Unternehmensrecht I - Einführung in das GmbH-Recht

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1 Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M. Fachgebiet für Zivilrecht, deutsches und internationales Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht Unternehmensrecht I - Einführung in das GmbH-Recht A. Allgemeines zum Gesellschaftsrecht I. Begriff Gesellschaftsrecht ist das Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden. 1 II. Gesellschaftsarten Zu unterscheiden sind Personengesellschaften und Körperschaften (siehe dazu Skizze). III. Europäische Gesellschaftsformen 1. Europäische Gesellschaft SE (Societas Europaea) Körperschaft, juristische Person, Kapitalgesellschaft, börsenfähig 2. Europäische Genossenschaft SCE (Societas Cooperativa Europaea) 3. Europäische Privatrechtsgesellschaft SPE )Societas Privata Europaea) Kommissionsvorschlag für eine Verordnung über das Statut der SPE 1 Windbichler, Gesellschaftsrecht, 22. Aufl. 2009, 1 Rn. 1. Stand: Seite 1 von 7

2 B. GmbH / Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) I. Zum Begriff GmbH = Gesellschaft mit begrenzter Haftung, aber: 13 Abs. 2 GmbHG 2 II. Zur wirtschaftlichen Bedeutung (Zahlen aus 2008) 3 GmbH AG KGaA 267 VVaG 102 III. Entwicklung GmbHG v als alternative Kapitalgesellschaft zur Aktiengesellschaft AG zu teuer und zu kompliziert für kleinere Unternehmen von 1892 an zunächst nur kleinere Änderungen GmbH-Novelle 1980: u.a. Einpersonengründung, Stammkapital ( DM), Sacheinlagen MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, Inkrafttreten zum : u.a. Unternehmergesellschaft ( 5a GmbHG), vereinfachte Gründung ( 2 Abs. 1 a GmbHG), 15a, 135 InsO IV. Gründung 1. vereinfachte Gründung Seit MoMiG ist die GmbH im vereinfachten Verfahre gründbar, 2 Abs. 1a GmbHG i.v.m. den in der Anlage zum GmbHG enthaltenen Musterprotokollen. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft 2 GmbHG = Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 3 Kornblum, GmbHR 2009, 25 (26). Stand: Seite 2 von 7

3 a) höchstens drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer hat sowie b) keine vom Gesetz abweichende Regelungen erfordert. 2. normale Gründung a) Gesellschaftsvertrag: aa) Form: notarielle Beurkundung, 2 Abs. 1 GmbHG bb) Mindestinhalt, 3 GmbHG: Firma, 17 ff. HGB: besteht aus dem Namen der Gesellschaft und dem Rechtsformzusatz gem. 4 GmbHG Satzungssitz: muss im Inland liegen, 4a GmbHG. Aber: Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen Gegenstand des Unternehmens: Bereich und Art der Betätigung. Jeder beliebige Zweck, soweit gesetzlich zulässig, 1 GmbHG Stammkapital: Mindeststammkapital nach 5 Abs. 1 GmbHG sind (abweichend Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gem. 5a GmbHG siehe dazu unten!) o Bareinlage: gem. 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG sind mindestens ¼ des Nennbetrages pro Geschäftsanteil einzuzahlen und gem. 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG muss ½ des Mindeststammkapitals ( 5 Abs. 1 GmbHG), also erreicht sein (Sacheinlagen werden angerechnet). Problem: Hin- und Herzahlen (insbes. Cash-Pool ) 19 Abs. 5 GmbHG: wirksame Einlage, wenn Anspruch der Gesellschaft bilanziell vollwertig, jederzeit fällig oder durch Kündigung der Gesellschaft fällig zu stellen und Leistung oder Vereinbarung bei HReg 4 -Anmeldung angegeben. 4 HReg = Handelsregister. Stand: Seite 3 von 7

4 o Sacheinlage: vollständige Leistung, muss bei Anmeldung der Gesellschaft zum HReg zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführer stehen, 7 Abs. 3 GmbHG. Es ist ein Sachgründungsbericht zu erstellen; bei Überbewertung Rechtsfolge des 9 GmbHG. Problem: verdeckte Sacheinlage 19 Abs. 4 GmbHG, sog. Anrechnungslösung cc) Geschäftsführerbestellung (auch möglich: privatschriftlicher Beschluss der Gesellschafter dd) Gesellschafterliste, 40 GmbHG ee) Vorgesellschaft: Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages bis zur Eintragung der Gesellschaft in das HReg besteht für die Dauer des Durchgangsstadiums eine Vorgesellschaft (Vor-GmbH; Bezeichnung: GmbH i.g. ; Gegenstück: GmbH i.l. ). Sie ist eine Vereinigung eigener Art (sui generis). Auf sie finden soweit möglich der Gesellschaftsvertrag und das GmbHG sinngemäß Anwendung. Haftung: o Vorgründungsgesellschaft haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. o Gründungsgesellschafter haften im Wege einer anteiligen unbeschränkten Innenhaftung der Vor-GmbH entsprechend ihren Geschäfsanteilen. o Handelndenhaftung, 11 Abs. 2 Abgrenzung zur Vorgründungsgesellschaft: beruht auf einem Vorvertrag, der dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags vorausgehen kann. Sie ist regelm. BGB-Gesellschaft. Haftung: 179 BGB sowie regelmäßig vertragliche Vereinbarungen zur Übernahme von Rechten und Pflichten auf die zu gründende Gesellschaft. Stand: Seite 4 von 7

5 ff) Durch konstitutive Eintragung in das HReg entsteht die GmbH als juristische Person, 11 Abs. 1 GmbHG. Die Vorgesellschaft endet, Organisation/Mitgliedschaft setzen sich in der GmbH fort (Kontinuitätstheorie), Rechte/Pflichten (Verbindlichkeiten) der Vor-GmbH gehen auf die GmbH über 3. besondere Gründungsformen a) Gründung durch Formwechsel aus anderer Rechtsform durch Umwandlung nach UmwG b) Einpersonengründung: Bei der Einpersonengesellschaft (?, z.t. auch einzelkaufmännisches Unternehmen mi beschränkter Haftung 5 ) sind alle Geschäftsanteile in einer Hand vereinigt. Häufiger Anwendungsbereich: als Komplementär-GmbH bei der GmbH & Co. KG. c) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), 5a GmbHG: Einführung mit dem MoMiG Rechtsnatur: GmbH ( Variante ). Zum Sinn und Zweck Besondere Firma (abweichend von 4 GmbHG): Unternehmergesellschaft oder UG (haftungsbeschränkt); keine Abkürzungsmöglichkeit bzgl. des Klammerzusatzes (Arg.: Publizität im Rechtsverkehr). Mindeststammkapital: gem. 5a Abs. 1 GmbH notwendig < 5 Abs. 1 GmbHG, also höchstens und wegen 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG mindestens ein Euro. Dazwischen freie Wahl der Gründer. Bevorzugter Anwendungsbereich der vereinfachten Gründung nach 2 Abs. 1a GmbHG i.v.m. Musterprotokollen. Volleinzahlung des Mindeststammkapitals erforderlich, 5a Abs. 2 S. 1 GmbHG; Sacheinlagen sind ausgeschlossen, 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG. 5 Windbichler, Gesellschaftsrecht, 22. Aufl. 2009, 21 Rn. 35. Stand: Seite 5 von 7

6 Gewinnthesaurierung: nach 5a Abs. 3 S. 1 GmbHG ist ¼ des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage 6 einzustellen. Diese darf nur für die in 5a Abs. 2 S. 2 Nrn. 1-3 GmbHG abschließend aufgezählten Zwecke verwendet werden. Problem: Umgehungsmöglichkeiten. Einfache Überleitung der UG in regelmäßige GmbH durch Stammkapitalerhöhung auf den in 5 Abs. 1 GmbHG festgesetzten Betrag, 5a Abs. 5 GmbHG. Mit der Überleitung entfällt die Thesaurierungspflicht und die gesetzliche Rücklage kann auch zu anderen Zwecken verwendet werden. Beachte: es besteht kein Zwang zur Überleitung! V. Gläubigerschutzsystem (s. Skizze) - Kapitalerhaltung, 30 f. GmbHG Das Stammkapital kann grundsätzlich verwirtschaftet werden! Es besteht keine Pflicht zur Bildung einer Rücklage i.h.d. Mindeststammkapitals. Es besteht kein Schutz der Gläubiger vor schlechten Geschäften der GmbH. Verhindert wird lediglich der Zugriff der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen i.h.d. Mindeststammkapitals (Ausschüttungssperre). gem. 42 Abs. 1 GmbHG ist das Stammkapital als gezeichnetes Kapital auszuweisen, d.h. es steht auf der Passivseite der Bilanz, 266 Abs. 3 A I HGB. Daher weist die GmbH nur dann eine ausgeglichene Bilanz auf, wenn die Aktive die Verbindlichkeiten zuzüglich der satzungsgemäß bestimmten Summe des Mindeststammkapitals decken Abs. 1 S. 1 GmbHG Auszahlungsverbot an die Gesellschafter, wenn durch die Auszahlung das zur Erhaltung des in de Satzung festgelegten Stammkapitals notwenige Vermögen der Gesellschaft angetastet werden müsste. 6 Abzugrenzen von der Rückstellung = finanzielle Verpflichtung, deren Höhe und Zeitpunkt noch nicht bekannt sind, wie bspw. bei ungewissen Verbindlichkeiten und drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften. 7 Windbichler, Gesellschaftsrecht, 22. Aufl. 2009, 23 Rn. 18. Stand: Seite 6 von 7

7 Erreicht das bilanzielle Reinvermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Auszahlung das Mindeststammkapital nicht (Unterbilanz), so sind Gewinnausschüttungen, etc. unzulässig, nicht aber die Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber (gesellschaftsfremden) Dritten Abs. 1 GmbHG Erstattungsanspruch für den Fall, dass entgegen 30 GmbHG Zahlungen geleistet wurden Abs. 2, 3; 31 Abs. 6 GmbHG Der/die Geschäftsführer haften der Gesellschaft (i.f.d. 31 Abs. 6 GmbHG den Gesellschaftern), sofern sie schuldhaft entgegen der Bestimmungen des 30 GmbHG Auszahlungen zugelassen haben. VI. Verfassung der GmbH Die GmbH hat zwei notwendige Organe, Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung, 6, 35 f. GmbHG. Darüber hinaus ist als fakultatives Organ ein Aufsichtsrat möglich; Ausnahme: der Aufsichtsrat ist auf Grund der Arbeitnehmermitbestimmung oder spezialgesetzlicher Anordnung 8 notwendig. 8 z.b. 6 Abs. 2 InvG für Kapitalanlagegesellschaften. Stand: Seite 7 von 7

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