Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber
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- Kajetan Ritter
- vor 7 Jahren
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1 Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber insbesondere bei Leistungen durch ausländische Unternehmer Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.
2 Seit dem kann die Vergabe von Aufträgen (z. B. Reparaturaufträge an ausländische Firmen) für den Auftraggeber zur Zahlungsverpflichtung der anfallenden Umsatzsteuer führen (Verlagerung der Steuerschuldnerschaft). Betroffen sind hiervon grundsätzlich alle Auftraggeber, die Unternehmer (auch Ärzte und sog. Kleinunternehmer) sind. Dies gilt auch für den nichtunternehmerischen Bereich. Betroffene Aufträge 1. Sonstige Leistungen eines in einem anderen EU-Staat ansässigen Unternehmers. 2. Ein im Ausland ansässiger Unternehmer (Auftragnehmer) führt eine im Inland steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung (siehe unten) aus. 3. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens. 4. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. 5. Werklieferungen und sonstige Leistungen im Geschäftsverkehr zwischen Bauunternehmen (auch inländischen), insbesondere für Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken Beispiel: Ein inländischer Bauunternehmer beauftragt einen inländischen Fliesenleger. 6. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte eines im Ausland ansässigen Unternehmers. 7. Die Übertragung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Eissionsreduktionen. 8. Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstige Abfallstoffe. 9. Das Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen 10. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel. 11. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der Entgelte mindestens 5.000,00 beträgt. 2 Hinweis In unseren Ausführungen möchten wir uns lediglich auf die in Nr. 2 dargestellten Aufträge beziehen, da diese in der Praxis die meisten Fragestellungen bereiten.
3 Einzelheiten Ein Unternehmer ist im Ausland ansässig, wenn er im Inland weder seine(n) Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Maßgebend ist jeweils der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Im Zweifel ist die Ansässigkeit des beauftragten Unternehmers durch eine Bescheinigung des für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Dieser Unternehmer darf kein sog. Kleinunternehmer sein und muss an Sie als Unternehmer (auch Kleinunternehmer) eine Werklieferung oder eine sonstige Leistung ausführen. Werklieferung: Vertrag zur Erstellung eines Werks mit eigenständiger Beschaffung der Hauptstoffe durch den Liefernden. Beispiel: Eine niederländische Medizinfirma liefert am eine neue Röhre für den Kernspintomographen einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis. Darüber hinaus wird die neue Röhre gemäß Vertrag durch einen Techniker der Medizinfirma in Köln eingebaut und betriebsbereit gestellt. Sonstige Leistung: Hierunter fallen insbesondere Dienstleistungen und Verträge zur Erstellung eines Werks, bei dem keinerlei selbst beschaffte Stoffe oder nur Nebenstoffe durch den Liefernden verwendet werden; die Hauptleistung liegt in der Arbeitsleistung (sog. Werkleistungen). Beispiel: Eine niederländische Firma repariert am die Computeranlage einer Firma in Köln. Hierzu werden lediglich nicht ins Gewicht fallende Ersatzteile verwendet, die die niederländische Firma selbst beschafft. Folgen In den vorgenannten Beispielen erfolgt eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf die inländische Gemeinschaftspraxis bzw. Firma als Unternehmerin, so dass diese die Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt abführen muss. Die niederländische 3
4 Firma muss die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen und auf die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft hinweisen (z.b.: Die Umsatzsteuer für diese steuerpflichtige Leistung schuldet der Auftraggeber nach 13b UStG ). Die Regelung ist jedoch auch dann anzuwenden, wenn in der Rechnung bereits fälschlicherweise ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. In diesem Fall ist die Rechnung zu berichtigen und Sie als Empfänger der Leistung müssen unverändert 19% des Rechnungsbetrages an das für Sie zuständige deutsche Finanzamt abführen. Entstehung der Steuer/Abführung Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung (Bsp. 1), spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats (Bsp. 2) Beispiele zur Entstehung: 1. Die Firma erhält für die am 1.2. ausgeführte Leistung am eine Rechnung. Entstehung: Am Die Firma erhält für die am 1.2. ausgeführte Leistung am 2.5. eine Rechnung. Entstehung: Mit Ablauf des Der Umsatz ist in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erklären, die sofern keine Fristverlängerung beantragt wurde bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt eingereicht werden muss. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist ebenfalls bis zum 10. des Folgemonats zu zahlen. Auswirkungen beim Leistungsempfänger Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ist die Steuer gleichzeitig als Vorsteuer abzugsfähig, so dass der Unternehmer wirtschaftlich nicht belastet wird. Auswirkungen hat die Steuer lediglich bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern (wie z.b. Ärzten, Kleinunternehmern, etc.). Hier stellt die Steuer eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung (!) dar, die in den Preis einzukalkulieren ist. 4
5 Abschließendes Beispiel: Ein niederländischer Bauunternehmer errichtet für den deutschen Unternehmer U ein neues Bauwerk; der Niederländer beschafft die Baumaterialien selbst. Nach Fertigstellung und Abnahme am erteilt der Niederländer folgende (auszugsweise) Rechnung am 2.10., die U am begleicht. Erstellung Bauwerk lt. Angebot 1 Mio. Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer aus der Bauleistung. Folgen: Die Umsatzsteuer ist von U als Leistungsempfänger wie folgt zu berechnen: 1 Mio x 19% = ,00 Die Steuer entsteht in diesem Fall mit Ausstellung der Rechnung am Die Umsatzsteuer muss von U in der Oktober-Voranmeldung angemeldet werden und ist bis zum an das Finanzamt zu zahlen. Wenn U zum Vorsteuerabzug berechtigt ist kann er gleichzeitig den Vorsteuerabzug im Oktober geltend machen, sodass letztendlich keine Zahlung zu erfolgen hat. Hinweis: Zusätzlich müssen sofern keine Freistellungsbescheinigung vorliegt 15% Bauabzugsteuer einbehalten und abgeführt werden. Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns gerne an! Laufenberg Michels und Partner Robert-Perthel-Straße 77a Köln Telefon: / Telefax: / office@laufmich.de 5 Stand: April 2012 (Diese allgemeine Information kann die individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.)
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