Lösungshinweise für Übungsklausuren Nrn. 1 bis 3

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1 RiBFH Prof. Dr. Stefan Schneider FS 2015 Lösungshinweise für Übungsklausuren Nrn. 1 bis 3 1. Übungsklausur, Überprüfung der Gewinnermittlung ( 4 Abs. 3 EStG) des C: Verlust, Diebstahl 357 (300 zuzüglich 19% Umsatzsteuer); der Diebstahl eines betrieblich genutzten Wirtschaftsguts führt grundsätzlich zu einem betrieblich veranlassten Wertabgang. Bei der Technik der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 gelten allerdings auch die Vorschriften über GWG ( 6 Abs. 2). Im Übrigen ergibt sich aus dem hier geschilderten Sachverhalt, dass der Aufwand für die Anschaffung des Rechners bereits gebucht worden war; daher: Korrektur der Gewinnermittlung um auch der Verlust des Bargelds ist ein betrieblich veranlassten Wertabgang. Diesen zu buchen, ohne zuvor den Wertzugang (Betriebseinnahme)gebucht zu haben, verfälscht allerdings die Buchführung. Daher Gewinnkorrektur um Forderungsverlust ; ein Forderungsverlust führte grundsätzlich zu einem betrieblich veranlassten Wertabgang, mindert also den Gewinn. Dies gilt allerdings nur bei der herkömmlichen Gewinnermittlungstechnik durch Bilanzierung. Die vom Steuerpflichtigen hier verwendete Gewinnermittlungstechnik ( 4 Abs. 3) erfasst grundsätzlich nur Geldverkehr, kennt keine gewinnerhöhende Buchung einer Forderung. Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall des Forderungsverlusts. Daher Korrektur: Gewinnerhöhung um Honorarrechnung ; die schenkweise Abtretung der Forderung an den Bruder ist eine Entnahme (vgl. BFH-Urteil vom XI R 37/06, BFH/NV 2008, 365): Auch bei der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG ist der Wert einer Entnahme dem Gewinn hinzuzurechnen (vgl. z.b. BFH vom 16. Januar 1975 IV R 180/71, BFHE 115, 202, BStBl II 1975, 526; vom 31. Oktober 1978 VIII R 196/77, BFHE 127, 168, BStBl II 1979, 401; vom 12. März 1992 IV R 31/91, BFH/NV 1993, 405). Wegen des Prinzips der Totalgewinngleichheit bei der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG ist der Entnahmegewinn nach denselben Grundsätzen zu berechnen wie bei der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 EStG (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 33. Aufl., 4 Rz 340 f.; Weber-Grellet, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 4 Rz D 197, m.w.n.). Entnahmen sind mit dem Teilwert anzusetzen ( 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Diesem ist der Restwert gegenüberzustellen (vgl. Schmidt/Heinicke, a.a.o., 4 Rz 346). Daher Korrektur: Gewinnerhöhung um

2 2 2. Übungsklausur Sachverhalt 1 Kauf/Verkauf der BMW Aktien: Rechtsgrundlagen: 20 Abs. 2 Nr.1, 20 Abs. 4; Gewinnermittlung: Erlös (3960 )./. anteilige Anschaffungskosten (5.050 ) = 1090 Verlust; bei Gewinnermittlung zu berücksichtigen: Veräußerungskosten, Spesen keine Werbungskosten, sondern 20 Abs. 4: unmittelbar mit Veräußerung zusammenhängende Kosten Dividendenbezug 20. April: 20 Abs. 1 Nr. 1: 2000, Kapitalertragsteuer bei Ermittlung der Einkünfte der Höhe nach unerheblich Kauf und Verkauf X-AG Aktien: Gewinnermittlungstechnik wie bei BMW Aktien, also Erlös (11.880) abzüglich anteilige Anschaffungskosten (9090) = 2790 Gewinn Goldveräußerung 5. Dezember: 22, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2: Haltefrist von einem Jahr überschritten ( bis ), Gewinn von 4300 nicht einkommensteuerbar Aufgabe 1a: T hat danach ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. 20 Abs. 1 Nr. 1 (2000 ) 20 Abs. 2 Nr. 1; zu beachten: Prüfung der Beschränkung der Verlustverrechnung, 20 Abs. 6 S. 5: Hier Verlustverrechnung innerhalb der Schedule Veräußerung von Aktien zulässig, Ergebnis: 1700 Gewinn nach Verrechnung zuzüglich Dividende (s.o.) = 3700 abzüglich Sparerpauschbetrag ( 20 Abs. 9) 801 = 2899 x 25% = rd. 755 Aufgabe 1b: es sollte erkannt werden, dass aus dem Gewinn der Veräußerung der X-AG mangels Freistellungsauftrag Kapitalertragsteuer hätte einbehalten werden müssen; daher 32d Abs. 3, Einkünfte nachzuerklären, 2899 x 25% = rd. 755, bisher nur 500 Kapitalertragsteuer abgeführt. Allerdings bei 1. Alternative (T keine Einkünfte): Günstiger-Prüfung des 32d Abs. 6 bei Gesamteinkünften von rund 2900 entsteht keine Einkommensteuer, im Ergebnis daher Erstattung der Kapitalertragsteuer in Höhe von 500. Aufgabe 1b: 2. Alternative (T hohe andere Einkünfte): Hier führt Nacherklärung ( 32d Abs. 3) im Ergebnis zur Nachbesteuerung (rd = 255 ). Sachverhalt 2 S: erhält , bezahlt 6.000, M: erhält 6.000, zahlt 750 O: erhält , zahlt 990 R: erhält Honorar von O und M (750, 990 );

3 Zu prüfen: Zu- und Abflüsse bei S, M, O, R 3 Zahlung an S ( ): Eine (sonstige) Leistung i.s. von 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das um des Entgelts willen erbracht wird; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (st.rspr. BFH, BStBl II 1998, 133; BFH/NV 2000, 423); hier zu prüfen: wird hier von S ein selbstständiger Vermögenswert aufgegeben/veräußert, für den es diese Zahlung erhält? S hat auf keinen selbständig zu beurteilenden Vermögenswert verzichtet; Recht lässt sich nicht von verbliebenen Eigentumsrecht des S an Grundstück lösen. Verzicht schlägt sich - allenfalls - in der Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks nieder. Umschichtung von Vermögenswerten tritt in den Hintergrund gegenüber Nutzung der verbleibenden Substanzwerte. S kann Nachbarrecht weder übertragen noch aufgeben, nutzt vielmehr das Eigentum ähnlich einer Verpachtung (Fall entspricht BFH-Urteil vom 5. August 1976 VIII R 97/73, BFHE 120, 180, BStBl II 1977, 26). Zahlung des S an M (6.000 ) sowie O ( ), zu prüfen: Werbungskosten bei den Einkünften des S aus Vermietung in Verpachtung ( 21, 9) oder Werbungskosten bei den Einkünften des S aus 22 Nr. 3; erkennen und anwenden des Grundsatzes, dass die Werbungskosten bei den Einkünften anzusetzen ist, zu denen die Aufwendungen den engeren Zusammenhang haben, mit guter Begründung beides vertretbar, vorzugswürdig, Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Zahlung an M (6.000 ); hier zu prüfen, ob M den Einkünftetatbestand des 22 Nr. 3 verwirklicht oder ob eine tatbestandsausschließende Veräußerung oder ein veräußerungsähnlicher Vorgang vorliegt; veräußerungsähnlicher Vorgang liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung das Geschehen dem Normalbild des Ausgleichs für eine Minderung des Vermögenswertes in seiner Substanz entspricht; Abfindungen, die der Mieter einer Wohnung für vermögenswerte Einschränkungen seiner Mietposition erhält, unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensteuer (BFH, Urteil vom 5. August 1976 VIII R 117/75, BFHE 120, 182, BStBl II 1977, 27); bei ansprechender Begründung auch Tatbestandsverwirklichung ( 22 Nr. 3) vertretbar. Zahlung des M

4 4 an R: Hier folgerichtige Fortführung; wenn Einkünfte, dann Zahlung an R Werbungskosten im Zusammenhang mit M s Einkünfteerzielung und umgekehrt. Zahlung an O ( ); hier Zusammenhang mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb ( 15) zu erörtern; O hat Betriebsausgaben durch die Miete der Geschäftsräume, die Geschäftsräume betreffen offenkundig nicht O s Privatbereich, daher 22 Nr. 3 nicht einschlägig; Minderung der Miete einkommensteuerbarer Vorgang im Bereich der gewerblichen Einkünfte des O. Zahlung des O an R gewinnmindernd zu berücksichtigen (Betriebsausgabe). Zahlungen an R: 18, Honorareinnahmen. 3. Übungsklausur Sachverhalt 1 BFH (z.b. BStBl II 2010, 751) erkennt der Personengesellschaft partielle Steuerrechtsfähigkeit zu; daraus folgt zweistufiges System der Qualifikation der Einkünfte der Gesellschafter der Personengesellschaft. Auf der ersten Stufe sind die Einkünfte der Personengesellschaft selbst zu qualifizieren, auf der zweiten Stufe Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich aus individuellen Verhältnissen der einzelnen Gesellschafter ergeben, z.b. Zebragesellschaft (Tipke/Lang, Steuerrecht, 21 Aufl., 10 Rz.10 ff.; 20 ff.; 47). Die BAUVV-OHG selbst erzielt aus ihrer eigenen originären Tätigkeit keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, insbesondere 15 Abs. 3 Nr. 1 führt nicht zu einer solchen Qualifikation; denn auch 15 Abs. 3 Nr. 1 setzt voraus, dass die Gesellschaft selbst eine entsprechende gewerbliche Tätigkeit ausübt (vgl. Wortlaut: wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Abs. 1 S. 1 Nummer 2 bezieht ). Vermietung allein überschreitet den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht, daher keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Einkünfteermittlung: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, 21, 8: zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen, = Werbungskosten 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 2: Grundsteuer , Versicherung Abs. 1 S. 3 Nr. 3 Zinsen (nicht Tilgung!); 9 Abs. 1 S. 1, Aufwen-

5 5 dungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der (Miet-) Einnahmen: Heizöl , Wasser , 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 i.v.m. 7 AfA: , also insgesamt: =Einkünfte aus V+V: = : 3 = Zwischenergebnis: aus der Vermietungstätigkeit selbst erzielen die Gesellschafter der OHG jeweils Einkünfte; der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung des Grundstücks Maximilianstraße 5 unterfällt weder 21, noch 23 (Anschaffung 1993, also im Veräußerungszeitpunkt mehr als 20 Jahre im Eigentum der OHG). Aber: Bei A ist der OHG-Gesellschaftsanteil Betriebsvermögen, Zebragesellschaft, die Einkünfte, auf der Gesellschaftsebene qualifiziert als Vermietung und Verpachtung, sind auf der Ebene des Gesellschafters A in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren (auch die aus Vermietung). So sind die Einkünfte auch zu ermitteln, insbesondere also der Veräußerungsgewinn einzubeziehen (= abzüglich Grundstückswert -Gebäude bereits abgeschrieben- Gewinn damit , Anteil für A 1/3, also Veräußerungsgewinn). Antwort auf Aufgabe 1: B und U erzielen Einkünfte aus V+V in Höhe von jeweils , A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von Sachverhalt 2 Einkünfte des M: Ruhegehalt, , 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 19 Abs. 2 S. 3 abzüglich Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag entsprechend Tabelle 19 Abs. 2 S. 3, Versorgungsbeginn bis 2005, Bemessungsgrundlage des Freibetrages und Zuschlags eigentlich (Versorgungsbeginn vor 2005) 12-faches des Bezugs Januar 2005, nicht angegeben, aber angesichts der Höhe kann Höchstbetrag von 3900 unterstellt werden, Einkünfte daher abzüglich Werbungskosten, hier nur Anhaltspunkte für Pauschbetrag nach 9a S. 1 Nr. 1b: 102 = Einkünfte Stillhaltergeschäft mit Glattstellung, 20 Abs. 1 Nr. 11: = 3000 Einkünfte, 2. Stillhaltergeschäft ohne Glattstellung, 20 Abs. 1 Nummer 11: 3100 Einkünfte; Sparerpauschbetrag 20 Abs. 9 bei Einkünften aus 20 zu berücksichtigen

6 6 Einkünfte der F: Ruhegehalt = Wk-pauschale = 4998 (grundsätzlich wie bei M). Goldkauf/verkauf / : 23 Abs. 1 Nr. 2 Jahresfrist nicht abgelaufen, grundsätzlich einkommensteuerbar, Gewinnermittlung 23 Abs. 3, Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungskosten und Werbungskosten ( = Gewinn). Der an die Tochter T verschenkte Goldbarren führt trotz Veräußerung durch T bei F nicht zu Einkünften (arg. e 23 Abs. 1 S. 3). Dasselbe gilt für Bayer Aktien (arg. e 20 Abs. 4 S. 6). Einkünfte der T: Veräußerung des Goldbarren einkommensteuerbar, Jahresfrist nicht abgelaufen, Gewinnermittlung grundsätzlich wie bei F, abzüglich = Gewinn, Rechtsgrundlage: 23 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 1. Veräußerung der Bayer Aktien: 20 Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 4 S. 6, Einnahmen aus der Veräußerung abzüglich damit in Zusammenhang stehende unmittelbare Aufwendungen (Spesen): abzüglich = Gewinn , auch hier Sparerpauschbetrag 20 Abs. 9 Einkünfte M: ( , 20 Abs. 9) = Einkünfte F: = Einkünfte T: ( ) = (für alle gilt: entscheidend ist nicht das Rechenergebnis, sondern dass die Rechtsgrundlagen gesehen und angewandt wurden). Sachverhalt 3 vgl. dazu Fall Nr. 26 aus Fragen und Übungsfälle mit Besprechung in Vorlesung von 23. März 2015 Aufgabe 3a: bei Summe der Einkünfte i.h.v keine Einkommensteuer Aufgabe 3b: Ja, 10d Abs. 1 S. 4 Aufgabe 3c: 10d Abs. 1 S. 5, danach bestehen Antrags-/Wahlrechte insoweit, als von der Anwendung des Satzes 1 (= Verlustrücktrag) abgesehen werden kann, Summe der Einkünfte in 2013 = , dies entspricht auch den Gesamtbetrag der Einkünfte, da nichts zu weiteren Abzugsbeträgen nach 2 Abs. 3 angegeben. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist Ausgangsgröße für den Verlustabzug, dass Sonderausgaben in Höhe von in 2013 vorliegen, erhöht Verlustrücktrags- /Vortragsvolumen nicht ( 2 Abs. 4). Ratschlag: Verlustrücktrag auf das notwendige begrenzen, um Progressionspitze in 2014 bei den dort voraussichtlich hohen Einkünften ( ) zu begrenzen.

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