Inhaltsübersicht. Erster Teil Vorbereitungsdienst. Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

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1 Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes (Rechtspfleger-Ausbildungs- und Prüfungsordnung - RAPO -) Vom 6. Juli 1995 Inhaltsübersicht Erster Teil Vorbereitungsdienst Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel der Ausbildung 2 Einstellung in den Vorbereitungsdienst 3 Antrag auf Einstellung 4 Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung Zweiter Abschnitt Ausbildung 5 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes 6 Leitung der Ausbildung 7 Dienstaufsicht, Aufsicht, Weisungsrecht 8 Urlaub 9 Studium 10 Studienpraxis 11 Ausbildungsgrundsatz 12 Zeugnisse 13 Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses Zweiter Teil Rechtspflegerprüfung 14 Prüfung 15 Ergänzungsvorbereitungsdienst 16 Einsicht in die Prüfungsakten 17 Dritter Teil Aufstiegsbeamte Vierter Teil Besondere Formbestimmung 17 a Ausschluss der elektronischen Form Fünfter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen 18 Übergangsbestimmungen 19 Inkrafttreten Auf Grund des 18 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVB1. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBI. S. 647), BS , wird im Benehmen mit dem Minister des Innern und für Sport verordnet: Erster Teil Vorbereitungsdienst Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel der Ausbildung (1) Die Rechtspflegerausbildung ist eine praxisbezogene Fachausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage. Sie soll Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger heranbilden, die in der Lage sind, selbständig die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Rechtspflege und der Justizverwaltung wahrzunehmen. (2) Mit dem Bestehen der Rechtspflegerprüfung wird die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtspflegers sowie der Geschäfte des gehobenen Justizdienstes erworben, soweit hierfür besondere Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften nicht bestehen. 2 Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) Einstellungen in den Vorbereitungsdienst erfolgen zum 1. September eines jeden Jahres. (2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, 2. höchstens 32, als schwerbehinderter Bewerber höchstens 40 Jahre alt ist und 3. die Hochschulreife oder die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. Bei Bewerbern, die wegen der Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Voll-

2 endung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, ist dem Höchstalter von 32 Jahren nach Satz 1 Nr. 2 ein Zeitraum von acht Jahren hinzuzurechnen. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins sowie in den Fällen des 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. 3 Antrag auf Einstellung (1) Bewerbungen sind an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten, in dessen Bezirk die Einstellung erfolgen soll. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, 2. ein Lichtbild aus neuester Zeit, 3. ein Zeugnis, durch das die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nachgewiesen werden und 4. Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung. (3) Auf Anforderung sind des weiteren vorzulegen: 1. eine Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch eine Heiratsurkunde, 2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, 3. eine Erklärung des Bewerbers, a) ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein Dienstordnungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist, b) ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und c) ob er Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Rahmen der Freizügigkeit nach Artikel 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. II S ) in der jeweils geltenden Fassung Anspruch auf Gleichbehandlung hat, sowie 4. ein "Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde" nach 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes; dieses Zeugnis ist bei der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage beim Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beantragen. (4) Über den Antrag auf Einstellung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. 4 Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung Der Präsident des Oberlandesgerichts beruft die Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Bewerber leisten bei Dienstantritt den Diensteid. Sie führen die Dienstbezeichnung "Rechtspflegeranwärterin" oder "Rechtspflegeranwärter". Zweiter Abschnitt Ausbildung 5 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. Studium I 12 Monate, 2. Studienpraxis I 13 Monate, 3. Studium II 9 Monate, 4. Studienpraxis II 2 Monate. (3) Wird die Rechtspflegerprüfung unmittelbar im Anschluß an die Ausbildung abgelegt, verlängert sich der Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf des Tages der mündlichen Prüfung. (4) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann den Vorbereitungsdienst aus wichtigem Grund um höchstens ein Jahr verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der Anwärter durch Dienstunfähigkeit oder Beurlaubung gehindert war, an einem Ausbildungsabschnitt in ausreichendem Umfang teilzunehmen, 2. der Anwärter zwar einen Ausbildungsabschnitt ohne Unterbrechung durchlaufen hat, sich aber infolge zwingender persönlicher Umstände der Ausbildung nicht in ausreichendem Maße widmen konnte, oder 3. der Anwärter das Ausbildungsziel nicht erreicht hat. (5) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Studienpraxis I auf Antrag des Anwärters abkürzen, wenn der Anwärter das Ziel der Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt voraussichtlich auch in der verbleibenden Zeit erreichen wird. 2 Abs. 1 Satz 1 und 4 Halbsatz 2 des Rechtspflegergesetzes bleibt unberührt. (6) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann Anwärtern, die die erste juristische Staatsprüfung bestanden haben, das rechtswissenschaftliche Studium bis zur Dauer von zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst anrechnen; darüber hinaus kann ein juristischer Vorbereitungsdienst bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden.

3 6 Leitung der Ausbildung (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung. Er bestimmt die Gerichte und im Benehmen mit dem Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaft, bei denen der Anwärter ausgebildet wird (Ausbildungsbehörden), und regelt die Zuweisung in die einzelnen Ausbildungsabschnitte des Vorbereitungsdienstes. Einem neuen Ausbildungsabschnitt soll ein Anwärter nur zugewiesen werden, wenn das Ziel des vorherigen Ausbildungsabschnitts erreicht ist. (2) Der Präsident des Oberlandesgerichts und die Fachhochschule Schwetzingen - Hochschule für Rechtspflege arbeiten zum Zwecke der Koordinierung von Studium und Studienpraxis eng zusammen. (3) Für die Ausbildung in der Studienpraxis I und II sind die Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörden verantwortlich, die auch die ausbildenden Beamten bestimmen. Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer nach seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist und über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. (4) Zwei Wochen vor Beendigung der Ausbildung in der Studienpraxis I berichtet der Leiter der Ausbildungsbehörde dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, falls das Ziel der Ausbildung voraussichtlich nicht erreicht wird. 7 Dienstaufsicht, Aufsicht, Weisungsrecht (1) Während des Vorbereitungsdienstes und während des Verfahrens der Rechtspflegerprüfung unterstehen die Anwärter der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Während der Studienpraxis I und II unterstehen die Anwärter ferner der Dienstaufsicht des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde. (2) Die Anwärter haben den die Ausbildung betreffenden Anordnungen der Ausbilder und Lehrkräfte zu folgen. 8 Urlaub Die Anwärter erhalten Urlaub nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften. Bei der Urlaubsgewährung sind die Belange der Ausbildung zu beachten. Während des Stu diums I und II werden die von der Fachhochschule Schwetzingen bestimmten unterrichtsfreien Zeiten auf den Erholungsurlaub angerechnet. 9 Studium (1) Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärter bei einem Amtsgericht mit den Aufgaben der Rechtspflege und mit der gerichtlichen Praxis bekannt gemacht. Die Einführung ist Teil des Studiums I. (2) Der weitere Teil des Studiums I sowie das Studium II finden gemäß der Vereinbarung der Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland über die Ausbildung der Rechtspflegeranwärter und über die Ablegung der Rechtspflegerprüfung vom 13. Juni 1979 an der Fachhochschule Schwetzingen - Hochschule für Rechtspflege statt. Abschnitt I Buchst. A und B sowie Abschnitt III dieser Vereinbarung sind Bestandteil dieser Verordnung (Anlage). (3) Das Studium I und II richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Landes Baden-Württemberg. 10 Studienpraxis (1) In der Studienpraxis I und II wird die Fähigkeit vermittelt, die bisher erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Die Anwärter sind so zu fördern, daß sie am Ende dieser Ausbildungsabschnitte die Aufgaben eines Beamten des gehobenen Justizdienstes, insbesondere die Rechtspflegergeschäfte, selbständig erledigen können. (2) Die Studienpraxis I gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten einschließlich Familiengerichtssachen und Zwangsvollstreckungssachen nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung 3 Monate, 2. Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen 2 Monate, 3. Konkurs- und Vergleichssachen 1 Monat, 4. Registersachen und sonstige Nebenangelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1,5 Monate, 5. Vormundschafts- und Betreuungssachen 1 Monat, 6. Kostenfestsetzung in Strafsachen, Vollstreckung in Jugendstrafsachen 0,5 Monate, 7. Grundbuchsachen 2,5 Monate, 8. Nachlass-Sachen 1 Monat, 9. Sachen nach Bestimmung durch den Ausbildungsleiter 0,5 Monate.

4 (3) In der Studienpraxis II wird der Anwärter bei einer Staatsanwaltschaft in den dort anfallenden Rechtspflegergeschäften, insbesondere in der Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen, ausgebildet. (4) Die Ausbildung im Kostenwesen ist Teil der Ausbildung in den einzelnen Sachgebieten. (5) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Anwärter auf deren Antrag bis zur Dauer von zwei Monaten einem Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- oder Finanzgericht zur Ausbildung überweisen. Diese Zeit wird auf die Studienpraxis I angerechnet. (6) Während der Ausbildung sollen sich die Anwärter mit allen im Geschäftsbereich des Ausbilders vorkommenden Arbeiten befassen. Ständig sich wiederholende Arbeiten dürfen nur übertragen werden, soweit das die Ausbildung fördert. Eine Beschäftigung, die nur der Entlastung von Beamten oder Angestellten dient, ist unzulässig. (7) Jede Studienpraxis wird durch eine Arbeitsgemeinschaft begleitet. Die zu unterrichtenden Sachgebiete sowie die Zahl der auf die jeweiligen Sachgebiete entfallenden Unterrichtsstunden und Übungsarbeiten ergeben sich aus der vom Ministerium der Justiz zu erfassenden Verwaltungsvorschrift nebst Lehrplan. Für jede Arbeitsgemeinschaft wird eine Lehrkraft zum Leiter bestellt. Das Nähere regelt der Präsident des Oberlandesgerichts. (8) Anwärter, die genügend fortgeschritten sind, können zum Zwecke der Ausbildung mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des gehobenen Justizdienstes beauftragt werden (Dienstleistungsauftrag), soweit nicht gesetzliche Vorschritten entgegenstehen. Die Gesamtdauer der vor Ablegung der schriftlichen Prüfung erteilten Dienstleistungsaufträge soll sechs Wochen nicht übersteigen. 11 Ausbildungsgrundsatz Die Anwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium laufend zu ergänzen und zu vervollkommnen. 12 Zeugnisse (1) Am Ende der Studienpraxis I und II sowie am Ende der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft ( 10 Abs. 7) wird ein Zeugnis erteilt, das sich über Kenntnisse, Fähigkeiten, Leistungen sowie das allgemeine dienstliche Verhalten des Anwärters ausspricht und eine zusammenfassende Note nach Absatz 2 enthält. Das Zeugnis für die Studienpraxis erteilt der Leiter der Ausbildungsbehörde nach Beratung mit den Ausbildern. Das Zeugnis für die Arbeitsgemeinschaft erteilt deren Leiter nach Beratung mit den übrigen Lehrkräften. (2) Die Leistungen werden wie folgt bewertet: sehr gut (1) = eine Leistung, die (13,14,15 Punkte) den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die (10,11,12 Punkte) den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die (7,8,9 Punkte) im allgemeinen den Anforderungen entspricht ausreichend (4) = eine Leistung, die (4,5,6 Punkte) zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die (1,2,3 Punkte) den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine Leistung, die (0 Punkte) den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (3) Die Zeugnisse sind auf Wunsch mit dem Anwärter zu besprechen. 13 Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses (1) Aus dem Beamtenverhältnis soll entlassen werden,

5 1. wer das Ziel der Ausbildung im Studium I nicht erreicht, 2. wer durch seine Führung zu erheblichen Beanstandungen Anlaß gibt, 3. wer an der vorgeschriebenen Ausbildung nicht teilnimmt oder in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet, ohne dass eine Verlängerung ( 5 Abs. 4) einen Erfolg verspricht, 4. wer infolge wiederholter und länger dauernder Erkrankung nicht mehr ordnungsgemäß ausgebildet werden kann, 5. wer wegen eines besonders schweren Falls der Täuschung endgültig ohne Wiederholungsmöglichkeit von der Rechtspflegerprüfung ausgeschlossen wurde. Über die Entlassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. Vor der Entscheidung ist der Anwärter zu hören. (2) Beamtenverhältnis und Vorbereitungsdienst enden mit Ablauf des Monats, in dem die Rechtspflegerprüfung bestanden ist, oder mit dem Tag, an dem die Rechtspflegerprüfung endgültig nicht bestanden ist, oder mit der Entlassung. Zweiter Teil Rechtspflegerprüfung 14 Prüfung Die Rechtspflegerprüfung wird nach der in 9 Abs. 2 näher bezeichneten Vereinbarung bei dem Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg abgelegt. Sie richtet sich unbeschadet der Bestimmungen der 15 und 16 nach den Rechtsvorschriften des Landes Baden- Württemberg. 15 Ergänzungsvorbereitungsdienst Der Präsident des Oberlandesgerichts kann anordnen, daß ein Anwärter, der die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, bis zur Wiederholungsprüfung einen Ergänzungsvorbereitungsdienst bei einer oder mehreren Ausbildungsstellen abzuleisten hat. 16 Einsicht in die Prüfungsakten Die Prüfungsakten können innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts ( 3 Abs. 1) eingesehen werden. Dritter Teil Aufstiegsbeamte 17 (1) Beamte des mittleren Justizdienstes können auf ihren Antrag vom zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Einführung in die Rechtspflegeraufgaben zugelassen werden, wenn 1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen und 2. sie sich in einer Dienstzeit ( 10 Abs. 3 der Laufbahnverordnung) von mindestens vier Jahren bewährt, ein Beförderungsamt erreicht und die Laufbahnprüfung mit einem überdurchschnittlichen Ergebnis bestanden haben. (2) Für Aufstiegsbeamte gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme der 2 und 4 nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 entsprechend; 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß auf die Personalakten Bezug genommen werden kann, soweit sich bei diesen die erforderlichen Unterlagen befinden. (3) Die Einführung in die Aufgaben des Rechtspflegers erfolgt durch Teilnahme an der Rechtspflegerausbildung. Die Rechtsverhältnisse der Beamten bleiben unberührt. (4) In den Fällen des 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Beamten, ob die Einführung abgebrochen wird; in diesem Fall nimmt der Beamte seine frühere Beschäftigung wieder auf. (5) Nach erfolgreicher Einführung ist die Rechtspflegerprüfung als Aufstiegsprüfung nach den Bestimmungen dieser Verordnung abzulegen. (6) Bis zur Übertragung eines Amtes der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes haben die Beamten bei der Bearbeitung von Rechtspflegergeschäften ihrer Amtsbezeichnung die Worte "als Rechtspflegerin" oder "als Rechtspfleger" anzufügen. (7) Beamte, die die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestanden haben, nehmen ihre frühere Beschäftigung wieder auf. Vierter Teil Besondere Formbestimmung

6 17 a Ausschluss der elektronischen Form Anträge auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Zulassung zur Einführung in die Rechtspflegeraufgaben, Bewertungen sowie die Erteilung von Zeugnissen in elektronischer Form sind ausgeschlossen. Fünfter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen 18 Übergangsbestimmungen (1) Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 1994 angetreten haben und diesen planmäßig zu Ende führen, werden nach dem bisher geltenden Recht ( 19 Abs. 2) ausgebildet und geprüft. (2) Die Rechtspflegerprüfung wird letztmals im Jahr 1996 nach dem bisher geltenden Recht ( 19 Abs. 2) durchgeführt. 19 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. Oktober 1994 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in 18, die Rechtspfleger-Ausbildungsund Prüfungsordnung vom 9.Juli 1979 (GVBl. S. 251), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 1982 (GVBl. S. 405), BS 315-2, außer Kraft. Mainz, den 6. Juli 1995 Der Minister der Justiz Caesar

7 Anlage (zu 9 Abs. 2, 14) Die Länder Baden-Württemberg, Rheinland- Pfalz und das Saarland - im folgenden die Vertragsparteien - schließen über die Ausbildung der Rechtspflegeranwärter an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen und über die Ablegung der Rechtspflegerprüfung folgende Vereinbarung A. Ausbildung der Rechtspflegeranwärter an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen I. 1. An der Fachhochschule werden die Rechtspflegeranwärter der Vertragsparteien ausgebildet. Die Ausbildung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Landes Baden- Württemberg; der Erlaß dieser Vorschriften erfolgt im Benehmen mit den Vertragsparteien. 2. Die Fachhochschule ist eine Einrichtung des Landes Baden-Württemberg, die unter der Leitung und Aufsicht des Justizministeriums Baden-Württemberg steht. 3. Die Bestellung des Schulleiters und der Lehrkräfte der Fachhochschule, der Erlaß des Studienplans und die Genehmigung der Stoffleitpläne erfolgt durch das Justizministerium Baden-Württemberg im Benehmen mit den Vertragsparteien. 4. Die Landesjustizverwaltungen der Vertragsparteien können sich jederzeit über den Stand der Ausbildung der von ihnen an die Fachhochschule abgeordneten Anwärter unterrichten. Sie sind berechtigt, Einblick in die gefertigten Arbeiten zu nehmen. B. Prüfung der Rechtspflegeranwärter 1. Die Rechtspflegeranwärter der Vertragsparteien legen die Rechtspflegerprüfung beim Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg ab; dieses erteilt auch die Prüfungszeugnisse. Die Prüfung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Landes Baden-Württemberg; der Erlaß dieser Vorschriften erfolgt im Benehmen mit den Vertragsparteien. 2. Die Prüfer werden vom Landesjustizprü- fungsamt Baden-Württemberg auf Vorschlag bzw. nach Anhörung der Justizverwaltungen der Vertragsparteien widerruflich auf bestimmte Zeit, in der Regel auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Es sollen etwa 50 % der Prüfer aus dem Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg, etwa 40 % der Prüfer aus dem Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung Rheinland-Pfalz und etwa 10 % der Prüfer aus dem Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung Saarland bestellt werden. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Baden-Württemberg ist Prüfer kraft Amtes. 3. Das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg leitet das Prüfungsverfahren und übt die Fachaufsicht über die Prüfer aus. Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für die schriftliche Rechtspflegerprüfung erfolgt im Benehmen mit den Justizverwaltungen der Vertragsparteien. 4. Der schriftliche und mündliche Teil der Prüfung finden in der Regel an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen statt. Von den Terminen sind die Landesjustizverwaltungen zu benachrichtigen. 5. Die Prüfungsakten und die von den Anwärtern gefertigten Prüfungsarbeiten werden von dem Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg aufbewahrt. Auf Anforderung werden die Prüfungsakten und die Prüfungsarbeiten den jeweiligen Landesjustizverwaltungen übersandt. 6. Für die Prüfungskandidaten wird ein gemeinsames Lokationsverzeichnis erstellt. Die Platzzifferzeugnisse erteilt das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg. C. pp. pp. II. III. 1. Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Ablegung der Rechtspflegerprüfung, die am 1. Januar 1980 in Kraft treten.

8 2. Die Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder der Vertragsparteien zum Ende eines Jahres mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Justizverwaltungen der anderen Vertragsparteien. Bei Auflösung der Vereinbarung ist vom Land Baden Württemberg für Gegenstände, die teilweise aus Mitteln der anderen Vertragsparteien beschafft worden sind, ein Wertausgleich zu leisten. 3. Die durch diese Vereinbarung begründeten Zahlungsverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Bewilligung der Mittel nach Maßgabe des Landesrechts der Vertragsparteien. Schwetzingen, den 13. Juni 1979 Für das Land Baden-Württemberg: Der Staatssekretär im Justizministerium gez. Dr. Eugen Volz Für das Land Rheinland-Pfalz: Der Staatssekretär im Ministerium der Justiz gez. Klaus-Berto von Doemming Für das Saarland: Der Minister für Rechtspflege und Bundesangelegenheiten gez. Dr. Rainer Wicklmayr Änderungen Paragraph Art der Änderung Geändert durch Datum Fundstelle 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 geänd. Gesetz (Artikel 60) GVBl. S. 481 Inhaltsübersicht geänd. Gesetz Vierter Teil ( 17 a) eingef. (Artikel 35) GVBl. S. 155 Vierter Teil (alt) wird fünfter Teil (neu)

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