Lösungsansätze für Backbetriebe
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- Mathilde Koenig
- vor 7 Jahren
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Transkript
1 Rückverfolgbarkeit und IFS Lösungsansätze für Backbetriebe Referent: Sascha Egener
2 Inhalte IFS Anforderungen und K.O. Kriterien EU VO 178/2002 EU VO 1935/2004 Umsetzung EAN RFID/EPC Anmerkung
3 Definition Standard zur Beurteilung von Eigenmarkenlieferanten des Handels Basis für die Herstellung von sicheren Lebensmitteln für den Lebensmitteleinzelhandel Europaweit anerkannte Forderung
4 Anforderungskatalog des IFS 1. Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem 2. Verantwortlichkeiten des Managements 3. Ressourcenmanagement 4. Herstellungsprozess 5. Messungen, Analysen, Verbesserungen In dem Anforderungskatalog sind vier K.o.-Kriterien verankert!
5 K.O. Kriterium IFS IFS Bewertung - K.O. Kriterien 1 Kontrolle und Beherrschung der CCPs 2 Engagement der Geschäftsführung... 3 Nachweis der Rückverfolgbarkeit 4 Korrekturmaßnahmen... Nichterfüllung K.O. Nicht bestanden
6 K.O. Kriterium IFS 3 Rückverfolgbarkeit Verordnung K.O. Kriterium Nr. 3: (4.18.1) Die Organisation muss ein System zur Rückverfolgung einrichten, das die Identifizierung von Produktlosen und deren Beziehung zu Chargen von Rohstoffen, Erst- und Endverbraucherverpackungen, Verarbeitungs- und Vertriebsprotokollen ermöglicht. (4.18.2) Das System ist regelmäßig zu testen, um die Rückverfolgbarkeit von der Rohstoffbezugsquelle zum Fertigerzeugnisversand (Vorlauf), sowie vom Fertigerzeugnisversand zur Rohstoffquelle (Gegenlauf) zu überprüfen.
7 K.O. Kriterium IFS Gegenlauf (welche Rohstoffe in einer Charge Fertigware verarbeitet wurden)
8 K.O. Kriterium IFS Vorlauf (den Weg des Rohstoffes zur Fertigware)
9 EU VO 178/2002 VERORDNUNG (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit Artikel 18 der Verordnung 178 / 2002 legt fest: (1) Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. (2) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssen in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der Sie ein Lebensmittel, Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, erhalten haben. Sie richten hierzu Systeme und Verfahren ein, mit denen diese Informationen den zuständigen Behörden auf Aufforderung mitgeteilt werden können.(2) (3) (4)
10 EU VO 178/2002 Auslöser für EU-VO 178/2002, Reaktion des europäischen Gesetzgebers auf Lebensmittelskandale: Dioxin-Skandal BSE Skandal - MK-Seuche
11 EU VO 178/2002 Wie bereits geschildert, muss ein Rückruf von Lebensmitteln nicht unbedingt eine Krisensituation bedeuten: - schlechte Verpackung, aber das Produkt ist noch verkaufsfähig - fehlerhafte Etikettierung, statt Buttertoast ist Vollkorntoast enthalten, dies ist aber nicht gesundheitsgefährdend. In dem hier angesprochenen rechtlichen Teil wird aber immer von einer Krisensituation gesprochen, die eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers darstellt, die dann zu einem Rückruf führt.
12 Konkrete Anforderungen gem. Art. 18 -, festzustellen, von wem was erhalten und an wen was geliefert EU VO 178/2002 heißt: Die linken und rechten Nachbarn in der Versorgungskette identifizieren und Warenein- und Warenausgänge spezifizieren zu können.
13 EU VO 178/2002 Konkrete Anforderungen gem. Art Sie richten Systeme und Verfahren ein, mit denen diese Informationen den zuständigen Behörden auf Anforderungen mitgeteilt werden können. Lebensmittel sind ausreichend zu kennzeichnen, um ihre Rückverfolgbarkeit zu erleichtern.
14 EU VO 178/2002 Kernaussagen zur Verordnung 178/2002: - Behörde muss auf Anforderung oder im Bedarfsfall informiert werden. - Eine Chargenverfolgung ist nicht ausdrücklich gefordert, aber bei komplexen Produktionsprozessen sinnvoll. - Rücknahme der Waren, die den Anforderungen der Lebensmittelsicherheit nicht entsprechen, vom Markt nehmen
15 EU VO 1935/2004 VERORDNUNG (EG) Nr. 1935/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 2004 Verordnung, die sich mit den Materialien und Gegenständen beschäftigt, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen. Absatz 1 des Artikels 17 der EU Verordnung 1935 / 2004 lautet: Die Rückverfolgbarkeit der Materialien und Gegenstände muss auf sämtlichen Stufen gewährleistet sein, um Kontrollen, den Rückruf fehlerhafter Produkte, die Unterrichtung der Verbraucher und die Feststellung der Haftung zu erleichtern. Die Unternehmer müssen unter gebührender Berücksichtigung der technologischen Machbarkeit über Systeme und Verfahren verfügen, mit denen ermittelt werden kann, von welchem Unternehmen und an welches Unternehmen die unter diese Verordnung und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen fallenden Materialien oder Gegenstände sowie gegebenenfalls die für deren Herstellung verwendeten Stoffe oder Erzeugnisse bezogen bzw. geliefert wurden. Diese Angaben sind der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
16 EU VO 1935/2004 Kernaussagen zur Verordnung 1935/2004, - Schwerpunkte u. A.: Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung und Identifizierung von Materialien und Gegenständen mit Lebensmittelkontakt. - Einrichtung von Systemen und Verfahren, die Rückverfolgbarkeit gewährleisten (techn. Machbarkeit). - Rückverfolgbarkeit im Einklang mit EU-VO 178/2002
17 Umsetzung Handlungsbedarf Einrichtung von Systemen und Verfahren zur Erfüllung von Informationspflichten führt zur Notwendigkeit der - Dokumentation der Wareneingänge - Dokumentation der Ver-/Bearbeitungsschritte - Dokumentation der Warenausgänge
18 Umsetzung Dokumentation der Wareneingänge (von wem was wann erhalten) - manuelle Erfassung der Wareneingänge - automatische Erfassung über EAN / RFID
19 Umsetzung Dokumentation der Ver-/Bearbeitungsschritte (was von wem wann worin ver-/bearbeitet) - manuelle Erfassung Produktionsschritte (Teig-/Produktlaufzettel) - digitale Erfassung und Auswertung über PCs (PPS Systeme)
20 Umsetzung
21 Umsetzung Dokumentation der Warenausgänge (was wann an wen geliefert bzw. in Verkehr gebracht) - First in/first out (FIFO) Lagerungsprinzip, welches definiert, dass die zuerst eingelagerten Waren-Chargen auch wieder zuerst ausgelagert werden - Chargen genaues Ausbuchen über EAN
22 Umsetzung Handlungsbedarf Differenzierung der Materialien/Produkte nach - chargenweiser Verfolgbarkeit - eingeschränkter chargenbezogener Verfolgbarkeit - Unmöglichkeit der Chargenverfolgung
23 Umsetzung Eingeschränkter chargenbezogener Verfolgbarkeit z.b. Siloware Mischchargen Doppel-Silos W550 1 W550 2
24 Umsetzung Unmöglichkeit der Chargenverfolung Produktionszeiten und Produktionsfenster festhalten betroffenes Zeitfenster + davor und dahinter
25 Umsetzung Sonderfall Rework (Nacharbeit) Die Rückverfolgbarkeit bei Rework kann schwierig sein. Durch die ständige Untermischung bildet sich theoretisch eine unendliche Rückverfolgbarkeit. - Eindeutige Kennzeichnung - Regelmäßige Unterbrechung der Kette - Im Schadensfall müssen alle Unterlagen/Daten der vorhergehenden Lose, die als Rework in Frage kommen, vorliegen.
26 Umsetzung Bewusstsein für das Chargenhandling Die Losbetrachtung in der Gebäckherstellung sollte immer eine Risikobetrachtung vorangehen. Meist sind mikrobielle Gefahren zu vernachlässigen und die Produkte erfordern eher eine Betrachtung von physikalischen Kontaminanten (Glas, Metall, Holz, Steine).
27 Umsetzung Bewusstsein für das Chargenhandling 1. Schadensreduzierung im Falle eines Rückrufs durch einen Lieferanten 2. Aufwandsreduzierung im Falle eines eigenen Rückrufs 3. Verwaltung des MHD, als Definitionsgröße
28 Umsetzung Die Archivierungsdauer hängt von der Art der Ware ab. Als Richtwert wird eine Archivierungsdauer von dem Zeitraum des MHD plus einem Jahr empfohlen, solange keine spezifischen Gesetzgebungen die Dauer der Aufzeichnung definieren.
29 Umsetzung Der IFS-Standard fordert einen regelmäßigen Test der Rückrufaktion. Für einen solchen Test wird z. B. ein Rückstellmuster genommen. Handelt es sich bei dem Kunden um ein elektronisch geführtes Lager, dann erfolgt die Auskunft meist gleich, bei kleineren Kunden mit einfachem Lager dauert es meist etwas länger. Wenn der Test artikelabhängig erfolgreich war, dann erfolgt der nächste Test z.b. nach einem Jahr.
30 EAN Die EAN steht für International Article Number (früher European Article number) und ist eine Produktkennzeichnung für Handelsartikel. Die EAN ist eine Zahl, bestehend aus 13 oder 8 Ziffern, die zentral verwaltet und an Hersteller auf Antrag vergeben wird. EAN 13 EAN 8
31 EAN / EAN 128 ILN Internationale Lokations Nummer In Deutschland fallen für die Vergabe einer ILN, welche Vorraussetzung für die Beantragung von einer EAN ist, jährliche Gebühren an.
32 EAN 128 MHD Mindest- Haltbarkeits- Datum
33 RFID/EPC Radio Frequenz IDentifikation Die RFID-Technologie - d.h. das Übertragen von Produkt-Sendungsdaten mittels Funkfrequenztechnologie Bietet interessante Chancen, durch Schaffung höchster Transparenz eine effizientere Steuerung logistischer Abläufe in vielen Bereichen zu ermöglichen.
34 Anmerkung Berücksichtigung der technischen Machbarkeit
35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! ToolBox Software GmbH Geschäftsf ftsführer: : Dirk Franke Referent: Sascha Egener Cäcilienstr Eschweiler Tel: / Fax: / ToolBox-Software.de sascha.egener egener@toolbox-software.de
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