Beschluss zu a): Beschluss zu b):
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- Marie Martin
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1 Bebauungsplan Nr. 142a Biogasanlage Kruthaup Osterfeine a) Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB b) Veränderungssperre gem. 14 BauGB Beschluss zu a): Der Bürgermeister der Stadt Damme beschließt im Einvernehmen mit seinen Vertretern im Rahmen einer Eilentscheidung gemäß 66 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 142a Biogasanlage Kruthaup Osterfeine gemäß 2 Abs. 1 BauGB. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes ist dem nachstehenden Kartenausschnitt zu entnehmen. Beschluss zu b): Der Bürgermeister der Stadt Damme beschließt im Einvernehmen mit seinen Vertretern im Rahmen einer Eilentscheidung gemäß 66 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) die Satzung der Stadt Damme über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 142a Biogasanlage Kruthaup Osterfeine
2 Aufgrund der 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) in Verbindung mit den 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 07. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462) sowie geändert und ergänzt nach Maßgabe des Artikels 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Bürgermeister der Stadt Damme im Einvernehmen mit seinen Vertretern im Rahmen einer Eilentscheidung gemäß 66 der NGO zur Sicherung der Bauleitplanung am folgende Satzung beschlossen: 1 Der Bürgermeister der Stadt Damme hat im Einvernehmen mit seinen Vertretern im Rahmen einer Eilentscheidung gemäß 66 der NGO am den Bebauungsplan Nr. 142a Biogasanlage Kruthaup Osterfeine beschlossen. Zur Sicherung der Bauleitplanung für diesen künftigen Planbereich wird eine Veränderungssperre gemäß 14 BauGB beschlossen. Der von der Veränderungssperre betroffene Planbereich ist in dem nachstehenden Kartenausschnitt kenntlich gemacht, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist. 2
3 Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen a) Vorhaben im Sinne des 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Damme. Öffentliche Belange werden beeinträchtigt, wenn ein Vorhaben nach dem Stand der Planungsarbeiten mit den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht übereinstimmt. 3 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 4 Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. 5 Die Veränderungssperre tritt mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 142a Biogasanlage Kruthaup Osterfeine außer Kraft, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren. Begründung: 1. Sachverhalt Der wirksame vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 142 Biogasanlage Kruthaup Osterfeine setzt für seinen Geltungsbereich die Errichtung einer Biogasanlage mit maximal 0,5 MW elektrischer Leistung fest. Auf der Grundlage dieses Bebauungsplanes ist diese Biogasanlage zwischenzeitlich errichtet worden. Auf dem Anlagengelände befindet sich ein Blockheizkraftwerk mit einer installierten elektrischen Leistung von 190 KW, während auf der außerhalb des Plangebietes gelegenen Hofstelle von Herrn Kruthaup ein zusätzliches Bockheizkraftwerk mit einer Leistung von 310 KW errichtet wurde. Es liegt nunmehr ein Antrag auf Änderung des Betriebs der genehmigten Biogasanlage vor. Es soll ein zusätzliches Blockheizkraftwerk innerhalb des Plangebietes errichtetet werden, so dass sich die gesamte installierte elektrische Leistung auf dem Gelände unter Berücksichtigung des bestehenden BHKW (s. o.) auf 0,5 MW erhöht. Die Leistung des auf der Hofesstelle befindlichen Block-
4 heizkraftwerks mit 310 KW käme dann hinzu. Da auch dieses außerhalb des Plangebietes gelegene Blockheizkraftwerk an die Biogasanlage angeschlossen ist, würde die gesamte Leistung der Biogasanlage 810 KW betragen, obwohl die elektrische Leistung nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 auf maximal 0,5 MW beschränkt ist. Nach Auffassung der Stadt Damme und des Landkreises Vechta ist eine solche Erweiterung der elektrischen Leistung nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht zulässig. Die Stadt Damme hat daher zu diesem Vorhaben ihr nach 36 BauGB erforderliches Einvernehmen (BVerwGE 92, 66) verweigert. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg als Genehmigungsbehörde hat allerdings die Auffassung erkennen lassen, dass das beantragte Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und damit genehmigungsfähig sei. Die genannte Festsetzung Nr. 1 beziehe sich hinsichtlich der Errichtung von Blockheizkraftwerken ausschließlich auf das Plangebiet, sodass außerhalb gelegene Blockheizkraftwerke nicht erfasst würden. 2. Planungsziele und Planungsinhalt Angesichts dieser unterschiedlichen Rechtsauffassungen ist die Aufstellung eines Bebauungsplans geboten. Mit ihm soll durch eine entsprechende Festsetzung klargestellt werden, dass die Biogasanlage insgesamt nur Blockheizkraftwerke mit einer installierten elektrischen Leistung insgesamt von 0,5 MW beliefert. Zu diesem Zweck soll Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplans Nr. 142 vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse im Aufstellungsverfahren folgenden Wortlaut erhalten: Die installierte elektrische Leistung der Biomasseanlage darf 0,5 MW sowie die Kapazität der Anlage zur Erzeugung von Biogas 2 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr nicht überschreiten. Ähnliche Vorstellungen werden gegenwärtig im Zusammenhang mit der BauGB-Klimanovelle durch eine vorgeschlagene Änderung des 35 Abs. 1 Nr. 6 (Bundestag) bzw. Abs. 1 a (Bundesrat) BauGB entwickelt (Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom , BT- Drs. 17/6076; BR-Drs. 344/1/11 vom ). Hierdurch sollen die bereits bislang bestehenden städtebaulichen Ziele weiterverfolgt und gesichert werden. Die vorgenannte Festsetzung dieses Bebauungsplans soll den Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 142 ersetzen und tritt insoweit an seine Stelle (BVerwGE 85, 289). Im Übrigen soll es vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse im Planaufstellungsverfahren vollinhaltlich bei den Regelungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 142 verbleiben. 3. Gründe für den Erlass der Veränderungssperre Zur Sicherung der Planung ist der Erlass einer Veränderungssperre gem. 14, 16 BauGB erforderlich. Denn angesichts der vorliegenden Anträge kann anderenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die hier vorgeschlagene Planung zu spät kommt und Vorhaben, die den vorgenannten Planungszielen entgegenstehen, genehmigt werden. 4. Begründung der äußersten Dringlichkeit In einem Gespräch am zwischen der Regierungsvertretung in Oldenburg, dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg, dem Landkreis Vechta sowie der Stadt Damme wurde vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg angekündigt, die Baugenehmigung schnellstmöglich für das beantragte BHKW zu erteilen. Damit müsse nunmehr jederzeit gerechnet werden.
5 Das Ziel der Stadt Damme war es, dem Antragsteller als ordentlichem Landwirt seinerzeit mittels der Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Planes Nr. 142 auch die Möglichkeit zur Errichtung einer privilegierten Biogasanlage nach 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB mit maximal 0,5 MW installierter elektrischer Leistung einzuräumen. Dies sollte im Sinne einer Gleichbehandlung aller Landwirte in der Stadt Damme erfolgen. Dieses Planungsziel ist nun gefährdet. Im Hinblick auf die Erklärung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg, das mit der Genehmigung nunmehr jederzeit gerechnet werden müsse, war der Erlass eines Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplanes Nr. 142a Biogasanlage Kruthaup Osterfeine gem. 2 Abs. 1 BauGB sowie der Erlass einer Veränderungssperre gem. 14 BauGB durch den Bürgermeister der Stadt Damme gem. 66 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) am im Einvernehmen mit einem Vertreter nach 61 Abs. 6 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) unabweisbar. Nach 66 NGO entscheidet in dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Rates nicht eingeholt werden kann, grundsätzlich der Verwaltungsausschuss. Kann in derartigen Fällen die vorherige Entscheidung des Verwaltungsausschusses nicht eingeholt werden und droht der Eintritt erheblicher Nachteile oder Gefahren, so trifft der Bürgermeister im Einvernehmen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter nach 61 Abs. 6 NGO die notwendigen Maßnahmen. Diese Voraussetzungen sind hier für den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 142a Biogasanlage Kruthaup Osterfeine und die Satzung über die Veränderungssperre gegeben. Angesichts der unmittelbar anstehenden Entscheidung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes über die beantragte Genehmigung war eine vorherige Einberufung des Verwaltungsausschusses nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn die Ladungsfristen verkürzt worden wären (Geschäftsordnung für Rat und Ausschüsse der Stadt Damme). Denn die vorgenannten Beschlüsse mussten bereits heute gefasst werden und an die Oldenburgische Volkszeitung weitergegeben werden, um nach einer entsprechenden Bekanntmachung spätestens Anfang der kommenden Woche ein Inkrafttreten der Veränderungssperre zu bewirken. Anderenfalls käme diese nach den abgegebenen Erklärungen der zuständigen Genehmigungsbehörde und dem hier verfügbaren Erkenntnisstand zu spät. Damme, den 17. Juni 2011 Muhle Arkenberg Finkemeyer Bürgermeister Stellvertretender Bürgermeister Stellvertretende Bürgermeisterin
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