung der neuerlichen Pflichtversicherung,
3 3 b) bei einer/einem Pflichtversicherten, die/der aus ihrer/seiner früheren Versicherung einen Anspruch auf Betriebsrente besitzt, mit dem Zeitpunkt der Begründung der neuerlichen Pflichtversicherung, c) bei einer/einem Pflichtversicherten, die/der gleichzeitig bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert ist, wenn die Versicherungspflicht endet, d) bei einer/einem Beschäftigten, deren/dessen Beschäftigungsverhältnis bei dem Mitglied nach Erreichung eines die Versicherungspflicht ausschließenden Alters begründet worden und die/der früher bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert gewesen ist, mit dem Zeitpunkt der Begründung des neuerlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn durch die Überleitung die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn die andere Zusatzversorgungseinrichtung eine Betriebsrente gewährt. 2 Die Überleitung wird nur auf Antrag der/des Versicherten, im Falle des Satzes 1 Buchst. d der/des Beschäftigten, durchgeführt Abs. 2 wird gestrichen. 19. Der dritte Teil erhält die Überschrift: Leistungen aus der Pflichtversicherung Abs. 4 wird gestrichen Abs. 3 wird gestrichen. Absatz 4 wird zu Absatz wird wie folgt geändert. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1 Versorgungspunkte ergeben sich a) für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ( 62), b) gestrichen, c) für soziale Komponenten ( 35) und d) als Bonuspunkte ( 66). b) Absatz 4 wird gestrichen Abs. 4 wird gestrichen. 24. In 36 werden Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 gestrichen wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird 33 Abs. 4 durch 33 Abs. 3 ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Worte Sätze 1 bis 3 durch die Worte Sätze 1 und 2 ersetzt Abs. 7 wird gestrichen Abs. 3 wird gestrichen.
4 Abs. 4 wird gestrichen. Absatz 5 wird zu Absatz 4 und die Worte den Absätzen 1 und 4 durch Absatz 1 ersetzt. Absatz 6 wird zu Absatz 5 und Absatz 7 zu Absatz In 43 Satz 3 wird der Satzteil ab dem Semikolon gestrichen Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die Kosten der Überweisung, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die Kasse; für Überweisungen auf ein Konto außerhalb Deutschlands gilt dies nur, wenn diese im Rahmen einer EU-Standardüberweisung erfolgen kann; hierzu teilt die/der Betriebsrentenberechtigte der Kasse ihre/seine internationale Kontonummer (International Bank Account Number IBAN) sowie die internationale Bankleitzahl des kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifer Code BIC) mit. 31. In 49 Satz 1 wird vor den Worten einem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen das Wort einer/ eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte und freiwillig Versicherte gestrichen und in Satz 4 wird die Angabe bis 4 durch und 3 ersetzt. b) Absatz 3 wird gestrichen. c) Absatz 4 wird zu Absatz Abs. 4 wird gestrichen a wird gestrichen Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Die Mittel der Kasse werden a) in der Pflichtversicherung durch Umlagen, Sanierungsgelder, Zusatzbeiträge zum Aufbau eines Kapitalstocks, b) in der freiwilligen Versicherung durch freiwillige Beiträge sowie durch Altersvorsorgezulagen, Vermögenserträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. 36. In 58 Abs. 2 Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen Abs. 2 wird gestrichen Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen. Satz 3 wird zu Satz 2 und Satz 4 wird zu Satz wird wie folgt geändert:
5 5 In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte Sanierungsgelder können durch die Worte Sanierungsgeld kann und die Worte von Sanierungsgeldern durch die Worte des Sanierungsgeldes ersetzt. In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte der Rentenbezugs durch die Worte des Rentenbezugs ersetzt wird wie folgt geändert: Satz 3 wird das Wort drei durch das Wort fünf und das Wort Prozentpunkte durch das Wort Prozentpunkten ersetzt Abs. 2 wird gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Die Zuteilung der Überschüsse richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: Über die Zuteilung der Überschüsse entscheidet der Verwaltungsausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. 2 In-Kraft-Treten 1 Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom Tag nach der Veröffentlichung an in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt 1 Nr. 11 mit Wirkung zum 1. Januar 2002, 1 Nr. 13 zum 1. Oktober 2004 und 1 Nr. 1 a bis c, 10, 14, 15, 19, 21, 22 b, 23, 24, 25 a, 26 bis 29, 32 bis 34, 36, 41 zum 1. Oktober 2006 in Kraft. Hannover, den (Schmalstieg) Oberbürgermeister Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hannover, den (Schmalstieg) Oberbürgermeister
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