Leistungsvereinbarung
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- Kristian Grosser
- vor 8 Jahren
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1 Kontraktmanagement Nordwestschweiz Leistungsvereinbarung (Tarifvereinbarung) zwischen Eidgenössischer Invalidenversicherung vertreten durch IV-Stelle. und xxx (Leistungserbringer) für Leistungen im Bereich der Invalidenversicherung < Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen >
2 - 2 - Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Zweck und Inhalt der Leistungsvereinbarung Geltungsbereich Grundlagen Bewilligungen Art der Einrichtung Auftrag Auftraggeber Leistungserbringer Aufnahmepflicht Allgemeine Verpflichtungen Wirkungsziele, Qualität Wirkungsziele Qualität/Qualitätssicherung Leistungsvergütung Rechnungsstellung Finanzen und Wirtschaftlichkeit Finanzierungsmodell Budgetierung, Rechnungslegung, Rücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag Zusammenarbeit - Reporting und Controlling - Evaluation Leistungserbringung Einzureichende Unterlagen Evaluation Preisfestsetzung Schlussbestimmungen Geltungsdauer und mögliche Anpassungen Kündigung Aufhebung oder Stilllegung einer Institution als Leistungserbringer Schlichtungsverfahren, Gerichtsstand...6
3 Allgemeines 1.1 Zweck und Inhalt der Leistungsvereinbarung Die IV setzt sich zum Ziel, Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, zu behalten bzw. wieder zu integrieren. Um dieses Ziel zu erreichen, kann sie Integrationsmassnahmen und Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art nach Art. 14a bis 18 IVG und nach Art. 69 bzw. Art. 78 Abs. 3 IVV zusprechen. Diese Leistungsvereinbarung regelt übergeordnet Art, Qualität, Entschädigung und Controlling der Leistungen, welche von Leistungserbringer und IV-Stelle zu erbringen sind. Mit dieser Vereinbarung soll eine ziel- und bedarfsorientierte, fachgerechte, kostenbewusste Durchführung gewährleistet werden. 1.2 Geltungsbereich Diese Vereinbarung - regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Anbieter von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen und der IV-Stelle. Die Vereinbarung wird mit der IV-Stelle des Standortkantons abgeschlossen und hat Gültigkeit für alle zuweisenden IV-Stellen. - hält die Rechte und Pflichten der Parteien fest. Um zur Anwendung zu gelangen, braucht diese Leistungsvereinbarung in jedem Einzelfall eine Kostengutsprache (wird von der zuweisenden IV-Stelle erstellt). 1.3 Grundlagen Grundlagen zu dieser Leistungsvereinbarung bilden: - Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) - Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) - Kreissschreiben über die Integrationsmassnahmen (KSIM) - Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) - Aktuelle Detailkonzepte der zu erbringenden resp. vereinbarten Leistungen 1.4 Bewilligungen Der Leistungserbringer verfügt über die notwendigen Bewilligungen für die Führung seines Betriebes, soweit diese erforderlich sind. 1.5 Art der Einrichtung - Der Leistungserbringer.. - Kerngeschäft und Zielgruppen:.. Positionierung (Kurzbeschrieb) eine Institution erarbeitet ihr Profil positioniert sich auf dem Markt support & genaues Ausmass grenzt sich ein [versicherte Personen mit Art der Beeinträchtigung (psych./körper/..), Alterssegment,.]
4 Auftrag 2.1 Auftraggeber Die IV-Stelle ist Auftraggeber. 2.2 Leistungserbringer Ein Leistungserbringer erbringt Leistungen gemäss Art. 14a bis 18 IVG und/oder nach Art. 69 bzw. Art. 78 Abs. 3 IVV. In Übereinstimmung mit seinem Konzept nimmt er versicherte Personen auf und führt den Auftrag entsprechend dem individuell erstellten Eingliederungsplan aus. Der Leistungserbringer weist sich nachstehend und in den entsprechenden Konzepten über sein Leistungsangebot aus. Folgendes Leistungsangebot steht zur Verfügung: (inkl. Angaben wie Anzahl Plätze; Öffnungstage) Leistungen in Bereichen wie Abklärung / Ausbildung / Training / Coaching / Wohnen Maximalplatzzahl (wird flexibel für alle Bereiche gehandhabt) Anzahl Plätze Der Leistungserbringer führt die unter Punkt 2.2. aufgeführten Leistungen nach den im Detailkonzept festgelegten Programmen durch und orientiert sich im Einzelfall an der von der IV- Stelle festgelegten Fragestellung oder Zielsetzung im Hinblick auf berufliche Förderung, Klärung der Leistungsfähigkeit oder der Integration im ersten Arbeitsmarkt. Änderungen des Angebots bedingen eine Anpassung der Leistungsvereinbarung und sind deswegen vorgängig der zuständigen IV-Stelle zu melden. 2.3 Aufnahmepflicht Die Pflicht zur Aufnahme von Versicherten richtet sich nach den konzeptionellen Rahmenbedingungen des Leistungserbringers. 2.4 Allgemeine Verpflichtungen Die Erreichung der Wirkungsziele bedingt eine aktive, zeitlich angepasste Kommunikation zwischen den Beteiligten. Eine regelmässige Berichterstattung erfolgt in Absprache mit der zuweisenden IV-Stelle. Die von der IV verfügten Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sind gemäss Zielvereinbarung prozessorientiert und zielstrebig durchzuführen. Eine bedarfsgerechte Begleitung sichert den Erfolg. Erweisen sich die Weiterführung der Abklärungs- resp. Eingliederungsmassnahmen als erfolglos bzw. das Erreichen der gesetzten Ziele als gefährdet, so ist dies der zuständigen IV-Stelle unverzüglich zu melden. Austritte sind überdies der gesetzlichen Vertretung bekanntzugeben. Der Leistungserbringer hat die vertraglich übernommenen Leistungen persönlich zu erbringen und darf diese nicht an eine andere Durchführungsstelle übertragen. Die Versicherten sind vom Leistungserbringer gemäss UVG gegen Berufs- und Nichtberufsunfall zu versichern. 3. Wirkungsziele, Qualität 3.1 Wirkungsziele - Allgemeine Wirkungsziele:
5 - 5 - Oberstes Ziel einer individuellen, planmässigen Förderung in beruflicher Hinsicht ist, eine versicherte Person für den 1. Arbeitsmarkt vorzubereiten, bzw. dass eine versicherte Person eine erstmalige berufliche Ausbildung oder Umschulung erfolgreich abschliesst, und somit für die Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt vorbereitet wird. Die vier Achsen der Wirkung sind: Rentenreduktion Erfolgreicher Abschluss der Ausbildung Platzierung im 1. Arbeitsmarkt Kostenbewusste Durchführung - Individuelle Ziele werden bei Bestellung einer Leistung im Einzelfall vereinbart. 3.2 Qualität/Qualitätssicherung Der Leistungserbringer gewährleistet kompetente, dem aktuellen Stand des Wissens und der Situation angepasste Qualität der Leistungen. 4. Leistungsvergütung Gemäss Art. 5 IVV und Art. 16 IVG vergütet die IV bei Erstausbildungen nur invaliditätsbedingte Mehrkosten. Kosten, die für die Stabilisierung der sozialen Verhältnisse der versicherten Person anfallen, werden nicht durch die IV sichergestellt. Von der IV bestellte und vom Leistungserbringer während der Geltungsdauer dieser Leistungsvereinbarung (Preisperiode gemäss Ziff. 7.4) erbrachte Leistungen werden mit nachfolgenden Ansätzen entschädigt: Leistungen Entschädigungsart Entschädigungsansatz in Franken 5. Rechnungsstellung Die Leistungen sind pro versicherte Person bei der zuständigen IV-Stelle in Rechnung zu stellen (keine Sammelrechnungen). Die Rechnungserstellung erfolgt bevorzugt in elektronischer Form. Rechnungen haben in jedem Fall den von den IV-Stellen mitgeteilten Formvorschriften zu entsprechen. Informationen auf Internetseite / Navigation (Menü): IV Eingliederungsmassnahmen / Link: Rechnungsstellung Anbieter berufliche Eingliederungsmassnahmen 6. Finanzen und Wirtschaftlichkeit 6.1 Finanzierungsmodell Die Finanzierung erfolgt nach dem Prinzip der subjektorientierten Objektfinanzierung mit Fallpauschalen, Tages- bzw. Monatspauschalen und auf Basis der Vollkostenrechnung der einzelnen Kostenträger, also inkl. Infrastrukturkosten. 6.2 Budgetierung, Rechnungslegung, Rücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag Für die Budgetierung, Rechnungslegung, Bildung von Rücklagen und den Gewinn-/Verlustvortrag sind die Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) massgebend.
6 Zusammenarbeit - Reporting und Controlling - Evaluation 7.1 Leistungserbringung Der Leistungserbringer stellt im Auftrag der IV-Stelle Förderung, Ausbildung, Betreuung bzw. Beherbergung der Menschen mit Behinderungen wirtschaftlich, respektvoll und fachkompetent sicher. 7.2 Einzureichende Unterlagen Der Leistungserbringer stellt der IV-Stelle jährlich unaufgefordert Berichte und Angaben gemäss den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) zur Verfügung. 7.3 Evaluation Es finden regelmässig Gespräche über die Einhaltung der Leistungsvereinbarung statt. 7.4 Preisfestsetzung Nach Rücksprache mit dem Leistungserbringer werden in der Regel alle drei Jahre jeweils bis spätestens 15. Dezember die individuellen Preise für die Folgejahre verhandelt (Preisperiode). 8. Schlussbestimmungen 8.1 Geltungsdauer und mögliche Anpassungen Diese Leistungsvereinbarung (Tarifvereinbarung) gilt ab... Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) datiert vom haben integrale Geltung. Wird keine Verhandlung betr. neue Preisfestsetzung aufgenommen oder verzögert sich die neue Preisfestsetzung nach Ziffer 7.4., so kommen weiterhin die Preise der letzten Preisperiode zur Anwendung, bis ein neuer Preis ausgehandelt worden ist. Im gegenseitigen Einvernehmen können auch während einer Preisperiode notwendige Anpassungen vorgenommen werden. 8.2 Kündigung Diese Leistungsvereinbarung ist jeweils per 31. Juli kündbar. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. Vorbehalten bleibt die fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund, wie Entzug einer Bewilligung, Liefern von falschen Angaben oder Nichterbringen einer vereinbarten Leistung. Trifft bei der fristlosen Kündigung eine Partei ein schuldhaftes Verhalten, so wird sie gegenüber der anderen Partei schadenersatzpflichtig. 8.3 Aufhebung oder Stilllegung einer Institution als Leistungserbringer Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die IV-Stelle in einem solchen Falle unverzüglich schriftlich über diese Situation zu informieren. Insbesondere darüber, welche versicherten Personen noch Anrecht auf ausstehende Leistungen haben. 8.4 Schlichtungsverfahren, Gerichtsstand Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien werden durch das zuständige kantonale Schiedsgericht nach Artikel 27bis, Abs.1, IVG erledigt. Zuständig ist das Schiedsgericht am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers (Art. 27bis, Abs.2, IVG).
7 - 7 - IV-Stelle.. Ort/Datum:.... Leistungserbringer Ort/Datum:...
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