STADT PFUNGSTADT. Teilbereichsbezogene Änderung des Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich. Gewerbegebiet Pfungstadt Nordwest II

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1 STADT PFUNGSTADT Teilbereichsbezogene Änderung des Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Pfungstadt Nordwest II Juni 2017 INFRAPRO Ingenieur GmbH & Co. KG

2 Fassung vom Seite 2 Entwurfsverfasser: InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG Hüttenfelder Straße 7 Löwenhofstraße Lorsch Mainz Fon: mail@infrapro.de Fax: Inhaltsverzeichnis 1 Ziel und Zweck der Bauleitplanung Anlass und Planungserfordernis Lage des Plangebiets und räumlicher Geltungsbereich Städtebauliche Prägung des Geltungsbereiches und dessen Umfeld 5 2 Übergeordnete Planungen / planungsrechtliche Situation Raumordnung und Landesplanung: Regionalplan Südhessen Vorbereitende Bauleitplanung: rechtswirksamer Flächennutzungsplan Aufstellungsverfahren Verfahrenswahl Verfahrensdurchführung Darstellung abwägungsrelevanter Anpassungen des Planinhaltes 10 3 Fachplanungen und sonstige Planungsgrundlagen Erschließungsanlagen Technische Ver- und Entsorgung Verkehrsanlagen Umweltschützende Belange Umweltprüfung Eingriffs- / Ausgleichsplanung Artenschutz, Biotopschutz Bodenschutz Altlasten Denkmalschutz Immissionsschutz Wasserwirtschaftliche Belange Oberflächengewässer und Hochwasserschutz Wasserschutzgebiete 16 4 Flächenbilanz Anlagen und Quellen Anlagen 17

3 Fassung vom Seite 3 Übersichtslageplan Quellen: Hessisches Landesvermessungsamt, Wiesbaden 2001; Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, Frankfurt 2001; megatel - Informations- und Kommunikationssysteme GmbH, Bremen 2001

4 Fassung vom Seite 4 1 Ziel und Zweck der Bauleitplanung 1.1 Anlass und Planungserfordernis Mit der vorliegenden städtebaulichen Planungsabsicht sollen, aufgrund einer erhöhten Nachfrage nach Büroräumen, die Voraussetzungen zur Arrondierung eines Unternehmensstandortes einer im Osten der ansässigen Firma geschaffen werden. Die hierfür in Rede stehende Fläche ist ca. 0,5 ha groß und im Bestand durch ein ehemaliges militärisch genutztes Gebäude bebaut, welches derzeit allerdings leerstehend ist. Unmittelbar angrenzend an die Fläche befinden sich Pfungstädter Waldflächen sowie militärisch genutzte Flächen. Das Plangebiet ist derzeit durch keinen Bebauungsplan überplant und ist somit planungsrechtlich als eine Fläche im Außenbereich gemäß 35 BauGB anzusprechen. Die beabsichtigte Arrondierung ist jedoch nicht als Vorhaben im Außenbereich gemäß 35 Abs. 1 BauGB zulässig. Hieraus ergibt sich das Planungserfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Grundstück Nr. 9 der Flur 48 sowie die daran angrenzende Verkehrsfläche. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Bebauung und Nutzung des in Rede stehenden Grundstückes als gewerbliche Fläche geschaffen werden. Da gemäß 8 Abs. 2 BauGB Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, der rechtswirksame Flächennutzungsplan der aus dem Jahr 1981 den Planbereich jedoch als Fläche für die Forstwirtschaft darstellt, wird zur Realisierung der Arrondierung eine teilbereichsbezogene Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes notwendig. Die frühzeitige Beteiligung gemäß 3,4 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung der teilbereichsbezogenen Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt vorgelagert zur frühzeitigen Beteiligung gemäß 3,4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplanes Gewerbegebiet Pfungstadt Nordost II (der Aufstellungsbeschluss wurde bereits am durch die Stadtverordnetenversammlung gefasst). Somit kann nicht nur gewährleistet werden, dass der Bebauungsplan Gewerbegebiet Pfungstadt Nordost II aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, sondern es können zusätzlich die Umweltbelange bereits auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung im Rahmen der Behördenbeteiligung abgefragt werden. Diese Erkenntnisse können alsdann auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung verwertet und konkretisiert werden.

5 Fassung vom Seite Lage des Plangebiets und räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet befindet sich im Osten der im Einmündungsbereich der Straße An der neuen Bergstraße in die Heidelberger Landstraße und umfasst eine Fläche von ca m² zzgl. der öffentlichen Verkehrsfläche von ca m². Der Geltungsbereich der teilbereichsbezogenen Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der betrifft die identischen Flurstücke, die in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Pfungstadt Nordwest II einbezogen werden. Die teilbereichsbezogene Änderung des Flächennutzungsplanes betrifft demnach die Grundstücke mit der Katasterbezeichnung Gemarkung Pfungstadt, Flur 48, Nrn. 8 und 9. Der Plangeltungsbereich wird räumlich begrenzt durch: Gewerbliche Flächen sowie Waldflächen im Norden, Die Bundesstraße 3 (Heidelberger Landstraße) im Osten, Waldflächen im Süden sowie Militärische Flächen mit wohnbaulicher Bebauung und Nutzung im Westen. Quelle: Google maps; Quelle: Bilder 2016 Google, Kartendaten 2016 GeoBasis-DE/BKG ( 2009), Google Quelle: Abbildung 1: Räumliche Lage des Geltungsbereichs 1.3 Städtebauliche Prägung des Geltungsbereiches und dessen Umfeld Das Plangebiet ist ein ehemaliger Bestandteil der Major-Karl-Plagge-Kaserne und ist demnach bereits anthropogen vorgeprägt. Auf dem Grundstück befindet sich ein freistehendes Gebäude, welches als Wohn- und Unterkunftsgebäude genutzt wurde. Das Grundstück grenzt im Norden an die Verkehrsfläche An der alten Bergstraße. Über diese Straße wird das Plangebiet auch erschlossen. Südlich des Plangebietes befinden sich Waldflächen des Pfungstädter Waldes.

6 Fassung vom Seite 6 Die Umgebung ist durch gewerblich sowie militärische Nutzung geprägt. Vereinzelt sind auch Wohnhäuser in der näheren Umgebung vorhanden, welche die gebietsprägenden gewerblichen Strukturen unterbrechen. Aufgrund der Nähe zur Autobahn sowie zur Kernstadt Pfungstadt eignet sich das Plangebiet sehr gut als Gewerbestandort und soll aus diesem Grund gestärkt werden. Abbildung 2: Städtebauliche Prägung des Geltungsbereiches Quelle: Google maps; Quelle: Bilder 2016 Google, Kartendaten 2016 GeoBasis-DE/BKG ( 2009), Google 2 Übergeordnete Planungen / planungsrechtliche Situation 2.1 Raumordnung und Landesplanung: Regionalplan Südhessen Gemäß 1 Abs. 4 BauGB besteht eine Anpassungspflicht der kommunalen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung. Die Grundsätze der Raumordnung sind zudem in der planerischen Abwägung nach 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung für das Plangebiet werden in dem mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger vom gültigen Regionalplan Südhessen 2010 (RPS / RegFNP 2010) festgelegt.

7 Fassung vom Seite 7 Abbildung 3: Auszug aus dem Regionalplan Südhessen 2010 Der RPS stellt das Plangebiet als Vorrangfläche für Siedlung im Bestand dar. Gemäß der Zielsetzung Z sind auf die Tabellenwerte für die Siedlungsflächen erkennbare größere Reserven im Bestand, wie z.b. freiwerdende Militärflächen, anzurechnen. Die vorliegende Bauleitplanung sieht eine Nutzungsänderung einer ehemals militärisch genutzen Fläche in eine gewerbliche Fläche vor. Die Größe der neuen gewerblichen Fläche (Plangebiet abzüglich der bestehenden Straßenverkehrsfläche) liegt jedoch unterhalb dem Schwellenwert von 5 ha. Somit entspricht die vorliegende Bauleitplaung einer kleinteiligen Entwicklung. Dennoch ist zu beachten, dass die vorliegende Bauleitplanung den regionalplanerischen Grundsatz G (Regionalplan Südhessen 2010), wonach für die Entwicklung der Wirtschaft, der Arbeitsplätze und der Versorgung mit gewerblich orientierten Dienstleistungen benötigten und geeigneten Flächen im Bestand zu erhalten und ggf. aufzuwerten sind, befolgt. Dieser besagt ebenfalls, dass die Mobilisierung und Reaktivierung ungenutzter Gewerbeflächen bzw. Gewerbebrachen, die Konvesion ehemals militärischer Anlagen und die Nutzungsintensivierung Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer Fläche haben. Im vorliegenden Fall wird eine brachliegende, ehemals militärisch genutzte Fläche für die Arrondierung und Aufwertung des bestehenden Gewerbestandortes in Anspruch genommen. Somit entspricht die vorliegende Bauleitplanung den regionalplanerischen Zielen und Grundsätzen.

8 Fassung vom Seite Vorbereitende Bauleitplanung: rechtswirksamer Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der ist das Plangebiet als militärische Fläche und Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt. Gemäß dem Entwicklungsgebot des 8 Abs. 2 BauGB, nach dem der Bebauungsplan aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, wird für den räumlichen Geltungsbereich des sich ebenfalls in Aufstellung befindenden Bebauungsplanes Gewerbegebiet Pfungstadt Nordwest II daher eine teilbereichsbezogene Änderung und Anpassung der Darstellungen erforderlich. Mit der Anpassung wird fortan die Darstellung gewerbliche Bauflächen gewählt. Der Geltungsbereich der teilbereichsbezogenen Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt betrifft die zum Bebauungsplan Gewerbegebiet Pfungstadt Nordost II, identischen Flurstücke mit der Katasterbezeichnung Gemarkung Pfungstadt, Flur 48, Nr. 8 und 9. Abbildung 4: Auszug aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der aus dem Jahr 1981 Abbildung 5: Auszug aus der teilbereichsbezogenen Flächennutzungsplanänderung im Geltungsbereich des Bebauungsplane Gewerbegebiet Pfungstadt Nordost der aus dem Jahr 2003 Im Jahr 2003 wurde die Darstellung des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes für den Bereich nördlich des Plangebietes in gewerbliche Fläche geändert. Inzwischen ist dieser Bereich bebaut und gewerblich genutzt.

9 Fassung vom Seite Aufstellungsverfahren Verfahrenswahl Das nach den Maßgaben des Baugesetzbuches notwendige Aufstellungsverfahren für die teilbereichsbezogene Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Pfungstadt Nordwest II wird im herkömmlichen zweistufigen Normalverfahren durchgeführt. FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen Verfahrensdurchführung Im Zuge des vorliegenden Aufstellungsverfahrens wurden die nachfolgenden Verfahrensschritte durchgeführt und erforderlichen Beschlüsse durch die Stadtverordnetenversammlung gefasst: : Beschluss der Stadtverordnetenversammlung nach 2 Abs. 1 BauGB über die Aufstellung der teilbereichsbezogenen Änderung des Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Pfungstadt Nordost II : Billigung und Beschlussfassung der vorgelegten teilbereichsbezogenen Änderung des Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Pfungstadt Nordost II als zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung und Unterrichtung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB : Ortsübliche Bekanntmachung der o. g. Beschlussfassungen bis einschließlich..2017: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 BauGB auf der Grundlage der Planungsabsicht. Die Bürger hatten damit die Gelegenheit, sich über die Planungsabsicht näher zu unterrichten, diese zu erörtern und sich hierzu zu äußern Unterrichtung im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß 4 Abs. 1 BauGB; die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurden schriftlich von der Planungsabsicht unterrichtet und mit Fristsetzung bis zur Stellungnahme sowie zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert. Die Stadtverordnetenversammlung der hat die aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB abgegebenen Anregungen in ihrer Sitzung vom geprüft und beschlossen.

10 Fassung vom Seite Beschlussfassung des Flächennutzungsplanes durch die Stadtverordnetenversammlung als Entwurf zur Durchführung der förmlichen Beteiligung. Ortsübliche Bekanntmachung des o. g. Beschlusses und Unterrichtung der Öffentlichkeit zur Durchführung der förmlichen Beteiligung gemäß 3 Abs. 2 BauGB bis einschließlich..2017: Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage der Planungsabsicht. Die Bürger hatten damit die Gelegenheit, sich über die Planungsabsicht näher zu unterrichten, diese zu erörtern und sich hierzu zu äußern Unterrichtung im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß 4 Abs. 2 BauGB; die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurden schriftlich von der Planungsabsicht unterrichtet und mit Fristsetzung bis zur Stellungnahme aufgefordert. Behandlung der eingegangenen Anregungen aus der erfolgten förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2 und der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB sowie Feststellungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung der Darstellung abwägungsrelevanter Anpassungen des Planinhaltes Im Sinne des 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen; dazu sind zunächst die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die Plangeberin im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. (u. a. OVG NRW, Urt. v D 107/11.NE, juris) Dieses Kapitel wird im Fortgang des Aufstellungsverfahrens Zug um Zug vervollständigt.

11 Fassung vom Seite 11 3 Fachplanungen und sonstige Planungsgrundlagen 3.1 Erschließungsanlagen Die Erschließung des Plangebietes ist durch bereits vorhandene Erschließungsanlagen in der Straße An der neuen Bergstraße weitgehend vorgegeben Technische Ver- und Entsorgung Eine Versorgung mit Trinkwasser als auch die Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers ist über den vorhandenen Leitungsbestand im Bereich der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen gesichert. Grundsätzlich ist anfallendes, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser nach den Maßgaben des Hessischen Wassergesetzes ( 37 Abs. 4 HWG) innerhalb der privaten Grundstücke einer Verwertung zuzuführen, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Die Verwertung kann hierbei durch geeignete Bewirtschaftungsanlagen, z. B. nach Merkblatt ATV-DVWK M 153, in Mulden oder Mulden-Rigolen-Systemen gesammelt und der Versickerung zugeführt werden. Für die Versickerung von Niederschlagswasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist der Nachweis nach DWA A 138 und DWA M 153 zu erbringen, dass die Versickerung hydraulisch möglich und schadlos ist Verkehrsanlagen Die verkehrliche Erschließung des Planbereiches erfolgt über die Heidelberger Landstraße und über die Straße An der neuen Bergstraße. Die erforderliche Zufahrt zum geplanten Gewerbegebiet wird direkt über die Straße An der neuen Bergstraße erfolgen, die notwendige Erschließung ist somit gewährleistet. Über die Straße An der neuen Bergstraße, die in die B 3 (Heidelberger Landstraße) mündet, kann Bickenbach im Süden sowie Darmstadt und Darmstadt Eberstadt im Norden gut erreicht werden. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen, aufgrund der Planung des Gewerbegebietes Pfungstadt Nordost II, kann durch das bestehende Straßennetz aufgenommen werden, da es sich um eine überschaubare gewerbliche Arrondierung handelt und das Plangebiet, über die B 3 (Heidelberger Landstraße), die B 426 (Karlsruher Straße) und die Autobahn A 5, sehr gut an das überregionale Straßennetz angebunden ist.

12 Fassung vom Seite 12 B 426 Ri. Pfungstadt Kernstadt B 3 Ri. Darmstadt A 5 Ri. Frankfurt A 5 Ri. Heidelberg B 3 Ri. Bickenbach Abbildung 6: Verkehrliche Anbindung des Plangebietes (gekennzeichnet durch roten Punkt) Quelle: Google maps; Quelle: Bilder 2016 Google, Kartendaten 2016 GeoBasis-DE/BKG ( 2009), Google 3.2 Umweltschützende Belange Umweltprüfung Mit Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG Bau) am sind zahlreiche Änderungen des BauGB, daneben u. a. auch Änderungen des Raumordnungsgeset-

13 Fassung vom Seite 13 zes (ROG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), verbindlich geworden. Anlass für das EAG Bau ist die Umsetzung der EU-Richtlinien über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001, Plan-UP-Richtlinie). Die Umsetzung der Plan-UP-Richtlinie im Bereich der Bauleitplanung erfolgt in der Weise, dass grundsätzlich alle Bauleitpläne einer Umweltprüfung zu unterziehen sind. Eine Ausnahme besteht nur für bestandssichernde bzw. -ordnende Bauleitpläne, die im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB aufgestellt bzw. geändert werden. Nach 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes nach 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB bestimmt, dass das Ergebnis der Umweltprüfung in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung hängen von der jeweiligen Planungssituation ab und werden von der Stadt festgelegt ( 2 Abs. 4 BauGB). Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Umweltbelange sind im Umweltbericht als Teil der des Bauleitplans darzulegen ( 2a BauGB). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, werden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung aufgefordert, Hinweise zum Detaillierungsgrad / Umfang des Umweltberichtes zu geben. Der Umweltbericht wird alsdann unter Berücksichtigung der Angaben zum Detaillierungsgrad der Umweltprüfung im Zuge der Entwurfsplanung erarbeitet. Die Öffentlichkeit als auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben die Möglichkeit, im Rahmen der Durchführung der förmlichen Beteiligung nach 3,4 Abs. 2 BauGB zu den Inhalten des Umweltberichts Stellung zu nehmen Eingriffs- / Ausgleichsplanung Die Frage des naturschutzrechtlichen Eingriffs ist in die bauleitplanerische Abwägung einzustellen. Eingriffe aufgrund einer verbindlichen Bauleitplanung resultieren grundsätzlich durch eine geplante Überbauung bzw. Befestigung bislang unbefestigter Bodenflächen. Zur genauen Ermittlung des naturschutzrechtlichen Eingriffes und des notwendigen Kompensationsbedarfs ist eine detaillierte Bilanzierung nach der geltenden Kompensationsverordnung (KompensationsVO) des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Rahmen des Umweltberichts zur verbindlichen Bauleitplanung vorzunehmen. Der Umweltbericht zur teilbereichsbezogenen Änderung des Flächennutzungsplanes wird ebenfalls im Zuge der Entwurfsphase erarbeitet.

14 Fassung vom Seite Artenschutz, Biotopschutz Die Prüfung einer Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten erfolgt im Rahmen der Entwurfserarbeitung. Durch die Novellierungen des BNatSchG vom und (seit in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Der Bundesgesetzgeber hat hier durch die Neufassung der 44, 45 BNatSchG die europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz, die sich aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ergeben, umgesetzt. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. In diesem Sinne wird für das vorliegende Bauleitplanverfahren geprüft, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle heimischen europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) durch das Vorhaben ausgelöst werden können. So ist verboten: wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote) Bodenschutz Zur Gewährleistung des Bodenschutzes, der u.a. im 202 BauGB gefordert wird, sind Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz des Bodens - insbesondere des Oberbodens - vor Vernichtung oder Vergeudung vorzusehen. Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bodenschutzes wird hingewiesen. Die einschlägig bekannten Richtlinien, Verordnungen und Regelwerke sind zu beachten. Bei eventuell erforderlichen Geländeaufschüttungen innerhalb des Plangebietes darf der Oberboden des ursprünglichen Geländes nicht überschüttet werden, sondern er ist zuvor abzuschieben. Für Auffüllungen ist ausschließlich Aushubmaterial (natürlicher Boden) zu verwenden. Ein erforderlicher Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von Oberboden und Unterboden durchzuführen. Es wird daher empfohlen, den anfallenden Erdaushub nach

15 Fassung vom Seite 15 Möglichkeit auf den Baugrundstücken wieder zu verwenden. Im Sinne einer behutsamen Umweltvorsorge ist die Vermeidung bzw. Verwertung von Erdaushub auf den Baugrundstücken einer Deponierung vorzuziehen. Unnötiges Befahren oder Zerstören von Oberboden auf den verbleibenden Freiflächen ist nicht zulässig. Notwendige Bodenarbeiten sollten grundsätzlich nur bei schwach-feuchtem Boden und bei niederschlagsfreier Witterung erfolgen; dabei sind die Bearbeitbarkeitsgrenzen nach DIN zu beachten Altlasten Zum Planbereich liegen der Plangeberin keine Informationen über Altflächen oder Altlasten vor. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, auf sensorische Auffälligkeiten zu achten ist. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen, sind diese umgehend der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des 2 Abs.3 Bundes-Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen Denkmalschutz Innerhalb des Planbereiches und in dessen unmittelbarer Umgebung befinden sich keine geschützten Kulturgüter Immissionsschutz Aufgrund der in der Umgebung überwiegend vorhandenen gewerblichen Nutzung ist von einem zusätzlichen Konflikt und somit schädlichen Beeinträchtigung der Umgebung durch Nutzungen innerhalb des Plangebietes nicht auszugehen.

16 Fassung vom Seite Wasserwirtschaftliche Belange Oberflächengewässer und Hochwasserschutz Es befinden sich keine Oberflächengewässer im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind von der Planung nicht betroffen Wasserschutzgebiete Das Plangebiet befindet sich im Wasserschutzgebiet Zone III, III A. Abbildung 7: Auszug Fachinformationssystem Grund- und Trinkwasserschutz Hessen (Quelle:

17 Fassung vom Seite 17 4 Flächenbilanz Mit Umsetzung der Planung ergibt sich folgende Flächenbilanz (Werte im Rahmen der grafischen Ungenauigkeit ermittelt): Gewerbliche Baufläche (Flst. 9) ca m² Gewerbliche Baufläche (Anteil der Straßenverkehrsfläche Flst 8) ca m² Größe des Geltungsbereiches (gewerbliche Bauflächen) ca m² 5 Anlagen und Quellen 5.1 Anlagen Als Anlagen sind der beigefügt: Planteil zur teilbereichsbezogenen Änderung des Flächennutzungsplanes Aufgestellt / zuletzt geändert/ergänzt: Lorsch, am M.Eng. Katharina Mack

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