Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)"

Transkript

1 850 Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) Vom. Juni 00 (Stand. Januar 06) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 6 Absatz, 0, 05 und 07 Absatz der Kantonsverfassung vom 7. Mai 984 ), beschliesst: Grundsätzliche Bestimmungen Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Sozialhilfe, die Jugendhilfe und die Behindertenhilfe von Kanton und Gemeinden. Es regelt insbesondere a. die Beratung, die materielle Unterstützung und die Eingliederung bedürftiger Personen; b. die Unterstützung von alkohol- oder drogenkranken Personen bei Therapien; c. * die Bevorschussung und die Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge; d. die Aufsicht über Heime; e. die Hilfe an Kinder und Jugendliche sowie an behinderte Erwachsene. Aufgaben Die Sozialhilfe hat zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Die Jugendhilfe hat zur Aufgabe, die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, die nicht in ihren Familien leben können, zu gewährleisten. * Die Behindertenhilfe hat zur Aufgabe, die berufliche und soziale Eingliederung der Behinderten zu fördern. ) GS 9.76, SGS 00 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

2 850 4 Alle Massnahmen dieser Hilfen haben die Würde der Betroffenen zu respektieren. Zusammenarbeit Die Organe der Sozial-, der Jugend- und der Behindertenhilfe arbeiten mit den öffentlichen und privaten Sozialinstitutionen sowie mit den Institutionen der Sozialversicherungen zusammen. Die Gemeinden können ihre Sozialhilfeaufgaben nach Massgabe des Gemeindegesetzes ) gemeinsam wahrnehmen. a * Unterstützung bedürftiger Personen 4 Anspruch auf Hilfe Notleidende Personen haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf materielle Unterstützung. Die zuständige Gemeinde hat alle hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen fachgerecht zu beraten und im erforderlichen Umfang zu unterstützen. * Die Festlegung der Hilfe soll zusammen mit der hilfesuchenden Person erfolgen. Die Hilfe kann mit Gegenleistungen verknüpft werden. 4a * Zuständigkeit Zuständig für die hilfesuchenden Personen ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz der hilfesuchenden Person. Bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz ist die Gemeinde am Aufenthaltsort der hilfesuchenden Person zuständig. Für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes, des Aufenthaltsortes und des Abschiebungsverbotes gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 4. Juni 977 ) über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger sinngemäss.. Materielle Unterstützungen 4b * Unklare Bedürftigkeit Bei unklarer Bedürftigkeit werden materielle Unterstützungen verweigert oder eingestellt. ) GS 4.9, SGS 80 ) SR 85. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

3 850 4c * Nothilfe Unter Vorbehalt von Absatz werden keine materiellen Unterstützungen gewährt an: a. Personen ohne Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz oder im Kanton, b. Ausländerinnen und Ausländer, die sich lediglich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten sowie deren Familienangehörige, c. Touristinnen und Touristen sowie d. Personen mit einer rechtskräftigen ausländerrechtlichen Wegweisungsverfügung ab Ablauf der festgesetzten Ausreisefrist. Auf Antrag wird Nothilfe im Sinne von Artikel der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ) ausgerichtet. Der Regierungsrat regelt das Mass der Nothilfe gemäss Absatz. 5 Subsidiarität Unterstützungen werden gewährt, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind. * Die Unterstützungspflicht der Verwandten gilt nicht als gesetzliche Leistung Dritter. * * 6 Umfang Unterstützungen werden an die Aufwendungen für den Grundbedarf, eine angemessene Wohnung, obligatorische Versicherungen, medizinische Behandlung und Pflege, Tagesbetreuung, familienstützende Massnahmen sowie an weitere notwendige Aufwendungen gewährt. * Unterstützungen werden nur an laufende Aufwendungen gemäss Absatz gewährt. Ausnahmsweise können Unterstützungen zur Schuldentilgung, insbesondere von Wohnungs- oder Gesundheitskosten, gewährt werden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann. * bis Es können ausnahmsweise Unterstützungen gewährt werden zur Tilgung von Schulden, die während der Unterstützung aufgrund nicht bestimmungsgemässer Verwendung der Unterstützungsleistung entstehen. * ter Materielle Unterstützungen gemäss den Absätzen und bis können von der laufenden Unterstützung bis maximal 0% des Grundbedarfs abgezogen werden. Ausgenommen sind unterstützte Personen, bei denen sich der Grundbedarf nach 0 der Sozialhilfeverordnung ) richtet. * ) SR 0 ) GS 4.09, SGS 850. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

4 4 850 Der Regierungsrat regelt das Mass der Unterstützungen und stuft sie nach der Grösse des Haushalts und Alterskategorie ab. Er kann sich dabei an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe orientieren. * 6a * Besitz, Unterhalt und Betrieb eines Motorfahrzeuges An die Aufwendungen für den Besitz, Unterhalt und Betrieb eines Motorfahrzeuges werden keine Unterstützungen gewährt, sofern es nicht aus medizinischen oder beruflichen Gründen benötigt wird. Sofern die Benützung eines Motorfahrzeuges nicht beruflich oder gesundheitlich benötigt wird, sind die Nummernschilder zu deponieren. Ein Motorfahrzeug, das durch Dritte dauerhaft zur Verfügung gestellt wird, gilt als sonstige Leistung Dritter. Wird es nicht aus medizinischen oder beruflichen Gründen benötigt, werden die Besitz-, Unterhalts- und Betriebskosten des Motorfahrzeuges von der materiellen Unterstützung in Abzug gebracht. 7 Einkünfte und Vermögen Für die Bemessung der Unterstützung sind Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu veräussern und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu veräussern. Belehnt oder veräussert die bedürftige Person ihr Vermögen nicht im festgelegten Umfang, wird die Unterstützung entsprechend eingeschränkt. Der Regierungsrat legt freie Einkünfte sowie freie Vermögensbeträge fest. 7a * Gefestigtes Konkubinat Werden Personen unterstützt, die mit nicht-unterstützten Personen in einem gefestigten Konkubinat leben, ist die aus diesem eheähnlichen Umstand resultierende Beistandspflicht, insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der nicht-unterstützten Person, bei der Berechnung der Unterstützung zu berücksichtigen. Ein gefestigtes Konkubinat ist anzunehmen, a. wenn seit mindestens Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, b. wenn die beiden Personen mit einem oder mehreren gemeinsamen Kindern zusammenleben oder c. bei in der Schweiz nicht anerkannten Eheschliessungen. 8 * Nicht-gefestigtes Konkubinat und Wohngemeinschaft * Werden Personen unterstützt, die mit nicht-unterstützten Personen in einem nicht-gefestigten Konkubinat oder in Wohngemeinschaft leben und für diese Haushalts- oder Betreuungsarbeit leisten, wird für diese Arbeit ein angemessenes Entgelt angerechnet. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

5 5 850 Beim nicht-gefestigten Konkubinat gemäss Absatz besteht die Vermutung, dass die unterstützte Person Haushalts- oder Betreuungsarbeit leistet. * 9 Ausrichtung Die Unterstützung wird in der Regel in Geld und periodisch geleistet. Die Unterstützung wird in der Regel an die bedürftige Person ausgerichtet. Bietet diese keine Gewähr für eine bestimmungsgemässe Verwendung, kann die Unterstützung im entsprechenden Umfang an die Gläubigerinnen und Gläubiger der unterstützten Person ausgerichtet werden. 0 Verwendungseinschränkungen Unterstützungen dürfen weder abgetreten, verpfändet, gepfändet, noch mit Steuer- oder anderen Forderungen der Gemeinwesen verrechnet werden. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Pflichten der unterstützten Person Die unterstützte Person ist verpflichtet, alle Massnahmen, die der Erreichung und Erhaltung ihrer Selbständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen. Die unterstützte Person ist insbesondere verpflichtet, bei der Abklärung des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen mitzuwirken, mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten sowie deren Auflagen und Weisungen zu befolgen. * a. * b. * c. * d. * e. * e bis. * f. * g. * Verletzt die unterstützte Person schuldhaft ihre Pflichten, wird die Unterstützung nach Massgabe der Schuldhaftigkeit, bis maximal zur Nothilfe gemäss Artikel der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ), herabgesetzt. * 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. * ) SR 0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

6 Rückerstattung Rückerstattung aufgrund Leistungen Dritter Die unterstützte Person ist verpflichtet, bezogene Unterstützungen in dem Umfang zurückzuerstatten, als ihr nachträglich gesetzliche oder vertragliche Leistungen Dritter für den Unterstützungszeitraum zufliessen. Das unterstützende Gemeinwesen kann die Leistungen Dritter direkt bei diesen einfordern und mit der zurückzuerstattenden Unterstützung verrechnen. * Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse Die unterstützte Person ist verpflichtet, bezogene Unterstützungen zurückzuerstatten, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zumutbar ist. * Die Rückerstattung erstreckt sich auf die materielle Unterstützung, welche die unterstützte Person für sich und für die mit ihr gemeinsam unterstützten Personen erhalten hat. * a * Rückerstattung aufgrund unrechtmässig bezogener Leistungen Unrechtmässig bezogene Leistungen sind samt 5% Zins zurückzuzahlen. In Fällen grosser Härte ist die Rückerstattungsforderung auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu erlassen. Bei einer laufenden Unterstützung kann die Sozialhilfebehörde die unrechtmässig bezogenen Leistungen bis maximal 0% des Grundbedarfs in Abzug bringen. Die Rückerstattungsforderung verjährt innert Jahr seit Bekanntwerden ihres Grundes, spätestens jedoch 0 Jahre seit Ausrichtung der Leistung. 4 Rückerstattungsforderungen, die aufgrund einer strafbaren Handlung bestehen, verjähren nach Massgabe des Strafrechts, sofern dieses eine längere Verjährungsfrist vorsieht. 4 Rückerstattungsschuld Die unterstützte Person ist verpflichtet, die Rückerstattungsschuld gegebenenfalls grundpfandrechtlich zu sichern. Die Rückerstattungsschuld ist unverzinslich. Sie ist in dem Umfang vererblich, soweit sie die Erbschaft nicht überschuldet. Die Rückerstattungsforderungen gemäss den und verjähren nach 0 Jahren seit Ende des Unterstützungszeitraumes. * 4 Die durch ein Grundpfand gesicherte Rückerstattung unterliegt keiner Verjährung. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

7 a * Befreiung von der Rückerstattungspflicht Nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Absatz unterliegen Unterstützungen an junge Erwachsene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, die diese aufgrund eigenen Rechts erhalten haben. Die Kosten für die Förderungsprogramme, für die Beschäftigungen sowie für die Anreizbeiträge unterliegen keiner Rückerstattungspflicht.. Überbrückungshilfen 5 Gewährung von Überbrückungshilfen An Personen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, können rückzahlungspflichtige Überbrückungshilfen gewährt werden, sofern innerhalb Jahres das Ende der Notlage sowie die Rückzahlung absehbar sind. Erweist sich das Ende der Notlage und die Rückzahlung nicht als absehbar wie angenommen, ist die Überbrückungshilfe in eine Unterstützung umzuwandeln. Eingliederung bedürftiger Personen * 6 * Förderungsprogramme Die Gemeinden bieten unterstützten Personen Programme an, die deren Arbeitsmarktfähigkeit fördern (kurz: Förderungsprogramme). Sie können die Teilnahme an Förderungsprogrammen anordnen. Die Förderungsprogramme umfassen alle zweckgerichteten Arten von Tätigkeiten, Schulungen und Weiterbildungen und sind auf bereits erfolgte Förderungsmassnahmen abzustimmen. Sie sind auf die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Aufgaben auszurichten und haben die Verbesserung der Geschlechtervertretung in den verschiedenen Funktionen zu fördern. 7 * Anreizbeiträge an Arbeitgebende Die Gemeinden vergüten Arbeitgebenden, die unterstützte, leistungsreduzierte Personen anstellen, die Lohnnebenkosten und richten ihnen eine Betreuungspauschale aus (kurz: Anreizbeitrag). Vor Ausrichtung eines Anreizbeitrags ist die Stellungnahme der Sozialpartner einzuholen. Die Arbeitgebenden dürfen die Personen nicht an Einsatzbetriebe verleihen. 8 * Ausführungsbestimmungen Der Regierungsrat legt die Betreuungspauschale fest. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

8 8 850 Die Gemeinden überprüfen mindestens einmal jährlich den Grad der Leistungsreduktion. 9 * Beschäftigungen Die Gemeinden bieten unterstützten Personen zumutbare Beschäftigungen an, die deren geordnete Alltagsbewältigung fördern oder erhalten (kurz: Beschäftigungen). Sie können die Ausübung einer Beschäftigung anordnen. Die Beschäftigungen können insbesondere zugunsten der Allgemeinheit und gemeinnütziger Institutionen erfolgen. 4 Therapien für alkohol- oder drogenkranke Personen 0 Ausrichtung der Unterstützungen Die Gemeinde kann ihre Unterstützung während einer ambulanten oder stationären Alkohol- oder Drogentherapie durch eine anerkannte Fachstelle ausrichten lassen. Der Kanton bestimmt die anerkannten Fachstellen. Unterstützungen für stationäre Drogentherapien Der Kanton gewährt bedürftigen Personen materielle Unterstützungen für stationäre, freiwillige oder aufgrund des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts angeordnete Drogentherapien. Die Therapien müssen die Abstinenz und die Rehabilitation zum Ziel haben. * 5 Bevorschussung und Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge * 5. Bevorschussung * Unterhaltsbeiträge für Kinder Der Kanton bevorschusst Kindern mit Niederlassung im Kanton die vormundschaftlich genehmigten oder gerichtlich verfügten Unterhaltsbeiträge, wenn ihre Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht nachkommen. Die Bevorschussung erfolgt längstens bis zum vollendeten 0. Altersjahr. Einschränkungen Die Unterhaltsbeiträge werden nur bis zur Höhe der maximalen vollständigen AHV-Waisen-rente bevorschusst. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

9 9 850 Erzielt das Kind Einkünfte, wird die Bevorschussung entsprechend herabgesetzt. * Keine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder erfolgt, wenn sich der nicht-unterhaltspflichtige Elternteil in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Der Regierungsrat legt die Abgrenzungen fest und stuft sie ab nach: * a. ungetrennter Ehe, ungetrennter eingetragener Partnerschaft und gefestigter Lebensgemeinschaft; b. nicht-gefestigter Lebensgemeinschaft mit Haushalts- oder Betreuungsarbeit gemäss 8; c. alleinstehender Person. 4 Nachträglichkeit, Gebührenersatz Eine nachträgliche Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist nur für den vorangegangenen Monat zulässig. Die Unterhaltspflichtigen sind für die Vollstreckungsgebühren ersatzpflichtig. 5. Vollstreckungshilfe * 5 Unterhaltsansprüche von Kindern, Ehegatten, eingetragenen Partnern und Partnerinnen * Der Kanton hilft Kindern mit Niederlassung im Kanton bei der Vollstreckung der von der Kindesschutzbehörde genehmigten oder gerichtlich verfügten Unterhaltsbeiträge, wenn ihre Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht nachkommen. * Er hilft geschiedenen oder getrennten Ehegatten mit Niederlassung im Kanton bei der Vollstreckung der gerichtlich verfügten Unterhaltsansprüche, wenn ihre Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht nachkommen. * bis Absatz gilt auch für Personen in aufgelöster eingetragener Partnerschaft sowie für Partner und Partnerinnen in eingetragener Partnerschaft, deren Getrenntleben gerichtlich geregelt ist. * Die Unterhaltspflichtigen sowie die unterhaltsberechtigten Ehegatten oder Partner oder Partnerinnen in guten wirtschaftlichen Verhältnissen sind für die Vollstreckungsgebühren ersatzpflichtig. * 4 Unterhaltsberechtigte Ehegatten und Partner und Partnerinnen in guten wirtschaftlichen Verhältnissen entrichten im Falle einer erfolgreichen Vollstreckung eine Gebühr für die kantonale Hilfe bei der Vollstreckung ihrer Unterhaltsansprüche (kurz: Inkassogebühr). Die Inkassogebühr beträgt höchstens '000 Fr. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

10 a * Beschränkung bei der Inkassohilfe Für fällig gewordene Unterhaltsbeiträge wird die Inkassohilfe nur gewährt, wenn sich die Unterhaltsberechtigten oder deren Vertretung bereits ernsthaft um die Zahlung bemüht haben oder ihnen dies nicht zumutbar gewesen ist. 6 Heime 6 Bewilligung und Aufsicht Die Führung eines Heimes für Kinder, Jugendliche oder Erwachsene bedarf der Bewilligung des Kantons und untersteht dessen Aufsicht. Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Heim die fachlichen, betrieblichen und baulichen Anforderungen erfüllt. Als bewilligungspflichtiges Heim für Kinder oder Jugendliche gilt jede Institution oder Abteilung davon, die regelmässig Minderjährigen Erziehung, Pflege oder Betreuung tags- oder nachtsüber gewährt. 4 Als bewilligungspflichtiges Heim für Erwachsene gilt jede privatrechtliche Institution oder Abteilung davon, die regelmässig Erwachsenen Pflege oder Betreuung tags- oder nachtsüber gewährt. 5 Für die Alters- und Pflegeheime gelten die speziellen Regelungen. 7 Jugend- und Behindertenhilfe 7. Heime, Pflegefamilien und Einrichtungen * 7 Kinder und Jugendliche, behinderte Erwachsene Der Kanton sorgt dafür, dass die nötigen Wohnheime für Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen. bis Er bietet bei der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien Beratung sowie Aus- und Weiterbildung an. Er kann diese Aufgabe Privaten übertragen sowie Beiträge an Einrichtungen für Pflegefamilien ausrichten. * Er sorgt dafür, dass die nötigen Heime und Einrichtungen für behinderte Erwachsene zur Verfügung stehen. Der Regierungsrat ist zum endgültigen Abschluss von Staatsverträgen über Wohnheime für Kinder- und Jugendliche, über das Pflegekinderwesen sowie über Behinderteneinrichtungen ermächtigt. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

11 Beiträge 8 * Jugendhilfe Der Kanton gewährt Beiträge a. an die Aufenthalts- und Betreuungskosten sowie an die Nachbetreuungskosten von Kindern und Jugendlichen in anerkannten, inländischen oder benachbarten ausländischen Wohnheimen; b. an die Aufenthalts- und Betreuungskosten von Kindern und Jugendlichen in anerkannten, inländischen Pflegefamilien. Beiträge werden gewährt, wenn die Unterbringung fachlich indiziert oder jugendstrafrechtlich oder im Rahmen des Kindesschutzrechts angeordnet ist und das Kind oder der Jugendliche zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat. * Beiträge werden bis zur Erreichung der Volljährigkeit gewährt. Bei wichtigen Gründen können sie darüber hinaus gewährt werden, sofern der Aufenthalt während der Minderjährigkeit begonnen hat. * 8a * Kostenbeteiligung Die Unterhaltspflichtigen haben sich nach Massgabe ihrer finanziellen Leistungskraft sowie mit zweckgerichteten Sozialversicherungsleistungen an den Beiträgen gemäss 8 zu beteiligen. * bis Die Beteiligungspflicht gemäss Absatz gilt auch für minderjährige Jugendliche, die ein eigenes Einkommen erzielen oder die Unterhaltsbeiträge oder Verwandtenunterstützung erhalten, sowie für volljährige Jugendliche. * ter Die finanzielle Leistungskraft der Unterhaltspflichtigen bestimmt sich unter Einbezug des Beistands der gesetzlich verpflichteten Personen sowie einer anderen Person in einer gefestigten Lebensgemeinschaft. * quater Eine Lebensgemeinschaft gilt als gefestigt, wenn sie seit mindestens Jahren besteht oder wenn ihr eines oder mehrere Kinder entsprungen sind. * Der Regierungsrat legt eine obere Beteiligungsgrenze fest. 9 Behindertenhilfe Der Kanton gewährt behinderten Erwachsenen Beiträge an die Aufenthaltsund Betreuungskosten in anerkannten Heimen, sofern sie keine oder reduzierte Ergänzungsleistungen erhalten und ihre finanzielle Leistungskraft nicht ausreicht. * bis Er kann die Beiträge, die er wegen eines Einkünfte- oder Vermögenswerteverzichts auszurichten hat, bei den Begünstigten zurückfordern. Der zulässige Umfang der Rückforderung nimmt in demjenigen Mass ab, wie die Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen die Abnahme der Anrechnung von verzichteten Einkünften und Vermögenswerten regelt. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

12 850 Er kann an anerkannte Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten gemäss der Bundesgesetzgebung über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen sowie an andere, anerkannte Behinderteneinrichtungen Planungs-, Bau- und Betriebsbeiträge ausrichten. * 0 Anerkennung im Bereich der Jugendhilfe * Die Anerkennung eines Wohnheimes für Kinder und Jugendliche richtet sich nach dem Bedarf gemäss kantonaler und interkantonaler Bedarfsplanungen sowie nach der Fachlichkeit, dem Betrieb, dem Bau und der Wirtschaftlichkeit. * Die Anerkennung einer Pflegefamilie richtet sich nach einer abgestuften Fachlichkeit. Die Abstufungen sind massgebend für die Beitragshöhe. * 0a * Anerkennung im Bereich der Behindertenhilfe Die Anerkennung von Werkstätten, Wohnheimen und Tagesstätten für behinderte Erwachsene richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen. Die Anerkennung anderer Einrichtungen für behinderte Erwachsene richtet sich nach dem Bedarf gemäss kantonaler und interkantonaler Bedarfsplanungen sowie nach der Fachlichkeit, dem Betrieb, dem Bau und der Wirtschaftlichkeit. 8 Besondere Vollzugsbestimmungen Im Bereich der Unterstützung bedürftiger Personen Die Gemeinden vollziehen die Bestimmungen über die Unterstützung bedürftiger Personen. Vorbehalten bleibt. Die Gemeinde trägt die Kosten für die Unterstützung bedürftiger Personen, die in ihr Unterstützungswohnsitz haben. Vorbehalten bleibt die Weiterbelastung der Kosten aufgrund des Zuständigkeitsgesetzes ). * Der Kanton trägt die Kosten für die Unterstützung bedürftiger Personen, * a. * die keinen Unterstützungswohnsitz und keinen Aufenthaltsort haben; b. für die der Kanton aufgrund des Zuständigkeitsgesetzes vergütungspflichtig ist * ) SR 85. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

13 850 Im Bereich der Unterstützung Asylsuchender Die Gemeinden betreuen und unterstützen die Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen und keine Aufenthaltsbewilligung haben (kurz: Asylsuchende). Dabei gilt die bundesrechtliche Asylgesetzgebung sowie die Verordnung gemäss Absatz. Der Kanton a. weist den Gemeinden die Asylsuchenden anteilsmässig zu, b. richtet den Gemeinden die bundesrechtlliche Entschädigung aus, c. sorgt für die Bereitstellung der bundesrechtlichen Programme für Asylsuchende, d. kann Erstaufnahmeheime führen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. * Im Bereich der Rückerstattung * Die Gemeinde, die den Beschluss über die materielle Hilfe gefasst hat, klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab und vollzieht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückerstattung. * Die Gemeinden streben die Zusammenarbeit an. * Der Kanton übernimmt auf Gesuch einer Gemeinde die Prüfung und Geltendmachung von Rückerstattungsforderungen gemäss. * 4 Die Gemeinde entschädigt den Kanton für den Aufwand. Der Regierungsrat legt die Ansätze fest. * 4 * Im Bereich der Eingliederung bedürftiger Personen Die Gemeinden tragen die mit den Förderungsprogrammen und Beschäftigungen zusammenhängenden Kosten sowie die Anreizbeiträge. Der Kanton vergütet der Gemeinde, welche die Unterstützung ausgerichtet hat, die Hälfte der angefallenen Kosten für die Förderungsprogramme und Beschäftigungen. Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen sowie eine Obergrenze für die Kantonsvergütungen fest. * Er vergütet der Gemeinde, welche die Unterstützung ausgerichtet hat, die Hälfte der ausgerichteten Anreizbeiträge. * 5 Im Bereich der Unterstützungen für stationäre Drogentherapien Der Kanton vollzieht die Bestimmungen über die Unterstützungen für stationäre Drogentherapien und trägt die damit zusammenhängenden Kosten. Vorbehalten bleibt Absatz. Die Niederlassungsgemeinde vergütet dem Kanton /4 seiner Kosten für die Unterstützungen für eine stationäre Drogentherapie. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

14 Im Bereich der Jugendhilfe Der Kanton vollzieht die Bestimmungen über die Jugendhilfe und trägt die damit zusammenhängenden Kosten. *... * Die Trägerschaft für die Schulkosten von Kindern und Jugendlichen in anerkannten Heimen richtet sich nach den Bestimmungen des Bildungsgesetzes. * 9 Allgemeine Bestimmungen 7 Sozialhilfebehörde Die Gemeinden bestellen eine besondere Behörde für den Vollzug der Gemeindeaufgaben dieses Gesetzes (kurz: Sozialhilfebehörde). Die Gemeindeordnung bestimmt das Wahlorgan der Sozialhilfebehörde sowie die Zahl derer Mitglieder. Sie kann vorsehen, dass ein Mitglied dem Gemeinderat angehört. * 8 * Schweigepflicht Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen betraut sind, haben über Angelegenheiten, die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, zu schweigen. * Die Schweigepflicht entfällt insbesondere wenn, * a. die betroffene Person zur Auskunftserteilung ermächtigt hat, b. eine Straftat zur Anzeige gebracht wird oder c. aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ein Auskunftsrecht oder eine Auskunftspflicht besteht. 8a * Informationsbeschaffung Die für den Vollzug dieses Gesetzes benötigten Informationen sind in erster Linie im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Absatz bei der Person, die Unterstützung beantragt oder beansprucht, zu beschaffen. Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, können die Informationen gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen direkt bei Dritten eingeholt werden. Können die benötigten Informationen gestützt auf Absätze und nicht eingeholt werden, kann sich die Sozialhilfebehörde Informationen gestützt auf eine bei der Person, die Unterstützung beantragt oder beansprucht, eingeholten Vollmacht beschaffen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

15 b * Weitergabe von Informationen unter den Sozialhilfebehörden Die Sozialhilfebehörden können untereinander die für das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben zwingend erforderlichen Informationen austauschen, die für eine effiziente und sachliche Bearbeitung der Unterstützungsfälle angezeigt sind. Auf Nachfrage erteilen die Sozialhilfebehörden einer nachfolgenden Gemeinde bei Wechsel des Unterstützungswohnsitzes einer unterstützten Person die für das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben zwingend erforderlichen Auskünfte. Die Auskünfte gemäss Absätzen und umfassen a. die erfolgten Abklärungen bezüglich Subsidiaritäten, b. die ergangenen Verfügungen. 8c * Auskunftspflicht und Mitteilungsrecht Können die Informationen gemäss 8a Absatz nicht bei der Person, die Unterstützung beantragt oder beansprucht, beschafft werden, sind gegenüber den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Stellen zur Erteilung mündlicher und schriftlicher Auskünfte, die für den Vollzug erforderlich sind, verpflichtet: a. die Behörden und Organe des Kantons und der Gemeinden; b. Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind; c. die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Personen, die Unterstützung beantragen oder beanspruchen; d. Vermieterinnen und Vermieter von Wohnraum an Personen, die Unterstützung beantragen oder beanspruchen. Die in Absatz genannten Personen und Behörden sind namentlich verpflichtet, Auskünfte zu erteilen zur Abklärung: a. der finanziellen und persönlichen Verhältnisse von Personen, die Unterstützung beantragen oder beanspruchen; b. der Ansprüche dieser Personen gegenüber Dritten; c. der Integration der unterstützten Person; d. der Rückerstattungspflicht nach diesem Gesetz. Die in Absatz genannten Behörden können den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden von sich aus Informationen zukommen lassen, wenn sie Kenntnis haben, dass die von der Meldung betroffenen Personen Sozialhilfe beantragen oder beanspruchen und die Informationen für die Abklärung der Ansprüche nach diesem Gesetz erforderlich erscheinen. 9 Verfügungen und Einsprache Die Begründung, Aufhebung oder Änderung von Rechten und Pflichten aufgrund dieses Gesetzes erfolgt in Form von Verfügungen.... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

16 6 850 Erstinstanzliche Verfügungen der Gemeinden im Bereich der Unterstützung bedürftiger Personen sind durch Einsprache anfechtbar. 9a * Kosten der Rechtsmittelverfahren und der unentgeltlichen Rechtspflege Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Das dem Einspracheverfahren nachfolgende Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von 0 Absatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom. Juni 988 ) kostenlos. * Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege gehen a. für das Einspracheverfahren zu Lasten der Gemeinde, b. für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons. 40 * 40a * Strafbestimmung Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis CHF bestraft. Gehilfenschaft und Versuch sind strafbar. 4 Beiträge an private Sozialinstitutionen Die Gemeinden können privaten Sozialinstitutionen Beiträge ausrichten. 4 Aufsicht und Fortbildung * Der Kanton überprüft die Gemeinden hinsichtlich des ordnungsgemässen und angemessenen Vollzugs dieses Gesetzes und trifft gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen. Er sorgt für die Fortbildung der Personen, die in den Gemeinden mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind. * 4a * Missbrauchsbekämpfung Kanton und Gemeinden bekämpfen den Missbrauch von Sozialhilfe. Zur Missbrauchsbekämpfung können die Sozialhilfebehörden, ohne Ermächtigung der unterstützten Person, externe Personen mit Leistungsabklärungen betrauen, wenn a. der begründete Verdacht besteht, dass eine Person unrechtmässig Leistungen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht, und ) GS 9.677, SGS 75 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

17 7 850 b. die Abklärungen für die Feststellung oder Überprüfung des Anspruchs auf materielle Unterstützung notwendig sind. Leistungsabklärungen dürfen nur von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. 4 Personen, die mit der Leistungsabklärung beauftragt sind, klären die Verhältnisse der betroffenen Personen ab, insbesondere hinsichtlich a. der Erwerbstätigkeit, b. der Wohnsituation, c. der Arbeitsfähigkeit und d. der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. 5 Im Rahmen von Leistungsabklärungen werden Beweismittel gemäss 9 Absatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft ) erhoben. 6 Soweit erforderlich, können insbesondere auch folgende Beweismittel herangezogen werden: a. Überwachung der betroffenen Person ohne ihr Wissen, b. unangemeldeter Besuch am Wohnort. 7 Personen, die mit der Leistungsabklärung beauftragt sind, dürfen die Wohnung nur betreten, wenn die unterstützte Person vor Ort zustimmt. 8 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 4 * 0 Schlussbestimmungen 44 Änderung des Einführungsgesetzes zur AHV und IV Das Einführungsgesetz vom. September 994 ) zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) wird wie folgt geändert:... ) 45 Änderung des Einführungsgesetzes zur Krankenversicherung Das Einführungsgesetz vom 5. März 996 4) zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:... 5) ) GS 9.677, SGS 75 ) GS.88, SGS 8 ) GS ) GS.474, SGS 6 5) GS 4.54 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

18 Änderung des Gesundheitsgesetzes Das Gesundheitsgesetz vom 0. Dezember 97 ) wird wie folgt geändert:... ) 47 Änderung des Jugendstrafrechtspflegegesetzes Das Gesetz vom. Dezember 980 ) über die Jugendstrafrechtspflege wird wie folgt geändert:... 4) 48 Änderung des Gemeindegesetzes Das Gesetz vom 8. Mai 970 5) über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert:... 6) 49 Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes Das Gesetz vom 7. Februar 974 7) über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert:... 8) 50 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. das Gesetz vom 4. September 95 9) über die Kinder- und Erziehungsheime; b. das Gesetz vom 9. April 965 0) betreffend das Fürsorgewesen für Alkoholgefährdete; c. das Dekret vom 7. September 965 ) über das Fürsorgewesen für Alkoholgefährdete; d. das Fürsorgegesetz vom 6. Mai 974 ) ; e. das Fürsorgedekret vom 7. April 975 ) ; f. die Verordnung von 7. Oktober 98 4) über die Bevorschussung von Alimenten; g. die Verordnung vom 7. Mai 997 5) über Unterstützungsleistungen zugunsten ausgesteuerter Personen (ULAP); ) GS 5.79, SGS 90 ) GS 4.54 ) GS 7.67, SGS 4 4) GS ) GS 4.9, SGS 80 6) GS ) GS 5.47, SGS 8) GS ) GS 0.5, SGS 855 0) GS.64, SGS 85 ) GS.8, SGS 85. ) GS 5.568, SGS 85 ) GS 5.89, SGS 85. 4) GS 8.54, SGS 85. 5) GS.8, SGS 87. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

19 9 850 h. Absatz des Ergänzungsleistungsgesetzes vom 5. Februar 97 ) zur AHV und IV, i. 6a Absatz 4 des Spitalgesetzes vom 4. Juni 976 4) ; k. Satz des Gesetzes vom 7. Januar 980 5) über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer. 5 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes 6). Er kann ein gestaffeltes Inkrafttreten vorsehen. 5 * ) GS 5.0, SGS 8 4) GS 6.87, SGS 90 5) GS 7.476, SGS 4 6) Vom Regierungsrat am 5. September 00 auf den. Januar 00 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

20 0 850 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit Erlass Erstfassung GS totalrevidiert GS 05.$$$ totalrevidiert GS 05.$$$ totalrevidiert GS 05.$$$ totalrevidiert GS 05.$$$ Abs. geändert GS a eingefügt GS Abs. 4 eingefügt GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Titel 7. geändert GS Abs. bis eingefügt GS Abs. geändert GS totalrevidiert GS a eingefügt GS Abs. eingefügt GS Titel geändert GS Abs. bis eingefügt GS Abs. geändert GS Abs. 4 geändert GS Abs. geändert GS Titel geändert GS Abs. geändert GS a eingefügt GS Abs. geändert GS Abs. bis eingefügt GS aufgehoben GS Abs. geändert GS Abs. aufgehoben GS Abs., lit. c. geändert GS a eingefügt GS Abs. eingefügt GS totalrevidiert GS Titel 5 geändert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Titel 5. geändert GS Abs. geändert GS 7.6 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

21 850 Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit a eingefügt GS a Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs. 4 aufgehoben GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS a Abs. geändert GS Abs. geändert wg. GS Abs. geändert wg. GS Abs. geändert wg. GS Abs. geändert wg. GS Abs. geändert wg. GS a Abs. bis geändert wg. GS Abs., lit. e bis. eingefügt GS Titel geändert GS totalrevidiert GS totalrevidiert GS totalrevidiert GS totalrevidiert GS totalrevidiert GS totalrevidiert GS Abs. aufgehoben GS aufgehoben GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs., lit. b. geändert GS Titel geändert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS a Abs. ter eingefügt GS a Abs. quater eingefügt GS Anhang Inhalt geändert GS a aufgehoben GS Abs. geändert GS a eingefügt GS b eingefügt GS c eingefügt GS Abs. aufgehoben GS Abs. geändert GS * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

22 850 Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit Abs. bis eingefügt GS Abs. ter eingefügt GS Abs. geändert GS a eingefügt GS a eingefügt GS Titel geändert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs., lit. a. aufgehoben GS Abs., lit. b. aufgehoben GS Abs., lit. c. aufgehoben GS Abs., lit. d. aufgehoben GS Abs., lit. e. aufgehoben GS Abs., lit. e bis. aufgehoben GS Abs., lit. f. aufgehoben GS Abs., lit. g. aufgehoben GS Abs. geändert GS Abs. 4 eingefügt GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS a eingefügt GS Abs. geändert GS Abs. 4 eingefügt GS a eingefügt GS Abs. geändert GS Abs., lit. a. geändert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs. 4 eingefügt GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs. eingefügt GS a eingefügt GS b eingefügt GS c eingefügt GS aufgehoben GS a eingefügt GS Titel geändert GS * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

23 850 Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit Abs. aufgehoben GS a eingefügt GS Anhang Inhalt geändert GS * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

24 4 850 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass Erstfassung GS 4.04 Abs., lit. c geändert GS 7.6 Abs geändert GS 5.0 a eingefügt GS 7.6 a aufgehoben GS Abs geändert GS a eingefügt GS b eingefügt GS c eingefügt GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs eingefügt GS Abs aufgehoben GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs. bis eingefügt GS Abs. ter eingefügt GS Abs geändert GS a eingefügt GS a eingefügt GS totalrevidiert GS 05.$$$ totalrevidiert GS Titel geändert GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs., lit. a aufgehoben GS Abs., lit. b geändert GS 8.9 Abs., lit. b aufgehoben GS Abs., lit. c aufgehoben GS Abs., lit. d aufgehoben GS Abs., lit. e aufgehoben GS Abs., lit. e bis eingefügt GS 8.04 Abs., lit. e bis aufgehoben GS Abs., lit. f aufgehoben GS Abs., lit. g aufgehoben GS Abs geändert GS Abs eingefügt GS * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

25 5 850 Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit totalrevidiert GS 05.$$$ Abs geändert GS Abs geändert GS a eingefügt GS Abs geändert GS Abs eingefügt GS a eingefügt GS Titel geändert GS totalrevidiert GS totalrevidiert GS totalrevidiert GS totalrevidiert GS 8.04 Abs geändert wg. GS 7.89 Abs geändert wg. GS 7.89 Titel geändert GS totalrevidiert GS 8.04 Abs geändert GS 7.6 Abs geändert GS 7.6 Titel geändert GS Titel geändert GS Abs geändert wg. GS Abs geändert GS Abs. bis eingefügt GS Abs geändert GS Abs eingefügt GS Abs geändert GS 6.9 5a eingefügt GS 7.6 Titel geändert GS Abs. bis eingefügt GS Abs geändert GS totalrevidiert GS Abs geändert wg. GS Abs geändert wg. GS a eingefügt GS 5.0 8a Abs geändert GS 7.6 8a Abs. bis geändert wg. GS a Abs. ter eingefügt GS a Abs. quater eingefügt GS Abs geändert GS Abs. bis eingefügt GS Abs geändert GS 6.68 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

26 6 850 Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Titel geändert GS Abs geändert GS Abs eingefügt GS 5.0 0a eingefügt GS 6.68 Abs geändert GS 7.6 Abs geändert GS Abs geändert GS 7.6 Abs., lit. a geändert GS Abs aufgehoben GS totalrevidiert GS 05.$$$ Titel geändert GS 8.9 Abs geändert GS 7.6 Abs geändert GS Abs geändert GS 8.9 Abs geändert GS Abs geändert GS 8.9 Abs geändert GS Abs eingefügt GS totalrevidiert GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs aufgehoben GS Abs geändert GS Abs geändert GS totalrevidiert GS 05.$$$ 8 Abs geändert GS Abs eingefügt GS a eingefügt GS b eingefügt GS c eingefügt GS Abs aufgehoben GS a eingefügt GS a Abs geändert GS aufgehoben GS a eingefügt GS Titel geändert GS Abs aufgehoben GS a eingefügt GS aufgehoben GS * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

27 7 850 Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit aufgehoben GS 8.04 Anhang Inhalt geändert GS Anhang Inhalt geändert GS * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

28 Erlasstitel SGS-Nr. 850 GS-Nr. 4.4 Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) Erlassdatum. Juni 00 (LRV ) In Kraft seit. Januar 00 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen LRV LRV wg. Kindesschutz; EG ZGB Mit Finanzhaushaltsgesetz LRV LRV LRV LRV LRV LRV 00-

Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)

Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) 850 Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) Vom. Juni 00 (Stand. Januar 04) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 6 Absatz, 0, 05 und 07

Mehr

Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe * (Sozialhilfegesetz, SHG)

Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe * (Sozialhilfegesetz, SHG) 850 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe * (Sozialhilfegesetz, SHG) Vom. Juni 00 (Stand. Januar 07) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 6 Absatz, 0, 05 und 07 Absatz der Kantonsverfassung

Mehr

Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)

Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) Vernehmlassungsentwurf vom 28. Oktober 2014 Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) Änderung vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: I.

Mehr

Verordnung über die Bevorschussung und die Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge * (BVV)

Verordnung über die Bevorschussung und die Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge * (BVV) 850. Verordnung über die Bevorschussung und die Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge * (BVV) Vom 5. September 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74

Mehr

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV 833 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV Vom 5. Februar 973 (Stand. Januar 06) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 63 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai

Mehr

Verordnung. über die Behindertenhilfe. über die Behindertenhilfe. SGS-Nr GS-Nr

Verordnung. über die Behindertenhilfe. über die Behindertenhilfe. SGS-Nr GS-Nr Erlasstitel SGS-Nr. 80. GS-Nr..09 Verordnung über die Behindertenhilfe Erlass-Datum. September 00 In Kraft seit. Januar 00 Inkrafttreten der letzten Änderung. Januar 0 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung

Mehr

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV)

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) 6. Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) Vom. November 00 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt

Mehr

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV)

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) 6. Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV) Vom. November 00 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt

Mehr

Bericht an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft. Teilrevision des Sozialhilfegesetzes. - Hinweise und Erklärungen zu den Geschäften des Landrats

Bericht an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft. Teilrevision des Sozialhilfegesetzes. - Hinweise und Erklärungen zu den Geschäften des Landrats Bericht an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft Bericht der: Finanzkommission vom: 13. August 2015 zur Vorlage Nr.: 2015-125 Titel: Bemerkungen: Teilrevision des Sozialhilfegesetzes Verlauf dieses

Mehr

Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder *

Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder * Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder * Vom. Mai 986 (Stand. Januar 09) Gestützt auf Art. 9 Abs. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ) und

Mehr

Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder *

Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder * 5.050 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder * Vom. Mai 986 (Stand. Januar 0) Gestützt auf Art. 9 Abs. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) )

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen * vom (Stand )

Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen * vom (Stand ) . Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen * vom 06.0.980 (Stand 0.0.05) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel, 90 und 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung Ergebnis der ersten Lesung des Kantonsrats vom 9. September 00.0.05 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom

Mehr

Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen 844 Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen Vom 0. März 997 (Stand. Januar 998) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 06 Absatz der Kantonsverfassung vom 7. Mai 984 ), beschliesst:

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 5. Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten Vom 6. Februar 993 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die Artikel 3 und des Bundesgesetzes

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und

Mehr

Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht *

Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht * . Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht * Vom 6. Mai 003 (Stand. März 03) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 8 und 9 der Verordnung vom 4. Oktober 007 ) über

Mehr

Merkblatt Alimentenhilfe

Merkblatt Alimentenhilfe Soziales Merkblatt Alimentenhilfe Einleitung Kommen Alimentenschuldner und -schuldnerinnen ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nach, kann sich die unterhaltsberechtigte

Mehr

und Abgeltung von Einrichtungen, die der Eingliederung von erwachsenen Menschen mit Behinderung dienen (Institutionen der Behindertenhilfe).

und Abgeltung von Einrichtungen, die der Eingliederung von erwachsenen Menschen mit Behinderung dienen (Institutionen der Behindertenhilfe). VERORDNUNG über die Institutionen der Behindertenhilfe (vom 17. November 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Institutionen

Mehr

GEMEINDE ETTINGEN. Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen

GEMEINDE ETTINGEN. Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen GEMEINDE ETTINGEN Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen vom 13. Dezember 2007 Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen vom 13. Dezember 2007 Die Gemeindeversammlung

Mehr

Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB-Reglement)

Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB-Reglement) GEMEINDE BIRSFELDEN 5 - Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB-Reglement) vom 6. September 06 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S A. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Grundsatz Begriffe

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995 (Stand. Januar 09) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen VERORDNUNG über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (vom 24. September 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995 (Stand. Januar 09) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Gesetzes- und Dekretstext für die zweite Lesung.

Gesetzes- und Dekretstext für die zweite Lesung. Bericht und Antrag der Spezialkommission 07/ 7-8 betreffend «Sozialhilfegesetz» vom 9. November 07 Dieses Dokument ersetzt dasjenige, das am. Dezember 07 verschickt wurde. Gesetzes- und Dekretstext für

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 14/50/08G Vom 10.12.2014 P140743 Ratschlag zum Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. Anhörungsentwurf vom 8. Oktober 0 Sozialhilfeverordnung (SHV) Änderung vom Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Mehr

Manuskript. Behördenschulung. im Bereich. persönlich und wirtschaftliche Hilfe. im Kanton Zürich

Manuskript. Behördenschulung. im Bereich. persönlich und wirtschaftliche Hilfe. im Kanton Zürich Manuskript Behördenschulung im Bereich persönlich und wirtschaftliche Hilfe im Kanton Zürich Ursula Brinkhaus-Gall Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätzliches 9 1.1. Geschichtliches 9 1.2. Das heutige System

Mehr

Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG)

Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) 87 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) Vom 5. März 999 (Stand. August 008) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Art. des Bundesgesetzes über die

Mehr

Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung

Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung 85 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung Vom. Mai 05 (Stand. Januar 07) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 63 Absatz, 07 und Absatz der Kantonsverfassung vom 7. Mai 984

Mehr

Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)

Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) Kinder- und Jugendgesetz 45.00 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) Vom 0. Dezember 04 (Stand. Januar 05) Der Grosse Rat des Kantons

Mehr

Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern

Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern (Vom 4. Mai 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 2014) I. 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Der Kanton Glarus gewährt

Mehr

Die Sozialhilfe erstreckt sich auf die Bereiche der persönlichen, materiellen und generellen Sozialhilfe. 4

Die Sozialhilfe erstreckt sich auf die Bereiche der persönlichen, materiellen und generellen Sozialhilfe. 4 Sozialhilfegesetz 890.100 Sozialhilfegesetz Vom 9. Juni 000 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf 16 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom. Dezember 1889 1), erlässt auf Antrag des

Mehr

SOZIALHILFE. Inhaltsverzeichnis. A. Rechtsquellen

SOZIALHILFE. Inhaltsverzeichnis. A. Rechtsquellen SOZIALHILFE Inhaltsverzeichnis A. Rechtsquellen B. Allgemeines 1. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Sozialhilfe 2. Träger und Organe der öffentlichen Sozialhilfe Träger Organe Sozialhilfe im engeren

Mehr

Grundsatz der Sozialhilfe

Grundsatz der Sozialhilfe Grundsatz der Sozialhilfe 1 Sozialhilfegesetz: Grundsatz Absatz 1 Die politischen Gemeinden treffen Vorkehren, um soziale Not zu verhindern. Sie leisten Hilfe zu deren Behebung. 7 Sozialhilfegesetz: Beratung,

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung * Vom 6. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2012) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2007)

Mehr

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014) Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:

Mehr

Der Landrat, gestützt auf Artikel 36 des Gesetzes über die Sozialhilfe (SHG) 1), verordnet: Zweck; Personenbezeichnungen

Der Landrat, gestützt auf Artikel 36 des Gesetzes über die Sozialhilfe (SHG) 1), verordnet: Zweck; Personenbezeichnungen Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen Vom 27. Juni 2001 (Stand 1. Januar 2008) Der Landrat, gestützt auf Artikel 36 des Gesetzes über die Sozialhilfe (SHG) 1), verordnet:

Mehr

Synopse Beilage zur Botschaft (14.27)

Synopse Beilage zur Botschaft (14.27) Synopse Beilage zur Botschaft 15.23 (14.27) Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG); Änderung; 2. Beratung Entwurf des Kommission X

Mehr

Reglement über Zusatzbeiträge nach dem Ergänzungsleistungsgesetz

Reglement über Zusatzbeiträge nach dem Ergänzungsleistungsgesetz Ord. Nr..05 G E M E I N D E P R A T T E L N Reglement über Zusatzbeiträge nach dem Ergänzungsleistungsgesetz (EL-Zusatzbeiträgereglement) vom 6. November 08 Inhaltsverzeichnis Regelungsbereich... Geltungsbereich...

Mehr

Reglement. Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Reglement. Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen Reglement betreffend die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 25. Januar 1999 Revision vom 4. April 2011 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Ziel 1 2 Inhalt 1 3 Anspruch 1 4 Jahreseinkommen 2 5 Vermögen 2 6 Jahresmiete

Mehr

Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Vom 0. Mai 996 (Stand. Januar 0) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: ) Geltungsbereich und zuständige Behörden Geltungsbereich

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2009) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und 124

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) vom (Stand )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) vom (Stand ) 36. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) vom 0.09.009 (Stand 0.0.07) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9, 5 und 9 des Bundesgesetzes vom

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) (Vom.) Vernehmlassungsfassung vom 0..009 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

Mehr

Sie können auch private Organisationen mit der Durchführung betrauen. Die Entscheidkompetenz

Sie können auch private Organisationen mit der Durchführung betrauen. Die Entscheidkompetenz 836.4 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und die Bevorschussung von Kinderalimenten (Alimentenhilfeverordnung, AliV) vom 8. September

Mehr

Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche

Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche 233. Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche Vom 28. Oktober 97 (Stand. Januar 979) Art. Rechtshilfe Die Konkordatskantone leisten sich

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. (Erlassen von der Landsgemeinde am 7.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih Vom 7. Mai 1995 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 1995) 1. Organisation Art. 1 *

Mehr

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO)

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) 4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) Vom. September 00 (Stand. Januar 0) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: ) Allgemeine Bestimmungen Gegenstand

Mehr

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Änderung vom..) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Mehr

Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) (Änderung)

Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) (Änderung) Antrag des Regierungsrates 1 8.11 Fassung für das Vernehmlassungsverfahren Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) (Änderung)

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG)

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) Vom 26. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat

Mehr

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge. (Alimentenhilfeverordnung, AliV)

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge. (Alimentenhilfeverordnung, AliV) 836.4 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und die Bevorschussung von Kinderalimenten (Alimentenhilfeverordnung, AliV) vom 8. September

Mehr

Verordnung über die Direktzahlungen, die Betriebsanerkennungen, die Betriebshelfer- und Landdienste *

Verordnung über die Direktzahlungen, die Betriebsanerkennungen, die Betriebshelfer- und Landdienste * 50. Verordnung über die Direktzahlungen, die Betriebsanerkennungen, die Betriebshelfer- und Landdienste * Vom 9. Juni 998 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf

Mehr

soweit diese vom Bundesrecht abweichende Vorschriften enthält.

soweit diese vom Bundesrecht abweichende Vorschriften enthält. VERORDNUNG über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) (vom 11. Dezember 2002 1 ; Stand am 1. Januar 2016) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 42 des Schulgesetzes

Mehr

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1). 836. Gesetz über die Familienzulagen vom 0. September 008 (Stand. Januar 03). Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ). Anerkennung

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. 84.3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) vom 7..008 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Vom 15. März 1994 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

Mehr

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation 60.8 Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation Vom 9. November 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 7 Absatz der Verfassung

Mehr

Beitragsverordnung. der Stadt Bülach

Beitragsverordnung. der Stadt Bülach Stadt Bülach Beitragsverordnung der Stadt Bülach über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter vom 31. August 2015 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Mehr

Verordnung über die Alimentenhilfe (Alimentenhilfeverordnung, ALVO) im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Verordnung über die Alimentenhilfe (Alimentenhilfeverordnung, ALVO) im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Verordnung über die Alimentenhilfe (Alimentenhilfeverordnung, ALVO) Vom 24. Juni 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat, VIII E/21/10 gestützt auf Artikel 36 Absatz 4 des Gesetzes über die Sozialhilfe

Mehr

Verordnung zum Integrationsgesetz (Integrationsverordnung)

Verordnung zum Integrationsgesetz (Integrationsverordnung) 4. Verordnung zum Integrationsgesetz (Integrationsverordnung) Vom 8. Dezember 007 (Stand. März 03) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft

Mehr

Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung)

Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) 49. Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) vom 6. April 04 (Stand. August 04) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 47 Absatz des Bildungsgesetzes

Mehr

Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV)

Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV) Alimentenbevorschussungsverordnung.00 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV) Vom 5. November 008 (Stand. Januar 03) Der Regierungsrat

Mehr

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz)

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) 850. Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) vom 9. März 984 (Stand. Juni 05). Zweck und Organisation Grundsatz Die politischen Gemeinden treffen Vorkehren, um soziale Not zu verhindern.

Mehr

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand .6 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom 9.09.0 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 404 Absatz des Schweizerischen

Mehr

über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz

über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz 8.0. Verordnung vom. Mai 006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel a des Sozialhilfegesetzes

Mehr

Merkblatt. 1 Alimentenbevorschussung. 1.1 Wie beantragt man die Bevorschussung? 1.2 Wer hat Anspruch auf die Bevorschussung?

Merkblatt. 1 Alimentenbevorschussung. 1.1 Wie beantragt man die Bevorschussung? 1.2 Wer hat Anspruch auf die Bevorschussung? Kanton St.Gallen Departement des Innern Amt für Soziales Merkblatt über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen und die Inkassohilfe für minderjährige und volljährige Kinder sowie die Inkassohilfe für

Mehr

Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung)

Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) Fassung der vorberatenden Kommission vom 7. Juni 0 Änderungen gegenüber der Fassung des Regierungsrats vom. April 0 sind randvermerkt und unterstrichen Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL

REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL INHALTSVERZEICHNIS Seite Zweck und Geltungsbereich... Anspruch... Definition... Finanzierung... 5 Voraussetzungen für Beiträge

Mehr

Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten)

Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) 5.7 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) Vom. Juni 000 (Stand. März 007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt

Mehr

[Geschäftsnummer] Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) Änderung vom [Datum]

[Geschäftsnummer] Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) Änderung vom [Datum] Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) Änderung vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 860. Aufgehoben: Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf

Mehr

Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR)

Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR) 212.43 Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR) vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

Mehr

Vernehmlassungsfassung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vernehmlassungsfassung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Änderung vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 8. März 994,

Mehr

Ingress... und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom... 1, Art. 34 Abs. 6

Ingress... und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom... 1, Art. 34 Abs. 6 Anträge des Bundesrates zum Erlassentwurf vom 8. März 0 zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration) in der Fassung des Ständerates vom. Dezember 0 Ingress... und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates

Mehr

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung) 1

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung) 1 80. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung) (Vom 0. Oktober 984) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 9 Abs. des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 8.

Mehr

Einwohnergemeinde Egerkingen. Reglement über die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung

Einwohnergemeinde Egerkingen. Reglement über die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung Einwohnergemeinde Egerkingen Reglement über die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung Gültig ab. Januar 09 Inhaltsverzeichnis Zweck... Geltungsbereich...

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung 8.00 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom. April 994 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des

Mehr

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom (Stand )

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom (Stand ) . Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom.09.985 (Stand 0.0.03) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 45 der Bundesverfassung ) und Artikel 80 der Staatsverfassung

Mehr

Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen

Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 67.7 Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen vom. September 99 (Stand. Juni 00) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates

Mehr

Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Alimentenbevorschussungsverordnung)

Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Alimentenbevorschussungsverordnung) . Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Alimentenbevorschussungsverordnung) vom 4. Dezember 00 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf

Mehr

Gesetz. über die Mutterschaftsbeiträge (MBG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 9. September 2010

Gesetz. über die Mutterschaftsbeiträge (MBG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 9. September 2010 86. Gesetz vom 9. September 00 über die Mutterschaftsbeiträge (MBG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel und 48 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 6. Mai 004; nach Einsicht

Mehr

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) Änderung vom 18. Dezember 1998 Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Mehr

Reglement über die familienergänzende B etreuung von Kindern (Reglement Betreuung)

Reglement über die familienergänzende B etreuung von Kindern (Reglement Betreuung) G r o s s e r G e m e i n d e r a t Ergebnis der. Lesung im Grossen Gemeinderat vom 7. Februar 08 BESCHLUSS des Grossen Gemeinderats von Zug Nr. vom.. betreffend Reglement über die familienergänzende B

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung 8. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung Vom 8. Mai 967 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel Absätze und des Bundesgesetzes vom. Juni 9 über

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) Landratsvorlage Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) Änderung vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: I. Das Einführungsgesetz vom 25. März 1996 1

Mehr

1 Bezügerkreis und Rechtsnatur

1 Bezügerkreis und Rechtsnatur 866. Dekret über Zuschüsse für minderbemittelte Personen * (Zuschussdekret, ZuD) vom 6.0.97 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 8a des Gesetzes vom. Dezember 96 über

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 )

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 ) 8. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ) Vom. Dezember 9 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 7 der Verfassung des Kantons Solothurn vom.

Mehr

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen der Einwohnergemeinde Diegten Einwohnergemeindeversammlung vom 26. November 2015 1 Zweck 2 Definition 3 Aktuelles Jahreseinkommen 4 Jahreseinkommenshöchstgrenze

Mehr

Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft

Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft 6.5 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft Vom. März 0 (Stand. April 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 4 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 98

Mehr

Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates *

Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates * 84. Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates * Vom 9. April 979 (Stand. Januar 990) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 8 des Beamtengesetzes vom 5. Juni 978 ),

Mehr