Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Vertretungen der Länder beim Bund. Bundesrechnungshof
|
|
- Uwe Albert
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, Berlin Gert Müller-Gatermann Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, Berlin +49 (0) nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern poststelle@bmf.bund.de TELEX DATUM 18. April 2007 Vertretungen der Länder beim Bund Bundesrechnungshof BETREFF Betriebliche Investitionszulage für digitale Druckvorlagen nach 2 Investitionszulagengesetz (InvZulG); Sitzung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. und 15. März 2007 (ESt II/07, TOP 10) GZ IV C 3 - InvZ 1280/07/0001 DOK 2007/ (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die investitionszulagenrechtliche Beurteilung von digitalen Druckvorlagen Folgendes: I. Erstellung von Druckvorlagen in der Druckindustrie 1. Darstellung der Techniken 1.1. Computer to Film (CtF) Technik 1 Die Bild- und Textverarbeitung erfolgt am PC. Anhand der Daten werden in einem Filmbelichter Trägerfilme hergestellt. Diese sind die Grundlage für die Herstellung von Druckplatten. Die CtF-Technik hat vereinfacht dargestellt folgenden Ablauf: Text- und Bilderfassung Text- und Bildbearbeitung Datentransfer Korrekturphase: Textausdruck, Blaupause Freigabe Filmherstellung: Belichtung und Entwicklung Filmkontrolle
2 Seite 2 Montieren von einzelnen Filmen zu einer Montage mittels Trägerfilm Montagefilm = Trägerfilm Belichtung der Druckplatte Entwicklung der Druckplatte Konservierung der Druckplatte, wenn diese wieder verwendet werden soll 2 Im Fall eines Nachdrucks wird - soweit Veränderungen erforderlich sind - in der Regel auf die Datei zurückgegriffen. Auf der Grundlage der Datei werden Filme für neue Einzelseiten oder ganze Druckbogen erstellt. Die Filme der Einzelseiten werden in die vorhandenen Filme der Druckbogen eingepasst (Ausschneiden der alten und Einkleben der neuen Seiten). Soweit bezogen auf den jeweiligen Druckbogen keine Veränderungen erforderlich sind, werden die vorhandenen Filme für Druckbogen wieder verwendet Computer to Plate (CtP) Technik 3 Die CtP-Technik ist derzeit der neue Standard bei mittelgroßen und großen Offset- Druckereien. Die Trägerfilmherstellung erfolgt bei CtP ausschließlich digital. Lediglich die Druckplatte wird als Werkzeug für die Druckmaschine in materieller Form erstellt. Die Druckvorstufentechnik mit CtP hat vereinfacht dargestellt folgenden Ablauf: Datentransfer Datenbearbeitung oder Text- und Bilderfassung Text- und Bildbearbeitung Montage am Bildschirm Korrektur (Plattenausdruck) Herstellung eines digitalen Proofs (Belegstück) für den Kunden (Freigabe der Druckvorlage durch den Kunden) Plattenherstellung mittels CtP: Belichtung, Entwicklung, ggf. Konservierung 4 Die Daten der Druckwerke werden abgespeichert und archiviert. Bei einem Folgeauftrag wird zur Herstellung der Druckerzeugnisse auf die abgespeicherten Daten zurückgegriffen Volldigitale Drucktechnik 5 Dies ist der neueste Stand der Technik und in der Praxis bisher nur selten anzutreffen. Die Druckerzeugnisse werden ohne Trägerfilm und Druckplatte durch direkte Datenübertragung an die Druckmaschine hergestellt. Diese Technik hat vereinfacht dargestellt folgenden Ablauf: Datenübernahme Datenbearbeitung Datenübertragung vom Server auf Maschinenrechner 6 Es werden keine Trägerfilme oder Druckplatten hergestellt. Die Archivierung erfolgt in digitaler Form.
3 Seite Schematische Darstellung des Verfahrensablaufs der Herstellung eines Druckerzeugnisses mittels CtP-Technik Auftragsanfrage des Kunden Kundenbetreuer Angebotsempfänger Angebotsausarbeitung Keine Auftragserteilung neue Angebotsschleife Auftragserteilung mit Änderung Kundenbetreuer Beginn der Herstellung Auftragserteilung ohne Änderung Kundenbetreuer Auftragsvorbereitung Kundenbetreuer- CtP-Beurteilung CtP-Ausdruck/ Proof Aufbereitung der Daten CtP-Beurteilung durch Kunden Korrektur erforderlich Kunde erteilt Druckfreigabe Weiterverarbeitung entsprechend der verwendeten Technik Ende der Herstellung Produktion, Fakturierung, Versand Belegexemplar
4 Seite 4 3. Verwendung von Druckplatten 8 Die Druckplatten unterliegen einer Abnutzung durch den Druckprozess und sind zur Wiederverwendung für Nachdrucke in der Regel nur nach einer speziellen Beschichtung geeignet. Völlig identische Nachdrucke treten in der Praxis eher selten auf, zudem ist eine spezielle Beschichtung mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Wirtschaftlich ist die Konservierung der Druckplatten wenig sinnvoll. Es ist daher preisgünstiger und einfacher, bei Folgeaufträgen die Druckplatten neu zu erstellen. Die Druckplatten werden daher regelmäßig nicht wieder verwendet. Mangels Wiederverwendbarkeit gehören die Druckplatten nicht zum Anlagevermögen des Betriebes und sind daher nicht investitionszulagenbegünstigt. II. Materiell-rechtliche Beurteilung einer Druckvorlage 1. Neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter 1.1. Selbständige Wirtschaftsgüter 9 Druckvorlagen in der Druckindustrie erfüllen den Begriff des Wirtschaftsguts, wenn sie einen eigenen Wert verkörpern. Das ist dann der Fall, wenn ein Erwerber eines Druckereibetriebs die Druckvorlagen im Falle der Fortführung des Betriebs in gleicher Weise wie bisher mit einem eigenen Wert bei der Gesamtkaufpreisbemessung berücksichtigen würde. 10 Dagegen haben Druckvorlagen bei Tages- oder Wochenzeitungen oder bei Wochen- oder Monatszeitschriften wegen des Fehlens von Folgeaufträgen keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wiederverwendungswert Materielle Wirtschaftsgüter 11 Druckvorlagen sind keine immateriellen Wirtschaftsgüter, da es sich um Gegenstände handelt, deren materieller Wert gegenüber dem geistigen Gehalt bedeutungsmäßig nicht zurücktritt. Auch wenn der Druckereibetrieb nicht über die Nutzungsrechte der entsprechenden Schriftwerke nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) verfügt, haben die Druckvorlagen für den Druckereibetrieb jedoch dadurch einen wirtschaftlichen Wert, dass er sie später für gleichartige Aufträge erneut verwenden kann Neues Wirtschaftsgut 12 Eine Druckvorlage ist neu, wenn sie erstmals hergestellt wird. Eine neue Druckvorlage entsteht auch dann, wenn in ihre Herstellung Teile einer bereits bestehenden Druckvorlage einfließen und der Teilwert der verwendeten alten Druckvorlage 10 % des Teilwerts der neu hergestellten Druckvorlage nicht übersteigt. 13 Wird die Druckvorlage für die Durchführung von Folgeaufträgen (Rz. 18) oder für die Durchführung anderer Aufträge verändert, handelt es sich bei den Aufwendungen für die Veränderung um nachträgliche Herstellungskosten.
5 Seite 5 2. Herstellung einer Druckvorlage 14 Druckvorlagen sind die Anleitung für die Herstellung des Endproduktes; die Fertigstellung der Druckvorlagen kennzeichnet ein Stadium vor Beginn der Fertigung des Endproduktes. 15 Die Herstellung beginnt daher mit der verbindlichen Auftragserteilung durch den Kunden. Da die Herstellung der Druckerzeugnisse in Abhängigkeit von der in der Druckerei verwendeten Technik erfolgt, ist die Druckvorlage fertig, wenn die Daten für den weiteren Verarbeitungsprozess vollständig aufbereitet sind und der Kunde die Druckfreigabe erklärt hat. Dies ist bei der CtF-Technik mit Fertigstellung des Trägerfilms, bei der CtP-Technik mit der Herstellung der gerippten Datei nach Freigabe des Proofs durch den Kunden und bei der volldigitalen Drucktechnik mit der Datenübertragung auf den Server der Fall. 3. Zugehörigkeit zum Anlagevermögen 16 Nach dem BFH-Urteil vom 28. Februar 1961 (BStBl III S. 384) gehören Wirtschaftsgüter, die in erster Linie für die Durchführung eines bestimmten Auftrags hergestellt worden sind und deren künftige Verwertungsmöglichkeit ungewiss ist, zum Anlagevermögen, wenn sie nach Durchführung dieses Auftrags einen wirtschaftlichen Wert für den Betrieb behalten, weil sie dem Kunden des durchgeführten Auftrags einen Anreiz geben, später gleichartige Aufträge zu erteilen, und weil sie möglicherweise auch für die Durchführung anderer Aufträge benutzt werden können. Ob die Voraussetzungen für das Vorliegen von Anlagevermögen gegeben sind, muss nach den Umständen des einzelnen Falles entschieden werden (BFH-Urteil vom 28. Oktober BStBl 1978 II S. 115). Werden die Kosten für die Erstellung der Druckvorlage vollständig auf den Veräußerungspreis der Druckerzeugnisse bei der Erstauflage umgelegt, besteht die widerlegliche Vermutung dafür, dass eine Wiederverwendung nicht beabsichtigt ist und eine Zurechnung zum Anlagevermögen nicht erfolgen kann. 17 Da es für die Annahme von Anlagevermögen ausreicht, dass die Druckvorlage möglicherweise noch einmal benutzt werden kann, wäre es nicht zulässig, die Zuordnung einer Druckvorlage zum Anlagevermögen, die im Zeitpunkt der Fertigstellung vorzunehmen ist, davon abhängig zu machen, ob sie später der Durchführung eines Folgeauftrags tatsächlich gedient hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Unternehmer bei Fertigstellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Erteilung eines derartigen Folgeauftrags rechnen kann. Dabei sind auch die Erfahrungen mit in der Vergangenheit hergestellten Druckvorlagen zugrunde zu legen. Von einer Wiederverwendung kann regelmäßig ausgegangen werden bei Druckvorlagen für die Herstellung von Schulbüchern, Atlanten, Visitenkarten, Broschüren, Prospekten für Produkte der Industrie (z.b. im Maschinenbau) und des gewerblichen Handels (Prospekte für Ausstellungsware), Vordrucken und Formularen ohne periodisch wechselnden Inhalt, (Einkaufs-)Tüten, Beutel u.ä. mit Firmenlogo, Briefbögen, Notenblätter, Etiketten, Stadtplänen und Reiseführern.
6 Seite 6 Keine Wiederverwendungswahrscheinlichkeit besteht dagegen z.b. bei Zeitungen, Zeitschriften, Geschäftsberichten, Theaterspielplänen, Semesterprogrammen, Handzetteln und Plakaten mit zeitlich wechselnden Inhalten. 18 Eine Verwendung bei der Durchführung eines Folgeauftrags liegt vor, wenn a) Druckvorlagen bei der Erledigung des Folgeauftrags keinerlei Veränderung erfahren, b) Druckvorlagen in der Text- und/oder Bildgestaltung zwar verändert werden, sie aber als Wirtschaftsgüter nicht untergehen. Das ist immer dann der Fall, wenn der Aufwand zur Veränderung der bestehenden Druckvorlage nicht mehr als 10 % der Erst-Herstellungskosten beträgt. 19 Druckvorlagen, zur Erstellung von Periodika werden in der Regel zu mehr als 10 % inhaltlich verändert. Diese Druckvorlagen gehören damit nicht zum Anlagevermögen, da bei diesen die Wahrscheinlichkeit einer Verwendung zur Durchführung eines Folgeauftrags im Sinne der Rz. 18 ausgeschlossen ist. Periodika sind Druckerzeugnisse, die in der äußeren Gestaltung und im Layout durchaus gleich bleibend sind, inhaltlich aber stetig verändert werden, wie z.b. Werbeprospekte von Lebensmittelketten, Kaufhäusern u.ä., die den Endverbraucher regelmäßig z.b. über aktuell wechselnde Sonderangebote informieren, Loseblattsammlungen usw. 4. Erstinvestitionen 20 Bei der Herstellung von Druckvorlagen handelt es sich um Investitionen zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte und damit um Erstinvestitionen im Sinne der Rz. 99 des BMF-Schreibens vom 20. Januar 2006 (BStBl I S. 119). Die Herstellung der Druckvorlagen stellt eine wirtschaftliche Ausweitung der betrieblichen Tätigkeit dar, was sich nach außen durch eine Steigerung des Outputs des Betriebs in quantitativer Hinsicht dokumentiert. 21 Des Weiteren ersetzen die Druckvorlagen nicht im Betrieb bereits vorhandene Wirtschaftsgüter, so dass es sich schon deshalb bei der Herstellung von Druckvorlagen nicht um Ersatzinvestitionen handeln kann. 5. Herstellungskosten 22 Die Herstellungskosten sind für Zwecke der Investitionszulage nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen, d.h. nach 255 Abs. 2 HGB zu ermitteln (vgl. Rzn des BMF-Schreibens vom 20. Januar 2006 [a.a.o.]). Herstellungskosten sind danach alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Wirtschaftsguts entstehen (BFH vom 4. Juli BStBl II S. 830). Kalkulatorische Kosten und Vertriebskosten gehören nicht zu den Herstellungskosten. Der Anspruchsberechtigte hat die objektive Feststellungslast für Tatsachen, die den Anspruch auf Investitionszulage begründen. Die Einzel- und Gemeinkosten sind daher für jede Druckvorlage gesondert nachzuweisen.
7 Seite 7 6. Abschreibung 23 Die Druckvorlagen sind mit den Herstellungskosten zu aktivieren und nach 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG abzuschreiben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt für Druckvorlagen drei Jahre. 7. Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen 24 Die Ausführungen der Rzn des BMF-Schreibens vom 20. Januar 2006 (a.a.o.) gelten sinngemäß. 25 Eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer als drei Jahre steht der Einhaltung der Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen nicht entgegen. 26 Werden Druckvorlagen vor Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer derart verändert, dass eine Wiederverwendung für Folgeaufträge (im Sinne der Rz. 18) nicht mehr möglich ist, liegt eine investitionszulagenschädliche Verwendung der begünstigten Druckvorlagen vor. 8. Geringwertige Wirtschaftsgüter 27 Bei den Druckvorlagen handelt es sich auch dann nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des 6 Abs. 2 EStG, wenn die Herstellungskosten für die einzelne Druckvorlage 410 Euro nicht übersteigen, da die Druckvorlagen nicht selbständig nutzbar sind. 9. Anwendung 28 Dieses Schreiben ist erstmalig auf nach dem InvZulG 2005 zu beurteilende Sachverhalte anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Müller-Gatermann
Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrNur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. EStG in Einkünfte i. S.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrVorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Ulrich Wolff Vertreter Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail (Länder:
MehrMobilienerlass/Vollamortisation, BMF-Schreiben vom 19.4.1971-VI B/2-S 2170-31/1 (BStBl. 1971 I 264)
Leasingerlass VA Mobilienerlass/Vollamortisation, BMF-Schreiben vom 19.4.1971-VI B/2-S 2170-31/1 (BStBl. 1971 I 264) Ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM
MehrOberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder
Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2760-4/03 Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach den Änderungen
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Gert Müller-Gatermann Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der
Mehr(BStBl I S. 577); TOP 18 der Sitzung AO III/2015 vom 16. bis 18. September 2015
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrLohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt
Mehr1. Absatz 7 wird wie folgt gefasst und danach werden folgende neue Absätze 8 bis 11 eingefügt:
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX Wilhelmstraße
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
Mehr40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.
40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
Mehr- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012
- TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen
MehrEin Buch entsteht. Ein langer Weg
Ein Buch entsteht ilo 2003 Ein langer Weg Wenn ein Schriftsteller oder eine Schriftstellerin eine Geschichte schreibt, dann ist das noch ein langer Weg bis daraus ein Buch wird. Der Autor Alles fängt damit
MehrA. Ersetzung einer veralteten Govello-ID ( Absenderadresse )
Die Versendung von Eintragungsnachrichten und sonstigen Nachrichten des Gerichts über EGVP an den Notar ist nicht möglich. Was kann der Notar tun, um den Empfang in seinem Postfach zu ermöglichen? In zahlreichen
Mehr(BStBl I S. 1571); TOP 23 der Sitzung AO IV/2014 vom 3. bis 5. Dezember 2014
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrIWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur Musterklausur
MehrGeschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert
Entgeltlich erworbener Geschäfts- und HB StB Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder ist nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz auszuweisen. Unterschiede ergeben sich bei der Abschreibung.
MehrI. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung. 1. Anwendung des 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON Wilhelmstraße
MehrBeschreibung E-Mail Regeln z.b. Abwesenheitsmeldung und Weiterleitung
Outlook Weiterleitungen & Abwesenheitsmeldungen Seite 1 von 6 Beschreibung E-Mail Regeln z.b. Abwesenheitsmeldung und Weiterleitung Erstellt: Quelle: 3.12.09/MM \\rsiag-s3aad\install\vnc\email Weiterleitung
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
Mehrrobotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014
robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014 Seite 2 von 5 Alle Rechte dieser Dokumentation unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung,
MehrDas Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
Mehr- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012
- TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil Ost (nur Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge 0 1
MehrAuswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital
Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Bedeutung des Ob und Wie der Bilanzierung 1. Der Kaufmann erwirbt am 2.1. einen LKW für 50 (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer = 5 Jahre) und eine
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrEine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
Mehr11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags
Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrBuchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung
Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung Ralf Stahl 1 Teil 2 Buchführung GOB Aufbewahrungspflichten EÜ-Rechnung / Bilanz Steuerliche Umsatzgrenzen.
Mehr7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode)
Seite 17.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Der Unternehmer hat bei einem Fahrzeug, welches zu über 50 % betrieblich genutzt wird, die Wahlmöglichkeit, den privaten
MehrDie Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr
Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrImpulse Inklusion 2015. Selbst-bestimmtes Wohnen und Nachbarschaft
Impulse Inklusion 2015 Selbst-bestimmtes Wohnen und Nachbarschaft Impulse sind Ideen und Vorschläge. Inklusion bedeutet: Alle Menschen können selbst-bestimmt und gleich-berechtigt am Leben teilnehmen.
MehrDrei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners
Drei Fragen zum Datenschutz im Geoinformationswesen Nico Reiners 1. Frage Welche Geoinformationen sind personenbezogen? Personenbezug? Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrWie erreiche ich was?
Wie erreiche ich was? Projekt: Bezeichnung: Präsentationen Webinare Version: 2.0 Datum: 20. Februar 2014 Kurzbeschreibung: In der vorliegenden Kurzbeschreibung finden Sie die genaue Anleitung für die Teilnahme
MehrMicrosoft PowerPoint 2013 Folien gemeinsam nutzen
Hochschulrechenzentrum Justus-Liebig-Universität Gießen Microsoft PowerPoint 2013 Folien gemeinsam nutzen Folien gemeinsam nutzen in PowerPoint 2013 Seite 1 von 4 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 2 Einzelne
MehrAnwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung ( 3 Nummer 40, 3c Absatz 2 EStG)
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt
ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.
MehrWelchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte
Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrSteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob
MehrDie richtige Abschreibung nach Steuerrecht
Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht Ab einem bestimmten Wert dürfen Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht sofort im Jahr der Anschaffung vollständig steuerwirksam
MehrLeitfaden zur ersten Nutzung der R FOM Portable-Version für Windows (Version 1.0)
Leitfaden zur ersten Nutzung der R FOM Portable-Version für Windows (Version 1.0) Peter Koos 03. Dezember 2015 0 Inhaltsverzeichnis 1 Voraussetzung... 3 2 Hintergrundinformationen... 3 2.1 Installationsarten...
MehrNicht-abnutzbares Anlagevermögen
Abnutzbares Anlagevermögen Handelsrecht 253 Abs. 3 S. 3 HGB Abschreibungspflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung Steuerrecht 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG Abschreibungswahlrecht bei dauerhafter
MehrUpgrade von Starke Praxis
Upgrade von Starke Praxis Version 8.x auf Version 9.x - Einzelplatz - Starke Software GmbH Lise-Meitner-Straße 1-7 D-24223 Schwentinental Tel 04307/81190 Fax 04307/811962 www.buchner.de 1. Allgemeines
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrHANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT
HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.
MehrDatensicherung. Beschreibung der Datensicherung
Datensicherung Mit dem Datensicherungsprogramm können Sie Ihre persönlichen Daten problemlos Sichern. Es ist möglich eine komplette Datensicherung durchzuführen, aber auch nur die neuen und geänderten
MehrBesondere Verzeichnisse Anm. 866 880 5 gangenheit zurückgreifen kann, zb für Gewährleistungsverpflichtungen oder Produkthaftung. Mangels hinreichender Erfahrungen dürfte für den Bereich der Umweltverbindlichkeiten,
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrComputeria Solothurn
Computeria Solothurn Seniorinnen und Senioren entdecken den Computer und das Internet Sich mit «TeamViewer» von einem Supporter helfen lassen Diese Anleitung und die Illustrationen wurden unter Mac OS
MehrUmsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?
WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne
MehrFax einrichten auf Windows XP-PC
Um ein PC Fax fähig zu machen braucht man einen sogenannten Telefon Anschluss A/B das heißt, Fax funktioniert im Normalfall nur mit Modem nicht mit DSL. Die meisten neueren PCs haben ein Modem integriert.
MehrNicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003
Nicht kopieren Der neue Report von: Stefan Ploberger 1. Ausgabe 2003 Herausgeber: Verlag Ploberger & Partner 2003 by: Stefan Ploberger Verlag Ploberger & Partner, Postfach 11 46, D-82065 Baierbrunn Tel.
MehrDie Industrie- und Handelskammer arbeitet dafür, dass Menschen überall mit machen können
Die Industrie- und Handelskammer arbeitet dafür, dass Menschen überall mit machen können In Europa gibt es einen Vertrag. In dem Vertrag steht: Alle Menschen sollen die gleichen Rechte haben. Alle Menschen
Mehr- IV C 1 - S 2252 a - 9/06 -; Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2006 - S 2252a - 2 - V B 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße
MehrVOn uns bekommen sie es schwarz AuF Weiss und AuF WunsCH AuCH FArbiG! endlosdruck
VOn uns bekommen sie es schwarz AuF Weiss und AuF WunsCH AuCH FArbiG! bogenoffsetdruck rollenoffsetdruck endlosdruck DiGiTALDruCK I Wir über uns Die Druckerei Brühl besteht seit über 50 Jahren in Ranstadt,
MehrAnwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG
Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG OFD Münster 19.03.2007, S 2255-52 - St 22-31 1 Einleitung Die Öffnungsklausel
MehrEine doppelte bzw. mehrfache Erfassung eines Kunden ist unbedingt zu vermeiden.
Arbeitsanweisungen 1 Prüfung und Erfassung eines Kunden Für die langfristige Kundenbindung sollen möglichst alle Kunden in der Kundenverwaltung gespeichert werden. Termine im Kalender können nur gespeichert
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrRegeln für das Qualitäts-Siegel
Regeln für das Qualitäts-Siegel 1 Inhalt: Die Qualitäts-Regeln vom Netzwerk Leichte Sprache 3 Die Übersetzung in Leichte Sprache 5 Die Prüfung auf Leichte Sprache 6 Wir beantworten jede Anfrage 7 Wir schreiben
Mehr2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.
Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht
MehrInstallation eblvd (Fernwartung)
Installation eblvd (Fernwartung) Anleitung zur Installation des eblvd Remote Desktop für die Fernwartung Die bisher eingesetzte Fernwartungssoftware Netviewer wird bei der Firma Cardis Reynolds in Kürze
MehrHerzlich Willkommen bei der nfon GmbH
efax Handbuch Herzlich Willkommen bei der nfon GmbH Wir freuen uns, Ihnen unser efax vorstellen zu dürfen. Mit dem efax können Sie zu jeder Zeit mit Ihrem Rechner Faxe empfangen. Sie bekommen diese dann
MehrFür die Einrichtung des elektronischen Postfachs melden Sie sich wie gewohnt in unserem Online-Banking auf www.sparkasse-unna.de an.
Einrichten des elektronischen Postfachs Für die Einrichtung des elektronischen Postfachs melden Sie sich wie gewohnt in unserem Online-Banking auf www.sparkasse-unna.de an. 1. Wechseln Sie über Service
MehrSie müssen sich für diesen Fall mit IHREM Rechner (also zeitgut jk o.ä.) verbinden, nicht mit dem Terminalserver.
Sie müssen sich für diesen Fall mit IHREM Rechner (also zeitgut jk o.ä.) verbinden, nicht mit dem Terminalserver. Am 15.08.2015 um 21:03 schrieb Jürgen Kleindienst : bei einer Terminalsitzung steht mir
MehrWesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen
www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen und dargestellt anhand von Fallbeispielen Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien
MehrAnleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren
Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren Ziel der Anleitung Sie möchten ein modernes Firewallprogramm für Ihren Computer installieren, um gegen
MehrZugriff auf OWA Auf OWA kann über folgende URLs zugegriffen werden:
Anleitung zur Installation der Exchange Mail Lösung auf Android 2.3.5 Voraussetzung für die Einrichtung ist ein vorliegender Passwortbrief. Wenn in der folgenden Anleitung vom Extranet gesprochen wird
MehrOnline Bestellsystem Bedienungsanleitung
Bürgerhaus Lützschena GmbH Online Bestellsystem Bedienungsanleitung Version 1.0 Bürgerhaus Lützschena GmbH, Elsterberg 7, 04159 Leipzig, Außenstelle, Hallesche Straße 232, 04159 Leipzig Tel.: 0341-686
MehrErstellen einer digitalen Signatur für Adobe-Formulare
Erstellen einer digitalen Signatur für Adobe-Formulare (Hubert Straub 24.07.13) Die beiden Probleme beim Versenden digitaler Dokumente sind einmal die Prüfung der Authentizität des Absenders (was meist
MehrDanke, dass sie sich für die Infoliste der Moodleveranstaltung eingetragen haben.
1 Liebe Kolleginnen und Kollegen am WGG, Danke, dass sie sich für die Infoliste der Moodleveranstaltung eingetragen haben. In diesem Infoschreiben erhalten sie die Anleitung um sich selbstständig bei der
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrDatenübernahme von HKO 5.9 zur. Advolux Kanzleisoftware
Datenübernahme von HKO 5.9 zur Advolux Kanzleisoftware Die Datenübernahme (DÜ) von HKO 5.9 zu Advolux Kanzleisoftware ist aufgrund der von Update zu Update veränderten Datenbank (DB)-Strukturen in HKO
MehrAnleitung für die Lohnmeldung via ELM-Standard mittels PartnerWeb
Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen Lindenstrasse 137 Postfach 245 9016 St. Gallen Telefon 071 282 29 29 Telefax 071 282 29 30 info@ahv-gewerbe.ch www.ahv-gewerbe.ch Anleitung für die Lohnmeldung via ELM-Standard
MehrEinleitende Bemerkungen
Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,
MehrBerechtigungen im Kalender Anleitung für die Rechtevergabe im Outlook Kalender 2010. FHNW, Services, ICT
Berechtigungen im Kalender Anleitung für die Rechtevergabe im Outlook Kalender 2010 FHNW, Services, ICT Windisch, März 2013 Berechtigungen im Kalender 1 1 Gruppen 3 1.1 Die Gruppe/der Benutzer Standard
MehrSteuersparende Gestaltungsempfehlungen zum neuen Investitionsabzugsbetrag
Vorteile nutzen! Steuersparende Gestaltungsempfehlungen zum neuen Investitionsabzugsbetrag Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 (Abruf-Nr. 072283) wird die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrHintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.
HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker
MehrAnlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line
Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrFTP-Leitfaden RZ. Benutzerleitfaden
FTP-Leitfaden RZ Benutzerleitfaden Version 1.4 Stand 08.03.2012 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 1.1 Zeitaufwand... 3 2 Beschaffung der Software... 3 3 Installation... 3 4 Auswahl des Verbindungstyps...
MehrWesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen
www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
MehrMaintenance & Re-Zertifizierung
Zertifizierung nach Technischen Richtlinien Maintenance & Re-Zertifizierung Version 1.2 vom 15.06.2009 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Postfach 20 03 63 53133 Bonn Tel.: +49 22899 9582-0
Mehr