Steuerreform 2015/16 Überblick & Handlungsoptionen

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1 Steuerreform 2015/16 Überblick & Handlungsoptionen Stand: BGBl. Nr. 118/2015 vom WP/StB Dr. Harald Manessinger LBG GmbH Tel.: 01/ StB/UB Dr. Helmut Tacho LBG Niederösterreich Steuerberatung GmbH Tel.: 02662/ Persönlich beraten, österreichweit.

2 Steuerreform Fahrplan Ein weiter Weg Wann Was 2013 NR-Wahlkampf: Steuertarif, t Vermögensteuer, Erbschaft-/Schenkungssteuer h t Herbst Regierungsprogramm Konstituierung der Steuerreform-Kommission Steuerreform-Kommission Experten-Bericht an BM Dr. Hans-Jörg Schelling 12/14 3/15 Verhandlungen der politischen Steuerungsgruppe der Bundesregierung Ministerratsvortrag mit den Grundlinien der Steuer(tarif)reform Mai 2015 Entwürfe zur Begutachtung bis 5. Juni 2015 Steuerreform Bankenpaket EndbesteuerungsG - SozialbetrugsG Regierungsvorlage im Ministerrat beschlossen Diskussion im Finanzausschuss Juli 2015 Beschluss im Nationalrat ( ), Beschluss im Bundesrat (23.7.) grundsätzliches Inkrafttreten der Steuerreform Inkrafttreten des 13 %-igen UST-Tarifs bei Beherbergung, Musik, Theater, 2016/17 Vorhaben: EStG NEU - Steuersystem-Reform Neukodifizierung 2018 Lohnnebenkosten-Senkung?? 2

3 Abgabenquote in % vom BIP : e + 8 % Punkte im OECD-Vergleich e Quelle: OECD 3

4 Einkommens-Umverteilung durch Steuern & Transfers (Gini-Koeffizient-Differenz), OECD, 2000-er Jahre hat stärkste Einkommensumver- teilung in OECD 4

5 Steuerreform: Wer zahlt. Selbstfinanzierung: Es wird erwartet, dass die Steuerentlastung von rund 5 Mrd von den Begünstigten aus der Steuerreform gleich wieder ausgegeben wird und daraus ein Steueraufkommen von 17 % = 850 Mio entsteht. Einnahmensicherung (= Bekämpfung von SteuerdSozialbetrug): 1,9 19Md und Mrd Einsparung bei Verwaltung, Kürzung von Förderungen: 1,1 Mrd Einschränkung von Ausnahmen (Gebäude-AFA, 1/10 Begünstigung, Topf-Sonderausgaben, ) im Steuerrecht: 900 Mio Steuererhöhungen: ImmoEST, GrEST, KEST, 55 % EST-Tarif, T Umsatzsteuer t Erhöhung der SV-Höchstbeitragsgrundlage auf p.m. Komplexe Regelungen und Dokumentationserfordernisse, die in der Praxis für Unternehmer zeit- und kostenintensiv sind. 5

6 Steuerreform: Wer profitiert. Abgabenentlastung um ca. 5,2 Mrd Einkommensteuer/Lohnsteuertarif: ca. 4,3 Mrd SV-Erstattung (vulgo Negativsteuer) + VAB: ca. 450 Mio Pensionisten: i ca. 70 Mio Pendler: ca. 20 Mio Unternehmer/Bauern durch SV-Entlastung: ca. 60 Mio Familien: ca. 100 Mio Standort/Wirtschaft: ca. 200 Mio Automatische Arbeitnehmer-Veranlagung (im Wesentlichen für Niedrigverdiener) ca. 200 Mio 6

7 Einkommensteuer/Lohnsteuer Tarif ab EST/LST - Tarif 2015 EST/LST Tarif 2016 Tarifstufe Tarifstufe Anzahl über bis Steuer- über bis Steuer Personen satz -satz je Stufe % % 2,6 Mio ,50 % % 14Mio 1, ,21 % % 1,8 Mio ,00 % % 1,0 Mio % 0,2 Mio Steuerbegünstigung für Urlaubs Mio 50 % 0,1 Mio und Weihnachtsgeld ab brutto T 12,5 pro Monat auf Dauer 1 Mio 55 % (befristet auf 5 Jahre) bereits deutlich eingeschränkt. Kalte Progression : Inflationierung brächte Einengung des politischen Spielraums. 7

8 Steuer-Entlastung pro Jahr bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von Brutto Entlastung Entlastung Brutto Entlastung Monatlich jährlich in % monatlich jährlich in In in In Entlastung in % Was bleibt, ist die hohe h Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen i it für Dienstgeber und Dienstnehmer, sowie DG-Lohnnebenkosten!! 8

9 schließt mit 55 % EST-Tarif (tatsächlich befristet?) zur EU-Spitze auf. Allerdings ist zwecks fairen Abgabenbelastungsvergleich bedeutender Bemessungsgrundlagen g g Steuer- und Abgabenstruktur Abgaben-Definition staatliche Leistungen Reiner EST-Tarifvergleich hinkt sachlich immer, wird aber optisch wahrgenommen! 9

10 Neuer Einkommensteuer-Tarif Wirkungen & Handlungsbedarf (relative) Steuerattraktivität steigt für Dienstnehmer,,(GmbH)-Geschäftsführer, Selbständige, Einzelunternehmer Natürliche Personen als Gesellschafter von Personengesellschaften Daher: Aktuelle Rechtsform auf den steuerlichen & außersteuerlichen Prüfstand stellen allenfalls Umgründung! Mittelfristiger Abgabenvorteilhaftigkeitsvergleich samt (legaler) Steuerplanung und Rentabilitätsrechnung sinnvoll! Steuerbegünstigung g g für 13./14. Bezug, Abfertigungen, g Gewinnfreibetrag, Bereits bisher deutliche Einschränkungen durch besondere Tarifstaffel bei höherem Einkommen, mit 1.AbgÄG 2014 unbefristet. Mittelfristig weitere Solidar-Erosion durchaus denkbar. 10

11 Rechtsformbelastungsvergleich Einzelunternehmen, KG, OG, GmbH. Einzelunternehmen, OG, KG ab / Jahr: % EST SV-Belastung Belastung, Familien-Splitting, Gewinnfreibetrag, Gewinne, Verluste GmbH, GF 25 % KÖST, Mindest-KÖST, 27,5 % KEST Gewinne, Verluste, Dividendenfluss, GF-Gehalt: EST/LST, ASVG/GSVG, LNK 11

12 Rechtsformbelastungsvergleich g Einzelunternehmen, KG, OG, GmbH. Entscheidungsrelevante Kriterien izm der laufenden Besteuerung Höhe des Gewinns Höhe der Privatentnahmen Höhe des Geschäftsführerbezugs bei der GmbH Höhe der für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gem 10 EStG begünstigten Investitionen Höhe der Miete für im SBV zurückbehaltene Liegenschaften Eine abschließende Beurteilung ist erst nach Vorliegen einer Planungsrechnung für die nächsten Jahre möglich 12

13 Schlussfolgerungen aus dem Rechtsformvergleich Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag bei EU / OG / KG bis zu Gewinnen von rd im Vergleich zur Vollausschüttung bei GmbH immer günstiger Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (EU / OG / KG) nur im Jahr der Anschaffung / Fertigstellung der Herstellung (Deckelung!) Ersatzinvestitionen in festverzinsliche Wertpapiere aufgrund Fremdkapitaltilgung oft nicht möglich Vorteilhaftigkeit it der GmbH bei Thesaurierung, bei hohen h Gewinnen ab rd (Freibetrag max ) und bei fehlender Investitionsdeckung für investbed. Gewinnfreibetrag 13

14 Schlussfolgerungen aus dem Rechtsformvergleich Im Thesaurierungsfall verfügt GmbH aufgrund geringerer Steuerbelastung über mehr Mittel zur Tilgungen von Krediten Kürzere Kreditlaufzeiten Besseres Rating Niedrigere FK-Zinsen Kombination aus Geschäftsführerbezug zur Deckung der Kosten der Lebensführung (Ausnutzung niedriger Progressionsstufen) und Thesaurierung in der GmbH für die Investitionen und Kredittilgung Besteuerung Grundstücksverkauf durch natürliche Personen nur mit 30% Immobiliensteuer 14

15 Belastung mit Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer im Detail Körperschaftsteuer (GmbH, AG, ) KEST bei Kapitalvermögen Es bleibt bei 25 % KÖST auf die steuerpflichtigen (GmbH)-Gewinne. Bei Vollausschüttung steigt die Gesamtsteuerbelastung (KÖST+KEST) durch- gerechnet von bisher 43,75 % auf 45,625 % ab Zwischen(körperschaft)steuer h t bei Privatstiftungen: 25 %. KEST ab ,5 % statt bisher 25 % Kapital-Früchte: Dividenden, Anleihezinsen, Zuwendungen aus Privatstiftungen Gewinne aus Vermögensstamm: Aktien, Anleihen, GmbH-Anteile, Es bleibt bei 25 % KEST nur bei Zinsen aus Geldeinlagen, Kontozinsen, Sparbücher bei Kreditinstituten. KEST-EndbesteuerungsG: Verfassungsbestimmung für künftig zwei KEST-Tarife T (20 % - 275%) 27,5 %). 15

16 Niedrigere KEST auf Ausschüttungen und Kursgewinne noch 2015 nützen. Bilanzgewinne aus Familien-GmbH noch 2015 mit 25 % statt 27,5 % KEST ausschütten Beachten: Liquidität, Gesetzliche Ausschüttungssperren, Eigenkapital-Quote, Bonitätsauswirkung, absehbare wirtschaftliche Entwicklung, mittelfristiger Finanzbedarf für Investitionen, Schuldentilgung, Marktaufbau,. Ausschüttung in 2015 spart 2,5 %-Punkte KEST. Gewinneinbehalt ( Thesaurierung ) spart wie bisher die gesamte KEST. Gewinnrealisierung aus Neuvermögen (Anleihen, Aktien, GmbH-Anteilen ) vor noch mit 25 % statt 27,5 % KEST Transferkosten-Vergleich anstellen, falls nur kurzfristig verkauft und nach Jahreswechsel 2015 wieder zugekauft werden soll! Verlustausgleich l beachten, 16

17 Immobilienertragsteuer durch Transferplanung sparen Immo-EST bei privater Immobilienveräußerung Altvermögen am ,5 % 4,2 % nicht steuerverfangen (grob) vom (86 % fiktive AK vom V-Erlös) Veräußerungserlös Altvermögen umgewidmet nach / nach Erwerb (40 % fiktive AK vom V-Erlös) Neuvermögen g am steuerverfangen 15 % 18 % (grob) vom Veräußerungserlös 25 % 30 % (grob) Veräußerungserlös abzgl. Anschaffungskosten Immo-EST-Tarif steigt um 20 % Inflationsabschlag entfällt Scheingewinn-Besteuerung daher ausgeweitet. Hauptwohnsitz-Befreiung bleibt Einfamilienhaus, Eigentumswohnung Gebäude + Grund (frei bis m²) Fristen beachten!! Hersteller-Befreiung bleibt Nur für Hersteller selbst für das Gebäude, nicht für Grund. Nicht für Teile mit Einkünfte-Erzielung. Steuerfrei: Enteignung, Flurbereinigung, etc. Derzeit bereits geltende Regelungen zur Erfassung von Umwidmungsgewinnen und Besserungsvereinbarungen bei Immobilienveräußerungen bleiben aufrecht! 17

18 Immobilien im Privatvermögen, Betriebsvermögen, in der GmbH Überlegungen für steueroptimale Struktur izm Immobilien Vorteilhaftigkeit GmbH KG EU Privatvermögen insb. hinsichtlich laufender Erträge Erträge aus der Veräußerung von Grund & Boden und Gebäuden Verlustverwertungsmöglichkeit e e tu e t Abschreibungsdauer Gebäude geplanter Investitionen bzw. Kreditrückzahlungen Einzelfallprüfung Trennung Grund und Boden vom Gebäude sinnvoll? (insb.: Einräumung Baurecht, Superädifikat) Rechtsformwechsel vor Veräußerung prüfen! 18

19 Gebäudeabschreibung - aktuelle Rechtslage Betriebsvermögen bis zu 3% (ND = 33,3 J), wenn ein Gebäude bei Einkünften aus LuF bzw. gewerblichen Einkünften mindestens zu 80% der unmittelbaren Betriebsausübung dient bis zu 2,5% (ND=40 J), wenn ein Gebäude unmittelbaren Bank/Versicherung dient (wenn zumindest 80% Kundenverkehr, dann 3%) bis zu 2% für sonstige betriebliche Zwecke und bei Unternehmern mit selbstständigen Einkünften. Mit SV-Gutachten kann geringere ND nachgewiesen werden V&V, Privatvermögen 1,5% Afa für Gebäude (2% Afa p.a. für Altgebäude vor 1915) 1/10 für Instandsetzungsaufwand 1/15 für Herstellungsaufwand für denkmalgeschützte Gebäude, für bestimmte MRG-Herstellungsaufwendungen g oder Sanierungsmaßnahmen nach dem Wohnhaussanierungsgesetz etc. (1/10 in Ausnahmefällen) 19

20 Neuregelung: Gebäude-AfA wird als steuerliche Ausnahme Ausnahme gesehen!! Immobilien im Betriebsvermögen Einheitlicher AfA-Satz: 2,5% p.a., statt bisher 2% - 3% abhängig von Nutzung; daher bei Freiberuflern raschere Gebäude-AfA Vermietung zu Wohnzwecken (bei Unternehmen und V&V): 1,5% Instandsetzungsaufwendungen (Wohnzwecke) künftig 1/15 AfA statt 1/10 AfA Vermietung & Verpachtung 1/15 AfA für Herstellungsaufwand gem. Wohnhaussanierungsgesetz, Mietrechtsgesetz und Denkmalschutz bleibt unverändert. NEU: AfA von 1,5% p.a. für Gebäude und nicht begünstigte Herstellungskosten (2% AfA p.a. für Altgebäude vor 1915 entfällt) Grundanteilsvermutung bei V&V von 40% statt bisher 20% (auch für bestehende Gebäude) oder Nachweis durch Gutachten ABER: VO-Ermächtigung für reduzierte Prozentsätze (20%, 30%, 40%) 20

21 Bemessungsgrundlage g g Grunderwerbsteuer Aktuelle Rechtslage Übertragung im Familienverband Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte mit gem. Wohnsitz Elternteil Kind, Enkelkind, Stiefkind, Wahlkind oder Schwiegerkind Anteilsvereinigung, Umgründung Bemessungsgrundlage 1-facher Einheitswert, wenn land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Familienverband übertragen wird 2-facher Einheitswert it t bei Umgründungen 3-facher Einheitswert (max. 30% des gemeinen Werts mit Gutachten), wenn sonstiges Grundvermögen im Familienverband übertragen wird Übertragung an andere Personen Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert oder der höhere Wert der Gegenleistung 21

22 Freibeträge / Tarif Grunderwerbsteuer Aktuelle Rechtslage Freibeträge ,- bei Betriebsübergabe im Familienverband, wenn Gegenleistung < 3-facher EW (1-facher EW bei L+F) und Übergeber >/= 55 Jahre NeuFöG Freibetrag bei Betriebsübertragung t i. H. v ,- Tarif Steuersatz 3,5 % Steuersatz im Familienverband : 2 % 22

23 Neuregelung g Grunderwerbsteuer: Steuerreform 2016 Bemessungsgrundlage 1-fache Einheitswert bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bei Übertragung an nahe Angehörige isd 26a GGG (weiter als Familienverband ) und bei Anteilsvereinigung und Umgründungen bei allen anderen Grundstücksübertragungen Wert der Gegenleistung bzw. Höherer Grundstückswert Grundstückswertermittlung offen pauschaler Grundstückswert-Rechner (VO-Ermächtigung) Gutachten 23

24 Neuregelung g Grunderwerbsteuer: Steuerreform 2016 Ermittlung des Grundstückswerts Summe aus dem hochgerechneten (anteiligen) 3-fachen Bodenwert laut EW-Bescheid und dem (anteiligen) Gebäudewert VO Ermächtigung für Hochrechnung des Bodenwerts und Ermittlung des Gebäudewerts durch Finanzminister und Bundeskanzler Von geeignetem Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert VO Ermächtigung für den anzuwendenden Immobilienpreispiegel für Finanzminister und Bundeskanzler Nachweis des geringeren g gemeinen Werts zulässig Gutachten eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Immobiliensachverständigen hat die Vermutung der Richtigkeit 24

25 Neuregelung g Grunderwerbsteuer: Steuerreform 2016 Tarif Steuersatz bei unentgeltlichen Übertragungen Erwerbe zwischen nahen Angehörigen isd 26a GGG sowie Erwerb von Todes wegen gelten immer als unentgeltlich Tarif für die ersten ,- 0,5 % für die nächsten ,- 2 % über ,- 3,5 % Zusammenrechnung von Transaktionen zwischen gleichen Personen innerhalb von 5 Jahren Achtung bei wirtschaftlicher Einheit! Deckelung mit 0,5% des Grundstückswertes bei un-/teilentgeltlichen Betriebsübertragungen (30% bzw. 70% Regelung) Alternativ: (anteiliger) Freibetrag bei un-/teilentgeltlichen Betriebsübertragung von ,- (30% bzw. 70% Regelung) Steuersatz 3,5% bei entgeltlichen Übertragungen g 25

26 Neuregelung g Grunderwerbsteuer: Steuerreform 2016 Steuersatz 0,5% bei Umgründungen Vereinigung / Übertragung von mind. 95% der Anteile < 5 Jahre Land- und forstwirtschaftliches Vermögen Steuersatz 2% bei Umgründungen und Anteilsvereinigung im l+f Bereich ABER: 3,5% Freibetrag bei unentgeltlichen Übertragungen von L+F Grundstücken: (Gegenleistung < 1-facher EW) Steuerlastverteilung auf 5 Jahre möglich (Zuschläge bis 10%) NeuFöG Begünstigung bei Betriebsübertragung möglich Freibetrag ihv isd 5a NeuFöG unverändert 26

27 Günstigere Grunderwerbsteuer nützen, aber nicht steuerblind! Bisher: Grunderwerbsteuer Vieles ist noch offen!! innerhalb Familie Grunderwerbsteuer NEU - Schenkung/Erbschaft Einheitswert (Beispiele) GrEST: 2 % vom 3-fachen EHW Verkehrswert z.b.: 1:10 vom EHW 0,5 % bis T 250 2% bis T 400 3,5 % darüber GrEST Summe Hinzu kommt 1,1 % Eintragungsgebühr vom 3-fachen EHW sowie Notar, Rechtsanwalt, Makler Aufteilung bei mehreren Beschenkten, Mehrfachschenkungen, Anteilsvereinigung, Umgründung 27

28 Bevor eine Liegenschaft übertragen wird, sollte jedenfalls beachtet werden An wen soll eigentlich was, wann und warum übertragen Bemessungsgrundlage & Tarif Grundstückswert-Ermittlung??? Wohnrecht, Fruchtgenuss, Kosten/Nutzen von Handlungsoptionen Bis wann muss umgesetzt werden Steuerberater, Notar, Immobilienverwalter, Rechtsanwalt einbeziehen Fallen und Stolpersteine Betriebliche bzw. außerbetrieblich genutzte Liegenschaften, Privatvermögen Verlust der AfA Noch laufende 1/15 Abschreibungen Vorsteuerberichtigung, Liebhaberei, Erreichen des steuerlichen Totalgewinns Offene Landesförderungen, Finanzierung Immo-EST/GrESt bei hohen Schuldenübertragungen und Ausgleichszahlungen (Künftig) anwendbares Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Erb- und Pflichtteilsverzicht, Vorschenkungen 28

29 Kapitalistische Personengesellschaft Begrenzung der Zuweisung von betrieblichen Verlusten an nichtunternehmerische Gesellschafter (wenn natürliche Person) auf die Einlage is einer Wartetastenverrechnung Definition nichtunternehmerischer Gesellschafter Keine oder nur eingeschränkte Haftung (Kommanditist, atyp. Stiller) Keine ausgeprägte Unternehmerinitiative (Mitarbeit < 10 Wochenstd., keine Pflichtversicherung nach ASVG oder GSVG) Sonderbetriebsvermögen keine Einlage Verrechnung von Wartetastenverlusten mit späteren Gewinnen/ Einlagen/Veräußerungsgewinnen möglich Bauherrenmodelle bleiben weiterhin zulässig 29

30 Einschränkung der steuerfreien Eigenkapitalrückzahlung Entfall der Wahlmöglichkeit, Gewinnausschüttungen als KEStpflichtig oder KESt-frei (Einlagenrückgewähr) zu behandeln, für Wirtschaftsjahre, h die nach dem beginnen Vorrangig KESt-pflichtige Gewinnausschüttung Ausnahme: Beträge aus einer ordentlichen Kapitalherabsetzung gelten als Einlagenrückzahlung, soweit sie durch Einlagen gedeckt sind Handlungsmöglichkeit vor Inkrafttreten Ausschüttungsbeschluss noch für den JA 2014 (2015) fassen Zur-Verfügung-Stellung in Form von Darlehen Achtung: Beschluss mit späterem Auszahlungsdatum kann bereits zu KESt-Pflicht nach Neuregelung führen, Inkrafttreten beachten! ABER: uu massive Verschlechterung der EK Quote! Abstimmung mit finanzierender Bank vor Umsetzung! 30

31 Firmen-KFZ steueroptimal auswählen! ÖKO-Sachbezug, abhängig vom CO2-Ausstoß Lohnsteuer-Sachbezug für private Nutzung von Firmen-KFZ steigt ab 2016 bei CO2-Ausstoß > 130 g/km von bisher 1,5 % der Anschaffungskosten auf künftig 2 % der Anschaffungskosten Senkung der CO2 Grenze ab 2017 bis 2020 um 3g/Jahr auf 118g/km Grenze im Anschaffungsjahr gj auch für Folgejahre gj relevant Maximaler monatlicher Sachbezug daher: 2015: 720 ab 2016: 960 bzw. 720 (bei ÖKO-Sachbezug) Firmen-KFZ mit Elektromotor: kein Lohnsteuer-Sachbezug bei privater Firmen-KFZ Nutzung 31

32 Umsatzsteuer t Umsatzsteuer-Tarif von 10 % auf 13 % ab erhöht für: Lebende Tiere etc. Saatgut, t Pflanzen, Futtermittel etc. Futtermittel Ab-Hof-Verkauf von Wein (Brenn-)holz (Sägerundholz weiterhin 20 %) Tiergärten Beherbergung ab 1. April 2016 (ausg. Buchung und Anzahlung vor ) Kultur, Museen, Filmvorführungen ab 1. April 2016 Umsatzsteuersenkung von 20% auf 13% für Sportveranstaltungen 32

33 Kampf dem Steuer- und Sozialbetrug zählt zu den ehrlicheren Ländern 33

34 Kampf dem Steuer- und Sozialbetrug Trend zu noch mehr Steuerehrlichkeit 34

35 Nerven trotz vermehrter Bürokratie steuerehrlich bewahren Registrierkassenpflicht für Betriebe mit einem Nettoumsatz von und einem Barumsatz von p.a. ab Manipulationsschutz ab Ausnahmen: Umsatz bis und Barumsatz bis kalte Hände : bis ; Erleichterung für mobile Dienstleistungen 200 Prämie, Sofort-Abschreibung der Kosten ohne Deckel. Bei Verweigerung: 184 BAO Schätzung, Finanzordnungswidrigkeit (Geldstrafe bis 5.000). Bei Manipulation: uu Abgabenbetrug mit Haftstrafe Belegerteilungspflicht für jeden Geschäftsfall, Belegannahmepflicht Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz b t (BMASK). Ziel: 200 Mio Barzahlungsverbot zwischen Unternehmern in der Baubranche Bekämpfung des gewerbsmäßigen Pfusches und Schwarzarbeit 35

36 Änderung des Bankwesengesetzes (BWG) 38 (2) BWG: Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht (auszugsweise!): in einem Strafverfahren gegenüber den Staatsanwaltschaften und Gerichten nach Maßgabe der 116, 210 Abs 3 der Strafprozeßordnung 1975 und in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, id i it gegenüber den Finanzstrafbehörden nach Maßgabe der 89, 99 Abs 6 des Finanzstrafgesetzes für Zwecke des automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten gemäß dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) internationaler Finanz-Datenaustausch gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes hinsichtlich der Übermittlungspflicht des 3 KontRegG und der Auskunftserteilung nach 4 KontRegG Hinsichtlich der Meldepflicht des 3 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes 36

37 Kontenregister und Konteneinschaugesetz Kontenregister BMF baut für das gesamte Bundesgebiet ein Kontenregister auf Umfasst sind Einlage-, Giro-, Bauspar- und Depotgeschäft Inhalt des Kontenregisters Natürliche Personen als Kunden: bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bpk SA), ansonsten Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse, Ansässigkeitsstaat Rechtsträger als Kunden: Stammzahl des Unternehmens, ansonsten Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat Hinsichtlich des Kontos vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer Kontonummer bzw. Depotnummer Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw. des Depots Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstituts Bei Sparurkunden ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden. 37

38 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz Kontenregister Datenübermittlung der Kreditinstitute an das Kontenregister Daten sind laufend elektronisch an das Kontenregister zu übermitteln. Beginn der erstmaligen Übermittlung wird noch durch Verordnung festgelegt (Inbetriebnahme des Kontenregisters). Erstmalige Übermittlung hat die Daten mit Stand sowie die bis zum Datum der Inbetriebnahme erfolgten Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen. Für die am aufrechten Konten und Depots gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung. 38

39 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz Kontenregister Auskünfte aus dem Kontenregister t sind im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen: für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht. Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskünfte aus dem Kontenregister nicht zulässig, außer wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gem. 161 (2) BAO einleitet und der Abgabenpflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. 39

40 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz Kontenregister Begleitregelungen Suchbegriffe dürfen nur konkrete Personen und Konten sein. Jede Abfrage/Übermittlung ist zu protokollieren mit Zuordnung zu bestimmtem Organwalter. Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen. Betroffene haben ein Auskunftsrecht über registrierte Daten und Kontenregistereinsicht seitens der Abgabenbehörde. FinanzOnline-Abfrage möglich. Das Kontenregister ist automationsunterstützt zu führen. Die erfassten Daten sind zehn Jahre ab Ablauf des Jahres der Auflösung des Kontos bzw. Depots aufzubewahren. Weitere Details folgen in einer BMF-Verordnung. 40

41 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz Konteneinschau Auskunftsverlangen der Abgabenbehörde an Kreditinstitute über Tatsachen einer Geschäftsverbindung in einem Ermittlungsverfahren wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabenpflichtigen ge bestehene zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht. Auskunftsverlangen bedarf der Schriftform und ist vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren. 41

42 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz Konteneinschau Auskunftsverlangen der Abgabenbehörde an Kreditinstitute über Tatsachen einer Geschäftsbeziehung in einem Ermittlungsverfahren Im Veranlagungsverfahren (EST, KÖST, UST) sind Auskunftsverlangen u nur zulässig, wenn nach Ausräumung u von Zweifeln durch Ergänzungsauftrag die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren einleitet und der Abgabenpflichtige g vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. 42

43 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz Konteneinschau und Rechtsschutz Auskunftsverlangen bedürfen der Bewilligung durch Bundesfinanzgericht (BFG). BFG prüft auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau. Die Entscheidung ist tunlichst binnen 3 Tagen zu treffen. Gegen den Beschluss des BFG kann ein Rekurs eingelegt werden, über den das Bundesfinanzgericht durch einen Senat entscheidet. Entscheidet BFG, dass Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, gilt bezüglich der bei dieser Konteneinschau gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot in dem Abgabenverfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde. 43

44 Kapitalabfluss-Meldegesetz Kreditinstitute tit t und ÖBFA sind verpflichtet, t hohe h Kapitalabflüsse an den Bundesminister für Finanzen zu melden. Kapitalabflüsse von mindestens von Konten oder Depots natürlicher Personen. Ausgenommen: Geschäftskonten von Unternehmern und Anderkonten von RA/Notar/WT. Mehrere Kapitalabflüsse, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, sind auch zu erfassen. Meldung enthält: verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben, ansonsten Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat, Konto- oder Depotnummer und den jeweiligen Betrag. Meldung ist jeweils bis zum letzten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monats abzugeben. Für bis bis zum Erstmals s für bis spätestens s Verordnung des BM für Finanzen folgt. 44

45 Selbstanzeige Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige: Präzise Darlegung der Verfehlungen und Offenlegung aller für die Verkürzung bedeutsamen Umstände Verfehlung und Bemessungsgrundlagen g g müssen vollständig offengelegt g werden Schätzung unter best. Voraussetzungen möglich Explizite Täternennung für alle involvierten Personen/Organisationen Rechtzeitigkeit nicht gegeben, wenn Verfolgungshandlung durch Behörde Tat bereits entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt ist Selbstanzeige bei vorsätzlichen Finanzvergehen nicht bereits vor Beginn einer Prüfung erstattet wird für denselben Abgabenanspruch bereits Selbstanzeige erstattet wurde (Ausnahme ESt- USt-Vorauszahlungen) Einbringung bei der zuständigen Behörde Fristgerechte Zahlung der verkürzten Abgaben Ist Liquidität idi dafür vorhanden? Zeitlich beschränkte Zahlungserleichterungen möglich 45

46 Selbstanzeige seit Neuerungen im Überblick I Wiederholte Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung, wenn bereits eine Selbstanzeige über den selben Abgabenanspruch erstattet wurde Bisherige Regelung (25%-iger Strafzuschlag bei nochmaliger Selbstanzeige) ersatzlos gestrichen Derselbe Abgabenanspruch = selbe Abgabenart + Zeitraum (z.b. KöSt 2012; UVA 7/2014) Davon ausgenommen sind Vorauszahlungen Egal, ob 1. Selbstanzeige vorsätzlich oder fahrlässig unvollständig/fehlerhaft Gilt für Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte 1. Selbstanzeige muss daher vollständig und korrekt erstattet werden! 46

47 Selbstanzeige seit Neuerungen im Überblick II Bei Selbstanzeige anlässlich einer Prüfung, Nachschau, etc. muss für Straffreiheit Abgabenerhöhung bezahlt werden Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verkürzungen Problem der Abgrenzung zu leicht fahrlässigen Verkürzungen Abgabenerhöhung gestaffelt: 5 % bei einem Abgabenmehrbetrag bis zu % bei einem Abgabenmehrbetrag von bis zu % bei einem Abgabenmehrbetrag von bis zu % bei einem Abgabenmehrbetrag von mehr als anlässlich li = jede Form der Ankündigung / Bekanntgabe Für Straffreiheit der Selbstanzeige: Bezahlung der verkürzten Abgaben und der Abgabenerhöhung erforderlich! 47

48 LBG-Klienten-Struktur: Persönlich beraten, österreichweit.

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