ihrenbeitragzursozialenundwirtschaftlichenentwicklungstärkerbekanntzumachen sowie
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- Käthe Weiß
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Johanna Voß, Dr. Barbara Höll, Heidrun Bluhm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/10534 Reformbedarf für Genossenschaften Vorbemerkung der Fragesteller DieGeneralversammlungderVereintenNationenhatdasJahr2012zumInternationalenJahrderGenossenschaftenerklärt.InderResolutionruftdieGeneralversammlungdieMitgliedstaatenauf,Genossenschaftenzufördernund ihrenbeitragzursozialenundwirtschaftlichenentwicklungstärkerbekanntzumachen sowie dierechts-undverwaltungsvorschriftenfürdietätigkeit von Genossenschaften gegebenenfalls weiter zu prüfen. ImJahr1996wurdenzugleichmitdemGesetzzurEinführungderEuropäischenGenossenschaftundzurÄnderungdesGenossenschaftsrechtszum einengenossenschaftenweiterderstrukturvonkapitalgesellschaftenangeglichen,zumanderenaberauchunteranderemsozialeundkulturellezwecksetzungenzugelassenunderleichterungenfürkleinegenossenschaftenbeschlossen. Zwaristfür kleinegenossenschaften miteinerbilanzsummebis1mio.euro oderumsätzenbis2mio.euroimrahmendergenossenschaftlichenpflichtprüfungkeineumfassendejahresabschlussprüfungmehrnotwendig.jedoch habenkleinegenossenschaftenweiterhineingroßesproblemmitdemunangemessenhohenprüfungsaufwandundteurenpflichtmitgliedschafteninprüfverbandundkammern.kleinegenossenschaftenwerdenhierdurchregelrechttotgeprüft.diesführtdazu,dassvielesolidarischeinitiativen,derengeeignete OrganisationsformdieeinerGenossenschaftwäre,andereRechtsformenwählen.SiekonstituierensichbeispielsweisealseingetragenerVerein.DiesesProblemderzuhohenKostenfürkleineGenossenschaftenmussgelöstwerden,wie zuletztauchderpetitionsausschussdesdeutschenbundestagesfestgestellthat. Eswirdberichtet (hib,9.mai2012),dassdiebundesregierungausdiesem GrundeÜberlegungenanstellt,beiganzkleinenGenossenschaftenaufPflichtmitgliedschaftundPflichtprüfungzuverzichten. TrotzdergenanntenHürdenwurdenindenletztenJahrenwiedermehrGenossenschaftengegründet.EingroßerTeildieserNeugründungenbestehtaussogenanntenEnergiegenossenschaften,dieeinenwichtigenBeitragzurRegionalisierungderEnergieversorgungundzumUmstiegauferneuerbareEnergien leisten. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderJustizvom7.September2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.WelcheInitiativenergreiftdieBundesregierunganlässlichdesvonderGeneralversammlungderVereintenNationenausgerufenenInternationalen JahresderGenossenschaften,umGenossenschaftenbekanntzumachen, diegründungvongenossenschaftenzuunterstützenunddensolidargedanken der Genossenschaften zu stärken? DieBundesregierungbegrüßtdasvondenVereintenNationenausgerufeneinternationaleJahrderGenossenschaften2012.SieistderAuffassung,dassgenossenschaftlichesHandelnundgenossenschaftlichesWirtschafteneinenwesentlichenBeitragzurFörderungdesgesellschaftlichenZusammenhaltsund dersolidaritätdergenerationenleisten.nebenderwirtschaftlichenzweckbestimmungwurdedaherdiesozialeundkulturellezweckbestimmungdergenossenschaftenmitdernovelledesgenossenschaftsgesetzes2006ausdrücklichanerkannt.zahlreichevonderbundesregierunggeförderteprojekte,zum BeispielimRahmendesProgramms Wohnenfür (Mehr)Generationen sind alsgenossenschaftenorganisiert.diebundesregierungbeteiligtsichaußerdem aktivanzentralenveranstaltungendergenossenschaftsverbände.sohatetwa diebundeskanzlerinbeieinerzentralenveranstaltungderdeutschengenossenschaftsverbändeimapril2012diefestredegehalten.imfebruar2012hat imbundesministeriumderjustizzumauftaktdesinternationalenjahresder GenossenschafteneineVeranstaltungstattgefunden,inderinsbesonderedieBedeutungvonGenossenschaftenfürdasbürgerschaftlicheEngagementhervorgehobenwurde.DasBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung wirddiebedeutsamenbeiträgegenossenschaftlicherunternehmenimwohnungswesen,derstadtentwicklung,dernahversorgungimländlichenraumsowiederenergieversorgungund-erzeugungmiteinerveranstaltungzumabschlussdesinternationalenjahresdergenossenschaftenam6.dezember2012 würdigen.mehreremitgliederderbundesregierunghabenzudemaufdervom DeutschenGenossenschafts-undRaiffeisenverbandzumInternationalenJahr dergenossenschafteneingerichteteninternetseite Grußworte veröffentlicht. 2. Hat die Bundesregierung die Genossenschaftsnovelle von 2006 evaluiert? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht, und wird dies nachgeholt? DasBundesministeriumderJustizhat,wieesbeigesetzlichenNeuregelungen üblichist,auchdieauswirkungendergenossenschaftsnovellevon2006verfolgt.eswurdebeobachtet,wiesichdieneuenregelungeninderpraxisbewährenundobesgegebenenfallsproblemeodernachbesserungsbedarfgibt.zudemwurdeeinespezielleevaluationzuderfragedurchgeführt,welcheauswirkungendieneueregelungüberdiebefreiungkleinergenossenschaftenvon derverpflichtungzurjahresabschlussprüfunghat,daderrechtsausschussdes DeutschenBundestagesimRahmenderBeratungenderGenossenschaftsgesetznovellevon2006umeinenentsprechendenBerichtgebetenhatte.Dieser BerichtwarimMai2009andenRechtsausschussdesDeutschenBundestages gesandtworden.fürdieerstellungdesberichtshattedasbundesministerium derjustizimzweitenhalbjahr2008dieaufbundesebenetätigengenossenschaftlichenverbändeundsonstigeeinrichtungenimgenossenschaftsbereich um eine Stellungnahme und die Zulieferung von Zahlenmaterial gebeten. DasErgebnisderallgemeinenEvaluationwieauchdasderspeziellenÜberprüfungderRegelungüberdieBefreiungvonderJahresabschlussprüfungwar, dasssichdieneuenregelungenbewährthaben.problemeinderpraxissind nichtbekanntgeworden.eskannauchfestgestelltwerden,dassesseitder Novelle2006zueinervermehrtenNeugründungvonGenossenschaftengekommen ist.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/10654 IndemBerichtüberdieAuswirkungenderBefreiungkleinererGenossenschaftenvonderVerpflichtungzurJahresabschlussprüfungwirdallerdingsdarauf hingewiesen,dassdiekostenersparnisdurchdieneueregelungmitdurchschnittlichetwa20prozentgeringeralserhofftausgefallenist.umdasproblem zulösen,dassdierechtsformdergenossenschaftgegenüberanderenrechtsformenvonkleinerenexistenzgründernhäufigfürzuteuerundzuaufwändig gehaltenwird,wirddaherimberichtempfohlen,zuerwägen,durchänderung desgenossenschaftsgesetzeseine KleineGenossenschaft oder Kooperativgesellschaft (haftungsbeschränkt) einzuführen,dievonderpflichtmitgliedschaftundpflichtprüfungbefreitist,umnachdemvorbildder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ExistenzgründungenimGenossenschaftsbereich zu erleichtern. 3. Sieht die Bundesregierung weiteren Reformbedarf? Wenn ja, welchen? Wenn nein, warum nicht? DerÄnderungsbedarfimGenossenschaftsbereichwurdenachAnsichtderBundesregierungdurchdieNovellevon2006bereitsweitgehendausgeschöpft. ÜberdieinderAntwortzuFrage2genannteFragederEinführungeiner KleinenGenossenschaft oder Kooperativgesellschaft (haftungsbeschränkt) hinaussiehtdiebundesregierungdahernurgeringenreformbedarf.dieser ReformbedarfbetriffteinzelnebürokratischeErleichterungenfürGenossenschaften,zumBeispielkönntevorgesehenwerden,dassGenossenschaftenbestimmteUnterlagennichtmehrinPapierformvorhaltenmüssen,sonderneine Veröffentlichung auf der Internetseite der Genossenschaft ausreichen kann. 4.WievieleGenossenschaftenmitwievielenMitgliedernsindnachKenntnis derbundesregierungindeutschlandregistriert (bittenachbranche,bundesland, Größe und Art aufschlüsseln)? NachderaktuellenJustizstatistikwarenzumEndedesJahres2010inDeutschlandindenGenossenschaftsregisterninsgesamt9134Genossenschaftenregistriert. Diese verteilen sich auf die Bundesländer wie folgt: Baden-Württemberg1035 Bayern1486 Berlin219 Brandenburg559 Bremen27 Hamburg116 Hessen412 Mecklenburg-Vorpommern410 Niedersachsen722 Nordrhein-Westfalen911 Rheinland-Pfalz273 Saarland35 Sachsen755 Sachsen-Anhalt1443 Schleswig-Holstein265 Thüringen466
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode EineAufschlüsselungderDatennachBranche,GrößeundArtistdabeinicht möglich;dadieseangabennichtindasgenossenschaftsregistereingetragen werden, liegen diese Daten bei den Registergerichten nicht vor. InsgesamthattendiedeutschenGenossenschaftenimJahr201020,74Millionen Mitglieder,diesichwiefolgtaufdiewichtigstenArtenvonGenossenschaften verteilen (Quelle:DiedeutschenGenossenschaften2011,DG-Verlag,S.40): Zahl der Mitglieder in Tausend Unternehmen Kreditgenossenschaften Ländliche Genossenschaften Gewerbliche Genossenschaften Konsumgenossenschaften33355 Wohnungsgenossenschaften WievielederGenossenschaftenverfolgennachKenntnisderBundesregierunggemeinnützigeZwecke (bittenachbundesland,tätigkeitsfeldund Größe aufschlüsseln)? Datendarüber,wievielederGenossenschaftengemeinnützigeZweckeverfolgen,liegenderBundesregierungnichtvor.ZudemsindnachArtikel108Absatz2 Satz1desGrundgesetzes (GG)fürdievonderFragestellungerfasstenFälledie Landesfinanzbehörden zuständig. DarüberhinausliegenauchbeimStatistischenBundesamtsowiedenbeidengenossenschaftlichen Spitzenverbänden dazu keine Zahlen vor. 6.WievieleGenossenschaftenwurdennachKenntnisderBundesregierung seit2000gegründet (bittenachjahr,branche,bundeslandundgrößeaufschlüsseln)? ImJahr2001wurden56neueGenossenschaftengegründet,imJahr200258,im Jahr200360,imJahr200474,imJahr200575,imJahr200683,imJahr ,imJahr ,imJahr ,imJahr undimJahr (Quelle:DZBank:GenossenschafteninDeutschland,2011,S.47).Daten zubranche,bundeslandundgrößeliegeninsoweitnichtvor,sodasseineentsprechende Aufschlüsselung nicht möglich ist. FolgendeAufteilungaufdieeinzelnenBundesländerIässtsichderGewerbeanzeigenstatistikdesStatistischenBundesamts (Stand:30.August2012)entnehmen,inderDatenzuNeugründungen (hier:genossenschaften)seitdemjahr 2003erhobenwerden.EineAufschlüsselungnachBranchenerfolgtinsoweit nicht; Daten zur Größe liegen nicht vor Schleswig-Holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden- Württemberg
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/10654 EineAufschlüsselungderDatennachBranche,GrößeundArtistdabeinicht möglich;dadieseangabennichtindasgenossenschaftsregistereingetragen werden, liegen diese Daten bei den Registergerichten nicht vor. Esistjedochdaraufhinzuweisen,dassdieLöschungeinerGenossenschaftaus einemgenossenschaftsregisternichtbedeutenmuss,dassdiebetreffendegenossenschaftaufgelöstwurde.eskannsichvielmehrauchumbloßebestandsbereinigungenbeieinemregisterhandeln,zumbeispieldeswegen,weil ZweigniederlassungenvonGenossenschaftennichtmehrgesondertbeimRegisterderZweigniederlassungeingetragenwerden.AuchzumBeispielder Bayern Saarland Berlin Brandenburg Mecklenburg Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Nichts vorhanden.zahlenwert geheimzuhalten 7.WievieleGenossenschaftenwurdennachKenntnisderBundesregierung seit2000ausdemgenossenschaftsregisterausgetragen (bittenachjahr, Branche, Bundesland und Größe aufschlüsseln)? NachdenjeweiligenJustizstatistikenwurdenimJahr GenossenschaftenausdenGenossenschaftsregisterngelöscht,imJahr ,imJahr ,imJahr ,imJahr ,imJahr ,imJahr , im Jahr , im Jahr , im Jahr und im Jahr Dies verteilt sich auf die Bundesländer wie folgt: Baden- Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig Holstein Thüringen
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode WechselderZuständigkeitdesRegistergerichtsetwaimFalleeinerSitzverlegungderGenossenschaftführtdazu,dassdieGenossenschaftineinemRegistergelöschtwird,ohnedassdieGenossenschaftaufgelöstwurde.DieZahlen überdielöschungenvongenossenschaftenimregisterhabendahernureinen begrenzten Aussagewert. 8.WorinsiehtdieBundesregierungdiewesentlichenUrsachenfürGenossenschaftsauflösungen? NachEinschätzungderBundesregierungistderwesentlicheGrunddieFusion zwischengenossenschaften.diesistinsbesonderebeikreditgenossenschaften zubeobachten,wokleinerevolksbankensichzugrößereneinheitenzusammengeschlossenhaben;entsprechendsankdieanzahlderkreditgenossenschaftenvon7096imjahr1970auf1121imjahr2011 (Quelle: unter Finanzgruppe, Zahlen,Daten,Fakten ).InsolvenzenalsAuflösungsgrund spielen dagegen im Genossenschaftsbereich kaum eine Rolle. 9.Wievielederseit2006gegründetenGenossenschaftenlassennach KenntnisderBundesregierunginvestierendeMitgliedernach 8desGenossenschaftsgesetzes (GenG)zu (bittenachbrancheundgrößeaufschlüsseln)? 10.Wievieledervor2006gegründetenGenossenschaftenführtennach KenntnisderBundesregierungdieMöglichkeitinvestierenderMitglieder nach 8GenGnachträglichein (bittenachbrancheundgrößeaufschlüsseln)? Datendarüber,wievieleGenossenschafteninvestierendeMitgliedernach 8 desgenossenschaftsgesetzeszulassen,liegenderbundesregierungnichtvor. AuchdasStatistischeBundesamtsowiediebeidengenossenschaftlichenSpitzenverbändekonntendazukeineZahlenliefern.SolcheDatenwärenauch schwerzubeschaffen,dahierzusämtlichegenossenschaftenbefragtbzw.deren Satzungeneingesehenundausgewertetwerdenmüssten.NachEinschätzung derbundesregierungwurdevondermöglichkeit,investierendemitgliedernach 8desGenossenschaftsgesetzeszuzulassen,nurwenigGebrauchgemacht.Ein Bedürfnis,investierendeMitgliederzuzulassen,undentsprechendeBeispielsfällegibtesaberjedenfallsimBereichdergewerblichenGenossenschaften; dortkannmitgliedern,dieihrengewerbebetriebetwaausaltersgründenaufgeben,diemöglichkeitgegebenwerden,dergenossenschaftweiterhinalsinvestierendes Mitglied anzugehören. 11.InwievielenGenossenschaftensindnachKenntnisderBundesregierung Mehrfachstimmrechtezugelassen (bitteentsprechenddenkriteriennach 43 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 GenG aufschlüsseln)? DatenzuMehrstimmrechtenliegenderBundesregierungnichtvor;solche Datenwärenebenfallsschwerzubeschaffen,dahierzusämtlicheGenossenschaftenbefragtbzw.derenSatzungeneingesehenundausgewertetwerden müssten.auchdasstatistischebundesamtsowiediebeidengenossenschaftlichenspitzenverbändekonntendazukeinezahlenliefern.nacheinschätzung derbundesregierungsindmehrstimmrechteebenfallsinsbesonderebeigewerblichen Genossenschaften verbreitet.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ WievieleEuropäischeGenossenschaften (SCE)gründetensichnach KenntnisderBundesregierungseitderenEinführungmitSitzoderMitgliedern in Deutschland? EineaktuelleAbfrageimHandelsregisterportal ( ergeben,dassderzeitviereuropäischegenossenschaften (SCE)indeutschen Genossenschaftsregisterneingetragensind.InsämtlichenEU-Mitgliedstaaten gabesimnovember2011insgesamt24sce (Quelle:BerichtderKommission andaseuropäischeparlament,denrat,deneuropäischenwirtschafts-und SozialausschussunddenAusschussderRegionenüberdieAnwendungder Verordnung (EG)Nr.1435/2003desRatesvom22.Juli2003überdasStatut dereuropäischengenossenschaft (SCE),Ratsdok.-Nr.:6886/12);wievielevon diesenscemitgliederindeutschlandhaben,istderbundesregierungnichtbekannt. 13.WiehochistnachKenntnisderBundesregierungderAnteilkleinerGenossenschaftennach 53Absatz2GenGandenGenossenschaftsneugründungen seit 2006 sowie an allen Genossenschaften? BeiderAbfragedesBundesministeriumsderJustizbeidenGenossenschaftsverbändenimzweitenHalbjahr2008zurVorbereitungdesBerichtsanden RechtsausschussdesDeutschenBundestageshattensichfolgendeZahlenergeben:DerBundesverbanddeutscherWohnungs-undImmobilienunternehmen e.v. (GdW),deralsSpitzenverbanddieWohnungsgenossenschaftenvertritt, hattemitgeteilt,dassvoninsgesamt1874genossenschaften933genossenschaftenunterdieregelungüberdiebefreiungvonderverpflichtungzurjahresabschlussprüfungfallen,d.h.etwa50prozent;regionalvariieredieser Prozentsatzzwischen33und66Prozent.DerdeutscheGenossenschafts-und Raiffeisenverbande.V. (DGRV),deralsSpitzenverbanddiesonstigenGenossenschaftenvertritt,hattemitgeteilt,dassvondeninsgesamt4869Genossenschaften2528GenossenschaftenunterdieBefreiungsregelungfallen,d.h. etwa52prozent.zudenschätzungsweiseetwa350genossenschaften,diewederdemgdwnochdemdgrvangehören,konntendamalskeinedatenermittelt werden. AktuellereDatenliegennichtvor;nachEinschätzungderBundesregierung,die seitensdergenossenschaftlichenspitzenverbändebestätigtwurde,istaberdavonauszugehen,dassdiegrößenordnungeninetwakonstantgebliebensind, d.h.dassetwa50prozentdergenossenschaftenunterdiebefreiungsregelung fallen.eineeinschätzung,wievieledavongenossenschaftsneugründungenseit 2006 darstellen, ist jedoch mangels Zahlenmaterials nicht möglich. 14.WiehochsindnachKenntnisderBundesregierungdiedurchschnittlichen KostenfürPrüfungundPflichtmitgliedschaftenkleinerGenossenschaften auch im Vergleich zu anderen Rechtsformen? DerjährlicheBeitragfürdiePflichtmitgliedschaftbeieinemgenossenschaftlichenPrüfungsverbandbeträgtnachAuskunftderbeidengenossenschaftlichen Spitzenverbändejährlichetwa50bis500Euro.BeidenPrüfungskostenist zwischendergründungsprüfungundderregelmäßigenprüfungzuunterscheiden.diekostenfürdiegründungsprüfungkönnenbeiwohnungsgenossenschaftenjenachkomplexitätdesgeschäftsmodellszwischen500und5000 Eurovariieren (Quelle: &Antworten,Stand:August2012),imÜbrigenetwazwischen500und1500 Euro.DieHöhederGebührenfürdieregelmäßigePflichtprüfungistvomjeweiligenEinzelfallabhängig,eskommtinsbesondereaufdiekonkretenVerhältnissebeiderzuprüfendenGenossenschaftan;auchgibtesUnterschiede zwischendeneinzelnenprüfungsverbänden.statistischedatenzuderhöheder
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode PrüfungsgebührenliegenderBundesregierungnichtvor;auchdasStatistische BundesamtsowiediebeidengenossenschaftlichenSpitzenverbändekonnten hierzukeinestatistischendatenliefern.verlässlichezahlenkönntennurdurch eineabfragebeiallenprüfungsverbändenbzw.allengeprüftengenossenschaften gewonnen werden. Esistaberdaraufhinzuweisen,dassesInitiativenbeidenGenossenschaftsverbändengibt,kleineGenossenschaftenbeidenGebührenzuentlasten.Sohatder GdWmitgeteilt,dasskünftigdieGebührenfürdieGründungsprüfungnurnoch bei500bis1000euroliegensollenunddassfürdielaufendeprüfungkleiner GenossenschafteneinePauschalgebührvon500bzw.1000Euro (jenach GrößedesWohnungsbestandes)zuzahlenseinsoll.DadiePrüfungbeikleinen GenossenschaftennurallezweiJahrestattfindet,ergibtsichdarauseinerelativ geringejährlichekostenbelastung.auchimbereichdesdgrvgibtesmaßnahmenzurkostenentlastungvonkleinengenossenschaften.sobietenbereits jetztverschiedeneprüfungsverbändediegründungsprüfungkostenfreian,teilweisewerdengünstigeprüfungspauschalensowiebeitragsfreiheitfürdieersten Jahre der Geschäftstätigkeit gewährt. 15.WenndieBundesregierungzudenFragen4bis14teilweisekeinestatistischenDatenvorlegenkann,welcheSchätzungensindderBundesregierungjeweilsbekannt,undbeabsichtigtdieBundesregierungdieentsprechenden Daten zu erheben? EswurdebeidenAntwortenzudenjeweiligenFragendaraufhingewiesen,ob statistische Daten vorliegen oder welche Schätzungen jeweils bekannt sind. 16.HatsichnachAnsichtderBundesregierungdieBelastungkleinerGenossenschaftendurchdenWegfallderJahresprüfungbeieinerBilanzsumme biszu1mio.eurooderumsätzenbiszu2mio.eurorelevantverringert? DieobenerwähnteEvaluationderRegelungüberdenWegfallderJahresabschlussprüfunghatergeben,dasssichdiePrüfungsgebührendadurchum durchschnittlichetwa20prozentverringerthaben.nacheinschätzungderbundesregierungstellteineetwa20-prozentigeabsenkungeinedurchausrelevante Verringerung dar. 17.TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,dassfürkleineGenossenschaftendiehohenRechtsformkostendurchPflichtmitgliedschafteninPrüfverbändenundKammernsowiedurchdiePflichtprüfungennachwievor ein großes Problem darstellen? PauschalkanndieBundesregierungdieAuffassung,dassfürkleineGenossenschaftendiehohenRechtsformkostendurchPflichtmitgliedschafteninPrüfverbändenundKammernsowiedurchdiePflichtprüfungennachwievoreingroßesProblemdarstellen,nichtteilen.EskommtvielmehraufdenkonkretenEinzelfallan,obdiesvonderjeweilsbetroffenenGenossenschaftalsProblemempfundenwird.FüreinUnternehmen,dasausreichendefinanzielleMittelzur VerfügunghatundauchineineranderenRechtsformprofessionelleBeratungin AnspruchnehmenundfreiwilligPrüfungendurchführenlassenwürde,zum BeispielzumBonitätsnachweisbeikreditgewährendenBanken,dürftedieKostenbelastungwenigereinProblemdarstellenalsfüreineSelbsthilfeeinrichtung mitsehreingeschränktenfinanziellenmitteln,diefürsichaucheineandere Rechtsform in Betracht ziehen könnte, in der sie keine Prüfungskosten hätte.
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ StimmtdieBundesregierungderAuffassungzu,dassGenossenschaften imvergleichmitanderenrechtsformenbezüglichderrechtsformkosten benachteiligt sind? NachAuffassungderBundesregierungkanndieserAuffassungnichtpauschal zugestimmtwerden.mittelgroßeundgroßeunternehmenwärenauchinder RechtsformeinerKapitalgesellschaftprüfungspflichtig ( 316desHandelsgesetzbuchs HGB).ZudemhatdieRechtsformderGenossenschaftauchkostenmäßigeVorteilegegenüberanderenRechtsformen.SokannbeiderGenossenschaftderEintrittneuerMitgliederundderAustrittvonMitgliedernvonder Genossenschaftselbstgeregeltwerden;dagegenmussbeimEin-undAustritt vongesellschafterneinergmbhjeweilsdiegesellschafterlistegeändertwerden.dazumusseinnotareingeschaltetwerdenunddiegeändertegesellschafterlistemusszumhandelsregistereingereichtwerden;diedamitverbundene KostenbelastungentstehtbeiderGenossenschaftnicht.AuchhabenGenossenschaftenmitmehrals1500MitgliederndieMöglichkeit,dieGeneralversammlunginFormeinerVertreterversammlungabzuhalten;Aktiengesellschaftenmit einervielzahlvonaktionärenhabeneinevergleichbarekostengünstigemöglichkeit zur Abhaltung ihrer Hauptversammlung nicht. 19.WasbeabsichtigtdieBundesregierungzuunternehmen,umdieRechtsformderGenossenschaftattraktiverzumachenunddieSituationkleiner Genossenschaften zu verbessern? NachAnsichtderBundesregierungwurdenmitderGesetzesnovelle2006die Möglichkeiten,umdurchGesetzesänderungendieRechtsformenderGenossenschaftattraktiverzumachen,bereitsweitestgehendausgeschöpft.Gleichwohl wirdgeprüft,obesnochweiterebürokratischebelastungengibt,diezugunsten dergenossenschaftenabgebautwerdenkönnen.dazugehörtdieüberlegung, obbeikleinengenossenschaften,diegeringenumsatzbzw.gewinnhaben,auf die Pflichtprüfung verzichtet werden kann. 20.BeabsichtigtdieBundesregierungdieEinführungeiner kleinengenossenschaft odereiner haftungsbeschränktenkooperativgesellschaft ohne genossenschaftliche Prüfpflichten und Pflichtmitgliedschaften? Wenn ja, welche Kriterien und Regeln werden hierfür diskutiert? WiebereitsindemobengenanntenBerichtandenRechtsausschussdesDeutschenBundestagesausgeführtwurde,sollteauchnachAuffassungderBundesregierungderGesetzgebererwägen,eine kleinegenossenschaft odereine Kooperativgesellschaft (haftungsbeschränkt) einzuführen,dievonder PflichtmitgliedschaftineinemgenossenschaftlichenPrüfungsverbandundder genossenschaftlichenpflichtprüfungbefreitist.diese kleinegenossenschaft oder Kooperativgesellschaft (haftungsbeschränkt) würdedurchbestimmte Größenmerkmaledefiniertwerden;werdendieseGrößenmerkmalewiederholt überschritten,würdedie kleinegenossenschaft oder Kooperativgesellschaft (haftungsbeschränkt) zueiner normalen Genossenschaftwerden.Siemüsste danndiemitgliedschaftineinemgenossenschaftlichenprüfungsverbanderwerbenundkünftigdiegenossenschaftlichenpflichtprüfungendurchführenlassen. 21.IstvonderBundesregierungbeabsichtigt,dieSchwellenwertefürdieBefreiungvonderJahresabschlussprüfungnach 53Absatz2GenGanzuheben? Wenn ja, auf welche Höhe? WieindemobengenanntenBerichtandenRechtsauschussdesDeutschenBundestagesausgeführtwurde,solltenachAuffassungderBundesregierungder
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Gesetzgebererwägen,dieSchwellenwertefürdieBefreiungvonderJahresabschlussprüfunganzuheben.WieindemBerichtdargestelltwurde,hatsichdie Regelungbewährt.DurcheineAusweitungderBefreiungsregelungenwürden nochmehrunternehmenvonderkostenentlastungprofitierenundeswürde aucheinestärkeregleichbehandlungzwischengenossenschaftenundkapitalgesellschaftenerreicht,dennbeikapitalgesellschaftensindnurmittelgroßeund großeunternehmenprüfungspflichtig.hinsichtlichderhöhederanhebung wirdindemberichtempfohlen,aufdiegrößenmerkmaledes 267Absatz1 HGB abzustellen. 22.WannbeabsichtigtdieBundesregierungihreVorschlägezurVerbesserung der Situation kleiner Genossenschaften vorzulegen? ImBundesministeriumderJustizwirdaneinemGesetzentwurfgearbeitet. HierzulaufenaufFachebeneGesprächemitdengenossenschaftlichenSpitzenverbänden.NachAbschlussderEntwurfsarbeitenwerdendieVorschlägeim Ressortkreisabgestimmt.DanachwirddieBundesregierungihreVorschläge vorlegen. 23.PlantdieBundesregierungweitereÄnderungendesGenossenschaftsrechts? Wenn ja, welche? WieinderAntwortzuFrage19dargelegt,istdieBundesregierungderAuffassung,dassderNovellierungsbedarfimGenossenschaftsrechtdurchdieGesetzesnovellevon2006bereitsweitgehendausgeschöpftwurde.Eskommendaher nurnochpunktuelleänderungendesgenossenschaftsrechtsinbetracht,insbesonderezumzweckedesbürokratieabbausbeigenossenschaften.eskönnte zumbeispielvorgesehenwerden,dassgenossenschaftenbestimmteunterlagennichtmehrinpapierformvorhaltenmüssen,sonderneineveröffentlichung auf der Internetseite der Genossenschaft ausreichen kann. 24.WelcheKonsequenzenziehtdieBundesregierungdaraus,dassSelbsthilfeinitiativenaufgrundderhohenKostendurchPrüfgebührenundPflichtmitgliedschafthäufigandereRechtsformenderderGenossenschaften vorziehen insbesonderewasdasausweichenaufvereinenach 21des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) betrifft? Wiebereitsdargelegt,solltenachAuffassungderBundesregierungerwogen werden,eine kleinegenossenschaft oder Kooperativgesellschaft (haftungsbeschränkt) einzuführen,dievonderpflichtmitgliedschaftundpflichtprüfung befreitist.damitkönntevermiedenwerden,dassnurwegendermitpflichtmitgliedschaftundpflichtprüfungverbundenenkostenbelastungeineandere RechtsformalsdiederGenossenschaftgewähltwird,auchwennimEinzelfall die Genossenschaft die besser geeignete Rechtsform wäre. 25.TeiltdieBundesregierungdieÜberlegungBetroffener,dassfürkleine KooperativenmitgeringenErlösenoftkeinederanderenRechtsformen zumutbaristundfürdiesedaherdiemöglichkeitderzulassungals wirtschaftlicher Verein nach 22 BGB bestehen sollte? Wenn nein, warum nicht?
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/10654 Wennja,beabsichtigtdieBundesregierungdiesbezüglichbundeseinheitlicheRegelungenzuschaffenoderbezüglichderZulassungspraxisentsprechend Einfluss auf die Bundesländer zu nehmen? DieRechtsformdesVereinsistnichtaufwirtschaftlicheBetätigungausgerichtet.DasVereinsrechtdesBürgerlichenGesetzbuchs (BGB),daszwarauchfür wirtschaftlichevereinenach 22BGBgilt,istaufdenIdealvereinzugeschnitten.ZurVerfolgungwirtschaftlicherZweckewurdenbesondereRechtsformen, insbesonderediekapitalgesellschaftenunddiegenossenschaftgeschaffen.das RechtdieserRechtsformenistaufdiewirtschaftlicheBetätigungausgerichtet undgewährleistetaucheinendaraufabgestimmtengläubiger-undmitgliederschutz.derrechtsfähigewirtschaftlichevereinistnureinesubsidiärerechtsform,diegegenüberdenrechtsformenderkapitalgesellschaftenunddergenossenschaftnureineauffangfunktionhat.einemwirtschaftlichenvereindarf Rechtsfähigkeitnach 22BGBdeshalbnur inermangelungbundesgesetzlichervorschriften verliehenwerden.wenneswegenderbesonderenumständedeskonkretenfallseinervereinigungunzumutbarist,ihrenzweckin derrechtsformeinerkapitalgesellschaftodergenossenschaftzuverfolgen, dannkommtfürdiesevereinigungdierechtsformdesrechtsfähigenwirtschaftlichen Vereins in Betracht. 26.WelcheSchlussfolgerungenziehtdieBundesregierungausdemVorschlagunteranderemdesZentralverbandesdeutscherKonsumgenossenschaftene.V.,desDeutschenLandFrauenverbandese.V.undderDritte- Welt-Läden,dieRechtsformwirtschaftlicherVereinenach 22BGBfür kleinekooperationenzunutzen,diebeidauerhafterüberschreitungeiner festgelegtenumsatz-odergewinnschwelleineinegenossenschaftmit allen Pflichten und Kosten umgewandelt werden? AuchfürkleineKooperativenkanndieFrage,obsiezumutbarnuralswirtschaftlicheVereinebetriebenwerdenkönnen,nichtallgemeinbeantwortetwerden.DeshalbmussesauchfürdiesebeiderEinzelfallentscheidungnach 22 BGBbleiben,umzuverhindern,dassdurchdieGründungvonrechtsfähigen wirtschaftlichenvereinendiestrengerenregelungendeskapitalgesellschaftsrechts- oder Genossenschaftsrechts umgangen werden. 27.WeristindenBundesländernfürdieZulassungwirtschaftlicherVereine nach 22 BGB zuständig (bitte einzeln benennen)? NachKenntnisderBundesregierungsindindenLändernfolgendeBehörden für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an wirtschaftliche Vereine zuständig: Baden-Württemberg: die Regierungspräsidien ( 1 Absatz 2 AGBGB) Bayern: die Regierung von Schwaben (Artikel 2 Absatz 1 AGBGB) Berlin:derSenatorfürJustiz ( 4Absatz1desAllgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) i. V. m. Nummer 3 Absatz 3 der Anlage zum AZG) Brandenburg: das Ministerium des Inneren ( 1 Absatz 1 Nummer 1 AGBGB) Bremen: der Senator des Innern ( 2 AGBGB) Hamburg: die Behörde für Justiz und Gleichstellung (NummerIIderAnordnungzurDurchführungHamburger AGBGB vom 23. Juni 1970) Hessen:dieMagistrateoderderKreisausschuss ( 1Nummer 1 AGBGB)
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Mecklenburg-Vorpommern: der Innenminister ( 1 Absatz 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des bürgerlichen Vereinsrechts vom 26.April 1991) Niedersachsen: die Landkreise oder die kreisfreie Städte ( 1 Absatz 1 AGBGB) Nordrhein-Westfalen: die Bezirksregierung ( 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Vereinswesens vom 28. April 1970) Rheinland-Pfalz:dieAufsichts-undDienstleistungsdirektorien ( 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem BGB auf den Gebieten des Vereinsrechts und der Vollziehung von Auflagen vom 20.Dezember 1976) Saarland: das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten ( 1 Gesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze vom 5. September 1997) Sachsen: die Regierungspräsidien ( 55 Absatz 1 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000) Sachsen-Anhalt: die Regierungspräsidien (Beschluss der Landesregierung zur Bestimmung zuständiger Behörden auf dem Gebiet des bürgerlichen Vereinsrechts vom 11. Februar 1992 (MBl. S. 182) Schleswig-Holstein: das Innenministerium ( 1 Absatz 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach den 22, 23, 43 BGB vom 21. Dezember 1999) Thüringen:das Innenministerium ( 1 AGBGB). 28.WieunterscheidetsichnachKenntnisderBundesregierungdie ZulassungspraxiswirtschaftlicherVereinezwischendenBundesländern, vor allem hinsichtlich kleiner Selbsthilfeinitiativen? DieBundesregierunghatkeineKenntnisseüberdieVerwaltungspraxisderLänder hinsichtlich der Verleihung der Rechtsfähigkeit an wirtschaftliche Vereine. 29.WievielewirtschaftlicheVereinegemäß 22BGBgibtesnachKenntnis derbundesregierung (bittenachbundesländernundtätigkeitsfeldern aufschlüsseln)? DerBundesregierungistnichtbekannt,wievielerechtsfähigewirtschaftliche Vereine es gibt. 30.WievieleGenehmigungenwirtschaftlicherVereinegemäß 22BGB wurdennachkenntnisderbundesregierungindeneinzelnenbundesländernindenletztenzehnjahrenerteilt (bittenachjahr,bundeslandund Tätigkeitsfeld des wirtschaftlichen Vereins aufschlüsseln)? DerBundesregierungliegenkeineAngabendazuvor,wievielenwirtschaftlichenVereinenindenletztenzehnJahrendurchdiezuständigenBehördender Länder Rechtsfähigkeit verliehen wurde.
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/ UnterstütztdieBundesregierungdieInitiativevonehemaligenSchlecker- Beschäftigten,ehemaligeSchlecker-FilialeninFormeinerGenossenschaft wieder zu eröffnen? 32.WelcheInstrumentestehenausSichtderBundesregierungzurUnterstützungderGenossenschaftsbestrebungendergekündigtenSchlecker-BeschäftigtenzurVerfügung,bzw.aufwelcheFörderprogrammekönnten sie zugreifen? Die Fragen 31 und 32 werden zusammen beantwortet. ImExistenzgründungsportaldesBundesministeriumsfürWirtschaftundTechnologie ( RechtsformGenossenschaftfürGründerinnenundGründerabrufbar,dieeine Genossenschaftsgründung anstreben. Existenzgründernstehen,unabhängigvonderRechtsform,dierelevantenFörderprogrammederMittelstandsbankderKfWBankengruppe (v.a.erp-gründerkredit StartGeld,ERP-Gründerkredit Universell,ERP-KapitalfürGründung)zurVerfügung (sieheantwortenzudenfragen40und41).diesekönnen somitauchvonehemaligenschlecker-beschäftigten,diesichmitderübernahme einer Schlecker-Filiale selbständig machen wollen, genutzt werden. DarüberhinausstellenauchdieLänderundLandesförderinstitutezahlreiche UnterstützungsleistungenfürGründerinnenundGründerbereit.EinenÜberblicküberalleFörderprogrammeenthältdieFörderdatenbankdesBundes 33.WievieleGründungenvonEnergiegenossenschaftenwurdennachKenntnisderBundesregierungindenletztenzehnJahrenregistriert (bittenach Jahren,Bundesland,Tätigkeitsfeld allgemein,netz,photovoltaik, Wind, Biogas etc. aufschlüsseln)? IndenletztenzehnJahren (2002bis2011)erfolgteninsgesamt506Gründungen vonenergiegenossenschaften (Quelle:KlausNovyInstitut).InderStatistikdes DeutschenGenossenschafts-undRaiffeisenverbande.V. (DGRV)wurdenin denletztenzehnjahren (2002bis1.Halbjahr2012)511Neugründungenvon Energiegenossenschaften erfasst. Nach DGRV stellen sich die Zahlen für die letzten zehn Jahre wie folgt dar: JahrAnzahl 1. Hj InderMachbarkeitsstudiedesKlausNowyInstitute.V. (2011) GenossenschaftlicheUnterstützungsstrukturfüreinesozialräumlichorientierteEnergiewirtschaft findensichverschiedenetrendentwicklungenzumbestandvonenergiegenossenschaftenaufgeteiltnachländern (abs.93).diestudieistunter: Geno.pdfabrufbar.
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 34.WelcheFörderprogrammestehennachKenntnisderBundesregierungzur GründungvonEnergiegenossenschaftenimBereichregenerativerEnergienzurVerfügung,wievieleAnträgewurdengestellt,wievielepositiv beschieden, wie viele abgelehnt, und aus welchen Gründen? ZurGründungvonEnergiegenossenschaftenimBereichregenerativerEnergien stehendierelevantenförderprogrammedermittelstandsbankderkfwbankengruppefürunternehmensgründungen (v.a.erp-gründerkredit StartGeld,ERP- Gründerkredit Universell,ERP-KapitalfürGründung)zurVerfügung (siehe AntwortenzudenFragen40und41).EinedetaillierteAuswertungderAntragstellung,ZusagenundAblehnungennachGenossenschaften,dieimBereichder erneuerbarenenergientätigwerden,liegtnichtvor. 35.StimmtdieBundesregierungderAuffassungzu,dassregionaleEnergiegenossenschafteneinwichtigerBausteinfürdiebeschlosseneEnergiewendezuerneuerbarenEnergiensindunddiedamitverbundeneDezentralisierungderStromproduktiondennotwendigenÜbertragungsnetzausbau verringern kann? Wennja,welcheMaßnahmenbeabsichtigtdieBundesregierungzurUnterstützung von regionalen Energiegenossenschaften? BeiderEnergiewendegehtesumeineumfassendeTransformationunseresgesamtenEnergiesystems,zuderzahlreicheeinzelneAkteurevorOrtwesentlich beitragen.dazugehörenauchdieenergiegenossenschaften.dernetzausbaubedarfistimnetzentwicklungsplanaufgrundlageeinesszenariorahmensermittelt,dervonderbundesnetzagenturgenehmigtwurde.derszenariorahmen decktauchdiewahrscheinlicheentwicklungderdezentralenstromerzeugung indennächstenzehnbzw.20jahrenab.aussichtderbundesregierungist nichtdavonauszugehen,dasseinedezentralisierungderstromproduktionden erforderlichen Netzausbaubedarf deutlich reduzieren kann. RegionalenEnergiegenossenschaftenstehtdieFörderungdurchMaßnahmen offen,diesichgrundsätzlichanalleenergieerzeugerrichten,wiezumbeispiel fürdenausbaudererneuerbarenenergiedieförderungnachdemerneuerbare- Energien-Gesetz sowie die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplung. 36.WiewerdenGenossenschaftsanteile insbesonderevonwohnungsgenossenschaften beibezugvonsozialleistungennachdemarbeitslosengeld II (ALG II) behandelt? 37. Werden Genossenschaftsanteile als Schonvermögen angesehen? Die Fragen 36 und 37 werden im Zusammenhang beantwortet. LeistungenderGrundsicherungfürArbeitsuchendewerdenbeiVorliegender übrigenvoraussetzungennurerbracht,soweitleistungsberechtigtehilfebedürftigsind.deshalbwirdaußereinkommenauchdasverwertbarevermögenberücksichtigt,soweitesdiefreibeträgedes 12Absatz2desZweitenBuches Sozialgesetzbuch (SGB II) übersteigt. SoweitGenossenschaftsanteilefürdenBezugoderdenErhalteinerWohnung erforderlichsindundderenveräußerungdemnacheinenauszugausderwohnungbedingenwürde,sindsienichtalsverwertbarimsinnedes 12Absatz1 SGBIIanzusehen.SiewerdendemnachnichtalsVermögenberücksichtigtund mindernauchnichtdiefreibeträgefürweiteresschonvermögen.verwertbar sindhingegensolchegenossenschaftsanteile,dieoberhalbdesmindesteinlagebetragesderjeweiligengenossenschaftssatzungliegenodersolche,dieohne Eingehen eines Mietverhältnisses erworben wurden.
15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ WirdderErwerbvonGenossenschaftsanteilenanWohnungsgesellschaftenvonALG-II-BezieherndurchdiezuständigenÄmterübernommen oder kann er anderweitig gefördert werden? Nach 22Absatz6Satz1SGBIIkönnenWohnungsbeschaffungskostenund UmzugskostenbeivorherigerZusicherungdurchdenbiszumUmzugörtlich zuständigenkommunalenträgerdergrundsicherungfürarbeitsuchendeals Bedarfanerkanntwerden;eineMietkautionkannbeivorherigerZusicherung durchdenamortderneuenunterkunftzuständigenkommunalenträgerals Bedarfanerkanntwerden.SoweitdieszumBezugeinerWohnungerforderlich ist,istdaherauchdieübernahmevongenossenschaftsanteilengrundsätzlich möglich.dieentscheidungimeinzelfalltrifftderzuständigekommunaleträger, der der Landesaufsicht unterliegt. 39.StimmtdieBundesregierungderAuffassungzu,dassdieGründungvon GenossenschafteninHinsichtaufFördermaßnahmengegenüberanderen Rechtsformen (z. B. GmbH) benachteiligt ist? Wenn ja, wie beabsichtigt die Bundesregierung dies zu ändern? 40.WelcheFörderprogrammekönnenaufBundes-undnachKenntnisder BundesregierungaufLandesebenebeiGründungeinerGenossenschaft genutzt werden? DerZweckderGenossenschaftistimVergleichzuanderenRechtsformeneingeschränkt.Gemäß 1desGenossenschaftsgesetzesistderZweckeinerGenossenschaftdaraufgerichtet,denErwerboderdieWirtschaftihrerMitglieder oderderensozialeoderkulturellebelangedurcheinengemeinschaftlichengeschäftsbetriebzufördern.einegenossenschaftmussauchmindestensdreimitgliederhaben.demgegenüberkannbeispielsweiseeinegmbhzujedemgesetzlichzulässigenzweckdurcheineodermehrerepersonenerrichtetwerden ( 1GmbHG).EineEntscheidungüberdie passende RechtsformimRahmen einergründungmussdeshalbindividuelldurchdiegründerinnen/gründerabgewogenwerden.überdasexistenzgründungsportaldesbundesministeriums fürwirtschaftundtechnologie ( BeiGründungeinergewerblichenGenossenschaftkönnengrundsätzlichdierelevantenFörderprogrammederMittelstandsbankderKfWBankengruppegenutztwerden.SpeziellfürGründungenstehtder ERP-Gründerkredit Start- Geld,der ERP-Gründerkredit Universell sowiedas ERP-Kapitalfür Gründung zurverfügung.indiesengründungsprogrammenistunterbestimmtenvoraussetzungenaucheinepersonenbezogeneförderungvonvorstandsmitgliederngewerblichergenossenschaftenmöglich.inanalogiebestehtauch indemprogramm GründercoachingDeutschland (Beratungsprogramm)eine Antragsberechtigung von Vorstandsmitgliedern von Genossenschaften. 41.WelcheweiterenProgrammeaufBundes-undnachKenntnisderBundesregierungaufLandesebenezurFörderungdesGenossenschaftswesens undzumerwerbvongenossenschaftsanteilenexistiereninderbundesrepublik Deutschland? ImRahmendergewerblichenFörderprogrammestehenüberdiezuFrage40genanntenFördermöglichkeitenhinausfürInvestitionenbestehendergewerblicher GenossenschaftendieProgrammederallgemeinenUnternehmens-,Innovations-
16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode undumweltfinanzierungdermittelstandsbankderkfwbankengruppe zurverfügung.umdieantragstellungindengewerblichenprogrammenweiterzuerleichtern,istaktuellbeieinzelnenaspektenderantragsberechtigungaußerdem eineverstärkteanpassungderkriterienandiespezifikadergenossenschaftlichen Rechtsformgeplant. DerErwerbvonGenossenschaftsanteilendurcheinzelneMitgliederaneiner WohnungsgenossenschaftkannimRahmendesWohneigentumsprogrammes derkfwbankengruppefinanziertwerden.gleichesgiltfürdieförderungim RahmendesEigenheimrentengesetzes (sog.wohnriester).außerdembesteht eineantragsberechtigungfürgenossenschaftenindenwohnwirtschaftlichen ProgrammenderKfWBankengruppezumenergieeffizientenBauenoder SanierensowieimEigenmittelprogrammderKfWBankengruppe AltersgerechtUmbauen.SofernessichbeiInvestitionenindiesozialeInfrastrukturum gemeinnützigeundnichtkörperschaftsteuerpflichtigegenossenschaftenhandelt,stehtdasprogramm SozialInvestieren derkommunalbankderkfw Bankengruppe zur Verfügung. AufgrundderföderalenStrukturderFörderlandschaftinDeutschlandisthier keinevollständigeaufzählungmöglich.aufderebenederförderbankendes BundesbestehtnebendenFörderprogrammenderKfWBankengruppeeinentsprechendesAngebotderLandwirtschaftlichenRentenbank insbesonderefür AntragstellerinderlandwirtschaftlichenPrimärproduktion (Unternehmender Landwirtschaft,desGarten-undWeinbaus)sowieUnternehmenderAgrar-und Ernährungswirtschaft zur Verfügung. 42.WievieleAnträgewurdenaufBundes-undnachKenntnisderBundesregierungaufLandesebene2010und2011gestellt,undwievielewurden positivoderabschlägigbeschieden (bittenachförderprogrammenaufschlüsseln)? DieKrediteausdenFörderprogrammenderKfWBankengruppewerdenimsogenanntenHausbankprinzipvergeben.Dasheißt,beiBereitschaftderHausbank desantragstellers,einenteildesrisikoszuübernehmen,wirddiekfwbankengruppeeingebunden.ausdiesemgrundkanneszukreditablehnungenbereitsdurchdiehausbankkommen,vondenenwederdiekfwbankengruppe noch die Bundesregierung Kenntnis hat. DienachfolgendeAufstellungbeinhaltetnurdieinderKfWBankengruppe positiv votierten Kreditentscheidungen, aufgestellt nach Förderbereichen: Gesamt Anzahl Zusagen Zusagevolumen TEUR Anzahl Zusagen Zusagevolumen TEUR Anzahl Zusagen Zusagevolumen TEUR Innovation 2500, 2500, Umwelt , , ,40 Allgemeine , , ,90 Investitionen Wohnen , , ,80 Infrastruktur 2348,2348, Gesamt , , ,00 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
Mobiliar,Spiel-undBastelmaterialien,Nahrungsmittel,Hygieneartikel,Fachliteratur,WeiterbildungskostenundKommunikationskosten,etwaTelefonund
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Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnes Alpers, Jan Korte, Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/8707
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8845 17. Wahlperiode 05. 03. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnes Alpers, Jan Korte, Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und
MehrMitdieserRegelungsollderMissbrauchinderLeiharbeitverhindertwerden. ZurDurchsetzungneuergesetzlicherRegelungensindaberaucheffektiveKontrollen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12165 17. Wahlperiode 28. 01. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter
MehrAufklärung der haftungsrechtlichen Konsequenzen aus dem Datenskandal bei der Deutschen Bahn AG
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5883 17. Wahlperiode 23. 05. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Winfried Hermann, Dr. Valerie Wilms, weiterer
Mehrinwärme-undkältespeicherneingesetzt,umdieenergiespeicherungzuvergrößern.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9214 17. Wahlperiode 28. 03. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Josef Fell, Oliver Krischer, Ingrid Nestle, weiterer Abgeordneter
Mehrdesboomendenwassertourismusundderattraktivitätderangeboteausländischerwettbewerberistesnotwendig,geltendesrechtkontinuierlichzuaktualisieren
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4942 17. Wahlperiode 28. 02. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Markus Tressel, Bettina Herlitzius, weiterer Abgeordneter
MehrDie Privatisierung der Gesetzgebung durch die Erstellung von Gesetzentwürfen durch Rechtsanwaltskanzleien
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9266 17. Wahlperiode 05. 04. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln), Jerzy Montag, weiterer Abgeordneter
MehrVerbraucher- und Datenschutz bei der Einführung von digitalen Zählern sicherstellen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12244 16. Wahlperiode 12. 03. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Silke Stokar von Neuforn, Hans-Josef Fell, Nicole Maisch, weiterer
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Nicole Gohlke, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/11122
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11342 17. Wahlperiode 07. 11. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Nicole Gohlke, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und
MehrWirkungszeitpunkt von Beitragssatzveränderungen einer Krankenkasse auf die Beitragsbemessung von freiwillig versicherten Rentnern und Rentnerinnen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8694 16. Wahlperiode 02. 04. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg, weiterer
MehrÜbernahme von Zusatzbeiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung für. BezieherinnenundBeziehervonGrundsicherungnachdemZweitenBuch
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1310 17. Wahlperiode 06. 04. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Markus Kurth, Fritz Kuhn, weiterer Abgeordneter und
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/13511 17. Wahlperiode 15. 05. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Müller (Köln), Marieluise Beck (Bremen), Agnes Brugger,
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/9113 17. Wahlperiode 26. 03. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg, Birgitt Bender, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/1712 17. Wahlperiode 11. 05. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Lisa Paus, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/5819 16. Wahlperiode 25. 06. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Werner Dreibus, Dr. Barbara Höll, Dr. Lothar Bisky, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/14432 17. Wahlperiode 24. 07. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dagdelen, Ulla Jelpke, Petra Pau, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/2369
Deutscher Bundestag Drucksache 16/2433 16. Wahlperiode 23. 08. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dagdelen, Ulla Jelpke, Petra Pau, Jörn Wunderlich und der Fraktion
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Petra Pau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/7343
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7586 17. Wahlperiode 04. 11. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Petra Pau, weiterer Abgeordneter und der
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/9682 17. Wahlperiode 18. 05. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Dörner, Josef Philip Winkler, Ulrich Schneider, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/10370 17. Wahlperiode 23. 07. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Undine Kurth (Quedlinburg), Cornelia Behm, Hans-Josef Fell, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/13356 17. Wahlperiode 30. 04. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/2208 16. Wahlperiode 13. 07. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt,
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